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PS140234

Arrest

Zürich OG · 2014-11-24 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe der Beschwerdegegne- rin auf deren Bestellung hin Trennmittel geliefert, welche nicht bezahlt worden seien (act. 7 S. 2), so dass beim Amtsgericht Wedding ein Europäischer Zah- lungsbefehl (act. 2/1) erlassen worden sei. Dieser sei der Beschwerdegegnerin zugestellt und für vollstreckbar erklärt worden (act. 7 S. 2). Gestützt darauf bean- tragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. August 2014 vor Vorinstanz einen Arrest (act. 1 = act. 8).
  2. Mit Urteil vom 26. August 2014 (act. 3) erging folgender vorinstanzlicher Entscheid: "1. Das Arrestgesuch wird abgewiesen.
  3. Die Spruchgebühr von Fr. 400.– wird der Gesuchstellerin auferlegt. 3./4. Mitteilung/Rechtsmittel"
  4. Gegen diese Abweisung richtet sich die vorliegend zu behandelnde Be- schwerde mit dem Begehren (act. 7 S. 2) um "die Aufhebung des Urteils des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich und die Bewilligung des in der Vorinstanz gestellten Arrestbegehens".
  5. Mit Verfügung vom 22. September 2014 (act. 10) wurde die Beschwerde- führerin zur Leistung eines Kostenvorschusses, zur Einreichung einer Vollmacht, zur Bezeichnung der für die Vertretung zuständigen natürlichen Person sowie zur Bezeichnung eines Zustellungsempfängers in der Schweiz aufgefordert (act. 10). In der Folge wurden ein Kostenvorschuss geleistet (act. 12) und ein Zustellungs- empfänger in der Schweiz bezeichnet (act. 13).
  6. Die Sache ist spruchreif. - 3 - II.
  7. Weder der erst- noch der zweitinstanzlichen Eingabe liegt eine Vollmacht der Beschwerdeführerin bei. Sowohl die Eingabe vor Vorinstanz als auch die Be- schwerde vor der Kammer wurden namens einer Rechtsanwaltsgesellschaft ein- gereicht. Auf dem Briefpapier sind acht Rechtsanwält/innen sowie ein Steuerbera- ter namentlich aufgeführt. Unterzeichnet sind die Eingaben durch "X._____ Rechtsanwaltsgesellschaft" und einer unleserlichen Unterschrift (act. 1) bzw. X._____ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH", ebenfalls mit einer unleserlichen (an- deren) Unterschrift (act. 7). Daraus ist nicht ersichtlich, durch welchen Rechtsan- walt der Anwaltsgesellschaft die Beschwerdeführerin vertreten ist.
  8. Mit Verfügung vom 22. September 2014 wurde der Beschwerdeführerin Folgendes mitgeteilt (act. 10): "Gemäss Art. 68 Abs. 3 ZPO hat sich ein Vertreter durch Vollmacht auszuweisen. Eine Vollmacht der Beschwerdeführerin an ihre Vertreterin liegt bisher nicht vor. Zudem kommen als Vertreter nur natürliche Per- sonen in Frage (BSK ZPO-Tenchio, Art. 68 N 1). Aus der Eingabe der Vertreterin der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, welche natürliche Person für die Ver- tretung zuständig ist. Die Eingabe ist namens der Gesellschaft gezeichnet, und zwar dergestalt, dass keine Zuordnung zu einem auf dem Briefpapier enthaltenen Namen möglich ist". In Dispositiv-Ziff. 2 der genannten Verfügung wurde in die- sem Zusammenhang Folgendes angeordnet: "Der Beschwerdeführerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um eine natürliche Person als Vertreterin zu bezeichnen sowie eine entsprechende Vollmacht einzu- reichen. Bei Säumnis würde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 132 Abs. 1 ZPO)". Am 19. November 2014 teilten "X._____ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH der Kammer mit, dass künftige Zustellungen an Herr C._____, Studentenhaus …, Zimmer …, … [Adresse] vorzunehmen seien und wies auf die erfolgte Leistung des Kostenvorschusses hin (act. 13). Weiter wurde eine Vollmacht, ausgestellt von der Beschwerdeführerin an Herrn C._____, eingereicht, mit dem dieser be- - 4 - vollmächtigt wurde, "die Zustellungen in dem Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, Aktenzeichen: PS140234 entgegenzunehmen" (act. 14).
  9. Damit fehlen nach wie vor die Vollmacht der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren sowie die Bezeichnung des für die Mandatsführung zu- ständigen Rechtsanwaltes. Gemäss dem Hinweis in Dispositiv-Ziff. 2 der Verfü- gung vom 22. September 2014 ist das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb mit einem Nichteintretensentscheid zu erledigen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch der Kostenvorschuss nicht in der geforderten Höhe von Fr. 750.– bei der Oberge- richtskasse eingetroffen ist, sondern dass lediglich Fr. 741.40 gutgeschrieben wurden (act. 12). Bei Überweisungen im internationalen Verkehr kommt es vor, dass Wechselkursschwankungen, Gebühren etc. dazu führen können, dass – je nach erteiltem Auftrag – diese in Abzug gebracht werden, was durch eine geeig- nete Auftragserteilung vermieden werden kann. Gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO müsste der Beschwerdeführerin eine Nachfrist angesetzt werden, um den fehlen- den Betrag zu leisten. Angesichts des Nichteintretens auf die Beschwerde ist da- rauf zu verzichten. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Entscheidgebühr der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 111 Abs. 1 ZPO; Art. 48 GebV SchKG). Eine Parteient- schädigung entfällt. - 5 - Es wird erkannt:
  10. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  11. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 741.40 festgesetzt.
  12. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  13. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Zürich, Einzelgericht Audienz, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  14. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt EUR 51'524.46. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Graf versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS140234-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf Urteil vom 24. November 2014 in Sachen A._____ GmbH & Co. KG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch X._____ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, gegen B._____ Ltd., Gesuchs- und Beschwerdegegnerin, betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. August 2014 (EQ140135)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe der Beschwerdegegne- rin auf deren Bestellung hin Trennmittel geliefert, welche nicht bezahlt worden seien (act. 7 S. 2), so dass beim Amtsgericht Wedding ein Europäischer Zah- lungsbefehl (act. 2/1) erlassen worden sei. Dieser sei der Beschwerdegegnerin zugestellt und für vollstreckbar erklärt worden (act. 7 S. 2). Gestützt darauf bean- tragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. August 2014 vor Vorinstanz einen Arrest (act. 1 = act. 8).

2. Mit Urteil vom 26. August 2014 (act. 3) erging folgender vorinstanzlicher Entscheid: "1. Das Arrestgesuch wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr von Fr. 400.– wird der Gesuchstellerin auferlegt. 3./4. Mitteilung/Rechtsmittel"

3. Gegen diese Abweisung richtet sich die vorliegend zu behandelnde Be- schwerde mit dem Begehren (act. 7 S. 2) um "die Aufhebung des Urteils des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich und die Bewilligung des in der Vorinstanz gestellten Arrestbegehens".

4. Mit Verfügung vom 22. September 2014 (act. 10) wurde die Beschwerde- führerin zur Leistung eines Kostenvorschusses, zur Einreichung einer Vollmacht, zur Bezeichnung der für die Vertretung zuständigen natürlichen Person sowie zur Bezeichnung eines Zustellungsempfängers in der Schweiz aufgefordert (act. 10). In der Folge wurden ein Kostenvorschuss geleistet (act. 12) und ein Zustellungs- empfänger in der Schweiz bezeichnet (act. 13).

5. Die Sache ist spruchreif.

- 3 - II.

1. Weder der erst- noch der zweitinstanzlichen Eingabe liegt eine Vollmacht der Beschwerdeführerin bei. Sowohl die Eingabe vor Vorinstanz als auch die Be- schwerde vor der Kammer wurden namens einer Rechtsanwaltsgesellschaft ein- gereicht. Auf dem Briefpapier sind acht Rechtsanwält/innen sowie ein Steuerbera- ter namentlich aufgeführt. Unterzeichnet sind die Eingaben durch "X._____ Rechtsanwaltsgesellschaft" und einer unleserlichen Unterschrift (act. 1) bzw. X._____ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH", ebenfalls mit einer unleserlichen (an- deren) Unterschrift (act. 7). Daraus ist nicht ersichtlich, durch welchen Rechtsan- walt der Anwaltsgesellschaft die Beschwerdeführerin vertreten ist.

2. Mit Verfügung vom 22. September 2014 wurde der Beschwerdeführerin Folgendes mitgeteilt (act. 10): "Gemäss Art. 68 Abs. 3 ZPO hat sich ein Vertreter durch Vollmacht auszuweisen. Eine Vollmacht der Beschwerdeführerin an ihre Vertreterin liegt bisher nicht vor. Zudem kommen als Vertreter nur natürliche Per- sonen in Frage (BSK ZPO-Tenchio, Art. 68 N 1). Aus der Eingabe der Vertreterin der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, welche natürliche Person für die Ver- tretung zuständig ist. Die Eingabe ist namens der Gesellschaft gezeichnet, und zwar dergestalt, dass keine Zuordnung zu einem auf dem Briefpapier enthaltenen Namen möglich ist". In Dispositiv-Ziff. 2 der genannten Verfügung wurde in die- sem Zusammenhang Folgendes angeordnet: "Der Beschwerdeführerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um eine natürliche Person als Vertreterin zu bezeichnen sowie eine entsprechende Vollmacht einzu- reichen. Bei Säumnis würde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 132 Abs. 1 ZPO)". Am 19. November 2014 teilten "X._____ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH der Kammer mit, dass künftige Zustellungen an Herr C._____, Studentenhaus …, Zimmer …, … [Adresse] vorzunehmen seien und wies auf die erfolgte Leistung des Kostenvorschusses hin (act. 13). Weiter wurde eine Vollmacht, ausgestellt von der Beschwerdeführerin an Herrn C._____, eingereicht, mit dem dieser be-

- 4 - vollmächtigt wurde, "die Zustellungen in dem Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, Aktenzeichen: PS140234 entgegenzunehmen" (act. 14).

3. Damit fehlen nach wie vor die Vollmacht der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren sowie die Bezeichnung des für die Mandatsführung zu- ständigen Rechtsanwaltes. Gemäss dem Hinweis in Dispositiv-Ziff. 2 der Verfü- gung vom 22. September 2014 ist das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb mit einem Nichteintretensentscheid zu erledigen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch der Kostenvorschuss nicht in der geforderten Höhe von Fr. 750.– bei der Oberge- richtskasse eingetroffen ist, sondern dass lediglich Fr. 741.40 gutgeschrieben wurden (act. 12). Bei Überweisungen im internationalen Verkehr kommt es vor, dass Wechselkursschwankungen, Gebühren etc. dazu führen können, dass – je nach erteiltem Auftrag – diese in Abzug gebracht werden, was durch eine geeig- nete Auftragserteilung vermieden werden kann. Gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO müsste der Beschwerdeführerin eine Nachfrist angesetzt werden, um den fehlen- den Betrag zu leisten. Angesichts des Nichteintretens auf die Beschwerde ist da- rauf zu verzichten. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Entscheidgebühr der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 111 Abs. 1 ZPO; Art. 48 GebV SchKG). Eine Parteient- schädigung entfällt.

- 5 - Es wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 741.40 festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Zürich, Einzelgericht Audienz, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt EUR 51'524.46. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Graf versandt am: