Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 rechnete das Betreibungsamt Zürich 10 die Einkommenspfändung Nr. ... ab. Der Kanton Zürich als (einziger) Betrei- bungsgläubiger erhält demnach einen Betrag von Fr. 703.– (= Reinerlös der Pfändung von Fr. 801.50 abzüglich Verfahrenskosten) und einen Verlustschein über Fr. 1'332.– (act. 2). Gegen diese Abrechnung erhob der Betreibungsschuldner, A._____, beim Be- zirksgericht Zürich als unterer Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 Beschwerde (act. 1). Er machte geltend, dass sein Einkommen seit seiner "Erstanmeldung" beim Betreibungsamt Zürich 10 nach den "Abzügen" des Betreibungsamtes insgesamt unter dem Existenzmini- mum gelegen habe und dies mutmasslich auch in den kommenden Monaten der Fall sein werde. Er beantragte: "Auszahlung des Reinerlöses zum rückwirkenden Ausgleich oder Auszahlung in den kommenden Monaten zum Ausgleich der zu erwartenden Existenzminimums-Minderbeträge." Er verwies auf die beim Betreibungsamt verfügbaren Unterlagen und machte mit Nachtrag vom 29. Dezember 2014 geltend, dass das Einkommensmanko im De- zember 2014 Fr. 472.55 betrage (act. 3). Dazu legte er die Dezember- Abrechnung der Arbeitslosenkasse vom 17. Dezember 2014 und eine das Manko nennende Abrechnung des Betreibungsamtes vom 22. Dezember 2014 bei (act. 4/1–2).
E. 2 Mit Beschluss vom 3. März 2015 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.– (act. 14).
- 3 -
E. 3 Die pfändbare Quote des Einkommens eines mit dem Ehepartner in gemein- samem Haushalt lebenden Ehegatten hängt von den Einkommen und dem ge- meinsamen Existenzminimum beider Ehegatten ab. Das gemeinsame Existenz- minimum wird im Verhältnis der Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufgeteilt. Der Überschuss des Einkommens des Schuldners über seinen Anteil am gemein- samen Existenzminimum unterliegt der Pfändung. Variieren einzelne Grössen während des Pfändungsjahres, sind periodische Abrechnungen erforderlich. Mit der Auszahlung gepfändeter Einkommensüberschüsse an den Gläubiger muss dann bis zum Ende des Pfändungsjahres gewartet werden, damit bis dahin allen-
- 5 - falls auftretende Einkommensfehlbeträge ausgeglichen werden können. Das Exis- tenzminimum soll dem Schuldner und seinem Ehegatten nach Möglichkeit wäh- rend des ganzen Pfändungsjahres ungeschmälert zur Verfügung stehen (BSK SchKG- Vonder Mühll, Art. 93 N 34, 50). Der Beschwerdeführer äusserte in seiner Beschwerde an die Vorinstanz die Er- wartung, dass sein Einkommen in den bevorstehenden Monaten seinen Anteil am ehelichen Existenzminimum nicht decken würde, und stellte deshalb den ("Alter- nativ-") Antrag, den Pfändungserlös in den kommenden Monaten zum Ausgleich der zu erwartenden Einkommensfehlbeträge zu verwenden, statt ihn dem Betrei- bungsgläubiger auszuzahlen. Dieser Antrag ist formell nicht unhaltbar. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Erwartung, sein Einkommen werde in den Monaten nach der Beschwerdeerhebung ungenügend sein, erscheint auch nicht als haltlos. Dass er verkannte, dass der Schutz des Existenzminimums und damit sein An- spruch auf Ausgleichszahlungen grundsätzlich auf das Pfändungsjahr beschränkt ist, kann ihm als Laien nicht ohne Weiteres zum Vorwurf gemacht werden. Der im angefochtenen Entscheid gegenüber dem Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der mutwilligen Prozessführung erscheint aufgrund der vorliegenden Ak- ten nicht als begründet. Ob auch so zu urteilen wäre, wenn der Beschwerdeführer sich auf den Antrag auf rückwirkenden Ausgleich von Einkommensdefiziten be- schränkt hätte, kann dahingestellt bleiben. Die Beschwerde ist deshalb, soweit damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenauflage beantragt wird, gutzuheissen. Für das erstinstanzliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben. III. Soweit sich der Beschwerdeführer über den Betreibungsbeamten und den Vorsit- zenden der unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter beschwert, ist darauf nicht einzutreten (Beschwerdeanträge 2 und 3):
- 6 - Die Beschwerde über den Vorsitzenden der unteren Aufsichtsbehörde (Be- schwerdeantrag 3) fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission des Obergerichtes. Da sie jeglicher Substanzierung ermangelt, ist von einer Weiterlei- tung abzusehen. Die Beschwerde über den Betreibungsbeamten (Beschwerdean- trag 2) war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und kann deshalb nicht zum Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gemacht werden. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Betreibungsbeamten des Betreibungskreises Zürich 10 und den Vorsitzenden der unteren Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter richtet (Beschwerdeanträge 2 und 3), nicht eingetreten.
- Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Urteil. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des ange- fochtenen Beschlusses vom 3. März 2015 aufgehoben und die vorinstanzli- che Gerichtsgebühr auf die Gerichtskasse genommen.
- Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel von act. 15 und 17, an das Betreibungsamt Zürich 10 so- wie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 7 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am:
- August 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS150041-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Isler Beschluss und Urteil vom 20. August 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich betreffend Abrechnung der Einkommenspfändung Nr. ... usw. (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 10) Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. März 2015 (CB140218)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 rechnete das Betreibungsamt Zürich 10 die Einkommenspfändung Nr. ... ab. Der Kanton Zürich als (einziger) Betrei- bungsgläubiger erhält demnach einen Betrag von Fr. 703.– (= Reinerlös der Pfändung von Fr. 801.50 abzüglich Verfahrenskosten) und einen Verlustschein über Fr. 1'332.– (act. 2). Gegen diese Abrechnung erhob der Betreibungsschuldner, A._____, beim Be- zirksgericht Zürich als unterer Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 Beschwerde (act. 1). Er machte geltend, dass sein Einkommen seit seiner "Erstanmeldung" beim Betreibungsamt Zürich 10 nach den "Abzügen" des Betreibungsamtes insgesamt unter dem Existenzmini- mum gelegen habe und dies mutmasslich auch in den kommenden Monaten der Fall sein werde. Er beantragte: "Auszahlung des Reinerlöses zum rückwirkenden Ausgleich oder Auszahlung in den kommenden Monaten zum Ausgleich der zu erwartenden Existenzminimums-Minderbeträge." Er verwies auf die beim Betreibungsamt verfügbaren Unterlagen und machte mit Nachtrag vom 29. Dezember 2014 geltend, dass das Einkommensmanko im De- zember 2014 Fr. 472.55 betrage (act. 3). Dazu legte er die Dezember- Abrechnung der Arbeitslosenkasse vom 17. Dezember 2014 und eine das Manko nennende Abrechnung des Betreibungsamtes vom 22. Dezember 2014 bei (act. 4/1–2).
2. Mit Beschluss vom 3. März 2015 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.– (act. 14).
- 3 -
3. Mit der vorliegenden, beim Obergericht rechtzeitig erhobenen Beschwerde (Postaufgabe: 15. März 2015) beantragt der Beschwerdeführer (act. 15; berichtig- te Fassung: act. 17):
1. Befreiung von der mir auferlegten Gerichtsgebühr.
2. Rüge/Amtsenthebung des Chefs des Betreibungsamtes Zürich 10 we- gen wiederholt verzögerter Auszahlungen von Taggeldern sowie wie- derholter Verweigerung bzw. Verzögerung des Existenzminimums- ausgleichs sowie wegen Irreführung der Aufsichtsbehörde und des Ge- richts.
3. Rüge/Amtsenthebung des Chefs der Aufsichtsbehörde über Betrei- bungsämter, die ausserstande scheint, ihre namensgebende Funktion tatsächlich auszuüben. Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–12). II.
1. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerde weder einen konkreten Antrag – "d.h. welcher (Diffe- renz-) Betrag zahlenmässig ausbezahlt werden soll" – noch eine hinreichende Begründung – wie sich der Betrag zusammensetze – enthalte. Der blosse Ver- weis auf die beim Betreibungsamt verfügbaren Unterlagen genüge der Antrags- und Begründungspflicht nicht (act. 14 Erw. 4.2). Eventualiter wäre die Beschwer- de abzuweisen. Aus den eingereichten Unterlagen des Betreibungsamtes sowie dessen Vernehmlassung sei ersichtlich, dass das Betreibungsamt Monat für Mo- nat eine Berechnung des aktuellen Existenzminimums vorgenommen, anschlies- send dem Beschwerdeführer das Existenzminimum (aus den von der Arbeitslo- senkasse direkt dem Betreibungsamt ausbezahlten Taggeldern) überwiesen und zusätzlich, sofern Guthaben vorhanden gewesen seien, die Negativsaldi der vor- angegangenen Monate ausgeglichen habe (act. 14 Erw. 4.3). Die Kostenauflage – die dem Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren mit Beschluss vom 27. November 2014 angedroht worden sei – begründete die Vor-
- 4 - instanz damit, dass der Beschwerdeführer die völlig haltlose Beschwerde offen- sichtlich mutwillig eingereicht habe, sei er doch bereits anlässlich früherer Be- schwerdeverfahren wiederholt auf die Anforderungen betreffend Antrags- und Be- gründungspflicht hingewiesen worden (act. 14 Erw. 5).
2. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sind die Verfahren vor den kantonalen (betreibungsrechtlichen) Aufsichtsbehörden kostenlos. Bei böswilliger oder mut- williger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Als bös- oder mutwillige Beschwerdeführung gelten zunächst reine Verschlep- pungsmanöver, Handeln wider Treu und Glauben oder Rechtsmissbrauch, indem eine Partei unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse alle Rechtsbe- helfe unnütz ausschöpft. Bös- oder mutwillige Beschwerdeführung kann auch vor- liegen, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung und gegebenenfalls auch die Verletzung von Mitwirkungspflichten. Hingegen lässt das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein die Beschwerdeführung noch nicht als bös- oder mutwillig erscheinen; vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven, tadelnswer- ten Elementes, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren ver- nunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte (BSK SchKG I-Co- metta/Möckli, 2. Aufl., Art. 20a N 26, mit Hinweisen).
3. Die pfändbare Quote des Einkommens eines mit dem Ehepartner in gemein- samem Haushalt lebenden Ehegatten hängt von den Einkommen und dem ge- meinsamen Existenzminimum beider Ehegatten ab. Das gemeinsame Existenz- minimum wird im Verhältnis der Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufgeteilt. Der Überschuss des Einkommens des Schuldners über seinen Anteil am gemein- samen Existenzminimum unterliegt der Pfändung. Variieren einzelne Grössen während des Pfändungsjahres, sind periodische Abrechnungen erforderlich. Mit der Auszahlung gepfändeter Einkommensüberschüsse an den Gläubiger muss dann bis zum Ende des Pfändungsjahres gewartet werden, damit bis dahin allen-
- 5 - falls auftretende Einkommensfehlbeträge ausgeglichen werden können. Das Exis- tenzminimum soll dem Schuldner und seinem Ehegatten nach Möglichkeit wäh- rend des ganzen Pfändungsjahres ungeschmälert zur Verfügung stehen (BSK SchKG- Vonder Mühll, Art. 93 N 34, 50). Der Beschwerdeführer äusserte in seiner Beschwerde an die Vorinstanz die Er- wartung, dass sein Einkommen in den bevorstehenden Monaten seinen Anteil am ehelichen Existenzminimum nicht decken würde, und stellte deshalb den ("Alter- nativ-") Antrag, den Pfändungserlös in den kommenden Monaten zum Ausgleich der zu erwartenden Einkommensfehlbeträge zu verwenden, statt ihn dem Betrei- bungsgläubiger auszuzahlen. Dieser Antrag ist formell nicht unhaltbar. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Erwartung, sein Einkommen werde in den Monaten nach der Beschwerdeerhebung ungenügend sein, erscheint auch nicht als haltlos. Dass er verkannte, dass der Schutz des Existenzminimums und damit sein An- spruch auf Ausgleichszahlungen grundsätzlich auf das Pfändungsjahr beschränkt ist, kann ihm als Laien nicht ohne Weiteres zum Vorwurf gemacht werden. Der im angefochtenen Entscheid gegenüber dem Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der mutwilligen Prozessführung erscheint aufgrund der vorliegenden Ak- ten nicht als begründet. Ob auch so zu urteilen wäre, wenn der Beschwerdeführer sich auf den Antrag auf rückwirkenden Ausgleich von Einkommensdefiziten be- schränkt hätte, kann dahingestellt bleiben. Die Beschwerde ist deshalb, soweit damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenauflage beantragt wird, gutzuheissen. Für das erstinstanzliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben. III. Soweit sich der Beschwerdeführer über den Betreibungsbeamten und den Vorsit- zenden der unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter beschwert, ist darauf nicht einzutreten (Beschwerdeanträge 2 und 3):
- 6 - Die Beschwerde über den Vorsitzenden der unteren Aufsichtsbehörde (Be- schwerdeantrag 3) fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission des Obergerichtes. Da sie jeglicher Substanzierung ermangelt, ist von einer Weiterlei- tung abzusehen. Die Beschwerde über den Betreibungsbeamten (Beschwerdean- trag 2) war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und kann deshalb nicht zum Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gemacht werden. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Betreibungsbeamten des Betreibungskreises Zürich 10 und den Vorsitzenden der unteren Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter richtet (Beschwerdeanträge 2 und 3), nicht eingetreten.
2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Urteil. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des ange- fochtenen Beschlusses vom 3. März 2015 aufgehoben und die vorinstanzli- che Gerichtsgebühr auf die Gerichtskasse genommen.
2. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel von act. 15 und 17, an das Betreibungsamt Zürich 10 so- wie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 7 -
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am:
21. August 2015