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PS140073

Mehrere Betreibungen für die nämliche Forderung.

Zürich OG · 2014-04-15 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 67 SchKG, mehrere Betreibungen für die nämliche Forderung. Nur wenn die erste Betreibung bereits im Stadium der Fortsetzung ist, hat das Betreibungs- amt eine neue Betreibung zurückzuweisen. (Erwägungen des Obergerichts:)

4. Wie die Vorinstanz richtig mit Bezug auf Lehre und Rechtsprechung festhielt, ist es zulässig, für ein und dieselbe Forderung zwei oder mehrere Be- treibungen anzuheben. Eine zweite Betreibung für dieselbe Forderung ist nur dann unzulässig, wenn in der ersten Betreibung der Gläubiger schon das Fortset- zungsbegehren gestellt hat oder wenigstens das Recht hat, dies zu tun. Nur in solchen Fällen besteht ein ernsthaftes Risiko, dass das schuldnerische Vermögen wiederholt Vollstreckungsobjekt wird. Wenn jedoch die erste Betreibung als Folge eines Rechtsvorschlages aufgehalten worden oder wegen eines Verzichts des Gläubigers dahingefallen ist, besteht kein Grund, letzterem eine neue Betreibung für dieselbe Forderung zu verweigern. Das Gesetz schützt den Betriebenen, wel- cher seine Schuld bezahlt hat und verhindert, dass er ein zweites Mal den Betrag, der Gegenstand der Betreibung bildet, bezahlen muss, indem es ihm die Gele- genheit gibt, Rechtsvorschlag zu erheben oder die Aufhebung der Betreibung gemäss Art. 85 und 85a SchKG zu verlangen (act. 18 S. 5 f.; BGE 128 III 383, E. 1.1 m.w.H.). Hat der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren gestellt oder ist er dazu berechtigt, so ist eine zweite Betreibung erst wieder zulässig, wenn die erste Betreibung beispielsweise durch Ausstellung eines Verlustscheins oder durch Zeitablauf abgeschlossen ist (BSK SchKG I-KOFMEL EHRENZELLER, Art. 67 N 8). Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 15. April 2014 Geschäfts-Nr.: PS140073-O/U