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PS140181

Verweigerung der Akteneinsicht usw. / Auskunft (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2014-08-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Am 11. März 2014 bat der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Zürich … persönlich um eine Betreibungsauskunft über den Beschwerdegegner. Der Be- schwerdeführer wollte sich insbesondere über laufende Pfändungen, das Datum des letzten Pfändungsvollzugs und, falls vorhanden, eine Pfändungsquote sowie die aktuelle Wohnsituation des Beschwerdegegners erkundigen und legte als In- teressennachweis einen PrePay-Auto-Mietvertrag mit Datum vom 23. Juni 2010 und eine Auflistung von Zahlungen vor (act. 2/1 und 2/2). Nachdem ihm eine mündliche Auskunft verweigert bzw. diese auf die Antwortmöglichkeiten "Ja/Nein" beschränkt wurde, stellte das Betreibungsamt Zürich … dem Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Betreibungsregister über Jahr und Anzahl Betreibungen, Total der Forderungssumme, Stand bzw. Erledigung der Betreibungen des Be- schwerdegegners aus (Auskunft Nr. …; act. 2/3). Eine darüber hinausgehende Auskunft bzw. Akteneinsicht (Datum letzter Pfändungsvollzug, pfändbare Quote, Wohnverhältnisse etc.) wurde dem Beschwerdeführer sowohl mündlich als auch schriftlich verweigert (act. 1, 6 und 7; act. 13 Erw. 1).

E. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2014 (Da- tum Poststempel) Beschwerde bei der Vorinstanz, sinngemäss mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass er berechtigt sei, Einsicht in über den schriftlich detail- lierten Auszug hinausgehende Betreibungsakten zu erhalten und es sei festzu- stellen, dass Art. 8a SchKG auch eine mündliche Auskunft des Betreibungsamtes umfasse. Schliesslich sei das Betreibungsamt Zürich … anzuweisen, ihm Kopien des letzten Pfändungsvorganges, genauer des Pfändungsprotokolls und der Exis- tenzminimumberechnung gegen Gebühr zuzusenden (act. 1 und 2/1-7; act. 13 Erw. 2.1.).

E. 1.3 Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 7. Juli 2014 ab. Sie verwies auf die Bundesgerichtspraxis, gemäss welcher der detaillier-

- 3 - te Betreibungsregisterauszug grundsätzlich dem Interesse an der Abklärung der Kreditwürdigkeit und des Erfolges einer allfälligen Zwangsvollstreckung genüge und die Einsicht in die Details hängiger Betreibungen und damit ein weitergehen- der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen ohne die Geltendma- chung eines konkreten weiteren Interesses nicht gerechtfertigt sei (BGE 135 III 503, 507 E. 3.5.2; BlSchK 2010 53, 58 f.; Rüetschi, a.a.O.). Der Beschwerdefüh- rer habe weder im Rahmen seines persönlichen Vorsprechens beim Betreibungs- amt Zürich … noch in seinem Schreiben vom 23. März 2014 Gründe dafür vorge- bracht, weshalb der ausgestellte Betreibungsregisterauszug zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit und Abklärung der Erfolgschancen einer Betreibung nicht ausrei- chend sein solle. Er habe im Wesentlichen lediglich festgehalten, dass er die In- kassobemühungen optimieren wolle, ohne im Einzelnen darauf einzugehen, was er in Bezug auf den Beschwerdegegner konkret damit meine (act. 1 und 2/4). Konkrete, tatsächliche Ausführungen dazu, resp. Belege dafür, weshalb bei- spielsweise Art. 190 SchKG zur Anwendung gelangen könne oder Gründe für ein in Betracht zu ziehendes Arrestverfahren seien – im Unterschied zum vom Be- schwerdeführer zitierten BGE 135 III 503 (= BGer 5A_244/2009) – nicht vor- bzw. beigebracht worden. Ebenfalls habe der Beschwerdeführer das Schreiben vom

23. März 2014 in seiner Beschwerdeschrift selbst als "Standard-Schreiben" (act. 1 S. 2) bezeichnet, womit dem Schreiben in Bezug auf die Geltendmachung eines konkreten weiteren Interesses eine geringe Aussagekraft beizumessen sei. Ins- gesamt reiche der vom Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt Zü- rich … erbrachte Interessennachweis nicht aus, um zusätzliche Auskünfte sowie einen Einblick in das letzte Pfändungsprotokoll zu rechtfertigen. Ein konkretes weiteres Interesse an diesen Auskünften sei nicht ersichtlich, weshalb das Betrei- bungsamt diese zu Recht verweigert habe. Grundsätzlich genüge damit der be- reits ausgestellte Betreibungsregisterauszug (Auskunft Nr. …; act. 2/3) zur Abklä- rung der Kreditwürdigkeit des Beschwerdegegners. Ein weitergehender Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdegegners erscheine unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als nicht notwendig. Das Betreibungsamt Zürich … habe sich keine Rechtsverweigerung zu Schulden kommen lassen (act. 13 Erw. 4.1. und 4.5. f.).

- 4 -

E. 1.4 Der Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am

8. Juli 2014 zugestellt (act. 11). Die am 18. Juli 2014 zur Post gegebene Be- schwerde an das Obergericht (act. 14) erfolgte somit rechtzeitig. Der Beschwer- deführer beantragt, seinem Antrag auf Einsichtsrecht gemäss Art. 8a SchKG sei stattzugeben, und der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Es sei festzu- stellen, dass sich eine mündliche Auskunft nicht auf "Ja" oder "Nein" beschränke.

E. 1.5 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-11). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 1.6 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO (Be- schwerde) verwiesen.

E. 2 Würdigung

E. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde an das Obergericht vor, Art. 8a SchKG beinhalte eher eine niederschwellige Hürde. Wenn die Vorinstanz "Konkrete, tatsächliche Ausführungen…Belege…" für das Recht auf Einsicht for- dere (Erw. 4.5.), so setze sie diese Hürde zu hoch respektive gewichte die Inter- essen des Schuldners zu stark. Seine Darlegung, er wolle die Erfolgschancen ei- ner Betreibung wissen und deshalb in Erfahrung bringen, ob die Angaben, die der Schuldner gegenüber dem Betreibungsamt gemacht habe, seinen Beobachtun- gen / Erkenntnissen entsprächen, sollte genügen. Das Inkassovorgehen zu opti- mieren heisse für ihn, die aktuelle Einkommens- / Arbeitssituation des Schuld- ners, seine Angaben gegenüber dem Betreibungsamt in Erfahrung zu bringen und mit den eigenen Dokumenten / Beobachtungen zu überprüfen, um dann über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Dazu reiche der standardmässige Betrei- bungsauszug nun wirklich nicht respektive gebe ihm zu wenig Informationen als Entscheidungsgrundlage. Um den Aufwand für das Betreibungsamt tief zu halten, gehe er normalerweise persönlich vorbei, sodass ihm das Betreibungsamt die gewünschten Auskünfte mündlich ab Bildschirm erteilen könne. Das Betreibungs-

- 5 - amt habe zu evaluieren, ob Dokumente vorhanden seien, welche die Ansprüche des Schuldners aus Art. 13 BV zu verletzen drohten. Hinweise für eine solche Ab- klärung lägen keine vor. Es sei auch nicht anzunehmen, dass solche Dokumente vorhanden seien. Die standardmässigen Angaben über Lohn, Vermögen, Wohnsi- tuation, Krankenkassenprämien etc. verletzten im Falle der ordnungsmässigen Handhabung von Art. 8 SchKG den Art. 13 BV nicht und seien nicht als Teil der Privatsphäre zu betrachten. Im Fall BGE 135 III 503 habe er ebenfalls vorgängig die Möglichkeit von Art. 190 SchKG als Begründung für sein Einsichtsrecht nicht geltend gemacht. Das Bundesgericht sei aber dennoch zum Schluss gekommen, dass er Einsicht in die Pfändungsprotokolle habe. Zusätzlich sei zu bemerken, dass ihm nach Zahlungsbefehl bzw. erfolgter Pfändung die Kopie des Pfändungs- protokolls ohne weiteres Begehren automatisch zugestellt werde. Dann sei es aber zu spät für die Optimierung des Inkassovorgehens (act. 14).

E. 2.2 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Glaubhaftmachung eines Inter- essennachweises im Sinne von Art. 8a Abs. 1 SchKG korrekt dargelegt (act. 13 Erw. 4.1. und Erw. 4.3.). Darauf ist zu verweisen.

E. 2.3 Im Fall des Bundesgerichts BGE 135 III 503 brachte der Beschwerdeführer vor, der Schuldner habe offensichtlich Einkommen und wesentliche Vermögens- werte verschwiegen, zumal er die Kaufpreis-Anzahlung in bar (Fr. 9'000.–) für den Abzahlungsvertrag trotz zahlreicher gleichzeitiger Einkommenspfändungen habe leisten können. Das Bundesgericht erwog, es sei nicht ersichtlich, weshalb dem Antragsteller nicht direkt Einsicht in das Pfändungsprotokoll gegeben werden dür- fe, um anhand dieser Angaben mögliche Schlüsse über verheimlichtes Vermö- gens des Schuldners zu ziehen und die Einleitung einer Konkurseröffnung nach Art. 190 SchKG zu erwägen. Es könne gerechtfertigt sein, auch einem nicht be- treibenden Gläubiger, der Anspruch auf einen detaillierten Betreibungsregister- auszug habe, weitergehende Einsicht in das Pfändungsprotokoll anderer Betrei- bungen zu gewähren, zumal der Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungs- amt offenbar zum Ausdruck gebracht habe, dass die Auskunft der Abklärung be- treffend Verheimlichung von Vermögenswerten diene (BGE 135 III 503 Erw. 3.5.3. f.).

- 6 - Der Unterschied zwischen dem Fall des Bundesgericht (BGE 135 III 503) und dem vorliegenden Fall besteht darin, dass im Fall des Bundesgerichts als Grund für eine Einsichtnahme gemäss Art. 8a SchKG ein konkreter Verdacht für die Verheimlichung von Vermögenswerten durch den Schuldner geäussert wurde. Dieses Interesse reicht gemäss Bundesgerichtspraxis für die Einsicht in das Pro- tokoll und die Belege des Pfändungsvollzuges in anderen Betreibungen aus. Im vorliegenden Fall führte der Beschwerdeführer als Grund für eine Einsichtnahme jedoch lediglich die "Optimierung der Inkassobemühungen" und die "Überprüfung der Angaben" (act. 1 und 6) an. Es geht somit um eine investigative allgemeine Überprüfung der Angaben des Schuldners ohne konkreten Verdacht auf ein mög- liches kriminelles Verhalten desselben. Dieses Interesse reicht indes für die Ein- sicht in das Protokoll und die Belege des Pfändungsvollzuges in anderen Betrei- bungen nicht aus. Es ist den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich zuzu- stimmen. Auf diese kann verwiesen werden. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Abschluss des PrePay-Auto- Mietvertrages zwischen den Parteien am 23. Juni 2010 erfolgte (mit Ablieferdatum und Startmiete am selben Tag) und sämtliche Betreibungen, welche sich aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Zürich … ergeben, viel später, im Jahr 2013 oder 2014, eingeleitet wurden (act. 2/1 und 2/3). Zum Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses zwischen den Parteien lagen also keine – aus dem vorhande- nen Betreibungsregisterauszug ersichtlichen – Einkommenspfändungen beim Be- schwerdegegner vor, welche mit einer Verheimlichung von Vermögen in Zusam- menhang stehen könnten.

E. 2.4 Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass sich eine mündliche Auskunft nicht auf "Ja" oder "Nein" beschränke, ist nicht einzutreten. Es besteht zufolge Abwei- sung der Beschwerde kein Rechtsschutzinteresse.

E. 3 Kostenfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 7 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von act. 14, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Ak- ten – an die 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich sowie an das Betrei- bungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS140181-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Urteil vom 29. August 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen B._____, Beschwerdegegner, betreffend Verweigerung der Akteneinsicht usw. / Auskunft Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich …) Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Juli 2014 (CB140039)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Am 11. März 2014 bat der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Zürich … persönlich um eine Betreibungsauskunft über den Beschwerdegegner. Der Be- schwerdeführer wollte sich insbesondere über laufende Pfändungen, das Datum des letzten Pfändungsvollzugs und, falls vorhanden, eine Pfändungsquote sowie die aktuelle Wohnsituation des Beschwerdegegners erkundigen und legte als In- teressennachweis einen PrePay-Auto-Mietvertrag mit Datum vom 23. Juni 2010 und eine Auflistung von Zahlungen vor (act. 2/1 und 2/2). Nachdem ihm eine mündliche Auskunft verweigert bzw. diese auf die Antwortmöglichkeiten "Ja/Nein" beschränkt wurde, stellte das Betreibungsamt Zürich … dem Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Betreibungsregister über Jahr und Anzahl Betreibungen, Total der Forderungssumme, Stand bzw. Erledigung der Betreibungen des Be- schwerdegegners aus (Auskunft Nr. …; act. 2/3). Eine darüber hinausgehende Auskunft bzw. Akteneinsicht (Datum letzter Pfändungsvollzug, pfändbare Quote, Wohnverhältnisse etc.) wurde dem Beschwerdeführer sowohl mündlich als auch schriftlich verweigert (act. 1, 6 und 7; act. 13 Erw. 1). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2014 (Da- tum Poststempel) Beschwerde bei der Vorinstanz, sinngemäss mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass er berechtigt sei, Einsicht in über den schriftlich detail- lierten Auszug hinausgehende Betreibungsakten zu erhalten und es sei festzu- stellen, dass Art. 8a SchKG auch eine mündliche Auskunft des Betreibungsamtes umfasse. Schliesslich sei das Betreibungsamt Zürich … anzuweisen, ihm Kopien des letzten Pfändungsvorganges, genauer des Pfändungsprotokolls und der Exis- tenzminimumberechnung gegen Gebühr zuzusenden (act. 1 und 2/1-7; act. 13 Erw. 2.1.). 1.3. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 7. Juli 2014 ab. Sie verwies auf die Bundesgerichtspraxis, gemäss welcher der detaillier-

- 3 - te Betreibungsregisterauszug grundsätzlich dem Interesse an der Abklärung der Kreditwürdigkeit und des Erfolges einer allfälligen Zwangsvollstreckung genüge und die Einsicht in die Details hängiger Betreibungen und damit ein weitergehen- der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen ohne die Geltendma- chung eines konkreten weiteren Interesses nicht gerechtfertigt sei (BGE 135 III 503, 507 E. 3.5.2; BlSchK 2010 53, 58 f.; Rüetschi, a.a.O.). Der Beschwerdefüh- rer habe weder im Rahmen seines persönlichen Vorsprechens beim Betreibungs- amt Zürich … noch in seinem Schreiben vom 23. März 2014 Gründe dafür vorge- bracht, weshalb der ausgestellte Betreibungsregisterauszug zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit und Abklärung der Erfolgschancen einer Betreibung nicht ausrei- chend sein solle. Er habe im Wesentlichen lediglich festgehalten, dass er die In- kassobemühungen optimieren wolle, ohne im Einzelnen darauf einzugehen, was er in Bezug auf den Beschwerdegegner konkret damit meine (act. 1 und 2/4). Konkrete, tatsächliche Ausführungen dazu, resp. Belege dafür, weshalb bei- spielsweise Art. 190 SchKG zur Anwendung gelangen könne oder Gründe für ein in Betracht zu ziehendes Arrestverfahren seien – im Unterschied zum vom Be- schwerdeführer zitierten BGE 135 III 503 (= BGer 5A_244/2009) – nicht vor- bzw. beigebracht worden. Ebenfalls habe der Beschwerdeführer das Schreiben vom

23. März 2014 in seiner Beschwerdeschrift selbst als "Standard-Schreiben" (act. 1 S. 2) bezeichnet, womit dem Schreiben in Bezug auf die Geltendmachung eines konkreten weiteren Interesses eine geringe Aussagekraft beizumessen sei. Ins- gesamt reiche der vom Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt Zü- rich … erbrachte Interessennachweis nicht aus, um zusätzliche Auskünfte sowie einen Einblick in das letzte Pfändungsprotokoll zu rechtfertigen. Ein konkretes weiteres Interesse an diesen Auskünften sei nicht ersichtlich, weshalb das Betrei- bungsamt diese zu Recht verweigert habe. Grundsätzlich genüge damit der be- reits ausgestellte Betreibungsregisterauszug (Auskunft Nr. …; act. 2/3) zur Abklä- rung der Kreditwürdigkeit des Beschwerdegegners. Ein weitergehender Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdegegners erscheine unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als nicht notwendig. Das Betreibungsamt Zürich … habe sich keine Rechtsverweigerung zu Schulden kommen lassen (act. 13 Erw. 4.1. und 4.5. f.).

- 4 - 1.4. Der Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am

8. Juli 2014 zugestellt (act. 11). Die am 18. Juli 2014 zur Post gegebene Be- schwerde an das Obergericht (act. 14) erfolgte somit rechtzeitig. Der Beschwer- deführer beantragt, seinem Antrag auf Einsichtsrecht gemäss Art. 8a SchKG sei stattzugeben, und der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Es sei festzu- stellen, dass sich eine mündliche Auskunft nicht auf "Ja" oder "Nein" beschränke. 1.5. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-11). Das Verfahren ist spruchreif. 1.6. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO (Be- schwerde) verwiesen.

2. Würdigung 2.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde an das Obergericht vor, Art. 8a SchKG beinhalte eher eine niederschwellige Hürde. Wenn die Vorinstanz "Konkrete, tatsächliche Ausführungen…Belege…" für das Recht auf Einsicht for- dere (Erw. 4.5.), so setze sie diese Hürde zu hoch respektive gewichte die Inter- essen des Schuldners zu stark. Seine Darlegung, er wolle die Erfolgschancen ei- ner Betreibung wissen und deshalb in Erfahrung bringen, ob die Angaben, die der Schuldner gegenüber dem Betreibungsamt gemacht habe, seinen Beobachtun- gen / Erkenntnissen entsprächen, sollte genügen. Das Inkassovorgehen zu opti- mieren heisse für ihn, die aktuelle Einkommens- / Arbeitssituation des Schuld- ners, seine Angaben gegenüber dem Betreibungsamt in Erfahrung zu bringen und mit den eigenen Dokumenten / Beobachtungen zu überprüfen, um dann über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Dazu reiche der standardmässige Betrei- bungsauszug nun wirklich nicht respektive gebe ihm zu wenig Informationen als Entscheidungsgrundlage. Um den Aufwand für das Betreibungsamt tief zu halten, gehe er normalerweise persönlich vorbei, sodass ihm das Betreibungsamt die gewünschten Auskünfte mündlich ab Bildschirm erteilen könne. Das Betreibungs-

- 5 - amt habe zu evaluieren, ob Dokumente vorhanden seien, welche die Ansprüche des Schuldners aus Art. 13 BV zu verletzen drohten. Hinweise für eine solche Ab- klärung lägen keine vor. Es sei auch nicht anzunehmen, dass solche Dokumente vorhanden seien. Die standardmässigen Angaben über Lohn, Vermögen, Wohnsi- tuation, Krankenkassenprämien etc. verletzten im Falle der ordnungsmässigen Handhabung von Art. 8 SchKG den Art. 13 BV nicht und seien nicht als Teil der Privatsphäre zu betrachten. Im Fall BGE 135 III 503 habe er ebenfalls vorgängig die Möglichkeit von Art. 190 SchKG als Begründung für sein Einsichtsrecht nicht geltend gemacht. Das Bundesgericht sei aber dennoch zum Schluss gekommen, dass er Einsicht in die Pfändungsprotokolle habe. Zusätzlich sei zu bemerken, dass ihm nach Zahlungsbefehl bzw. erfolgter Pfändung die Kopie des Pfändungs- protokolls ohne weiteres Begehren automatisch zugestellt werde. Dann sei es aber zu spät für die Optimierung des Inkassovorgehens (act. 14). 2.2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Glaubhaftmachung eines Inter- essennachweises im Sinne von Art. 8a Abs. 1 SchKG korrekt dargelegt (act. 13 Erw. 4.1. und Erw. 4.3.). Darauf ist zu verweisen. 2.3. Im Fall des Bundesgerichts BGE 135 III 503 brachte der Beschwerdeführer vor, der Schuldner habe offensichtlich Einkommen und wesentliche Vermögens- werte verschwiegen, zumal er die Kaufpreis-Anzahlung in bar (Fr. 9'000.–) für den Abzahlungsvertrag trotz zahlreicher gleichzeitiger Einkommenspfändungen habe leisten können. Das Bundesgericht erwog, es sei nicht ersichtlich, weshalb dem Antragsteller nicht direkt Einsicht in das Pfändungsprotokoll gegeben werden dür- fe, um anhand dieser Angaben mögliche Schlüsse über verheimlichtes Vermö- gens des Schuldners zu ziehen und die Einleitung einer Konkurseröffnung nach Art. 190 SchKG zu erwägen. Es könne gerechtfertigt sein, auch einem nicht be- treibenden Gläubiger, der Anspruch auf einen detaillierten Betreibungsregister- auszug habe, weitergehende Einsicht in das Pfändungsprotokoll anderer Betrei- bungen zu gewähren, zumal der Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungs- amt offenbar zum Ausdruck gebracht habe, dass die Auskunft der Abklärung be- treffend Verheimlichung von Vermögenswerten diene (BGE 135 III 503 Erw. 3.5.3. f.).

- 6 - Der Unterschied zwischen dem Fall des Bundesgericht (BGE 135 III 503) und dem vorliegenden Fall besteht darin, dass im Fall des Bundesgerichts als Grund für eine Einsichtnahme gemäss Art. 8a SchKG ein konkreter Verdacht für die Verheimlichung von Vermögenswerten durch den Schuldner geäussert wurde. Dieses Interesse reicht gemäss Bundesgerichtspraxis für die Einsicht in das Pro- tokoll und die Belege des Pfändungsvollzuges in anderen Betreibungen aus. Im vorliegenden Fall führte der Beschwerdeführer als Grund für eine Einsichtnahme jedoch lediglich die "Optimierung der Inkassobemühungen" und die "Überprüfung der Angaben" (act. 1 und 6) an. Es geht somit um eine investigative allgemeine Überprüfung der Angaben des Schuldners ohne konkreten Verdacht auf ein mög- liches kriminelles Verhalten desselben. Dieses Interesse reicht indes für die Ein- sicht in das Protokoll und die Belege des Pfändungsvollzuges in anderen Betrei- bungen nicht aus. Es ist den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich zuzu- stimmen. Auf diese kann verwiesen werden. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Abschluss des PrePay-Auto- Mietvertrages zwischen den Parteien am 23. Juni 2010 erfolgte (mit Ablieferdatum und Startmiete am selben Tag) und sämtliche Betreibungen, welche sich aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Zürich … ergeben, viel später, im Jahr 2013 oder 2014, eingeleitet wurden (act. 2/1 und 2/3). Zum Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses zwischen den Parteien lagen also keine – aus dem vorhande- nen Betreibungsregisterauszug ersichtlichen – Einkommenspfändungen beim Be- schwerdegegner vor, welche mit einer Verheimlichung von Vermögen in Zusam- menhang stehen könnten. 2.4. Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass sich eine mündliche Auskunft nicht auf "Ja" oder "Nein" beschränke, ist nicht einzutreten. Es besteht zufolge Abwei- sung der Beschwerde kein Rechtsschutzinteresse.

3. Kostenfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 7 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von act. 14, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Ak- ten – an die 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich sowie an das Betrei- bungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am: