Eine superprovisorische Anordnung ist auch im Bereich der betreibungsrechtlichen Beschwerde nicht anfechtbar.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Im summarischen Konkursverfahren über A._____ (Schuldner, vorinstanzli- cher Verfahrensbeteiligter und heute Beschwerdeführer, fortan Beschwerdefüh- rer) gelangte dieser mit Eingabe vom 29. September 2014 an die Vorinstanz und beantragte u.a. einen Wechsel vom summarischen ins ordentliche Konkursverfah- ren mittels superprovisorischer Verfügung sowie die Einberufung einer Gläubiger- versammlung. Weiter ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Feststel- lung der Nichtigkeit der konkursamtlichen Grundstücksteigerung vom tt.mm.2014, anlässlich welcher seine Liegenschaft an der C._____-Strasse … in D._____ ver- steigert worden war. Ferner stellte er diverse Eventualbegehren, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie den Antrag, das Konkursamt B._____ sei mit- tels superprovisorischer Verfügung anzuweisen, mit einer erneuten Versteigerung der genannten Liegenschaft (bis nach einer einzuberufenden Gläubigerversamm- lung) zuzuwarten (act. 1 S. 2). Die Vorinstanz wies die Begehren des Beschwerdeführers um superprovisorische Anordnung von Massnahmen und sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes mit Urteil (recte: Beschluss) vom 13. Oktober 2014 ab (act. 7 = act. 10).
E. 2 Beim angefochtenen Entscheid der Vorinstanz handelt es sich (teilweise) um einen (prozessleitenden) Entscheid über superprovisorische Massnahmen. Das SchKG äussert sich im Rahmen der Beschwerde nach Art. 17 ff. nicht zur Mög- lichkeit von Anträgen auf superprovisorische Massnahmen bzw. zur Anfechtung von Entscheiden über solche. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 265 ZPO, die hier – wie bereits ausgeführt (via Art. 20a Abs. 3 SchKG und § 83 Abs. 3 GOG) – ebenfalls herangezogen werden kann, verneint die Anfechtbarkeit von Entscheiden über superprovisorische Massnahmen ganz grundsätzlich (vgl. u.a. BGE 137 III 417 E. 1.3 f.). Eine direkte Anfechtung sei gesetzlich nicht vorgese- hen und es fehle an einem schutzwürdigen Interesse der beschwerdeführenden Partei.
- 4 - Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was in vorliegender Konstellation ein Ab- weichen vom bundesgerichtlichen Grundsatz rechtfertigen würde. Auch ein schutzwürdiges Interesse wurde vom Beschwerdeführer weder dargetan noch ist es ersichtlich. Damit ist betreffend die Superprovisoria auf die Beschwerde an die Kammer nicht einzutreten.
E. 3 Weiter wehrt sich der Beschwerdeführer mit einem diesbezüglichen Antrag gegen die Abweisung seines Begehrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz (act. 11 S. 3). Er sei mittellos, juristisch völlig überfordert und das ihn betreffende Konkursverfahren sei komplex (act. 11 S. 13). Die Vorinstanz kam diesbezüglich zutreffend zum Schluss, dass die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das vorinstanzliche Verfahren sinnlos wäre, weil sich der Beschwerdeführer dort (zufolge Ablauf der Beschwerdefrist) voraussichtlich gar nicht mehr äussern könne. Damit hat die Vorinstanz das Ge- such des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre- ters (einstweilen) zu Recht abgewiesen. Folglich erweist sich auch die Beschwer- de an die Kammer in diesem Umfang als unbegründet und ist insoweit abzuwei- sen. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht ausgeschlossen, doch hat der Beschwerdeführer aufgrund des nicht erstreckbaren Charakters der (gesetzlichen) Beschwerdefrist von 10 Tagen selber rechtzeitig einen Rechtsvertreter zu mandatieren, der für ihn innert besagter Frist Beschwerde erhebt und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachsucht. Der Rechtsvertreter wird zudem darzutun haben, dass die üblichen Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre- ters (Bedürftigkeit, Notwendigkeit und keine Aussichtslosigkeit, vgl. Art. 117 ff. ZPO) erfüllt sind.
E. 4 Inwieweit der Beschwerdeführer in einem Vorgehen des Konkursamtes eine (ihn belastende) Rechtsverweigerung oder -verzögerung erblickt haben will, wie dies sein formell erhobener (jedoch lediglich pauschaler) diesbezüglicher Vorwurf vermuten lässt (act. 11 S. 1), erschliesst sich der Kammer nicht, da es seiner Be- schwerde zu diesen Punkten an einer Begründung fehlt.
- 5 - Ein Entscheid über die diversen weiteren (Eventual-)Anträge des Beschwerdefüh- rers (die zum Übrigen grösstenteils den noch vor Vorinstanz hängigen und von dieser noch gar nicht beurteilten Sachverhalt betreffen) erübrigt sich aufgrund des bisher Ausgeführten. Insbesondere auch die als dringlich erklärten Anträge des Beschwerdeführers entbehrten demnach von Anfang an einer Grundlage, wes- halb hiezu – wie auch insgesamt – keine Weiterungen angezeigt sind.
E. 5 Zusammenfassend ist damit die Beschwerde an die Kammer abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. III. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsinstanzen über Schuldbe- treibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Insofern erweist sich auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das hiesige Verfahren als gegenstandslos und ist demnach abzuschreiben. Dies gilt auch soweit der Beschwerdeführer (der sich selber vertreten hat) die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wünscht, da die Beschwerdefrist abgelaufen ist und der Beschwerdeführer keinen Rechtsvertreter beigezogen hat, den es zu entschädigen gälte. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. - 6 - Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Horgen sowie an das Kon- kursamt B._____, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS140258-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Beschluss und Urteil vom 5. Dezember 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen Konkursamt B._____, Beschwerdegegner, betreffend Versteigerung usw. (Beschwerde über das Konkursamt B._____) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 (CB140029)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Im summarischen Konkursverfahren über A._____ (Schuldner, vorinstanzli- cher Verfahrensbeteiligter und heute Beschwerdeführer, fortan Beschwerdefüh- rer) gelangte dieser mit Eingabe vom 29. September 2014 an die Vorinstanz und beantragte u.a. einen Wechsel vom summarischen ins ordentliche Konkursverfah- ren mittels superprovisorischer Verfügung sowie die Einberufung einer Gläubiger- versammlung. Weiter ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Feststel- lung der Nichtigkeit der konkursamtlichen Grundstücksteigerung vom tt.mm.2014, anlässlich welcher seine Liegenschaft an der C._____-Strasse … in D._____ ver- steigert worden war. Ferner stellte er diverse Eventualbegehren, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie den Antrag, das Konkursamt B._____ sei mit- tels superprovisorischer Verfügung anzuweisen, mit einer erneuten Versteigerung der genannten Liegenschaft (bis nach einer einzuberufenden Gläubigerversamm- lung) zuzuwarten (act. 1 S. 2). Die Vorinstanz wies die Begehren des Beschwerdeführers um superprovisorische Anordnung von Massnahmen und sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes mit Urteil (recte: Beschluss) vom 13. Oktober 2014 ab (act. 7 = act. 10).
2. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer (rechtzeitig) mittels Beschwer- de vom 7. November 2014 (Datum Poststempel) an die Kammer und stellte eine Fülle von Anträgen und Eventualbegehren (act. 11 S. 2 f.). Mit Eingabe vom
17. November 2014 liess der Beschwerdeführer der Kammer eine zweite Version seiner Beschwerdeschrift zukommen (act. 12 und 13, Postaufgabe am 23. No- vember 2014). Diese zweite Version beinhaltet primär (aber nicht nur) orthogra- phische Korrekturen, ist jedoch verspätet und somit unbeachtlich (die Beschwer- defrist lief am 7. November 2014 ab, vgl. act. 8/1).
- 3 - Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-8). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif, weshalb von der Einholung einer Beschwer- deantwort bzw. einer Vernehmlassung abzusehen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist in der Folge
– soweit entscheidrelevant – einzugehen. II.
1. Gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamts kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der unteren Aufsichtsbehörde und gegen deren Ent- scheid hernach bei der oberen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 18 SchKG). Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG kei- ne Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Für den Kanton Zürich verweist § 18 EG SchKG (ZH) auf § 83 f. GOG (ZH) und dort weiter auf die ZPO ganz allgemein (§ 83 Abs. 3 GOG) sowie auf die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Obere kantonale Aufsichtsbehör- de über Schuldbetreibung und Konkurs ist das Obergericht (§ 17 Abs. 1 EG SchKG).
2. Beim angefochtenen Entscheid der Vorinstanz handelt es sich (teilweise) um einen (prozessleitenden) Entscheid über superprovisorische Massnahmen. Das SchKG äussert sich im Rahmen der Beschwerde nach Art. 17 ff. nicht zur Mög- lichkeit von Anträgen auf superprovisorische Massnahmen bzw. zur Anfechtung von Entscheiden über solche. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 265 ZPO, die hier – wie bereits ausgeführt (via Art. 20a Abs. 3 SchKG und § 83 Abs. 3 GOG) – ebenfalls herangezogen werden kann, verneint die Anfechtbarkeit von Entscheiden über superprovisorische Massnahmen ganz grundsätzlich (vgl. u.a. BGE 137 III 417 E. 1.3 f.). Eine direkte Anfechtung sei gesetzlich nicht vorgese- hen und es fehle an einem schutzwürdigen Interesse der beschwerdeführenden Partei.
- 4 - Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was in vorliegender Konstellation ein Ab- weichen vom bundesgerichtlichen Grundsatz rechtfertigen würde. Auch ein schutzwürdiges Interesse wurde vom Beschwerdeführer weder dargetan noch ist es ersichtlich. Damit ist betreffend die Superprovisoria auf die Beschwerde an die Kammer nicht einzutreten.
3. Weiter wehrt sich der Beschwerdeführer mit einem diesbezüglichen Antrag gegen die Abweisung seines Begehrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz (act. 11 S. 3). Er sei mittellos, juristisch völlig überfordert und das ihn betreffende Konkursverfahren sei komplex (act. 11 S. 13). Die Vorinstanz kam diesbezüglich zutreffend zum Schluss, dass die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das vorinstanzliche Verfahren sinnlos wäre, weil sich der Beschwerdeführer dort (zufolge Ablauf der Beschwerdefrist) voraussichtlich gar nicht mehr äussern könne. Damit hat die Vorinstanz das Ge- such des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre- ters (einstweilen) zu Recht abgewiesen. Folglich erweist sich auch die Beschwer- de an die Kammer in diesem Umfang als unbegründet und ist insoweit abzuwei- sen. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht ausgeschlossen, doch hat der Beschwerdeführer aufgrund des nicht erstreckbaren Charakters der (gesetzlichen) Beschwerdefrist von 10 Tagen selber rechtzeitig einen Rechtsvertreter zu mandatieren, der für ihn innert besagter Frist Beschwerde erhebt und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachsucht. Der Rechtsvertreter wird zudem darzutun haben, dass die üblichen Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre- ters (Bedürftigkeit, Notwendigkeit und keine Aussichtslosigkeit, vgl. Art. 117 ff. ZPO) erfüllt sind.
4. Inwieweit der Beschwerdeführer in einem Vorgehen des Konkursamtes eine (ihn belastende) Rechtsverweigerung oder -verzögerung erblickt haben will, wie dies sein formell erhobener (jedoch lediglich pauschaler) diesbezüglicher Vorwurf vermuten lässt (act. 11 S. 1), erschliesst sich der Kammer nicht, da es seiner Be- schwerde zu diesen Punkten an einer Begründung fehlt.
- 5 - Ein Entscheid über die diversen weiteren (Eventual-)Anträge des Beschwerdefüh- rers (die zum Übrigen grösstenteils den noch vor Vorinstanz hängigen und von dieser noch gar nicht beurteilten Sachverhalt betreffen) erübrigt sich aufgrund des bisher Ausgeführten. Insbesondere auch die als dringlich erklärten Anträge des Beschwerdeführers entbehrten demnach von Anfang an einer Grundlage, wes- halb hiezu – wie auch insgesamt – keine Weiterungen angezeigt sind.
5. Zusammenfassend ist damit die Beschwerde an die Kammer abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. III. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsinstanzen über Schuldbe- treibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Insofern erweist sich auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das hiesige Verfahren als gegenstandslos und ist demnach abzuschreiben. Dies gilt auch soweit der Beschwerdeführer (der sich selber vertreten hat) die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wünscht, da die Beschwerdefrist abgelaufen ist und der Beschwerdeführer keinen Rechtsvertreter beigezogen hat, den es zu entschädigen gälte. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
- 6 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Horgen sowie an das Kon- kursamt B._____, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am: