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PS140224

Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. August 2014 (EB140767)

Zürich OG · 2014-09-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 A._____ wurde von der Vorinstanz im Verfahren EB140767-L mit Urteil (rec- te: Verfügung) vom 4. August 2014 Nachfrist angesetzt, um eine von der Vorin- stanz als weitschweifig gewertete Eingabe (betreffend ein Ausstandsgesuch) zu verbessern (act. 9 = act. 12 = act. 14). Hiegegen erhob A._____ mit Eingabe vom

E. 5 September 2014 Berufung bei der Kammer (act. 13).

2. Das korrekte Rechtsmittel gegen eine – wie vorliegend – prozessleitende Verfügung im summarischen Verfahren (vgl. Art. 251 lit. d ZPO) ist nicht die Beru- fung, sondern die Beschwerde innert zehn Tagen (vgl. Art. 319 lit. b und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Ein bei der Kammer eingereichtes Rechtsmittel ist gemäss ständiger Praxis als das zutreffende (hier Beschwerde) entgegen zu nehmen, unbesehen um seine falsche Bezeichnung (vgl. OGer ZH PF110004-O vom 9. März 2011, Erw. 5.2 und NQ110029-O vom 5. September 2011 Erw. 1 m.w.H., beide zugäng- lich über www.gerichte-zh.ch, Rubrik: Entscheide). Das vorliegende Rechtsmittel ist als Beschwerde von A._____ vom 5. September 2014 (Datum Poststempel) entgegenzunehmen; es wahrt allerdings die Rechtsmittelfrist nicht. Die zehntägige Beschwerdefrist lief am 4. September 2014 ab, nachdem A._____ den Entscheid der Vorinstanz (vom 4. August 2014) am 25. August 2014 entgegen genommen hatte (act. 10). Folglich ist die Beschwerde verspätet und damit offensichtlich un- zulässig (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb nicht auf sie einzutreten ist. 3.1 Dennoch sei an dieser Stelle auf Folgendes hingewiesen: Der Inhalt der Be- schwerdeschrift von A._____ erweist sich (einmal mehr) als ungebührlich. So ent- hält seine Rechtsmittelschrift u.a. folgende Aussagen: der vor-instanzliche Richter habe wiederholt "querulatorische und trölerische Richterlügen" behauptet, nach- gewiesenermassen das Gesetz gebrochen und wiederholt in amtlicher Eigen- schaft das Recht gebeugt, sei ein "beklagenswert einseitig begabter Pseudo- Ersatzrichter", betreibe "Geheimjustiz" und seine richterlichen Handlungen seien "hochleistungskriminell". Zudem stelle der vorinstanzliche Entscheid eine "rabulis- tische Fehlleistung" dar und sei wirre "Pseudojuristik" (vgl. act. 13 S. 1-4).

- 3 - 3.2 Gemäss Art. 132 ZPO sind ungebührliche Eingaben innert einer gerichtli- chen Nachfrist zu verbessern, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt (Abs. 1 und 2), querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben hingegen sind ohne weiteres zurückzuschicken (Abs. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist jedoch auch eine ungebührliche Eingabe ohne Ansetzung einer Nach- frist für unzulässig zu erklären, wenn ein Beschwerdeführer in Kenntnis des Ver- bots ungebührlicher Rechtsschriften wiederholt dagegen verstösst (vgl. BGer 5A_486/2011 vom25. August 2011 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen.) Dies hat auch in Verfahren vor der Kammer seine Gültigkeit. 3.3 A._____ wurde im nun angefochtenen Entscheid von der Vor-instanz aus- drücklich auf die Folgen einer ungebührlichen Eingabe hingewiesen (die unge- bührliche Eingabe gelte ohne Ansetzung einer Nachfrist als nicht erfolgt). Dies hielt ihn jedoch nicht davon ab, seine Rechtsmittelschrift an die Kammer mit di- versen Ungebührlichkeiten zu versehen. Solches geht nicht an, was A._____ längst weiss, denn vorliegend handelt es sich nicht um einen einmaligen Ausrut- scher. Der Kammer ist hinlänglich bekannt, dass A._____ in gerichtlichen Verfah- ren wiederholt und seit geraumer Zeit ungebührliche Eingaben gemacht hat und dass er mehrfach auf die Unzulässigkeit und die Folgen solchen Verhaltens hin- gewiesen worden ist. Demgemäss wird solches Verhalten inskünftig umgehend und ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Feststellung führen, dass ungebührliche Eingaben von A._____ an die Kammer Sinne von Art. 132 ZPO als nicht erfolgt gelten und ohne Weiteres zurückgeschickt werden.

4. Mit der verspäteten Eingabe vom 5. September 2014, welche dazu führte, dass bei der Kammer ein Rechtsmittelverfahren eröffnet wurde, hat A._____ un- nötige Prozesskosten verursacht. Diese sind ihm gestützt auf Art. 108 ZPO auf- zuerlegen.

- 4 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden A._____ auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an die B._____ und an A._____ (unter Beilage des Originals von act. 13) sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am:
  6. September 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS140224-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Beschluss vom 23. September 2014 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin, betreffend Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. August 2014 (EB140767)

- 2 - Erwägungen:

1. A._____ wurde von der Vorinstanz im Verfahren EB140767-L mit Urteil (rec- te: Verfügung) vom 4. August 2014 Nachfrist angesetzt, um eine von der Vorin- stanz als weitschweifig gewertete Eingabe (betreffend ein Ausstandsgesuch) zu verbessern (act. 9 = act. 12 = act. 14). Hiegegen erhob A._____ mit Eingabe vom

5. September 2014 Berufung bei der Kammer (act. 13).

2. Das korrekte Rechtsmittel gegen eine – wie vorliegend – prozessleitende Verfügung im summarischen Verfahren (vgl. Art. 251 lit. d ZPO) ist nicht die Beru- fung, sondern die Beschwerde innert zehn Tagen (vgl. Art. 319 lit. b und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Ein bei der Kammer eingereichtes Rechtsmittel ist gemäss ständiger Praxis als das zutreffende (hier Beschwerde) entgegen zu nehmen, unbesehen um seine falsche Bezeichnung (vgl. OGer ZH PF110004-O vom 9. März 2011, Erw. 5.2 und NQ110029-O vom 5. September 2011 Erw. 1 m.w.H., beide zugäng- lich über www.gerichte-zh.ch, Rubrik: Entscheide). Das vorliegende Rechtsmittel ist als Beschwerde von A._____ vom 5. September 2014 (Datum Poststempel) entgegenzunehmen; es wahrt allerdings die Rechtsmittelfrist nicht. Die zehntägige Beschwerdefrist lief am 4. September 2014 ab, nachdem A._____ den Entscheid der Vorinstanz (vom 4. August 2014) am 25. August 2014 entgegen genommen hatte (act. 10). Folglich ist die Beschwerde verspätet und damit offensichtlich un- zulässig (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb nicht auf sie einzutreten ist. 3.1 Dennoch sei an dieser Stelle auf Folgendes hingewiesen: Der Inhalt der Be- schwerdeschrift von A._____ erweist sich (einmal mehr) als ungebührlich. So ent- hält seine Rechtsmittelschrift u.a. folgende Aussagen: der vor-instanzliche Richter habe wiederholt "querulatorische und trölerische Richterlügen" behauptet, nach- gewiesenermassen das Gesetz gebrochen und wiederholt in amtlicher Eigen- schaft das Recht gebeugt, sei ein "beklagenswert einseitig begabter Pseudo- Ersatzrichter", betreibe "Geheimjustiz" und seine richterlichen Handlungen seien "hochleistungskriminell". Zudem stelle der vorinstanzliche Entscheid eine "rabulis- tische Fehlleistung" dar und sei wirre "Pseudojuristik" (vgl. act. 13 S. 1-4).

- 3 - 3.2 Gemäss Art. 132 ZPO sind ungebührliche Eingaben innert einer gerichtli- chen Nachfrist zu verbessern, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt (Abs. 1 und 2), querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben hingegen sind ohne weiteres zurückzuschicken (Abs. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist jedoch auch eine ungebührliche Eingabe ohne Ansetzung einer Nach- frist für unzulässig zu erklären, wenn ein Beschwerdeführer in Kenntnis des Ver- bots ungebührlicher Rechtsschriften wiederholt dagegen verstösst (vgl. BGer 5A_486/2011 vom25. August 2011 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen.) Dies hat auch in Verfahren vor der Kammer seine Gültigkeit. 3.3 A._____ wurde im nun angefochtenen Entscheid von der Vor-instanz aus- drücklich auf die Folgen einer ungebührlichen Eingabe hingewiesen (die unge- bührliche Eingabe gelte ohne Ansetzung einer Nachfrist als nicht erfolgt). Dies hielt ihn jedoch nicht davon ab, seine Rechtsmittelschrift an die Kammer mit di- versen Ungebührlichkeiten zu versehen. Solches geht nicht an, was A._____ längst weiss, denn vorliegend handelt es sich nicht um einen einmaligen Ausrut- scher. Der Kammer ist hinlänglich bekannt, dass A._____ in gerichtlichen Verfah- ren wiederholt und seit geraumer Zeit ungebührliche Eingaben gemacht hat und dass er mehrfach auf die Unzulässigkeit und die Folgen solchen Verhaltens hin- gewiesen worden ist. Demgemäss wird solches Verhalten inskünftig umgehend und ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Feststellung führen, dass ungebührliche Eingaben von A._____ an die Kammer Sinne von Art. 132 ZPO als nicht erfolgt gelten und ohne Weiteres zurückgeschickt werden.

4. Mit der verspäteten Eingabe vom 5. September 2014, welche dazu führte, dass bei der Kammer ein Rechtsmittelverfahren eröffnet wurde, hat A._____ un- nötige Prozesskosten verursacht. Diese sind ihm gestützt auf Art. 108 ZPO auf- zuerlegen.

- 4 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden A._____ auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an die B._____ und an A._____ (unter Beilage des Originals von act. 13) sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am:

24. September 2014