Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 a) A._____ (Beschwerdeführer und Schuldner) ist bei der D._____ Kranken- versicherung AG (Beschwerdegegnerin 3 und Gläubigerin) für die Leistun- gen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert. Gestützt auf die Abrechnung der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) vom 30. Mai 2012 für stationäre Behandlung vom 2. bis 13. April 2012 verlangte die D._____ mit Rechnung vom 9. Juni 2012 vom Beschwerdeführer eine Kos- tenbeteiligung von Fr. 1'180.- (Franchise Fr. 300, Selbstbehalt Fr. 700.-, Spi- talkosten Fr. 180.-) (vgl. act. 2/2 S. 2). Nach Eingang des Betreibungsbegeh- rens der D._____ Krankenversicherung AG vom 14. Oktober 2013 für eine Forderung von Fr. 1'180.- zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 9. Juli 2012 sowie Mahnspesen von Fr. 30 und Inkassogebühren von Fr. 95.- stell- te das Betreibungsamt Zürich 10 in der Betreibung Nr. ... dem Beschwerde- führer den Zahlungsbefehl zu. Am 18. Oktober 2013 erhob A._____ Rechts- vorschlag. Diesen hob die Krankenkasse mit Verfügung vom 11. November 2013 auf (vgl. Art. 79 SchKG, BGE 119 V 329) und verpflichtete den Versi- cherten zur Bezahlung von Fr. 1'378.- zuzüglich Zins von 5 % seit 11. No- vember 2013 (Kostenbeteiligung Fr. 1'180.-, Mahnspesen Fr. 30.-, Inkasso- gebühren Fr. 95.-, Betreibungskosten Fr. 73.-). Die dagegen erhobene Ein- sprache hiess die Krankenkasse mit Einspracheentscheid vom 22. April 2014 betreffend Verzugszins gut und wies sie im Übrigen ab. Zudem erteilte die Krankenkasse definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Zürich 10 für Fr. 1'378.- (vgl. act. 2/2 S. 2). Die dagegen er- hobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zü- rich mit Urteil vom 2. Dezember 2014 ab und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... im Umfang von insgesamt Fr. 1'305.- (Fr. 1'180.- Kos- tenbeteiligung, Fr. 30.- Mahnspesen, Fr. 95.- Inkassogebühren) auf (act. 2/2). Das Bundesgericht, II. sozialrechtliche Abteilung, trat mit Urteil vom 5. Februar 2015 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (act. 2/3) und wies das Revisionsgesuch mit Urteil vom 18. Februar 2015 ab, soweit darauf eingetreten wurde (act. 2/6).
- 3 -
b) In der Folge stellte das Betreibungsamt Zürich 10 in der Betreibung Nr. ... am 11. März 2015 die Pfändungsankündigung aus und forderte den Schuld- ner auf, bis am 18. März 2015 im Büro … zur Einvernahme über die Vermö- gens- und Einkommensverhältnisse zu erscheinen (act. 2/8). Mit Schreiben vom 17. März 2015 wandte sich der Schuldner an das Betreibungsamt und beantragte unter Hinweis auf die Verfügungen des Bundesgerichtes vom 2. März 2015 betreffend Aktenrücksendung/Annahme-verweigerung im erledig- ten Beschwerde- und Revisionsverfahren (act. 2/7) sowie vom 13. März 2015 betreffend Androhung der Aktenentsorgung (betreffend Beschwerde- verfahren, act. 2/9) die Einleitung des ordentlichen Verfahrens zur gerichtli- chen Feststellung der Nichtigkeit des Urteils des Bundesgerichtes vom 5. Februar 2015 (act. 2/10). Mit Schreiben vom 18. März 2015 sandte das Be- treibungsamt dem Schuldner alle Eingaben zurück und wies auf die Gültig- keit der Pfändungsankündigung hin (act. 2/11). Mit Schreiben vom 18. März 2015 ersuchte der Schuldner das Betreibungsamt erneut, das angehängte Material an das zuständige Gericht zur Klärung der Nichtigkeit des Bundes- gerichtsurteils zu übermitteln (act. 2/12). Mit Schreiben vom 19. März 2015 forderte das Betreibungsamt den Schuldner auf, unverzüglich, bis spätes- tens am 25. März 2015 persönlich im Büro … zu erscheinen unter Andro- hung der polizeilichen Vorführung und der entsprechenden strafrechtlichen Bestimmungen (act. 2/13). Der Schuldner teilte darauf hin mit, er werde sich nicht zum "Vollzug" einfinden und bat nochmals, das angehängte Material zur Feststellung der Nichtigkeit an das zuständige Gericht zu überweisen (act. 2/14). In einem weiteren Schreiben (vom 24. März 2015) verlangte er vom Betreibungsamt die schriftliche Bestätigung der Vernichtung der einge- reichten Akten (act. 2/15). Mit Vorladung vom 14. April 2015 forderte das Be- treibungsamt den Schuldner auf, unverzüglich bis spätestens 20. April 2015 persönlich im Büro … zu erscheinen unter Androhung der polizeilichen Vor- führung und der entsprechenden strafrechtlichen Bestimmungen (act. 2/16). Im Schreiben vom 20. April 2015 wies der Schuldner erneut auf den seiner Meinung nach nichtigen Vollstreckungstitel hin (act. 2/17). Nach weiterem Schriftenwechsel (act. 2/18-20) forderte die Stadtpolizei Zürich den Schuld-
- 4 - ner mit Schreiben vom 29. März auf, unverzüglich auf dem Betreibungsamt Zürich 10 zu erscheinen, ansonsten die polizeiliche Vorführung erfolge (act. 2/21).
E. 2 a) Mit Eingabe vom 2. Mai 2015 (Poststempel) erhob A._____ bei der unte- ren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde gegen Personal des Betrei- bungsamtes 10" bzw. "Aufsichtsbeschwerde gegen die Herren C._____ und B._____ des Betreibungsamtes 10". Er beantragte, es sei die Willkür bzw. formelle Rechtsverweigerung des Betreibungsamtes festzustellen. Der Voll- zug der Pfändung und die polizeiliche Vorführung, letzteres mittels vorsorgli- cher Massnahmen, seien zudem einstweilen auszusetzen. Ferner verlangte er, dass die Aufsichtsbehörde gegen das zuständige Personal des Betrei- bungsamtes disziplinarische Massnahmen ergreife und ihm für das Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 192.50 zugesprochen werde (act. 1). Er stellte sich auf den Standpunkt, die Krankenkasse hätte ihn noch nicht für seinen Kostenanteil am betreffenden stationären Aufenthalt betrei- ben dürfen. Ob es sich beim stationären Aufenthalt um eine medizinische Notwendigkeit und somit um eine Leistungspflicht der Krankenkasse oder eine strafrechtliche Zwangsmassnahme gehandelt habe, sei immer noch Gegenstand eines hängigen Strafverfahrens. Demzufolge handle es sich bis zum Entscheid des Gerichtes über die Leistungspflicht der Krankenkasse beim Vollstreckungsentscheid der D._____ Versicherungen AG um einen nichtigen Vollstreckungstitel und daher sei auch die Pfändungsankündigung nichtig. Mit Zirkulationsbeschluss vom 26. Mai 2015 wies das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betrei- bungsämter die Beschwerde ab (act. 6).
b) Mit Poststempel vom 28. Mai 2015 erhob A._____ rechtzeitig Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz das Recht falsch an- gewendet habe. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. das Gericht habe die Nichtigkeit selbst festzustellen. Ferner verlangte er ei- ne Aufwandentschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Fr.
- 5 - 400.- bzw. stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und ev. Be- stellung eines Rechtsbeistandes (act. 7 S. 6-7). Bezüglich Sistierung des vorliegenden Verfahrens stellte er keinen formellen Antrag ebenso wenig bezüglich der Frage, ob zur Vermeidung der polizeilichen Zuführung an das Betreibungsamt vorsorgliche Massnahmen zu treffen seien. Eine entspre- chende Anordnung überliess er dem Gericht (act. 7 S. 7).
E. 3 a) Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG jedoch keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet es sich gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert der Frist begründet einzu- reichen.
b) Mit Postaufgabe vom 16. Juli 2015 reichte A._____ einen "Nachtrag zur Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Mai 2015 ein (act. 10 samt Beilage, act. 11), und mit Postaufgabe vom 5. August 2015 stellte er dem Obergericht kommentarlos weitere Unter- lagen zu (act. 12/1-19). Der vorinstanzliche Entscheid wurde A._____ am
28. Mai 2015 zugestellt (act. 4/1). Die 10-tägige Beschwerdefrist (vgl. act. 6 S. 6) lief demnach am Montag, 8. Juni 2015, ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO und Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Eingaben vom 16. Juli 2015 (act. 10-11) und vom
E. 5 a) Die Vorinstanz kam zum Schluss, aus den vom Beschwerdeführer einge- reichten Gerichtsentscheiden ergebe sich, dass das Urteil des Sozialversi- cherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2014 mit dem der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 10 im Umfang von insgesamt Fr. 1'305.00 aufgehoben wurde, mittlerweile rechtskräftig und vollstreckbar sei (act. 6 Erw. 2.1). Aufgrund dessen sei die D._____ Krankenkasse berechtigt gewesen, beim Betreibungsamt Zürich 10 cdie Fortsetzung der Betreibung zu verlangen und das Betreibungsamt sei verpflichtet gewesen, die Pfändung nach Empfang des Fortsetzungsbegeh- rens und Rechtsöffnungsentscheides unverzüglich zu vollziehen (Art. 89 SchKG), wozu es zunächst am 11. März 2015 eine Pfändungsankündigung acn den Beschwerdeführer gesandt habe (act. 2/8). Dieses Vorgehen des Betreibungsamtes sei aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden. Völlig zu Recht wiederhole das Betreibungsamt danach wie üblich mit Schreiben vom
19. März 2015 die Aufforderung zum persönlichen Erscheinen zum Pfän- dungsvollzug, diesmal unter Androhung der polizeilichen Vorführung und Bestrafung wegen Ungehorsam im Betreibungsverfahren (act. 2/13), was der gesetzlichen Regelung entspreche (Art. 91 Abs. 2 SchKG und Art. 323 StGB) und angesichts des uneinsichtigen Verhaltens des Beschwerdefüh- rers (act. 2/10) auch ohne Weiteres als verhältnismässig erscheine. Eben- falls völlig zu Recht sei danach die Polizei beauftragt worden, den Be- schwerdegegner (recte: Beschwerdeführer) dem Pfändungsvollzug zuzufüh- ren (act. 2/18 und 2/21) (act. 6 Erw. 2.2.). Im Weiteren habe – so die Vo-
- 7 - rinstanz – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers für das Betrei- bungsamt keine Pflicht bestanden, die Nichtigkeitseinrede des Beschwerde- führers, welche er dem Betreibungsamt erstmalig als Antwort auf die Pfän- dungsankündigung vom 11. März 2015 habe zukommen lassen (act. 2/10) sowie die zahlreichen weiteren Schreiben, in welchen er wiederholt die "of- fensichtliche und leicht erkennbare Nichtigkeit" etc. des Vollstreckungstitels sowie sämtlicher weiterer in der Sache ergangenen Urteile geltend gemacht habe (act. 2/12, 2/14-15, 2/17 und 2/19-20), zu beantworten resp. diese, wie verlangt, an ein zuständiges Gericht "zur gerichtlichen Feststellung be- schriebener Nichtigkeiten" weiterzuleiten. Die Nichtigkeit – so auch der vom Beschwerdeführer mehrfach zitierte Entscheid des Bundesgerichts BGE 129 I 361, 363 – sei anlässlich des Vollstreckungsverfahrens allenfalls im Rah- men des Rechtsöffnungsverfahrens vorzubringen, was vorliegend wohl auch gemacht und vom Sozialversicherungs- und Bundesgericht geprüft worden sei. Alleine dadurch, dass der Beschwerdeführer die diesbezüglich ergange- nen Urteile nun nicht anerkenne resp. nach wie vor deren Nichtigkeit geltend mache, sei es ihm nicht möglich, den Pfändungsvollzug weiter zu verzögern. Demnach sei es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt dem Be- schwerdeführer seine Eingaben kommentarlos retourniert habe (act. 2/11). Der Vorwurf der formellen Rechtsverweigerung sei damit unbegründet (act.
E. 6 Die betreibungsrechtliche Beschwerde dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Über- prüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügung auf ihre Gesetz- mässigkeit und Angemessenheit; ferner kann die Vollziehung einer Amts- handlung, deren Vornahme in unbegründeter Weise verweigert oder verzö- gert worden ist, angeordnet werden (Art. 21 SchKG) (BSK SchKG I-Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, 2. Auflage, Art. 17 N 2). Mit Beschwerde können somit grundsätzlich nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden. Was mit Klage geltend gemacht werden kann, ist nicht mit Be- schwerde zu rügen (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Auflage, Art. 17 N 1). Beschwerdeobjekt ist mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung eine ergangene Verfügung eines Betreibungs- und Konkursorganes (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Als Verfügung gelten auch Hand- lungen der Betreibungs- und Konkursämter. Die Pfändungsankündigung stellt eine anfechtbare Betreibungshandlung dar und ist daher der Be- schwerde zugänglich (BSK SchKG I-Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, 2. Auflage, Art. 17 N 18-19 und N 21) .
E. 7 a) Der Beschwerdeführer sieht in der Nichtweiterleitung seiner eingereichten Akten durch das Betreibungsamt an das zuständig Gericht eine Rechtsver- weigerung. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz auf diese Rüge ausführlich eingegangen und hat ihm die Rechtslage darge- legt (act. 8 Erw. 2.3). Darauf kann verwiesen werden. Es ist nicht Aufgabe des Betreibungsamtes, die zugesandten Akten an das zuständige Gericht zu überweisen zur Feststellung der Nichtigkeit des Urteils des Sozialversiche- rungsgerichtes des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2014 bzw. der vom Bundesgericht in dieser Sache ergangenen Urteile. Der Beschwerdeführer hat sich selbst darum zu kümmern, wo er seine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Entscheide einreichen muss, allenfalls unter Beizug eines Rechtsanwaltes. Mit Ausnahme der in Art. 32 Abs. 2 SchKG vorgesehenen Fällen ist ein Betreibungsamt nicht zur Weiterleitung eingereichter Akten verpflichtet. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.
- 10 -
b) Da aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers unklar ist, ob er vor Obergericht einzig eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhebt oder konk- ret auch die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes anfechten will, ist auch darauf kurz einzugehen.
E. 8 a) Die Aufsichtsbehörde ist für die Feststellung der Nichtigkeit eines Ge- richtsentscheides des Sozialversicherungsgerichtes bzw. des Bundesgerich- tes nicht zuständig. Dies würde die Prüfung der Begründetheit der materiel- len Forderung voraussetzen, wofür die Aufsichtsbehörden, wie bereits die Vorinstanz ausführte, nicht befugt sind (vgl. Art. 17 SchKG; BGer 7B.268/2003, Urteil vom 3. Februar 2003, E. 2.1; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 6 N 3). Diesbezüglich vermag der vom Beschwerdeführer mehrmals zitierte Bun- desgerichtsentscheid (BGE 129 I 361 ff.) nicht weiter zu helfen.
b) Fehlt es der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde an der Kompetenz zur Feststellung der Nichtigkeit dieser Entscheide, so trifft dies auch für die obe- re kantonale Aufsichtsbehörde zu.
E. 9 a) Die Aufsichtsbehörde kann aber prüfen, ob eine Verfügung des Betrei- bungsamtes, vorliegend die Pfändungsankündigung, nichtig ist. Nichtigkeit der Pfändungsankündigung kann zum vornherein ausgeschlos- sen werden. Dies setzt nämlich voraus, dass die Pfändungsankündigung gegen Vorschriften verstösst, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Dies muss vorliegend verneint werden. Auch der Beschwer- deführer bringt diesbezüglich nichts vor.
b) Weiter kann die Aufsichtsbehörde prüfen, ob das Vorgehen des Betrei- bungsamtes aufsichtsrechtlich zu beanstanden ist. Damit eine Pfändungsankündigung (als Fortsetzung der Betreibung) erlas- sen werden kann, muss ein allfällig erhobener Rechtsvorschlag rechtskräftig beseitig worden sein. Dies trifft vorliegend zu. Die Entscheide des Sozialver-
- 11 - sicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2014 sowie jene des Bundesgerichtes vom 5. Februar 2015 und vom 18. Februar 2015 bele- gen dies. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwie- sen werden (act. 8 Erw. 2.1). Die Pfändungsankündigung durfte demnach ausgestellt werden. Es liegt kein pflichtwidriges Verhalten des Betreibungs- beamten vor.
E. 10 Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11 In SchK-Beschwerdeverfahren erster und zweiter Instanz werden keine Kos- ten erhoben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird ab- gewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage von act. 7 und act. 10, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, sowie an das Betreibungs- amt Zürich 10, je gegen Empfangsschein. - 12 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
- November 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS150090-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Beschluss und Urteil vom 10. November 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____ Krankenversicherung AG, Beschwerdegegner, betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Pfändungsankündigung usw. / Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 10) Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Mai 2015 (CB150058)
- 2 - Erwägungen:
1. a) A._____ (Beschwerdeführer und Schuldner) ist bei der D._____ Kranken- versicherung AG (Beschwerdegegnerin 3 und Gläubigerin) für die Leistun- gen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert. Gestützt auf die Abrechnung der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) vom 30. Mai 2012 für stationäre Behandlung vom 2. bis 13. April 2012 verlangte die D._____ mit Rechnung vom 9. Juni 2012 vom Beschwerdeführer eine Kos- tenbeteiligung von Fr. 1'180.- (Franchise Fr. 300, Selbstbehalt Fr. 700.-, Spi- talkosten Fr. 180.-) (vgl. act. 2/2 S. 2). Nach Eingang des Betreibungsbegeh- rens der D._____ Krankenversicherung AG vom 14. Oktober 2013 für eine Forderung von Fr. 1'180.- zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 9. Juli 2012 sowie Mahnspesen von Fr. 30 und Inkassogebühren von Fr. 95.- stell- te das Betreibungsamt Zürich 10 in der Betreibung Nr. ... dem Beschwerde- führer den Zahlungsbefehl zu. Am 18. Oktober 2013 erhob A._____ Rechts- vorschlag. Diesen hob die Krankenkasse mit Verfügung vom 11. November 2013 auf (vgl. Art. 79 SchKG, BGE 119 V 329) und verpflichtete den Versi- cherten zur Bezahlung von Fr. 1'378.- zuzüglich Zins von 5 % seit 11. No- vember 2013 (Kostenbeteiligung Fr. 1'180.-, Mahnspesen Fr. 30.-, Inkasso- gebühren Fr. 95.-, Betreibungskosten Fr. 73.-). Die dagegen erhobene Ein- sprache hiess die Krankenkasse mit Einspracheentscheid vom 22. April 2014 betreffend Verzugszins gut und wies sie im Übrigen ab. Zudem erteilte die Krankenkasse definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Zürich 10 für Fr. 1'378.- (vgl. act. 2/2 S. 2). Die dagegen er- hobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zü- rich mit Urteil vom 2. Dezember 2014 ab und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... im Umfang von insgesamt Fr. 1'305.- (Fr. 1'180.- Kos- tenbeteiligung, Fr. 30.- Mahnspesen, Fr. 95.- Inkassogebühren) auf (act. 2/2). Das Bundesgericht, II. sozialrechtliche Abteilung, trat mit Urteil vom 5. Februar 2015 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (act. 2/3) und wies das Revisionsgesuch mit Urteil vom 18. Februar 2015 ab, soweit darauf eingetreten wurde (act. 2/6).
- 3 -
b) In der Folge stellte das Betreibungsamt Zürich 10 in der Betreibung Nr. ... am 11. März 2015 die Pfändungsankündigung aus und forderte den Schuld- ner auf, bis am 18. März 2015 im Büro … zur Einvernahme über die Vermö- gens- und Einkommensverhältnisse zu erscheinen (act. 2/8). Mit Schreiben vom 17. März 2015 wandte sich der Schuldner an das Betreibungsamt und beantragte unter Hinweis auf die Verfügungen des Bundesgerichtes vom 2. März 2015 betreffend Aktenrücksendung/Annahme-verweigerung im erledig- ten Beschwerde- und Revisionsverfahren (act. 2/7) sowie vom 13. März 2015 betreffend Androhung der Aktenentsorgung (betreffend Beschwerde- verfahren, act. 2/9) die Einleitung des ordentlichen Verfahrens zur gerichtli- chen Feststellung der Nichtigkeit des Urteils des Bundesgerichtes vom 5. Februar 2015 (act. 2/10). Mit Schreiben vom 18. März 2015 sandte das Be- treibungsamt dem Schuldner alle Eingaben zurück und wies auf die Gültig- keit der Pfändungsankündigung hin (act. 2/11). Mit Schreiben vom 18. März 2015 ersuchte der Schuldner das Betreibungsamt erneut, das angehängte Material an das zuständige Gericht zur Klärung der Nichtigkeit des Bundes- gerichtsurteils zu übermitteln (act. 2/12). Mit Schreiben vom 19. März 2015 forderte das Betreibungsamt den Schuldner auf, unverzüglich, bis spätes- tens am 25. März 2015 persönlich im Büro … zu erscheinen unter Andro- hung der polizeilichen Vorführung und der entsprechenden strafrechtlichen Bestimmungen (act. 2/13). Der Schuldner teilte darauf hin mit, er werde sich nicht zum "Vollzug" einfinden und bat nochmals, das angehängte Material zur Feststellung der Nichtigkeit an das zuständige Gericht zu überweisen (act. 2/14). In einem weiteren Schreiben (vom 24. März 2015) verlangte er vom Betreibungsamt die schriftliche Bestätigung der Vernichtung der einge- reichten Akten (act. 2/15). Mit Vorladung vom 14. April 2015 forderte das Be- treibungsamt den Schuldner auf, unverzüglich bis spätestens 20. April 2015 persönlich im Büro … zu erscheinen unter Androhung der polizeilichen Vor- führung und der entsprechenden strafrechtlichen Bestimmungen (act. 2/16). Im Schreiben vom 20. April 2015 wies der Schuldner erneut auf den seiner Meinung nach nichtigen Vollstreckungstitel hin (act. 2/17). Nach weiterem Schriftenwechsel (act. 2/18-20) forderte die Stadtpolizei Zürich den Schuld-
- 4 - ner mit Schreiben vom 29. März auf, unverzüglich auf dem Betreibungsamt Zürich 10 zu erscheinen, ansonsten die polizeiliche Vorführung erfolge (act. 2/21).
2. a) Mit Eingabe vom 2. Mai 2015 (Poststempel) erhob A._____ bei der unte- ren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde gegen Personal des Betrei- bungsamtes 10" bzw. "Aufsichtsbeschwerde gegen die Herren C._____ und B._____ des Betreibungsamtes 10". Er beantragte, es sei die Willkür bzw. formelle Rechtsverweigerung des Betreibungsamtes festzustellen. Der Voll- zug der Pfändung und die polizeiliche Vorführung, letzteres mittels vorsorgli- cher Massnahmen, seien zudem einstweilen auszusetzen. Ferner verlangte er, dass die Aufsichtsbehörde gegen das zuständige Personal des Betrei- bungsamtes disziplinarische Massnahmen ergreife und ihm für das Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 192.50 zugesprochen werde (act. 1). Er stellte sich auf den Standpunkt, die Krankenkasse hätte ihn noch nicht für seinen Kostenanteil am betreffenden stationären Aufenthalt betrei- ben dürfen. Ob es sich beim stationären Aufenthalt um eine medizinische Notwendigkeit und somit um eine Leistungspflicht der Krankenkasse oder eine strafrechtliche Zwangsmassnahme gehandelt habe, sei immer noch Gegenstand eines hängigen Strafverfahrens. Demzufolge handle es sich bis zum Entscheid des Gerichtes über die Leistungspflicht der Krankenkasse beim Vollstreckungsentscheid der D._____ Versicherungen AG um einen nichtigen Vollstreckungstitel und daher sei auch die Pfändungsankündigung nichtig. Mit Zirkulationsbeschluss vom 26. Mai 2015 wies das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betrei- bungsämter die Beschwerde ab (act. 6).
b) Mit Poststempel vom 28. Mai 2015 erhob A._____ rechtzeitig Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz das Recht falsch an- gewendet habe. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. das Gericht habe die Nichtigkeit selbst festzustellen. Ferner verlangte er ei- ne Aufwandentschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Fr.
- 5 - 400.- bzw. stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und ev. Be- stellung eines Rechtsbeistandes (act. 7 S. 6-7). Bezüglich Sistierung des vorliegenden Verfahrens stellte er keinen formellen Antrag ebenso wenig bezüglich der Frage, ob zur Vermeidung der polizeilichen Zuführung an das Betreibungsamt vorsorgliche Massnahmen zu treffen seien. Eine entspre- chende Anordnung überliess er dem Gericht (act. 7 S. 7).
3. a) Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG jedoch keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet es sich gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert der Frist begründet einzu- reichen.
b) Mit Postaufgabe vom 16. Juli 2015 reichte A._____ einen "Nachtrag zur Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Mai 2015 ein (act. 10 samt Beilage, act. 11), und mit Postaufgabe vom 5. August 2015 stellte er dem Obergericht kommentarlos weitere Unter- lagen zu (act. 12/1-19). Der vorinstanzliche Entscheid wurde A._____ am
28. Mai 2015 zugestellt (act. 4/1). Die 10-tägige Beschwerdefrist (vgl. act. 6 S. 6) lief demnach am Montag, 8. Juni 2015, ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO und Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Eingaben vom 16. Juli 2015 (act. 10-11) und vom
5. August 2015 (act. 12/1-19) erfolgten somit verspätet, weshalb sie im vor- liegenden Verfahren nicht zu beachten sind.
4. a) Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, erwies sich die Be- schwerde von anfang an als aussichtslos, weshalb dem Beschwerdeführer kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen war. Ausserdem hätte die- ser nur innerhalb des Beschwerdefristenlaufs tätig sein können. Das sinn- gemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist aufgrund der
- 6 - Unentgeltlichkeit des vorliegenden Verfahrens (vgl. Ziff. 11 nachstehend) unbeachtlich.
b) Unabhängig davon, ob noch ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht bzw. ein Verfahren vor Obergericht betreffend dieser Streitsache hängig ist (act. 7 S. 7), war eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens nicht angezeigt. Es kann direkt entschieden werden, da sich die Sache als spruchreif erweist. Aufgrund der Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens waren auch kei- ne vorsorglichen Massnahmen anzuordnen.
5. a) Die Vorinstanz kam zum Schluss, aus den vom Beschwerdeführer einge- reichten Gerichtsentscheiden ergebe sich, dass das Urteil des Sozialversi- cherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2014 mit dem der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 10 im Umfang von insgesamt Fr. 1'305.00 aufgehoben wurde, mittlerweile rechtskräftig und vollstreckbar sei (act. 6 Erw. 2.1). Aufgrund dessen sei die D._____ Krankenkasse berechtigt gewesen, beim Betreibungsamt Zürich 10 cdie Fortsetzung der Betreibung zu verlangen und das Betreibungsamt sei verpflichtet gewesen, die Pfändung nach Empfang des Fortsetzungsbegeh- rens und Rechtsöffnungsentscheides unverzüglich zu vollziehen (Art. 89 SchKG), wozu es zunächst am 11. März 2015 eine Pfändungsankündigung acn den Beschwerdeführer gesandt habe (act. 2/8). Dieses Vorgehen des Betreibungsamtes sei aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden. Völlig zu Recht wiederhole das Betreibungsamt danach wie üblich mit Schreiben vom
19. März 2015 die Aufforderung zum persönlichen Erscheinen zum Pfän- dungsvollzug, diesmal unter Androhung der polizeilichen Vorführung und Bestrafung wegen Ungehorsam im Betreibungsverfahren (act. 2/13), was der gesetzlichen Regelung entspreche (Art. 91 Abs. 2 SchKG und Art. 323 StGB) und angesichts des uneinsichtigen Verhaltens des Beschwerdefüh- rers (act. 2/10) auch ohne Weiteres als verhältnismässig erscheine. Eben- falls völlig zu Recht sei danach die Polizei beauftragt worden, den Be- schwerdegegner (recte: Beschwerdeführer) dem Pfändungsvollzug zuzufüh- ren (act. 2/18 und 2/21) (act. 6 Erw. 2.2.). Im Weiteren habe – so die Vo-
- 7 - rinstanz – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers für das Betrei- bungsamt keine Pflicht bestanden, die Nichtigkeitseinrede des Beschwerde- führers, welche er dem Betreibungsamt erstmalig als Antwort auf die Pfän- dungsankündigung vom 11. März 2015 habe zukommen lassen (act. 2/10) sowie die zahlreichen weiteren Schreiben, in welchen er wiederholt die "of- fensichtliche und leicht erkennbare Nichtigkeit" etc. des Vollstreckungstitels sowie sämtlicher weiterer in der Sache ergangenen Urteile geltend gemacht habe (act. 2/12, 2/14-15, 2/17 und 2/19-20), zu beantworten resp. diese, wie verlangt, an ein zuständiges Gericht "zur gerichtlichen Feststellung be- schriebener Nichtigkeiten" weiterzuleiten. Die Nichtigkeit – so auch der vom Beschwerdeführer mehrfach zitierte Entscheid des Bundesgerichts BGE 129 I 361, 363 – sei anlässlich des Vollstreckungsverfahrens allenfalls im Rah- men des Rechtsöffnungsverfahrens vorzubringen, was vorliegend wohl auch gemacht und vom Sozialversicherungs- und Bundesgericht geprüft worden sei. Alleine dadurch, dass der Beschwerdeführer die diesbezüglich ergange- nen Urteile nun nicht anerkenne resp. nach wie vor deren Nichtigkeit geltend mache, sei es ihm nicht möglich, den Pfändungsvollzug weiter zu verzögern. Demnach sei es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt dem Be- schwerdeführer seine Eingaben kommentarlos retourniert habe (act. 2/11). Der Vorwurf der formellen Rechtsverweigerung sei damit unbegründet (act. 6 Erw. 2.3). Insgesamt sei damit die Beschwerde in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 10 gegen die Pfändungsankündigung, die Wiederholung der Vorladung resp. Beauftragung der Polizei betreffend Zu- führung zum Pfändungsvollzug sofort als offensichtlich unbegründet abzu- weisen (Art. 89 ff. SchKG, § 83 Abs. 2 und 3 GOG). Ausgangsgemäss be- stehe auch keine Notwendigkeit dafür, die polizeiliche Vorführung, wie bean- tragt, bis auf Weiteres mittels vorsorglicher Massnahmen zu unterbinden. Es bestehe auch kein Grund, von Amtes wegen in das Pfändungsverfahren einzugreifen (Art. 22 SchKG) oder gegen die zu Unrecht beschuldigten Be- amten des Betreibungsamtes Zürich 10 ein Disziplinarverfahren einzuleiten (Art. 14 SchKG) (act. 6 Erw. 2.4).
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b) Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe vor Vorinstanz primär ei- ne Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 82 i.V.m. § 81 Abs. 1 lit. c GOG er- hoben. Technisch gesehen handle es sich um eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG, da sich das Be- treibungsamt wiederholt geweigert habe, bezüglich der eingewendeten Nich- tigkeit eine begründete Verfügung zu erlassen bzw. den Verfahrensgegen- stand an das zuständige Gericht weiterzuleiten (act. 7 S. 1). Es könne offen- sichtlich nicht der Zuständigkeit eines Betreibungsamtes unterliegen, letztin- stanzlich über die Nichtigkeit eingereichter Bundesgerichtsurteile zu befin- den (act. 7 S. 3). Irrelevant sei dabei, ob seine Nichtigkeitseinrede zutreffend gewesen sei (act. 7 S. 3). Auch im vorliegenden Verfahren stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die von der D._____ in Rechnung gestellte Kostenbeteiligung beträfe Spitalaufenthaltskosten, die im Rahmen einer strafrechtlichen (Vor-)Untersuchung angefallen seien. Es handle sich deshalb um eine straf- rechtliche und nicht sozialversicherungsrechtliche Fragestellung. Daher hät- ten auch unzuständige Gerichte darüber entschieden (act. 7 S. 5). Es sei nach Treu und Glauben für jeden jederzeit "offensichtlich oder zumin- dest leicht erkennbar", dass weder die D._____ Krankenversicherung noch das Sozialversicherungsgericht in Winterthur, noch die II. sozialrechtliche Abteilung oder in der Folge das Betreibungsamt 10 und das Bezirksgericht sich mit seiner "Nichtigkeitseinrede" begründet auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet hätten, weshalb eine Zuständigkeit der D._____ oder des Sozialversicherungsgerichtes bezüglich der Kostenfrage wider al- len Erwartungen gegeben sei. Es sei demnach gestützt auf BGE 115 Ia 1 festzustellen, dass sowohl D._____, Sozialversicherungsgericht, II. sozial- rechtliche Abteilung Luzern als auch das Betreibungsamt 10 und die 4. Ab- teilung des Zürcher Bezirksgerichtes bezüglich dieser Frage eine "formelle Rechtsverweigerung" betrieben hätten und damit den Anforderungen an ei- ne Urteilsbegründung nicht zu genügen vermögen (act. 7 S. 6 sinngemäss).
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6. Die betreibungsrechtliche Beschwerde dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Über- prüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügung auf ihre Gesetz- mässigkeit und Angemessenheit; ferner kann die Vollziehung einer Amts- handlung, deren Vornahme in unbegründeter Weise verweigert oder verzö- gert worden ist, angeordnet werden (Art. 21 SchKG) (BSK SchKG I-Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, 2. Auflage, Art. 17 N 2). Mit Beschwerde können somit grundsätzlich nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden. Was mit Klage geltend gemacht werden kann, ist nicht mit Be- schwerde zu rügen (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Auflage, Art. 17 N 1). Beschwerdeobjekt ist mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung eine ergangene Verfügung eines Betreibungs- und Konkursorganes (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Als Verfügung gelten auch Hand- lungen der Betreibungs- und Konkursämter. Die Pfändungsankündigung stellt eine anfechtbare Betreibungshandlung dar und ist daher der Be- schwerde zugänglich (BSK SchKG I-Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, 2. Auflage, Art. 17 N 18-19 und N 21) .
7. a) Der Beschwerdeführer sieht in der Nichtweiterleitung seiner eingereichten Akten durch das Betreibungsamt an das zuständig Gericht eine Rechtsver- weigerung. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz auf diese Rüge ausführlich eingegangen und hat ihm die Rechtslage darge- legt (act. 8 Erw. 2.3). Darauf kann verwiesen werden. Es ist nicht Aufgabe des Betreibungsamtes, die zugesandten Akten an das zuständige Gericht zu überweisen zur Feststellung der Nichtigkeit des Urteils des Sozialversiche- rungsgerichtes des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2014 bzw. der vom Bundesgericht in dieser Sache ergangenen Urteile. Der Beschwerdeführer hat sich selbst darum zu kümmern, wo er seine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Entscheide einreichen muss, allenfalls unter Beizug eines Rechtsanwaltes. Mit Ausnahme der in Art. 32 Abs. 2 SchKG vorgesehenen Fällen ist ein Betreibungsamt nicht zur Weiterleitung eingereichter Akten verpflichtet. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.
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b) Da aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers unklar ist, ob er vor Obergericht einzig eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhebt oder konk- ret auch die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes anfechten will, ist auch darauf kurz einzugehen.
8. a) Die Aufsichtsbehörde ist für die Feststellung der Nichtigkeit eines Ge- richtsentscheides des Sozialversicherungsgerichtes bzw. des Bundesgerich- tes nicht zuständig. Dies würde die Prüfung der Begründetheit der materiel- len Forderung voraussetzen, wofür die Aufsichtsbehörden, wie bereits die Vorinstanz ausführte, nicht befugt sind (vgl. Art. 17 SchKG; BGer 7B.268/2003, Urteil vom 3. Februar 2003, E. 2.1; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 6 N 3). Diesbezüglich vermag der vom Beschwerdeführer mehrmals zitierte Bun- desgerichtsentscheid (BGE 129 I 361 ff.) nicht weiter zu helfen.
b) Fehlt es der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde an der Kompetenz zur Feststellung der Nichtigkeit dieser Entscheide, so trifft dies auch für die obe- re kantonale Aufsichtsbehörde zu.
9. a) Die Aufsichtsbehörde kann aber prüfen, ob eine Verfügung des Betrei- bungsamtes, vorliegend die Pfändungsankündigung, nichtig ist. Nichtigkeit der Pfändungsankündigung kann zum vornherein ausgeschlos- sen werden. Dies setzt nämlich voraus, dass die Pfändungsankündigung gegen Vorschriften verstösst, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Dies muss vorliegend verneint werden. Auch der Beschwer- deführer bringt diesbezüglich nichts vor.
b) Weiter kann die Aufsichtsbehörde prüfen, ob das Vorgehen des Betrei- bungsamtes aufsichtsrechtlich zu beanstanden ist. Damit eine Pfändungsankündigung (als Fortsetzung der Betreibung) erlas- sen werden kann, muss ein allfällig erhobener Rechtsvorschlag rechtskräftig beseitig worden sein. Dies trifft vorliegend zu. Die Entscheide des Sozialver-
- 11 - sicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2014 sowie jene des Bundesgerichtes vom 5. Februar 2015 und vom 18. Februar 2015 bele- gen dies. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwie- sen werden (act. 8 Erw. 2.1). Die Pfändungsankündigung durfte demnach ausgestellt werden. Es liegt kein pflichtwidriges Verhalten des Betreibungs- beamten vor.
10. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11. In SchK-Beschwerdeverfahren erster und zweiter Instanz werden keine Kos- ten erhoben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird ab- gewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage von act. 7 und act. 10, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, sowie an das Betreibungs- amt Zürich 10, je gegen Empfangsschein.
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4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
12. November 2015