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PS140062

Betreibung / eventuell Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Beschwerde über das Betreibungsamt)

Zürich OG · 2014-05-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdegegner betrieb den Beschwerdeführer für Staats- und Gemeindesteuern 2012 in Höhe von Fr. 9'743.80 (act. 2/3). Mit Verfügung vom

21. Februar 2014 wies das Betreibungsamt Zürich 3 den vom Beschwerdeführer am 20. Februar 2014 erhobenen Rechtsvorschlag als verspätet zurück (act. 2/5). Die dagegen erhobene Beschwerde sowie das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist wies das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 3. März 2014 ab (act. 6).

E. 2 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und ersucht darum, seine Steuerschuld 2012 und 2013 gemäss seinen effektiven finanziellen Verhältnissen begleichen zu dürfen. Zur Begründung bringt er wie bereits vor Vorinstanz im Wesentlichen vor, er sei zu Unrecht für Staats- und Gemeindesteuern 2012 in Höhe von Fr. 9'743.80 betrieben worden. Die Forderung des Steueramts basiere auf der Einschätzung seines steuerbaren Einkommens auf Fr. 77'000.--, obwohl er bereits damals ledig- lich Einkünfte von insgesamt Fr. 61'567.--, mithin ein steuerbares Einkommen von Fr. 55'048.-- erzielt habe. Bei diesem Betrag würden gemäss dem Steuerrechner des Steueramts Steuerschulden von Fr. 5'626.80 und nicht von Fr. 9'743.80 resul- tieren. Er könne beim besten Willen nicht 40% mehr Steuern zahlen. Obwohl sei- ne Steuerunterlagen 2013 dem Steueramt vorlägen, habe er nun eine provisori- sche Steuerrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 erhalten, die noch immer auf den unrichtigen Daten des Jahres 2012 basieren würde. Sein Er- suchen an das Steueramt, die korrekten Beträge 2012 und 2013 in Raten zahlen zu dürfen, sei nur in Bezug auf die Ratenzahlungen beantwortet worden. Ferner kritisiert der Beschwerdeführer verschiedene vorinstanzliche Erwägungen (act. 7).

E. 3 Vorwegzunehmen ist, dass Gegenstand der dem Verfahren zugrunde- liegenden Betreibung nur die Staats- und Gemeindesteuern 2012 sind. Soweit sich die Beschwerde auch auf die Steuern 2013 bezieht, ist darauf nicht einzutre- ten.

- 3 - 4.a) Unbestritten blieb, dass der Zahlungsbefehl gemäss der – auf der ein- gereichten Kopie allerdings nur teilweise lesbaren – Zustellbescheinigung und gemäss Feststellung in der Verfügung des Betreibungsamts Zürich 3 vom

21. Februar 2014 dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2014 persönlich im Amt ausgehändigt wurde (act. 2/3 S. 2, act. 2/5) und die 10-tägige Rechtsvorschlags- frist somit unter Berücksichtigung des Fristenstillstands am Wochenende am

17. Februar 2014 ungenutzt ablief (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 SchKG und Art. 142 ZPO). Der Beschwerdeführer räumte vor Vorinstanz ein, er habe ange- nommen, die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags betrage 20 Tage. Deshalb sowie aufgrund seiner Erkrankung und der damit verbundenen Antriebslosigkeit habe er die Frist verpasst (act. 1).

b) Da das Steueramt ihm zwischenzeitlich Ratenzahlungen für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 bewilligt hat, verlangt der Beschwerdeführer im Be- schwerdeverfahren einzig noch eine Korrektur der Höhe der betriebenen Steuer- forderung (act. 7 und 9/5-6). Diesbezüglich ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Die Beschwerdemöglichkeit im Betreibungsverfahren ist auf Verfahrensmängel des Betreibungsverfahrens beschränkt. Materielle Einwendungen zu Bestand, Höhe oder Fälligkeit der betriebenen Forderung können nicht mit Beschwerde gel- tend gemacht werden. Der Beschwerdeführer wandte sich mit diesem Anliegen am 19. Februar 2014 denn auch richtigerweise direkt an das Steueramt (act. 9/5). Der Entscheid darüber, ob eine Änderung der Einschätzung 2012 (noch) möglich bzw. wie mit der offenbar nachgereichten Steuererklärung 2012 zu verfahren ist, ist dem Steueramt vorbehalten (act. 9/6); weder kann die Beschwerdeinstanz darüber befinden noch dem Steueramt entsprechende Weisungen erteilen.

c) Zur Bestreitung der materiell- oder vollstreckungsrechtlichen Zulässig- keit der Betreibung hätte der Beschwerdeführer rechtzeitig Rechtsvorschlag erhe- ben müssen, was er wie dargelegt verpasst hat. Im Beschwerdeverfahren hält er sein vor Vorinstanz (sinngemäss) gestelltes Wiederherstellungsgesuch nicht mehr aufrecht. Selbst wenn er daran festhalten sollte, wäre es unbegründet. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Im Zah- lungsbefehl wird auf Seite zwei unter dem Titel "Rechtsvorschlag" deutlich auf die

- 4 - 10-tägige Rechtsvorschlagsfrist hingewiesen (act. 2/3 S. 2). Was den Beschwer- deführer zur irrtümlichen Annahme verleitete, die Frist betrage 20 Tage, geht aus seiner Eingabe an die Vorinstanz nicht im Ansatz hervor (act. 1). Unabhängig da- von ist es ihm anzulasten, wenn er die klare Rechtsbelehrung nicht zur Kenntnis nahm; der Rechtsirrtum entschuldigt seine Säumnis demnach nicht. Dasselbe gilt für den unspezifischen Hinweis auf seine "Stapler-Musoktemie-Operation" (Hä- morrhoidenoperation, Anm. des Gerichts) im Dezember 2011 sowie damit einher- gehende massive Schmerzen und Komplikationen. Es ist nicht ersichtlich, inwie- fern der vor mehr als zwei Jahren erfolgte Eingriff bzw. ein offenbar anhaltender, nicht näher umschriebener Schwächezustand den Beschwerdeführer konkret an der rechtzeitigen Erhebung des Rechtsvorschlags gehindert hätten, zumal sich dieser in einer einfachen mündlichen oder schriftlichen Erklärung erschöpft und der Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl noch persönlich auf dem Betreibungs- amt entgegennahm. Eine plötzliche schwere Erkrankung, einen Unfall oder ein vergleichbares unvorhergesehenes Ereignis, welches ihn davon abgehalten hätte, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson entsprechend zu instruieren, macht er nicht geltend. Der Beschwerdeführer brachte damit nichts vor, was sein Frist- versäumnis als entschuldbar im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG erscheinen lies- se (BSK SchKG I-Nordmann, 2. Aufl., Art. 33 N 10 ff.; KUKO SchKG-Russen- berger/Sauter, Art. 33 N 22 ff.). Die vorinstanzliche Erwägung, der Teilrechtsvorschlag hätte kaum Aussicht auf Erfolg gehabt, sondern nur zu unnötigen Kosten und Verzögerungen geführt (act. 6 S. 3 f.), ist dahingehend zu verstehen, dass sich den Eingaben des Be- schwerdeführers nichts entnehmen lässt, was gegen die Rechtskraft der Ein- schätzung durch das Steueramt für das Steuerjahr 2012 spricht. Insbesondere macht er nicht geltend, gegen die Einschätzung Einsprache erhoben zu haben. Somit hätte das Steueramt, auch wenn dies für den Beschwerdeführer schwer nachvollziehbar ist oder ihm als ungerecht erscheint, den Rechtsvorschlag auf dem Weg der Rechtsöffnung beseitigen lassen und danach die Fortsetzung der Betreibung verlangen können (Art. 80 Abs. 2 SchKG). In Anbetracht der inzwi- schen bewilligten Ratenzahlungen wird es aber, vorausgesetzt, der Beschwerde-

- 5 - führer hält die Zahlungsfristen ein, die Betreibung einstweilen nicht weiterführen (act. 9/6). Der Beschwerdeführer moniert schliesslich, die Steuerrechnung 2014 würde wiederum auf falschen Steuerfaktoren beruhen (act. 7 S. 2). Dazu bleibt anzu- merken, dass er durch die provisorische Steuerrechnung nicht beschwert ist, ent- sprechend enthält sie auch keine Rechtsmittelbelehrung. Es handelt sich dabei nur um eine Zahlungsempfehlung mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei Än- derungen in den finanziellen Verhältnissen wie z.B. verändertem Lohn der vor- aussichtlich richtige Betrag überwiesen werden kann (act. 9/4).

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wiede- rum keine Mängel des Betreibungsverfahrens darlegt, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörden gebieten würden. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 6 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Prozessent- schädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 und 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Ent- schädigungen zugesprochen.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von act. 7, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde sowie an das Betreibungsamt Zürich 3, je gegen Empfangsschein. - 6 -
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS140062-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 8. Mai 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen Staat und Stadt Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Betreibung Nr. … / eventuell Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 3) Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. März 2014 (CB140027)

- 2 - Erwägungen:

1. Der Beschwerdegegner betrieb den Beschwerdeführer für Staats- und Gemeindesteuern 2012 in Höhe von Fr. 9'743.80 (act. 2/3). Mit Verfügung vom

21. Februar 2014 wies das Betreibungsamt Zürich 3 den vom Beschwerdeführer am 20. Februar 2014 erhobenen Rechtsvorschlag als verspätet zurück (act. 2/5). Die dagegen erhobene Beschwerde sowie das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist wies das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 3. März 2014 ab (act. 6).

2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und ersucht darum, seine Steuerschuld 2012 und 2013 gemäss seinen effektiven finanziellen Verhältnissen begleichen zu dürfen. Zur Begründung bringt er wie bereits vor Vorinstanz im Wesentlichen vor, er sei zu Unrecht für Staats- und Gemeindesteuern 2012 in Höhe von Fr. 9'743.80 betrieben worden. Die Forderung des Steueramts basiere auf der Einschätzung seines steuerbaren Einkommens auf Fr. 77'000.--, obwohl er bereits damals ledig- lich Einkünfte von insgesamt Fr. 61'567.--, mithin ein steuerbares Einkommen von Fr. 55'048.-- erzielt habe. Bei diesem Betrag würden gemäss dem Steuerrechner des Steueramts Steuerschulden von Fr. 5'626.80 und nicht von Fr. 9'743.80 resul- tieren. Er könne beim besten Willen nicht 40% mehr Steuern zahlen. Obwohl sei- ne Steuerunterlagen 2013 dem Steueramt vorlägen, habe er nun eine provisori- sche Steuerrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 erhalten, die noch immer auf den unrichtigen Daten des Jahres 2012 basieren würde. Sein Er- suchen an das Steueramt, die korrekten Beträge 2012 und 2013 in Raten zahlen zu dürfen, sei nur in Bezug auf die Ratenzahlungen beantwortet worden. Ferner kritisiert der Beschwerdeführer verschiedene vorinstanzliche Erwägungen (act. 7).

3. Vorwegzunehmen ist, dass Gegenstand der dem Verfahren zugrunde- liegenden Betreibung nur die Staats- und Gemeindesteuern 2012 sind. Soweit sich die Beschwerde auch auf die Steuern 2013 bezieht, ist darauf nicht einzutre- ten.

- 3 - 4.a) Unbestritten blieb, dass der Zahlungsbefehl gemäss der – auf der ein- gereichten Kopie allerdings nur teilweise lesbaren – Zustellbescheinigung und gemäss Feststellung in der Verfügung des Betreibungsamts Zürich 3 vom

21. Februar 2014 dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2014 persönlich im Amt ausgehändigt wurde (act. 2/3 S. 2, act. 2/5) und die 10-tägige Rechtsvorschlags- frist somit unter Berücksichtigung des Fristenstillstands am Wochenende am

17. Februar 2014 ungenutzt ablief (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 SchKG und Art. 142 ZPO). Der Beschwerdeführer räumte vor Vorinstanz ein, er habe ange- nommen, die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags betrage 20 Tage. Deshalb sowie aufgrund seiner Erkrankung und der damit verbundenen Antriebslosigkeit habe er die Frist verpasst (act. 1).

b) Da das Steueramt ihm zwischenzeitlich Ratenzahlungen für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 bewilligt hat, verlangt der Beschwerdeführer im Be- schwerdeverfahren einzig noch eine Korrektur der Höhe der betriebenen Steuer- forderung (act. 7 und 9/5-6). Diesbezüglich ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Die Beschwerdemöglichkeit im Betreibungsverfahren ist auf Verfahrensmängel des Betreibungsverfahrens beschränkt. Materielle Einwendungen zu Bestand, Höhe oder Fälligkeit der betriebenen Forderung können nicht mit Beschwerde gel- tend gemacht werden. Der Beschwerdeführer wandte sich mit diesem Anliegen am 19. Februar 2014 denn auch richtigerweise direkt an das Steueramt (act. 9/5). Der Entscheid darüber, ob eine Änderung der Einschätzung 2012 (noch) möglich bzw. wie mit der offenbar nachgereichten Steuererklärung 2012 zu verfahren ist, ist dem Steueramt vorbehalten (act. 9/6); weder kann die Beschwerdeinstanz darüber befinden noch dem Steueramt entsprechende Weisungen erteilen.

c) Zur Bestreitung der materiell- oder vollstreckungsrechtlichen Zulässig- keit der Betreibung hätte der Beschwerdeführer rechtzeitig Rechtsvorschlag erhe- ben müssen, was er wie dargelegt verpasst hat. Im Beschwerdeverfahren hält er sein vor Vorinstanz (sinngemäss) gestelltes Wiederherstellungsgesuch nicht mehr aufrecht. Selbst wenn er daran festhalten sollte, wäre es unbegründet. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Im Zah- lungsbefehl wird auf Seite zwei unter dem Titel "Rechtsvorschlag" deutlich auf die

- 4 - 10-tägige Rechtsvorschlagsfrist hingewiesen (act. 2/3 S. 2). Was den Beschwer- deführer zur irrtümlichen Annahme verleitete, die Frist betrage 20 Tage, geht aus seiner Eingabe an die Vorinstanz nicht im Ansatz hervor (act. 1). Unabhängig da- von ist es ihm anzulasten, wenn er die klare Rechtsbelehrung nicht zur Kenntnis nahm; der Rechtsirrtum entschuldigt seine Säumnis demnach nicht. Dasselbe gilt für den unspezifischen Hinweis auf seine "Stapler-Musoktemie-Operation" (Hä- morrhoidenoperation, Anm. des Gerichts) im Dezember 2011 sowie damit einher- gehende massive Schmerzen und Komplikationen. Es ist nicht ersichtlich, inwie- fern der vor mehr als zwei Jahren erfolgte Eingriff bzw. ein offenbar anhaltender, nicht näher umschriebener Schwächezustand den Beschwerdeführer konkret an der rechtzeitigen Erhebung des Rechtsvorschlags gehindert hätten, zumal sich dieser in einer einfachen mündlichen oder schriftlichen Erklärung erschöpft und der Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl noch persönlich auf dem Betreibungs- amt entgegennahm. Eine plötzliche schwere Erkrankung, einen Unfall oder ein vergleichbares unvorhergesehenes Ereignis, welches ihn davon abgehalten hätte, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson entsprechend zu instruieren, macht er nicht geltend. Der Beschwerdeführer brachte damit nichts vor, was sein Frist- versäumnis als entschuldbar im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG erscheinen lies- se (BSK SchKG I-Nordmann, 2. Aufl., Art. 33 N 10 ff.; KUKO SchKG-Russen- berger/Sauter, Art. 33 N 22 ff.). Die vorinstanzliche Erwägung, der Teilrechtsvorschlag hätte kaum Aussicht auf Erfolg gehabt, sondern nur zu unnötigen Kosten und Verzögerungen geführt (act. 6 S. 3 f.), ist dahingehend zu verstehen, dass sich den Eingaben des Be- schwerdeführers nichts entnehmen lässt, was gegen die Rechtskraft der Ein- schätzung durch das Steueramt für das Steuerjahr 2012 spricht. Insbesondere macht er nicht geltend, gegen die Einschätzung Einsprache erhoben zu haben. Somit hätte das Steueramt, auch wenn dies für den Beschwerdeführer schwer nachvollziehbar ist oder ihm als ungerecht erscheint, den Rechtsvorschlag auf dem Weg der Rechtsöffnung beseitigen lassen und danach die Fortsetzung der Betreibung verlangen können (Art. 80 Abs. 2 SchKG). In Anbetracht der inzwi- schen bewilligten Ratenzahlungen wird es aber, vorausgesetzt, der Beschwerde-

- 5 - führer hält die Zahlungsfristen ein, die Betreibung einstweilen nicht weiterführen (act. 9/6). Der Beschwerdeführer moniert schliesslich, die Steuerrechnung 2014 würde wiederum auf falschen Steuerfaktoren beruhen (act. 7 S. 2). Dazu bleibt anzu- merken, dass er durch die provisorische Steuerrechnung nicht beschwert ist, ent- sprechend enthält sie auch keine Rechtsmittelbelehrung. Es handelt sich dabei nur um eine Zahlungsempfehlung mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei Än- derungen in den finanziellen Verhältnissen wie z.B. verändertem Lohn der vor- aussichtlich richtige Betrag überwiesen werden kann (act. 9/4).

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wiede- rum keine Mängel des Betreibungsverfahrens darlegt, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörden gebieten würden. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Prozessent- schädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 und 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Ent- schädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von act. 7, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde sowie an das Betreibungsamt Zürich 3, je gegen Empfangsschein.

- 6 -

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: