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PS150011

Arrest

Zürich OG · 2015-03-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerde- führer) gelangte mit Arrestbegehren vom 12. Januar 2015 an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich und stellte das Begehren, es sei gegen den Gesuchs- und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) ein Arrest- befehl gemäss den Art. 271 ff. SchKG zu erlassen und auf die Einkommen und Entschädigungen sowie alle zur Auszahlung gelangenden Nebenleistungen (Gra- tifikationen, Provisionen, Zulagen, Trinkgeld, 13. Monatslohn und dergleichen) bei der B._____ (Schweiz AG) in Zürich für seine Forderungen von Fr. 992.45 nebst Zins zu 4 % seit 14. November 2013 und Fr. 7'351.20 ohne Zins Arrest zu legen (act. 1). Mit Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom

15. Januar 2015 wurde das Arrestgesuch abgewiesen (act. 3 = act. 6).

E. 1.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt sowohl für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrest- begehren, als auch für das Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid nach Art. 278 SchKG (ZK ZPO-Reetz/Theiler, 2. Aufl., Art. 309 N 34).

E. 1.2 Die Beschwerde ist in der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 321 Abs. 2 ZPO (summarisches Verfahren) schriftlich und begründet (Art. 321 Abs. 1 ZPO) einzureichen.

E. 1.3 Noven sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Abs. 2). So können in einer Beschwerde gegen den Arrestein- spracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue Tatsachen geltend ge- macht werden. Für die Beschwerde des Gläubigers gegen die Nichtgewährung des Arrestes gibt es jedoch keine Ausnahmeregelung (vgl. OGer PS110148 vom

E. 1.4 Da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO), sind neue rechtliche Argumente indes unbeschränkt zulässig.

2. Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, sein Gesuch hinsichtlich des Arrestgegenstandes zu begründen. Er habe sich da- rauf beschränkt, den Arrestgegenstand zu bezeichnen und auf eine Beilage zu verweisen, die von ihm selbst stamme. Dabei handle es sich um eine Quellen- steuerabrechnung vom 4. Dezember 2014, gemäss welcher der Beschwerdegeg- ner in der Zeit zwischen dem 1. April 2014 und dem 31. Oktober 2014 offenbar bei der B._____ (Schweiz) AG in Basel gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer mache weder geltend, dass der Beschwerdegegner in der Zeit ab 1. November 2014 weiter bei der genannten Arbeitgeberin tätig gewesen sei, noch tue er dar, dass dem Beschwerdegegner heute noch Ansprüche gegenüber der Arbeitgebe-

- 4 - rin zustünden. Stelle man auf die ebenfalls vom Beschwerdeführer selbst erstellte Adresshistorie ab, habe der Beschwerdegegner Basel am 22. Oktober 2014 mit unbekanntem Ziel verlassen. In diesem Fall spreche einiges dafür, dass er gleich- zeitig auch seine offenbar in dieser Stadt ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgegeben habe. Dies lasse vermuten, dass ihm der früheren Arbeitgeberin gegenüber keine Ansprüche mehr zustünden. Für die gegenteilige Annahme lägen keine objektiven Anhaltspunkte vor. Das Vorhandensein eines Arrestgegenstandes sei damit nicht glaubhaft, weshalb das Gesuch abzuweisen sei. Unter diesen Umständen sei nicht zu prüfen, ob der Arrest aus weiteren Gründen nicht hätte bewilligt werden können. Zu erwähnen sei immerhin, dass der Beschwerdeführer keine Bescheini- gung des Bundesamts für Migration eingereicht habe, die einen objektiven An- haltspunkt dafür böte, dass der Beschwerdegegner in der Schweiz keinen Wohn- sitz mehr habe. Hätte er seinen Wohnsitz in der Schweiz, nicht aber im Bezirk Zü- rich, wäre das angerufene Gericht für die Beurteilung des Arrestgesuchs nicht zu- ständig (act. 6 S. 2 f.).

3. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Arrestbegehren sei hinreichend begründet gewesen. So seien der Arrestgegenstand und der Drittschuldner be- zeichnet worden. Ausserdem sei mit der Auskunft über die abgerechnete Quel- lensteuer vom 4. Dezember 2014 plausibel dargelegt worden, dass eine Verbin- dung des Arbeitgebers und des Beschwerdegegners bestehe. Die Vorinstanz ha- be ausgeführt, die Quellensteuerabrechnung belege lediglich ein Arbeitsverhältnis über einen Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. Oktober 2014. Damit werde impli- ziert, dass die eingereichte Abrechnung nicht aktuell genug sei. Genauso wie die ordentlichen Steuern werde auch die Quellensteuer nachträglich abgerechnet. Bei der Abrechnung vom Oktober 2014 handle es sich damit um die aktuellsten An- gaben des Arbeitgebers zuhanden der Steuerverwaltung Basel-Stadt. Sofern die Vorinstanz von ihm aktuellere Unterlagen verlange, schaffe sie Voraussetzungen für die Bewilligung eines Arrests, welche jeglicher rechtlichen Grundlage entbehr- ten und schlichtweg nicht erfüllbar seien. Darüber hinaus habe er mit seinem Ar- restbegehren selbstredend geltend gemacht, dass das Arbeitsverhältnis nach wie vor bestehe resp. dem Beschwerdegegner heute noch Ansprüche der B._____ AG gegenüberstünden. Zudem gelte es als sehr wahrscheinlich, dass ein Arbeits-

- 5 - verhältnis, welches im Oktober 2014 bestanden habe, auch im Januar 2015 nach wie vor bestehe. Natürlich könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zwi- schenzeitlich aufgelöst worden sei. Dies festzustellen sei allerdings nicht Sache des Arrestrichters sondern des Betreibungsamts, welches in einem solchen Fall das Arrestverfahren als erfolglos beenden würde. Es seien von anderen Bezirks- gerichten im Kanton Zürich im vergangenen Halbjahr zwei Arrestbegehren bewil- ligt worden, welche identisch mit dem Arrestbegehren vom 12. Januar 2015 ge- wesen seien. Es könne nicht angehen, dass innerhalb eines Kantons einzelne Bezirksgerichte höhere Anforderungen an ein Arrestbegehren stellten als andere. Im Übrigen seien auch ausserhalb des Kantons Zürich zahlreiche identische Ar- restbegehren problemlos bewilligt worden (act. 7 S. 4 f.). Bei der eingereichten Adresshistorie handle es sich um offizielle Adressan- gaben des Kantons Basel-Stadt. Die Adressmeldungen im kantonalen Daten- markt würden vom Einwohnerdienst bewirtschaftet. Die Argumentation, ein Ar- beitsverhältnis bestehe deswegen nicht, weil der Arbeitnehmer unbekannten Auf- enthalts sei, sei mehr als fragwürdig. Nur weil sich eine Person nach unbekannt abmelde oder auch amtlich gestrichen werde, heisse das keinesfalls, dass diese Person die Schweiz verlassen und ihre Arbeitstätigkeit aufgegeben habe. Ob eine Person unbekannten Aufenthalts sei oder nicht, dürfe kein Indiz sein, welches an die Glaubhaftigkeit des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses geknüpft werde. Soweit bekannt sei, könnten beim Bundesamt für Migration überdies weder Ad- ressauskünfte noch An- und Abmeldebescheinigungen eingeholt werden, da dafür die kantonalen Behörden zuständig seien. Im Übrigen dürfe es für einen privat- rechtlichen Gläubiger kaum möglich sein, eine solche Bescheinigung einzuholen. Selbstverständlich könne auch ein privatrechtlicher Gläubiger eine normale Ad- ressauskunft über Name, Vorname, Adresse und Datum von Zu- oder Wegzug bei der zuständigen kantonalen Behörde einholen, allerdings dürfte dies entspre- chend den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht genügen. Anzufügen sei, dass das Bundesamt für Justiz sowie das Bezirksgericht Zürich auf ihren In- ternetseiten Vorlagen für Arrestbegehren anbieten würden. Bei beiden Formula- ren werde nicht verlangt, dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts belegt und begründet resp. Nachforschungen zur Adresse des Gesuchgeg-

- 6 - ners beigelegt werden müssten. Es könne nicht angehen, dass das Bezirksgericht Zürich an ihn höhere Anforderungen stelle als an ihre eigens zur Verfügung ge- stellten Formulare (act. 7 S. 6 f.).

4. Der Arrest setzt das Glaubhaftmachen von Arrestgegenständen, eines Arrestgrundes und einer Arrestforderung voraus (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Glaub- haftmachen bedeutet weniger als Beweisen, doch mehr als blosses Behaupten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie aufgrund der ihm vor- gelegten Elemente für wahrscheinlich hält, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte. Vorausgesetzt ist damit zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegung dem Ge- richt als wahrscheinlich erscheint. Auch wenn die Anforderungen an den Wahr- scheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch anzusetzen sind, vermögen blosse Behaup- tungen des Arrestgläubigers nicht zu genügen, auch wenn sie schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen schliessen lassen. In diesem Sinn ist eine Beweisfüh- rung mindestens in den Grundzügen erforderlich (BSK SchKG II-STOFFEL, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 4 ff.; KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Aufl. 2014, Art. 272 N 14).

E. 2 Es seien Einkommen und Entschädigung des Gesuchgegners sowie alle zur Aus- zahlung gelangenden Nebenleistungen (Gratifikationen, Provisionen, Zulagen, Trinkgeld, 13. Monatslohn und dergleichen) bei der B._____ (Schweiz AG), … [Ad- resse] entsprechend dem Arrestbegehren vom 12. Januar 2015 für eine Forderung von CHF 8'343.65 nebst Zins zu 4% seit 14. November 2013 auf CHF 992.45 zu verarrestieren.

E. 3 Eventualiter sei der Entscheid vom 15. Januar 2015 des Bezirksgerichts Zürich auf- zuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4 Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Kanton Zürich aufzuerlegen.

3. Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer ei- ne 10-tägige Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Be- schwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 400.– angesetzt (act. 10). Der Kostenvor- schuss ging am 5. Februar 2015 bei der Obergerichtskasse ein (act. 12). Eine Beschwerdeantwort wurde der Natur des Verfahrens entsprechend nicht einge- holt.

- 3 - II.

E. 5 Oktober 2011, Erw. II./3).

E. 5.1 Es stellt sich vorliegend im Wesentlichen die Frage, ob der Beschwer- deführer sein Arrestgesuch hinreichend begründet und dort, wo es das Gesetz verlangt, auch glaubhaft gemacht hat. In seinem Begehren vom 12. Januar 2015 hat er die Forderungssumme aufgeführt, auf die beigelegten Forderungsurkunden verwiesen und den gesetzlichen Arrestgrund sowie Einkommen, Entschädigun- gen und sämtliche Nebenleistungen als Arrestgegenstand bezeichnet. Weiter wurde die B._____ (Schweiz AG) als Arbeitgeberin des Beschwerdegegners ge- nannt. Als Bemerkung wurde angefügt, der Beschwerdegegner sei vom

14. Dezember 2009 bis zum 21. Oktober 2014 im Kanton Basel-Stadt wohnhaft gewesen. Ab dem 22. Oktober 2014 sei er nach unbekannt weggezogen, was ein beigefügter Ausdruck der Adresshistorie belege (act. 1).

E. 5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (act. 6 S. 2), hat der Be- schwerdeführer es unterlassen darzulegen, dass der Beschwerdegegner auch in

- 7 - der Zeit seit 1. November 2014 bei der B._____ (Schweiz AG) arbeitete und ihm der Arbeitgeberin gegenüber weiterhin Ansprüche zustehen. Der Beschwerdefüh- rer hält dem entgegen, das ergebe sich selbstredend aus seinem Arrestbegehren (act. 7 S. 5). Aus der von ihm eingereichten Quellensteuerabrechnung vom

4. Dezember 2014 geht hervor, dass der Beschwerdegegner zwischen dem

1. April 2014 und dem 31. Oktober 2014 für die B._____ (Schweiz) AG in Basel tätig war (act. 2/7). Gemäss der vorgelegten Adresshistorie hat sich der Be- schwerdegegner in Basel am 22. Oktober 2014 mit unbekanntem Ziel abgemeldet (act. 2/8). Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner von anfangs April bis Ende Oktober 2014 in Basel wohnhaft und arbeitstätig war. Hin- gegen ist völlig offen, ob der Beschwerdegegner mit seinem Wegzug aus Basel auch seine Arbeitstätigkeit aufgab oder er weiterhin bei derselben Arbeitgeberin angestellt ist. Der Beschwerdeführer hat Letzteres in seinem Arrestbegehren (vgl. act. 1) nicht behauptet geschweige denn glaubhaft gemacht. Es liegt damit keine hinreichende Begründung hinsichtlich des Arrestgegenstandes vor, was von der Vorinstanz zu Recht beanstandet wurde.

E. 5.3 Im Weiteren legte der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, ob der Beschwerdegegner weiterhin in der Schweiz wohnt oder seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat. Dies ist für die örtliche Zuständigkeit des Arrestgerichts, also für eine Prozessvoraussetzung, von zentraler Bedeutung. Rechte und Forderun- gen, die durch Wertpapiere verkörpert sind, sind dort belegen, wo sich diese phy- sisch befinden (BGE 116 III 107 E. 5b). Forderungen – wie die vorliegenden Lohnansprüche –, die nicht in einem Wertpapier verkörpert sind, sind am Wohn- sitz des Gläubigers belegen. Wohnt der Vollstreckungsschuldner im Ausland, der Drittschuldner aber in der Schweiz, so gilt die Forderung als am Wohnsitz des Drittschuldners in der Schweiz belegen und ist dort zu verarrestieren bzw. zu pfänden (BGE 140 III 512 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hätte sich zum Wohnsitz des Beschwerdegegners äussern und den so vorgebrachten Sachverhalt mit Unterlagen belegen müssen. Im Arrestverfahren obliegt es einem Gesuchsteller, den entsprechenden Nach- weis zu erbringen bzw. zumindest seine diesbezüglichen Bemühungen aufzuzei-

- 8 - gen, sollte ein konkreter Nachweis nicht möglich sein. Der Beschwerdeführer macht ferner selber geltend, nur weil sich eine Person nach "unbekannt" abmelde, heisse das keinesfalls, dass diese Person die Schweiz verlassen habe (act. 7 S. 6). Wohnt der Beschwerdegegner in der Schweiz, wie der Beschwerdeführer selber mutmasst, aber nicht im Bezirk Zürich, fällt die Behandlung des Arrestbe- gehrens nicht in die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich. Der Beschwerdeführer moniert, das Bezirksgericht Zürich stelle zu hohe An- forderungen an ein Arrestbegehren. An anderen Bezirksgerichten seien identi- sche Arrestbegehren problemlos bewilligt worden. Bei den im Internet zur Verfü- gung gestellten Formularen werde nicht verlangt, dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts belegt und begründet werden müsse (act. 7 S. 5 ff.). Dass andere Bezirksgerichte (un-)begründete Arrestbegehren des Beschwerde- führers bewilligten, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; daraus lässt sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Auf der Internetseite http://www.gerichte-zh.ch/themen/betreibung-und-konkurs/betreibung/arrest.html befindet sich ein Merkblatt mit der Überschrift "Arrest – Sicherung einer Geldfor- derung". Darin wird das Arrestverfahren beschrieben und darauf hingewiesen, welches Gericht für die Behandlung eines Arrestbegehrens örtlich zuständig ist. Im Weiteren wird darauf aufmerksam gemacht, dass ein Gläubiger im Begehren den Arrestgrund, die Arrestforderung und den Arrestgegenstand sowie dessen Standort nennen und möglichst umfassend begründen muss, warum ein Arrest zulässig sein soll. Es versteht sich von selbst, dass sich ein Gesuchsteller vor Einreichung ei- nes Arrestbegehrens damit zu befassen und zu klären hat, welches Gericht für sein Gesuch örtlich zuständig ist. Es mag zutreffen, dass die örtliche Zuständig- keit des angerufenen Gerichts nicht explizit weiter begründet werden muss, wenn sie sich klar aus dem Sachverhalt ergibt. Vorliegend ist dies jedoch gerade nicht der Fall.

- 9 -

E. 6 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Arrest- begehren vom 12. Januar 2015 insbesondere hinsichtlich des Arrestgegenstan- des aber ebenso in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit nicht hinreichend be- gründet und die Vorinstanz sein Gesuch folglich zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten berechnen sich in betreibungsrechtlichen Summarsachen nach den Bestimmungen der GebV SchKG (vgl. BGE 139 III 195 E. 4.2.2), welche streitwertabhängige Gebühren vorsieht. Bei einem Streitwert in der Höhe von Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.– beträgt die Gebühr Fr. 50.– bis Fr. 300.– (Art. 48 GebV SchKG). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erhe- ben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Streitwert bestimmt sich nach dem Wert der Arrestforderung und beträgt vorliegend Fr. 8'343.65 (act. 7 S. 2), wes- halb die Entscheidgebühr auf Fr. 400.– festzusetzen ist. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse - 10 -
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'343.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Graf versandt am:
  6. März 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS150011-O/ U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Graf Urteil vom 18. März 2015 in Sachen Kanton Basel-Stadt, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt gegen A._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner, betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Januar 2015 (EQ150008)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerde- führer) gelangte mit Arrestbegehren vom 12. Januar 2015 an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich und stellte das Begehren, es sei gegen den Gesuchs- und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) ein Arrest- befehl gemäss den Art. 271 ff. SchKG zu erlassen und auf die Einkommen und Entschädigungen sowie alle zur Auszahlung gelangenden Nebenleistungen (Gra- tifikationen, Provisionen, Zulagen, Trinkgeld, 13. Monatslohn und dergleichen) bei der B._____ (Schweiz AG) in Zürich für seine Forderungen von Fr. 992.45 nebst Zins zu 4 % seit 14. November 2013 und Fr. 7'351.20 ohne Zins Arrest zu legen (act. 1). Mit Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom

15. Januar 2015 wurde das Arrestgesuch abgewiesen (act. 3 = act. 6).

2. Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer recht- zeitig (act. 4) Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Januar 2015 und beantragte das Folgende (act. 7 S. 2): " 1. Es sei das Urteil vom 15. Januar 2015 des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren Nr. EQ150008-L/U aufzuheben.

2. Es seien Einkommen und Entschädigung des Gesuchgegners sowie alle zur Aus- zahlung gelangenden Nebenleistungen (Gratifikationen, Provisionen, Zulagen, Trinkgeld, 13. Monatslohn und dergleichen) bei der B._____ (Schweiz AG), … [Ad- resse] entsprechend dem Arrestbegehren vom 12. Januar 2015 für eine Forderung von CHF 8'343.65 nebst Zins zu 4% seit 14. November 2013 auf CHF 992.45 zu verarrestieren.

3. Eventualiter sei der Entscheid vom 15. Januar 2015 des Bezirksgerichts Zürich auf- zuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Kanton Zürich aufzuerlegen.

3. Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer ei- ne 10-tägige Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Be- schwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 400.– angesetzt (act. 10). Der Kostenvor- schuss ging am 5. Februar 2015 bei der Obergerichtskasse ein (act. 12). Eine Beschwerdeantwort wurde der Natur des Verfahrens entsprechend nicht einge- holt.

- 3 - II. 1.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt sowohl für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrest- begehren, als auch für das Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid nach Art. 278 SchKG (ZK ZPO-Reetz/Theiler, 2. Aufl., Art. 309 N 34). 1.2 Die Beschwerde ist in der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 321 Abs. 2 ZPO (summarisches Verfahren) schriftlich und begründet (Art. 321 Abs. 1 ZPO) einzureichen. 1.3 Noven sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Abs. 2). So können in einer Beschwerde gegen den Arrestein- spracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue Tatsachen geltend ge- macht werden. Für die Beschwerde des Gläubigers gegen die Nichtgewährung des Arrestes gibt es jedoch keine Ausnahmeregelung (vgl. OGer PS110148 vom

5. Oktober 2011, Erw. II./3). 1.4 Da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO), sind neue rechtliche Argumente indes unbeschränkt zulässig.

2. Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, sein Gesuch hinsichtlich des Arrestgegenstandes zu begründen. Er habe sich da- rauf beschränkt, den Arrestgegenstand zu bezeichnen und auf eine Beilage zu verweisen, die von ihm selbst stamme. Dabei handle es sich um eine Quellen- steuerabrechnung vom 4. Dezember 2014, gemäss welcher der Beschwerdegeg- ner in der Zeit zwischen dem 1. April 2014 und dem 31. Oktober 2014 offenbar bei der B._____ (Schweiz) AG in Basel gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer mache weder geltend, dass der Beschwerdegegner in der Zeit ab 1. November 2014 weiter bei der genannten Arbeitgeberin tätig gewesen sei, noch tue er dar, dass dem Beschwerdegegner heute noch Ansprüche gegenüber der Arbeitgebe-

- 4 - rin zustünden. Stelle man auf die ebenfalls vom Beschwerdeführer selbst erstellte Adresshistorie ab, habe der Beschwerdegegner Basel am 22. Oktober 2014 mit unbekanntem Ziel verlassen. In diesem Fall spreche einiges dafür, dass er gleich- zeitig auch seine offenbar in dieser Stadt ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgegeben habe. Dies lasse vermuten, dass ihm der früheren Arbeitgeberin gegenüber keine Ansprüche mehr zustünden. Für die gegenteilige Annahme lägen keine objektiven Anhaltspunkte vor. Das Vorhandensein eines Arrestgegenstandes sei damit nicht glaubhaft, weshalb das Gesuch abzuweisen sei. Unter diesen Umständen sei nicht zu prüfen, ob der Arrest aus weiteren Gründen nicht hätte bewilligt werden können. Zu erwähnen sei immerhin, dass der Beschwerdeführer keine Bescheini- gung des Bundesamts für Migration eingereicht habe, die einen objektiven An- haltspunkt dafür böte, dass der Beschwerdegegner in der Schweiz keinen Wohn- sitz mehr habe. Hätte er seinen Wohnsitz in der Schweiz, nicht aber im Bezirk Zü- rich, wäre das angerufene Gericht für die Beurteilung des Arrestgesuchs nicht zu- ständig (act. 6 S. 2 f.).

3. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Arrestbegehren sei hinreichend begründet gewesen. So seien der Arrestgegenstand und der Drittschuldner be- zeichnet worden. Ausserdem sei mit der Auskunft über die abgerechnete Quel- lensteuer vom 4. Dezember 2014 plausibel dargelegt worden, dass eine Verbin- dung des Arbeitgebers und des Beschwerdegegners bestehe. Die Vorinstanz ha- be ausgeführt, die Quellensteuerabrechnung belege lediglich ein Arbeitsverhältnis über einen Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. Oktober 2014. Damit werde impli- ziert, dass die eingereichte Abrechnung nicht aktuell genug sei. Genauso wie die ordentlichen Steuern werde auch die Quellensteuer nachträglich abgerechnet. Bei der Abrechnung vom Oktober 2014 handle es sich damit um die aktuellsten An- gaben des Arbeitgebers zuhanden der Steuerverwaltung Basel-Stadt. Sofern die Vorinstanz von ihm aktuellere Unterlagen verlange, schaffe sie Voraussetzungen für die Bewilligung eines Arrests, welche jeglicher rechtlichen Grundlage entbehr- ten und schlichtweg nicht erfüllbar seien. Darüber hinaus habe er mit seinem Ar- restbegehren selbstredend geltend gemacht, dass das Arbeitsverhältnis nach wie vor bestehe resp. dem Beschwerdegegner heute noch Ansprüche der B._____ AG gegenüberstünden. Zudem gelte es als sehr wahrscheinlich, dass ein Arbeits-

- 5 - verhältnis, welches im Oktober 2014 bestanden habe, auch im Januar 2015 nach wie vor bestehe. Natürlich könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zwi- schenzeitlich aufgelöst worden sei. Dies festzustellen sei allerdings nicht Sache des Arrestrichters sondern des Betreibungsamts, welches in einem solchen Fall das Arrestverfahren als erfolglos beenden würde. Es seien von anderen Bezirks- gerichten im Kanton Zürich im vergangenen Halbjahr zwei Arrestbegehren bewil- ligt worden, welche identisch mit dem Arrestbegehren vom 12. Januar 2015 ge- wesen seien. Es könne nicht angehen, dass innerhalb eines Kantons einzelne Bezirksgerichte höhere Anforderungen an ein Arrestbegehren stellten als andere. Im Übrigen seien auch ausserhalb des Kantons Zürich zahlreiche identische Ar- restbegehren problemlos bewilligt worden (act. 7 S. 4 f.). Bei der eingereichten Adresshistorie handle es sich um offizielle Adressan- gaben des Kantons Basel-Stadt. Die Adressmeldungen im kantonalen Daten- markt würden vom Einwohnerdienst bewirtschaftet. Die Argumentation, ein Ar- beitsverhältnis bestehe deswegen nicht, weil der Arbeitnehmer unbekannten Auf- enthalts sei, sei mehr als fragwürdig. Nur weil sich eine Person nach unbekannt abmelde oder auch amtlich gestrichen werde, heisse das keinesfalls, dass diese Person die Schweiz verlassen und ihre Arbeitstätigkeit aufgegeben habe. Ob eine Person unbekannten Aufenthalts sei oder nicht, dürfe kein Indiz sein, welches an die Glaubhaftigkeit des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses geknüpft werde. Soweit bekannt sei, könnten beim Bundesamt für Migration überdies weder Ad- ressauskünfte noch An- und Abmeldebescheinigungen eingeholt werden, da dafür die kantonalen Behörden zuständig seien. Im Übrigen dürfe es für einen privat- rechtlichen Gläubiger kaum möglich sein, eine solche Bescheinigung einzuholen. Selbstverständlich könne auch ein privatrechtlicher Gläubiger eine normale Ad- ressauskunft über Name, Vorname, Adresse und Datum von Zu- oder Wegzug bei der zuständigen kantonalen Behörde einholen, allerdings dürfte dies entspre- chend den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht genügen. Anzufügen sei, dass das Bundesamt für Justiz sowie das Bezirksgericht Zürich auf ihren In- ternetseiten Vorlagen für Arrestbegehren anbieten würden. Bei beiden Formula- ren werde nicht verlangt, dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts belegt und begründet resp. Nachforschungen zur Adresse des Gesuchgeg-

- 6 - ners beigelegt werden müssten. Es könne nicht angehen, dass das Bezirksgericht Zürich an ihn höhere Anforderungen stelle als an ihre eigens zur Verfügung ge- stellten Formulare (act. 7 S. 6 f.).

4. Der Arrest setzt das Glaubhaftmachen von Arrestgegenständen, eines Arrestgrundes und einer Arrestforderung voraus (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Glaub- haftmachen bedeutet weniger als Beweisen, doch mehr als blosses Behaupten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie aufgrund der ihm vor- gelegten Elemente für wahrscheinlich hält, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte. Vorausgesetzt ist damit zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegung dem Ge- richt als wahrscheinlich erscheint. Auch wenn die Anforderungen an den Wahr- scheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch anzusetzen sind, vermögen blosse Behaup- tungen des Arrestgläubigers nicht zu genügen, auch wenn sie schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen schliessen lassen. In diesem Sinn ist eine Beweisfüh- rung mindestens in den Grundzügen erforderlich (BSK SchKG II-STOFFEL, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 4 ff.; KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Aufl. 2014, Art. 272 N 14). 5.1 Es stellt sich vorliegend im Wesentlichen die Frage, ob der Beschwer- deführer sein Arrestgesuch hinreichend begründet und dort, wo es das Gesetz verlangt, auch glaubhaft gemacht hat. In seinem Begehren vom 12. Januar 2015 hat er die Forderungssumme aufgeführt, auf die beigelegten Forderungsurkunden verwiesen und den gesetzlichen Arrestgrund sowie Einkommen, Entschädigun- gen und sämtliche Nebenleistungen als Arrestgegenstand bezeichnet. Weiter wurde die B._____ (Schweiz AG) als Arbeitgeberin des Beschwerdegegners ge- nannt. Als Bemerkung wurde angefügt, der Beschwerdegegner sei vom

14. Dezember 2009 bis zum 21. Oktober 2014 im Kanton Basel-Stadt wohnhaft gewesen. Ab dem 22. Oktober 2014 sei er nach unbekannt weggezogen, was ein beigefügter Ausdruck der Adresshistorie belege (act. 1). 5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (act. 6 S. 2), hat der Be- schwerdeführer es unterlassen darzulegen, dass der Beschwerdegegner auch in

- 7 - der Zeit seit 1. November 2014 bei der B._____ (Schweiz AG) arbeitete und ihm der Arbeitgeberin gegenüber weiterhin Ansprüche zustehen. Der Beschwerdefüh- rer hält dem entgegen, das ergebe sich selbstredend aus seinem Arrestbegehren (act. 7 S. 5). Aus der von ihm eingereichten Quellensteuerabrechnung vom

4. Dezember 2014 geht hervor, dass der Beschwerdegegner zwischen dem

1. April 2014 und dem 31. Oktober 2014 für die B._____ (Schweiz) AG in Basel tätig war (act. 2/7). Gemäss der vorgelegten Adresshistorie hat sich der Be- schwerdegegner in Basel am 22. Oktober 2014 mit unbekanntem Ziel abgemeldet (act. 2/8). Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner von anfangs April bis Ende Oktober 2014 in Basel wohnhaft und arbeitstätig war. Hin- gegen ist völlig offen, ob der Beschwerdegegner mit seinem Wegzug aus Basel auch seine Arbeitstätigkeit aufgab oder er weiterhin bei derselben Arbeitgeberin angestellt ist. Der Beschwerdeführer hat Letzteres in seinem Arrestbegehren (vgl. act. 1) nicht behauptet geschweige denn glaubhaft gemacht. Es liegt damit keine hinreichende Begründung hinsichtlich des Arrestgegenstandes vor, was von der Vorinstanz zu Recht beanstandet wurde. 5.3 Im Weiteren legte der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, ob der Beschwerdegegner weiterhin in der Schweiz wohnt oder seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat. Dies ist für die örtliche Zuständigkeit des Arrestgerichts, also für eine Prozessvoraussetzung, von zentraler Bedeutung. Rechte und Forderun- gen, die durch Wertpapiere verkörpert sind, sind dort belegen, wo sich diese phy- sisch befinden (BGE 116 III 107 E. 5b). Forderungen – wie die vorliegenden Lohnansprüche –, die nicht in einem Wertpapier verkörpert sind, sind am Wohn- sitz des Gläubigers belegen. Wohnt der Vollstreckungsschuldner im Ausland, der Drittschuldner aber in der Schweiz, so gilt die Forderung als am Wohnsitz des Drittschuldners in der Schweiz belegen und ist dort zu verarrestieren bzw. zu pfänden (BGE 140 III 512 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hätte sich zum Wohnsitz des Beschwerdegegners äussern und den so vorgebrachten Sachverhalt mit Unterlagen belegen müssen. Im Arrestverfahren obliegt es einem Gesuchsteller, den entsprechenden Nach- weis zu erbringen bzw. zumindest seine diesbezüglichen Bemühungen aufzuzei-

- 8 - gen, sollte ein konkreter Nachweis nicht möglich sein. Der Beschwerdeführer macht ferner selber geltend, nur weil sich eine Person nach "unbekannt" abmelde, heisse das keinesfalls, dass diese Person die Schweiz verlassen habe (act. 7 S. 6). Wohnt der Beschwerdegegner in der Schweiz, wie der Beschwerdeführer selber mutmasst, aber nicht im Bezirk Zürich, fällt die Behandlung des Arrestbe- gehrens nicht in die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich. Der Beschwerdeführer moniert, das Bezirksgericht Zürich stelle zu hohe An- forderungen an ein Arrestbegehren. An anderen Bezirksgerichten seien identi- sche Arrestbegehren problemlos bewilligt worden. Bei den im Internet zur Verfü- gung gestellten Formularen werde nicht verlangt, dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts belegt und begründet werden müsse (act. 7 S. 5 ff.). Dass andere Bezirksgerichte (un-)begründete Arrestbegehren des Beschwerde- führers bewilligten, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; daraus lässt sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Auf der Internetseite http://www.gerichte-zh.ch/themen/betreibung-und-konkurs/betreibung/arrest.html befindet sich ein Merkblatt mit der Überschrift "Arrest – Sicherung einer Geldfor- derung". Darin wird das Arrestverfahren beschrieben und darauf hingewiesen, welches Gericht für die Behandlung eines Arrestbegehrens örtlich zuständig ist. Im Weiteren wird darauf aufmerksam gemacht, dass ein Gläubiger im Begehren den Arrestgrund, die Arrestforderung und den Arrestgegenstand sowie dessen Standort nennen und möglichst umfassend begründen muss, warum ein Arrest zulässig sein soll. Es versteht sich von selbst, dass sich ein Gesuchsteller vor Einreichung ei- nes Arrestbegehrens damit zu befassen und zu klären hat, welches Gericht für sein Gesuch örtlich zuständig ist. Es mag zutreffen, dass die örtliche Zuständig- keit des angerufenen Gerichts nicht explizit weiter begründet werden muss, wenn sie sich klar aus dem Sachverhalt ergibt. Vorliegend ist dies jedoch gerade nicht der Fall.

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6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Arrest- begehren vom 12. Januar 2015 insbesondere hinsichtlich des Arrestgegenstan- des aber ebenso in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit nicht hinreichend be- gründet und die Vorinstanz sein Gesuch folglich zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten berechnen sich in betreibungsrechtlichen Summarsachen nach den Bestimmungen der GebV SchKG (vgl. BGE 139 III 195 E. 4.2.2), welche streitwertabhängige Gebühren vorsieht. Bei einem Streitwert in der Höhe von Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.– beträgt die Gebühr Fr. 50.– bis Fr. 300.– (Art. 48 GebV SchKG). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erhe- ben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Streitwert bestimmt sich nach dem Wert der Arrestforderung und beträgt vorliegend Fr. 8'343.65 (act. 7 S. 2), wes- halb die Entscheidgebühr auf Fr. 400.– festzusetzen ist. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse

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5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'343.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Graf versandt am:

20. März 2015