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PS140184

unvollständige Protokollierung des Rechtvorschlages mit Begründung usw. / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2014-10-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit Urteil vom 28. Oktober 2011 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks- gerichts Zürich über den Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdefüh- rer) den Privatkonkurs im Sinne von Art. 191 SchKG (act. 2/6). Am 24. Mai 2012 stellte das Konkursamt Altstetten-Zürich der vormaligen Gläubigerin, C._____ AG, einen Verlustschein infolge Konkurses aus für den ungedeckten Betrag von Fr. 17'937.40 (act. 2/1). Gestützt auf diesen Verlustschein reichte die Beschwerde- gegnerin als Rechtsnachfolgerin der C._____ AG (Zession) am 16. Oktober 2013 beim Betreibungsamt Zürich 9 ein Betreibungsbegehren über die genannte Forde- rung ein (act. 7/1), worauf das Betreibungsamt Zürich 9 am 17. Oktober 2013 in der Betreibung Nr. 1… einen Zahlungsbefehl ausstellte. Gemäss Formular erhob der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2013 direkt im Amt Rechtsvorschlag, indem er die Rubrik "Rechtsvorschlag" unterzeichnete (act. 2/3 = act. 7/2). Mit Eingabe vom 27. Januar 2014 beantragte die Gläubigerin beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich die provisorische Rechtsöffnung, worauf das Einzelgericht mit Urteil vom 27. Februar 2014 gegen den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 1… des Betreibungsamts Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2013, pro- visorische Rechtsöffnung erteilte (act. 7/6 = act. 17 = act. 19).

E. 1.2 Nach Erhalt des Entscheids erkundigte sich der Beschwerdeführer am

24. März 2014 persönlich auf dem Betreibungsamt über die weitere Vorgehens- weise bezüglich der von ihm am 22. Oktober 2013 erhoben geglaubten Einrede mangelnden neuen Vermögens (act. 1 S. 3 und S. 5). Das Betreibungsamt Zürich 9 teilte dem Beschwerdeführer mit, dass anlässlich seines am 22. Oktober 2013 erhobenen Rechtsvorschlags keine Einrede mangelnden neuen Vermögens proto- kolliert worden sei (act. 6 S. 5), worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

31. März 2014 (Datum Poststempel) bei der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zü- rich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vor- instanz) Beschwerde erhob und sinngemäss den Antrag stellte, es sei der in der

- 3 - Betreibung Nr. 1… am 22. Oktober 2013 erhobene Rechtsvorschlag zu berichti- gen, indem er um die Einrede mangelnden neuen Vermögens ergänzt werde. Eventualiter sei die Frist für die Einrede mangelnden neuen Vermögens beim Be- treibungsamt Zürich 9 wieder herzustellen (act. 1 und act. 2/1-6). Anfechtungsob- jekt bildete somit der Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2013 (act. 2/3 = act. 7/2).

E. 1.3 Nachdem die Vorinstanz dem Betreibungsamt mit Beschluss vom 3. April 2014 Gelegenheit zur Vernehmlassung und der Beschwerdegegnerin Frist zur schriftlichen Beantwortung der Beschwerde angesetzt hatte (act. 3 und act. 4/1-3), wurde den Parteien die Vernehmlassung des Betreibungsamts Zürich 9 mit Verfü- gung vom 22. April 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8 und act. 9/1-3). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 30. April 2014 (Datum Poststempel) Stellung und hielt dabei an seinen Anträgen fest (act. 10 und act. 11).

E. 1.4 Mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Juli 2014 (recte: Urteil, vgl. § 135 Abs. 1 GOG) wies die Vorinstanz die Beschwerde sowie das Gesuch um Wiederherstel- lung der Frist zur Erhebung der Einrede mangelnden neuen Vermögens ab (Dis- positivziffern 1 und 2 von act. 17). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seine Behauptung, er habe bei der Zustellung des Zahlungsbefehls am 22. Oktober 2013 nicht nur Rechtsvorschlag, sondern auch die Einrede mangelnden neuen Vermögens im Sinne von Art. 75 Abs. 2 i.V.m. Art. 265a SchKG erhoben, nicht beweisen könne (act. 17 S. 5 ff.).

E. 1.5 Gegen den ihm am 17. Juli 2014 zugegangenen Entscheid (act. 15/1) erhob der Beschwerdeführer mit undatierter, aber rechtzeitiger Eingabe (Datum des Poststempels: 24. Juli 2014) bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, es sei die Beschwerde gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben (act. 18). Mit Eingabe vom 27. September 2014 (Datum des Poststempels) bean- tragte der Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 20) und führte aus, es bestehe in der Betreibung Nr. 2… des Be- treibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon per 7. Oktober 2014 eine Pfändungsan- kündigung, deren Vollzug er aus beruflichen Gründen verhindern wolle (act. 20). Mangels erkennbarem Zusammenhang zur verfahrensgegenständlichen Betrei-

- 4 - bung Nr. 1… wurde mit Präsidialverfügung vom 30. September 2014 auf das Ge- such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten (act. 21). Hinge- gen wurde das erneute Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde vom 8. Oktober 2014 (act. 24), welches der Beschwerdeführer nun mit klärenden Beilagen zu den verschiedenen Betreibungsnummern versehen hatte (act. 25/1-4), mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2014 bewilligt. Der Be- schwerdegegnerin wurde gestützt auf Art. 265 Abs. 2 ZPO Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern (act. 26).

E. 1.6 Am 15. Oktober 2014 ging bei der Kammer eine Abrechnung des Betrei- bungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon ein, gemäss welcher in der Betreibung Nr. 2… (resp. Nr. 1…) der Forderungsbetrag der Beschwerdeführerin am

13. Oktober 2014 vollumfänglich bezahlt worden ist (act. 28). Da der Beschwerde- führer die Zahlung gemäss telefonischer Auskunft des Betreibungsamts jedoch rückgängig machen wollte, nachdem er von der Erteilung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde erfahren hatte (act. 29), kann nicht von der Gegenstandslo- sigkeit der Beschwerde ausgegangen werden. Es ist in der Sache zu entscheiden.

E. 1.7 Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme im Sinne von Art. 265 Abs. 2 ZPO. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2 Rechtliches

E. 2.1 Die Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG dient der einheitlichen und richtigen Rechtsanwendung des Betreibungs- rechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfü- gungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit hin. Beschwerdeobjekt ist somit eine ergangene, eine zu spät ergangene oder eine zu Unrecht unterbliebene Verfügung der Vollstreckungsorgane. Geprüft werden können nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens. Für materiell-rechtliche Streitigkeiten ist der ordentli- che Prozessweg einzuleiten. Sodann muss die Beschwerde einen praktischen Ver- fahrenszweck verfolgen und darf nicht der blossen Feststellung einer Pflichtwidrig- keit dienen. Mit anderen Worten muss die Korrektur im Sinne eines Zurückkom- mens auf die angefochtene Handlung noch möglich sein (BSK SchKG I-

- 5 - Cometta/Möckli, N 1 ff. zu Art. 17 SchKG; KUKO SchkG-Dieth, N 1 ff. zu Art. 17 ff. SchKG). Im Beschwerdeverfahren als Rechtsmittelverfahren sind neue Anträge und neue Tatsachen gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dies gilt auch für Beschwerden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, wo das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen – im Sinne der sogenannten beschränkten Un- tersuchungsmaxime (dazu nachstehend E. 2.4., vor 2.4.1.) – festzustellen hat (vgl. dazu den Querverweis in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO sowie dazu etwa KUKO SchKG-Dieth, N 3 zu Art. 20a SchKG). Gerechtfertigt ist diese Einschränkung des- halb, weil es im Beschwerdeverfahren lediglich um eine Rechtskontrolle geht (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, N 4 zu Art. 326 ZPO). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift also neue, vor Vorinstanz noch nicht erhobene Behaup- tungen einbringt, sind sie nicht zu berücksichtigen.

E. 2.2 Die Vorinstanz begründete ihren abschlägigen Entscheid wie folgt: Der Be- schwerdeführer könne seine Behauptung, wonach er die Einrede mangelnden neuen Vermögens schon bei Erhebung des Rechtsvorschlags erhoben bzw. die entsprechende Frist aufgrund einer falschen Rechtsauskunft verpasst habe, nicht beweisen. Blosse Behauptungen würden nicht genügen. Dies gelte umso mehr, als die angelblich mündlich erhobene Einrede mangelnden neuen Vermögens nicht nach Art. 74 Abs. 3 SchKG bescheinigt worden sei. Es sei auch kein Grund er- sichtlich, welchen die Betreibungsbeamtin veranlasst hätte, die angeblich erhobe- ne Einrede nicht einzutragen. Weiter bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer eine falsche Rechtsauskunft erteilt worden sei, abge- sehen davon, dass der Beschwerdeführer allfällige Unrichtigkeiten aufgrund der In- formationen auf der Rückseite des Formulars Zahlungsbefehl sowie aufgrund sei- ner Kenntnisse aus früheren Verfahren leicht hätte erkennen können und müssen. Im Übrigen sehe das SchKG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine allgemeine Aufklärungs- oder Informationspflicht des Betreibungsamts über allfällige Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners gegen einen Zahlungsbefehl oder die Form ihrer Geltendmachung anlässlich der Zustellung vor. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse ein Schuldner, der einen Zahlungsbe- fehl erhalte, das Formular genau lesen, um seinen Sorgfaltspflichten zu genügen. Dieser Sorgfaltspflicht sei der Beschwerdeführer trotz der hohen Forderungssum-

- 6 - me von rund Fr. 18'000.– nicht nachgekommen. Damit könne dem Betreibungsamt bzw. der Zustellbeamtin kein Vorwurf im Sinne von Art. 17 SchKG gemacht wer- den. Dies führe dazu, dass der Zahlungsbefehl inhaltlich richtig sei (act. 17 S. 5 ff.).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerdeschrift an die Kammer, es sei abwegig, von der Richtigkeit der Protokollierung auszugehen, wenn das Ge- spräch auf dem Betreibungsamt vom 22. Oktober 2013 gar nicht protokolliert wor- den sei. Da das Betreibungsamt seine Protokollierungspflicht missachtet habe, könne er seiner Beweislast im Sinne von Art. 8 Abs. 2 SchKG nicht nachkommen (act. 18 S. 2 Ziff. 3.1). Hinzu komme, dass er als Laie zum Betreibungsamt gegan- gen sei, weil er die Erläuterungen auf dem Zahlungsbefehlsformular trotz sorgfälti- gen Lesens nicht genau verstanden habe. Er habe im Rahmen des Gesprächs er- klärt, einen Privatkonkurs hinter sich zu haben und finanziell nicht im Stande zu sein, die Forderung zu begleichen. Dabei habe er bei der Betreibungsbeamtin ex- plizit nachgefragt, wie er vorzugehen habe, wenn er die Forderung bestreite und gleichzeitig geltend machen wolle, nicht zu neuem Vermögen gekommen sei. Er habe eindeutig seinen Willen geäussert, die Einrede mangelnden neuen Vermö- gens erheben zu wollen. Die Beamtin habe ihm gesagt, er solle die Schuld zuerst einmal bestreiten und die Einrede mangelnden neuen Vermögens nicht erheben, weil er diese zu einem späteren Zeitpunkt immer noch erheben könne. Er habe den Ausführungen auf dem Amt vertraut. Die Betreibungsbeamtin hätte ihm keine falsche Auskunft erteilen dürfen. Offensichtlich sei sie mit der vorliegenden Kons- tellation überfordert gewesen. Dies dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen (act. 18 S. 3 Ziff. 3.2 f.). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, so der Beschwerdeführer weiter, sei er zwar bereits mehrfach betrieben worden und verfüge insofern über gewisse Kenntnisse, doch seien die bisherigen Betreibungen nie aufgrund eines Verlust- scheins erfolgt, weshalb er keinerlei Erfahrung in der Erhebung der Einrede feh- lenden neuen Vermögens habe. Mit anderen Worten hätte er die Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennen können. Er sei als Laie in seinem Glauben an die richtige Auskunft zu schützen (act. 18 S. 3 Ziff. 3.4). Sodann sei der von der Vorinstanz er- hobene Vorwurf, er könne für seine Behauptungen keine Beweise vorbringen, in-

- 7 - sofern nicht sachgerecht, als er ja gar keine Möglichkeiten habe, um an Beweise zu gelangen. Handys seien auf dem Betreibungsamt nicht erlaubt, womit er auch das Gespräch nicht habe aufnehmen können. Den einzigen Beweis, den er habe, sei der, dass dasselbe Betreibungsamt gesetzeswidrig einmal eine Betreibung entgegen genommen habe, obwohl er bereits zahlungsunfähig gewesen sei. Die- ser Fehler sei dann vom Obergericht korrigiert worden (act. 18 S. 4 Ziff. 3.5).

E. 2.4 Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stellt die Aufsichtsbehörde den Sach- verhalt von Amtes wegen fest. Danach ist sie für die Beschaffung des Prozessstof- fes im Sinne des die Entscheidungsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zu- ständig, wobei die Parteien zur Mitwirkung angehalten sind. Sie haben die Auf- sichtsbehörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihnen zu- gänglichen Beweismittel anzugeben. Mit diesem sogenannten beschränkten Un- tersuchungsgrundsatz will das Bundesrecht die Durchsetzung und Abwehr streiti- ger Ansprüche aus sozialpolitischen Erwägungen erleichtern und den Parteien die persönliche Beschwerdeführung ermöglichen. Unabhängig von diesem Grundsatz kommt als allgemeiner Rechtsgrundsatz die Beweislastregel von Art. 8 ZGB zur Anwendung, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet:

E. 2.4.1 Die Vorinstanz erkannte richtig, dass es Sache des Beschwerdeführers ist, die von ihm erhobene Behauptung, er habe die Einrede mangelnden neuen Ver- mögens erhoben bzw. erheben wollen, zu beweisen. Es trifft zwar wie vom Be- schwerdeführer geltend gemacht zu, dass die möglichen Beweismittel über erho- bene oder nicht erhobene Einreden insofern eingeschränkt sind, als von den Ge- sprächen auf dem Betreibungsamt keine Aufzeichnungen gemacht werden, doch sind die Betreibungsämter verpflichtet, über ihre Amtstätigkeiten und über die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll und Register zu führen (Art. 8 Abs. 1 SchKG). Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Ge- genteils für ihren Inhalt beweiskräftig (Art. 8 Abs. 2 SchKG; vgl. auch Art. 8 VFRR). Dies dient sowohl dem Schutz der Verfahrensbeteiligten, insbesondere dem Be- triebenen, als auch des Amts. Diese sogenannte Protokollierungs- bzw. Register- führungspflicht bedeutet aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

- 8 - nicht, dass die Gesprächsinhalte detailliert aufgezeichnet werden, sondern nur, dass das Betreibungsamt seine amtlichen Handlungen und die von den Parteien eingegangenen Begehren und Erklärungen, beschränkt auf deren Wesentlichkeit, festzuhalten hat (Art. 8 ff. VFRR). Die Inhalte blosser Parteibehauptungen bzw. Parteierklärungen werden von der Beweiskraft im Sinne von Art. 8 Abs. 2 SchKG nicht erfasst. Deshalb müssen sie auch keinen weiteren Umfang haben als den, dass wann, wo und gegenüber wem eine bestimmte schuldbetreibungsrechtlich re- levante Erklärung abgegeben wurde.

E. 2.4.2 Gemäss Zahlungsbefehlsformular vom 17. Oktober 2013 erhob der Be- schwerdeführer anlässlich der Zustellung auf dem Amt am 22. Oktober 2013 um- gehend Rechtsvorschlag, was er in der entsprechenden Rubrik unterschriftlich be- stätigte (act. 7/2) und das insoweit unbestritten und erstellt ist. Dass der Be- schwerdeführer darüber hinaus die von ihm behauptete Einrede mangelnden neu- en Vermögens erhoben hatte, lässt sich weder dem vom Beschwerdeführer in der Rubrik "Rechtsvorschlag" unterschriebenen Formular noch den weiteren Aktenstü- cken entnehmen (act. 7/1-7). Auf dem massgeblichen Formular "Zahlungsbefehl" wurden keine über den blossen Rechtsvorschlag hinausgehende Einreden oder Begründungen festgehalten. Dem genannten Formular lässt sich einzig ein unbe- gründeter Rechtsvorschlag im Sinne von Art. 75 Abs. 1 SchKG entnehmen (act. 7/2). Art. 75 Abs. 2 SchKG hält jedoch fest, dass ein Schuldner, der bestreitet, zu neuem Vermögen gekommen zu sein (Art. 265a SchKG), dies im Rechtsvor- schlag ausdrücklich zu erklären hat, andernfalls die Einrede verwirkt ist. Die Erklä- rung ist nicht zwingend unverzüglich abzugeben. Derer Schuldner kann dem Be- treibungsamt noch innert 10 Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls mündlich oder schriftlich erklären, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen (Art. 74 Abs. 1 ZPO). Das Gesetz verlangt dabei aber eine deutliche, unmissver- ständliche Erklärung, denn der Beweis des Erhebens des Rechtsvorschlags und der Einhaltung der Frist ist dem Schuldner auferlegt. Da die vom Beschwerdefüh- rer behauptete Einrede mangelnden neuen Vermögens vom zuständigen Betrei- bungsamt trotz der strengen Protokollierungs- bzw. Registerführungspflicht im Sin- ne von Art. 8 SchKG i.V.m. Art. 8 und Art. 10 VFRR nicht auf dem Zahlungsbefehl aufgenommen wurde und der Beschwerdeführer keinen Beweis für seine Behaup-

- 9 - tung vorlegen kann, muss davon ausgegangen werden, dass keine den Vorschrif- ten von Art. 75 Abs. 2 und Art. 265a SchKG genügende Einrede erhoben worden war. Der Einwand des Beschwerdeführers, das selbe Betreibungsamt habe einmal zu unrecht eine Betreibung entgegen genommen, was vom Obergericht korrigiert worden sei (act. 18 S. 4 Ziff. 3.5), taugt abgesehen davon, dass es sich um ein Novum handelt, nicht zum Beweis. Im Übrigen lässt sich das Betreibungsamt Zü- rich 9, wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, sämtliche mündliche Einreden jeweils mittels Empfangsschein bestätigen und zwar unabhängig davon, ob der Schuldner dies verlangt oder nicht. Eine solche Bestätigung liegt nicht vor. Ebenso wenig ist ersichtlich und macht der Beschwerdeführer zurecht auch nicht geltend, dass er innert der 10-tägigen Frist eine schriftliche Einrede im Sinne von Art. 265a SchKG eingereicht hätte. Daraus erhellt, dass der Vorwurf der Missachtung der Protokollierungspflicht nicht verfängt. Die zuständige Betreibungsbeamtin hielt die von ihr wahrgenommenen Aussagen des Beschwerdeführers korrekt auf dem Zah- lungsbefehl fest.

E. 2.4.3 Nicht ersichtlich ist zudem – um selbst das zu erwähnen –, inwiefern das Be- treibungsamt ein Interesse daran haben könnte, die Einrede des fehlenden neuen Vermögens im Sinne von Art. 265a SchKG nicht aufzunehmen oder die Protokolle und Register nicht gesetzeskonform zu führen. Die zuständige Betreibungsbeamtin führte in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2014 aus, dass sie sich nicht geweigert hätte, einen Rechtsvorschlag mit einer vom Schuldner angegebenen Begründung entgegenzunehmen (act. 6A). Dies ist überzeugend. Das Betreibungsamt vertritt weder die Interessen der Gläubiger noch die des Schuldners. Es hat in seiner Funktion neutral zu sein und die ihm vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Wollte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen geltend machen, die zuständige Betreibungsbeamtin habe seine Einrede absichtlich nicht aufge- nommen, um ihm rechtliche Nachteile zuzufügen, vermag er damit nicht durchzu- dringen. Er führt denn auch gar keine konkreten, geschweige denn stichhaltigen Umstände an, welche an der Unbefangenheit der Betreibungsbeamtin Zweifel auf- kommen lassen könnten.

- 10 -

E. 2.4.4 Was den erhobenen Einwand betrifft, die Betreibungsbeamtin hätte ihn über die Einrede des fehlenden neuen Vermögens umfassend aufklären müssen bzw. sie hätte ihm keine falsche Rechtsauskunft erteilen dürfen, ist vorweg festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer offenbar selbst nicht im Klaren ist, ob er die Ein- rede im Sinne von Art. 265a SchKG tatsächlich erhoben hat oder nicht (vgl. dazu act. 18 S. 2 Erw. 3.2 am Anfang). Einerseits macht er – wie oben ausgeführt – gel- tend, die Einrede sei in Missachtung seiner mündlichen Erklärungen nicht im For- mular festgehalten worden, andererseits moniert er, dass er über die Einrede des fehlenden neuen Vermögens falsch informiert worden sei, was dazu geführt habe, dass er die Frist zur Erhebung derselben verpasst habe. So habe ihm die Betrei- bungsbeamtin gesagt, er solle die Schuld zuerst einmal bestreiten und die Einrede mangelnden neuen Vermögens nicht erheben, denn diese könne er zu einem spä- teren Zeitpunkt immer noch erklärt werden (act. 18 S. 2 Ziff. 3.2). Diese beiden Darstellungen sind offenkundig widersprüchlich, entbehren der Logik und lassen daher die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Einrede fehlenden neuen Vermögens erhoben, als haltlos erscheinen. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen bleibt weiter lediglich noch festzuhalten, dass das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz keine allgemeinen Aufklärungs- und Informationspflichten des Betreibungsamts gegenüber den Gläubigern und Schuldner kennt, selbst wenn diese – wie vom Beschwerdeführer betont – Laien bzw. unerfahren sind. Es ist Sache der am Verfahren beteiligten Parteien, Formu- lare genau zu lesen, sich klar zu äussern, wo nötig, Abklärungen zu treffen und gesetzliche Fristen einzuhalten. Mit anderen Worten treffen den Schuldner auch im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht eigene Sorgfaltspflichten (BGE 119 III 8 Erw. 4a). Daran vermag der beschränkte Untersuchungsgrundsatz ebenfalls nichts zu ändern. Es gehört nicht zur Pflicht des Betreibungsamts, einem Schuldner bera- tend zur Seite zu stehen oder ihn über Vor- und Nachteile eines bestimmten Vor- gehens aufzuklären. Insofern hat es sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschrei- ben, dass er nicht in den Genuss der vorteilhafteren Rechtswirkungen der Einrede des fehlenden neuen Vermögens (Art. 265a ff. SchKG) gegenüber denjenigen ei- nes unbegründet erhobenen Rechtsvorschlags (Art. 74 ff. SchKG) gelangt (was ohnehin noch voraussetzte, dass die Einrede begründet wäre). Der Zahlungsbefehl

- 11 - vom 17. Oktober 2013 enthielt auf der Rückseite die erforderlichen Erläuterungen. In Ziff. 4, letzter Abschnitt, ist die Möglichkeit der Einrede des fehlenden neuen Vermögens korrekt aufgeführt. Zurecht macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend, das Formular habe keine Erläuterungen zum Ablauf des Betrei- bungs- und Fortsetzungsverfahrens enthalten. Entsprechend kann dem Betrei- bungsamt nicht vorgeworfen werden, dem Beschwerdeführer seien die Erläuterun- gen zum Formular "Zahlungsbefehl" nicht ausgehändigt worden. Ein Fehlverhalten im Sinne einer Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit (Art. 17 SchKG) des Betreibungsamts ist zusammengefasst nicht erkennbar.

E. 2.5 Damit erweist sich seine Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwil- liger Prozessführung kann einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Prozessentschädi- gungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Vorliegend sind keinerlei Anzeichen einer ungebührlichen Prozessführung ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an die 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich sowie an die Be- treibungsämter Zürich 9 und Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Emp- fangsschein. - 12 -
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Fuchs Räber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS140184-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschrei- berin Dr. M. Fuchs Räber Urteil vom 24. Oktober 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend unvollständige Protokollierung des Rechtvorschlages mit Begründung usw. / Betreibung Nr. 1… (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 9) Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Juli 2014 (CB140043)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil vom 28. Oktober 2011 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks- gerichts Zürich über den Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdefüh- rer) den Privatkonkurs im Sinne von Art. 191 SchKG (act. 2/6). Am 24. Mai 2012 stellte das Konkursamt Altstetten-Zürich der vormaligen Gläubigerin, C._____ AG, einen Verlustschein infolge Konkurses aus für den ungedeckten Betrag von Fr. 17'937.40 (act. 2/1). Gestützt auf diesen Verlustschein reichte die Beschwerde- gegnerin als Rechtsnachfolgerin der C._____ AG (Zession) am 16. Oktober 2013 beim Betreibungsamt Zürich 9 ein Betreibungsbegehren über die genannte Forde- rung ein (act. 7/1), worauf das Betreibungsamt Zürich 9 am 17. Oktober 2013 in der Betreibung Nr. 1… einen Zahlungsbefehl ausstellte. Gemäss Formular erhob der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2013 direkt im Amt Rechtsvorschlag, indem er die Rubrik "Rechtsvorschlag" unterzeichnete (act. 2/3 = act. 7/2). Mit Eingabe vom 27. Januar 2014 beantragte die Gläubigerin beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich die provisorische Rechtsöffnung, worauf das Einzelgericht mit Urteil vom 27. Februar 2014 gegen den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 1… des Betreibungsamts Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2013, pro- visorische Rechtsöffnung erteilte (act. 7/6 = act. 17 = act. 19). 1.2. Nach Erhalt des Entscheids erkundigte sich der Beschwerdeführer am

24. März 2014 persönlich auf dem Betreibungsamt über die weitere Vorgehens- weise bezüglich der von ihm am 22. Oktober 2013 erhoben geglaubten Einrede mangelnden neuen Vermögens (act. 1 S. 3 und S. 5). Das Betreibungsamt Zürich 9 teilte dem Beschwerdeführer mit, dass anlässlich seines am 22. Oktober 2013 erhobenen Rechtsvorschlags keine Einrede mangelnden neuen Vermögens proto- kolliert worden sei (act. 6 S. 5), worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

31. März 2014 (Datum Poststempel) bei der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zü- rich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vor- instanz) Beschwerde erhob und sinngemäss den Antrag stellte, es sei der in der

- 3 - Betreibung Nr. 1… am 22. Oktober 2013 erhobene Rechtsvorschlag zu berichti- gen, indem er um die Einrede mangelnden neuen Vermögens ergänzt werde. Eventualiter sei die Frist für die Einrede mangelnden neuen Vermögens beim Be- treibungsamt Zürich 9 wieder herzustellen (act. 1 und act. 2/1-6). Anfechtungsob- jekt bildete somit der Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2013 (act. 2/3 = act. 7/2). 1.3. Nachdem die Vorinstanz dem Betreibungsamt mit Beschluss vom 3. April 2014 Gelegenheit zur Vernehmlassung und der Beschwerdegegnerin Frist zur schriftlichen Beantwortung der Beschwerde angesetzt hatte (act. 3 und act. 4/1-3), wurde den Parteien die Vernehmlassung des Betreibungsamts Zürich 9 mit Verfü- gung vom 22. April 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8 und act. 9/1-3). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 30. April 2014 (Datum Poststempel) Stellung und hielt dabei an seinen Anträgen fest (act. 10 und act. 11). 1.4. Mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Juli 2014 (recte: Urteil, vgl. § 135 Abs. 1 GOG) wies die Vorinstanz die Beschwerde sowie das Gesuch um Wiederherstel- lung der Frist zur Erhebung der Einrede mangelnden neuen Vermögens ab (Dis- positivziffern 1 und 2 von act. 17). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seine Behauptung, er habe bei der Zustellung des Zahlungsbefehls am 22. Oktober 2013 nicht nur Rechtsvorschlag, sondern auch die Einrede mangelnden neuen Vermögens im Sinne von Art. 75 Abs. 2 i.V.m. Art. 265a SchKG erhoben, nicht beweisen könne (act. 17 S. 5 ff.). 1.5. Gegen den ihm am 17. Juli 2014 zugegangenen Entscheid (act. 15/1) erhob der Beschwerdeführer mit undatierter, aber rechtzeitiger Eingabe (Datum des Poststempels: 24. Juli 2014) bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, es sei die Beschwerde gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben (act. 18). Mit Eingabe vom 27. September 2014 (Datum des Poststempels) bean- tragte der Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 20) und führte aus, es bestehe in der Betreibung Nr. 2… des Be- treibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon per 7. Oktober 2014 eine Pfändungsan- kündigung, deren Vollzug er aus beruflichen Gründen verhindern wolle (act. 20). Mangels erkennbarem Zusammenhang zur verfahrensgegenständlichen Betrei-

- 4 - bung Nr. 1… wurde mit Präsidialverfügung vom 30. September 2014 auf das Ge- such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten (act. 21). Hinge- gen wurde das erneute Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde vom 8. Oktober 2014 (act. 24), welches der Beschwerdeführer nun mit klärenden Beilagen zu den verschiedenen Betreibungsnummern versehen hatte (act. 25/1-4), mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2014 bewilligt. Der Be- schwerdegegnerin wurde gestützt auf Art. 265 Abs. 2 ZPO Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern (act. 26). 1.6. Am 15. Oktober 2014 ging bei der Kammer eine Abrechnung des Betrei- bungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon ein, gemäss welcher in der Betreibung Nr. 2… (resp. Nr. 1…) der Forderungsbetrag der Beschwerdeführerin am

13. Oktober 2014 vollumfänglich bezahlt worden ist (act. 28). Da der Beschwerde- führer die Zahlung gemäss telefonischer Auskunft des Betreibungsamts jedoch rückgängig machen wollte, nachdem er von der Erteilung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde erfahren hatte (act. 29), kann nicht von der Gegenstandslo- sigkeit der Beschwerde ausgegangen werden. Es ist in der Sache zu entscheiden. 1.7. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme im Sinne von Art. 265 Abs. 2 ZPO. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Rechtliches 2.1. Die Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG dient der einheitlichen und richtigen Rechtsanwendung des Betreibungs- rechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfü- gungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit hin. Beschwerdeobjekt ist somit eine ergangene, eine zu spät ergangene oder eine zu Unrecht unterbliebene Verfügung der Vollstreckungsorgane. Geprüft werden können nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens. Für materiell-rechtliche Streitigkeiten ist der ordentli- che Prozessweg einzuleiten. Sodann muss die Beschwerde einen praktischen Ver- fahrenszweck verfolgen und darf nicht der blossen Feststellung einer Pflichtwidrig- keit dienen. Mit anderen Worten muss die Korrektur im Sinne eines Zurückkom- mens auf die angefochtene Handlung noch möglich sein (BSK SchKG I-

- 5 - Cometta/Möckli, N 1 ff. zu Art. 17 SchKG; KUKO SchkG-Dieth, N 1 ff. zu Art. 17 ff. SchKG). Im Beschwerdeverfahren als Rechtsmittelverfahren sind neue Anträge und neue Tatsachen gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dies gilt auch für Beschwerden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, wo das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen – im Sinne der sogenannten beschränkten Un- tersuchungsmaxime (dazu nachstehend E. 2.4., vor 2.4.1.) – festzustellen hat (vgl. dazu den Querverweis in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO sowie dazu etwa KUKO SchKG-Dieth, N 3 zu Art. 20a SchKG). Gerechtfertigt ist diese Einschränkung des- halb, weil es im Beschwerdeverfahren lediglich um eine Rechtskontrolle geht (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, N 4 zu Art. 326 ZPO). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift also neue, vor Vorinstanz noch nicht erhobene Behaup- tungen einbringt, sind sie nicht zu berücksichtigen. 2.2. Die Vorinstanz begründete ihren abschlägigen Entscheid wie folgt: Der Be- schwerdeführer könne seine Behauptung, wonach er die Einrede mangelnden neuen Vermögens schon bei Erhebung des Rechtsvorschlags erhoben bzw. die entsprechende Frist aufgrund einer falschen Rechtsauskunft verpasst habe, nicht beweisen. Blosse Behauptungen würden nicht genügen. Dies gelte umso mehr, als die angelblich mündlich erhobene Einrede mangelnden neuen Vermögens nicht nach Art. 74 Abs. 3 SchKG bescheinigt worden sei. Es sei auch kein Grund er- sichtlich, welchen die Betreibungsbeamtin veranlasst hätte, die angeblich erhobe- ne Einrede nicht einzutragen. Weiter bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer eine falsche Rechtsauskunft erteilt worden sei, abge- sehen davon, dass der Beschwerdeführer allfällige Unrichtigkeiten aufgrund der In- formationen auf der Rückseite des Formulars Zahlungsbefehl sowie aufgrund sei- ner Kenntnisse aus früheren Verfahren leicht hätte erkennen können und müssen. Im Übrigen sehe das SchKG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine allgemeine Aufklärungs- oder Informationspflicht des Betreibungsamts über allfällige Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners gegen einen Zahlungsbefehl oder die Form ihrer Geltendmachung anlässlich der Zustellung vor. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse ein Schuldner, der einen Zahlungsbe- fehl erhalte, das Formular genau lesen, um seinen Sorgfaltspflichten zu genügen. Dieser Sorgfaltspflicht sei der Beschwerdeführer trotz der hohen Forderungssum-

- 6 - me von rund Fr. 18'000.– nicht nachgekommen. Damit könne dem Betreibungsamt bzw. der Zustellbeamtin kein Vorwurf im Sinne von Art. 17 SchKG gemacht wer- den. Dies führe dazu, dass der Zahlungsbefehl inhaltlich richtig sei (act. 17 S. 5 ff.). 2.3. Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerdeschrift an die Kammer, es sei abwegig, von der Richtigkeit der Protokollierung auszugehen, wenn das Ge- spräch auf dem Betreibungsamt vom 22. Oktober 2013 gar nicht protokolliert wor- den sei. Da das Betreibungsamt seine Protokollierungspflicht missachtet habe, könne er seiner Beweislast im Sinne von Art. 8 Abs. 2 SchKG nicht nachkommen (act. 18 S. 2 Ziff. 3.1). Hinzu komme, dass er als Laie zum Betreibungsamt gegan- gen sei, weil er die Erläuterungen auf dem Zahlungsbefehlsformular trotz sorgfälti- gen Lesens nicht genau verstanden habe. Er habe im Rahmen des Gesprächs er- klärt, einen Privatkonkurs hinter sich zu haben und finanziell nicht im Stande zu sein, die Forderung zu begleichen. Dabei habe er bei der Betreibungsbeamtin ex- plizit nachgefragt, wie er vorzugehen habe, wenn er die Forderung bestreite und gleichzeitig geltend machen wolle, nicht zu neuem Vermögen gekommen sei. Er habe eindeutig seinen Willen geäussert, die Einrede mangelnden neuen Vermö- gens erheben zu wollen. Die Beamtin habe ihm gesagt, er solle die Schuld zuerst einmal bestreiten und die Einrede mangelnden neuen Vermögens nicht erheben, weil er diese zu einem späteren Zeitpunkt immer noch erheben könne. Er habe den Ausführungen auf dem Amt vertraut. Die Betreibungsbeamtin hätte ihm keine falsche Auskunft erteilen dürfen. Offensichtlich sei sie mit der vorliegenden Kons- tellation überfordert gewesen. Dies dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen (act. 18 S. 3 Ziff. 3.2 f.). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, so der Beschwerdeführer weiter, sei er zwar bereits mehrfach betrieben worden und verfüge insofern über gewisse Kenntnisse, doch seien die bisherigen Betreibungen nie aufgrund eines Verlust- scheins erfolgt, weshalb er keinerlei Erfahrung in der Erhebung der Einrede feh- lenden neuen Vermögens habe. Mit anderen Worten hätte er die Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennen können. Er sei als Laie in seinem Glauben an die richtige Auskunft zu schützen (act. 18 S. 3 Ziff. 3.4). Sodann sei der von der Vorinstanz er- hobene Vorwurf, er könne für seine Behauptungen keine Beweise vorbringen, in-

- 7 - sofern nicht sachgerecht, als er ja gar keine Möglichkeiten habe, um an Beweise zu gelangen. Handys seien auf dem Betreibungsamt nicht erlaubt, womit er auch das Gespräch nicht habe aufnehmen können. Den einzigen Beweis, den er habe, sei der, dass dasselbe Betreibungsamt gesetzeswidrig einmal eine Betreibung entgegen genommen habe, obwohl er bereits zahlungsunfähig gewesen sei. Die- ser Fehler sei dann vom Obergericht korrigiert worden (act. 18 S. 4 Ziff. 3.5). 2.4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stellt die Aufsichtsbehörde den Sach- verhalt von Amtes wegen fest. Danach ist sie für die Beschaffung des Prozessstof- fes im Sinne des die Entscheidungsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zu- ständig, wobei die Parteien zur Mitwirkung angehalten sind. Sie haben die Auf- sichtsbehörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihnen zu- gänglichen Beweismittel anzugeben. Mit diesem sogenannten beschränkten Un- tersuchungsgrundsatz will das Bundesrecht die Durchsetzung und Abwehr streiti- ger Ansprüche aus sozialpolitischen Erwägungen erleichtern und den Parteien die persönliche Beschwerdeführung ermöglichen. Unabhängig von diesem Grundsatz kommt als allgemeiner Rechtsgrundsatz die Beweislastregel von Art. 8 ZGB zur Anwendung, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet: 2.4.1. Die Vorinstanz erkannte richtig, dass es Sache des Beschwerdeführers ist, die von ihm erhobene Behauptung, er habe die Einrede mangelnden neuen Ver- mögens erhoben bzw. erheben wollen, zu beweisen. Es trifft zwar wie vom Be- schwerdeführer geltend gemacht zu, dass die möglichen Beweismittel über erho- bene oder nicht erhobene Einreden insofern eingeschränkt sind, als von den Ge- sprächen auf dem Betreibungsamt keine Aufzeichnungen gemacht werden, doch sind die Betreibungsämter verpflichtet, über ihre Amtstätigkeiten und über die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll und Register zu führen (Art. 8 Abs. 1 SchKG). Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Ge- genteils für ihren Inhalt beweiskräftig (Art. 8 Abs. 2 SchKG; vgl. auch Art. 8 VFRR). Dies dient sowohl dem Schutz der Verfahrensbeteiligten, insbesondere dem Be- triebenen, als auch des Amts. Diese sogenannte Protokollierungs- bzw. Register- führungspflicht bedeutet aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

- 8 - nicht, dass die Gesprächsinhalte detailliert aufgezeichnet werden, sondern nur, dass das Betreibungsamt seine amtlichen Handlungen und die von den Parteien eingegangenen Begehren und Erklärungen, beschränkt auf deren Wesentlichkeit, festzuhalten hat (Art. 8 ff. VFRR). Die Inhalte blosser Parteibehauptungen bzw. Parteierklärungen werden von der Beweiskraft im Sinne von Art. 8 Abs. 2 SchKG nicht erfasst. Deshalb müssen sie auch keinen weiteren Umfang haben als den, dass wann, wo und gegenüber wem eine bestimmte schuldbetreibungsrechtlich re- levante Erklärung abgegeben wurde. 2.4.2. Gemäss Zahlungsbefehlsformular vom 17. Oktober 2013 erhob der Be- schwerdeführer anlässlich der Zustellung auf dem Amt am 22. Oktober 2013 um- gehend Rechtsvorschlag, was er in der entsprechenden Rubrik unterschriftlich be- stätigte (act. 7/2) und das insoweit unbestritten und erstellt ist. Dass der Be- schwerdeführer darüber hinaus die von ihm behauptete Einrede mangelnden neu- en Vermögens erhoben hatte, lässt sich weder dem vom Beschwerdeführer in der Rubrik "Rechtsvorschlag" unterschriebenen Formular noch den weiteren Aktenstü- cken entnehmen (act. 7/1-7). Auf dem massgeblichen Formular "Zahlungsbefehl" wurden keine über den blossen Rechtsvorschlag hinausgehende Einreden oder Begründungen festgehalten. Dem genannten Formular lässt sich einzig ein unbe- gründeter Rechtsvorschlag im Sinne von Art. 75 Abs. 1 SchKG entnehmen (act. 7/2). Art. 75 Abs. 2 SchKG hält jedoch fest, dass ein Schuldner, der bestreitet, zu neuem Vermögen gekommen zu sein (Art. 265a SchKG), dies im Rechtsvor- schlag ausdrücklich zu erklären hat, andernfalls die Einrede verwirkt ist. Die Erklä- rung ist nicht zwingend unverzüglich abzugeben. Derer Schuldner kann dem Be- treibungsamt noch innert 10 Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls mündlich oder schriftlich erklären, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen (Art. 74 Abs. 1 ZPO). Das Gesetz verlangt dabei aber eine deutliche, unmissver- ständliche Erklärung, denn der Beweis des Erhebens des Rechtsvorschlags und der Einhaltung der Frist ist dem Schuldner auferlegt. Da die vom Beschwerdefüh- rer behauptete Einrede mangelnden neuen Vermögens vom zuständigen Betrei- bungsamt trotz der strengen Protokollierungs- bzw. Registerführungspflicht im Sin- ne von Art. 8 SchKG i.V.m. Art. 8 und Art. 10 VFRR nicht auf dem Zahlungsbefehl aufgenommen wurde und der Beschwerdeführer keinen Beweis für seine Behaup-

- 9 - tung vorlegen kann, muss davon ausgegangen werden, dass keine den Vorschrif- ten von Art. 75 Abs. 2 und Art. 265a SchKG genügende Einrede erhoben worden war. Der Einwand des Beschwerdeführers, das selbe Betreibungsamt habe einmal zu unrecht eine Betreibung entgegen genommen, was vom Obergericht korrigiert worden sei (act. 18 S. 4 Ziff. 3.5), taugt abgesehen davon, dass es sich um ein Novum handelt, nicht zum Beweis. Im Übrigen lässt sich das Betreibungsamt Zü- rich 9, wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, sämtliche mündliche Einreden jeweils mittels Empfangsschein bestätigen und zwar unabhängig davon, ob der Schuldner dies verlangt oder nicht. Eine solche Bestätigung liegt nicht vor. Ebenso wenig ist ersichtlich und macht der Beschwerdeführer zurecht auch nicht geltend, dass er innert der 10-tägigen Frist eine schriftliche Einrede im Sinne von Art. 265a SchKG eingereicht hätte. Daraus erhellt, dass der Vorwurf der Missachtung der Protokollierungspflicht nicht verfängt. Die zuständige Betreibungsbeamtin hielt die von ihr wahrgenommenen Aussagen des Beschwerdeführers korrekt auf dem Zah- lungsbefehl fest. 2.4.3. Nicht ersichtlich ist zudem – um selbst das zu erwähnen –, inwiefern das Be- treibungsamt ein Interesse daran haben könnte, die Einrede des fehlenden neuen Vermögens im Sinne von Art. 265a SchKG nicht aufzunehmen oder die Protokolle und Register nicht gesetzeskonform zu führen. Die zuständige Betreibungsbeamtin führte in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2014 aus, dass sie sich nicht geweigert hätte, einen Rechtsvorschlag mit einer vom Schuldner angegebenen Begründung entgegenzunehmen (act. 6A). Dies ist überzeugend. Das Betreibungsamt vertritt weder die Interessen der Gläubiger noch die des Schuldners. Es hat in seiner Funktion neutral zu sein und die ihm vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Wollte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen geltend machen, die zuständige Betreibungsbeamtin habe seine Einrede absichtlich nicht aufge- nommen, um ihm rechtliche Nachteile zuzufügen, vermag er damit nicht durchzu- dringen. Er führt denn auch gar keine konkreten, geschweige denn stichhaltigen Umstände an, welche an der Unbefangenheit der Betreibungsbeamtin Zweifel auf- kommen lassen könnten.

- 10 - 2.4.4. Was den erhobenen Einwand betrifft, die Betreibungsbeamtin hätte ihn über die Einrede des fehlenden neuen Vermögens umfassend aufklären müssen bzw. sie hätte ihm keine falsche Rechtsauskunft erteilen dürfen, ist vorweg festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer offenbar selbst nicht im Klaren ist, ob er die Ein- rede im Sinne von Art. 265a SchKG tatsächlich erhoben hat oder nicht (vgl. dazu act. 18 S. 2 Erw. 3.2 am Anfang). Einerseits macht er – wie oben ausgeführt – gel- tend, die Einrede sei in Missachtung seiner mündlichen Erklärungen nicht im For- mular festgehalten worden, andererseits moniert er, dass er über die Einrede des fehlenden neuen Vermögens falsch informiert worden sei, was dazu geführt habe, dass er die Frist zur Erhebung derselben verpasst habe. So habe ihm die Betrei- bungsbeamtin gesagt, er solle die Schuld zuerst einmal bestreiten und die Einrede mangelnden neuen Vermögens nicht erheben, denn diese könne er zu einem spä- teren Zeitpunkt immer noch erklärt werden (act. 18 S. 2 Ziff. 3.2). Diese beiden Darstellungen sind offenkundig widersprüchlich, entbehren der Logik und lassen daher die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Einrede fehlenden neuen Vermögens erhoben, als haltlos erscheinen. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen bleibt weiter lediglich noch festzuhalten, dass das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz keine allgemeinen Aufklärungs- und Informationspflichten des Betreibungsamts gegenüber den Gläubigern und Schuldner kennt, selbst wenn diese – wie vom Beschwerdeführer betont – Laien bzw. unerfahren sind. Es ist Sache der am Verfahren beteiligten Parteien, Formu- lare genau zu lesen, sich klar zu äussern, wo nötig, Abklärungen zu treffen und gesetzliche Fristen einzuhalten. Mit anderen Worten treffen den Schuldner auch im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht eigene Sorgfaltspflichten (BGE 119 III 8 Erw. 4a). Daran vermag der beschränkte Untersuchungsgrundsatz ebenfalls nichts zu ändern. Es gehört nicht zur Pflicht des Betreibungsamts, einem Schuldner bera- tend zur Seite zu stehen oder ihn über Vor- und Nachteile eines bestimmten Vor- gehens aufzuklären. Insofern hat es sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschrei- ben, dass er nicht in den Genuss der vorteilhafteren Rechtswirkungen der Einrede des fehlenden neuen Vermögens (Art. 265a ff. SchKG) gegenüber denjenigen ei- nes unbegründet erhobenen Rechtsvorschlags (Art. 74 ff. SchKG) gelangt (was ohnehin noch voraussetzte, dass die Einrede begründet wäre). Der Zahlungsbefehl

- 11 - vom 17. Oktober 2013 enthielt auf der Rückseite die erforderlichen Erläuterungen. In Ziff. 4, letzter Abschnitt, ist die Möglichkeit der Einrede des fehlenden neuen Vermögens korrekt aufgeführt. Zurecht macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend, das Formular habe keine Erläuterungen zum Ablauf des Betrei- bungs- und Fortsetzungsverfahrens enthalten. Entsprechend kann dem Betrei- bungsamt nicht vorgeworfen werden, dem Beschwerdeführer seien die Erläuterun- gen zum Formular "Zahlungsbefehl" nicht ausgehändigt worden. Ein Fehlverhalten im Sinne einer Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit (Art. 17 SchKG) des Betreibungsamts ist zusammengefasst nicht erkennbar. 2.5. Damit erweist sich seine Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwil- liger Prozessführung kann einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Prozessentschädi- gungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Vorliegend sind keinerlei Anzeichen einer ungebührlichen Prozessführung ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an die 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich sowie an die Be- treibungsämter Zürich 9 und Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Emp- fangsschein.

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4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Fuchs Räber versandt am: