Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 14. April 2015 stellte der Kanton Basel-Stadt (Gesuchstel- ler und Beschwerdeführer; fortan Gesuchsteller) beim Einzelgericht (Audienz) des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) das sinngemässe Begehren, es seien die Vermögenswerte von A._____ (Gesuchsgegner und Beschwerdegegner; fort- an Gesuchsgegner) bei der Credit Suisse AG, … [Adresse], für eine Arrestforde- rung von gesamthaft Fr. 83'751.15 nebst Zins zu 4% auf Fr. 72'781.80 zu verar- restieren. Der Gesuchsteller stützte sein Arrestbegehren auf den Arrestgrund des Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG und nannte als Forderungsurkunden die Veranla- gungsverfügungen/Rechnungen, Kantonale Steuern, der Steuerjahre 2006 bis 2009 und 2013 sowie Bussenverfügungen der Steuerjahre 2006 bis 2008 (act. 1).
E. 2 Die Vorinstanz erteilte den Arrestbefehl für eine Forderungssumme von Fr. 79'415.45 nebst Zins zu 4% auf Fr. 26'633.90 seit 18. Oktober 2007, auf Fr. 19'262.90 seit 2. Oktober 2008, auf Fr. 23'500.00 seit 17. September 2009, auf Fr. 2'350.00 seit 23. September 2010 und auf Fr. 1'035.00 seit 18. September
2014. Im Mehrumfang – d.h. Fr. 4'335.70 für "Div. Kosten / Mahngebühren" – wies sie das Arrestbegehren mit Urteil vom 16. April 2015 ab (act. 4 = act. 7 = act. 9).
E. 2.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Arrestbegehrens im Umfang von Fr. 4'335.70 damit, dass die verlangten diversen Kosten / Mahngebühren nicht in einer Verfügung festgesetzt worden seien und es somit an einem Arrestti- tel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG fehle. Auch scheide der Arrest- grund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG aus (vgl. act. 4 = act. 7 = act. 9 S. 2).
E. 2.2 Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst gel- tend, seine Beschwerde richte sich gegen die nicht bewilligten Gebühren und Bussen in der Höhe von Fr. 1'800.00. Die jeweils ersten Seiten der Veranla- gungsverfügungen, welche die Steuerbetreffnisse angeben, seien zusammen mit den aufgezählten weiteren Blättern (Steuerabrechnungen und Kontoauszügen)
- 4 - als einheitliche Verfügungen zu betrachten und der Steuerausstand ergebe sich aus der Gesamtheit der Dokumente. Die Rechtsmittelbelehrung auf der ersten Seite der Verfügungen gelte ausdrücklich auch für die Steuerabrechnungen, wel- chen jeweils die Gebühren und Bussen eindeutig zu entnehmen seien. Mit den Veranlagungsverfügungen seien folglich nicht nur die ordentlichen Steuern, son- dern auch die Steuererklärungsmahngebühren, die amtlichen Einschätzungsge- bühren und die Bussen für die Nichtabgabe der Steuererklärungen verfügt worden (act. 8 S. 3 Rz. 4-5 und S. 5 Rz. 11).
E. 3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller den vorinstanzlichen Ab- weisungsentscheid bezüglich des Betrags von Fr. 4'335.70 lediglich im Umfang von Fr. 1'800.00 (Steuererklärungs-Mahngebühren, amtliche Einschätzungsge- bühren, Bussen Nichtabgabe Steuererklärung) anficht. Somit ist die Abweisung im Umfang von Fr. 2'535.70 (weitere Kosten) nicht angefochten (act. 8 S. 3 Rz. 2 und 4). 4.1. Es ist zu prüfen, ob die vorgelegten Veranlagungsverfügungen zusammen mit den Steuerabrechnungen für die Forderungspositionen Gebühren und Bussen im Betrag von Fr. 1'800.00 zur Arrestlegung berechtigende definitive Rechtsöff- nungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG darstellen. 4.2. Die mit einer Vollstreckbarkeitserklärung versehenen Veranlagungsverfü- gungen weisen das Total der kantonalen Steuern für die Steuerjahre 2006 bis 2009 sowie 2013 aus. Sie erklären unter anderem die Steuerabrechnungen zu deren Bestandteil und enthalten die Angabe, mit welchem Rechtsmittel sich der Gesuchsgegner innert welcher Frist und bei welcher Instanz gegen die Steuer- veranlagung inklusive Steuerabrechnung zur Wehr setzen kann. Die Steuerab- rechnungen datieren vom selben Tag wie die jeweiligen Veranlagungsverfügun- gen und enthalten neben der Zahlungsfristangabe einen Einzahlungsschein über die gesamthaft zu begleichende Summe, inklusive des auf den Veranlagungsver- fügungen vermerkten Steuerbetrages (act. 3/1 = act. 10/2; act. 3/5 = act. 10/4; act. 3/9 = act. 10/6; act. 3/13 = act. 10/8; act. 3/15 = act. 10/9). Aus der selben Datierung, den genannten Verweisen und Rechtsmittelbelehrungen auf den Ver- anlagungsverfügungen ergibt sich, dass die Steuerabrechnungen den Veranla-
- 5 - gungsverfügungen beigelegt waren. Die klar auf die Steuerabrechnungen verwei- senden Veranlagungsverfügungen stellen zusammen mit diesen hoheitliche Ent- scheide dar, die zur Zahlung verpflichten und auf eine bestimmte Geldsumme lau- ten. Aus den Verweisen sowie Rechtsmittelbelehrungen musste dem Gesuchs- gegner erkennbar gewesen sein, dass die sich aus den Steuerveranlagungen in- klusive Steuerabrechnungen ergebenden Beträge, sollte er sich dagegen nicht zur Wehr setzen, vollstreckt werden können. Die Veranlagungsverfügungen mit den Steuerabrechnungen sind folglich als einheitliche Verfügungen zu betrachten, welchen die Titelqualität gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zukommt. Selbst wenn keine Zustellnachweise vorliegen, ist gestützt auf die auf den Veranla- gungsverfügungen angebrachten Vollstreckbarkeitserklärungen davon auszuge- hen, dass die Verfügungen dem Gesuchsgegner gehörig eröffnet wurden und er sich nicht oder jedenfalls nicht mit Erfolg dagegen zur Wehr gesetzt hat (vgl. Stü- cheli, Die Rechtsöffnung, S. 215 ff.). Gründe für die Nichtigkeit der Verfügungen sind schliesslich keine ersichtlich. Der Arrestrichter hat überdies die Einwendun- gen nach Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG zu berücksichtigen, wegen der Einseitigkeit des Verfahrens allerdings nur soweit, als diese offenkundig sind (BSK SchKG II- Stoffel, a.a.O., Art. 271 N 107). Entsprechende Anhaltspunkte sind nicht erkenn- bar. 4.3. In der Steuerabrechnung vom 18. Oktober 2007 betreffend die kantonalen Steuern 2006, der Steuerabrechnung vom 2. Oktober 2008 betreffend die kanto- nalen Steuern 2007 sowie der Steuerabrechnung vom 17. September 2009 be- treffend die kantonalen Steuern 2008 ist neben den Steuerbeträgen und den Be- lastungszinsen jeweils der Betrag von Fr. 280.00 für Gebühren und Kosten aufge- führt (act. 3/1 S. 3 = act. 10/2 S. 3; act. 3/5 S. 3 = act. 10/4 S. 3; act. 3/9 S. 3 = act. 10/6 S. 3). Die Steuerabrechnung vom 23. September 2010 betreffend die kantonalen Steuern 2009 weist Gebühren und Kosten von Fr. 280.00 sowie einen Bussenbetrag von Fr. 300.00 aus (act. 3/13 S. 3 = act. 10/8 S. 3). In der Steuer- abrechnung vom 18. September 2014 betreffen die kantonalen Steuern 2013 sind Gebühren und Kosten im Betrag von Fr. 280.00 und ein Bussenbetrag von Fr. 100.00 aufgeführt (act. 3/15 S. 3 = act. 10/9 S. 3). Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass für die Positionen "Gebühren und Kosten" sowie
- 6 - "Busse Nichtabgabe Steuererklärung" im Betrag von insgesamt Fr. 1'800.00 defi- nitive Rechtsöffnungstitel vorgelegt worden sind. Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Arrestforderung pfandgesichert wäre. 4.4. Was das Vorhandensein von Arrestgegenständen anbelangt, so ist durch die Einreichung der Buchungsanzeige der Credit Suisse AG vom 19. Februar 2014 (act. 3/17) genügend glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsgegner gegen- über der Credit Suisse AG über Forderungen, namentlich in Form des Kontos Nr. …, verfügt. Das Vorhandensein von Schmuck, Kunstgegenständen und der- gleichen ist nicht dargetan.
E. 5 Demzufolge erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers als begründet und ist gutzuheissen. Es ist zum bereits erteilten Arrestbefehl der Vorinstanz vom
16. April 2015 (über die Forderungssumme von Fr. 79'415.45 nebst Zins zu 4%) ein weiterer Arrestbefehl im Betrag von Fr. 1'800.00 auszustellen. Der Arrestbe- fehl der Vorinstanz vom 16. April 2015 bleibt bestehen. Sodann bleibt es im Um- fang von Fr. 2'535.70 mangels Anfechtung (sowie mangels Titel) bei der Abwei- sung des ursprünglichen Arrestbegehrens. III. Der Gesuchsteller obsiegt im Beschwerdeverfahren. Es rechtfertigt sich deshalb, für das zweitinstanzliche Verfahren sowie den von der Kammer auszustellenden Arrestbefehl keine Kosten zu erheben. Ein Entschädigungsanspruch steht dem Gesuchsteller im Arrestbewilligungsver- fahren nicht zu, zumal der Gesuchsgegner nicht angehört wird.
- 7 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Ein- zelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 16. April 2015 (EQ150076-L/U) im Umfang von Fr. 1'800.00 aufgehoben, und es wird hier- für ein zusätzlicher Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars "Arrestbefehl" erteilt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung dieses Entscheids samt Arrestbefehl (im Doppel) an den Gesuchsteller sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein; will der Gesuchsteller den Ar- rest vollstrecken lassen, hat er das Doppel des Arrestbefehls beim Betrei- bungsamt Zürich 1 einzureichen.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'800.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 8 - (Hinweis: Eine allfällige Einsprache gegen die Erteilung des Arrestbefehls [vgl. Ziff. 2 lit. a der Bemerkungen auf dem Formular "Arrestbefehl"] hat nicht bei der II. Zivilkammer des Obergerichts, sondern beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich zu erfolgen.) Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
- Mai 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS150057-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 5. Mai 2015 in Sachen Kanton Basel-Stadt, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt, gegen A._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner, betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. April 2015 (EQ150076)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 14. April 2015 stellte der Kanton Basel-Stadt (Gesuchstel- ler und Beschwerdeführer; fortan Gesuchsteller) beim Einzelgericht (Audienz) des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) das sinngemässe Begehren, es seien die Vermögenswerte von A._____ (Gesuchsgegner und Beschwerdegegner; fort- an Gesuchsgegner) bei der Credit Suisse AG, … [Adresse], für eine Arrestforde- rung von gesamthaft Fr. 83'751.15 nebst Zins zu 4% auf Fr. 72'781.80 zu verar- restieren. Der Gesuchsteller stützte sein Arrestbegehren auf den Arrestgrund des Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG und nannte als Forderungsurkunden die Veranla- gungsverfügungen/Rechnungen, Kantonale Steuern, der Steuerjahre 2006 bis 2009 und 2013 sowie Bussenverfügungen der Steuerjahre 2006 bis 2008 (act. 1).
2. Die Vorinstanz erteilte den Arrestbefehl für eine Forderungssumme von Fr. 79'415.45 nebst Zins zu 4% auf Fr. 26'633.90 seit 18. Oktober 2007, auf Fr. 19'262.90 seit 2. Oktober 2008, auf Fr. 23'500.00 seit 17. September 2009, auf Fr. 2'350.00 seit 23. September 2010 und auf Fr. 1'035.00 seit 18. September
2014. Im Mehrumfang – d.h. Fr. 4'335.70 für "Div. Kosten / Mahngebühren" – wies sie das Arrestbegehren mit Urteil vom 16. April 2015 ab (act. 4 = act. 7 = act. 9).
3. Mit Eingabe vom 24. April 2015 erhob der Gesuchsteller fristgerecht Be- schwerde mit folgendem Rechtsbegehren (act. 5; act. 8 S. 2). "1. Es sei das Urteil bzw. der Arrestbefehl vom 16. April 2015 im Ver- fahren Nr. EQ150076-L/U dahingehend abzuändern, dass nebst der bereits bewilligten Forderung gemäss Arrestbefehl vom
16. April 2015 der Arrest zusätzlich auch für eine Forderung von CHF 1'800.00 bewilligt wird.
2. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Kanton Zürich aufzuerlegen."
- 3 -
3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-5). Eine Beschwerde- antwort wurde aufgrund der Natur des Arrestverfahrens als Sicherungsmassnah- me nicht eingeholt. II.
1. Ein Arrest wird gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass (1) seine Forderung besteht, (2) ein Arrestgrund vorliegt und (3) Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. Der Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG erfordert sodann die Vorlage eines definitiven Rechtsöffnungstitels, d.h. eines vollstreckbaren Urteils oder ei- nes gleichwertigen Titels. Damit wird sogleich auch der Wahrscheinlichkeitsbe- weis für den Bestand der Forderung erbracht (BSK SchKG II-Stoffel, 2. A., Basel 2010, Art. 272 N 8 und 21; KUKO SchKG-Meier-Dieterle, 2. A., Basel 2014, Art. 271 N 17a). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schwei- zerischer Verwaltungsbehörden – beispielsweise eine von der Steuerbehörde er- lassene Steuerveranlagungsverfügung – gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt und stellen damit grundsätzlich definitive Rechtsöffnungstitel dar (vgl. BSK SchKG II-Stoffel, a.a.O., Art. 272 N 21). Erforderlich ist, dass die Verfügung den geschul- deten Betrag beziffert und die Forderung fällig ist (KUKO SchKG-Vock, a.a.O., Art. 80 N 30). 2.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Arrestbegehrens im Umfang von Fr. 4'335.70 damit, dass die verlangten diversen Kosten / Mahngebühren nicht in einer Verfügung festgesetzt worden seien und es somit an einem Arrestti- tel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG fehle. Auch scheide der Arrest- grund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG aus (vgl. act. 4 = act. 7 = act. 9 S. 2). 2.2. Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst gel- tend, seine Beschwerde richte sich gegen die nicht bewilligten Gebühren und Bussen in der Höhe von Fr. 1'800.00. Die jeweils ersten Seiten der Veranla- gungsverfügungen, welche die Steuerbetreffnisse angeben, seien zusammen mit den aufgezählten weiteren Blättern (Steuerabrechnungen und Kontoauszügen)
- 4 - als einheitliche Verfügungen zu betrachten und der Steuerausstand ergebe sich aus der Gesamtheit der Dokumente. Die Rechtsmittelbelehrung auf der ersten Seite der Verfügungen gelte ausdrücklich auch für die Steuerabrechnungen, wel- chen jeweils die Gebühren und Bussen eindeutig zu entnehmen seien. Mit den Veranlagungsverfügungen seien folglich nicht nur die ordentlichen Steuern, son- dern auch die Steuererklärungsmahngebühren, die amtlichen Einschätzungsge- bühren und die Bussen für die Nichtabgabe der Steuererklärungen verfügt worden (act. 8 S. 3 Rz. 4-5 und S. 5 Rz. 11).
3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller den vorinstanzlichen Ab- weisungsentscheid bezüglich des Betrags von Fr. 4'335.70 lediglich im Umfang von Fr. 1'800.00 (Steuererklärungs-Mahngebühren, amtliche Einschätzungsge- bühren, Bussen Nichtabgabe Steuererklärung) anficht. Somit ist die Abweisung im Umfang von Fr. 2'535.70 (weitere Kosten) nicht angefochten (act. 8 S. 3 Rz. 2 und 4). 4.1. Es ist zu prüfen, ob die vorgelegten Veranlagungsverfügungen zusammen mit den Steuerabrechnungen für die Forderungspositionen Gebühren und Bussen im Betrag von Fr. 1'800.00 zur Arrestlegung berechtigende definitive Rechtsöff- nungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG darstellen. 4.2. Die mit einer Vollstreckbarkeitserklärung versehenen Veranlagungsverfü- gungen weisen das Total der kantonalen Steuern für die Steuerjahre 2006 bis 2009 sowie 2013 aus. Sie erklären unter anderem die Steuerabrechnungen zu deren Bestandteil und enthalten die Angabe, mit welchem Rechtsmittel sich der Gesuchsgegner innert welcher Frist und bei welcher Instanz gegen die Steuer- veranlagung inklusive Steuerabrechnung zur Wehr setzen kann. Die Steuerab- rechnungen datieren vom selben Tag wie die jeweiligen Veranlagungsverfügun- gen und enthalten neben der Zahlungsfristangabe einen Einzahlungsschein über die gesamthaft zu begleichende Summe, inklusive des auf den Veranlagungsver- fügungen vermerkten Steuerbetrages (act. 3/1 = act. 10/2; act. 3/5 = act. 10/4; act. 3/9 = act. 10/6; act. 3/13 = act. 10/8; act. 3/15 = act. 10/9). Aus der selben Datierung, den genannten Verweisen und Rechtsmittelbelehrungen auf den Ver- anlagungsverfügungen ergibt sich, dass die Steuerabrechnungen den Veranla-
- 5 - gungsverfügungen beigelegt waren. Die klar auf die Steuerabrechnungen verwei- senden Veranlagungsverfügungen stellen zusammen mit diesen hoheitliche Ent- scheide dar, die zur Zahlung verpflichten und auf eine bestimmte Geldsumme lau- ten. Aus den Verweisen sowie Rechtsmittelbelehrungen musste dem Gesuchs- gegner erkennbar gewesen sein, dass die sich aus den Steuerveranlagungen in- klusive Steuerabrechnungen ergebenden Beträge, sollte er sich dagegen nicht zur Wehr setzen, vollstreckt werden können. Die Veranlagungsverfügungen mit den Steuerabrechnungen sind folglich als einheitliche Verfügungen zu betrachten, welchen die Titelqualität gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zukommt. Selbst wenn keine Zustellnachweise vorliegen, ist gestützt auf die auf den Veranla- gungsverfügungen angebrachten Vollstreckbarkeitserklärungen davon auszuge- hen, dass die Verfügungen dem Gesuchsgegner gehörig eröffnet wurden und er sich nicht oder jedenfalls nicht mit Erfolg dagegen zur Wehr gesetzt hat (vgl. Stü- cheli, Die Rechtsöffnung, S. 215 ff.). Gründe für die Nichtigkeit der Verfügungen sind schliesslich keine ersichtlich. Der Arrestrichter hat überdies die Einwendun- gen nach Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG zu berücksichtigen, wegen der Einseitigkeit des Verfahrens allerdings nur soweit, als diese offenkundig sind (BSK SchKG II- Stoffel, a.a.O., Art. 271 N 107). Entsprechende Anhaltspunkte sind nicht erkenn- bar. 4.3. In der Steuerabrechnung vom 18. Oktober 2007 betreffend die kantonalen Steuern 2006, der Steuerabrechnung vom 2. Oktober 2008 betreffend die kanto- nalen Steuern 2007 sowie der Steuerabrechnung vom 17. September 2009 be- treffend die kantonalen Steuern 2008 ist neben den Steuerbeträgen und den Be- lastungszinsen jeweils der Betrag von Fr. 280.00 für Gebühren und Kosten aufge- führt (act. 3/1 S. 3 = act. 10/2 S. 3; act. 3/5 S. 3 = act. 10/4 S. 3; act. 3/9 S. 3 = act. 10/6 S. 3). Die Steuerabrechnung vom 23. September 2010 betreffend die kantonalen Steuern 2009 weist Gebühren und Kosten von Fr. 280.00 sowie einen Bussenbetrag von Fr. 300.00 aus (act. 3/13 S. 3 = act. 10/8 S. 3). In der Steuer- abrechnung vom 18. September 2014 betreffen die kantonalen Steuern 2013 sind Gebühren und Kosten im Betrag von Fr. 280.00 und ein Bussenbetrag von Fr. 100.00 aufgeführt (act. 3/15 S. 3 = act. 10/9 S. 3). Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass für die Positionen "Gebühren und Kosten" sowie
- 6 - "Busse Nichtabgabe Steuererklärung" im Betrag von insgesamt Fr. 1'800.00 defi- nitive Rechtsöffnungstitel vorgelegt worden sind. Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Arrestforderung pfandgesichert wäre. 4.4. Was das Vorhandensein von Arrestgegenständen anbelangt, so ist durch die Einreichung der Buchungsanzeige der Credit Suisse AG vom 19. Februar 2014 (act. 3/17) genügend glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsgegner gegen- über der Credit Suisse AG über Forderungen, namentlich in Form des Kontos Nr. …, verfügt. Das Vorhandensein von Schmuck, Kunstgegenständen und der- gleichen ist nicht dargetan.
5. Demzufolge erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers als begründet und ist gutzuheissen. Es ist zum bereits erteilten Arrestbefehl der Vorinstanz vom
16. April 2015 (über die Forderungssumme von Fr. 79'415.45 nebst Zins zu 4%) ein weiterer Arrestbefehl im Betrag von Fr. 1'800.00 auszustellen. Der Arrestbe- fehl der Vorinstanz vom 16. April 2015 bleibt bestehen. Sodann bleibt es im Um- fang von Fr. 2'535.70 mangels Anfechtung (sowie mangels Titel) bei der Abwei- sung des ursprünglichen Arrestbegehrens. III. Der Gesuchsteller obsiegt im Beschwerdeverfahren. Es rechtfertigt sich deshalb, für das zweitinstanzliche Verfahren sowie den von der Kammer auszustellenden Arrestbefehl keine Kosten zu erheben. Ein Entschädigungsanspruch steht dem Gesuchsteller im Arrestbewilligungsver- fahren nicht zu, zumal der Gesuchsgegner nicht angehört wird.
- 7 - Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Ein- zelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 16. April 2015 (EQ150076-L/U) im Umfang von Fr. 1'800.00 aufgehoben, und es wird hier- für ein zusätzlicher Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars "Arrestbefehl" erteilt.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung dieses Entscheids samt Arrestbefehl (im Doppel) an den Gesuchsteller sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein; will der Gesuchsteller den Ar- rest vollstrecken lassen, hat er das Doppel des Arrestbefehls beim Betrei- bungsamt Zürich 1 einzureichen.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'800.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 8 - (Hinweis: Eine allfällige Einsprache gegen die Erteilung des Arrestbefehls [vgl. Ziff. 2 lit. a der Bemerkungen auf dem Formular "Arrestbefehl"] hat nicht bei der II. Zivilkammer des Obergerichts, sondern beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich zu erfolgen.) Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
6. Mai 2015