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PS140257

Aussetzen des Konkursentscheides

Zürich OG · 2014-11-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Eventualiter sei der Antragsteller vor einer Ausfällung des Be- schwerdeentscheids zu orientieren, damit er beim Nachlassge- richt selber ein Gesuch um Nachlassstundung einreichen kann (Art. 293 Abs. 2 SchKG)."

E. 2.2 Zur Begründung liess der Antragsteller geltend machen, er interveniere in das Beschwerdeverfahren in seiner Eigenschaft als ungesicherter Gläubiger der Schuldnerin mit einer offenen Forderung aus Darlehen. Zwar sei er nicht legi- timiert, im Beschwerdeverfahren gegen die Konkurseröffnung vom 7. Oktober 2014 teilzunehmen. Aufgrund seiner Gläubigereigenschaft sei er jedoch berech- tigt, beim Obergericht zu beantragen, dass dieses vor einer allfälligen Bestätigung des erstinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheides von Amtes wegen Mass- nahmen im Sinne von Art. 173a SchKG treffe, welche auf eine Abwendung der Konkurseröffnung zielten. Die Konkurseröffnung könne das laufende Sanierungs- verfahren ernsthaft gefährden, weshalb das Obergericht gebeten werde, die Be- schwerde der Schuldnerin gegen die Konkurseröffnung "wenn immer möglich gut- zuheissen".

E. 3 (…)

E. 4 (…) Als Drittgläubiger ist der Antragsteller nicht Partei im Beschwerde- verfahren gegen das Urteil des Konkursgerichtes. Es wurde daher ein separates Verfahren angelegt. Dass der Antragsteller ein Interesse daran haben kann, von der (erneuten) Konkurseröffnung über den Schuldner noch vorgängig informiert zu werden, mag sein - insbesondere, wenn er für diesen Fall ein eigenes Gesuch um Nachlassstundung in Erwägung zieht. Ist er aber nicht Partei im Beschwerde- verfahren, kann und darf er auch über dessen Verlauf nicht informiert werden - andernfalls verletzte das Gericht das Amtsgeheimnis. Ob der Antragsteller selber die Einleitung des Nachlassverfahrens hätte ver- langen können, ist nicht klar. Nach Art. 293 lit. b SchKG müsste er selber ein Konkursbegehren stellen können. Das behauptet er so nicht, und seine Darstel- lung, er habe mit der Schuldnerin im Hinblick auf eine geplante Sanierung schon vor einiger Zeit "Stillhalten" vereinbart, indiziert im Gegenteil, dass er bisher noch keine Massnahmen der Zwangsvollstreckung unternommen hat. Ein Antrag im Sinne von Art. 293 SchKG wäre am Obergericht als Beschwerdeinstanz denn auch funktional nicht am richtigen Ort (was der Antragsteller zutreffend sieht: er behält sich vor, sich an das Nachlassgericht zu wenden). Zur Diskussion steht also das Überweisen der Akten von Amtes wegen, im Sinne von Art. 173a Abs. 2 SchKG. Der Antragsteller nennt mehrere Literaturstel- len, wonach das auch der Beschwerdeinstanz möglich ist, und das scheint jeden- falls nicht ausgeschlossen. In dieser Situation kann tatsächlich jeder beliebige Dritte dem Gericht sachbezogene Informationen oder Anregungen zukommen lassen, die von Amtes wegen zu prüfen sind - dass sie vor dadurch ausgelösten Massnahmen dem direkt betroffenen Schuldner zur Kenntnis zu bringen sind, ergibt sich aus dem Grundsatz des Gehörs, ist hier allerdings nicht weiter zu ver- folgen. Partei eines Verfahrens wird ein solcher Dritter dadurch aber nicht, und er hat auch keinen Anspruch auf Mitteilung, ob und wie seine Anregungen und In- formationen Auswirkungen hatten. Immerhin kann generell festgestellt werden, dass von einem Gesuch des Gläubigers um Einleitung des Nachlassverfahrens wohl aus praktischen Gründen keine so detaillierten Unterlagen verlangt werden

können wie vom Schuldner selbst. Allerdings muss der Nachlassvertrag doch in den groben Umrissen erkennbar sein, damit seine Aussichten auch nur grob ab- geschätzt werden können (KuKo SchKG 2. Aufl. - Hunkeler, Art. 293 N. 46). Der Umstand, dass offenbar während längerer Zeit über eine Sanierung diskutiert wird und auch bereits ein Erwerb des maroden Betriebes durch einen Vierten in Aus- sicht steht (worüber nichts Näheres bekannt ist, wie auch überhaupt die Situation der Schuldnerin völlig im Dunkeln bleibt), genügt dafür aber nicht. Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 20. November 2014 Geschäfts-Nr.: PS140257-O/U (vgl. auch PS140246)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 173a SchKG, Aussetzen des Konkursentscheides. Das Überweisen der Akten an das Nachlassgericht käme an sich wohl auch für die Beschwerdeinstanz in Frage, doch ist ein Drittgläubiger nicht legitimiert, das zu verlangen, und er darf durch die Konkursgerichte auch nicht über den Stand des Verfahrens informiert werden. Im Rahmen einer hängigen Beschwerde der Schuldnerin gegen die Kon- kurseröffnung wendete sich ein Gläubiger ebenfalls mit "Beschwerde" ans Obergericht mit dem Ersuchen, die Akten seien dem Nachlassgericht zu überweisen. (aus den Erwägungen des Obergerichts:) 2.1 Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 mit der Überschrift "Beschwerde gegen Konkurseröffnung" liess X. (nachfolgend: Antragsteller) als Drittgläubiger der Schuldnerin (…) folgende Anträge stellen: "1. Für den Fall, dass das Obergericht die Beschwerde der Be- schwerdeführerin vom 8. Oktober 2014 abweisen wollte, seien vor der Ausfällung des Beschwerdeentscheids die Konkursakten von Amtes wegen dem Nachlassgericht zur Prüfung von Sanierungs- aussichten zu überweisen (Art. 173a SchKG).

2. Eventualiter sei der Antragsteller vor einer Ausfällung des Be- schwerdeentscheids zu orientieren, damit er beim Nachlassge- richt selber ein Gesuch um Nachlassstundung einreichen kann (Art. 293 Abs. 2 SchKG)." 2.2 Zur Begründung liess der Antragsteller geltend machen, er interveniere in das Beschwerdeverfahren in seiner Eigenschaft als ungesicherter Gläubiger der Schuldnerin mit einer offenen Forderung aus Darlehen. Zwar sei er nicht legi- timiert, im Beschwerdeverfahren gegen die Konkurseröffnung vom 7. Oktober 2014 teilzunehmen. Aufgrund seiner Gläubigereigenschaft sei er jedoch berech- tigt, beim Obergericht zu beantragen, dass dieses vor einer allfälligen Bestätigung des erstinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheides von Amtes wegen Mass- nahmen im Sinne von Art. 173a SchKG treffe, welche auf eine Abwendung der Konkurseröffnung zielten. Die Konkurseröffnung könne das laufende Sanierungs- verfahren ernsthaft gefährden, weshalb das Obergericht gebeten werde, die Be- schwerde der Schuldnerin gegen die Konkurseröffnung "wenn immer möglich gut- zuheissen".

3. (…)

4. (…) Als Drittgläubiger ist der Antragsteller nicht Partei im Beschwerde- verfahren gegen das Urteil des Konkursgerichtes. Es wurde daher ein separates Verfahren angelegt. Dass der Antragsteller ein Interesse daran haben kann, von der (erneuten) Konkurseröffnung über den Schuldner noch vorgängig informiert zu werden, mag sein - insbesondere, wenn er für diesen Fall ein eigenes Gesuch um Nachlassstundung in Erwägung zieht. Ist er aber nicht Partei im Beschwerde- verfahren, kann und darf er auch über dessen Verlauf nicht informiert werden - andernfalls verletzte das Gericht das Amtsgeheimnis. Ob der Antragsteller selber die Einleitung des Nachlassverfahrens hätte ver- langen können, ist nicht klar. Nach Art. 293 lit. b SchKG müsste er selber ein Konkursbegehren stellen können. Das behauptet er so nicht, und seine Darstel- lung, er habe mit der Schuldnerin im Hinblick auf eine geplante Sanierung schon vor einiger Zeit "Stillhalten" vereinbart, indiziert im Gegenteil, dass er bisher noch keine Massnahmen der Zwangsvollstreckung unternommen hat. Ein Antrag im Sinne von Art. 293 SchKG wäre am Obergericht als Beschwerdeinstanz denn auch funktional nicht am richtigen Ort (was der Antragsteller zutreffend sieht: er behält sich vor, sich an das Nachlassgericht zu wenden). Zur Diskussion steht also das Überweisen der Akten von Amtes wegen, im Sinne von Art. 173a Abs. 2 SchKG. Der Antragsteller nennt mehrere Literaturstel- len, wonach das auch der Beschwerdeinstanz möglich ist, und das scheint jeden- falls nicht ausgeschlossen. In dieser Situation kann tatsächlich jeder beliebige Dritte dem Gericht sachbezogene Informationen oder Anregungen zukommen lassen, die von Amtes wegen zu prüfen sind - dass sie vor dadurch ausgelösten Massnahmen dem direkt betroffenen Schuldner zur Kenntnis zu bringen sind, ergibt sich aus dem Grundsatz des Gehörs, ist hier allerdings nicht weiter zu ver- folgen. Partei eines Verfahrens wird ein solcher Dritter dadurch aber nicht, und er hat auch keinen Anspruch auf Mitteilung, ob und wie seine Anregungen und In- formationen Auswirkungen hatten. Immerhin kann generell festgestellt werden, dass von einem Gesuch des Gläubigers um Einleitung des Nachlassverfahrens wohl aus praktischen Gründen keine so detaillierten Unterlagen verlangt werden

können wie vom Schuldner selbst. Allerdings muss der Nachlassvertrag doch in den groben Umrissen erkennbar sein, damit seine Aussichten auch nur grob ab- geschätzt werden können (KuKo SchKG 2. Aufl. - Hunkeler, Art. 293 N. 46). Der Umstand, dass offenbar während längerer Zeit über eine Sanierung diskutiert wird und auch bereits ein Erwerb des maroden Betriebes durch einen Vierten in Aus- sicht steht (worüber nichts Näheres bekannt ist, wie auch überhaupt die Situation der Schuldnerin völlig im Dunkeln bleibt), genügt dafür aber nicht. Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 20. November 2014 Geschäfts-Nr.: PS140257-O/U (vgl. auch PS140246)