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PS150040

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2015-03-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 4. März 2015 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach als Konkursgericht für eine Forderung von Fr. 486.– zuzüglich 5% Zins (seit dem 13. Juni 2014) und Fr. 112.60 Betreibungskosten (in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bülach, vgl. act. 2) den Konkurs über die Beschwer- deführerin/Schuldnerin (act. 3 = act. 7 = act. 8/7). Mit rechtzeitig eingereichter Be- schwerde vom 15. März 2015 (am Folgetag zur Post gegeben) lässt die Schuld- nerin die Aufhebung des Konkurses beantragen und ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung stellen (act. 2). Dies mit der Begründung, dass die Kon- kursforderung und die vorinstanzlichen Gerichtskosten inzwischen bezahlt seien und sie zudem über Debitoren von über Fr. 20'000.– verfüge bzw. verfügen werde und gedenke künftig Fr. 5'000.– pro Monat für die Schuldentilgung aufzuwenden (act. 2 S. 3). 2.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert einer (nicht erstreckbaren) Frist von zehn Tagen mittels einer (innert dieser Frist ab- schliessend zu begründenden) Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Im Beschwerdeverfahren kann – im hier ein- schlägigen Fall – gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung dann auf- gehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden nachweist, dass inzwi- schen (jedoch noch vor Ablauf der Beschwerdefrist) ein Konkurshinderungsgrund (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) eingetreten ist (vgl. dazu BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Zudem hat die Schuldnerin innert der Beschwerde- frist zu belegen, dass die Kosten des Konkursamtes und des (erstinstanzlichen) Konkursgerichts bezahlt oder hinterlegt worden sind. 2.2 Die Schuldnerin belegt, dass sie am 13. März 2015 (also nach Konkurser- öffnung) die Konkursforderung samt Zinsen und Betreibungskosten beim Betrei- bungsamt Bülach beglichen und (gleichentags) Fr. 200.– für die vorinstanzliche Gerichtsgebühr an die Vorinstanz überwiesen hat (act. 5/1+2). Weitere Belege, insbesondere zur Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin sowie zu allfälligen weiteren

- 3 - Zahlungen, wurden in der (bereits abgelaufenen) Beschwerdefrist nicht beige- bracht. Mit der Tilgung der Konkursforderung und der Überweisung von Fr. 200.– an die Vorinstanz allein ist die zwingend erforderliche Hinterlegung sämtlicher bisheriger Verfahrenskosten (insbesondere derjenigen des Konkursamtes) nicht dargetan. Die Schuldnerin äussert sich im Weiteren auch nicht fundiert zu ihrer Zahlungsfähigkeit und diesbezügliche Belege fehlen gänzlich. Die blosse Behaup- tung, man verfüge bzw. werde in absehbarer Zeit über namhafte Debitoren verfü- gen und beabsichtige eine Rückzahlung von Schulden, genügt den Anforderun- gen an die hier notwendige Glaubhaftmachung nicht. Um die Zahlungsfähigkeit darzutun, wären Belege erforderlich; so z.B. ein aktueller Betreibungsregisteraus- zug über die vergangenen Jahre samt einer Stellungnahme dazu, aktuelle Jahres- bzw. Zwischenabschlüsse (Bilanz und Erfolgsrechnung), unterzeichnete, ev. durch zusätzliche Urkunden untermauerte aktuelle Debitoren- und Kreditorenlis- ten oder Belege, aus denen das aktuelle Auftragsvolumen ersichtlich ist, zudem Steuererklärungen sowie Steuerrechnungen der vergangenen Steuerperioden oder Bankkontoauszüge bzw. weitere Unterlagen, die geeignet sind, kurzfristig abrufbare Guthaben/Vermögenswerte nachzuweisen. Folglich hat die Schuldnerin weder das Vorliegen eines Konkursaufhebungsgrun- des dargetan noch mit Blick in die Zukunft ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft ge- macht und auch sonst nichts vorgebracht, was eine Aufhebung der Konkurseröff- nung rechtfertigen würde. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, und es bleibt beim von der Vorinstanz eröffneten Konkurs der Schuldnerin. Demgemäss erüb- rigt sich mit dem heutigen Urteil auch ein separater Entscheid über die aufschie- bende Wirkung.

E. 3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO ausgangsgemäss der Schuldnerin aufzuerlegen. Eine Parteientschä- digung an die Gläubigerin entfällt – mangels Beteiligung derselben am Beschwer- deverfahren sind ihr keine zu ersetzenden Aufwendungen entstanden (Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO).

- 4 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach als Konkursgericht vom 4. März 2015 (EK150031- C) wird bestätigt.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Bülach, ferner mit besonderer An- zeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS150040-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 19. März 2015 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 4. März 2015 (EK150031)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 4. März 2015 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach als Konkursgericht für eine Forderung von Fr. 486.– zuzüglich 5% Zins (seit dem 13. Juni 2014) und Fr. 112.60 Betreibungskosten (in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bülach, vgl. act. 2) den Konkurs über die Beschwer- deführerin/Schuldnerin (act. 3 = act. 7 = act. 8/7). Mit rechtzeitig eingereichter Be- schwerde vom 15. März 2015 (am Folgetag zur Post gegeben) lässt die Schuld- nerin die Aufhebung des Konkurses beantragen und ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung stellen (act. 2). Dies mit der Begründung, dass die Kon- kursforderung und die vorinstanzlichen Gerichtskosten inzwischen bezahlt seien und sie zudem über Debitoren von über Fr. 20'000.– verfüge bzw. verfügen werde und gedenke künftig Fr. 5'000.– pro Monat für die Schuldentilgung aufzuwenden (act. 2 S. 3). 2.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert einer (nicht erstreckbaren) Frist von zehn Tagen mittels einer (innert dieser Frist ab- schliessend zu begründenden) Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Im Beschwerdeverfahren kann – im hier ein- schlägigen Fall – gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung dann auf- gehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden nachweist, dass inzwi- schen (jedoch noch vor Ablauf der Beschwerdefrist) ein Konkurshinderungsgrund (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) eingetreten ist (vgl. dazu BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Zudem hat die Schuldnerin innert der Beschwerde- frist zu belegen, dass die Kosten des Konkursamtes und des (erstinstanzlichen) Konkursgerichts bezahlt oder hinterlegt worden sind. 2.2 Die Schuldnerin belegt, dass sie am 13. März 2015 (also nach Konkurser- öffnung) die Konkursforderung samt Zinsen und Betreibungskosten beim Betrei- bungsamt Bülach beglichen und (gleichentags) Fr. 200.– für die vorinstanzliche Gerichtsgebühr an die Vorinstanz überwiesen hat (act. 5/1+2). Weitere Belege, insbesondere zur Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin sowie zu allfälligen weiteren

- 3 - Zahlungen, wurden in der (bereits abgelaufenen) Beschwerdefrist nicht beige- bracht. Mit der Tilgung der Konkursforderung und der Überweisung von Fr. 200.– an die Vorinstanz allein ist die zwingend erforderliche Hinterlegung sämtlicher bisheriger Verfahrenskosten (insbesondere derjenigen des Konkursamtes) nicht dargetan. Die Schuldnerin äussert sich im Weiteren auch nicht fundiert zu ihrer Zahlungsfähigkeit und diesbezügliche Belege fehlen gänzlich. Die blosse Behaup- tung, man verfüge bzw. werde in absehbarer Zeit über namhafte Debitoren verfü- gen und beabsichtige eine Rückzahlung von Schulden, genügt den Anforderun- gen an die hier notwendige Glaubhaftmachung nicht. Um die Zahlungsfähigkeit darzutun, wären Belege erforderlich; so z.B. ein aktueller Betreibungsregisteraus- zug über die vergangenen Jahre samt einer Stellungnahme dazu, aktuelle Jahres- bzw. Zwischenabschlüsse (Bilanz und Erfolgsrechnung), unterzeichnete, ev. durch zusätzliche Urkunden untermauerte aktuelle Debitoren- und Kreditorenlis- ten oder Belege, aus denen das aktuelle Auftragsvolumen ersichtlich ist, zudem Steuererklärungen sowie Steuerrechnungen der vergangenen Steuerperioden oder Bankkontoauszüge bzw. weitere Unterlagen, die geeignet sind, kurzfristig abrufbare Guthaben/Vermögenswerte nachzuweisen. Folglich hat die Schuldnerin weder das Vorliegen eines Konkursaufhebungsgrun- des dargetan noch mit Blick in die Zukunft ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft ge- macht und auch sonst nichts vorgebracht, was eine Aufhebung der Konkurseröff- nung rechtfertigen würde. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, und es bleibt beim von der Vorinstanz eröffneten Konkurs der Schuldnerin. Demgemäss erüb- rigt sich mit dem heutigen Urteil auch ein separater Entscheid über die aufschie- bende Wirkung.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO ausgangsgemäss der Schuldnerin aufzuerlegen. Eine Parteientschä- digung an die Gläubigerin entfällt – mangels Beteiligung derselben am Beschwer- deverfahren sind ihr keine zu ersetzenden Aufwendungen entstanden (Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO).

- 4 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach als Konkursgericht vom 4. März 2015 (EK150031- C) wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Bülach, ferner mit besonderer An- zeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am: