Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Art. 89 SchKG, vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung der Pfändung. Massnahmen ohne Anhörung des Schuldners verlangen ein Vorgehen analog der bei anderen superprovisorischen Anordnungen geltenden Regeln. Das Betreibungsamt versandte eine Lohnpfändungsanzeige an die Arbeit- geberin der Betriebenen mit dem Hinweis, diese Anzeige sei eine blosse Si- cherungsvorkehr. Die Betriebene beschwerte sich dagegen erfolglos bei der unteren Aufsichtsbehörde. Sie führt Beschwerde ans Obergericht. (aus den Erwägungen des Obergerichts:)
3. a) Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen "die Lohnpfändung vom
31. Dezember 2015 des Betreibungsamtes Z.". Ihre Beschwerde betrifft die "An- zeige an den Arbeitgeber betreffend Lohnpfändung", datiert vom 31. Dezember
2014. Dort wird der … AG als Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass vom Verdienst der Arbeitnehmerin der das monatliche Existenzminimum von Fr. 1'200.– übersteigende Betrag dem Betreibungsamt abzuliefern sei. Auf der genannten Anzeige ist ausserdem vermerkt: "Diese Anzeige ist blosse Siche- rungsvorkehr BGE 115 III 41, 44; 107 III 67, 70 ff.". Den vom Betreibungsamt zitierten Bundesgerichtsentscheidungen ist zu entnehmen, dass "zur Vorbereitung der eigentlichen Pfändung – insbesondere zur genauen Feststellung des pfändbaren Vermögens – auch vorsorgliche Massnah- men möglich sein sollen, obwohl dies im Gesetz nicht eigens vorgesehen ist" (BGE 115 III 41 E. 2). Und in BGE 107 III 69 f. wird hinsichtlich einer in den Be- treibungsferien erfolgten Anzeige im Sinne von Art. 98 ff. ausgeführt, dass Siche- rungsmassnahmen keine Pfändung seien, so dass sie auch während der Betrei- bungsferien erlassen werden können.
b) Wie vom Bundesgericht erwähnt, sind derartige Sicherungsmassnahmen im SchKG nicht ausdrücklich geregelt. Anzumerken ist, dass bei Sicherungsmass- nahmen als Superprovisorien ganz allgemein nach einem gleichartigen Konzept vorgegangen wird: Damit ihr Zweck nicht vereitelt wird, wird dem Betroffenen das rechtliche Gehör zunächst nicht gewährt und er erhält erst im Nachhinein die Möglichkeit, sich dazu zu äussern, und zwar nicht im Rechtsmittelverfahren, son- dern vor jener Instanz, die das Superprovisorium erlassen hat. Erwähnenswert ist
in diesem Zusammenhang etwa der Arrest (Art. 271 ff. SchKG) als die im SchKG ausdrücklich geregelte vorsorgliche Massnahme, der reine Sicherungsfunktion zukommt, um eine allfällige spätere Vollstreckung zu gewährleisten (BSK SchKG II-Reiser, N. 4 zu Art. 275). Verarrestierbar ist auch der Lohn des Schuldners (Art. 275 SchKG i.V.m. Art. 93 SchKG). Bei der Stellung eines Arrestgesuchs vermag der Gläubiger in solchen Fäl- len in der Regel keine (detaillierten) Angaben zu Einkommen und Bedarf des Schuldners und seiner Familie zu machen, so dass einstweilen das ganze Ein- kommen verarrestiert wird und vom Betreibungsamt beim Arbeitgeber als Dritt- schuldner sichergestellt wird. Bei der Arrestbewilligung bzw. dem daran an- schliessenden Vollzug fehlt es demnach regelmässig an Angaben zum Einkom- men und zum Existenzminimum des Schuldners, so dass das ganze Einkommen richterlich verarrestiert und der Arrest betreibungsamtlich vollzogen wird. Im An- schluss daran – nachdem sichergestellt worden ist, dass der Lohn nicht mehr dem Schuldner ausbezahlt werden kann – ist diesem Gelegenheit zu geben, sei- ne Rechte mit Angaben zu Einkommen und Bedarf geltend zu machen und zu belegen, so dass – sobald die pfändbare Quote konkret ermittelt ist – diese dem Arbeitgeber anzuzeigen ist mit der Wirkung, dass die ursprüngliche Anzeige damit hinfällig wird. Dieser hat in der Folge die pfändbare Quote an das Betreibungsamt und den Betrag des Notbedarfes an den Schuldner auszubezahlen. Erwähnenswert ist schliesslich noch Art. 265 ZPO, der superprovisorische Massnahmen im Rahmen des Zivilprozessrechts regelt, wo ebenfalls auf die An- hörung des Gesuchgegners vor Erlass und vor Vollstreckung bzw. Vollzug der Massnahme verzichtet wird, wobei dies dann allerdings unmittelbar nachzuholen ist (Art. 265 Abs. 2 ZPO).
c) Sind im Rahmen des SchKG die vom Bundesgericht erwähnten Siche- rungsmassnahmen zulässig, fehlen aber Regeln zu ihrer Anordnung, so ist davon auszugehen, dass sie nach den aufgezeigten allgemeinen Grundsätzen, welche das Bundesgericht im Entscheid 5A_579/2014 (für ein KESR-Verfahren) wieder- gegeben hat, erfolgen müssen. Demnach folgt auf eine superprovisorische An- ordnung die Anhörung der betroffenen Partei und ein neuer (vorsorglicher) Ent-
scheid, welcher die Massnahme bestätigt, ändert oder aufhebt und damit ersetzt. Erst gegen diesen vorsorglichen Entscheid ist ein Rechtsmittel gegeben, nicht jedoch gegen die vorgängige superprovisorische Anordnung (BGE 137 III 417, E. 1.2.f.; BGE 139 III 86 E. 1.1.1; BGE 139 III 516 E. 1.1).
d) Das bedeutet, dass Sicherungsmassnahmen, wie die vorliegende, ohne vorgängige Anhörung erfolgen und dass der Betroffene sich nicht mit einem Rechtsmittel über eine derartige Anordnung beschweren kann und muss, sondern dass es nach erfolgter Anordnung beim Betreibungsamt im Rahmen der gelten- den Regeln betreffend das Existenzminimum (Art. 93 SchKG; Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 16. September 2009 an die Be- zirksgerichte und die Betreibungsämter: Richtlinien für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums [http://www.gerichte- zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/Mitteilungen/Kreisschreiben/2000- 2009/16_09_ 2009. pdf]) auf Grund von Einkommen und Notbedarf zu einer Be- rechnung der konkreten pfändbaren Quote kommt.
e) Anzumerken ist, dass eine Sicherungsmassnahme keine Pfändung ist, sondern dass damit nur garantiert wird, dass die schuldnerischen Lohnbetreffnis- se an das Betreibungsamt abgeliefert werden. Wieviel davon für Rechnung der betreibenden Gläubiger beim Betreibungsamt bleibt, hängt von der zu ermitteln- den pfändbaren Quote ab. Dauert es zu lange, bis das Einkommen gepfändet werden kann, dürfte es sich rechtfertigen, die Sicherstellungsverfügung anzupas- sen bzw. dafür zu sorgen, dass dem Schuldner – direkt oder indirekt – das Exis- tenzminimum zukommt.
f) Steht fest, dass gegen die Anordnung einer Sicherstellungsverfügung kei- ne Beschwerde geführt werden kann, hätte die Vorinstanz – wenn auch aus ande- ren Gründen – auf die Beschwerde nicht eintreten sollen. Die zweitinstanzliche Beschwerde ist daher abzuweisen. Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 24. August 2015 Geschäfts-Nr.: PS150045-O/U