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PS140265

Zahlungsbefehl / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2014-12-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Am 19. November 2014 stellte das Betreibungsamt Zürich 4 auf Begehren der Beschwerdegegnerin einen Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. …) gegen die Be- schwerdeführerin aus. Die Beschwerdeführerin erhob Rechtsvorschlag. Mit Ein- gabe vom 22. November 2014 erhob sie zudem Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Mit Be- schluss vom 28. November 2014 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 3 = act. 7 = act. 9). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 (Datum Poststem- pel) erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Ent- scheid (act. 6).

E. 2 Die Beschwerdeführerin reicht die zwischenzeitlich ergangene Verfügung vom 27. November 2014 der Beschwerdegegnerin ein, mit der diese die Beschwerdefüh- rerin zur Zahlung von CHF 1'213.75 nebst Zins verpflichtet und den Rechtsvor- schlag in der Betreibung Nr. … in diesem Umfang beseitigt hat (act. 8/3). Unter Verweis auf zwei Bankbelege (act. 8/1 und 8/2) behauptet die Beschwerdeführe- rin, den Forderungsbetrag nicht zu schulden (act. 9). Wer behauptet, gegen einen anderen eine Forderung zu haben, kann ohne weite- re Voraussetzungen die Betreibung gegen diese Person einleiten. Der Betrei- bungsbeamte hat auf Begehren des behaupteten Gläubigers hin den Zahlungsbe- fehl auszustellen. Er darf nicht prüfen, ob die geltend gemachte Forderung be- steht (BGE 136 III 373 E. 3.3). So voraussetzungslos wie der behauptete Gläubi- ger die Betreibung in Gang bringen kann, kann sie der Betriebene durch Erheben des Rechtsvorschlages wieder stoppen (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Will der behaup- tete Gläubiger die Zwangsvollstreckung fortsetzen, so ist es an ihm, den Rechts- vorschlag in einem ordentlichen Verfahren (Zivilprozess oder Verwaltungsverfah- ren) oder in einem Rechtsöffnungsverfahren beseitigen zu lassen (Art. 79-82

- 3 - SchKG). In diesem Verfahren, und nicht vor dem Betreibungsamt, wird der Be- stand der Forderung oder das Vorliegen eines vollstreckbaren Entscheides und ein allfälliger Einwand des Betriebenen, er habe die Forderung durch Zahlung ge- tilgt, geprüft. Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung die Beschwerdeführerin korrekt darauf hingewiesen, dass das Bestreiten der Forderung nicht zur Aufhebung des Zah- lungsbefehls führt. Im Rechtsmittelverfahren macht die Beschwerdeführerin wie- derum geltend, dass sie die Forderung nicht akzeptiere. Einen Fehler im Betrei- bungsverfahren rügt sie damit nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie ihren Standpunkt gegen die Forderung der Beschwerdegegnerin durch An- fechtung der Verfügung vom 27. November 2014 durchsetzen muss. Die Rechts- mittelbelehrung ist im Schreiben vom 27. November 2014 (act. 8/3) enthalten.

E. 3 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 6, und – unter Rücksendung der erstinstanz- lichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein. - 4 -
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic.iur. M. Hinden versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS140265-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 15. Dezember 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend Zahlungsbefehl vom 19. November 2014 / Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4) Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. November 2014 (CB140205)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 19. November 2014 stellte das Betreibungsamt Zürich 4 auf Begehren der Beschwerdegegnerin einen Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. …) gegen die Be- schwerdeführerin aus. Die Beschwerdeführerin erhob Rechtsvorschlag. Mit Ein- gabe vom 22. November 2014 erhob sie zudem Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Mit Be- schluss vom 28. November 2014 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 3 = act. 7 = act. 9). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 (Datum Poststem- pel) erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Ent- scheid (act. 6). 2. Die Beschwerdeführerin reicht die zwischenzeitlich ergangene Verfügung vom 27. November 2014 der Beschwerdegegnerin ein, mit der diese die Beschwerdefüh- rerin zur Zahlung von CHF 1'213.75 nebst Zins verpflichtet und den Rechtsvor- schlag in der Betreibung Nr. … in diesem Umfang beseitigt hat (act. 8/3). Unter Verweis auf zwei Bankbelege (act. 8/1 und 8/2) behauptet die Beschwerdeführe- rin, den Forderungsbetrag nicht zu schulden (act. 9). Wer behauptet, gegen einen anderen eine Forderung zu haben, kann ohne weite- re Voraussetzungen die Betreibung gegen diese Person einleiten. Der Betrei- bungsbeamte hat auf Begehren des behaupteten Gläubigers hin den Zahlungsbe- fehl auszustellen. Er darf nicht prüfen, ob die geltend gemachte Forderung be- steht (BGE 136 III 373 E. 3.3). So voraussetzungslos wie der behauptete Gläubi- ger die Betreibung in Gang bringen kann, kann sie der Betriebene durch Erheben des Rechtsvorschlages wieder stoppen (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Will der behaup- tete Gläubiger die Zwangsvollstreckung fortsetzen, so ist es an ihm, den Rechts- vorschlag in einem ordentlichen Verfahren (Zivilprozess oder Verwaltungsverfah- ren) oder in einem Rechtsöffnungsverfahren beseitigen zu lassen (Art. 79-82

- 3 - SchKG). In diesem Verfahren, und nicht vor dem Betreibungsamt, wird der Be- stand der Forderung oder das Vorliegen eines vollstreckbaren Entscheides und ein allfälliger Einwand des Betriebenen, er habe die Forderung durch Zahlung ge- tilgt, geprüft. Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung die Beschwerdeführerin korrekt darauf hingewiesen, dass das Bestreiten der Forderung nicht zur Aufhebung des Zah- lungsbefehls führt. Im Rechtsmittelverfahren macht die Beschwerdeführerin wie- derum geltend, dass sie die Forderung nicht akzeptiere. Einen Fehler im Betrei- bungsverfahren rügt sie damit nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie ihren Standpunkt gegen die Forderung der Beschwerdegegnerin durch An- fechtung der Verfügung vom 27. November 2014 durchsetzen muss. Die Rechts- mittelbelehrung ist im Schreiben vom 27. November 2014 (act. 8/3) enthalten. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 6, und – unter Rücksendung der erstinstanz- lichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein.

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4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic.iur. M. Hinden versandt am: