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Art. 117 lit. b ZPO, Art. 191 Abs. 1 SchKG, unentgeltliche Rechtspflege für die Insolvenzerklärung. An der Insolvenzerklärung besteht nur dann ein schüt- zenswertes Interesse, wenn Aussicht auf Durchführung des Konkurses besteht (weil bei einer Einstellung des Verfahrens alle Betreibungen wieder aufleben, Art. 230 Abs. 4 SchKG). Ist das nicht der Fall, dürfte auch das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege erfolglos sein. Das Konkursgericht setzt der Schuldnerin, welche selber die Konkurseröff- nung beantragt, Frist für einen Kostenvorschuss. Das ficht die Schuldnerin mit Beschwerde an. Sie macht geltend, sie könne den Vorschuss nicht auf- bringen. (aus den Erwägungen des Obergerichts:) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie könne den verlangten Kosten- vorschuss von Fr. 1'800.– nicht bezahlen. Wie die Vorinstanz bereits in ihrer Ver- fügung vom 15. Dezember 2014 festhielt, hätte die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege die Befreiung [von] der Vorschussleistung zur Folge. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren betreffend Insolvenzerklä- rung wäre allerdings bei der Vorinstanz zu stellen und nicht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens geltend zu machen. Nach Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Einschränkung, dass das Begehren nicht aus- sichtslos sein darf, gilt auch bei der Insolvenzerklärung gemäss Art. 191 SchKG. Die Beschwerdeführerin ist daher bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass eine Insolvenzerklärung in der Regel als aussichtslos erscheint, falls das Konkursverfahren mangels Aktiven gemäss Art. 230 Abs. 1 SchKG sogleich wie- der eingestellt werden muss. Dem vermögenslosen Schuldner fehlt diesfalls das schutzwürdige Interesse an der Konkurseröffnung (BGer 5A_843/2011 vom
11. Juni 2012 E. 3.4). Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 7. Januar 2015 Geschäfts-Nr.: PS140279-O/U