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PS140090

Insolvenzerklärung / Unwirksamkeitserklärung Konkurseröffnung

Zürich OG · 2014-06-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) gab vor Vorinstanz mit Eingabe vom 8. April 2014 eine Insolvenzerklärung nach Art. 191 SchKG ab (act. 6/1), worauf über ihn mit Urteil vom 9. März 2014 der Konkurs er- öffnet wurde (act. 6/6, Verfahren EK140070-I). In der Folge bemerkte die Vor- instanz, dass der Beschwerdeführer in einem bereits zuvor gegen ihn angehobe- nen Betreibungsverfahren die Einrede mangelnden neuen Vermögens erhoben hatte und diesbezüglich bei ihr (der Vorinstanz) bereits vor Konkurseröffnung ein Verfahren hängig gewesen war (EB140078-I). Die Vorinstanz gelangte deshalb gestützt auf Art. 265b SchKG zur Auffassung, dass die Konkurseröffnung vom

9. März 2014 aufgrund wahrheitswidriger Auskünfte des Beschwerdeführers er- folgte sei, erklärte mit Urteil vom 23. April 2014 den am 9. April 2014 über den Beschwerdeführer eröffneten Konkurs rückwirkend als unwirksam und nichtig (act. 3 = act. 5 = act. 6/9) und auferlegte dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 400.–.

E. 2 Was der Beschwerdeführer bei der Kammer tatsächlich beantragen will, bleibt unklar, da er zum einen vorbringt, dass er den angefochtenen Entscheid nicht akzeptiere und zum anderen ausführt, er verlange, dass das Konkursverfah- ren wie jetzt gestoppt werde. Der Beschwerdeführer erwähnt auch, das Konkurs- verfahren sei, sobald das Geschäft EB140078-I abgeschlossen sei, durch das Konkursamt wieder weiterzuführen. Aus seiner Eingabe lässt sich jedenfalls schliessen, dass er nicht davon ausgeht, dass es richtig war am 9. April 2014 den Konkurs über ihn zu eröffnen (vgl. act. 2: "Ich weiss nicht wieso damals bei der Befragung nicht alles sofort gestoppt wurde"; "ich verlange deshalb auch, dass das Konkursverfahren wie jetzt gestoppt wird"; "ich denke beiderseits sind Fehler begangen worden"), daran ändert auch sein Vorschlag einer Art Sistierung des Konkurses und späterer Fortführung desselben durch das Konkursamt nichts, zumal solches in dieser Art gesetzlich nicht vorgesehen ist. Folglich lässt sich aus seiner Beschwerde nicht schliessen, er beantrage die Aufhebung von Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils vom 23. April 2014. Auch zu den Kosten des Urteils vom

23. April 2014 äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Es fehlt zusammenfas- send an einem hinreichenden Antrag wie auch an einer hinreichenden Begrün- dung, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. Daran ändert auch das heute (und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist) bei der Kammer eingegange- ne Schreiben der Beschwerdeführer nichts, mit welchem der Beschwerdeführer die Kammer im Wesentlichen um baldigen Entscheid ersucht (act. 7).

E. 3 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe an die Kammer dennoch eine gewisse (wenn auch nicht näher bestimmte) Ablehnung gegen das Verhalten der Vorinstanz zum Ausdruck bringt (vgl. act. 2: "Ich akzep- tiere diesen Bescheid nicht."; "im Zweifel für den Angeklagten."), kann man sich immerhin die Frage stellen, ob es der Vorinstanz überhaupt möglich war, ihr eige- nes Urteil zu widerrufen.

- 5 - Die Vorinstanz hält in Ziffer 1 des Entscheiddispositivs vom 23. April 2014 fest, der am 9. April 2014 eröffnete Konkurs werde rückwirkend auf den 9. April 2014 als unwirksam und nichtig erklärt. Damit spielt sie wahrscheinlich sinngemäss auf die Regelung in Art. 22 SchKG bzw. darauf an, dass die Nichtigkeit von Verfü- gungen des Betreibungs- oder Konkursamtes jederzeit festgestellt werden kann (vgl. auch BGE 121 III 142 E. 2). Beim gerichtlichen Verfahren betreffend Insol- venzerklärungen nach Art. 191 SchKG fehlt klassischerweise eine direkt am Ver- fahren beteiligte Gegenpartei, welche sich gegen allfällige Fehler der Vorinstanz zur Wehr setzen könnte (der Gesuchsteller stellt ja jeweils gerade nur einen An- trag betreffend sich selbst). In der Literatur ist in diesem Zusammenhang auch von einem nichtstreitigen Einparteienverfahren die Rede (vgl. BSK SchKG II- Brunner/Boller, 2. Aufl. 2010, N 27 zu Art. 191). Vor diesem Hintergrund rechtfer- tigt sich hier eine (mindestens) analoge Anwendung von Art. 256 Abs. 2 ZPO, wonach Anordnungen (der freiwilligen Gerichtsbarkeit) von Amtes wegen aufge- hoben oder abgeändert werden können, falls sie sich im Nachhinein als unrichtig erweisen. Folglich wäre auch diesbezüglich keine Abänderung bzw. Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 23. April 2014 (bzw. dessen Kostenfolgen) an- gezeigt. IV. Die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens sind von Amtes wegen festzuset- zen (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Angemessen erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.– (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 ff. GebV SchKG), welche der Beschwerde- führer zu tragen hat. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Für das Beschwerdeverfahren wird die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. - 6 -
  3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung festgesetzt.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Konkursge- richt des Bezirksgerichtes Uster, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS140090-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 11. Juni 2014 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, betreffend Insolvenzerklärung / Unwirksamkeitserklärung Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 23. April 2014 (EK140070)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) gab vor Vorinstanz mit Eingabe vom 8. April 2014 eine Insolvenzerklärung nach Art. 191 SchKG ab (act. 6/1), worauf über ihn mit Urteil vom 9. März 2014 der Konkurs er- öffnet wurde (act. 6/6, Verfahren EK140070-I). In der Folge bemerkte die Vor- instanz, dass der Beschwerdeführer in einem bereits zuvor gegen ihn angehobe- nen Betreibungsverfahren die Einrede mangelnden neuen Vermögens erhoben hatte und diesbezüglich bei ihr (der Vorinstanz) bereits vor Konkurseröffnung ein Verfahren hängig gewesen war (EB140078-I). Die Vorinstanz gelangte deshalb gestützt auf Art. 265b SchKG zur Auffassung, dass die Konkurseröffnung vom

9. März 2014 aufgrund wahrheitswidriger Auskünfte des Beschwerdeführers er- folgte sei, erklärte mit Urteil vom 23. April 2014 den am 9. April 2014 über den Beschwerdeführer eröffneten Konkurs rückwirkend als unwirksam und nichtig (act. 3 = act. 5 = act. 6/9) und auferlegte dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 400.–.

2. Der Beschwerdeführer erhob bei der Kammer mit Eingabe vom 5. Mai 2014 rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 23. April 2014 (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-11). Das Verfah- ren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif. Auf die Vorbringen des Be- schwerdeführers ist in der Folge – soweit entscheidrelevant – einzugehen. II. Die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind und in der Begründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO

- 3 - geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. An die Begründung des Rechtsmittels werden bei Laien nur mi- nimale Anforderungen gestellt. Beschwerden, die sich nicht auf den angefochte- nen Entscheid beziehen oder nur auf die Akten der Vorinstanz verweisen, und rein appellatorische Kritik, wonach der angefochtene Entscheid "falsch" oder "rechtswidrig" sei, genügen dem Erfordernis der Begründung indessen nicht. Es muss wenigstens rudimentär zum Ausdruck kommen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei un- richtig sei und deshalb abgeändert werden müsse (vgl. Freiburghaus/ Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 321 N 15; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 21). Ein in Geld aus- drückbarer Antrag muss beziffert werden. Zumindest muss sich der nach Auffas- sung der beschwerdeführenden Partei angemessene Betrag aus der Beschwer- debegründung ergeben (vgl. BGer 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011 bzw. OGer ZH PF110013-O vom 21. Juni 2011, zugänglich über www.gerichte-zh.ch, Rubrik: Entscheide). Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf das Rechtsmittel nicht ein (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. Au- gust 2011; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, beide zugänglich über www.gerichte-zh.ch, Rubrik: Entscheide). III.

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er "akzeptiere diesen Bescheid nicht." Bei der Befragung habe er ganz klar gesagt, "es sei etwas", aber er wisse den Namen des Gläubigers nicht mehr genau, es könne sein, dass er ihn auf dem Betrei- bungsregisterauszug sogar noch gezeigt habe. Er wisse nicht, wieso damals bei der Befragung nicht alles sofort gestoppt worden sei, wenn in so einem Falle an- geblich kein Privatkonkurs möglich sei. Er verlange deshalb auch, dass das Kon- kursverfahren wie jetzt gestoppt, aber sobald das Geschäft EB140078-I abge- schlossen sei, durch das Konkursamt wieder weitergeführt werde. Er denke, dass von der Vorinstanz wie von ihm Fehler begangen worden seien (act. 2).

- 4 - Die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Insolvenzerklärung vom 8. April 2014 enthält folgende Formulierung (act. 6/1 S. 3): "[Frage:] Gibt es hängige Betrei- bungsverfahren gegen Sie, in denen Sie Recht vorgeschlagen haben mit der Be- streitung, kein neues Vermögen zu haben? [Antwort:] Im Moment keine."

2. Was der Beschwerdeführer bei der Kammer tatsächlich beantragen will, bleibt unklar, da er zum einen vorbringt, dass er den angefochtenen Entscheid nicht akzeptiere und zum anderen ausführt, er verlange, dass das Konkursverfah- ren wie jetzt gestoppt werde. Der Beschwerdeführer erwähnt auch, das Konkurs- verfahren sei, sobald das Geschäft EB140078-I abgeschlossen sei, durch das Konkursamt wieder weiterzuführen. Aus seiner Eingabe lässt sich jedenfalls schliessen, dass er nicht davon ausgeht, dass es richtig war am 9. April 2014 den Konkurs über ihn zu eröffnen (vgl. act. 2: "Ich weiss nicht wieso damals bei der Befragung nicht alles sofort gestoppt wurde"; "ich verlange deshalb auch, dass das Konkursverfahren wie jetzt gestoppt wird"; "ich denke beiderseits sind Fehler begangen worden"), daran ändert auch sein Vorschlag einer Art Sistierung des Konkurses und späterer Fortführung desselben durch das Konkursamt nichts, zumal solches in dieser Art gesetzlich nicht vorgesehen ist. Folglich lässt sich aus seiner Beschwerde nicht schliessen, er beantrage die Aufhebung von Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils vom 23. April 2014. Auch zu den Kosten des Urteils vom

23. April 2014 äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Es fehlt zusammenfas- send an einem hinreichenden Antrag wie auch an einer hinreichenden Begrün- dung, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. Daran ändert auch das heute (und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist) bei der Kammer eingegange- ne Schreiben der Beschwerdeführer nichts, mit welchem der Beschwerdeführer die Kammer im Wesentlichen um baldigen Entscheid ersucht (act. 7).

3. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe an die Kammer dennoch eine gewisse (wenn auch nicht näher bestimmte) Ablehnung gegen das Verhalten der Vorinstanz zum Ausdruck bringt (vgl. act. 2: "Ich akzep- tiere diesen Bescheid nicht."; "im Zweifel für den Angeklagten."), kann man sich immerhin die Frage stellen, ob es der Vorinstanz überhaupt möglich war, ihr eige- nes Urteil zu widerrufen.

- 5 - Die Vorinstanz hält in Ziffer 1 des Entscheiddispositivs vom 23. April 2014 fest, der am 9. April 2014 eröffnete Konkurs werde rückwirkend auf den 9. April 2014 als unwirksam und nichtig erklärt. Damit spielt sie wahrscheinlich sinngemäss auf die Regelung in Art. 22 SchKG bzw. darauf an, dass die Nichtigkeit von Verfü- gungen des Betreibungs- oder Konkursamtes jederzeit festgestellt werden kann (vgl. auch BGE 121 III 142 E. 2). Beim gerichtlichen Verfahren betreffend Insol- venzerklärungen nach Art. 191 SchKG fehlt klassischerweise eine direkt am Ver- fahren beteiligte Gegenpartei, welche sich gegen allfällige Fehler der Vorinstanz zur Wehr setzen könnte (der Gesuchsteller stellt ja jeweils gerade nur einen An- trag betreffend sich selbst). In der Literatur ist in diesem Zusammenhang auch von einem nichtstreitigen Einparteienverfahren die Rede (vgl. BSK SchKG II- Brunner/Boller, 2. Aufl. 2010, N 27 zu Art. 191). Vor diesem Hintergrund rechtfer- tigt sich hier eine (mindestens) analoge Anwendung von Art. 256 Abs. 2 ZPO, wonach Anordnungen (der freiwilligen Gerichtsbarkeit) von Amtes wegen aufge- hoben oder abgeändert werden können, falls sie sich im Nachhinein als unrichtig erweisen. Folglich wäre auch diesbezüglich keine Abänderung bzw. Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 23. April 2014 (bzw. dessen Kostenfolgen) an- gezeigt. IV. Die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens sind von Amtes wegen festzuset- zen (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Angemessen erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.– (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 ff. GebV SchKG), welche der Beschwerde- führer zu tragen hat. Es wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren wird die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 6 -

3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung festgesetzt.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Konkursge- richt des Bezirksgerichtes Uster, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am: