Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Ausgangslage, Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Beschwerdeführerin ist Pfandeigentümerin zweier Liegenschaften im F._____ unterhalb des G._____. In den gegen die Beschwerdeführerin als Schuldnerin und Pfandeigentümerin geführten Betreibungen Nr. … und … nahm das Betreibungsamt Rüti am 19. Januar 2011 die Schätzungen vor. Das Grund- stück Kat. Nr. 1…, GB K-Bl. …, Lb…. (Wohn- und Gasthaus) wurde auf Fr. 2'750'000.00 geschätzt, das Zugehör auf Fr. 13'000.00 (Betreibung Nr. …, act. 3/2/1). Das Grundstück Kat. Nr. 2…, GB … (…) wurde auf Fr. 10'000.00 ge- schätzt, das Zugehör auf Fr. 0.00 (Betreibung Nr. …, act. 3/2/2). Mit Eingabe vom
7. Februar 2011 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Schätzung und stellte die Anträge, es sei die Nichtigkeit der Schätzung festzustellen, eventu- aliter sei eine neue Schätzung anzuordnen (act. 3/1). Mit Entscheid vom
15. Februar 2011 ordnete die Vorinstanz unter anderem eine neue Schätzung an (act. 3/5). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Kammer mit Be- schluss vom 16. Juni 2011 abgewiesen (act. 3/12). Auf die darauf hin erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Juli 2011 nicht ein (act. 3/15). Mit Beschluss vom 28. September 2011 ernannte die Vorinstanz H._____ zum Gutachter (act. 3/23). Gegen dessen Ernennung gelangte die Be- schwerdeführerin bis ans Bundesgericht, das ihre Beschwerde teilweise guthiess (act. 3/32; act. 3/33). Daraufhin ernannte die Vorinstanz I._____ zum Gutachter, wogegen sich die Schuldnerin erfolglos bis vor Bundesgericht wehrte (act. 3/45; act. 3/48; act. 3/49). Mit Urteil vom 2. Oktober 2013 wies die Vorinstanz das Be- treibungsamt Rüti an, die Schätzungen neu wie folgt vorzunehmen: Grundstück Kat. Nr. 1…: Fr. 3'000'000.00, Zugehör Fr. 13'000.00; Grundstück Kat. Nr. 2…: Fr. 170'000.00, Zugehör Fr. 0.00 (act. 3/70). Die Vorinstanz folgte dabei dem Gutachten von I._____ vom 13. Juli 2013 (act. 3/59). Die gegen das Urteil vom
E. 1.2 Mit Eingaben vom 22. und 30. April 2013 stellte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz die Begehren, es sei die Nichtigkeit der am 10. April 2014 mitge- teilten Schätzung festzustellen, eventualiter sei eine neue Schätzung nach Art. 9 VZG durchzuführen, subeventualiter sei eine neue Schätzung im Sinne von Art. 9 i.V.m. Art. 44 VZG durchzuführen (act. 1; act. 7). Mit Beschluss und Urteil vom
E. 2 Oktober 2013 erhobene Beschwerde wies die Kammer mit Urteil vom 22. No- vember 2013 ab (act. 3/74). Dieser Entscheid wiederum wurde von der Be- schwerdeführerin vor Bundesgericht angefochten. Das Bundesgericht trat mit Ur- teil vom 10. März 2014 auf die Beschwerde nicht ein (act. 3/75). Am 10. April
- 3 - 2014 teilte das Betreibungsamt Rüti die neuen Schätzungen entsprechend dem Urteil des Bezirksgerichts Hinwil mit (act. 6/1+2).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz Rechtsverweigerung vor, da sie keine Vernehmlassungen der weiteren Beteiligten eingeholt habe (act. 13 S. 3). Inwiefern die Vorinstanz damit eine Verfahrensvorschrift verletzte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Ein Verfahrensfehler ist auch nicht ersichtlich: Nach Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V. mit § 18 EG SchKG richten sich das betrei- bungsrechtliche Beschwerdeverfahren und der Weiterzug nach §§ 83 f. GOG. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Beschwerde den Be- troffenen zur schriftlichen Vernehmlassung und weiteren beteiligten Personen zur schriftlichen Beantwortung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Die Vorinstanz erachtete die Beschwerde (wie nachfolgend ausgeführt zu Recht)
- 4 - als unbegründet und ging entsprechend korrekt vor, indem sie auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtete und sofort einen Entscheid fällte. Dieses Vor- gehen liegt im Interesse der Prozessökonomie. Die Beschwerdeführerin ist durch den Verzicht auf die Einholung von Vernehmlassungen denn auch nicht be- schwert, konnte sie ihren Standpunkt im Verfahren doch darlegen. Wenn die Be- schwerdeführerin vorbringt, bei Anhörung der weiteren Beteiligten wäre eine An- erkennung ihrer Einwendungen möglich gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die betreibungsrechtliche Beschwerde der Überprüfung von zwangsvollstre- ckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit hin dient. Es ist damit nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde auf eine Einigung zwi- schen den Parteien hinzuwirken. Soweit eine Einigung in betreibungsrechtlichen Verfahren überhaupt in Frage kommt, ist es den Parteien unbenommen, sich aus- sergerichtlich um eine solche zu bemühen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe mit Bezug auf das Begehren um Feststellung der Nichtigkeit der betreibungsamtlichen Schätzung zu Unrecht auf das Vorliegen einer abgeurteilten Sache verwiesen. Das Betrei- bungsamt habe die Schätzung erst mit den beiden Anzeigen vom 10. April 2014 eröffnet. Über diese sei noch nicht endgültig entschieden worden (act. 13 S. 4). Hierzu ist vorab auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz hinzuweisen, wo- nach die Mitteilungen des Betreibungsamtes Rüti vom 10. April 2014 lediglich den Entscheid über die von der Beschwerdeführerin beantragte Neuschätzung voll- ziehen, indem das Betreibungsamt die Schätzwerte gemäss Anweisung im Urteil der Vorinstanz vom 2. Oktober 2013 übernahm und den Parteien anzeigte (act. 9 = act. 12 S. 4). Dies scheint denn auch die Beschwerdeführerin anzuerkennen, macht sie doch an anderer Stelle ebenfalls geltend, das Betreibungsamt habe "lediglich die Schätzungen der Aufsichtsbehörde eröffnet" (act. 13 S. 6). Wie aus der Begründung der betreibungsrechtlichen Beschwerde vor Vorinstanz ergeht, richtete sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Schätzung an sich (und nicht lediglich die Mitteilungen des Betreibungsamts). Wie die Vor- instanz zutreffend festhielt, wurde die Frage der Nichtigkeit der Schätzung mit Ur- teil der Vorinstanz vom 2. Oktober 2013, mit Urteil des Obergerichts des Kantons
- 5 - Zürich vom 22. November 2013 und mit Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2014 geprüft, womit eine rechtskräftige Beurteilung dieser Frage vorliegt (act. 3/70; act. 3/74; act. 3/75). Dies ist der Beschwerdeführerin auch entgegen- zuhalten, wenn sie nunmehr vorträgt, die von der unteren Aufsichtsbehörde ver- anlasste Schätzung sei deshalb nichtig, weil die Schätzung der zu verwertenden Gegenstände nach Art. 97 SchKG vom Betreibungsamt (und nicht der Aufsichts- behörde) vorzunehmen sei. Der Vollständigkeit halber ist dennoch darauf hinzu- weisen, dass eine neue Schätzung gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG und Art. 99 Abs. 2 VZG durch die Aufsichtsbehörde veranlasst wird, weshalb der Einwand der Be- schwerdeführerin auch in dieser Hinsicht ins Leere zielt.
E. 2.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin auch im zweitinstanzlichen Beschwer- deverfahren auf den Standpunkt stellt, sie habe nach Art. 9 Abs. 2 und Art. 99 Abs. 2 VZG Anspruch auf eine neue Schätzung, ist der Vorinstanz darin zu fol- gen, dass die Beteiligten nach dem Wortlaut und Sinne der genannten Bestim- mungen nur auf eine neue Schätzung Anspruch haben (BGer 5A_639/2013 vom
21. Januar 2014 Erw. 2.3. mit Verweis auf BGE 134 III 43 Erw. 3; BGE 120 III 135 Erw. 2; BGer 7B_28/2004 vom 9. März 2004 Erw. 3.1.; BSK SchKG I- Känzig/Bernheim, 2. Aufl. 2010, Art. 155 N 11). Der Hinweis des Betreibungsam- tes auf die Möglichkeit eines Antrags auf Neuschätzung in den Mitteilungen vom
E. 2.4 Hinsichtlich des Begehrens um Anordnung einer Revision der Schätzung, kann vorab auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden, wonach vorliegend lediglich betreibungsrechtliche Beschwerde erho- ben werden kann mit dem Einwand, veränderte Verhältnisse machten eine Revi- sion der Schätzung nötig (vgl. act. 9 = act. 12 Erw. 2.1. und 3.3. mit Hinweis auf BGer 7B_126/2003 vom 31. Juli 2003).
E. 2.4.1 Art. 326 Abs. 1 ZPO schliesst neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel aus, auch bei Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, Erw. 4.5.3 mit Ver- weisen). Auf den zweitinstanzlich erhobenen neuen Antrag auf Einholung eines Amtsberichts der Regierung des Kantons Zürich betreffend die Auflage eines neuen Gesetzes zum Schutze des J._____ und des G._____ (act. 13 S. 5) ist da- her von vornherein nicht einzugehen.
E. 2.4.2 Die Beschwerdeführerin hält auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfah- ren an ihrem Standpunkt fest, die Verhältnisse hätten sich seit Vornahme der Schätzung stark verändert, weil der Flugbetrieb demnächst wieder aufgenommen werden könne. Gemäss dem Bericht "Luftfahrtspezifische Vorprüfung" des BAZL zum Schreiben vom 14. März 2014 sei aus operationeller Sicht ein geordneter Be- trieb auf der Piste unter Einhaltung bestimmter Bedingungen möglich (act. 13 S. 7 ff.).
- 7 -
E. 2.4.3 Die Vorinstanz führte hierzu aus, das Gutachten des Schätzungsverfahrens habe den 12. Juli 2013 als Bewertungsstichtag. Das darauf folgende Rechtsmit- telverfahren habe erst am 10. März 2014 seinen Abschluss gefunden. Die Schätzwerte in den Pfandverwertungsverfahren seien somit aktuell. Eine Revision der Schätzung nach Ablauf dieser kurzen Zeit sei grundsätzlich ausgeschlossen. Eine mögliche Wertveränderung infolge ausstehender Entscheide des BAZL sei bereits im vorhergehenden Schätzungsverfahren thematisiert worden. Die Vor- instanz und das Obergericht des Kantons Zürich hätten dazu festgehalten, dass es sich um ungewisse künftige Entwicklungen handle, welche bei der Schätzung nicht zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdeführerin habe weder behauptet noch belegt, dass heute rechtskräftige Entscheide des BAZL vorlägen. Im Gegen- teil berufe sie sich lediglich auf einen Bericht des BAZL mit dem Titel "Luftfahrt- spezifische Vorprüfung". Aufgrund eines Berichts über eine Vorprüfung stehe je- doch nicht und schon gar nicht rechtskräftig fest, ob und gegebenenfalls wann der Flugbetrieb wieder aufgenommen werden könne. Zudem gehe auch aus der Be- hauptung der Beschwerdeführerin, wonach mit einer Bekanntmachung der Ver- wertung und deren Vollzug die Bemühungen um die Wiederzulassung des Flug- betriebes zunichte gemacht würden, hervor, dass zur Zeit lediglich auf eine Wie- deraufnahme des Flugbetriebs hingewirkt werde, womit das Erreichen dieses an- gestrebten Ziel nicht feststehe und eine allfällige Umsetzung in zeitlicher Hinsicht offen sei. Überdies führe die Beschwerdeführerin aus, dass gemäss dem Bericht des BAZL mit dem Titel "Luftfahrtspezifische Vorprüfung" aus operationeller Sicht ein geordneter Betrieb auf der Piste unter Einhaltung bestimmter Bedingungen möglich sei, ohne jedoch die Bedingungen zu nennen und darzulegen, dass die Aktiengesellschaft F._____ … gewillt und in der Lage sei, diese Bedingungen zu erfüllen. Bei den ausstehenden Entscheiden des BAZL und der allfälligen Wieder- aufnahme des Flugbetriebs handle es ich somit nach wie vor um ungewisse künf- tige Entwicklungen, welche bei der Schätzung nicht zu berücksichtigen seien (act. 9 = act. 12 S. 7).
E. 2.4.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe nicht auf den zum Beweis offerierten Bericht des BAZL verzichten dürfen (act. 13 S. 3). Damit rügt sie sinngemäss eine Verletzung des Rechts auf Beweis. Die Aufsichtsbehör-
- 8 - de ist verpflichtet, angebotene Beweise abzunehmen und zu würdigen, sofern diese zur Abklärung des entscheiderheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen und nicht anzunehmen ist, dass die verlangte Beweisvorkehr am Ergebnis nichts mehr zu ändern vermöchte (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 13 m.H. auf BGE 131 I 153 Erw. 3). Es bleibt dem Gericht damit unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen abzusehen, weil es sie von vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu än- dern vermöchten. Um durchzudringen, müsste die Beschwerdeführerin deshalb in einem ersten Schritt dartun, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvollstän- dig und damit offensichtlich falsch festgestellt hat (BGer 5A_72/2014 vom 14. Ap- ril 2014 Erw. 4.2.1. m.w.H.). Dies tut sie jedoch nicht. Sie verweist wie bereits vor Vorinstanz lediglich auf die Schlussfolgerung des BAZL in dessen Bericht zum Schreiben vom 14. März 2014, welche laute "aus operationeller Sicht ist ein ge- ordneter Betrieb auf der Piste unter Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen möglich" (act. 13 S. 7). Ausserdem führt sie aus, die Vorinstanz spekuliere über den Begriff "Luftfahrtspezifische Vorprüfung", ohne diesen zu kennen (act. 13 S. 9). Die Vorinstanz hat den von der Beschwerdeführerin angeführten Bericht des BAZL sowie die daraus zitierte Schlussfolgerung in ihre Würdigung einbezo- gen und in überzeugender Weise dargelegt, dass eine Wiederaufnahme des Flugbetriebs durch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar- getan ist. Inwiefern die Vorlage des Schreibens vom 14. März 2014 oder des Be- richts des BAZL mehr oder anderes zum Sachverhalt hätte beitragen können, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erklären. Dass die Vorinstanz darauf verzichtete, die Beschwerdeführerin zur Einreichung dieser Dokumente aufzufor- dern, ist nicht zu beanstanden.
- 9 -
E. 2.4.5 Soweit die Beschwerdeführerin auch im zweitinstanzlichen Beschwerdever- fahren vorbringt, das BAZL habe die Wiederaufnahme des Flugbetriebes in Aus- sicht gestellt, ist im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Schätzwert an der Situation im jetzigen Zeitpunkt zu orientieren hat und künftige Entwicklungen bei der Schätzung unberücksichtigt bleiben. Wie die Vorinstanz zu- treffend festhielt, ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht konk- ret absehbar, ob und wann der Flugbetrieb wieder aufgenommen werden kann. Daran vermögen auch das von der Beschwerdeführerin angeführte Schreiben des BAZL vom 14. März 2014 und der Bericht "Luftfahrtspezifische Vorprüfung" des BAZL nichts zu ändern. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, handelt es sich hier- bei nicht um definitive Entscheide. Die Wiederaufnahme des Flugbetriebs hängt vielmehr von der Erfüllung weiterer Bedingungen und weiteren Entscheiden des BAZL ab, weshalb nach wie vor ungewiss ist, ob und gegebenenfalls wann eine Betriebsbewilligung tatsächlich erteilt werden wird. Auch daraus, dass nach An- gaben der Beschwerdeführerin von 1947 bis 2009 auf dem Flugfeld F._____ ein Flugbetrieb stattgefunden habe, lässt sich für die definitive Erteilung der entspre- chenden Bewilligung nichts ableiten, sind die dafür geltenden Voraussetzungen doch immer wieder neu zu prüfen (act. 13 S. 10). Die Behauptung, dem BAZL seien als ausübende Kräfte zwei Personen genannt worden, die über alle Zweifel erhaben seien, erweist sich sodann als neu, weshalb sie im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren von vornherein nicht zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz betrachtete die mögliche Wiederaufnahme des Flugbetriebs folglich zu Recht als ungewisse künftige Entwicklung, welche bei der Schätzung nicht zu berücksichti- gen ist. Damit erweist sich auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Schät- zung sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht aktuell, da erst seit dem 14. März 2014 bekannt sei, dass der Flugbetrieb demnächst wieder aufge- nommen werden könne (act. 13 S. 8), als unbehelflich. Da die Erteilung einer Be- willigung für den Betrieb des Flugfeldes aufgrund der genannten Dokumente wie erwähnt nicht feststeht, liegen keine veränderte Verhältnisse vor, aufgrund derer eine Revision der Schätzung angezeigt erschiene.
- 10 -
E. 2.5 Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie ab- zuweisen ist.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG). Den Beschwerdegegnern sind im Zusammenhang mit dem zweitinstanzlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden. Es dürfte ihnen ohnehin keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
E. 6 August 2014 nicht ein (act. 20). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-10). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Zur Beschwerde
E. 10 April 2014 erweist sich insofern als unzutreffend. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, kann eine unrichtige Belehrung kein vom Gesetzgeber nicht vor- gesehenes Rechtsmittel schaffen (BGE 135 III 470 Erw. 1.2.). Auch wenn es sich beim Begehren um Neuschätzung nicht um ein eigentliches Rechtsmittelverfahren handelt, rechtfertigt es sich doch, diese Regel zumindest analog anzuwenden. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, "das Betreibungsamt ha- be alles richtig gemacht" (act. 13 S. 6) gegen die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz wehrt, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Auch sind die Mittei- lungen der Schätzung des Betreibungsamtes vom 10. April 2014 aufgrund der unzutreffenden Belehrung nicht als nichtig zu betrachten, wie es die Beschwerde- führerin geltend macht (act. 13 S. 6). Nach Art. 22 SchKG sind Verfügungen nich- tig, wenn sie gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Der
- 6 - Hinweis auf das Begehren um Neuschätzung dient - wie auch eine Rechtsmittel- belehrung - der Information der Parteien über die Möglichkeit, sich gegen einen Entscheid zu wehren. Interessen Dritter werden durch eine unrichtige Rechtsmit- telbelehrung folglich nicht tangiert. Die Interessen der anfechtungsberechtigten Parteien werden sodann dadurch gewahrt, dass sie unter Umständen in ihrem Vertrauen auf eine unrichtige Belehrung zu schützen sind, wobei jedoch - wie er- wähnt - kein vom Gesetzgeber nicht vorgesehenes Rechtsmittel geschaffen wer- den kann. Ein Nichtigkeitsgrund ist in der unrichtigen Belehrung folglich nicht zu erblicken, weshalb sich auch dieser Einwand der Beschwerdeführerin als unbe- gründet erweist.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von act. 13, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Bezirksgericht Hinwil sowie an das Betreibungsamt Rüti, je ge- gen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS140106-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger. Urteil vom 19. September 2014 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin, gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____, Beschwerdegegner, Nr. 1 bis 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Schätzung (Beschwerde über das Betreibungsamt Rüti) Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 6. Mai 2014 (CB140007)
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage, Prozessgeschichte 1.1. Die Beschwerdeführerin ist Pfandeigentümerin zweier Liegenschaften im F._____ unterhalb des G._____. In den gegen die Beschwerdeführerin als Schuldnerin und Pfandeigentümerin geführten Betreibungen Nr. … und … nahm das Betreibungsamt Rüti am 19. Januar 2011 die Schätzungen vor. Das Grund- stück Kat. Nr. 1…, GB K-Bl. …, Lb…. (Wohn- und Gasthaus) wurde auf Fr. 2'750'000.00 geschätzt, das Zugehör auf Fr. 13'000.00 (Betreibung Nr. …, act. 3/2/1). Das Grundstück Kat. Nr. 2…, GB … (…) wurde auf Fr. 10'000.00 ge- schätzt, das Zugehör auf Fr. 0.00 (Betreibung Nr. …, act. 3/2/2). Mit Eingabe vom
7. Februar 2011 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Schätzung und stellte die Anträge, es sei die Nichtigkeit der Schätzung festzustellen, eventu- aliter sei eine neue Schätzung anzuordnen (act. 3/1). Mit Entscheid vom
15. Februar 2011 ordnete die Vorinstanz unter anderem eine neue Schätzung an (act. 3/5). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Kammer mit Be- schluss vom 16. Juni 2011 abgewiesen (act. 3/12). Auf die darauf hin erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Juli 2011 nicht ein (act. 3/15). Mit Beschluss vom 28. September 2011 ernannte die Vorinstanz H._____ zum Gutachter (act. 3/23). Gegen dessen Ernennung gelangte die Be- schwerdeführerin bis ans Bundesgericht, das ihre Beschwerde teilweise guthiess (act. 3/32; act. 3/33). Daraufhin ernannte die Vorinstanz I._____ zum Gutachter, wogegen sich die Schuldnerin erfolglos bis vor Bundesgericht wehrte (act. 3/45; act. 3/48; act. 3/49). Mit Urteil vom 2. Oktober 2013 wies die Vorinstanz das Be- treibungsamt Rüti an, die Schätzungen neu wie folgt vorzunehmen: Grundstück Kat. Nr. 1…: Fr. 3'000'000.00, Zugehör Fr. 13'000.00; Grundstück Kat. Nr. 2…: Fr. 170'000.00, Zugehör Fr. 0.00 (act. 3/70). Die Vorinstanz folgte dabei dem Gutachten von I._____ vom 13. Juli 2013 (act. 3/59). Die gegen das Urteil vom
2. Oktober 2013 erhobene Beschwerde wies die Kammer mit Urteil vom 22. No- vember 2013 ab (act. 3/74). Dieser Entscheid wiederum wurde von der Be- schwerdeführerin vor Bundesgericht angefochten. Das Bundesgericht trat mit Ur- teil vom 10. März 2014 auf die Beschwerde nicht ein (act. 3/75). Am 10. April
- 3 - 2014 teilte das Betreibungsamt Rüti die neuen Schätzungen entsprechend dem Urteil des Bezirksgerichts Hinwil mit (act. 6/1+2). 1.2. Mit Eingaben vom 22. und 30. April 2013 stellte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz die Begehren, es sei die Nichtigkeit der am 10. April 2014 mitge- teilten Schätzung festzustellen, eventualiter sei eine neue Schätzung nach Art. 9 VZG durchzuführen, subeventualiter sei eine neue Schätzung im Sinne von Art. 9 i.V.m. Art. 44 VZG durchzuführen (act. 1; act. 7). Mit Beschluss und Urteil vom
6. Mai 2014 trat die Vorinstanz auf die genannten Begehren nicht ein, erwog zu- dem, die Beschwerdeführerin habe sinngemäss eine Revision der Schätzung im Sinne von Art. 44 VZG verlangt und wies dieses Begehren ab (act. 9 = act. 12). Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. Mai 2014 und stellte den Antrag, der vorinstanzliche Ent- scheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wiederholte die vor Vorinstanz gestellten Begehren und stellte Anträge für den Fall der Gutheissung der Beschwerde. Zudem stellte sie Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 13). Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 wies die Kammer den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (act. 16). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom
6. August 2014 nicht ein (act. 20). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-10). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Zur Beschwerde 2.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz Rechtsverweigerung vor, da sie keine Vernehmlassungen der weiteren Beteiligten eingeholt habe (act. 13 S. 3). Inwiefern die Vorinstanz damit eine Verfahrensvorschrift verletzte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Ein Verfahrensfehler ist auch nicht ersichtlich: Nach Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V. mit § 18 EG SchKG richten sich das betrei- bungsrechtliche Beschwerdeverfahren und der Weiterzug nach §§ 83 f. GOG. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Beschwerde den Be- troffenen zur schriftlichen Vernehmlassung und weiteren beteiligten Personen zur schriftlichen Beantwortung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Die Vorinstanz erachtete die Beschwerde (wie nachfolgend ausgeführt zu Recht)
- 4 - als unbegründet und ging entsprechend korrekt vor, indem sie auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtete und sofort einen Entscheid fällte. Dieses Vor- gehen liegt im Interesse der Prozessökonomie. Die Beschwerdeführerin ist durch den Verzicht auf die Einholung von Vernehmlassungen denn auch nicht be- schwert, konnte sie ihren Standpunkt im Verfahren doch darlegen. Wenn die Be- schwerdeführerin vorbringt, bei Anhörung der weiteren Beteiligten wäre eine An- erkennung ihrer Einwendungen möglich gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die betreibungsrechtliche Beschwerde der Überprüfung von zwangsvollstre- ckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit hin dient. Es ist damit nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde auf eine Einigung zwi- schen den Parteien hinzuwirken. Soweit eine Einigung in betreibungsrechtlichen Verfahren überhaupt in Frage kommt, ist es den Parteien unbenommen, sich aus- sergerichtlich um eine solche zu bemühen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. 2.2. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe mit Bezug auf das Begehren um Feststellung der Nichtigkeit der betreibungsamtlichen Schätzung zu Unrecht auf das Vorliegen einer abgeurteilten Sache verwiesen. Das Betrei- bungsamt habe die Schätzung erst mit den beiden Anzeigen vom 10. April 2014 eröffnet. Über diese sei noch nicht endgültig entschieden worden (act. 13 S. 4). Hierzu ist vorab auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz hinzuweisen, wo- nach die Mitteilungen des Betreibungsamtes Rüti vom 10. April 2014 lediglich den Entscheid über die von der Beschwerdeführerin beantragte Neuschätzung voll- ziehen, indem das Betreibungsamt die Schätzwerte gemäss Anweisung im Urteil der Vorinstanz vom 2. Oktober 2013 übernahm und den Parteien anzeigte (act. 9 = act. 12 S. 4). Dies scheint denn auch die Beschwerdeführerin anzuerkennen, macht sie doch an anderer Stelle ebenfalls geltend, das Betreibungsamt habe "lediglich die Schätzungen der Aufsichtsbehörde eröffnet" (act. 13 S. 6). Wie aus der Begründung der betreibungsrechtlichen Beschwerde vor Vorinstanz ergeht, richtete sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Schätzung an sich (und nicht lediglich die Mitteilungen des Betreibungsamts). Wie die Vor- instanz zutreffend festhielt, wurde die Frage der Nichtigkeit der Schätzung mit Ur- teil der Vorinstanz vom 2. Oktober 2013, mit Urteil des Obergerichts des Kantons
- 5 - Zürich vom 22. November 2013 und mit Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2014 geprüft, womit eine rechtskräftige Beurteilung dieser Frage vorliegt (act. 3/70; act. 3/74; act. 3/75). Dies ist der Beschwerdeführerin auch entgegen- zuhalten, wenn sie nunmehr vorträgt, die von der unteren Aufsichtsbehörde ver- anlasste Schätzung sei deshalb nichtig, weil die Schätzung der zu verwertenden Gegenstände nach Art. 97 SchKG vom Betreibungsamt (und nicht der Aufsichts- behörde) vorzunehmen sei. Der Vollständigkeit halber ist dennoch darauf hinzu- weisen, dass eine neue Schätzung gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG und Art. 99 Abs. 2 VZG durch die Aufsichtsbehörde veranlasst wird, weshalb der Einwand der Be- schwerdeführerin auch in dieser Hinsicht ins Leere zielt. 2.3. Soweit sich die Beschwerdeführerin auch im zweitinstanzlichen Beschwer- deverfahren auf den Standpunkt stellt, sie habe nach Art. 9 Abs. 2 und Art. 99 Abs. 2 VZG Anspruch auf eine neue Schätzung, ist der Vorinstanz darin zu fol- gen, dass die Beteiligten nach dem Wortlaut und Sinne der genannten Bestim- mungen nur auf eine neue Schätzung Anspruch haben (BGer 5A_639/2013 vom
21. Januar 2014 Erw. 2.3. mit Verweis auf BGE 134 III 43 Erw. 3; BGE 120 III 135 Erw. 2; BGer 7B_28/2004 vom 9. März 2004 Erw. 3.1.; BSK SchKG I- Känzig/Bernheim, 2. Aufl. 2010, Art. 155 N 11). Der Hinweis des Betreibungsam- tes auf die Möglichkeit eines Antrags auf Neuschätzung in den Mitteilungen vom
10. April 2014 erweist sich insofern als unzutreffend. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, kann eine unrichtige Belehrung kein vom Gesetzgeber nicht vor- gesehenes Rechtsmittel schaffen (BGE 135 III 470 Erw. 1.2.). Auch wenn es sich beim Begehren um Neuschätzung nicht um ein eigentliches Rechtsmittelverfahren handelt, rechtfertigt es sich doch, diese Regel zumindest analog anzuwenden. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, "das Betreibungsamt ha- be alles richtig gemacht" (act. 13 S. 6) gegen die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz wehrt, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Auch sind die Mittei- lungen der Schätzung des Betreibungsamtes vom 10. April 2014 aufgrund der unzutreffenden Belehrung nicht als nichtig zu betrachten, wie es die Beschwerde- führerin geltend macht (act. 13 S. 6). Nach Art. 22 SchKG sind Verfügungen nich- tig, wenn sie gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Der
- 6 - Hinweis auf das Begehren um Neuschätzung dient - wie auch eine Rechtsmittel- belehrung - der Information der Parteien über die Möglichkeit, sich gegen einen Entscheid zu wehren. Interessen Dritter werden durch eine unrichtige Rechtsmit- telbelehrung folglich nicht tangiert. Die Interessen der anfechtungsberechtigten Parteien werden sodann dadurch gewahrt, dass sie unter Umständen in ihrem Vertrauen auf eine unrichtige Belehrung zu schützen sind, wobei jedoch - wie er- wähnt - kein vom Gesetzgeber nicht vorgesehenes Rechtsmittel geschaffen wer- den kann. Ein Nichtigkeitsgrund ist in der unrichtigen Belehrung folglich nicht zu erblicken, weshalb sich auch dieser Einwand der Beschwerdeführerin als unbe- gründet erweist. 2.4. Hinsichtlich des Begehrens um Anordnung einer Revision der Schätzung, kann vorab auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden, wonach vorliegend lediglich betreibungsrechtliche Beschwerde erho- ben werden kann mit dem Einwand, veränderte Verhältnisse machten eine Revi- sion der Schätzung nötig (vgl. act. 9 = act. 12 Erw. 2.1. und 3.3. mit Hinweis auf BGer 7B_126/2003 vom 31. Juli 2003). 2.4.1. Art. 326 Abs. 1 ZPO schliesst neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel aus, auch bei Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, Erw. 4.5.3 mit Ver- weisen). Auf den zweitinstanzlich erhobenen neuen Antrag auf Einholung eines Amtsberichts der Regierung des Kantons Zürich betreffend die Auflage eines neuen Gesetzes zum Schutze des J._____ und des G._____ (act. 13 S. 5) ist da- her von vornherein nicht einzugehen. 2.4.2. Die Beschwerdeführerin hält auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfah- ren an ihrem Standpunkt fest, die Verhältnisse hätten sich seit Vornahme der Schätzung stark verändert, weil der Flugbetrieb demnächst wieder aufgenommen werden könne. Gemäss dem Bericht "Luftfahrtspezifische Vorprüfung" des BAZL zum Schreiben vom 14. März 2014 sei aus operationeller Sicht ein geordneter Be- trieb auf der Piste unter Einhaltung bestimmter Bedingungen möglich (act. 13 S. 7 ff.).
- 7 - 2.4.3. Die Vorinstanz führte hierzu aus, das Gutachten des Schätzungsverfahrens habe den 12. Juli 2013 als Bewertungsstichtag. Das darauf folgende Rechtsmit- telverfahren habe erst am 10. März 2014 seinen Abschluss gefunden. Die Schätzwerte in den Pfandverwertungsverfahren seien somit aktuell. Eine Revision der Schätzung nach Ablauf dieser kurzen Zeit sei grundsätzlich ausgeschlossen. Eine mögliche Wertveränderung infolge ausstehender Entscheide des BAZL sei bereits im vorhergehenden Schätzungsverfahren thematisiert worden. Die Vor- instanz und das Obergericht des Kantons Zürich hätten dazu festgehalten, dass es sich um ungewisse künftige Entwicklungen handle, welche bei der Schätzung nicht zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdeführerin habe weder behauptet noch belegt, dass heute rechtskräftige Entscheide des BAZL vorlägen. Im Gegen- teil berufe sie sich lediglich auf einen Bericht des BAZL mit dem Titel "Luftfahrt- spezifische Vorprüfung". Aufgrund eines Berichts über eine Vorprüfung stehe je- doch nicht und schon gar nicht rechtskräftig fest, ob und gegebenenfalls wann der Flugbetrieb wieder aufgenommen werden könne. Zudem gehe auch aus der Be- hauptung der Beschwerdeführerin, wonach mit einer Bekanntmachung der Ver- wertung und deren Vollzug die Bemühungen um die Wiederzulassung des Flug- betriebes zunichte gemacht würden, hervor, dass zur Zeit lediglich auf eine Wie- deraufnahme des Flugbetriebs hingewirkt werde, womit das Erreichen dieses an- gestrebten Ziel nicht feststehe und eine allfällige Umsetzung in zeitlicher Hinsicht offen sei. Überdies führe die Beschwerdeführerin aus, dass gemäss dem Bericht des BAZL mit dem Titel "Luftfahrtspezifische Vorprüfung" aus operationeller Sicht ein geordneter Betrieb auf der Piste unter Einhaltung bestimmter Bedingungen möglich sei, ohne jedoch die Bedingungen zu nennen und darzulegen, dass die Aktiengesellschaft F._____ … gewillt und in der Lage sei, diese Bedingungen zu erfüllen. Bei den ausstehenden Entscheiden des BAZL und der allfälligen Wieder- aufnahme des Flugbetriebs handle es ich somit nach wie vor um ungewisse künf- tige Entwicklungen, welche bei der Schätzung nicht zu berücksichtigen seien (act. 9 = act. 12 S. 7). 2.4.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe nicht auf den zum Beweis offerierten Bericht des BAZL verzichten dürfen (act. 13 S. 3). Damit rügt sie sinngemäss eine Verletzung des Rechts auf Beweis. Die Aufsichtsbehör-
- 8 - de ist verpflichtet, angebotene Beweise abzunehmen und zu würdigen, sofern diese zur Abklärung des entscheiderheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen und nicht anzunehmen ist, dass die verlangte Beweisvorkehr am Ergebnis nichts mehr zu ändern vermöchte (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 13 m.H. auf BGE 131 I 153 Erw. 3). Es bleibt dem Gericht damit unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen abzusehen, weil es sie von vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu än- dern vermöchten. Um durchzudringen, müsste die Beschwerdeführerin deshalb in einem ersten Schritt dartun, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvollstän- dig und damit offensichtlich falsch festgestellt hat (BGer 5A_72/2014 vom 14. Ap- ril 2014 Erw. 4.2.1. m.w.H.). Dies tut sie jedoch nicht. Sie verweist wie bereits vor Vorinstanz lediglich auf die Schlussfolgerung des BAZL in dessen Bericht zum Schreiben vom 14. März 2014, welche laute "aus operationeller Sicht ist ein ge- ordneter Betrieb auf der Piste unter Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen möglich" (act. 13 S. 7). Ausserdem führt sie aus, die Vorinstanz spekuliere über den Begriff "Luftfahrtspezifische Vorprüfung", ohne diesen zu kennen (act. 13 S. 9). Die Vorinstanz hat den von der Beschwerdeführerin angeführten Bericht des BAZL sowie die daraus zitierte Schlussfolgerung in ihre Würdigung einbezo- gen und in überzeugender Weise dargelegt, dass eine Wiederaufnahme des Flugbetriebs durch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar- getan ist. Inwiefern die Vorlage des Schreibens vom 14. März 2014 oder des Be- richts des BAZL mehr oder anderes zum Sachverhalt hätte beitragen können, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erklären. Dass die Vorinstanz darauf verzichtete, die Beschwerdeführerin zur Einreichung dieser Dokumente aufzufor- dern, ist nicht zu beanstanden.
- 9 - 2.4.5. Soweit die Beschwerdeführerin auch im zweitinstanzlichen Beschwerdever- fahren vorbringt, das BAZL habe die Wiederaufnahme des Flugbetriebes in Aus- sicht gestellt, ist im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Schätzwert an der Situation im jetzigen Zeitpunkt zu orientieren hat und künftige Entwicklungen bei der Schätzung unberücksichtigt bleiben. Wie die Vorinstanz zu- treffend festhielt, ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht konk- ret absehbar, ob und wann der Flugbetrieb wieder aufgenommen werden kann. Daran vermögen auch das von der Beschwerdeführerin angeführte Schreiben des BAZL vom 14. März 2014 und der Bericht "Luftfahrtspezifische Vorprüfung" des BAZL nichts zu ändern. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, handelt es sich hier- bei nicht um definitive Entscheide. Die Wiederaufnahme des Flugbetriebs hängt vielmehr von der Erfüllung weiterer Bedingungen und weiteren Entscheiden des BAZL ab, weshalb nach wie vor ungewiss ist, ob und gegebenenfalls wann eine Betriebsbewilligung tatsächlich erteilt werden wird. Auch daraus, dass nach An- gaben der Beschwerdeführerin von 1947 bis 2009 auf dem Flugfeld F._____ ein Flugbetrieb stattgefunden habe, lässt sich für die definitive Erteilung der entspre- chenden Bewilligung nichts ableiten, sind die dafür geltenden Voraussetzungen doch immer wieder neu zu prüfen (act. 13 S. 10). Die Behauptung, dem BAZL seien als ausübende Kräfte zwei Personen genannt worden, die über alle Zweifel erhaben seien, erweist sich sodann als neu, weshalb sie im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren von vornherein nicht zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz betrachtete die mögliche Wiederaufnahme des Flugbetriebs folglich zu Recht als ungewisse künftige Entwicklung, welche bei der Schätzung nicht zu berücksichti- gen ist. Damit erweist sich auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Schät- zung sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht aktuell, da erst seit dem 14. März 2014 bekannt sei, dass der Flugbetrieb demnächst wieder aufge- nommen werden könne (act. 13 S. 8), als unbehelflich. Da die Erteilung einer Be- willigung für den Betrieb des Flugfeldes aufgrund der genannten Dokumente wie erwähnt nicht feststeht, liegen keine veränderte Verhältnisse vor, aufgrund derer eine Revision der Schätzung angezeigt erschiene.
- 10 - 2.5. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie ab- zuweisen ist.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG). Den Beschwerdegegnern sind im Zusammenhang mit dem zweitinstanzlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden. Es dürfte ihnen ohnehin keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von act. 13, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Bezirksgericht Hinwil sowie an das Betreibungsamt Rüti, je ge- gen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am: