opencaselaw.ch

PS140058

Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt)

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2014-04-25 · Deutsch ZH

Die Fiktion greift auch für die Zustellung des Entscheides über die Rechtsöffnung, wenn dieses Verfahren (im Bereich der obligatorischen Versicherung) von der Kasse selber durchgeführt wurde.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Am 13. Dezember 2013 wurde in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Wädenswil die Pfändung vollzogen (Pfändung Nr. ...; act. 6). Mit sei- ner beim Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde erhobenen Be- schwerde beantragte der Beschwerdeführer die "Zurückstellung der Pfändung" bis zum Abschluss des beim Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich an- hängigen Gerichtsverfahrens. Ferner sei ein Strafverfahren gegen die Beschwer- degegnerin einzuleiten (act. 1). Am 17. Februar 2014, offensichtlich nach Erhalt der Pfändungsurkunde, richtete sich der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe gegen den Vollzug der Pfändung Nr. ... an die Vorinstanz (act. 14). Mit Urteil vom 26. Februar 2014 wies die Vorinstanz die beiden Beschwerden ab, so- weit sie darauf eintrat (act. 19).

E. 2 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen, die Pfändung sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben und bereits bezahlte Beträge seien umgehend zurückzuerstatten. Bis zum Entscheid des So- zialversicherungsgerichts sei keinen weiteren Betreibungen der Beschwerdegeg- nerin stattzugeben. Sodann beantragt er eine öffentliche Anhörung und stellt sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer an, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und die falschen Schlüsse gezogen. Indem sie die zur Vorlage eindeutiger Beweise unbedingt notwendige Antwort von der Beschwerdegegnerin nicht eingeholt habe, habe sie gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV verstossen. Hätte die Vorinstanz Einblick in seine Eingaben genommen, hätte sie festgestellt, dass kein Vertragsverhältnis zur Beschwerdegegnerin bestehe und deren Betreibung folglich eine absichtliche Täuschung nach Art. 28 OR sei. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer die Gleichstellung einer Krankenkasse mit einer Verwaltungsbehörde, was die Ertei- lung der Rechtsöffnung anbelangt (act. 20).

- 3 -

E. 3 Soweit das Bundesrecht keine Regelung enthält, richtet sich das Be- schwerdeverfahren und der Weiterzug der SchK-Beschwerde nach kantonalem Recht. Im Kanton Zürich ist das Verfahren in den §§ 83 f. GOG geregelt, welche für den Weiterzug ans Obergericht Art. 319 ff. ZPO für sinngemäss anwendbar erklären (§ 18 EG SchKG). Nach diesen Bestimmungen ist die Beschwerde an die untere wie auch an die obere Aufsichtsbehörde schriftlich und begründet ein- zureichen. Sofern sie sich nicht sofort als unzulässig oder unbegründet erweist, wird sie der Gegenpartei und der Vorinstanz sowie gegebenenfalls weiteren Be- teiligten zur schriftlichen Beantwortung bzw. Vernehmlassung zugestellt (§§ 83 f. GOG, Art. 321 Abs. 1 und Art. 322 ZPO). Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG wird demnach schriftlich geführt; das Gesetz sieht weder erst- noch zweitinstanzlich eine mündliche Verhandlung vor. Eine solche wird auch nicht durch Art. 6 EMRK geboten. Dessen Anwendungsbereich erstreckt sich nicht auf das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren, in welchem einzig über die Vollstreckung von Geldforderungen und nicht über Zivilansprüche entschieden wird (BlSchK 1997 S.109). Die Rüge des Beschwerdeführers, eine "öffentliche Anhörung" sei versäumt worden, geht somit fehl. 4.a) Weiter beanstandet der Beschwerdeführer sowohl die Feststellung des Sachverhalts als auch die Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Vorab kann auf deren Erwägungen verwiesen werden. Die der angefochtenen Pfändung zu- grundeliegende Betreibung Nr. ... wurde am 18. März 2013 angehoben. Am

19. März 2013 wurde der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer zugestellt, wo- rauf dieser gleichentags Rechtsvorschlag erhob (act. 11). Die Fortsetzung der Be- treibung setzt einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl, mithin die Beseitigung des Rechtsvorschlags voraus (Art. 88 Abs. 1 SchKG). Verfügt der Gläubiger über ei- nen Rechtsöffnungstitel, d.h. über einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid oder zumindest eine unterschriebene Schuldanerkennung, steht ihm das summa- rische Rechtsöffnungsverfahren zur Verfügung (Art. 80 ff. SchKG). Vollstreckba- ren gerichtlichen Entscheiden sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbe- hörden gleichstellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Als solche gelten auch die auf Geldzahlung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen von Krankenkassen (Art. 54 Abs. 2 ATSG). Hat der Gläubiger hingegen keinen definitiven Rechtsöffnungstitel,

- 4 - muss er gemäss Art. 79 SchKG seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwal- tungsverfahren geltend machen. Krankenkassen sind gestützt auf Art. 49 ATSG befugt, über ihre Forderungen eine Verfügung zu erlassen und – da solche Verfü- gungen wie dargelegt vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichstellt sind – sich zusammen mit ihrem materiellen Entscheid definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Dies gilt allerdings nur im Bereich der obligatorischen Kranken- und der freiwilli- gen Taggeldversicherung. Nach Eintritt der Rechtskraft können sie die Betreibung fortsetzen. Haben sie indes bereits vor Einleitung der Betreibung eine Verfügung erlassen, können sie nicht nachträglich den Rechtsvorschlag beseitigen, sondern müssen das Verfahren der definitiven Rechtsöffnung einleiten. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungs- verfahrens nach Art. 80 SchKG ist weiter, dass das Dispositiv der Verfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimm- ten Höhe (zum Ganzen BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl., Art. 79 N 14 ff., Art. 80 N 108; BGE 119 V 329 E. 2; BlSchK 2000 S. 96 ff.).

b) Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 beseitigte die Beschwerdegegne- rin den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... im Umfang der betriebenen For- derung von Fr. 2'525.80 und wies ausdrücklich auf die Einsprachemöglichkeit hin (act. 12). Formell rechtskräftig und damit vollstreckbar ist eine Verfügung, wenn sie dem Betroffenen gehörig eröffnet und dagegen innert Frist kein Rechtsmittel ergriffen worden ist. Die Beweislast hierfür obliegt der verfügenden Krankenkasse (BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl., Art. 80 N 124; vgl. auch BGE 105 III 43 E. 2). Gemäss der Sendungsverfolgung verweigerte der Beschwerdeführer die Annah- me der Verfügung vom 16. Oktober 2013, weshalb die Sendung als zugestellt gilt (act. 12; Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO). Für die Zustellfiktion spielt keine Rolle, ob die Rechtsöffnung wie vorliegend durch die Gläubigerin selbst verfügt werden kann oder ob dazu ein Gericht angerufen werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1). Mit dem Fortsetzungsbegehren teilte die Beschwerdegegnerin dem Betreibungsamt am 27. November 2013 sodann mit, dass innert Frist keine Einsprache gegen ihre Verfügung vom 16. Oktober 2013 erhoben worden sei (act. 13/1-2). Die vom Be- schwerdeführer erwähnte Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht datiert

- 5 - vom 27. März 2013 und richtet sich somit – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt

– offensichtlich nicht gegen die den Rechtsvorschlag beseitigende Verfügung vom

16. Oktober 2013 (act. 1, act. 2/3 und 22). Im Übrigen wäre die Einsprache ge- mäss Rechtsmittelbelehrung zunächst an die Beschwerdegegnerin zu richten ge- wesen, und erst deren Einspracheentscheid hätte mit Beschwerde weitergezogen werden können. Der Rechtsvorschlag wurde demnach am 16. Oktober 2013 rechtskräftig beseitigt. Ist der Rechtsvorschlag aufgehoben, ist das Betreibungs- verfahren beförderlich fortzusetzen. Das Betreibungsamt führte demnach zu Recht die Pfändung durch, ohne dass es den Entscheid des Sozialversicherungs- gerichts über die dort hängige Beschwerde hätte abwarten müssen. Für die bean- tragte Aufhebung der Pfändung und die Rückerstattung erbrachter Zahlungen be- steht somit kein Anlass. Der Beschwerdeführer stellt denn auch weder die gehöri- ge Beseitigung des Rechtsvorschlags noch die Rechtskraft der Verfügung vom

16. Oktober 2013 ernsthaft in Frage. Das Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer zum Beweis eines Vertragsverhältnisses zwi- schen ihm und der Beschwerdegegnerin das Einholen einer Beschwerdeantwort als zwingend nötig erachtet, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Die Beschwer- demöglichkeit im Betreibungsverfahren ist auf Verfahrensmängel beschränkt. Ma- terielle Einwendungen zu Bestand, Höhe oder Fälligkeit der betriebenen Forde- rung können nicht mit Beschwerde geltend gemacht werden. Diesbezügliche Wei- terungen erübrigen sich somit. Anzufügen ist an dieser Stelle, dass als Eigenart des schweizerischen Rechts die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners ohne vorherige autoritative Feststellung der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung möglich ist. Die Anhebung einer Betreibung ist mit anderen Worten grundsätzlich an keinerlei Voraussetzungen gebunden. Für die vom Be- schwerdeführer verlangte Weisung an das Betreibungsamt, keine weiteren Be- treibungen der Beschwerdegegnerin gegen ihn zuzulassen, fehlt es damit gene- rell an einer gesetzlichen Grundlage. Auf die allgemeine Kritik des Beschwerde- führers, dass Krankenkassen den Verwaltungsbehörden gleichgestellt sind, muss schliesslich in Anbetracht von Art. 79 SchKG und der entsprechenden Regelung

- 6 - in Spezialnormen sowie der klaren bundesgerichtlichen Praxis nicht weiter einge- gangen werden.

c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wiede- rum keine Mängel des Betreibungsverfahrens darlegt, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörden gebieten würden. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Prozessent- schädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 und 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gegenstandslos. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Ent- schädigungen zugesprochen.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 20, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde sowie an das Betreibungsamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS140058-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Ersatzrichter lic. iur. H. Meister und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 25. April 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen B._____ SA, Beschwerdegegnerin, betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Wädenswil) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 26. Februar 2014 (CB130040)

- 2 - Erwägungen:

1. Am 13. Dezember 2013 wurde in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Wädenswil die Pfändung vollzogen (Pfändung Nr. ...; act. 6). Mit sei- ner beim Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde erhobenen Be- schwerde beantragte der Beschwerdeführer die "Zurückstellung der Pfändung" bis zum Abschluss des beim Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich an- hängigen Gerichtsverfahrens. Ferner sei ein Strafverfahren gegen die Beschwer- degegnerin einzuleiten (act. 1). Am 17. Februar 2014, offensichtlich nach Erhalt der Pfändungsurkunde, richtete sich der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe gegen den Vollzug der Pfändung Nr. ... an die Vorinstanz (act. 14). Mit Urteil vom 26. Februar 2014 wies die Vorinstanz die beiden Beschwerden ab, so- weit sie darauf eintrat (act. 19).

2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen, die Pfändung sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben und bereits bezahlte Beträge seien umgehend zurückzuerstatten. Bis zum Entscheid des So- zialversicherungsgerichts sei keinen weiteren Betreibungen der Beschwerdegeg- nerin stattzugeben. Sodann beantragt er eine öffentliche Anhörung und stellt sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer an, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und die falschen Schlüsse gezogen. Indem sie die zur Vorlage eindeutiger Beweise unbedingt notwendige Antwort von der Beschwerdegegnerin nicht eingeholt habe, habe sie gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV verstossen. Hätte die Vorinstanz Einblick in seine Eingaben genommen, hätte sie festgestellt, dass kein Vertragsverhältnis zur Beschwerdegegnerin bestehe und deren Betreibung folglich eine absichtliche Täuschung nach Art. 28 OR sei. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer die Gleichstellung einer Krankenkasse mit einer Verwaltungsbehörde, was die Ertei- lung der Rechtsöffnung anbelangt (act. 20).

- 3 -

3. Soweit das Bundesrecht keine Regelung enthält, richtet sich das Be- schwerdeverfahren und der Weiterzug der SchK-Beschwerde nach kantonalem Recht. Im Kanton Zürich ist das Verfahren in den §§ 83 f. GOG geregelt, welche für den Weiterzug ans Obergericht Art. 319 ff. ZPO für sinngemäss anwendbar erklären (§ 18 EG SchKG). Nach diesen Bestimmungen ist die Beschwerde an die untere wie auch an die obere Aufsichtsbehörde schriftlich und begründet ein- zureichen. Sofern sie sich nicht sofort als unzulässig oder unbegründet erweist, wird sie der Gegenpartei und der Vorinstanz sowie gegebenenfalls weiteren Be- teiligten zur schriftlichen Beantwortung bzw. Vernehmlassung zugestellt (§§ 83 f. GOG, Art. 321 Abs. 1 und Art. 322 ZPO). Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG wird demnach schriftlich geführt; das Gesetz sieht weder erst- noch zweitinstanzlich eine mündliche Verhandlung vor. Eine solche wird auch nicht durch Art. 6 EMRK geboten. Dessen Anwendungsbereich erstreckt sich nicht auf das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren, in welchem einzig über die Vollstreckung von Geldforderungen und nicht über Zivilansprüche entschieden wird (BlSchK 1997 S.109). Die Rüge des Beschwerdeführers, eine "öffentliche Anhörung" sei versäumt worden, geht somit fehl. 4.a) Weiter beanstandet der Beschwerdeführer sowohl die Feststellung des Sachverhalts als auch die Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Vorab kann auf deren Erwägungen verwiesen werden. Die der angefochtenen Pfändung zu- grundeliegende Betreibung Nr. ... wurde am 18. März 2013 angehoben. Am

19. März 2013 wurde der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer zugestellt, wo- rauf dieser gleichentags Rechtsvorschlag erhob (act. 11). Die Fortsetzung der Be- treibung setzt einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl, mithin die Beseitigung des Rechtsvorschlags voraus (Art. 88 Abs. 1 SchKG). Verfügt der Gläubiger über ei- nen Rechtsöffnungstitel, d.h. über einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid oder zumindest eine unterschriebene Schuldanerkennung, steht ihm das summa- rische Rechtsöffnungsverfahren zur Verfügung (Art. 80 ff. SchKG). Vollstreckba- ren gerichtlichen Entscheiden sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbe- hörden gleichstellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Als solche gelten auch die auf Geldzahlung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen von Krankenkassen (Art. 54 Abs. 2 ATSG). Hat der Gläubiger hingegen keinen definitiven Rechtsöffnungstitel,

- 4 - muss er gemäss Art. 79 SchKG seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwal- tungsverfahren geltend machen. Krankenkassen sind gestützt auf Art. 49 ATSG befugt, über ihre Forderungen eine Verfügung zu erlassen und – da solche Verfü- gungen wie dargelegt vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichstellt sind – sich zusammen mit ihrem materiellen Entscheid definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Dies gilt allerdings nur im Bereich der obligatorischen Kranken- und der freiwilli- gen Taggeldversicherung. Nach Eintritt der Rechtskraft können sie die Betreibung fortsetzen. Haben sie indes bereits vor Einleitung der Betreibung eine Verfügung erlassen, können sie nicht nachträglich den Rechtsvorschlag beseitigen, sondern müssen das Verfahren der definitiven Rechtsöffnung einleiten. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungs- verfahrens nach Art. 80 SchKG ist weiter, dass das Dispositiv der Verfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimm- ten Höhe (zum Ganzen BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl., Art. 79 N 14 ff., Art. 80 N 108; BGE 119 V 329 E. 2; BlSchK 2000 S. 96 ff.).

b) Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 beseitigte die Beschwerdegegne- rin den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... im Umfang der betriebenen For- derung von Fr. 2'525.80 und wies ausdrücklich auf die Einsprachemöglichkeit hin (act. 12). Formell rechtskräftig und damit vollstreckbar ist eine Verfügung, wenn sie dem Betroffenen gehörig eröffnet und dagegen innert Frist kein Rechtsmittel ergriffen worden ist. Die Beweislast hierfür obliegt der verfügenden Krankenkasse (BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl., Art. 80 N 124; vgl. auch BGE 105 III 43 E. 2). Gemäss der Sendungsverfolgung verweigerte der Beschwerdeführer die Annah- me der Verfügung vom 16. Oktober 2013, weshalb die Sendung als zugestellt gilt (act. 12; Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO). Für die Zustellfiktion spielt keine Rolle, ob die Rechtsöffnung wie vorliegend durch die Gläubigerin selbst verfügt werden kann oder ob dazu ein Gericht angerufen werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1). Mit dem Fortsetzungsbegehren teilte die Beschwerdegegnerin dem Betreibungsamt am 27. November 2013 sodann mit, dass innert Frist keine Einsprache gegen ihre Verfügung vom 16. Oktober 2013 erhoben worden sei (act. 13/1-2). Die vom Be- schwerdeführer erwähnte Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht datiert

- 5 - vom 27. März 2013 und richtet sich somit – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt

– offensichtlich nicht gegen die den Rechtsvorschlag beseitigende Verfügung vom

16. Oktober 2013 (act. 1, act. 2/3 und 22). Im Übrigen wäre die Einsprache ge- mäss Rechtsmittelbelehrung zunächst an die Beschwerdegegnerin zu richten ge- wesen, und erst deren Einspracheentscheid hätte mit Beschwerde weitergezogen werden können. Der Rechtsvorschlag wurde demnach am 16. Oktober 2013 rechtskräftig beseitigt. Ist der Rechtsvorschlag aufgehoben, ist das Betreibungs- verfahren beförderlich fortzusetzen. Das Betreibungsamt führte demnach zu Recht die Pfändung durch, ohne dass es den Entscheid des Sozialversicherungs- gerichts über die dort hängige Beschwerde hätte abwarten müssen. Für die bean- tragte Aufhebung der Pfändung und die Rückerstattung erbrachter Zahlungen be- steht somit kein Anlass. Der Beschwerdeführer stellt denn auch weder die gehöri- ge Beseitigung des Rechtsvorschlags noch die Rechtskraft der Verfügung vom

16. Oktober 2013 ernsthaft in Frage. Das Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer zum Beweis eines Vertragsverhältnisses zwi- schen ihm und der Beschwerdegegnerin das Einholen einer Beschwerdeantwort als zwingend nötig erachtet, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Die Beschwer- demöglichkeit im Betreibungsverfahren ist auf Verfahrensmängel beschränkt. Ma- terielle Einwendungen zu Bestand, Höhe oder Fälligkeit der betriebenen Forde- rung können nicht mit Beschwerde geltend gemacht werden. Diesbezügliche Wei- terungen erübrigen sich somit. Anzufügen ist an dieser Stelle, dass als Eigenart des schweizerischen Rechts die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners ohne vorherige autoritative Feststellung der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung möglich ist. Die Anhebung einer Betreibung ist mit anderen Worten grundsätzlich an keinerlei Voraussetzungen gebunden. Für die vom Be- schwerdeführer verlangte Weisung an das Betreibungsamt, keine weiteren Be- treibungen der Beschwerdegegnerin gegen ihn zuzulassen, fehlt es damit gene- rell an einer gesetzlichen Grundlage. Auf die allgemeine Kritik des Beschwerde- führers, dass Krankenkassen den Verwaltungsbehörden gleichgestellt sind, muss schliesslich in Anbetracht von Art. 79 SchKG und der entsprechenden Regelung

- 6 - in Spezialnormen sowie der klaren bundesgerichtlichen Praxis nicht weiter einge- gangen werden.

c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wiede- rum keine Mängel des Betreibungsverfahrens darlegt, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörden gebieten würden. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Prozessent- schädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 und 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gegenstandslos. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Ent- schädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 20, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde sowie an das Betreibungsamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: