Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) wandte sich gegen drei Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 23. Mai 2014 mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde (Art. 17 SchKG) vom 29. Mai 2014 an die Vorinstanz (act. 1 bzw. act. 2 vom 4. Juni 2014 als eine zweite Versi- on von act. 1). Die Vorinstanz gelangte in der Folge zur Auffassung, dass die Be- schwerde weitschweifig sei und auch die darin integrierten Beilagen die gesetzli- chen Vorschriften nicht erfüllten. Aus diesem Grund setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 10. Juni 2014 Frist zur Verbesserung an, verbunden mit konkreten Hinweisen darauf, was es zu verbessern gelte, und un- ter Androhung von Säumnisfolgen (act. 3). Dieser Beschluss wurde dem Be- schwerdeführer gemäss automatisierter Auskunft der Post am 12. Juni 2014 zur Abholung avisiert (act. 4/4), vom Beschwerdeführer aber nicht abgeholt und von der Post deshalb am 20. Juni 2014 der Vorinstanz retourniert. Nachdem bei der Vorinstanz innert Frist keine verbesserte Version der Beschwerdeschrift einge- gangen war, schrieb sie das Verfahren mit Beschluss vom 7. Juli 2014 andro- hungsgemäss ab (act. 5 = act. 8 = act. 10).
E. 2 Aus der Beschwerdeschrift an die Kammer geht hervor, dass der Beschwer- deführer ganz grundsätzlich in Frage stellt, inwiefern die Vorinstanz zu Recht von einer verbesserungsbedürftigen Weitschweifigkeit seiner Beschwerde ausging. Den entsprechenden Beschluss der Vorinstanz (vom 10. Juni 2014) hat der Be- schwerdeführer nicht separat angefochten, weshalb fraglich ist, inwiefern er sich heute gegen dessen Inhalt noch zur Wehr setzen kann. Der vorinstanzliche Be- schluss vom 10. Juni 2014 war prozessleitender Natur (Art. 124 ZPO) und folglich mittels Beschwerde innert zehn Tagen anfechtbar (Art. 319 lit. b und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Prozessleitende Entscheide können – nach der hier (wie bereits ausgeführt, ebenfalls) geltenden ZPO – auch noch zusammen mit dem Endent- scheid angefochten werden, wenn es sich um keinen Fall handelt, in welchem die ZPO explizit eine Beschwerde vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, vgl. OGer ZH PP120005 vom 14. März 2012, zugänglich über www.gerichte-zh.ch, Rubrik: Ent- scheide bzw. publiziert in ZR 111 (2012) Nr. 28). Dies muss auch in vorliegender Konstellation gelten, zumal sich das SchKG in Art. 17 ff. zur Anfechtung von bzw. zu Zwischenentscheiden ganz allgemein nicht äussert.
- 7 - Somit konnte der Beschwerdeführer in vorliegender Beschwerde auch noch allfäl- lige Fehler im Beschluss der Vorinstanz vom 10. Juni 2014 rügen. Dies tat er je- doch – wie bereits angetönt – nicht explizit. In seiner Beschwerde an die Kammer thematisiert er den Beschluss vom 10. Juni 2014 nicht. Er macht lediglich Ausfüh- rungen zum angefochtenen Beschluss vom 7. Juli 2014, auch wenn dies inhaltlich eine ähnliche Thematik betrifft. Doch geht aus seiner Beschwerde immerhin in allgemeiner Form hervor, dass er die Auffassung, seine Eingabe an die Vo- rinstanz sei weitschweifig, nicht teilt. Soweit der Beschwerdeführer ganz allge- mein ausführt, seine Beschwerdeschriften "waren und sind klar" bzw. "Untersu- chungen nach Amtspflicht kann man bei vorliegender Beschwerde auch machen, wenn diese stilistisch dem Gericht nicht gefällt oder ein Beilagenverzeichnis fehlt" (act. 9 S. 2) und die Auffassung vertritt "eine Bürgerbeschwerde von Laien ist grundsätzlich nicht an Formvorschriften gebunden, das heisst sie muss nur schriftlich sein und es muss verständlich sein, worum es geht" (act. 9 S. 6), ver- kennt der Beschwerdeführer die prozessuale Wirklichkeit, dass der Inhalt einer Beschwerde sehr wohl erheblich ist und dass es auch diesbezüglich gewisse Grundregeln zu beachten gibt. Der Beschwerdeführer hat selber zahlreiche ge- richtliche Verfahren angehoben und in eigener Sache geführt. Er ist prozesserfah- ren und kennt die gesetzlichen Anforderungen und die Praxis der Gerichte in Be- zug auf Form und Inhalt von Eingaben bestens. Er kann deshalb für sich keinen "Laienbonus" in Anspruch nehmen. Wobei ohnehin darauf hinzuwiesen ist, dass auch ein Laie eine nach der Massgabe von Art. 132 ZPO zu beanstandende Ein- gabe zu verbessern hätte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, "die Beschwerdeschriften […] erschei- nen im Wesentlichen auch nicht übermässig umfangreich" (act. 9 S. 9), geht am Kern der Sache vorbei. Auch eine Eingabe von nicht ausladender Seitenzahl kann weitschweifig sein, dies z.B. dann, wenn sie in erheblichem Ausmass den Rah- men dessen sprengt, was es zu einer Frage Wesentliches zu sagen gibt, oder wenn sie zahlreiche unnötige inhaltliche Wiederholungen enthält. Dabei ist selbst- redend zu beachten, dass die Ansichten darüber, was wesentlich ist, in der Regel divergieren. Diesbezüglich haben sich die Gerichte deshalb eine gewisse Zurück- haltung aufzuerlegen, um nicht durch eine überspitzte Berufung auf die Weit-
- 8 - schweifigkeit das rechtliche Gehör der Parteien zu verletzen und diesen die Mög- lichkeit zu nehmen, sich frei zu äussern. Tendenziell darf prozesserfahrenen Par- teien sicher eher zugemutet werden, sich konzis zu äussern und sich umfang- mässig auf das Wesentliche zu beschränken, während bei prozessunerfahrenen Laien eine gewisse Nachsicht angezeigt sein mag. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, es sei "Dispositionsfreiheit der Parteien, wie tief und umfassend sie Sachverhalte darstellen, Meinungen äussern und An- träge formulieren - es liegt nicht in der Kompetenz der Gerichtsorgane, dort be- schneidend einzuwirken" (act. 9 S. 3 f.). Aufgrund des zuvor Ausgeführten über- zeugt diese Auffassung des Beschwerdeführers nicht. Der nötige bzw. angemes- sene Umfang einer Eingabe ergibt sich nicht aus dem Gutdünken der Aufsichts- behörde oder der Parteien, sondern definiert sich anhand der zu beurteilenden Fragen bzw. anhand des ihnen zugrundeliegenden Sachverhaltes. Dies gilt für die Aufsichtsbehörden bei der Beurteilung einer allfälligen Weitschweifigkeit gleich- ermassen wie für die Parteien bei der Eruierung des notwendigen Behauptungs- umfanges und der angemessen Substantiierungstiefe. Umgekehrt steht es einer Partei – im Sinne der Argumentation des Beschwerdeführers – selbstverständlich frei, sich zu an sich wesentlichen Dingen nicht zu äussern, wenn sie die mögli- chen Konsequenzen für den Ausgang des Verfahrens nicht scheut, doch ist dies hier nicht das relevante Thema. Die Ausführungen des Beschwerdeführers genügen jedenfalls nicht, um die von der Vorinstanz erkannte Weitschweifigkeit seiner Beschwerde vom 29. Mai 2014 bzw. 4. Juni 2014 umzustossen. Auch wenn das vorinstanzliche Vorgehen in Be- zug auf die an die Klageschrift angehefteten wenigen Beilagen etwas formalis- tisch erscheinen mag, spricht der Inhalt der fraglichen Beschwerdeschrift für sich. Der Beschwerdeführer stellt z.B. auf drei Seiten 18 Verfahrens- und Beweis- bzw. materielle Anträge. Dies obschon er sich offenbar hauptsächlich über eine wenige Tage zuvor erfolgte Zustellung eines Zahlungsbefehls beschweren wollte. Die Vorinstanz hätte sich von Gesetzes wegen all dieser Anträge (sei es auch nur durch ein Nichteintreten) annehmen müssen, obwohl deutlich erkennbar ist, dass sie teils sinnlos, viel zu ausführlich und unbegründet sind bzw. in den meisten Fäl-
- 9 - len gar keinen Inhalt haben, welchen die Vorinstanz im Rahmen einer SchK- Beschwerde hätte zum Urteil erheben können. Hinzu kommen ebenfalls unnötig weitschweifige Ausführungen zum Sachverhalt. Wer eine solche Beschwerde- schrift abfasst, muss mit einer Beanstandung durch die Aufsichtsbehörde rech- nen. Da der Beschwerdeführer zudem mit Beschluss vom 10. Juni 2014 auf die Auffassung der Vorinstanz betreffend die Weitschweifigkeit hingewiesen worden war, wäre er aller spätestens dadurch aufgefordert gewesen seine Eingabe(n) den gesetzlichen Vorgaben und damit den ihm bekannten Gepflogenheiten anzu- passen. Dies hat der Beschwerdeführer (von Anfang an und auch trotz des Hin- weises der Vorinstanz) unterlassen. Demzufolge erweist sich der Entscheid der Vorinstanz als vertretbar und nicht – wie vom Beschwerdeführer gerügt (act. 9 S. 3 und S. 6 f.) – als überspitzt formalistisch. Die Beschwerde ist deshalb abzu- weisen.
E. 3 Am bisher Ausgeführten ändern auch die Behauptungen des Beschwerde- führers betreffend ein Gespräch mit einem Mitglied des vorinstanzlichen Spruch- körpers (…-Richter lic. iur. B._____, act. 9 S. 11 und S. 13) nichts. Hiezu sowie zum weiteren Inhalt der Beschwerdeschrift sind keine Weiterungen angezeigt.
E. 4 Zur eben thematisierten Weitschweifigkeit sei am Rande bemerkt, dass auch die Beschwerdeschrift an die Kammer sehr viel umfangreicher ist als dies nötig wäre, um der Kammer mitzuteilen, was aus Sicht des Beschwerdeführers Sache ist. Da das Verfahren aber dennoch sofort spruchreif ist und sich ausser der Kammer niemand mehr mit der Beschwerdeschrift befassen muss (insbesondere auch keine Gegenpartei), kann für dieses Mal auf eine Nachfrist zur Verbesse- rung verzichtet werden. Dennoch sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er sich künftig beim Abfassen von Begründungen ans Wesentliche zu halten und auf unnötige Wiederholungen zu verzichten hat. Dasselbe gilt für seine An- träge an die Kammer, welche mit einer Länge von fünf (!) Seiten weder dem Be- schwerdeobjekt noch der Materie angemessen sind und inhaltlich die (erwähnten) selben Mängel aufweisen wie seine Anträge an die Vorinstanz. Anderenfalls wird der Beschwerdeführer inskünftig auch Eingaben an die Kammer, die sich im Sin- ne des Ausgeführten als weitschweifig erweisen, zu verbessern haben.
- 10 - IV. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsinstanzen über Schuldbe- treibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Insofern erweist sich auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos und ist demnach abzu- schreiben. Dies gilt auch soweit der Beschwerdeführer (der sich selber vertreten hat) die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wünscht, da die Be- schwerdefrist abgelaufen ist und der Beschwerdeführer keinen Rechtsvertreter beigezogen hat, den es zu entschädigen gälte. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. - 11 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 9, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS140228-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichts- schreiber lic. iur. D. Oehninger. Beschluss und Urteil vom 17. November 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Verlustscheininkasso der Stadt Zürich, betreffend Betreibungen Nrn. … / … / … und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4) Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Juli 2014 (CB140131) als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
- 2 - Erwägungen: I.
1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) wandte sich gegen drei Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 23. Mai 2014 mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde (Art. 17 SchKG) vom 29. Mai 2014 an die Vorinstanz (act. 1 bzw. act. 2 vom 4. Juni 2014 als eine zweite Versi- on von act. 1). Die Vorinstanz gelangte in der Folge zur Auffassung, dass die Be- schwerde weitschweifig sei und auch die darin integrierten Beilagen die gesetzli- chen Vorschriften nicht erfüllten. Aus diesem Grund setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 10. Juni 2014 Frist zur Verbesserung an, verbunden mit konkreten Hinweisen darauf, was es zu verbessern gelte, und un- ter Androhung von Säumnisfolgen (act. 3). Dieser Beschluss wurde dem Be- schwerdeführer gemäss automatisierter Auskunft der Post am 12. Juni 2014 zur Abholung avisiert (act. 4/4), vom Beschwerdeführer aber nicht abgeholt und von der Post deshalb am 20. Juni 2014 der Vorinstanz retourniert. Nachdem bei der Vorinstanz innert Frist keine verbesserte Version der Beschwerdeschrift einge- gangen war, schrieb sie das Verfahren mit Beschluss vom 7. Juli 2014 andro- hungsgemäss ab (act. 5 = act. 8 = act. 10).
2. Gegen diese Erledigung des Verfahrens wandte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 11. September 2014 an die Kammer (act. 9) und stellt auf fünf Seiten Anträge, die im Wesentlichen beinhalten, dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Abschreibungsentscheides verlangt und die unentgeltliche Rechtspflege beantragt (act. 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif, weshalb von der Einholung einer Beschwerde- antwort bzw. einer Vernehmlassung abgesehen werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG).
- 3 - II.
1. Gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamts kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Ver- fügungen, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, sind nichtig (Art. 22 Abs. 1 SchKG; vgl. BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 22 N 6). Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG kei- ne Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Für den Kanton Zürich verweist § 18 EG SchKG (ZH) auf § 83 f. GOG (ZH) und dort weiter auf die ZPO ganz allgemein (§ 83 Abs. 3 GOG) sowie auf die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Damit kann vorweggenommen werden, dass – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – (u.a.) die Regeln von Art. 132 ZPO auch für das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 und 18 SchKG an- wendbar sind. Obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist das Obergericht (§ 17 Abs. 1 EG SchKG). Die Aufsichtsbehörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest und sind an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Die Be- schwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Dies bedeu- tet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind und dass in der Begründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 17 Abs. 1 und 3 SchKG (bzw. Art. 320 ZPO) geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Ansonsten tritt das Obergericht auf das Rechtsmittel nicht ein (vgl. OGerZH PF110034 vom 22. August 2011; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, zugänglich über www.gerichte-zh.ch, Rubrik: Entscheide). Im Entscheid über die Beschwerde ist auf die erhobenen Rügen einzugehen. Die Begründungspflicht (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 ZPO) verpflichtet die Aufsichtsbehörde
- 4 - indes nicht dazu, sich mit jedem einzelnen vorgebrachten rechtlichen oder sach- verhaltlichen Einwand eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sie sich in der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Überlegungen konzentrie- ren (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 20a N 16, m.w.H. zur Bundesgerichtspraxis). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Vorbringen des Beschwerdeführers (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.
2. Die vorliegende Beschwerde wurde schriftlich und begründet erhoben, doch stellt sich die Frage der Rechtzeitigkeit (Art. 18 SchKG). Der Beschwerdeführer führt aus, der angefochtene Entscheid vom 7. Juli 2014 sei ihm nach einer länge- ren (im vorinstanzlichen Verfahren angekündigten; vgl. act. 1 S. 1) Abwesenheit erst am 8. September 2014 zugegangen, worauf er am 11. September 2014 Be- schwerde erhoben habe (act. 9 S. 1). Die Vorinstanz versandte besagten Ent- scheid am 7. Juli 2014, worauf ihn die Post umgehend mit dem Vermerk retour- nierte: "Retour an Absender. GU dürfen nicht an eine Postlagernd Adresse nach- gesandt werden (B 21, 6609)" (act. 6/3). Die Vorinstanz nahm deshalb am 10. Juli 2014 mittels Einschreiben eine zweite Zustellung vor, welche der Beschwerdefüh- rer – nach einer zwischenzeitlichen Verlängerung seines Rückbehalteauftrags – am 8. September 2014 entgegennahm (act. 6/4). Mangels physischer Möglichkeit der Kenntnisnahme vom ersten Zustellversuch (da von der Post sofort retourniert) und gestützt auf die Praxis bei Fällen, in denen die Post dem Adressaten ein ge- richtliches Schreiben zu einem späteren Zeitpunkt doch noch aushändigt (vgl. et- wa BGer 5A_211/2012 vom 25. Juni 2012), kann der vorinstanzliche Entscheid nach Treu und Glauben vorliegend als am 8. September 2014 zugestellt gelten, womit die Beschwerdefrist gewahrt und auf die Beschwerde einzutreten ist.
- 5 - III.
1. Inhaltlich führt der Beschwerdeführer (zusammengefasst) grösstenteils Ar- gumente an, um zu erklären, weshalb eine frühere Zustellung des angefochtenen Entscheides nicht möglich war und woran seiner Meinung nach das Verhalten der Gläubiger und die Tätigkeit des Betreibungsamtes krankt – im Zusammenhang mit den von ihm angefochtenen Zahlungsbefehlen, aber auch ganz allgemein. Im Weiteren legt er dar, weshalb er die vorinstanzlichen Einwände gegen seine Be- schwerde (punkto Weitschweifigkeit und Beilagen) nicht teilt. Auf den Beschluss der Vorinstanz vom 10. Juni 2014 nimmt der Beschwerdefüh- rer keinen expliziten Bezug und bestreitet weder, diesen erhalten zu haben, noch zieht er in Zweifel, dass die Berechnung des fiktiven Zustelldatums durch die Vo- rinstanz unzutreffend wäre (act. 9). Seiner Beschwerdeschrift an die Vorinstanz ist zu entnehmen, dass er der Vorinstanz ankündete, vom 1. Juli bis am 3. Septem- ber 2014 abwesend zu sein (act. 1 und 2, je S. 1). In der Beschwerdeschrift an die Kammer weist der Beschwerdeführer ebenfalls darauf hin, dass er in den Som- merferien abwesend gewesen sei. Hier nennt er die Zeit (bereits) ab Ende Juni bzw. anfangs Juli bis Ende August 2014 (act. 9 u.a. S. 3 und S. 13 f.) und nennt an einer Stelle auch den "ca. 23. Juni 2014" als Abreisetag (act. 9 S. 15). An einer wieder anderen Stelle geht er von einer Abwesenheit ab Mitte Juni 2014 aus (act. 9 S. 11). Dieser zeitliche Horizont der Abwesenheit des Beschwerdeführers kontrastiert insgesamt nicht mit der von der Vorinstanz per 19. Juni 2014 fingier- ten Zustellung ihres (ersten) Beschlusses vom 10. Juni 2014 (vgl. act. 4/4 und act. 5 = act. 8 = act. 10, je S. 3). Dem Beschwerdeführer wurde die entsprechen- de Zustellung – was unbestritten blieb – am 12. Juni 2014 zur Abholung avisiert (act. 4/4). Damit hatte er – was das hier relevante Kriterium ist – noch vor seiner behaupteten Abreise (egal auf welches der vom Beschwerdeführer offerierten Da- ten man auch abstellt) die Möglichkeit zur Kenntnisnahme. Der Beschwerdeführer hat zudem (als Initiator des Beschwerdeverfahrens) mit einer Zustellung rechnen müssen.
- 6 - Der Beschwerdeführer führt an anderer Stelle in allgemeiner Form aus (act. 9 S. 7): Die Vorinstanz "stellt missbräuchlich bei bekannter Abwesenheit Forderun- gen an A._____ zu, im Wissen dass der wegen Sommerferien gar nicht da ist und leitet dann für sich das Recht ab, eine Sache nicht zu behandeln" doch fällt die Zustellung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 10. Juni 2014 – soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt darauf bezieht, wie gesehen – gerade nicht in die Zeit der behaupteten Ferienabwesenheit des Beschwerdeführers. Damit ging die Vorinstanz – soweit dies vom Beschwerdeführer überhaupt gerügt ist – zu Recht von einer (fiktiven) Zustellung ihres (ersten) Beschlusses vom
10. Juni 2014 an den Beschwerdeführer aus, und dieser hat sich folglich dessen Inhalt (Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerdeschrift(en) im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen und Einreichung der Beilagen in aufforderungsge- mässer Form und samt Verzeichnis) grundsätzlich zurechnen zu lassen. Der Be- schwerdeführer ist den vorinstanzlichen Auflagen unbestrittenermassen nicht nachgekommen, und die entsprechende Frist ist längst verstrichen.
2. Aus der Beschwerdeschrift an die Kammer geht hervor, dass der Beschwer- deführer ganz grundsätzlich in Frage stellt, inwiefern die Vorinstanz zu Recht von einer verbesserungsbedürftigen Weitschweifigkeit seiner Beschwerde ausging. Den entsprechenden Beschluss der Vorinstanz (vom 10. Juni 2014) hat der Be- schwerdeführer nicht separat angefochten, weshalb fraglich ist, inwiefern er sich heute gegen dessen Inhalt noch zur Wehr setzen kann. Der vorinstanzliche Be- schluss vom 10. Juni 2014 war prozessleitender Natur (Art. 124 ZPO) und folglich mittels Beschwerde innert zehn Tagen anfechtbar (Art. 319 lit. b und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Prozessleitende Entscheide können – nach der hier (wie bereits ausgeführt, ebenfalls) geltenden ZPO – auch noch zusammen mit dem Endent- scheid angefochten werden, wenn es sich um keinen Fall handelt, in welchem die ZPO explizit eine Beschwerde vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, vgl. OGer ZH PP120005 vom 14. März 2012, zugänglich über www.gerichte-zh.ch, Rubrik: Ent- scheide bzw. publiziert in ZR 111 (2012) Nr. 28). Dies muss auch in vorliegender Konstellation gelten, zumal sich das SchKG in Art. 17 ff. zur Anfechtung von bzw. zu Zwischenentscheiden ganz allgemein nicht äussert.
- 7 - Somit konnte der Beschwerdeführer in vorliegender Beschwerde auch noch allfäl- lige Fehler im Beschluss der Vorinstanz vom 10. Juni 2014 rügen. Dies tat er je- doch – wie bereits angetönt – nicht explizit. In seiner Beschwerde an die Kammer thematisiert er den Beschluss vom 10. Juni 2014 nicht. Er macht lediglich Ausfüh- rungen zum angefochtenen Beschluss vom 7. Juli 2014, auch wenn dies inhaltlich eine ähnliche Thematik betrifft. Doch geht aus seiner Beschwerde immerhin in allgemeiner Form hervor, dass er die Auffassung, seine Eingabe an die Vo- rinstanz sei weitschweifig, nicht teilt. Soweit der Beschwerdeführer ganz allge- mein ausführt, seine Beschwerdeschriften "waren und sind klar" bzw. "Untersu- chungen nach Amtspflicht kann man bei vorliegender Beschwerde auch machen, wenn diese stilistisch dem Gericht nicht gefällt oder ein Beilagenverzeichnis fehlt" (act. 9 S. 2) und die Auffassung vertritt "eine Bürgerbeschwerde von Laien ist grundsätzlich nicht an Formvorschriften gebunden, das heisst sie muss nur schriftlich sein und es muss verständlich sein, worum es geht" (act. 9 S. 6), ver- kennt der Beschwerdeführer die prozessuale Wirklichkeit, dass der Inhalt einer Beschwerde sehr wohl erheblich ist und dass es auch diesbezüglich gewisse Grundregeln zu beachten gibt. Der Beschwerdeführer hat selber zahlreiche ge- richtliche Verfahren angehoben und in eigener Sache geführt. Er ist prozesserfah- ren und kennt die gesetzlichen Anforderungen und die Praxis der Gerichte in Be- zug auf Form und Inhalt von Eingaben bestens. Er kann deshalb für sich keinen "Laienbonus" in Anspruch nehmen. Wobei ohnehin darauf hinzuwiesen ist, dass auch ein Laie eine nach der Massgabe von Art. 132 ZPO zu beanstandende Ein- gabe zu verbessern hätte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, "die Beschwerdeschriften […] erschei- nen im Wesentlichen auch nicht übermässig umfangreich" (act. 9 S. 9), geht am Kern der Sache vorbei. Auch eine Eingabe von nicht ausladender Seitenzahl kann weitschweifig sein, dies z.B. dann, wenn sie in erheblichem Ausmass den Rah- men dessen sprengt, was es zu einer Frage Wesentliches zu sagen gibt, oder wenn sie zahlreiche unnötige inhaltliche Wiederholungen enthält. Dabei ist selbst- redend zu beachten, dass die Ansichten darüber, was wesentlich ist, in der Regel divergieren. Diesbezüglich haben sich die Gerichte deshalb eine gewisse Zurück- haltung aufzuerlegen, um nicht durch eine überspitzte Berufung auf die Weit-
- 8 - schweifigkeit das rechtliche Gehör der Parteien zu verletzen und diesen die Mög- lichkeit zu nehmen, sich frei zu äussern. Tendenziell darf prozesserfahrenen Par- teien sicher eher zugemutet werden, sich konzis zu äussern und sich umfang- mässig auf das Wesentliche zu beschränken, während bei prozessunerfahrenen Laien eine gewisse Nachsicht angezeigt sein mag. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, es sei "Dispositionsfreiheit der Parteien, wie tief und umfassend sie Sachverhalte darstellen, Meinungen äussern und An- träge formulieren - es liegt nicht in der Kompetenz der Gerichtsorgane, dort be- schneidend einzuwirken" (act. 9 S. 3 f.). Aufgrund des zuvor Ausgeführten über- zeugt diese Auffassung des Beschwerdeführers nicht. Der nötige bzw. angemes- sene Umfang einer Eingabe ergibt sich nicht aus dem Gutdünken der Aufsichts- behörde oder der Parteien, sondern definiert sich anhand der zu beurteilenden Fragen bzw. anhand des ihnen zugrundeliegenden Sachverhaltes. Dies gilt für die Aufsichtsbehörden bei der Beurteilung einer allfälligen Weitschweifigkeit gleich- ermassen wie für die Parteien bei der Eruierung des notwendigen Behauptungs- umfanges und der angemessen Substantiierungstiefe. Umgekehrt steht es einer Partei – im Sinne der Argumentation des Beschwerdeführers – selbstverständlich frei, sich zu an sich wesentlichen Dingen nicht zu äussern, wenn sie die mögli- chen Konsequenzen für den Ausgang des Verfahrens nicht scheut, doch ist dies hier nicht das relevante Thema. Die Ausführungen des Beschwerdeführers genügen jedenfalls nicht, um die von der Vorinstanz erkannte Weitschweifigkeit seiner Beschwerde vom 29. Mai 2014 bzw. 4. Juni 2014 umzustossen. Auch wenn das vorinstanzliche Vorgehen in Be- zug auf die an die Klageschrift angehefteten wenigen Beilagen etwas formalis- tisch erscheinen mag, spricht der Inhalt der fraglichen Beschwerdeschrift für sich. Der Beschwerdeführer stellt z.B. auf drei Seiten 18 Verfahrens- und Beweis- bzw. materielle Anträge. Dies obschon er sich offenbar hauptsächlich über eine wenige Tage zuvor erfolgte Zustellung eines Zahlungsbefehls beschweren wollte. Die Vorinstanz hätte sich von Gesetzes wegen all dieser Anträge (sei es auch nur durch ein Nichteintreten) annehmen müssen, obwohl deutlich erkennbar ist, dass sie teils sinnlos, viel zu ausführlich und unbegründet sind bzw. in den meisten Fäl-
- 9 - len gar keinen Inhalt haben, welchen die Vorinstanz im Rahmen einer SchK- Beschwerde hätte zum Urteil erheben können. Hinzu kommen ebenfalls unnötig weitschweifige Ausführungen zum Sachverhalt. Wer eine solche Beschwerde- schrift abfasst, muss mit einer Beanstandung durch die Aufsichtsbehörde rech- nen. Da der Beschwerdeführer zudem mit Beschluss vom 10. Juni 2014 auf die Auffassung der Vorinstanz betreffend die Weitschweifigkeit hingewiesen worden war, wäre er aller spätestens dadurch aufgefordert gewesen seine Eingabe(n) den gesetzlichen Vorgaben und damit den ihm bekannten Gepflogenheiten anzu- passen. Dies hat der Beschwerdeführer (von Anfang an und auch trotz des Hin- weises der Vorinstanz) unterlassen. Demzufolge erweist sich der Entscheid der Vorinstanz als vertretbar und nicht – wie vom Beschwerdeführer gerügt (act. 9 S. 3 und S. 6 f.) – als überspitzt formalistisch. Die Beschwerde ist deshalb abzu- weisen.
3. Am bisher Ausgeführten ändern auch die Behauptungen des Beschwerde- führers betreffend ein Gespräch mit einem Mitglied des vorinstanzlichen Spruch- körpers (…-Richter lic. iur. B._____, act. 9 S. 11 und S. 13) nichts. Hiezu sowie zum weiteren Inhalt der Beschwerdeschrift sind keine Weiterungen angezeigt.
4. Zur eben thematisierten Weitschweifigkeit sei am Rande bemerkt, dass auch die Beschwerdeschrift an die Kammer sehr viel umfangreicher ist als dies nötig wäre, um der Kammer mitzuteilen, was aus Sicht des Beschwerdeführers Sache ist. Da das Verfahren aber dennoch sofort spruchreif ist und sich ausser der Kammer niemand mehr mit der Beschwerdeschrift befassen muss (insbesondere auch keine Gegenpartei), kann für dieses Mal auf eine Nachfrist zur Verbesse- rung verzichtet werden. Dennoch sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er sich künftig beim Abfassen von Begründungen ans Wesentliche zu halten und auf unnötige Wiederholungen zu verzichten hat. Dasselbe gilt für seine An- träge an die Kammer, welche mit einer Länge von fünf (!) Seiten weder dem Be- schwerdeobjekt noch der Materie angemessen sind und inhaltlich die (erwähnten) selben Mängel aufweisen wie seine Anträge an die Vorinstanz. Anderenfalls wird der Beschwerdeführer inskünftig auch Eingaben an die Kammer, die sich im Sin- ne des Ausgeführten als weitschweifig erweisen, zu verbessern haben.
- 10 - IV. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsinstanzen über Schuldbe- treibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Insofern erweist sich auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos und ist demnach abzu- schreiben. Dies gilt auch soweit der Beschwerdeführer (der sich selber vertreten hat) die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wünscht, da die Be- schwerdefrist abgelaufen ist und der Beschwerdeführer keinen Rechtsvertreter beigezogen hat, den es zu entschädigen gälte. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- 11 -
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 9, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am: