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PS140097

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2014-06-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Am 14. Mai 2014 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich über den Schuldner den Konkurs (act. 5). Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 erhob der Schuldner Beschwerde (act. 2). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkurses (act. 2). Da der Schuldner nicht geltend machte, es liege ein Konkurshinderungsgrund im Sinne des Gesetzes vor (Art. 174 Abs. 2 SchKG), wurde der Beschwerde einstweilen die aufschie- bende Wirkung nicht zuerkannt (vgl. Verfügung vom 20. Mai 2014, act. 8 S. 3, Dispositiv Ziffer 1).

E. 2 Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 98 ZPO eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 750.– zu leisten (act. 8 S. 3, Dispositiv Ziffer 2). Da innert Frist bei der Obergerichtskasse keine Zahlung einging (act. 11 i.V.m. act. 8 und act. 9/1), wurde dem Beschwerde- führer mit Verfügung vom 4. Juni 2014 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten. Diese Fristansetzung erfolg- te unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einge- treten würde (act. 12 S. 2, Dispositiv Ziffer 1). Der Beschwerdeführer nahm die zweite Verfügung am 5. Juni 2014 entgegen (act. 13). Die fünftägige Nachfrist endete demnach am 10. Juni 2014 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Ein Kos- tenvorschuss ist bis heute nicht eingegangen (act. 14). Androhungsgemäss ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 3 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Rechtsmittelprozesses dem Schuldner aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung für das Beschwerdever- fahren ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird nicht eingetreten. - 3 -
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner auf- erlegt.
  4. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation an- gemeldet.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Konkursgericht des Bezirksge- richtes Zürich, das Konkursamt Enge-Zürich, das Betreibungsamt Zürich 2 und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS140097-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter lic. iur. et phil D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Beschluss vom 13. Juni 2014 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Mai 2014 (EK140544)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Am 14. Mai 2014 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich über den Schuldner den Konkurs (act. 5). Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 erhob der Schuldner Beschwerde (act. 2). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkurses (act. 2). Da der Schuldner nicht geltend machte, es liege ein Konkurshinderungsgrund im Sinne des Gesetzes vor (Art. 174 Abs. 2 SchKG), wurde der Beschwerde einstweilen die aufschie- bende Wirkung nicht zuerkannt (vgl. Verfügung vom 20. Mai 2014, act. 8 S. 3, Dispositiv Ziffer 1).

2. Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 98 ZPO eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 750.– zu leisten (act. 8 S. 3, Dispositiv Ziffer 2). Da innert Frist bei der Obergerichtskasse keine Zahlung einging (act. 11 i.V.m. act. 8 und act. 9/1), wurde dem Beschwerde- führer mit Verfügung vom 4. Juni 2014 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten. Diese Fristansetzung erfolg- te unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einge- treten würde (act. 12 S. 2, Dispositiv Ziffer 1). Der Beschwerdeführer nahm die zweite Verfügung am 5. Juni 2014 entgegen (act. 13). Die fünftägige Nachfrist endete demnach am 10. Juni 2014 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Ein Kos- tenvorschuss ist bis heute nicht eingegangen (act. 14). Androhungsgemäss ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Rechtsmittelprozesses dem Schuldner aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung für das Beschwerdever- fahren ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird nicht eingetreten.

- 3 -

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner auf- erlegt.

4. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation an- gemeldet.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Konkursgericht des Bezirksge- richtes Zürich, das Konkursamt Enge-Zürich, das Betreibungsamt Zürich 2 und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: