Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer A._____ stellte am 20. Dezember 2013 beim Betreibungsamt Andelfingen ein Fortsetzungsbegehren gegen den Beschwerde- gegner B._____ für eine Forderung im Betrag von Fr. 307'045.90 nebst 7% Zins
- 4 - gemäss der Aufstellung auf der Rückseite des Begehrens (act. 22/3). Der Be- schwerdeführer wird nachfolgend als Gläubiger und der Beschwerdegegner als Schuldner bezeichnet. Das Begehren des Gläubigers führte am 13. Januar 2014 zum Vollzug einer Einkommenspfändung. Mit dieser pfändete das Betreibungsamt vom Netto-Mo- natslohn des Schuldners als Bäcker bei der E._____ GmbH von Fr. 6'548.50 mit sofortiger Wirkung eine Pfändungsquote von Fr. 1'586.40 (ausgehend von einem Existenzminimum von Fr. 4'962.10) für die Dauer eines Jahres ab dem Pfän- dungsvollzug, d.h. bis zum 13. Januar 2015. Die entsprechende Pfändungsurkun- de (Pfändung Nr. 1) wurde am 19. Februar 2014 versandt (act. 22/4).
E. 1.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG für das Verfahren
- 6 - des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerde- verfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kanto- nales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitli- chung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103).
E. 1.2 Die Aufsichtsbeschwerde in SchK-Sachen muss einen praktischen Ver- fahrenszweck im Sinne vollstreckungsrechtlicher Ziele verfolgen. Die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein. Andernfalls ist die Beschwerde unzulässig. Auf Beschwerden mit dem blos- sen Zweck, die Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Vollstreckung des Betrei- bungsamtes feststellen zu lassen, ist nicht einzutreten (BSK SchKG-COMETTA/ MÖCKLI, 2. Auflage 2010, Art. 17 N 7; BGer 7B.139/2006 vom 28. September 2006, E. 1.1). Allgemein gelten für die Prozessvoraussetzungen die Bestimmungen der ZPO, insb. Art. 59 ZPO, soweit sich dies mit der Struktur der Beschwerde verein- baren lässt (JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 105). Der praktische Verfahrenszweck entspricht insoweit dem schutzwürdigen Interesse nach Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, dessen nachträgliches Entfallen zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führt (Art. 242 ZPO; ZK ZPO-NEUMANN LIEBSTER, 2. Auflage 2013, Art. 242 ZPO N 3).
E. 1.3 Auf die Vorbringen der Parteien im Beschwerdeverfahren ist einzuge- hen, soweit das für die Rechtsfindung erforderlich ist.
2. Soweit sich die Beschwerde des Gläubigers auf die Pfändung weiterer Vermögenswerte bezog (im Einzelnen: Abklärung, inwieweit das Guthaben auf dem C._____-Konto der Ehefrau des Schuldners vom Schuldner geäufnet wurde, sowie gegebenenfalls die (Nach-)Pfändung einer Forderung gegen die Ehefrau), hat die Vorinstanz die Beschwerde gutgeheissen. Gegenstand der Beschwerde an die Kammer ist somit nur noch die Einkommenspfändung Nr. 1 des Betrei- bungsamts Andelfingen. Der Gläubiger strebt beschwerdeweise Abklärungen über das Existenzminimum des Schuldners und über dessen Deckung durch ihn
- 7 - und seine Ehefrau an, mit dem Ziel einer Revision der Einkommenspfändung vom
E. 2 Auf Begehren des Gläubigers vom 4. März 2014 hin verfügte das Be- treibungsamt Andelfingen am 20. März 2014 eine Revision der Einkommenspfän- dung Nr. …, mit welcher es das monatliche Existenzminimum des Schuldners auf Fr. 4'273.90 reduzierte (Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau und ent- sprechende Reduktion des vom Schuldner zu tragenden Anteils) und die Pfän- dungsquote auf Fr. 2'274.60 erhöhte (vgl. act. 22/5-6).
E. 3 Der Gläubiger verlangte mit Schreiben an das Betreibungsamt Andel- fingen vom 6. Mai 2014 verschiedene Vorkehrungen, welche sich zum einen auf die Einkommenspfändung Nr. 1 beziehen und zum anderen die Eruierung weite- rer Vermögenswerte des Schuldners und deren Pfändung zum Gegenstand ha- ben (act. 2; vgl. im Einzelnen gleich nachfolgend unter Ziff. I./4). Das Betrei- bungsamt nahm dazu mit Schreiben vom 10. Juni 2014 Stellung und lehnte die vom Gläubiger verlangten Abklärungen und Anpassungen ab (act. 3).
E. 4 Mit Eingabe vom 13. Juni 2014 erhob der Gläubiger Beschwerde an die Vorinstanz als untere Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen und stellte unter Verweis auf sein (der Beschwerde beigelegtes) Schreiben an das Betreibungsamt vom 6. Mai 2014 sinngemäss die eingangs aufgezeigten Anträge (act. 1, 2). Die Anträge haben zum einen die Abklärung zum Gegenstand, inwiefern das Konto der Ehefrau des Schuldners bei der C._____ aus schuldnerischen Mitteln
- 5 - geäufnet worden sei, sowie die Pfändung einer allfälligen daraus resultierenden Forderung des Schuldners gegen seine Ehefrau (Antrag Ziffer 1). Zum anderen betreffen die Anträge die erwähnte Einkommenspfändung Nr. 1 des Betreibungs- amts Andelfingen (Anträge Ziffern 2-4).
E. 4.1 Eine Einkommenspfändung kann nach Art. 93 Abs. 2 SchKG jeweils lediglich für ein Jahr erfolgen. Dem entspricht, dass das Betreibungsamt die ein- gangs aufgezeigte Einkommenspfändung vom 13. Januar 2014 auf die Dauer ei- nes Jahres, d.h. bis 13. Januar 2015 befristete (vorne I./1.). Die sich im Beschwerdeverfahren ergebende Anpassung bzw. Revision ei- ner Einkommenspfändung hat im Grundsatz keine neue Auslösung der Jahresfrist von Art. 93 Abs. 3 SchKG zur Folge. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die
- 8 - ursprüngliche Pfändung zu einer negativen Pfändungsquote geführt hätte, so dass der Gläubiger im Ergebnis der Einkommenspfändung zunächst leer ausge- gangen wäre (vgl. BGE 116 III 15 E. 2; KUKO SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 2. Auf- lage 2014, Art. 93 N 69; BSK SchKG-VONDER MÜHLL, 2. Auflage 2010, Art. 93 N 62). So verhält es sich vorliegend nicht, denn bereits bei der Pfändung vom
E. 4.2 In dieser Konstellation stellt sich die Frage, ob und inwiefern im Be- schwerdeverfahren die pfändbare Quote rückwirkend geändert werden kann. Nach der publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts vermag eine sich im Beschwerdeverfahren ergebende, für den Schuldner ungünstig verlaufende Abänderung der pfändbaren Quote über den Zeitpunkt des Beschwerdeent- scheids zurück keine Wirkung zu entfalten. Das liegt – so das Bundesgericht – zum einen daran, dass Berichtigungen angefochtener Verfügungen durch die Aufsichtsbehörde erst mit deren Entscheidung wirksam werden, und zum anderen an der Gefahr, dass die gebotene Wahrung des (neu festgesetzten) Notbedarfs durch die Anordnung von Nachzahlungen illusorisch würde (BGE 116 III 15 E. 2; vgl. auch KUKO SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 2. Auflage 2014, Art. 93 N 72, sowie JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 109). Eine andere Meinung vertreten KREN KOSTKIEWICZ/WALDER (OFK SchKG,
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist es nicht mehr möglich, mittels einer Anpas- sung der streitgegenständlichen Einkommenspfändung Nr. 1 zusätzliches Haf- tungssubstrat des Schuldners zu pfänden. Der Gläubiger verfolgt mit seiner Be- schwerde (die sich wie eingangs dargelegt vor oberer Aufsichtsbehörde nur noch auf die Anpassung der Lohnpfändung Nr. 1 bezieht) daher keinen praktischen Verfahrenszweck mehr. Zur (blossen) Feststellung von Rechtsverletzungen (in diesem Sinne etwa auch die Rüge des Gläubigers, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt, weil sie im angefochtenen Entscheid nicht ernsthaft auf seine Beschwerdebegründung eingegangen sei, act. 20 S. 15 f., S. 18) steht die Beschwerde, wie eingangs dargelegt wurde, nicht zu Verfügung. Mit dem praktischen Verfahrenszweck ist das Rechtsschutzinteres- se des Gläubigers entfallen. Das führt zur Gegenstandslosigkeit des Beschwer- deverfahrens, welches daher abzuschreiben ist. Dem Gläubiger stehen nach wie vor die üblichen Vorkehren gemäss Schuld- betreibungsrecht zur Verfügung, um seine Ansprüche gegen den Schuldner durchzusetzen. Abklärungen über die Verhältnisse des Schuldners und seiner
- 10 - Ehefrau können aber nicht in einem Beschwerdeverfahren verlangt werden, das keinen konkreten Verfahrenszweck mehr verfolgt.
5. Nebenbei ist zu bemerken, dass auch eine Erteilung der aufschieben- den Wirkung (die der anwaltlich vertretene Gläubiger nicht beantragte) zu keinem anderen Resultat geführt hätte. Das Bundesgericht verwies im erwähnten BGE 81 III 14 (E. 4 S. 16 f.) zwar darauf, die Gläubiger könnten im Falle der Anfechtung einer Einkommenspfändung mittels eines Begehrens um aufschiebende Wirkung erreichen, dass vom Arbeitgeber einstweilen ein über die (als zu tief angefochte- ne) Pfändungsquote hinaus gehender Betrag sichergestellt würde. So würde ein solcher Antrag eine Bezifferung erfordern im Sinne eines bestimmten Betrages, der (über die Pfändungsquote hinaus) zurückzubehalten wäre. Hinzu kommt, dass es sich bei einer solchen Sicherstellung zusätzlicher Beträge inhaltlich nicht um einen Aspekt der aufschiebenden Wirkung handelt, weshalb die Sicherstel- lung weiterer Mittel allenfalls als vorsorgliche Massnahme hätte beantragt werden müssen (vgl. JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 109). III. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 11 - Es wird beschlossen:
E. 5 Die Vorinstanz erliess am 16. Dezember 2014 den eingangs aufgezeig- ten Beschluss, mit welchem sie Antrag Ziffer 1 des Gläubigers folgte und das Be- treibungsamt anwies, Abklärungen über das C._____-Konto der Ehefrau des Schuldners vorzunehmen und bei gegebenen Voraussetzungen eine diesbezügli- chen Nachpfändung in die Wege zu leiten. Im Übrigen wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 16 = act. 19 = act. 21).
E. 6 Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 erhob der Gläubiger bei der II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen Be- schwerde gegen den Beschluss vom 16. Dezember 2014 und stellte die eingangs aufgezeigten Beschwerdeanträge (act. 20 S. 2).
E. 7 Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 wurde dem Schuldner die Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt (act. 23). Der Schuldner erstattete die Beschwerdeantwort rechtzeitig mit Eingabe vom 26. Januar 2015 und stellte die eingangs aufgezeigten Beschwerdeanträge (act. 25 S. 2).
E. 8 Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 17). Die Beschwerdeantwort wurde dem Gläubiger zugestellt (act. 27). Das Ver- fahren ist spruchreif. II.
1. Vorbemerkungen:
E. 13 Januar 2014 resultierte eine positive Pfändungsquote. Die vom Gläubiger ver- langte Anpassung vermöchte somit am Ablauf der streitgegenständlichen Ein- kommenspfändung per 13. Januar 2015 nichts zu ändern (vgl. auch JENT-SØ- RENSEN, a.a.O., S. 109). Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit keine Pfändung des in Zukunft erzielten Lohnes des Schuldners, sondern lediglich die Gegen- stand der Einkommenspfändung Nr. 1 bildende Pfändung der Nettomonatslöhne in der Zeit zwischen dem 13. Januar 2014 und dem 13. Januar 2015.
E. 18 Auflage 2012, SchKG 93 N 58, mit dem Hinweis, dass eine Erhöhung der Lohnpfändung grundsätzlich auf den Tag des Pfändungsvollzugs zurückwirke). Der zur Begründung angeführte BGE 81 III 14 enthält zwar tatsächlich in der Re- geste diesen grundsätzlichen Hinweis. Im Einzelnen hielt das Bundesgericht in
- 9 - diesem Entscheid aber fest, eine rückwirkende Erhöhung der pfändbaren Quote sei unzulässig. Sie scheitere daran, dass im Umfang, in welchem der Lohn bereits an den Schuldner ausbezahlt worden sei (also im Umfang des zunächst als un- pfändbar erachteten Lohnanteils), keine pfändbare Forderung mehr bestehe (BGE 81 III 14 E. 4 S. 16). Das überzeugt. Pfändungsobjekt einer Einkommenspfändung ist nicht (Bar-) Vermögen des Schuldners, sondern eine aus der Erwerbstätigkeit des Schuldners resultierende Forderung (bzw. mehrere Forderungen) gegen Dritte (bei unselb- ständiger Erwerbstätigkeit: Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber; vgl. BSK SchKG VONDER MÜHLL, 2. Auflage 2010, Art. 93 N 3). Forderungen gehen nach allgemeinem Obligationenrecht durch Tilgung unter (Art. 114 Abs. 1 OR). In dem Umfang, in welchem der Arbeitgeber die Lohnforderung des Arbeitnehmers durch Zahlung des (gemäss Pfändungsvollzug) unpfändbaren Betrags an den Arbeit- nehmer tilgte, ist die Forderung somit untergegangen und besteht kein einer Ein- kommenspfändung zugängliches Pfändungsobjekt mehr.
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Andelfingen sowie an das Betreibungs- amt Andelfingen, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
- April 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS140287-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Beschluss vom 10. April 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Andelfingen) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 16. Dezember 2014 (CB140004)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 1 und act. 2 S. 1 f., sinngemäss) Es sei das Betreibungsamt Andelfingen anzuweisen, gemäss den fol- genden Anträgen zu verfahren:
1. Es sei festzustellen, inwieweit das Privatkonto Nr. 1 bei der C._____ (Steuerwert per 31.12.2012 CHF 152'363.00) aus Mitteln des Schuldners geäufnet worden ist, und es sei in entsprechen- der Höhe eine Forderung des Schuldners gegen seine Ehefrau D._____ zu pfänden.
2. Es seien die gesamten Einkommen des Schuldners und seiner Ehefrau D._____ zu ermitteln und das gemeinschaftliche Exis- tenzminimum unter Berücksichtigung der gesamten Einkünfte auf den Schuldner und seine Ehefrau D._____ zu verteilen.
3. Im gemeinschaftlichen Existenzminimum des Schuldners und seiner Ehefrau D._____ seien Mietzinsen (inklusive Nebenkosten) von maximal CHF 1'400.00/Monat einzusetzen.
4. Die Pfändungsquote pro Monat sei entsprechend neu festzuset- zen und die Arbeitgeberin des Schuldners (bzw. seine Ehefrau D._____) anzuweisen, den gepfändeten Lohnanteil monatlich an das Betreibungsamt zu überweisen. Beschluss des Bezirksgerichts Andelfingen vom 16. Dezember 2014 (act. 16 = act. 19 = act. 21): "1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Betreibungsamt Andelfingen wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, im Hinblick auf das Konto der Ehefrau des Schuld- ners bei der C._____ (Privatkonto Nr. 1) und die Überweisung des Lohnes des Schuldners auf dasselbe weitere Abklärungen zu treffen und soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind und nicht bereits eine Nachpfändung angeordnet worden ist, eine Nachpfändung vorzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. [4.-5. Mitteilung, Rechtsmittel]"
- 3 - Beschwerdeanträge: des Beschwerdeführers (act. 20 S. 2): "1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Andelfingen vom 16. Dezem- ber 2014 sei aufzuheben, soweit damit die Beschwerde des Be- schwerdeführers abgewiesen wird.
2. Das Betreibungsamt Andelfingen sei in vollumfänglicher Gutheis- sung der Beschwerdeanträge anzuweisen, wie folgt zu verfahren:
a) Es seien die gesamten Einkommen des Schuldners und sei- ner Ehefrau D._____ zu ermitteln und das gemeinschaftliche Existenzminimum unter der Berücksichtigung der gesamten Einkünfte auf den Schuldner und seine Ehefrau D._____ zu verteilen.
b) Im gemeinschaftlichen Existenzminimum des Schuldners und seiner Ehefrau D._____ seien Mietzinsen (inkl. Neben- kosten) von maximal CHF 1'400.00 pro Monat einzusetzen.
c) Die Pfändungsquote pro Monat sei entsprechend neu fest- zusetzen und die Arbeitgeberin des Schuldners (bzw. die Ehefrau D._____) anzuweisen, den gepfändeten Lohnanteil monatlich an das Betreibungsamt zu überweisen." des Beschwerdegegners (act. 25 S. 2): "1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie voll- umfänglich abzuweisen.
2. Subeventualiter sei die Sache an das Bezirksgericht Andelfingen (als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) zurückzuweisen, damit dieses neu über die Sa- che entscheide.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWSt) zulasten des Beschwerdeführers." Erwägungen: I.
1. Der Beschwerdeführer A._____ stellte am 20. Dezember 2013 beim Betreibungsamt Andelfingen ein Fortsetzungsbegehren gegen den Beschwerde- gegner B._____ für eine Forderung im Betrag von Fr. 307'045.90 nebst 7% Zins
- 4 - gemäss der Aufstellung auf der Rückseite des Begehrens (act. 22/3). Der Be- schwerdeführer wird nachfolgend als Gläubiger und der Beschwerdegegner als Schuldner bezeichnet. Das Begehren des Gläubigers führte am 13. Januar 2014 zum Vollzug einer Einkommenspfändung. Mit dieser pfändete das Betreibungsamt vom Netto-Mo- natslohn des Schuldners als Bäcker bei der E._____ GmbH von Fr. 6'548.50 mit sofortiger Wirkung eine Pfändungsquote von Fr. 1'586.40 (ausgehend von einem Existenzminimum von Fr. 4'962.10) für die Dauer eines Jahres ab dem Pfän- dungsvollzug, d.h. bis zum 13. Januar 2015. Die entsprechende Pfändungsurkun- de (Pfändung Nr. 1) wurde am 19. Februar 2014 versandt (act. 22/4).
2. Auf Begehren des Gläubigers vom 4. März 2014 hin verfügte das Be- treibungsamt Andelfingen am 20. März 2014 eine Revision der Einkommenspfän- dung Nr. …, mit welcher es das monatliche Existenzminimum des Schuldners auf Fr. 4'273.90 reduzierte (Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau und ent- sprechende Reduktion des vom Schuldner zu tragenden Anteils) und die Pfän- dungsquote auf Fr. 2'274.60 erhöhte (vgl. act. 22/5-6).
3. Der Gläubiger verlangte mit Schreiben an das Betreibungsamt Andel- fingen vom 6. Mai 2014 verschiedene Vorkehrungen, welche sich zum einen auf die Einkommenspfändung Nr. 1 beziehen und zum anderen die Eruierung weite- rer Vermögenswerte des Schuldners und deren Pfändung zum Gegenstand ha- ben (act. 2; vgl. im Einzelnen gleich nachfolgend unter Ziff. I./4). Das Betrei- bungsamt nahm dazu mit Schreiben vom 10. Juni 2014 Stellung und lehnte die vom Gläubiger verlangten Abklärungen und Anpassungen ab (act. 3).
4. Mit Eingabe vom 13. Juni 2014 erhob der Gläubiger Beschwerde an die Vorinstanz als untere Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen und stellte unter Verweis auf sein (der Beschwerde beigelegtes) Schreiben an das Betreibungsamt vom 6. Mai 2014 sinngemäss die eingangs aufgezeigten Anträge (act. 1, 2). Die Anträge haben zum einen die Abklärung zum Gegenstand, inwiefern das Konto der Ehefrau des Schuldners bei der C._____ aus schuldnerischen Mitteln
- 5 - geäufnet worden sei, sowie die Pfändung einer allfälligen daraus resultierenden Forderung des Schuldners gegen seine Ehefrau (Antrag Ziffer 1). Zum anderen betreffen die Anträge die erwähnte Einkommenspfändung Nr. 1 des Betreibungs- amts Andelfingen (Anträge Ziffern 2-4).
5. Die Vorinstanz erliess am 16. Dezember 2014 den eingangs aufgezeig- ten Beschluss, mit welchem sie Antrag Ziffer 1 des Gläubigers folgte und das Be- treibungsamt anwies, Abklärungen über das C._____-Konto der Ehefrau des Schuldners vorzunehmen und bei gegebenen Voraussetzungen eine diesbezügli- chen Nachpfändung in die Wege zu leiten. Im Übrigen wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 16 = act. 19 = act. 21).
6. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 erhob der Gläubiger bei der II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen Be- schwerde gegen den Beschluss vom 16. Dezember 2014 und stellte die eingangs aufgezeigten Beschwerdeanträge (act. 20 S. 2).
7. Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 wurde dem Schuldner die Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt (act. 23). Der Schuldner erstattete die Beschwerdeantwort rechtzeitig mit Eingabe vom 26. Januar 2015 und stellte die eingangs aufgezeigten Beschwerdeanträge (act. 25 S. 2).
8. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 17). Die Beschwerdeantwort wurde dem Gläubiger zugestellt (act. 27). Das Ver- fahren ist spruchreif. II.
1. Vorbemerkungen: 1.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG für das Verfahren
- 6 - des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerde- verfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kanto- nales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitli- chung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103). 1.2 Die Aufsichtsbeschwerde in SchK-Sachen muss einen praktischen Ver- fahrenszweck im Sinne vollstreckungsrechtlicher Ziele verfolgen. Die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein. Andernfalls ist die Beschwerde unzulässig. Auf Beschwerden mit dem blos- sen Zweck, die Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Vollstreckung des Betrei- bungsamtes feststellen zu lassen, ist nicht einzutreten (BSK SchKG-COMETTA/ MÖCKLI, 2. Auflage 2010, Art. 17 N 7; BGer 7B.139/2006 vom 28. September 2006, E. 1.1). Allgemein gelten für die Prozessvoraussetzungen die Bestimmungen der ZPO, insb. Art. 59 ZPO, soweit sich dies mit der Struktur der Beschwerde verein- baren lässt (JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 105). Der praktische Verfahrenszweck entspricht insoweit dem schutzwürdigen Interesse nach Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, dessen nachträgliches Entfallen zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führt (Art. 242 ZPO; ZK ZPO-NEUMANN LIEBSTER, 2. Auflage 2013, Art. 242 ZPO N 3). 1.3 Auf die Vorbringen der Parteien im Beschwerdeverfahren ist einzuge- hen, soweit das für die Rechtsfindung erforderlich ist.
2. Soweit sich die Beschwerde des Gläubigers auf die Pfändung weiterer Vermögenswerte bezog (im Einzelnen: Abklärung, inwieweit das Guthaben auf dem C._____-Konto der Ehefrau des Schuldners vom Schuldner geäufnet wurde, sowie gegebenenfalls die (Nach-)Pfändung einer Forderung gegen die Ehefrau), hat die Vorinstanz die Beschwerde gutgeheissen. Gegenstand der Beschwerde an die Kammer ist somit nur noch die Einkommenspfändung Nr. 1 des Betrei- bungsamts Andelfingen. Der Gläubiger strebt beschwerdeweise Abklärungen über das Existenzminimum des Schuldners und über dessen Deckung durch ihn
- 7 - und seine Ehefrau an, mit dem Ziel einer Revision der Einkommenspfändung vom
13. Januar 2014 (Pfändung Nr. 1).
3. Der Schuldner macht geltend, die Beschwerde sei bereits deshalb ab- zuweisen (soweit darauf einzutreten sei), weil der Gläubiger gegen die Existenz- minimumberechnung gemäss Pfändungsurkunde nicht innert Frist Beschwerde erhoben habe. Eine Revision der Pfändung nach Art. 93 Abs. 3 SchKG bedinge geänderte Verhältnisse. Solche habe der Gläubiger nicht dargetan (act. 25 S. 6 ff.). Dem ist nicht zu folgen. Die Revision einer Einkommenspfändung kann nicht nur bei veränderten tatsächlichen Verhältnissen verlangt werden, sondern auch dann, wenn sich im Verlaufe einer Einkommenspfändung zeigt, dass der pfändba- re Betrag aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Schuldners zu niedrig bemessen wurde (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 2. Auflage 2010, Art. 93 SchKG N 54). Die Frage, ob der Schuldner tatsächlich falsche oder unvollständi- ge Angaben machte (was sich nach Ansicht des Schuldners "nicht zeigte", act. 25 S. 11), betrifft nicht das Eintreten auf die Beschwerde, sondern deren Beurteilung. Dass die Vorinstanz auf die Beschwerde eintrat, ist somit nicht zu beanstanden.
4. Nach den ablehnenden Entscheiden des Betreibungsamts und der Vor- instanz könnte die Kammer als obere Aufsichtsbehörde grundsätzlich eine An- passung der Einkommenspfändung (allenfalls nach Vornahme weiterer Abklärun- gen) anordnen. Im vorliegenden Fall ist dies aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen indes nicht mehr möglich. 4.1 Eine Einkommenspfändung kann nach Art. 93 Abs. 2 SchKG jeweils lediglich für ein Jahr erfolgen. Dem entspricht, dass das Betreibungsamt die ein- gangs aufgezeigte Einkommenspfändung vom 13. Januar 2014 auf die Dauer ei- nes Jahres, d.h. bis 13. Januar 2015 befristete (vorne I./1.). Die sich im Beschwerdeverfahren ergebende Anpassung bzw. Revision ei- ner Einkommenspfändung hat im Grundsatz keine neue Auslösung der Jahresfrist von Art. 93 Abs. 3 SchKG zur Folge. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die
- 8 - ursprüngliche Pfändung zu einer negativen Pfändungsquote geführt hätte, so dass der Gläubiger im Ergebnis der Einkommenspfändung zunächst leer ausge- gangen wäre (vgl. BGE 116 III 15 E. 2; KUKO SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 2. Auf- lage 2014, Art. 93 N 69; BSK SchKG-VONDER MÜHLL, 2. Auflage 2010, Art. 93 N 62). So verhält es sich vorliegend nicht, denn bereits bei der Pfändung vom
13. Januar 2014 resultierte eine positive Pfändungsquote. Die vom Gläubiger ver- langte Anpassung vermöchte somit am Ablauf der streitgegenständlichen Ein- kommenspfändung per 13. Januar 2015 nichts zu ändern (vgl. auch JENT-SØ- RENSEN, a.a.O., S. 109). Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit keine Pfändung des in Zukunft erzielten Lohnes des Schuldners, sondern lediglich die Gegen- stand der Einkommenspfändung Nr. 1 bildende Pfändung der Nettomonatslöhne in der Zeit zwischen dem 13. Januar 2014 und dem 13. Januar 2015. 4.2 In dieser Konstellation stellt sich die Frage, ob und inwiefern im Be- schwerdeverfahren die pfändbare Quote rückwirkend geändert werden kann. Nach der publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts vermag eine sich im Beschwerdeverfahren ergebende, für den Schuldner ungünstig verlaufende Abänderung der pfändbaren Quote über den Zeitpunkt des Beschwerdeent- scheids zurück keine Wirkung zu entfalten. Das liegt – so das Bundesgericht – zum einen daran, dass Berichtigungen angefochtener Verfügungen durch die Aufsichtsbehörde erst mit deren Entscheidung wirksam werden, und zum anderen an der Gefahr, dass die gebotene Wahrung des (neu festgesetzten) Notbedarfs durch die Anordnung von Nachzahlungen illusorisch würde (BGE 116 III 15 E. 2; vgl. auch KUKO SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 2. Auflage 2014, Art. 93 N 72, sowie JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 109). Eine andere Meinung vertreten KREN KOSTKIEWICZ/WALDER (OFK SchKG,
18. Auflage 2012, SchKG 93 N 58, mit dem Hinweis, dass eine Erhöhung der Lohnpfändung grundsätzlich auf den Tag des Pfändungsvollzugs zurückwirke). Der zur Begründung angeführte BGE 81 III 14 enthält zwar tatsächlich in der Re- geste diesen grundsätzlichen Hinweis. Im Einzelnen hielt das Bundesgericht in
- 9 - diesem Entscheid aber fest, eine rückwirkende Erhöhung der pfändbaren Quote sei unzulässig. Sie scheitere daran, dass im Umfang, in welchem der Lohn bereits an den Schuldner ausbezahlt worden sei (also im Umfang des zunächst als un- pfändbar erachteten Lohnanteils), keine pfändbare Forderung mehr bestehe (BGE 81 III 14 E. 4 S. 16). Das überzeugt. Pfändungsobjekt einer Einkommenspfändung ist nicht (Bar-) Vermögen des Schuldners, sondern eine aus der Erwerbstätigkeit des Schuldners resultierende Forderung (bzw. mehrere Forderungen) gegen Dritte (bei unselb- ständiger Erwerbstätigkeit: Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber; vgl. BSK SchKG VONDER MÜHLL, 2. Auflage 2010, Art. 93 N 3). Forderungen gehen nach allgemeinem Obligationenrecht durch Tilgung unter (Art. 114 Abs. 1 OR). In dem Umfang, in welchem der Arbeitgeber die Lohnforderung des Arbeitnehmers durch Zahlung des (gemäss Pfändungsvollzug) unpfändbaren Betrags an den Arbeit- nehmer tilgte, ist die Forderung somit untergegangen und besteht kein einer Ein- kommenspfändung zugängliches Pfändungsobjekt mehr. 4.3 Nach dem Gesagten ist es nicht mehr möglich, mittels einer Anpas- sung der streitgegenständlichen Einkommenspfändung Nr. 1 zusätzliches Haf- tungssubstrat des Schuldners zu pfänden. Der Gläubiger verfolgt mit seiner Be- schwerde (die sich wie eingangs dargelegt vor oberer Aufsichtsbehörde nur noch auf die Anpassung der Lohnpfändung Nr. 1 bezieht) daher keinen praktischen Verfahrenszweck mehr. Zur (blossen) Feststellung von Rechtsverletzungen (in diesem Sinne etwa auch die Rüge des Gläubigers, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt, weil sie im angefochtenen Entscheid nicht ernsthaft auf seine Beschwerdebegründung eingegangen sei, act. 20 S. 15 f., S. 18) steht die Beschwerde, wie eingangs dargelegt wurde, nicht zu Verfügung. Mit dem praktischen Verfahrenszweck ist das Rechtsschutzinteres- se des Gläubigers entfallen. Das führt zur Gegenstandslosigkeit des Beschwer- deverfahrens, welches daher abzuschreiben ist. Dem Gläubiger stehen nach wie vor die üblichen Vorkehren gemäss Schuld- betreibungsrecht zur Verfügung, um seine Ansprüche gegen den Schuldner durchzusetzen. Abklärungen über die Verhältnisse des Schuldners und seiner
- 10 - Ehefrau können aber nicht in einem Beschwerdeverfahren verlangt werden, das keinen konkreten Verfahrenszweck mehr verfolgt.
5. Nebenbei ist zu bemerken, dass auch eine Erteilung der aufschieben- den Wirkung (die der anwaltlich vertretene Gläubiger nicht beantragte) zu keinem anderen Resultat geführt hätte. Das Bundesgericht verwies im erwähnten BGE 81 III 14 (E. 4 S. 16 f.) zwar darauf, die Gläubiger könnten im Falle der Anfechtung einer Einkommenspfändung mittels eines Begehrens um aufschiebende Wirkung erreichen, dass vom Arbeitgeber einstweilen ein über die (als zu tief angefochte- ne) Pfändungsquote hinaus gehender Betrag sichergestellt würde. So würde ein solcher Antrag eine Bezifferung erfordern im Sinne eines bestimmten Betrages, der (über die Pfändungsquote hinaus) zurückzubehalten wäre. Hinzu kommt, dass es sich bei einer solchen Sicherstellung zusätzlicher Beträge inhaltlich nicht um einen Aspekt der aufschiebenden Wirkung handelt, weshalb die Sicherstel- lung weiterer Mittel allenfalls als vorsorgliche Massnahme hätte beantragt werden müssen (vgl. JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 109). III. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 11 - Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Andelfingen sowie an das Betreibungs- amt Andelfingen, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
13. April 2015