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PS150033

Zahlungsbefehle usw. (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2015-06-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (52 Absätze)

E. 1 Die Gläubiger, Zweitbeschwerdeführer und Erstbeschwerdegegner (vor Obergericht) machen gegenüber der Schuldnerin, Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdegegnerin (vor Obergericht) eine Forderung über Fr. 37'420.11 nebst Zinsen geltend (act. 3/4, 3/7). Nachfolgend werden die Parteien der Klarheit halber lediglich als Gläubiger und als Schuldnerin bezeichnet.

E. 1.1 Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist grundsätzlich innert 10 Tagen ab dem Tag zu erheben, an welchem die Beschwerde führende Partei Kenntnis von der angefochtenen Verfügung erhalten hat (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Nichtigkeit nach Art. 22 SchKG kann indes jederzeit geltend gemacht werden (BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 2. Auflage 2010, Art. 22 N 16). Nach dem eingangs zur Zustellung des angefochtenen Entscheids Gesag- ten wurden beide Beschwerde an das Obergericht rechtzeitig erhoben. Ob die Beschwerde der Schuldnerin an die Vorinstanz rechtzeitig war, hängt davon ab, ob die Schuldnerin sich zu Recht auf die Nichtigkeit der fraglichen Zustellungen und Betreibungshandlungen beruft (was die Gläubiger bestreiten, act. 31/27 S. 11). Darauf ist weiter unten bei der Beurteilung der Nichtigkeit einzugehen.

E. 1.2 Die Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG muss einem praktischen Ver- fahrenszweck dienen. Zur blossen Feststellung einer Pflichtwidrigkeit ist die Be- schwerde unzulässig (vgl. COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 17 N 7).

E. 1.3 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerde- verfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kanto- nales Recht anzuwenden ist (vgl. JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., 103).

E. 1.4 Anwendbar ist somit auch Art. 326 Abs. 1 ZPO, wonach im Beschwer- deverfahren keine neuen Anträge, neuen Tatsachenbehauptungen und neuen Beweismittel zulässig sind. Das gilt ungeachtet der Bestimmung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 ZPO (auf welche sich die Gläubiger berufen, act. 33; vgl. OGer ZH

- 9 - PS140112 vom 4. Juli 2014, E. II./3.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Auflage 2010, Art. 20a N 40 sowie JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 103 f.). Immerhin müssen Noven vor dem Obergericht als Vorinstanz des Bundes- gerichts in dem Umfang zugelassen werden, in welchem sie auch vor Bundesge- richt zulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGer 5A_544/2013 vom 28. Ok- tober 2013, E. 3.4). Die Bestimmung setzt voraus, dass die Einreichung der neu- en Unterlagen erst durch den angefochtenen Entscheid veranlasst wurde.

E. 1.5 Die Beschwerde der Gläubiger wurde im Verfahren PS150036 ange- legt, diejenige der Schuldnerin im vorliegenden Verfahren PS150033. Beide Ver- fahren befinden sich im gleichen Stadium. Sie betreffen zwar verschiedene Teil- gehalte des angefochtenen Entscheids, doch diese stehen in einem Abhängig- keitsverhältnis zueinander: Die Beschwerde der Gläubiger betrifft die Feststellung der Nichtigkeit von Zustellungen und Betreibungshandlungen, und die Beschwer- de der Schuldnerin hat (von der Vorinstanz verneinte) weitere Konsequenzen die- ser Feststellung zum Gegenstand. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO) und sie unter der Geschäftsnummer PS150033 weiterzufüh- ren. Das Verfahren PS150036 ist als dadurch erledigt abzuschreiben.

E. 1.6 Mit dem heute ergehenden Entscheid über die Beschwerden wird das im Verfahren PS150036 erneut gestellte Gesuch um Erteilung der aufschieben- den Wirkung (act. 31/42) gegenstandslos.

2. Zur Feststellung der Nichtigkeit (teilweise Gutheissung der Beschwerde durch die Vorinstanz):

E. 2 / 2.1 Die Gläubiger erwirkten für die erwähnte Forderung am 22. April 2013 einen Arrestbefehl des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Be- zirksgerichts Meilen. Dabei wurde als Arrestgegenstand die Liegenschaft im ... [Adresse] verarrestiert (vgl. act. 3/4). Die Schuldnerin ist Alleineigentümerin dieser Liegenschaft (vgl. act. 1 S. 4). Am 30. September 2009 zog die Schuldnerin von F._____ und der Schweiz weg und gab bei ihrer Abmeldung als neuen Wohnsitz die im Rubrum genannte Adresse in Dubai in den Vereinigten Arabischen Emira- ten an (act. 3/1). Im Arrestbefehl vom 22. April 2013 ist diese Adresse der Schuldnerin verzeichnet (act. 3/4). Das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon (nachfolgend Betreibungs- amt) vollzog am 23. April 2013 den erwähnten Arrestbefehl und liess die entspre- chende Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vormerken (Arrest Nr. ...; Ver- sand der Anmeldung zur Vormerkung der Verfügungsbeschränkung an das Grundbuch am 23. April 2013, vgl. act. 3/5 letzte Seite). Am Ende der Arrestur- kunde findet sich ferner der Hinweis, es sei "gemäss Gläubigervertreter" unklar, ob sich die Schuldnerin tatsächlich an ihrer Adresse in Dubai aufhalte. Es gebe Indizien dafür, dass ihr Aufenthaltsort sich bei ihrem Ehegatten in D._____, USA, befinde (act. 3/5).

E. 2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Zahlungsbefehl vom 24. April 2013 und die Arresturkunde vom 9. Juli 2013 der Schuldnerin bereits anlässlich der Zustell- versuche in den USA an ihre Adresse in D._____ zugestellt wurden. Falls das verneint wird, ist auf die vom Betreibungsamt vorgenommene Ersatzzustellung mittels Publikation nach Art. 66 Abs. 4 SchKG einzugehen. Wenn die Prüfung

- 10 - ergibt, dass die Voraussetzungen der Publikation nicht gegeben waren, ist zu ent- scheiden, ob der Mangel zur Nichtigkeit oder nur zur Anfechtbarkeit der Zustel- lungen und der daraufhin ergangenen Betreibungshandlungen führt.

E. 2.2 Zustellung des Zahlungsbefehls und der Arresturkunde in den USA:

E. 2.2.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die rechtshilfeweise Zustel- lung des Zahlungsbefehls vom 24. April 2013 und der Arresturkunde vom 9. Juli 2013 an die Adresse der Schuldnerin in D._____/USA sei gescheitert, da bei ei- nem ersten Zustellungsversuch aufgrund der Unterlagen nicht klar sei, was mit der Sendung geschehen sei, und ein zweiter Zustellungsversuch unbestrittener- massen gescheitert sei (act. 26 S. 13 f.).

E. 2.2.2 Die Gläubiger stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Zahlungsbefehl und die Arresturkunde seien der Schuldnerin bereits beim ersten Zustellversuch in D._____ in den USA zugestellt worden. Das ergebe sich aus der Unterschrift von E._____ auf der Empfangsquittung vom 8. August 2013 (act. 31/27 S. 4 f.; recte: 9. August 2013 [vgl. act. 10/8, drittletzte Seite]).

E. 2.2.3 Nach der Mitteilung des Schweizerischen Generalkonsulats in New York zum ersten Zustellversuch wurde zunächst am 22. August 2013 der auf den

9. August 2013 datierte, unterzeichnete Empfangsschein retourniert. Die Unter- schrift auf der Empfangsbestätigung vom 9. August 2013 (vgl. act. 10/8), welche die Vorinstanz als unleserlich einschätzte (act. 26 S. 14), ist in der Tat schwer zu entziffern. Immerhin ist denkbar, dass es sich dabei um den- bzw. dieselbe(n) E._____ handelte, der bzw. die am 9. Mai 2014 die an die Adresse der Schuldne- rin in D._____ versandte Pfändungsankündigung entgegen nahm (act. 3/26). Wer E._____ ist und in welcher Funktion er oder sie Sendungen entgegen nahm, wird aus den vor Vorinstanz eingereichten Akten jedoch nicht ersichtlich. Die von den Gläubigern im Beschwerdeverfahren vor Obergericht einge- reichten weiteren Unterlagen dazu sind unzulässige Noven (vgl. vorne II./1.4). Es kann (mit Blick auf Art. 99 BGG) auch nicht gesagt werden, die Einreichung dieser Unterlagen wäre erst durch den Entscheid der Vorinstanz veranlasst worden. Die

- 11 - Gläubiger wären bereits vor Vorinstanz (wo die Schuldnerin die Nichtigkeit der Zustellungen geltend machte) veranlasst gewesen, die (nach ihrem Standpunkt gültige) Zustellung in den Vereinigten Staaten darzutun und zu belegen. Die neu- en Unterlagen sind daher unbeachtlich.

E. 2.2.4 Die weiteren bereits vor Vorinstanz vorgelegten Akten zum ersten Zu- stellungsversuch sind widersprüchlich. Danach wurde am Tag nach der Rücksen- dung des Empfangsscheins für die Zustellung des Zahlungsbefehls und der Ar- resturkunde, am 23. August 2013, der Brief selber als unzustellbar an das Gene- ralkonsulat retourniert. Einerseits liegt somit ein Empfangsschein vor, anderer- seits das Briefcouvert mit dem Vermerk "RETURN TO SENDER, NOT DELIVER- ABLE AS ADDRESSED, UNABLE TO FORWARD" (act. 3/18, act. 10/8). Laut ei- ner Telefonnotiz des Betreibungsamts vom 26. September 2013 wurden dabei of- fenbar "sämtliche Akten, die hätten zugestellt worden sein", retourniert (act. 3/17). Vor diesem Hintergrund ist, so richtig die Vorinstanz (act. 26 S. 14), völlig unklar, was mit der Sendung geschah.

E. 2.2.5 Die Gläubiger führen zur Untermauerung ihrer Argumentation, wonach die Zustellung bereits am 9. August 2013 gültig in D._____ erfolgte, den Ent- scheid BGE 109 III 97 an (vgl. act. 31/27 S. 5 f.). Die diesem Entscheid zugrunde liegende Konstellation ist zwar in einigen Punkten mit dem vorliegenden Fall ver- gleichbar. In einigen Details gibt es indes entscheidende Unterschiede. Im vom Bundesgericht behandelten Fall wurden die Arresturkunde und der Zahlungsbefehl durch das Schweizerische Generalkonsulat New York an der Ad- resse des Schuldners in New York dem Angestellten Y. des Schuldners ausge- händigt. Y. liess die beiden Urkunden sodann ungeöffnet an das Generalkonsulat zurückgehen (BGE 109 III 97 S. 98). Dass es sich bei der Person Y. um einen Angestellten des Schuldners handelte, war offenbar klar. An diese Person konn- ten der Zahlungsbefehl und die Arresturkunde nach der (vom Bundesgericht sinn- gemäss angewandten) Bestimmung von Art. 64 Abs. 1 SchKG zugestellt werden (BGE a.a.O., E. 3).

- 12 - Vorliegend ist dagegen nach den massgeblichen, rechtzeitig eingereichten Unterlagen wie gesehen (soeben II./2.2.3) nicht ansatzweise ersichtlich, um wen es sich bei (mutmasslich) E._____ handelte. Zudem wurde die fragliche Sendung, so die Darstellung des Konsulats (act. 3/18, act. 10/8), nicht von der empfangen- den Person an das Konsulat retourniert, sondern es war die Post, die aus unbe- kannten Gründen nach der Unterzeichnung des Empfangsscheins durch (mut- masslich) E._____ auf der Sendung vermerkte, dass diese der Schuldnerin nicht habe zugestellt werden können (act. 3/18 sowie act. 10/8, letzte Seite). Vor die- sem Hintergrund liegt im Dunkeln, ob eine empfangsberechtigte Person die Sen- dung entgegennahm und weshalb die Sendung in der Folge retourniert wurde.

E. 2.2.6 Zu welchen Zeitpunkten vor und/oder nach dem 9. August 2013 die Schuldnerin sich tatsächlich in New York aufhielt oder nicht, ist danach unerheb- lich. Auf die entsprechenden Ausführungen der Gläubiger (act. 31/27 S. 6) muss daher nicht eingegangen werden. Nur nebenbei ist darauf hinzuweisen, dass die Schuldnerin jedenfalls anlässlich des zweiten rechtshilfeweisen Zustellversuchs in D._____, den das Bezirksgericht Meilen am 23. September 2013 veranlasste und der unbestrittenermassen erfolglos verlief, an der angegebenen Adresse nicht be- kannt war (vgl. act. 3/18; vgl. auch act. 26 S. 14). Das spricht für den Standpunkt der Schuldnerin, die angibt, ihre dortige Adresse im entsprechenden Zeitraum (ab Juni 2013) aufgegeben zu haben (act. 16 S. 4). Dass sie sich später, nach ihrer eigenen Angabe zur Unterstützung ihres Ehemannes, gelegentlich wieder in New York aufhielt (act. 16 S. 4), ist vor diesem Hintergrund nicht von Belang.

E. 2.2.7 Die Vorinstanz hat den Standpunkt der Gläubiger, wonach die Sen- dung am 9. August 2013 einem "doorman" der von der Schuldnerin bewohnten Liegenschaft zugestellt worden sei, somit zu Recht als spekulativ eingeschätzt und die Umstände der Zustellung bzw. des Zustellversuchs von diesem Datum als völlig unklar bezeichnet (act. 26 S. 14). Entgegen den Gläubigern kann daher nicht davon ausgegangen werden, der Zahlungsbefehl und die Arresturkunde sei- en der Schuldnerin am 9. August 2013 an ihre Adresse in D._____ zugestellt worden.

- 13 -

E. 2.2.8 Dass der zweite Zustellversuch des Zahlungsbefehls und der Arrestur- kunde in D._____ scheiterte (vgl. vorne I./2.3), ist wie erwähnt unbestritten. Da- rauf ist nicht weiter einzugehen.

E. 2.3 Zulässigkeit der Zustellung durch Publikation:

E. 2.3.1 Das Betreibungsamt ging nach den aufgezeigten Zustellungsversu- chen in D._____ davon aus, diese Versuche seien gescheitert, und schritt zur Zu- stellung mittels Bekanntmachung im SHAB und im kantonalen Amtsblatt nach Art. 66 Abs. 4 SchKG (act. 3/19-20). Die Vorinstanz hielt dazu fest, die Voraus- setzungen einer Publikation seien nicht erfüllt gewesen, da das Betreibungsamt zuvor weitere Nachforschungen hinsichtlich einer Zustelladresse der Schuldnerin in Dubai bzw. einen Zustellversuch hätte vornehmen müssen (vgl. act. 26 S. 14 f.).

E. 2.3.2 Die Gläubiger machen dazu geltend, es fehle (trotz ihrer Bestreitung) an substantiierten Behauptungen, geschweige denn Beweisen dafür, dass die Schuldnerin ihren Lebensmittelpunkt in die Vereinigten Arabischen Emirate ver- legt habe. Die blosse Anmeldung an einem neuen Ort genüge für diese Annahme nicht. Der Beweis dafür, dass die Voraussetzungen der Publikation nicht vorhan- den gewesen seien, sei daher nicht ansatzweise erbracht worden (act. 31/27 S. 8 f.).

E. 2.3.3 Dem ist nicht zu folgen. Auszugehen ist davon, dass die Gläubiger dem Betreibungsamt, wie bereits erwähnt, zwei Adressen der Schuldnerin be- kannt gaben (eine in D._____, eine in Dubai). Die Gläubiger wiesen dazu gegen- über dem Betreibungsamt darauf hin, in einem ersten Vertragsentwurf habe die Schuldnerin noch die Adresse in D._____ angegeben, in den weiteren Entwürfen jedoch stets jene in Dubai. Allerdings sei ungewiss, ob die Schuldnerin sich tat- sächlich in Dubai aufhalte (act. 3/13). Dennoch gaben die Gläubiger im Betrei- bungsbegehren vom 23. April 2013 als Adresse der Schuldnerin deren Anschrift in Dubai an (act. 3/6).

- 14 - Dass das Betreibungsamt vor diesem Hintergrund zunächst eine Zustellung in D._____ in die Wege leitete, mag angehen, auch wenn die Vorinstanz ange- sichts der geschilderten Adressangabe zu Recht die Frage aufwirft, ob nicht von Anfang an eine Zustellung in Dubai korrekt gewesen wäre (act. 26 S. 12). Spätestens nach dem Scheitern der Zustellung in D._____ wäre es aber auf jeden Fall geboten gewesen, der Adresse der Schuldnerin in Dubai nachzugehen. Vor einer Publikation als Ersatzzustellung nach Art. 66 Abs. 4 SchKG haben die Gläubiger und das Betreibungsamt alle der Sachlage entsprechenden Nachfor- schungen zu unternehmen, um eine mögliche Zustelladresse des Schuldners herauszufinden (BSK SchKG I-ANGST, 2. Auflage 2010, Art. 66 N 21). Es ist nicht an der Schuldnerin nachzuweisen, dass sie an der von ihr angegebenen Adresse ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat, mit der Folge, dass Betreibungsurkunden oh- ne diesen Nachweis via Publikation zugestellt werden könnten. Vielmehr ist es an den Gläubigern und am Betreibungsamt, vor einer Publikation auch Anzeichen für eine blosse Zustelladresse nachzugehen. Umso mehr ist das dann der Fall, wenn die Gläubiger selber bereits eine (weitere) Adresse der Schuldnerin angeben. In diesem Fall kann ohne Nachforschungen zu dieser Adresse nicht gesagt werden, es sei "alles Zumutbare vorgekehrt" worden, um die Schuldnerin zu erreichen (so aber die Gläubiger vor Vorinstanz, act. 9 S. 8). Wie die Vorinstanz zutreffend fest- hielt, lagen entgegen den weitgehend spekulativen Angaben der Gläubiger keine Anzeichen dafür vor, dass die Schuldnerin in Dubai nicht hätte erreicht werden können. Zudem war nach dem Rechtshilfeführer des Bundesamts für Justiz auch nicht davon auszugehen, eine Zustellung nach Dubai würde im Sinne von Art. 66 Abs. 3 Ziff. 4 SchKG unangemessen lange dauern (vgl. act. 26 S. 12). Somit hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen einer Ersatzzustellung via Publikation nach Art. 66 Abs. 4 SchKG nicht erfüllt wa- ren.

E. 2.4 Nichtigkeit der Zustellungen:

E. 2.4.1 Die Vorinstanz ging von einem besonders schweren Mangel des Be- treibungsverfahrens aus, der auch ohne weiteres erkennbar gewesen sei, da der

- 15 - Vorinstanz die Adresse der Schuldnerin in den Vereinigten Arabischen Emiraten bekannt gewesen sei. Aus diesem Grund, so die Vorinstanz weiter, seien die Zu- stellungen des Zahlungsbefehls und der Arresturkunde auf dem Weg der öffentli- chen Bekanntmachung nichtig (act. 27 S. 15 f.).

E. 2.4.2 Nach Art. 22 SchKG ist eine Verfügung nichtig, wenn sie gegen Vor- schriften verstösst, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfah- ren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Nach der sog. Evidenztheo- rie ist Nichtigkeit dann anzunehmen, wenn der Verfügung ein Mangel anhaftet, der einerseits besonders schwer und andererseits offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Zudem ist vorausgesetzt, dass die Nichtigkeitsfolge die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Dabei ist zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung ab- zuwägen (vgl. BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Auflage 2010, Art. 22 N 8, 11).

E. 2.4.3 Die Gläubiger machen zusammengefasst geltend, die zu unrecht er- folgte Zustellung des Zahlungsbefehls durch öffentliche Bekanntmachung sei nicht nichtig, sondern nur (wenn überhaupt) anfechtbar. Die Vorinstanz habe mit dem Hinweis, vor der Publikation hätte ein Zustellungsversuch in Dubai erfolgen müssen, lediglich einen Zustellfehler gesehen, der für sich nur die Anfechtbarkeit, nicht aber die Nichtigkeit der Zustellung begründen könne. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Nichtigkeit seien äusserst rudimentär. Ein Mangel, der durch die blosse Erhebung der Beschwerde innert 10 Tagen behoben werden könne, wiege per se nicht schwer. Vorliegend erschöpfe sich der Mangel zudem lediglich darin, dass die Schuldnerin während einer gewissen Zeit keine Kenntnis vom Betrei- bungsverfahren gehabt habe. Sie habe jedoch noch davon erfahren, bevor in ihr Vermögen eingegriffen worden sei. Zudem gefährde die Nichtigkeitsfolge die Rechtssicherheit, da sich der Schuldnerin ihnen, den Gläubigern gegenüber, im Falle der Bejahung der Nichtigkeit möglicherweise die Verjährungseinrede eröff- ne. Den Gläubigern drohe daher ein Rechtsverlust. Umgekehrt unterliege die Schuldnerin auch bei Verneinung der Nichtigkeit keiner solchen Gefahr, da ihr immer noch die negative Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO offen stehe.

- 16 - Die Schuldnerin habe am 21. Oktober 2014 vom Betreibungsbeamten in ih- rer Liegenschaft in F._____ eine Kopie der Pfändungsurkunde erhalten. Dadurch habe sie Kenntnis vom Inhalt des Zahlungsbefehls erhalten. Zudem habe der Rechtsvertreter der Schuldnerin am 24. Oktober 2014 Akteneinsicht genommen. Spätestens dann sei die 10tägige Beschwerdefrist für die Anfechtung der (nach dem Gesagten nicht nichtigen) Zustellungen ausgelöst worden. Die Beschwerde sei indes erst am 11. November 2014 und damit nach Fristablauf eingereicht wor- den. Wegen Fristversäumnis sei auf die Beschwerde daher nicht einzutreten (act. 31/27 S. 9-14).

E. 2.4.4 Die Bestimmungen über die Zustellung der Betreibungsurkunden wur- den im öffentlichen Interesse erlassen. Ihre Verletzung ist daher grundsätzlich geeignet, die Nichtigkeitsfolge herbeizuführen (vgl. KUKO SchKG-DIETH/WOHL,

2. Auflage 2014, Art. 22 N 2b). Zu prüfen ist, ob die im vorliegenden Verfahren er- folgten Zustellungsmängel nach der erwähnten Evidenztheorie die Nichtigkeitsfol- ge rechtfertigen.

E. 2.4.5 Das Betreibungsamt hat nach dem Scheitern der Zustellung an die Ad- resse der Schuldnerin in D._____ zu einer Ersatzzustellung mittels Publikation gegriffen, obwohl für eine (weitere) Zustelladresse der Schuldnerin nicht nur An- zeichen bestanden, sondern diese Adresse im Betreibungsbegehren selber an- gegeben worden war (vgl. act. 3/6). Ein Zustellversuch an diese Adresse oder zumindest weitere zweckdienliche Abklärungen wären ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen. Ohne solche Abklärungen bzw. ohne einen solchen Zustel- lungsversuch kann nicht davon gesprochen werden, es sei alles Zumutbare vor- gekehrt worden, um die Schuldnerin zu erreichen. Der Verzicht des Betreibungs- amts auf eine Zustellung an diese Adresse führte, so richtig die Vorinstanz (act. 26 S. 16), zu einem Betreibungsverfahren bis hin zur Pfändung ohne Kennt- nisnahme durch die Schuldnerin. Dieser Mangel wiegt besonders schwer. Er kann durch die zufällige Kenntnisnahme der Schuldnerin von der Betreibung, die erst etliche Zeit nach der Pfändung erfolgte, nicht geheilt werden. Der Mangel war fer- ner, da die Adresse von den Gläubigern wie erwähnt im Betreibungsbegehren

- 17 - selber angegeben worden war, offensichtlich oder mindestens ohne weiteres zu erkennen. Entgegen den Gläubigern (act. 27 S. 12) wird die Schwere des Mangels durch den Umstand, dass die Schuldnerin noch vor der Verwertung Kenntnis vom Betreibungsverfahren erhielt, nicht relativiert. Die Situation ist vergleichbar mit je- ner, die dem Entscheid Pra 100 (2011) Nr. 53 (= BGE 136 III 571) zugrunde lag. Dort wie hier wurde das Verfahren ohne Kenntnis der Schuldnerin abgewickelt, obwohl ihre Adresse leicht zu entdecken gewesen wäre (vorliegend sogar noch leichter, da im erwähnten Entscheid im Telefonbuch hätte gesucht werden müs- sen, während hier die Adresse sogar auf dem Betreibungsbegehren vermerkt war). Die blosse Unterscheidung, ob der Mangel noch vor (vorliegender Fall) oder erst nach der Verwertung (Pra 100 Nr. 53) entdeckt wurde, ist für die Beurteilung der Nichtigkeit entgegen den Gläubigern (act. 27 S. 12) nicht entscheidend. Das weiter von den Gläubigern angeführte Argument, der Mangel sei nicht schwer, weil er durch rechtzeitige Beschwerdeerhebung (innert der Beschwerde- frist ab der unbestrittenen Kenntnisnahme der Schuldnerin vom Verfahren) hätte behoben werden können (act. 27 S. 12), ist nicht stichhaltig. Würde dem gefolgt, so wäre Nichtigkeit praktisch in keinem Fall mehr gegeben, da an sich jeder Man- gel durch rechtzeitige Beschwerdeerhebung behoben werden kann.

E. 2.4.6 Zur Gefährdung der Rechtssicherheit verweisen die Gläubiger wie er- wähnt auf die ihnen im Falle der Bejahung der Nichtigkeit drohende Verjährungs- einrede (act. 31/27 S. 12 f.). Die Rechtssicherheit schützt in diesem Zusammen- hang indes nicht primär die Interessen der Parteien des Betreibungsverfahrens, sondern diejenigen von Dritten, welche gutgläubig auf den Bestand einer Betrei- bung oder bestimmter Betreibungshandlungen vertrauen. Hinzu kommt, dass die Gläubiger das Vorgehen des Betreibungsamts, von einer Zustellung an die Adresse der Schuldnerin in Dubai abzusehen, zumindest mit zu vertreten haben. Sie haben zunächst (als die Frage diskutiert wurde, ob in Dubai oder in New York zuzustellen sei) die Ansicht des Betreibungsamts ge- stützt, wonach eine Zustellung nach Dubai sehr lange dauere und Dokumente un-

- 18 - terwegs oft verloren gingen, was gegen eine Zustellung dorthin spreche (vgl. act. 3/14-15). Auch später, nach dem Scheitern der Zustellung in D._____, haben die Gläubiger trotz anwaltlicher Vertretung nicht auf die Möglichkeit einer Zustel- lung in Dubai hingewiesen. Vielmehr haben sie die rasche, wie gesehen aber of- fensichtlich unzulässige Zustellung durch Publikation offenbar ohne weiteres ak- zeptiert. Das Risiko, dass das zur Nichtigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls führen und der Forderung der Gläubiger unter Umständen nun die Verjährungs- einrede entgegen gehalten werden könnte, haben die Gläubiger demnach selber (mit) zu vertreten.

E. 2.4.7 Was die Interessenabwägung angeht, ist von einem überwiegenden Interesse der Schuldnerin auszugehen, vom Betreibungsverfahren durch ordentli- che Zustellung der Betreibungsurkunden Kenntnis zu erhalten und am Verfahren teilnehmen zu können. Dass die Schuldnerin (zufälligerweise) noch vor der Ver- wertung vom Verfahren Kenntnis nehmen konnte, ändert daran nichts Entschei- dendes.

E. 2.4.8 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz mit Recht auf die Nichtigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls und der Arresturkunde geschlossen. Die spä- teren Zustellungen der Pfändungsankündigung und der Pfändungsurkunde in D._____ (act. 31/27 S. 5) ändern an diesem Schluss nichts. Die Vorinstanz hat dazu auf den Grundsatz hingewiesen, dass der einem nichtigen Akt anhaftende Mangel durch nachfolgende Umstände nicht geheilt werden könne (act. 26 S. 16). Das wird von den Gläubigern zu Recht nicht beanstandet. Nur nebenbei ist daher noch darauf hinzuweisen, dass auch bei diesen Zustellungen nach den massgeb- lichen Unterlagen dieselbe Unklarheit besteht, wer die Sendungen für die Schuld- nerin entgegen nahm (vgl. vorne I./2.6-7 und II./2.2.3 [zum Novenausschluss]).

E. 2.5 Als Folge der Nichtigkeit der erwähnten Zustellungen hat die Vorin- stanz auch zutreffend die Nichtigkeit der Pfändungsankündigung, der Pfändungs- urkunde und des Pfändungsvollzugs festgestellt (act. 26 S. 16; vgl. BGE 117 III 4 = Pra 84 (1995) Nr. 46 E. 2a).

- 19 -

E. 2.6 Da Nichtigkeit wie eingangs erwähnt jederzeit geltend gemacht werden kann, ist das Argument der Gläubiger, auf die Beschwerde hätte aufgrund verspä- teter Erhebung nicht eingetreten werden dürfen, nicht stichhaltig. Die Beschwerde der Gläubiger ist daher abzuweisen.

E. 2.7 Somit bleibt es bei der festgestellten Nichtigkeit der Zustellungen und Betreibungshandlungen, insbesondere der Pfändung der eingangs erwähnten Liegenschaft. Als Konsequenz davon ist nachfolgend zu prüfen, wie es sich mit der Verfügungsbeschränkung und der von der Schuldnerin verlangten Einstellung der Betreibung verhält.

3. Zur Löschung der Verfügungsbeschränkung:

E. 2.8 Am 21. Oktober 2014, während eines Aufenthalts der Schuldnerin in ih- rer Liegenschaft in F._____, übergab der Betreibungsbeamte der Schuldnerin persönlich eine Kopie der Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2014. Die Schuldnerin opponierte gegen diese persönliche Zustellung und erklärte, bis anhin keine Kenntnis vom Betreibungsverfahren gehabt zu haben. Sie gab weiter an, allfällige Betreibungsurkunden seien ihr an ihren Wohnsitz in Dubai zuzustellen (act. 3/3, act. 1 S. 4 f.).

E. 3 Mit Eingabe vom 11. November 2014 erhob die Schuldnerin Be- schwerde u.a. gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls und der Arresturkunde in der vorliegenden Schuldbetreibung. Sie stellte die eingangs angeführten Be- schwerdeanträge (act. 1 S. 2).

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, wegen der sinngemässen Geltung der Art. 91 bis 109 SchKG für den Arrestvollzug (Art. 275 SchKG) führe bereits die Verar- restierung des Grundstücks zum Pfändungsbeschlag. Der Akt der Pfändung be- wirke in dieser Konstellation keine weitergehende Verfügungsbeschränkung zu- lasten der Schuldnerin. Daher sei die Verfügungsbeschränkung nicht aufzuheben (act. 26 S. 16 f.).

E. 3.2 Die Schuldnerin macht demgegenüber geltend, nach dem Entscheid BGE 130 III 661 sei der Arrest keine Pfändung. Wenn in der Prosequierungsbe- treibung die Pfändung erfolge, so falle der Arrestbeschlag dahin und werde durch den Pfändungsbeschlag ersetzt. Die Pfändung führe nicht einfach den Arrestbe- schlag weiter, sondern es erfolge eine neue Beschlagnahmung, deren Wirkungen dem Schuldner in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 SchKG neu mitgeteilt werden müssten. Die Aufrechterhaltung der Vormerkung des Pfändungsbeschlags im Grundbuch, trotz Nichtigkeit des Pfändungsbeschlags, entbehre somit jeglicher rechtlicher Grundlage (act. 27 S. 7). Zum Sachverhalt ergänzt die Schuldnerin neu, das Betreibungsamt habe bei der Anmeldung der Verfügungsbeschränkung infolge Pfändung beim Grundbuchamt gleichentags die Löschung der früheren Verfügungsbeschränkung infolge Arrests beantragt (act. 27 S. 5).

- 20 -

E. 3.3 Die neuen Tatsachenvorbringen und Beweismittel (act. 30/2-4) sind im Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde unzulässig (vgl. vorne II./1.4). Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Dem Standpunkt der Schuldnerin ist aus den folgenden Gründen ohnehin nicht beizupflichten.

E. 3.4 Die von der Vorinstanz angeführte Literaturstelle (BSK SchKG II- STOFFEL, 2. Auflage 2010, Art. 271 N 121) stützt die Ansicht der Vorinstanz, wo- nach die erfolgreiche Arrestlegung zum Pfändungsbeschlag über die Arrestge- genstände führt (vgl. act. 26 S. 17). Der gleichen Auffassung ist auch MEIER- DIETERLE (KUKO SchKG, 2. Auflage 2014, Art. 271 N 31). Vor diesem Hintergrund ist die Ansicht vertretbar, dass der Pfändungsbeschlag über die Liegenschaft be- reits mit der Arrestlegung eintrat und die Nichtigkeit der Pfändung daher keine Aufhebung der Verfügungsbeschränkung zur Folge hat.

E. 3.5 Laut dem von der Schuldnerin angeführten Entscheid BGE 130 III 661 ist der Pfändungsbeschlag mit dem Arrestbeschlag in dogmatischer Hinsicht al- lerdings nicht völlig identisch. Aus diesem Blickwinkel liesse es sich vertreten, der Pfändungsbeschlag (der etwas anderes sei als der Arrestbeschlag) falle aufgrund der Nichtigkeit der Pfändung dahin. Auch daraus kann die Schuldnerin indes nichts für sich ableiten: Dass der Arrest selber und die Prosequierungsbetreibung in irgend einer Weise mangelhaft seien, wird nicht geltend gemacht. Nichtig sind lediglich die Zu- stellung der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls in der Prosequierungsbetrei- bung und die danach vorgenommenen Betreibungshandlungen (vgl. die vorste- henden Erwägungen). Konsequenz der festgestellten Nichtigkeit von Betrei- bungshandlungen ist, dass den entsprechenden Handlungen keine Wirkungen zukommen (KUKO SchKG-DIETH/WOHL, 2. Auflage 2014, Art. 22 N 10). Damit fällt das Verfahren in den Stand zurück, in welchem es sich vor den nichtigen Hand- lungen befand, und ist vom Bestehen eines gültigen Arrests auszugehen. Ein Sachverhalt, der nach Art. 280 SchKG zum Dahinfallen des Arrest geführt hätte, ist nicht ersichtlich (insbesondere kein Versäumen der Frist nach Art. 279 SchKG, da nach wie vor vom Bestand einer gültigen Arrestprosequierungsbetreibung aus- zugehen ist).

- 21 - Würde die dogmatische Differenz zwischen dem Arrestbeschlag und dem Pfändungsbeschlag dazu führen, dass die Verfügungsbeschränkung infolge der Pfändung aufzuheben wäre (so der Standpunkt der Schuldnerin), so müsste da- her gleichzeitig die Verfügungsbeschränkung infolge des rechtsgültig vollzogenen Arrests (act. 3/5) – die durch die Verfügungsbeschränkung infolge Pfändung er- setzt wurde – wieder aufleben. So oder so wäre die Schuldnerin in gleicher Weise daran gehindert, über die Liegenschaft zu verfügen. Welchen konkreten Verfah- renszweck die Schuldnerin mit diesem Vorgang (Ersatz der einen Verfügungsbe- schränkung durch die andere) verfolgen könnte, ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht verdeutlicht. Insoweit ist auf ihre Beschwerde daher nicht einzutre- ten (vgl. vorne II./1.2).

4. Zur Einstellung der Betreibung:

E. 4 Das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (Vorinstanz) erliess am 17. Februar 2015 das eingangs an- geführte Urteil. Darin stellte die Vorinstanz in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde die Nichtigkeit der Zustellung der erwähnten Arresturkunde und des er- wähnten Zahlungsbefehls sowie die Nichtigkeit der daraufhin vorgenommenen weiteren Betreibungshandlungen fest (Pfändungsankündigung vom 1. April 2014, Pfändungsvollzug vom 23. Mai 2014 und Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2014). In diesem Umfang hiess die Vorinstanz die Beschwerde der Schuldnerin gut. Hin- sichtlich der von der Schuldnerin im Weiteren verlangten Löschung der Verfü- gungsbeschränkung im Grundbuch und der Einstellung der Betreibung wies die Vorinstanz die Beschwerde dagegen ab (act. 23 = act. 26). Das Urteil wurde der Schuldnerin am 19. Februar 2015 und den Gläubigern am 26. Februar 2015 zugestellt (act. 24/1-2).

- 7 -

E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, das Betreibungsamt werde ausgehend vom gül- tigen Betreibungsbegehren als Nächstes für die ordnungsgemässe Zustellung des Zahlungsbefehls (und der Arresturkunde) sorgen. Die Betreibung sei erst einzu- stellen, wenn nach der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhoben werde (act. 26 S. 16 f.).

E. 4.2 Die Schuldnerin macht demgegenüber geltend, aufgrund des Dahinfal- lens des Arrests falle auch der Betreibungsort des Arrests und die auf ihn gestütz- te Betreibung dahin (act. 27 S. 7).

E. 4.3 Zur Stützung ihres Standpunkts verweist die Schuldnerin auf den Ent- scheid BGE 115 III 28 (act. 27 S. 7). Der Entscheid betraf einen Fall, in welchem der Arrest in Gutheissung der Klage nach aArt. 279 Abs. 2 SchKG (Arrestaufhe- bungsklage) aufgehoben worden war. Als Konsequenz der Aufhebung des Ar- rests war die Betreibung als dahingefallen zu betrachten. Anders wäre es nur ge- wesen, wenn der Arrestort mit dem ordentlichen Betreibungsort zusammen gefal- len wäre (BGE 114 III 28 E. 4b). Der vorliegende Fall ist mit dieser Konstellation nicht vergleichbar. Der Um- stand, dass der Arrestbeschlag auf dem Grundstück der Schuldnerin durch den

- 22 - Pfändungsbeschlag ersetzt wurde, heisst nicht, dass der Arrest mit definitiver Wirkung dahingefallen wäre. Es kann auf die vorstehenden Erwägungen zur Kon- sequenz der Nichtigkeit der späteren Akte bzw. Betreibungshandlungen verwie- sen werden (vgl. II./3.5). Das Verfahren fällt in den Stand zurück, in dem es sich vor der Vornahme der nichtigen Akte bzw. Betreibungshandlungen befand. Somit ist nach wie vor von einem gültigen Arrest und von einer gültigen Arrestprosequie- rungsbetreibung auszugehen. Für eine Einstellung der Betreibung besteht in die- ser Situation keine Veranlassung. Insoweit ist die Beschwerde der Schuldnerin daher abzuweisen.

5. Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstan- den. Das führt zur Abweisung der Beschwerden der Gläubiger und jener der Schuldnerin, soweit darauf einzutreten ist. III. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Ohnehin wäre der Schuldnerin mangels eines ihr entstandenen erheblichen Aufwandes im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

E. 5 Mit Eingabe vom 2. März 2015 erhob die Schuldnerin Beschwerde ge- gen das Urteil vom 17. Februar 2015 und stellte die eingangs angeführten Be- schwerdeanträge (vgl. act. 27).

E. 6 Mit Eingaben vom 9. März 2015 (act. 31/27, 31/29) erhoben auch die Gläubiger Beschwerde gegen das Urteil vom 17. Februar 2015. Sie stellen die eingangs angeführten Beschwerdeanträge und ersuchten um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde (act. 31/27 S. 2).

E. 7 Mit Verfügung vom 25. März 2015 wies die Kammerpräsidentin den Antrag der Gläubiger auf Erteilung der aufschiebende Wirkung ab (act. 31/31).

E. 8 Am 8. April 2015 reichten die Gläubiger eine weitere Eingabe und eine Beilage zu den Akten (act. 31/33-34).

E. 9 Die Schuldnerin reichte mit Eingabe vom 4. Juni 2015 ein Dokument zu den Akten (act. 31/38-39). Die Eingabe samt Beilage wurde den Gläubigern am

8. Juni 2015 zugestellt (act. 31/40).

E. 10 Die Gläubiger ersuchten mit Eingabe vom 8. Juni 2015 (beim Oberge- richt eingegangen am 10. Juni 2015) erneut um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 31/42). Gleichzeitig ging ein weiteres Schreiben der Gläubiger samt einer Beilage ein (act. 31/44-45).

E. 11 Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 24). Von der Einholung von Beschwerdeantworten wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die erfolgten Delegationen der Prozessleitung im Verfahren der Zweitbeschwerde (act. 31/31, 31/35) ist nicht weiter einzugehen. Die Verfahren sind spruchreif. Der Schuldnerin sind indes noch die Doppel resp. Kopien von act. 31/27, 31/29-30, 31/33-34 sowie 31/42-45 zuzustellen und den Gläubigern ein Doppel von act. 27.

- 8 - II.

1. Prozessuale Vorbemerkungen:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren Nr. PS150036 wird mit dem vorliegenden Verfah- ren PS150033 vereinigt und unter der letztgenannten Prozessnummer wei- tergeführt. Das Verfahren Nr. PS150036 wird als dadurch erledigt abge- schrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gegen diesen Beschluss richten sich nach dem nachfolgenden Erkenntnis. - 23 - Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerden der Parteien gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 17. Februar 2015 (CB140026) werden abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wird.
  4. Es werden keine Kosten erhoben.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Meilen sowie an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein, an die Schuldnerin, Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdegegnerin (vor Obergericht) unter Beilage der Doppel resp. Kopien von act. 31/27, 31/29-30, 31/33-34 sowie 31/42-45, an die Gläubiger, Zweitbeschwerdeführer und Erstbe- schwerdegegner (vor Obergericht) unter Beilage des Doppels von act. 27.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
  8. Juni 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS150033-O/U, damit vereinigt Geschäfts-Nr. PS150036 Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Beschluss und Urteil vom 16. Juni 2015 in Sachen A._____, Schuldnerin, Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdegegnerin (vor Obergericht), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

1. B._____, Prof. Dr.,

2. C._____, Dr.med., Gläubiger, Zweitbeschwerdeführer und Erstbeschwerdegegner (vor Obergericht), Nr. 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Zahlungsbefehle usw. (Beschwerde über das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 17. Februar 2015 (CB140026)

- 2 - Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass die Zustellungen des Zahlungsbefehls Nr. ... des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon sowie der Arresturkunde im Arrest Nr. ... nichtig sind;

2. Es seien alle danach erfolgten Betreibungshandlungen in der Be- treibung Nr. ..., insbesondere die Pfändungsankündigung vom

1. April 2014 und der Pfändungsvollzug vom 23. Mai 2014, die Pfändungsurkunde vom 23. Mai 2014 als nichtig aufzuheben;

3. Es sei das Grundbuchamt F._____ anzuweisen, die Verfügungs- beschränkung der Liegenschaft Grundbuch Blatt ..., Kataster Nr. ..., auf Grund der Pfändung Nr. ... zu löschen,

4. Es sei das Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibung einzustel- len;" eventualiter: "5. Es sei festzustellen, dass die Zustellung der Pfändungsankündi- gung vom 1. April 2014 nichtig sei;

6. Es seien die Pfändung vom 23. Mai 2014, sowie die Pfändungs- urkunde vom 23. Mai 2014 aufzuheben;

7. Es sei das Grundbuchamt F._____ anzuweisen, die Verfügungs- beschränkung der Liegenschaft Grundbuch Blatt ..., Kataster Nr. ..., auf Grund der Pfändung Nr. ... zu löschen;" prozessual: "8. Es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 36 SchKG zu erteilen und es sei das Betreibungsamt anzu- weisen, bis zu ihrer rechtskräftigen Erledigung keine weiteren Be- treibungshandlungen vorzunehmen; insbesondere sei es dem Be- treibungsamt untersagt, einem Verwertungsbegehren der Gläubi- ger Folge zu leisten." Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 17. Februar 2015 (act. 23 = act. 26 = act. 28): "1. Es wird festgestellt, dass die Zustellungen des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. ... und der Arresturkunde im Arrest Nr. ... des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon sowie die Pfän- dungsankündigung vom 1. April 2014, der Pfändungsvollzug vom

23. Mai 2014 sowie die Pfändungsurkunde (Pfändung Nr. ...) vom

30. Juni 2014 nichtig sind.

2. Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.

- 3 -

3. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. [5.-6. Mitteilung, Rechtsmittel]" Beschwerdeanträge: der Schuldnerin, Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdegegne- rin (vor Obergericht; act. 27 S. 2): "1. Es sei Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Mei- len vom 17. Februar 2015 aufzuheben;

2. Es sei das Grundbuchamt F._____ anzuweisen, die Vormerkung der Verfügungsbeschränkung der Liegenschaft Grundbuch Blatt ..., Kataster Nr. ..., auf Grund der Pfändung Nr. ... zu löschen;

3. Es sei das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon anzuwei- sen, die Betreibung Nr. ... einzustellen." der Gläubiger, Zweitbeschwerdeführer und Erstbeschwerdegegner (vor Obergericht; act. 31/27 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen als unterer kantona- ler Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter vom 17. Februar 2015 (Geschäfts-Nr. CB140026) aufzuheben und es sei auf die SchKG-Beschwerde der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2014 nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei sie abzuweisen.

3. Subeventualiter sei das Urteil gemäss Ziffer 1 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren."

- 4 - Erwägungen: I.

1. Die Gläubiger, Zweitbeschwerdeführer und Erstbeschwerdegegner (vor Obergericht) machen gegenüber der Schuldnerin, Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdegegnerin (vor Obergericht) eine Forderung über Fr. 37'420.11 nebst Zinsen geltend (act. 3/4, 3/7). Nachfolgend werden die Parteien der Klarheit halber lediglich als Gläubiger und als Schuldnerin bezeichnet.

2. / 2.1 Die Gläubiger erwirkten für die erwähnte Forderung am 22. April 2013 einen Arrestbefehl des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Be- zirksgerichts Meilen. Dabei wurde als Arrestgegenstand die Liegenschaft im ... [Adresse] verarrestiert (vgl. act. 3/4). Die Schuldnerin ist Alleineigentümerin dieser Liegenschaft (vgl. act. 1 S. 4). Am 30. September 2009 zog die Schuldnerin von F._____ und der Schweiz weg und gab bei ihrer Abmeldung als neuen Wohnsitz die im Rubrum genannte Adresse in Dubai in den Vereinigten Arabischen Emira- ten an (act. 3/1). Im Arrestbefehl vom 22. April 2013 ist diese Adresse der Schuldnerin verzeichnet (act. 3/4). Das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon (nachfolgend Betreibungs- amt) vollzog am 23. April 2013 den erwähnten Arrestbefehl und liess die entspre- chende Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vormerken (Arrest Nr. ...; Ver- sand der Anmeldung zur Vormerkung der Verfügungsbeschränkung an das Grundbuch am 23. April 2013, vgl. act. 3/5 letzte Seite). Am Ende der Arrestur- kunde findet sich ferner der Hinweis, es sei "gemäss Gläubigervertreter" unklar, ob sich die Schuldnerin tatsächlich an ihrer Adresse in Dubai aufhalte. Es gebe Indizien dafür, dass ihr Aufenthaltsort sich bei ihrem Ehegatten in D._____, USA, befinde (act. 3/5). 2.2 Die Gläubiger prosequierten den Arrest mit Betreibungsbegehren vom

23. April 2013, worauf das Betreibungsamt am 24. April 2013 in der Betreibung Nr. ... den Zahlungsbefehl erliess. Sowohl im Betreibungsbegehren als auch im Zahlungsbefehl wurde die Schuldnerin mit der genannten Adresse in Dubai aufge-

- 5 - führt. Der Zahlungsbefehl enthält zusätzlich die Adresse "… Street, …, … D._____, US USA" (act. 3/6-7). 2.3 Am 9. Juli 2013 ersuchte das Betreibungsamt das Bezirksgericht Mei- len, die Arresturkunde und den Zahlungsbefehl auf dem Rechtshilfeweg an die Adresse der Schuldnerin in D._____ zuzustellen (act. 3/16). Am 9. Dezember 2013 erklärte das Bezirksgericht Meilen dem Betreibungs- amt, die Sendung habe der Schuldnerin zunächst "nicht eindeutig" zugestellt wer- den können. Auf einen zweiten Versuch hin habe die US Mail auf dem Zustel- lungsumschlag vermerkt, dass die Empfängerin an der angegebenen Adresse unbekannt sei (act. 3/18). 2.4 Das Betreibungsamt veranlasste am 31. Januar 2014 die öffentliche Bekanntmachung der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt SHAB sowie im Amtsblatt des Kantons Zürich, mit der Angabe, die Schuldnerin sei "unbekannten Aufenthalts" (act. 3/19-20). 2.5 Am 19. März 2014 stellten die Gläubiger das Fortsetzungsbegehren, welches am 1. April 2014 zum Erlass der Pfändungsankündigung führte (vgl. act. 3/21, 3/24). 2.6 Mit Zustellungsauftrag vom 1. April 2014 ersuchte das Betreibungsamt das Bezirksgericht Meilen um rechtshilfeweise Zustellung der Pfändungsankündi- gung an die Adresse der Schuldnerin in D._____ (act. 3/23). In der Folge teilte das Generalkonsulat New York dem Obergericht Zürich, Internationale Rechtshil- fe, mit, dass die Sendung via FedEx gegen eine Lieferbestätigung versandt wor- den sei, aber leider keine Empfangsbestätigung retourniert worden sei. Die Lie- ferbestätigung nennt einen "E._____" als Sendungsempfänger (act. 3/25-26). 2.7 Am 23. Mai 2014 vollzog das Betreibungsamt in Abwesenheit der Schuldnerin die Pfändung Nr. .... Dabei wurde die verarrestierte Liegenschaft der Schuldnerin im ... [Adresse] gepfändet. Gemäss Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2014 (act. 3/3) wurde am 12. Juni 2014 die Anmeldung zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung an das Grundbuchamt F._____ versandt.

- 6 - Daraufhin veranlasste das Betreibungsamt die rechtshilfeweise Zustellung der Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2014 an die Schuldnerin erneut an ihre Ad- resse in D._____ (vgl. act. 3/29). Die Zustellung erfolgte via FedEx am 11. Sep- tember 2014 an eine oder einen "G._____" oder möglicherweise "G1._____" (act. 3/30-31, vgl. auch act. 26 S. 4). 2.8 Am 21. Oktober 2014, während eines Aufenthalts der Schuldnerin in ih- rer Liegenschaft in F._____, übergab der Betreibungsbeamte der Schuldnerin persönlich eine Kopie der Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2014. Die Schuldnerin opponierte gegen diese persönliche Zustellung und erklärte, bis anhin keine Kenntnis vom Betreibungsverfahren gehabt zu haben. Sie gab weiter an, allfällige Betreibungsurkunden seien ihr an ihren Wohnsitz in Dubai zuzustellen (act. 3/3, act. 1 S. 4 f.).

3. Mit Eingabe vom 11. November 2014 erhob die Schuldnerin Be- schwerde u.a. gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls und der Arresturkunde in der vorliegenden Schuldbetreibung. Sie stellte die eingangs angeführten Be- schwerdeanträge (act. 1 S. 2).

4. Das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (Vorinstanz) erliess am 17. Februar 2015 das eingangs an- geführte Urteil. Darin stellte die Vorinstanz in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde die Nichtigkeit der Zustellung der erwähnten Arresturkunde und des er- wähnten Zahlungsbefehls sowie die Nichtigkeit der daraufhin vorgenommenen weiteren Betreibungshandlungen fest (Pfändungsankündigung vom 1. April 2014, Pfändungsvollzug vom 23. Mai 2014 und Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2014). In diesem Umfang hiess die Vorinstanz die Beschwerde der Schuldnerin gut. Hin- sichtlich der von der Schuldnerin im Weiteren verlangten Löschung der Verfü- gungsbeschränkung im Grundbuch und der Einstellung der Betreibung wies die Vorinstanz die Beschwerde dagegen ab (act. 23 = act. 26). Das Urteil wurde der Schuldnerin am 19. Februar 2015 und den Gläubigern am 26. Februar 2015 zugestellt (act. 24/1-2).

- 7 -

5. Mit Eingabe vom 2. März 2015 erhob die Schuldnerin Beschwerde ge- gen das Urteil vom 17. Februar 2015 und stellte die eingangs angeführten Be- schwerdeanträge (vgl. act. 27).

6. Mit Eingaben vom 9. März 2015 (act. 31/27, 31/29) erhoben auch die Gläubiger Beschwerde gegen das Urteil vom 17. Februar 2015. Sie stellen die eingangs angeführten Beschwerdeanträge und ersuchten um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde (act. 31/27 S. 2).

7. Mit Verfügung vom 25. März 2015 wies die Kammerpräsidentin den Antrag der Gläubiger auf Erteilung der aufschiebende Wirkung ab (act. 31/31).

8. Am 8. April 2015 reichten die Gläubiger eine weitere Eingabe und eine Beilage zu den Akten (act. 31/33-34).

9. Die Schuldnerin reichte mit Eingabe vom 4. Juni 2015 ein Dokument zu den Akten (act. 31/38-39). Die Eingabe samt Beilage wurde den Gläubigern am

8. Juni 2015 zugestellt (act. 31/40).

10. Die Gläubiger ersuchten mit Eingabe vom 8. Juni 2015 (beim Oberge- richt eingegangen am 10. Juni 2015) erneut um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 31/42). Gleichzeitig ging ein weiteres Schreiben der Gläubiger samt einer Beilage ein (act. 31/44-45).

11. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 24). Von der Einholung von Beschwerdeantworten wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die erfolgten Delegationen der Prozessleitung im Verfahren der Zweitbeschwerde (act. 31/31, 31/35) ist nicht weiter einzugehen. Die Verfahren sind spruchreif. Der Schuldnerin sind indes noch die Doppel resp. Kopien von act. 31/27, 31/29-30, 31/33-34 sowie 31/42-45 zuzustellen und den Gläubigern ein Doppel von act. 27.

- 8 - II.

1. Prozessuale Vorbemerkungen: 1.1 Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist grundsätzlich innert 10 Tagen ab dem Tag zu erheben, an welchem die Beschwerde führende Partei Kenntnis von der angefochtenen Verfügung erhalten hat (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Nichtigkeit nach Art. 22 SchKG kann indes jederzeit geltend gemacht werden (BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 2. Auflage 2010, Art. 22 N 16). Nach dem eingangs zur Zustellung des angefochtenen Entscheids Gesag- ten wurden beide Beschwerde an das Obergericht rechtzeitig erhoben. Ob die Beschwerde der Schuldnerin an die Vorinstanz rechtzeitig war, hängt davon ab, ob die Schuldnerin sich zu Recht auf die Nichtigkeit der fraglichen Zustellungen und Betreibungshandlungen beruft (was die Gläubiger bestreiten, act. 31/27 S. 11). Darauf ist weiter unten bei der Beurteilung der Nichtigkeit einzugehen. 1.2 Die Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG muss einem praktischen Ver- fahrenszweck dienen. Zur blossen Feststellung einer Pflichtwidrigkeit ist die Be- schwerde unzulässig (vgl. COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 17 N 7). 1.3 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerde- verfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kanto- nales Recht anzuwenden ist (vgl. JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., 103). 1.4 Anwendbar ist somit auch Art. 326 Abs. 1 ZPO, wonach im Beschwer- deverfahren keine neuen Anträge, neuen Tatsachenbehauptungen und neuen Beweismittel zulässig sind. Das gilt ungeachtet der Bestimmung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 ZPO (auf welche sich die Gläubiger berufen, act. 33; vgl. OGer ZH

- 9 - PS140112 vom 4. Juli 2014, E. II./3.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Auflage 2010, Art. 20a N 40 sowie JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 103 f.). Immerhin müssen Noven vor dem Obergericht als Vorinstanz des Bundes- gerichts in dem Umfang zugelassen werden, in welchem sie auch vor Bundesge- richt zulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGer 5A_544/2013 vom 28. Ok- tober 2013, E. 3.4). Die Bestimmung setzt voraus, dass die Einreichung der neu- en Unterlagen erst durch den angefochtenen Entscheid veranlasst wurde. 1.5 Die Beschwerde der Gläubiger wurde im Verfahren PS150036 ange- legt, diejenige der Schuldnerin im vorliegenden Verfahren PS150033. Beide Ver- fahren befinden sich im gleichen Stadium. Sie betreffen zwar verschiedene Teil- gehalte des angefochtenen Entscheids, doch diese stehen in einem Abhängig- keitsverhältnis zueinander: Die Beschwerde der Gläubiger betrifft die Feststellung der Nichtigkeit von Zustellungen und Betreibungshandlungen, und die Beschwer- de der Schuldnerin hat (von der Vorinstanz verneinte) weitere Konsequenzen die- ser Feststellung zum Gegenstand. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO) und sie unter der Geschäftsnummer PS150033 weiterzufüh- ren. Das Verfahren PS150036 ist als dadurch erledigt abzuschreiben. 1.6 Mit dem heute ergehenden Entscheid über die Beschwerden wird das im Verfahren PS150036 erneut gestellte Gesuch um Erteilung der aufschieben- den Wirkung (act. 31/42) gegenstandslos.

2. Zur Feststellung der Nichtigkeit (teilweise Gutheissung der Beschwerde durch die Vorinstanz): 2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Zahlungsbefehl vom 24. April 2013 und die Arresturkunde vom 9. Juli 2013 der Schuldnerin bereits anlässlich der Zustell- versuche in den USA an ihre Adresse in D._____ zugestellt wurden. Falls das verneint wird, ist auf die vom Betreibungsamt vorgenommene Ersatzzustellung mittels Publikation nach Art. 66 Abs. 4 SchKG einzugehen. Wenn die Prüfung

- 10 - ergibt, dass die Voraussetzungen der Publikation nicht gegeben waren, ist zu ent- scheiden, ob der Mangel zur Nichtigkeit oder nur zur Anfechtbarkeit der Zustel- lungen und der daraufhin ergangenen Betreibungshandlungen führt. 2.2 Zustellung des Zahlungsbefehls und der Arresturkunde in den USA: 2.2.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die rechtshilfeweise Zustel- lung des Zahlungsbefehls vom 24. April 2013 und der Arresturkunde vom 9. Juli 2013 an die Adresse der Schuldnerin in D._____/USA sei gescheitert, da bei ei- nem ersten Zustellungsversuch aufgrund der Unterlagen nicht klar sei, was mit der Sendung geschehen sei, und ein zweiter Zustellungsversuch unbestrittener- massen gescheitert sei (act. 26 S. 13 f.). 2.2.2 Die Gläubiger stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Zahlungsbefehl und die Arresturkunde seien der Schuldnerin bereits beim ersten Zustellversuch in D._____ in den USA zugestellt worden. Das ergebe sich aus der Unterschrift von E._____ auf der Empfangsquittung vom 8. August 2013 (act. 31/27 S. 4 f.; recte: 9. August 2013 [vgl. act. 10/8, drittletzte Seite]). 2.2.3. Nach der Mitteilung des Schweizerischen Generalkonsulats in New York zum ersten Zustellversuch wurde zunächst am 22. August 2013 der auf den

9. August 2013 datierte, unterzeichnete Empfangsschein retourniert. Die Unter- schrift auf der Empfangsbestätigung vom 9. August 2013 (vgl. act. 10/8), welche die Vorinstanz als unleserlich einschätzte (act. 26 S. 14), ist in der Tat schwer zu entziffern. Immerhin ist denkbar, dass es sich dabei um den- bzw. dieselbe(n) E._____ handelte, der bzw. die am 9. Mai 2014 die an die Adresse der Schuldne- rin in D._____ versandte Pfändungsankündigung entgegen nahm (act. 3/26). Wer E._____ ist und in welcher Funktion er oder sie Sendungen entgegen nahm, wird aus den vor Vorinstanz eingereichten Akten jedoch nicht ersichtlich. Die von den Gläubigern im Beschwerdeverfahren vor Obergericht einge- reichten weiteren Unterlagen dazu sind unzulässige Noven (vgl. vorne II./1.4). Es kann (mit Blick auf Art. 99 BGG) auch nicht gesagt werden, die Einreichung dieser Unterlagen wäre erst durch den Entscheid der Vorinstanz veranlasst worden. Die

- 11 - Gläubiger wären bereits vor Vorinstanz (wo die Schuldnerin die Nichtigkeit der Zustellungen geltend machte) veranlasst gewesen, die (nach ihrem Standpunkt gültige) Zustellung in den Vereinigten Staaten darzutun und zu belegen. Die neu- en Unterlagen sind daher unbeachtlich. 2.2.4 Die weiteren bereits vor Vorinstanz vorgelegten Akten zum ersten Zu- stellungsversuch sind widersprüchlich. Danach wurde am Tag nach der Rücksen- dung des Empfangsscheins für die Zustellung des Zahlungsbefehls und der Ar- resturkunde, am 23. August 2013, der Brief selber als unzustellbar an das Gene- ralkonsulat retourniert. Einerseits liegt somit ein Empfangsschein vor, anderer- seits das Briefcouvert mit dem Vermerk "RETURN TO SENDER, NOT DELIVER- ABLE AS ADDRESSED, UNABLE TO FORWARD" (act. 3/18, act. 10/8). Laut ei- ner Telefonnotiz des Betreibungsamts vom 26. September 2013 wurden dabei of- fenbar "sämtliche Akten, die hätten zugestellt worden sein", retourniert (act. 3/17). Vor diesem Hintergrund ist, so richtig die Vorinstanz (act. 26 S. 14), völlig unklar, was mit der Sendung geschah. 2.2.5 Die Gläubiger führen zur Untermauerung ihrer Argumentation, wonach die Zustellung bereits am 9. August 2013 gültig in D._____ erfolgte, den Ent- scheid BGE 109 III 97 an (vgl. act. 31/27 S. 5 f.). Die diesem Entscheid zugrunde liegende Konstellation ist zwar in einigen Punkten mit dem vorliegenden Fall ver- gleichbar. In einigen Details gibt es indes entscheidende Unterschiede. Im vom Bundesgericht behandelten Fall wurden die Arresturkunde und der Zahlungsbefehl durch das Schweizerische Generalkonsulat New York an der Ad- resse des Schuldners in New York dem Angestellten Y. des Schuldners ausge- händigt. Y. liess die beiden Urkunden sodann ungeöffnet an das Generalkonsulat zurückgehen (BGE 109 III 97 S. 98). Dass es sich bei der Person Y. um einen Angestellten des Schuldners handelte, war offenbar klar. An diese Person konn- ten der Zahlungsbefehl und die Arresturkunde nach der (vom Bundesgericht sinn- gemäss angewandten) Bestimmung von Art. 64 Abs. 1 SchKG zugestellt werden (BGE a.a.O., E. 3).

- 12 - Vorliegend ist dagegen nach den massgeblichen, rechtzeitig eingereichten Unterlagen wie gesehen (soeben II./2.2.3) nicht ansatzweise ersichtlich, um wen es sich bei (mutmasslich) E._____ handelte. Zudem wurde die fragliche Sendung, so die Darstellung des Konsulats (act. 3/18, act. 10/8), nicht von der empfangen- den Person an das Konsulat retourniert, sondern es war die Post, die aus unbe- kannten Gründen nach der Unterzeichnung des Empfangsscheins durch (mut- masslich) E._____ auf der Sendung vermerkte, dass diese der Schuldnerin nicht habe zugestellt werden können (act. 3/18 sowie act. 10/8, letzte Seite). Vor die- sem Hintergrund liegt im Dunkeln, ob eine empfangsberechtigte Person die Sen- dung entgegennahm und weshalb die Sendung in der Folge retourniert wurde. 2.2.6 Zu welchen Zeitpunkten vor und/oder nach dem 9. August 2013 die Schuldnerin sich tatsächlich in New York aufhielt oder nicht, ist danach unerheb- lich. Auf die entsprechenden Ausführungen der Gläubiger (act. 31/27 S. 6) muss daher nicht eingegangen werden. Nur nebenbei ist darauf hinzuweisen, dass die Schuldnerin jedenfalls anlässlich des zweiten rechtshilfeweisen Zustellversuchs in D._____, den das Bezirksgericht Meilen am 23. September 2013 veranlasste und der unbestrittenermassen erfolglos verlief, an der angegebenen Adresse nicht be- kannt war (vgl. act. 3/18; vgl. auch act. 26 S. 14). Das spricht für den Standpunkt der Schuldnerin, die angibt, ihre dortige Adresse im entsprechenden Zeitraum (ab Juni 2013) aufgegeben zu haben (act. 16 S. 4). Dass sie sich später, nach ihrer eigenen Angabe zur Unterstützung ihres Ehemannes, gelegentlich wieder in New York aufhielt (act. 16 S. 4), ist vor diesem Hintergrund nicht von Belang. 2.2.7 Die Vorinstanz hat den Standpunkt der Gläubiger, wonach die Sen- dung am 9. August 2013 einem "doorman" der von der Schuldnerin bewohnten Liegenschaft zugestellt worden sei, somit zu Recht als spekulativ eingeschätzt und die Umstände der Zustellung bzw. des Zustellversuchs von diesem Datum als völlig unklar bezeichnet (act. 26 S. 14). Entgegen den Gläubigern kann daher nicht davon ausgegangen werden, der Zahlungsbefehl und die Arresturkunde sei- en der Schuldnerin am 9. August 2013 an ihre Adresse in D._____ zugestellt worden.

- 13 - 2.2.8 Dass der zweite Zustellversuch des Zahlungsbefehls und der Arrestur- kunde in D._____ scheiterte (vgl. vorne I./2.3), ist wie erwähnt unbestritten. Da- rauf ist nicht weiter einzugehen. 2.3 Zulässigkeit der Zustellung durch Publikation: 2.3.1 Das Betreibungsamt ging nach den aufgezeigten Zustellungsversu- chen in D._____ davon aus, diese Versuche seien gescheitert, und schritt zur Zu- stellung mittels Bekanntmachung im SHAB und im kantonalen Amtsblatt nach Art. 66 Abs. 4 SchKG (act. 3/19-20). Die Vorinstanz hielt dazu fest, die Voraus- setzungen einer Publikation seien nicht erfüllt gewesen, da das Betreibungsamt zuvor weitere Nachforschungen hinsichtlich einer Zustelladresse der Schuldnerin in Dubai bzw. einen Zustellversuch hätte vornehmen müssen (vgl. act. 26 S. 14 f.). 2.3.2 Die Gläubiger machen dazu geltend, es fehle (trotz ihrer Bestreitung) an substantiierten Behauptungen, geschweige denn Beweisen dafür, dass die Schuldnerin ihren Lebensmittelpunkt in die Vereinigten Arabischen Emirate ver- legt habe. Die blosse Anmeldung an einem neuen Ort genüge für diese Annahme nicht. Der Beweis dafür, dass die Voraussetzungen der Publikation nicht vorhan- den gewesen seien, sei daher nicht ansatzweise erbracht worden (act. 31/27 S. 8 f.). 2.3.3 Dem ist nicht zu folgen. Auszugehen ist davon, dass die Gläubiger dem Betreibungsamt, wie bereits erwähnt, zwei Adressen der Schuldnerin be- kannt gaben (eine in D._____, eine in Dubai). Die Gläubiger wiesen dazu gegen- über dem Betreibungsamt darauf hin, in einem ersten Vertragsentwurf habe die Schuldnerin noch die Adresse in D._____ angegeben, in den weiteren Entwürfen jedoch stets jene in Dubai. Allerdings sei ungewiss, ob die Schuldnerin sich tat- sächlich in Dubai aufhalte (act. 3/13). Dennoch gaben die Gläubiger im Betrei- bungsbegehren vom 23. April 2013 als Adresse der Schuldnerin deren Anschrift in Dubai an (act. 3/6).

- 14 - Dass das Betreibungsamt vor diesem Hintergrund zunächst eine Zustellung in D._____ in die Wege leitete, mag angehen, auch wenn die Vorinstanz ange- sichts der geschilderten Adressangabe zu Recht die Frage aufwirft, ob nicht von Anfang an eine Zustellung in Dubai korrekt gewesen wäre (act. 26 S. 12). Spätestens nach dem Scheitern der Zustellung in D._____ wäre es aber auf jeden Fall geboten gewesen, der Adresse der Schuldnerin in Dubai nachzugehen. Vor einer Publikation als Ersatzzustellung nach Art. 66 Abs. 4 SchKG haben die Gläubiger und das Betreibungsamt alle der Sachlage entsprechenden Nachfor- schungen zu unternehmen, um eine mögliche Zustelladresse des Schuldners herauszufinden (BSK SchKG I-ANGST, 2. Auflage 2010, Art. 66 N 21). Es ist nicht an der Schuldnerin nachzuweisen, dass sie an der von ihr angegebenen Adresse ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat, mit der Folge, dass Betreibungsurkunden oh- ne diesen Nachweis via Publikation zugestellt werden könnten. Vielmehr ist es an den Gläubigern und am Betreibungsamt, vor einer Publikation auch Anzeichen für eine blosse Zustelladresse nachzugehen. Umso mehr ist das dann der Fall, wenn die Gläubiger selber bereits eine (weitere) Adresse der Schuldnerin angeben. In diesem Fall kann ohne Nachforschungen zu dieser Adresse nicht gesagt werden, es sei "alles Zumutbare vorgekehrt" worden, um die Schuldnerin zu erreichen (so aber die Gläubiger vor Vorinstanz, act. 9 S. 8). Wie die Vorinstanz zutreffend fest- hielt, lagen entgegen den weitgehend spekulativen Angaben der Gläubiger keine Anzeichen dafür vor, dass die Schuldnerin in Dubai nicht hätte erreicht werden können. Zudem war nach dem Rechtshilfeführer des Bundesamts für Justiz auch nicht davon auszugehen, eine Zustellung nach Dubai würde im Sinne von Art. 66 Abs. 3 Ziff. 4 SchKG unangemessen lange dauern (vgl. act. 26 S. 12). Somit hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen einer Ersatzzustellung via Publikation nach Art. 66 Abs. 4 SchKG nicht erfüllt wa- ren. 2.4 Nichtigkeit der Zustellungen: 2.4.1 Die Vorinstanz ging von einem besonders schweren Mangel des Be- treibungsverfahrens aus, der auch ohne weiteres erkennbar gewesen sei, da der

- 15 - Vorinstanz die Adresse der Schuldnerin in den Vereinigten Arabischen Emiraten bekannt gewesen sei. Aus diesem Grund, so die Vorinstanz weiter, seien die Zu- stellungen des Zahlungsbefehls und der Arresturkunde auf dem Weg der öffentli- chen Bekanntmachung nichtig (act. 27 S. 15 f.). 2.4.2 Nach Art. 22 SchKG ist eine Verfügung nichtig, wenn sie gegen Vor- schriften verstösst, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfah- ren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Nach der sog. Evidenztheo- rie ist Nichtigkeit dann anzunehmen, wenn der Verfügung ein Mangel anhaftet, der einerseits besonders schwer und andererseits offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Zudem ist vorausgesetzt, dass die Nichtigkeitsfolge die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Dabei ist zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung ab- zuwägen (vgl. BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Auflage 2010, Art. 22 N 8, 11). 2.4.3 Die Gläubiger machen zusammengefasst geltend, die zu unrecht er- folgte Zustellung des Zahlungsbefehls durch öffentliche Bekanntmachung sei nicht nichtig, sondern nur (wenn überhaupt) anfechtbar. Die Vorinstanz habe mit dem Hinweis, vor der Publikation hätte ein Zustellungsversuch in Dubai erfolgen müssen, lediglich einen Zustellfehler gesehen, der für sich nur die Anfechtbarkeit, nicht aber die Nichtigkeit der Zustellung begründen könne. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Nichtigkeit seien äusserst rudimentär. Ein Mangel, der durch die blosse Erhebung der Beschwerde innert 10 Tagen behoben werden könne, wiege per se nicht schwer. Vorliegend erschöpfe sich der Mangel zudem lediglich darin, dass die Schuldnerin während einer gewissen Zeit keine Kenntnis vom Betrei- bungsverfahren gehabt habe. Sie habe jedoch noch davon erfahren, bevor in ihr Vermögen eingegriffen worden sei. Zudem gefährde die Nichtigkeitsfolge die Rechtssicherheit, da sich der Schuldnerin ihnen, den Gläubigern gegenüber, im Falle der Bejahung der Nichtigkeit möglicherweise die Verjährungseinrede eröff- ne. Den Gläubigern drohe daher ein Rechtsverlust. Umgekehrt unterliege die Schuldnerin auch bei Verneinung der Nichtigkeit keiner solchen Gefahr, da ihr immer noch die negative Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO offen stehe.

- 16 - Die Schuldnerin habe am 21. Oktober 2014 vom Betreibungsbeamten in ih- rer Liegenschaft in F._____ eine Kopie der Pfändungsurkunde erhalten. Dadurch habe sie Kenntnis vom Inhalt des Zahlungsbefehls erhalten. Zudem habe der Rechtsvertreter der Schuldnerin am 24. Oktober 2014 Akteneinsicht genommen. Spätestens dann sei die 10tägige Beschwerdefrist für die Anfechtung der (nach dem Gesagten nicht nichtigen) Zustellungen ausgelöst worden. Die Beschwerde sei indes erst am 11. November 2014 und damit nach Fristablauf eingereicht wor- den. Wegen Fristversäumnis sei auf die Beschwerde daher nicht einzutreten (act. 31/27 S. 9-14). 2.4.4 Die Bestimmungen über die Zustellung der Betreibungsurkunden wur- den im öffentlichen Interesse erlassen. Ihre Verletzung ist daher grundsätzlich geeignet, die Nichtigkeitsfolge herbeizuführen (vgl. KUKO SchKG-DIETH/WOHL,

2. Auflage 2014, Art. 22 N 2b). Zu prüfen ist, ob die im vorliegenden Verfahren er- folgten Zustellungsmängel nach der erwähnten Evidenztheorie die Nichtigkeitsfol- ge rechtfertigen. 2.4.5 Das Betreibungsamt hat nach dem Scheitern der Zustellung an die Ad- resse der Schuldnerin in D._____ zu einer Ersatzzustellung mittels Publikation gegriffen, obwohl für eine (weitere) Zustelladresse der Schuldnerin nicht nur An- zeichen bestanden, sondern diese Adresse im Betreibungsbegehren selber an- gegeben worden war (vgl. act. 3/6). Ein Zustellversuch an diese Adresse oder zumindest weitere zweckdienliche Abklärungen wären ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen. Ohne solche Abklärungen bzw. ohne einen solchen Zustel- lungsversuch kann nicht davon gesprochen werden, es sei alles Zumutbare vor- gekehrt worden, um die Schuldnerin zu erreichen. Der Verzicht des Betreibungs- amts auf eine Zustellung an diese Adresse führte, so richtig die Vorinstanz (act. 26 S. 16), zu einem Betreibungsverfahren bis hin zur Pfändung ohne Kennt- nisnahme durch die Schuldnerin. Dieser Mangel wiegt besonders schwer. Er kann durch die zufällige Kenntnisnahme der Schuldnerin von der Betreibung, die erst etliche Zeit nach der Pfändung erfolgte, nicht geheilt werden. Der Mangel war fer- ner, da die Adresse von den Gläubigern wie erwähnt im Betreibungsbegehren

- 17 - selber angegeben worden war, offensichtlich oder mindestens ohne weiteres zu erkennen. Entgegen den Gläubigern (act. 27 S. 12) wird die Schwere des Mangels durch den Umstand, dass die Schuldnerin noch vor der Verwertung Kenntnis vom Betreibungsverfahren erhielt, nicht relativiert. Die Situation ist vergleichbar mit je- ner, die dem Entscheid Pra 100 (2011) Nr. 53 (= BGE 136 III 571) zugrunde lag. Dort wie hier wurde das Verfahren ohne Kenntnis der Schuldnerin abgewickelt, obwohl ihre Adresse leicht zu entdecken gewesen wäre (vorliegend sogar noch leichter, da im erwähnten Entscheid im Telefonbuch hätte gesucht werden müs- sen, während hier die Adresse sogar auf dem Betreibungsbegehren vermerkt war). Die blosse Unterscheidung, ob der Mangel noch vor (vorliegender Fall) oder erst nach der Verwertung (Pra 100 Nr. 53) entdeckt wurde, ist für die Beurteilung der Nichtigkeit entgegen den Gläubigern (act. 27 S. 12) nicht entscheidend. Das weiter von den Gläubigern angeführte Argument, der Mangel sei nicht schwer, weil er durch rechtzeitige Beschwerdeerhebung (innert der Beschwerde- frist ab der unbestrittenen Kenntnisnahme der Schuldnerin vom Verfahren) hätte behoben werden können (act. 27 S. 12), ist nicht stichhaltig. Würde dem gefolgt, so wäre Nichtigkeit praktisch in keinem Fall mehr gegeben, da an sich jeder Man- gel durch rechtzeitige Beschwerdeerhebung behoben werden kann. 2.4.6 Zur Gefährdung der Rechtssicherheit verweisen die Gläubiger wie er- wähnt auf die ihnen im Falle der Bejahung der Nichtigkeit drohende Verjährungs- einrede (act. 31/27 S. 12 f.). Die Rechtssicherheit schützt in diesem Zusammen- hang indes nicht primär die Interessen der Parteien des Betreibungsverfahrens, sondern diejenigen von Dritten, welche gutgläubig auf den Bestand einer Betrei- bung oder bestimmter Betreibungshandlungen vertrauen. Hinzu kommt, dass die Gläubiger das Vorgehen des Betreibungsamts, von einer Zustellung an die Adresse der Schuldnerin in Dubai abzusehen, zumindest mit zu vertreten haben. Sie haben zunächst (als die Frage diskutiert wurde, ob in Dubai oder in New York zuzustellen sei) die Ansicht des Betreibungsamts ge- stützt, wonach eine Zustellung nach Dubai sehr lange dauere und Dokumente un-

- 18 - terwegs oft verloren gingen, was gegen eine Zustellung dorthin spreche (vgl. act. 3/14-15). Auch später, nach dem Scheitern der Zustellung in D._____, haben die Gläubiger trotz anwaltlicher Vertretung nicht auf die Möglichkeit einer Zustel- lung in Dubai hingewiesen. Vielmehr haben sie die rasche, wie gesehen aber of- fensichtlich unzulässige Zustellung durch Publikation offenbar ohne weiteres ak- zeptiert. Das Risiko, dass das zur Nichtigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls führen und der Forderung der Gläubiger unter Umständen nun die Verjährungs- einrede entgegen gehalten werden könnte, haben die Gläubiger demnach selber (mit) zu vertreten. 2.4.7 Was die Interessenabwägung angeht, ist von einem überwiegenden Interesse der Schuldnerin auszugehen, vom Betreibungsverfahren durch ordentli- che Zustellung der Betreibungsurkunden Kenntnis zu erhalten und am Verfahren teilnehmen zu können. Dass die Schuldnerin (zufälligerweise) noch vor der Ver- wertung vom Verfahren Kenntnis nehmen konnte, ändert daran nichts Entschei- dendes. 2.4.8 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz mit Recht auf die Nichtigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls und der Arresturkunde geschlossen. Die spä- teren Zustellungen der Pfändungsankündigung und der Pfändungsurkunde in D._____ (act. 31/27 S. 5) ändern an diesem Schluss nichts. Die Vorinstanz hat dazu auf den Grundsatz hingewiesen, dass der einem nichtigen Akt anhaftende Mangel durch nachfolgende Umstände nicht geheilt werden könne (act. 26 S. 16). Das wird von den Gläubigern zu Recht nicht beanstandet. Nur nebenbei ist daher noch darauf hinzuweisen, dass auch bei diesen Zustellungen nach den massgeb- lichen Unterlagen dieselbe Unklarheit besteht, wer die Sendungen für die Schuld- nerin entgegen nahm (vgl. vorne I./2.6-7 und II./2.2.3 [zum Novenausschluss]). 2.5 Als Folge der Nichtigkeit der erwähnten Zustellungen hat die Vorin- stanz auch zutreffend die Nichtigkeit der Pfändungsankündigung, der Pfändungs- urkunde und des Pfändungsvollzugs festgestellt (act. 26 S. 16; vgl. BGE 117 III 4 = Pra 84 (1995) Nr. 46 E. 2a).

- 19 - 2.6 Da Nichtigkeit wie eingangs erwähnt jederzeit geltend gemacht werden kann, ist das Argument der Gläubiger, auf die Beschwerde hätte aufgrund verspä- teter Erhebung nicht eingetreten werden dürfen, nicht stichhaltig. Die Beschwerde der Gläubiger ist daher abzuweisen. 2.7 Somit bleibt es bei der festgestellten Nichtigkeit der Zustellungen und Betreibungshandlungen, insbesondere der Pfändung der eingangs erwähnten Liegenschaft. Als Konsequenz davon ist nachfolgend zu prüfen, wie es sich mit der Verfügungsbeschränkung und der von der Schuldnerin verlangten Einstellung der Betreibung verhält.

3. Zur Löschung der Verfügungsbeschränkung: 3.1 Die Vorinstanz erwog, wegen der sinngemässen Geltung der Art. 91 bis 109 SchKG für den Arrestvollzug (Art. 275 SchKG) führe bereits die Verar- restierung des Grundstücks zum Pfändungsbeschlag. Der Akt der Pfändung be- wirke in dieser Konstellation keine weitergehende Verfügungsbeschränkung zu- lasten der Schuldnerin. Daher sei die Verfügungsbeschränkung nicht aufzuheben (act. 26 S. 16 f.). 3.2 Die Schuldnerin macht demgegenüber geltend, nach dem Entscheid BGE 130 III 661 sei der Arrest keine Pfändung. Wenn in der Prosequierungsbe- treibung die Pfändung erfolge, so falle der Arrestbeschlag dahin und werde durch den Pfändungsbeschlag ersetzt. Die Pfändung führe nicht einfach den Arrestbe- schlag weiter, sondern es erfolge eine neue Beschlagnahmung, deren Wirkungen dem Schuldner in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 SchKG neu mitgeteilt werden müssten. Die Aufrechterhaltung der Vormerkung des Pfändungsbeschlags im Grundbuch, trotz Nichtigkeit des Pfändungsbeschlags, entbehre somit jeglicher rechtlicher Grundlage (act. 27 S. 7). Zum Sachverhalt ergänzt die Schuldnerin neu, das Betreibungsamt habe bei der Anmeldung der Verfügungsbeschränkung infolge Pfändung beim Grundbuchamt gleichentags die Löschung der früheren Verfügungsbeschränkung infolge Arrests beantragt (act. 27 S. 5).

- 20 - 3.3 Die neuen Tatsachenvorbringen und Beweismittel (act. 30/2-4) sind im Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde unzulässig (vgl. vorne II./1.4). Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Dem Standpunkt der Schuldnerin ist aus den folgenden Gründen ohnehin nicht beizupflichten. 3.4 Die von der Vorinstanz angeführte Literaturstelle (BSK SchKG II- STOFFEL, 2. Auflage 2010, Art. 271 N 121) stützt die Ansicht der Vorinstanz, wo- nach die erfolgreiche Arrestlegung zum Pfändungsbeschlag über die Arrestge- genstände führt (vgl. act. 26 S. 17). Der gleichen Auffassung ist auch MEIER- DIETERLE (KUKO SchKG, 2. Auflage 2014, Art. 271 N 31). Vor diesem Hintergrund ist die Ansicht vertretbar, dass der Pfändungsbeschlag über die Liegenschaft be- reits mit der Arrestlegung eintrat und die Nichtigkeit der Pfändung daher keine Aufhebung der Verfügungsbeschränkung zur Folge hat. 3.5 Laut dem von der Schuldnerin angeführten Entscheid BGE 130 III 661 ist der Pfändungsbeschlag mit dem Arrestbeschlag in dogmatischer Hinsicht al- lerdings nicht völlig identisch. Aus diesem Blickwinkel liesse es sich vertreten, der Pfändungsbeschlag (der etwas anderes sei als der Arrestbeschlag) falle aufgrund der Nichtigkeit der Pfändung dahin. Auch daraus kann die Schuldnerin indes nichts für sich ableiten: Dass der Arrest selber und die Prosequierungsbetreibung in irgend einer Weise mangelhaft seien, wird nicht geltend gemacht. Nichtig sind lediglich die Zu- stellung der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls in der Prosequierungsbetrei- bung und die danach vorgenommenen Betreibungshandlungen (vgl. die vorste- henden Erwägungen). Konsequenz der festgestellten Nichtigkeit von Betrei- bungshandlungen ist, dass den entsprechenden Handlungen keine Wirkungen zukommen (KUKO SchKG-DIETH/WOHL, 2. Auflage 2014, Art. 22 N 10). Damit fällt das Verfahren in den Stand zurück, in welchem es sich vor den nichtigen Hand- lungen befand, und ist vom Bestehen eines gültigen Arrests auszugehen. Ein Sachverhalt, der nach Art. 280 SchKG zum Dahinfallen des Arrest geführt hätte, ist nicht ersichtlich (insbesondere kein Versäumen der Frist nach Art. 279 SchKG, da nach wie vor vom Bestand einer gültigen Arrestprosequierungsbetreibung aus- zugehen ist).

- 21 - Würde die dogmatische Differenz zwischen dem Arrestbeschlag und dem Pfändungsbeschlag dazu führen, dass die Verfügungsbeschränkung infolge der Pfändung aufzuheben wäre (so der Standpunkt der Schuldnerin), so müsste da- her gleichzeitig die Verfügungsbeschränkung infolge des rechtsgültig vollzogenen Arrests (act. 3/5) – die durch die Verfügungsbeschränkung infolge Pfändung er- setzt wurde – wieder aufleben. So oder so wäre die Schuldnerin in gleicher Weise daran gehindert, über die Liegenschaft zu verfügen. Welchen konkreten Verfah- renszweck die Schuldnerin mit diesem Vorgang (Ersatz der einen Verfügungsbe- schränkung durch die andere) verfolgen könnte, ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht verdeutlicht. Insoweit ist auf ihre Beschwerde daher nicht einzutre- ten (vgl. vorne II./1.2).

4. Zur Einstellung der Betreibung: 4.1 Die Vorinstanz erwog, das Betreibungsamt werde ausgehend vom gül- tigen Betreibungsbegehren als Nächstes für die ordnungsgemässe Zustellung des Zahlungsbefehls (und der Arresturkunde) sorgen. Die Betreibung sei erst einzu- stellen, wenn nach der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhoben werde (act. 26 S. 16 f.). 4.2 Die Schuldnerin macht demgegenüber geltend, aufgrund des Dahinfal- lens des Arrests falle auch der Betreibungsort des Arrests und die auf ihn gestütz- te Betreibung dahin (act. 27 S. 7). 4.3 Zur Stützung ihres Standpunkts verweist die Schuldnerin auf den Ent- scheid BGE 115 III 28 (act. 27 S. 7). Der Entscheid betraf einen Fall, in welchem der Arrest in Gutheissung der Klage nach aArt. 279 Abs. 2 SchKG (Arrestaufhe- bungsklage) aufgehoben worden war. Als Konsequenz der Aufhebung des Ar- rests war die Betreibung als dahingefallen zu betrachten. Anders wäre es nur ge- wesen, wenn der Arrestort mit dem ordentlichen Betreibungsort zusammen gefal- len wäre (BGE 114 III 28 E. 4b). Der vorliegende Fall ist mit dieser Konstellation nicht vergleichbar. Der Um- stand, dass der Arrestbeschlag auf dem Grundstück der Schuldnerin durch den

- 22 - Pfändungsbeschlag ersetzt wurde, heisst nicht, dass der Arrest mit definitiver Wirkung dahingefallen wäre. Es kann auf die vorstehenden Erwägungen zur Kon- sequenz der Nichtigkeit der späteren Akte bzw. Betreibungshandlungen verwie- sen werden (vgl. II./3.5). Das Verfahren fällt in den Stand zurück, in dem es sich vor der Vornahme der nichtigen Akte bzw. Betreibungshandlungen befand. Somit ist nach wie vor von einem gültigen Arrest und von einer gültigen Arrestprosequie- rungsbetreibung auszugehen. Für eine Einstellung der Betreibung besteht in die- ser Situation keine Veranlassung. Insoweit ist die Beschwerde der Schuldnerin daher abzuweisen.

5. Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstan- den. Das führt zur Abweisung der Beschwerden der Gläubiger und jener der Schuldnerin, soweit darauf einzutreten ist. III. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Ohnehin wäre der Schuldnerin mangels eines ihr entstandenen erheblichen Aufwandes im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren Nr. PS150036 wird mit dem vorliegenden Verfah- ren PS150033 vereinigt und unter der letztgenannten Prozessnummer wei- tergeführt. Das Verfahren Nr. PS150036 wird als dadurch erledigt abge- schrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gegen diesen Beschluss richten sich nach dem nachfolgenden Erkenntnis.

- 23 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerden der Parteien gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 17. Februar 2015 (CB140026) werden abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Meilen sowie an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein, an die Schuldnerin, Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdegegnerin (vor Obergericht) unter Beilage der Doppel resp. Kopien von act. 31/27, 31/29-30, 31/33-34 sowie 31/42-45, an die Gläubiger, Zweitbeschwerdeführer und Erstbe- schwerdegegner (vor Obergericht) unter Beilage des Doppels von act. 27.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:

16. Juni 2015