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PS140107

Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens

Zürich OG · 2014-06-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Auf Antrag der Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beschwerde- gegnerin) stellte das Betreibungsamt Zürich 6 am 10. Dezember 2013 in der Be- treibung Nr. ... einen Zahlungsbefehl gegen den Gesuchsteller und Beschwerde- führer (im Folgenden: Beschwerdeführer) aus für KVG-Prämienausstände April 2013 bis Juni 2013 im Betrag von CHF 893.55 nebst Zins zu 5% seit 1. Mai 2013 sowie Mahnspesen von CHF 150.00 und Umtriebsspesen von CHF 20.00. Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag "mangels neu- en Vermögens" (act. 4/2). Am 11. Februar 2014 legte das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl der Vorinstanz vor (act. 4/1). Unter der Bezeichnung "Z1" richete die Vorinstanz am 17. Februar 2014 ein Schreiben an den Beschwerdeführer. In diesem wurde ihm mitgeteilt, dass nach Einschätzung der Vorinstanz der Rechts- vorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens unzulässig sei, da die betriebene Forderung nach dem einzigen dem Gericht bekannten Konkursverfahren entstan- den sei. Dem Beschwerdeführer wurde Frist angesetzt, um bis am 7. März 2014 Stellung zu nehmen und Unterlagen einzureichen (act. 4/4). Am 7. März 2014 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine 21 Seiten umfassende Eingabe ein und verlangte unter anderem den Ausstand von Ersatzrichter lic. iur. C._____ (act. 4/5). Mit einer als "Z2" bezeichneter Verfügung vom 28. April 2014 erwog die Vorinstanz, die Eingabe sei weitschweifig. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um sein Ausstandsgesuch in knapper und sachlicher Form zu begründen. Bei Säumnis oder erneuter weitschweifiger Eingabe gelte das Ausstandsgesuch als nicht erfolgt (act. 4/6). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2014 zugestellt (act. 4/7). Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte, die erwähnten Verfügungen Z1 und Z2 seien "kostenfrei ex tunc vollumfänglich nich- tig zu erklären und vollständig unter KEF aufzuheben" (act. 2 S. 2 Ziff. 1 und 2).

- 3 - Daneben stellte er verschiedene weitere Anträge, auf die nachfolgend ebenfalls eingegangen wird. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das vorinstanzliche Verfahren wurde zwischenzeitlich durch Urteil vom 27. Mai 2014 abgeschlossen (act. 4/8). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2.1 Begründet der Schuldner den Rechtsvorschlag damit, er sei seit dem Kon- kurs nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Zah- lungsbefehl dem Summarrichter vor (Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 251 lit. d ZPO). Dessen Entscheid ist in der Hauptsache nicht anfechtbar. Zulässig ist einzig die Kostenbeschwerde an das Obergericht sowie die mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründete Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 265a Abs. 1 SchKG, BGE 138 III 130, BGE 138 III 44). Nach dem Grundsatz der Ein- heit des Prozesses ist ein Rechtsmittel gegen einen Zwischenentscheid nur nach Massgabe der Anfechtbarkeit des Endentscheides zulässig (BGE 133 III 645). Beim Schreiben "Z1" vom 17. Februar 2014 und bei der Verfügung "Z2" vom 28. April 2014 handelt es sich um Zwischenentscheide im Rahmen des Summarver- fahrens auf Feststellung des Bestehens neuen Vermögens nach Konkurs. Die Verfügungen sind deshalb mit Beschwerde beim Obergericht nicht anfechtbar, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

E. 2.2 Mit dem heutigen Entscheid wird der Antrag auf Erteilung der aufschieben- den Wirkung (act. 2 S. 2 Ziff. 3) gegenstandslos.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand des vorinstanzlichen Richters (act. 2 S. 2 Ziff. 4). Über ein Ausstandsbegehren entscheidet das Gericht, in des- sen Verfahren der Ausstand geltend gemacht wird (Art. 50 Abs. 1 ZPO). Diese bundesrechtliche Vorgabe geht der teilweise abweichenden Regelung im kanto- nalen Recht (§ 127 lit. d GOG) vor, wie im Kreisschreiben des Obergerichtes vom

E. 2.4 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 2 Ziff. 5). Die angefochtenen Verfügungen können nach dem Gesagten (von der hier nicht einschlägigen Kostenbeschwerde abgesehen) beim Obergericht nicht angefochten werden. Dementsprechend fehlte zu Recht eine Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerde war deshalb von Anfang an aus- sichtslos, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren ist (Art. 117 lit. b ZPO).

E. 2.5 Eine Prozesspartei hat keinen Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der am Entscheid Mitwirkenden, sofern die Namen der Richter und Gerichtsschreiber der entsprechenden Gerichtskammer publiziert sind (BGE 117 Ia 322). Dies ist in Bezug auf die Richter und Gerichtsschreiber des Obergerichtes der Fall (www.gerichte-zh.ch/organisation/obergericht). Die Gerichtsbesetzung wurde dem Beschwerdeführer daher vorgängig nicht mitgeteilt.

E. 2.6 Es bestehen keine Unklarheiten, die eine Ausübung der gerichtlichen Fra- gepflicht notwendig machen würden (act. 2 S. 2 Ziff. 7). Der Antrag auf Durchfüh- rung einer öffentlichen Hauptverhandlung vor dem zuständigen Richter gemäss Art. 265a SchKG (act. 2 S. 2 Ziff. 9) betrifft das vorinstanzliche Verfahren und fällt nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz Weiterungen dazu erübrigen sich deshalb. 3. Antragsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten dieses Verfahrens aufzu- erlegen. Die Spruchgebühr ist auf CHF 250.00 festzusetzen (Art. 48 GebV SchKG). Der Beschwerdegegnerin ist mangels Umtrieben keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung oder eine Genugtuung.

- 5 - Es wird beschlossen:

E. 6 Oktober 2010 festgehalten wird. Für den Entscheid über ein Ausstandsgesuch gegen den vorinstanzlichen Richter ist deshalb nicht das Obergericht, sondern

- 4 - das Bezirksgericht Zürich zuständig. Auf das Ausstandsbegehren ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf CHF 250.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund CHF 1'100.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic.iur. M. Hinden versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS140107-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Beschluss und Urteil vom 13. Juni 2014 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin, betreffend Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens Beschwerde gegen einen Brief und eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Februar 2014 und 28. April 2014 (EB140195)

- 2 - Erwägungen: 1. Auf Antrag der Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beschwerde- gegnerin) stellte das Betreibungsamt Zürich 6 am 10. Dezember 2013 in der Be- treibung Nr. ... einen Zahlungsbefehl gegen den Gesuchsteller und Beschwerde- führer (im Folgenden: Beschwerdeführer) aus für KVG-Prämienausstände April 2013 bis Juni 2013 im Betrag von CHF 893.55 nebst Zins zu 5% seit 1. Mai 2013 sowie Mahnspesen von CHF 150.00 und Umtriebsspesen von CHF 20.00. Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag "mangels neu- en Vermögens" (act. 4/2). Am 11. Februar 2014 legte das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl der Vorinstanz vor (act. 4/1). Unter der Bezeichnung "Z1" richete die Vorinstanz am 17. Februar 2014 ein Schreiben an den Beschwerdeführer. In diesem wurde ihm mitgeteilt, dass nach Einschätzung der Vorinstanz der Rechts- vorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens unzulässig sei, da die betriebene Forderung nach dem einzigen dem Gericht bekannten Konkursverfahren entstan- den sei. Dem Beschwerdeführer wurde Frist angesetzt, um bis am 7. März 2014 Stellung zu nehmen und Unterlagen einzureichen (act. 4/4). Am 7. März 2014 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine 21 Seiten umfassende Eingabe ein und verlangte unter anderem den Ausstand von Ersatzrichter lic. iur. C._____ (act. 4/5). Mit einer als "Z2" bezeichneter Verfügung vom 28. April 2014 erwog die Vorinstanz, die Eingabe sei weitschweifig. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um sein Ausstandsgesuch in knapper und sachlicher Form zu begründen. Bei Säumnis oder erneuter weitschweifiger Eingabe gelte das Ausstandsgesuch als nicht erfolgt (act. 4/6). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2014 zugestellt (act. 4/7). Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte, die erwähnten Verfügungen Z1 und Z2 seien "kostenfrei ex tunc vollumfänglich nich- tig zu erklären und vollständig unter KEF aufzuheben" (act. 2 S. 2 Ziff. 1 und 2).

- 3 - Daneben stellte er verschiedene weitere Anträge, auf die nachfolgend ebenfalls eingegangen wird. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das vorinstanzliche Verfahren wurde zwischenzeitlich durch Urteil vom 27. Mai 2014 abgeschlossen (act. 4/8). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Begründet der Schuldner den Rechtsvorschlag damit, er sei seit dem Kon- kurs nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Zah- lungsbefehl dem Summarrichter vor (Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 251 lit. d ZPO). Dessen Entscheid ist in der Hauptsache nicht anfechtbar. Zulässig ist einzig die Kostenbeschwerde an das Obergericht sowie die mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründete Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 265a Abs. 1 SchKG, BGE 138 III 130, BGE 138 III 44). Nach dem Grundsatz der Ein- heit des Prozesses ist ein Rechtsmittel gegen einen Zwischenentscheid nur nach Massgabe der Anfechtbarkeit des Endentscheides zulässig (BGE 133 III 645). Beim Schreiben "Z1" vom 17. Februar 2014 und bei der Verfügung "Z2" vom 28. April 2014 handelt es sich um Zwischenentscheide im Rahmen des Summarver- fahrens auf Feststellung des Bestehens neuen Vermögens nach Konkurs. Die Verfügungen sind deshalb mit Beschwerde beim Obergericht nicht anfechtbar, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.2. Mit dem heutigen Entscheid wird der Antrag auf Erteilung der aufschieben- den Wirkung (act. 2 S. 2 Ziff. 3) gegenstandslos. 2.3. Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand des vorinstanzlichen Richters (act. 2 S. 2 Ziff. 4). Über ein Ausstandsbegehren entscheidet das Gericht, in des- sen Verfahren der Ausstand geltend gemacht wird (Art. 50 Abs. 1 ZPO). Diese bundesrechtliche Vorgabe geht der teilweise abweichenden Regelung im kanto- nalen Recht (§ 127 lit. d GOG) vor, wie im Kreisschreiben des Obergerichtes vom

6. Oktober 2010 festgehalten wird. Für den Entscheid über ein Ausstandsgesuch gegen den vorinstanzlichen Richter ist deshalb nicht das Obergericht, sondern

- 4 - das Bezirksgericht Zürich zuständig. Auf das Ausstandsbegehren ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. 2.4. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 2 Ziff. 5). Die angefochtenen Verfügungen können nach dem Gesagten (von der hier nicht einschlägigen Kostenbeschwerde abgesehen) beim Obergericht nicht angefochten werden. Dementsprechend fehlte zu Recht eine Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerde war deshalb von Anfang an aus- sichtslos, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren ist (Art. 117 lit. b ZPO). 2.5. Eine Prozesspartei hat keinen Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der am Entscheid Mitwirkenden, sofern die Namen der Richter und Gerichtsschreiber der entsprechenden Gerichtskammer publiziert sind (BGE 117 Ia 322). Dies ist in Bezug auf die Richter und Gerichtsschreiber des Obergerichtes der Fall (www.gerichte-zh.ch/organisation/obergericht). Die Gerichtsbesetzung wurde dem Beschwerdeführer daher vorgängig nicht mitgeteilt. 2.6. Es bestehen keine Unklarheiten, die eine Ausübung der gerichtlichen Fra- gepflicht notwendig machen würden (act. 2 S. 2 Ziff. 7). Der Antrag auf Durchfüh- rung einer öffentlichen Hauptverhandlung vor dem zuständigen Richter gemäss Art. 265a SchKG (act. 2 S. 2 Ziff. 9) betrifft das vorinstanzliche Verfahren und fällt nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz Weiterungen dazu erübrigen sich deshalb. 3. Antragsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten dieses Verfahrens aufzu- erlegen. Die Spruchgebühr ist auf CHF 250.00 festzusetzen (Art. 48 GebV SchKG). Der Beschwerdegegnerin ist mangels Umtrieben keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung oder eine Genugtuung.

- 5 - Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.

2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf CHF 250.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund CHF 1'100.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic.iur. M. Hinden versandt am: