Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit Eingabe vom 15. November 2013 erhob der Beschwerdeführer bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen am Bezirksgericht Hinwil Beschwerde gegen das Betreibungsamt Wetzikon (Geschäfts-Nr. CB130033-E). Im Rahmen dieses Verfahrens stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 ein Ausstandsgesuch gegenüber Bezirksrichter E._____ (act. 10/6). Dieses Gesuch wurde mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 abgewiesen (Geschäfts- Nr. BV130014-E, act. 10/11). Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid nicht an. Mit Eingabe vom 17. Januar 2014 stellte der Beschwerdeführer wiederum ein Ausstandsgesuch. Mit diesem Gesuch verlangte er, dass sämtliche Bezirksrichte- rinnen und Bezirksrichter in den Ausstand zu treten hätten, da sich diese ihm ge- genüber im Wahlkampf befänden (act. 1 und 10/25). Für dieses Ausstandsgesuch wurde das Verfahren BV140002-E eröffnet (act. 1-4). Mit Beschluss vom 11. Feb- ruar 2014 entschied die Vorinstanz, auf das Ausstandsgesuch vom 17. Januar 2014 nicht einzutreten (act. 3 = 6 = 10/30).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz (act. 7). Er bean- tragte, dass während des Wahlkampfes an das Bezirksgericht Hinwil die Kandida- ten untereinander als befangen beziehungsweise nicht fair gelten würden, wes- halb die Bisherigen gegebenenfalls in den Ausstand zu treten hätten. Die Aus- standzeitspanne sei auf ein Jahr nach dem Wahlkampf festzusetzen (act. 7 S. 1).
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-4 und act. 10/1-32). Auf die Einholung von Stellungnahmen kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Anwendbare Bestimmungen
E. 2.1 Gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG obliegt die Regelung des Verfahrens vor den kantonalen Aufsichtsbehörden den Kantonen, unter Vorbehalt der bundes- rechtlichen Minimalvorschriften von Art. 20a Abs. 2 SchKG und der verfassungs-
- 3 - rechtlichen Vorgaben (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich verweist § 18 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG, LS 281) auf die Bestimmungen §§ 83 f. des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG, LS 211.1). Diese Bestimmungen wiederum verweisen auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Entsprechend ist die Zivilprozess- ordnung sinngemäss anwendbar, soweit das SchKG keine eigene Regelung ent- hält. Zu den Ausstandsgründen enthält das SchKG in Art. 10 eine eigene Regelung. Diese gilt auch für die Mitglieder der Aufsichtsbehörden. Mangels Regelungen zum Verfahren betreffend Ausstandsgesuchen im SchKG sind aufgrund der ge- nannten Verweise für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar. Entsprechend rich- tet sich das Ausstandverfahren nach Art. 48 ff. ZPO. Gemäss Art. 50 ZPO befin- det zunächst das Gericht – vorliegend die untere Aufsichtsbehörde – über das Ausstandsbegehren. Dieser Entscheid ist sodann mit Beschwerde anfechtbar.
E. 3 Prozessualer Antrag
E. 3.1 Der Beschwerdeführer stellte den prozessualen Antrag, es sei ihm die Frist für die vollständige Bearbeitung der Beschwerde bis zum 20. Mai 2014 zu verlän- gern. Er begründet diesen Antrag mit seinem Gesundheitszustand. Er sei nicht im Vollbesitz seiner Kräfte. Das Verfassen juristischer Arbeiten sei erheblich er- schwert, weil ihm schnell die Zusammenhänge entgleiten würden. Aus Kosten- gründen könne er keine anwaltliche Vertretung beiziehen; erst recht nicht in ei- nem Verfahren ohne Parteientschädigung. Auch wäre es ihm nicht zumutbar, sich durch eine weniger qualifizierte Person als er selber sei, vertreten zu lassen (act. 7 S. 2).
E. 3.2 Gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO sind gesetzliche Fristen nicht erstreckbar. Dies gilt (wie aufgezeigt) auch für die Beschwerdefrist nach Art. 18 SchKG. Aus die- sem Grund ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Fristverlängerung für die vollständige Begründung ohne weitere Prüfung abzuweisen. Da die Eingabe des
- 4 - Beschwerdeführers am letzten Tag der Frist der Post übergeben wurde, blieb kei- ne Möglichkeit, ihn noch vor Ablauf der Beschwerdefrist auf diese Rechtslage aufmerksam zu machen (vgl. act. 7 i.V.m. act. 4), jedoch musste diese Rechtsla- ge dem Beschwerdeführer bereits aufgrund des vor Vorinstanz erfolgten Hinwei- ses bekannt gewesen sein (vgl. act. 10/4). Hinzu kommt, dass Arbeitsunfähigkeit – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – nicht zwingend zur Folge hat, dass der Betreffende eine Beschwerde nicht formu- lieren oder zumindest einen Dritten damit beauftragen könnte. Die Ausführungen, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht vertreten lassen könne, vermögen denn auch nicht zu überzeugen.
E. 4 Zur Beschwerde
E. 4.1 Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der Begründung der Beschwerde ist darzulegen, welche Be- schwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Es ist deshalb im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der Entscheid unrichtig sein soll. Der Be- schwerdeführer muss sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderset- zen. Ein blosser Verweis auf die Vorakten oder pauschale Kritik am vorinstanzli- chen Entscheid genügen nicht. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer erweiterte in der Beschwerde an das Obergericht seinen ursprünglichen Ausstandsantrag, und zwar insoweit, als er diesen für die Zeit bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Wahlkampf festgesetzt haben will (act. 7). Da neue Anträge im zweitinstanzlichen Aufsichtsbeschwerdeverfahren unzulässig sind, ist auf diesen neuen Antrag der zeitlichen Erweiterung nicht ein- zutreten.
- 5 - Nachdem die Wahlen, welche Anlass für das Ausstandsgesuch gaben, am
E. 4.3 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der ablehnende Entscheid über das Ausstandsbegehren von den befangenen Richtern gefällt wurde (act. 7 S. 3). Art. 50 ZPO verlangt grundsätzlich einen Entscheid der betreffenden Instanz in anderer Besetzung. Davon kann jedoch abgewichen werden, namentlich wenn das Ablehnungsbegehren offensichtlich missbräuchlich oder unbegründet ist. In diesen Fällen darf die betreffende Besetzung selbst über das Nichteintreten ent- scheiden (P. DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, Art. 50 N 1 und 5; BGE 129 III 445, E. 4.2.2; BGer 2F_2/2007). Sodann ist ein Entscheid durch Abgelehnte bei der von der ZPO gewählten Lösung gar nicht zu umgehen, wenn sämtliche Richter eines Gerichts abgelehnt werden (anders bei der StPO, die jeweils die obere In- stanz für die Beurteilung von Ausstandsgesuchen für zuständig erklärt, vgl. Art. 59 StPO). Mangels einer Regelung in der ZPO des Falles, bei dem die ganze Instanz abgelehnt wird, ist es unvermeidlich, dass – an sich systemwidrig – Abgelehnte über ihre Ablehnung richten (vgl. hierzu OGer ZH, RU110052 vom 3. Januar 2012, E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat pauschal und ohne Ausnahme alle gewählten Bezirks- richterinnen und Bezirksrichter am Bezirksgericht Hinwil abgelehnt. Daneben gibt es am Bezirksgericht Hinwil nur einen vollamtlichen Ersatzrichter, weshalb ein Entscheid in Dreierbesetzung ohne Bezirksrichter gar nicht möglich war. Das Vor- gehen der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
E. 4.4 Die Vorinstanz erwog, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers völlig unsubstantiiert sei. Er lege in keiner Weise dar, inwiefern der Wähler beim Ent- scheid über seine Stimmabgabe durch das Verhalten der am vorliegenden Be- schwerdeverfahren beteiligten Richter beeinflusst werden könnte. Sodann seien
- 6 - Einschätzungsfehler, Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide – wofür hier aber keine Anhaltspunkte vorliegen würden – nicht mit Befangenheit gleich- zusetzen. Solche Fehler wären im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zu rü- gen (act. 3 = 6 = 10/30). Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinander. Er führt weder aus, inwiefern er bereits vor Vorinstanz darge- legt haben will, wie Wähler durch das Verhalten der Bezirksrichter am Bezirksge- richt Hinwil im Beschwerdeverfahren über das Betreibungsamt Wetzikon beein- flusst werden könnten, noch führt er aus, was seines Erachtens an den vor- instanzlichen Erwägungen falsch sei. Der Beschwerdeführer stellt vielmehr neue Tatsachenbehauptungen auf in Bezug auf den Wahlkampf im Jahr 2008 sowie in Bezug auf unrichtige Entscheide, welche ihm gegenüber gefällt worden seien. Wie ausgeführt sind neue Tatsachenbehauptungen unbeachtlich. Dennoch kann angemerkt werden, dass auch diese den Ausstand nicht zu begründen vermögen würden. Zum einen ist ein Beweisverfahren im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens sehr wohl möglich, erfolgt die Feststellung des Sachverhalts doch von Amtes we- gen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) und steht auch Ziffer 3 von Art. 20a SchKG dem nicht entgegen, da es um die Verifizierung des vom Beschwerdeführer vor- gebrachten Sachverhalts geht. Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwieweit das Vorladen von Zeugen, namentlich der Eltern und eines Cousins, geeignet wären, das Wahlverhalten dieser oder weiterer Personen zu Lasten des Beschwerdefüh- rers zu beeinflussen – im Gegenteil müssten diese Personen ihre Stimme wohl noch eher dem Beschwerdeführer geben wollen, wenn ihnen die Verfahrensfüh- rung der zuständigen Richter nicht zusagt. Der Umstand, dass sämtliche bisheri- gen Bezirksrichter auf derselben Wahlliste stehen, stellt jedenfalls keinen Aus- standsgrund dar. Zum Vorwurf des ungleichen Verhältnisses an Männern und Frauen bei den bisherigen Bezirksrichter und Bezirksrichterinnen kann angemerkt werden, dass diese Personen vom Volk gewählt wurden, die Besetzung somit dem Willen des Souveräns entspricht.
E. 4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt da- rauf eingetreten werden kann.
- 7 -
5. Kostenfolgen Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
E. 9 Februar 2014 stattfanden und somit – aufgrund des Nichteintretens auf die zeit- liche Erweiterung – der Grund für den beantragten Ausstand ohnehin entfallen ist, stellt sich die Frage, ob überhaupt noch ein Rechtsschutzinteresse an der Beurtei- lung der Beschwerde besteht. Da die Beschwerde jedoch ohnehin abzuweisen ist, kann diese Frage offen bleiben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 7, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Weil versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS140047-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 24. März 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. Kanton Zürich, Beschwerdegegner, Nr. 1 bis 3 vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung, Alimentenhilfe Region Ost Nr. 4 vertreten durch Bezirksrat Hinwil betreffend Ausstand Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Hinwil vom 11. Februar 2014 (BV140002)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 15. November 2013 erhob der Beschwerdeführer bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen am Bezirksgericht Hinwil Beschwerde gegen das Betreibungsamt Wetzikon (Geschäfts-Nr. CB130033-E). Im Rahmen dieses Verfahrens stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 ein Ausstandsgesuch gegenüber Bezirksrichter E._____ (act. 10/6). Dieses Gesuch wurde mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 abgewiesen (Geschäfts- Nr. BV130014-E, act. 10/11). Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid nicht an. Mit Eingabe vom 17. Januar 2014 stellte der Beschwerdeführer wiederum ein Ausstandsgesuch. Mit diesem Gesuch verlangte er, dass sämtliche Bezirksrichte- rinnen und Bezirksrichter in den Ausstand zu treten hätten, da sich diese ihm ge- genüber im Wahlkampf befänden (act. 1 und 10/25). Für dieses Ausstandsgesuch wurde das Verfahren BV140002-E eröffnet (act. 1-4). Mit Beschluss vom 11. Feb- ruar 2014 entschied die Vorinstanz, auf das Ausstandsgesuch vom 17. Januar 2014 nicht einzutreten (act. 3 = 6 = 10/30). 1.2. Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz (act. 7). Er bean- tragte, dass während des Wahlkampfes an das Bezirksgericht Hinwil die Kandida- ten untereinander als befangen beziehungsweise nicht fair gelten würden, wes- halb die Bisherigen gegebenenfalls in den Ausstand zu treten hätten. Die Aus- standzeitspanne sei auf ein Jahr nach dem Wahlkampf festzusetzen (act. 7 S. 1). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-4 und act. 10/1-32). Auf die Einholung von Stellungnahmen kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Anwendbare Bestimmungen 2.1. Gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG obliegt die Regelung des Verfahrens vor den kantonalen Aufsichtsbehörden den Kantonen, unter Vorbehalt der bundes- rechtlichen Minimalvorschriften von Art. 20a Abs. 2 SchKG und der verfassungs-
- 3 - rechtlichen Vorgaben (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich verweist § 18 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG, LS 281) auf die Bestimmungen §§ 83 f. des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG, LS 211.1). Diese Bestimmungen wiederum verweisen auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Entsprechend ist die Zivilprozess- ordnung sinngemäss anwendbar, soweit das SchKG keine eigene Regelung ent- hält. Zu den Ausstandsgründen enthält das SchKG in Art. 10 eine eigene Regelung. Diese gilt auch für die Mitglieder der Aufsichtsbehörden. Mangels Regelungen zum Verfahren betreffend Ausstandsgesuchen im SchKG sind aufgrund der ge- nannten Verweise für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar. Entsprechend rich- tet sich das Ausstandverfahren nach Art. 48 ff. ZPO. Gemäss Art. 50 ZPO befin- det zunächst das Gericht – vorliegend die untere Aufsichtsbehörde – über das Ausstandsbegehren. Dieser Entscheid ist sodann mit Beschwerde anfechtbar.
3. Prozessualer Antrag 3.1. Der Beschwerdeführer stellte den prozessualen Antrag, es sei ihm die Frist für die vollständige Bearbeitung der Beschwerde bis zum 20. Mai 2014 zu verlän- gern. Er begründet diesen Antrag mit seinem Gesundheitszustand. Er sei nicht im Vollbesitz seiner Kräfte. Das Verfassen juristischer Arbeiten sei erheblich er- schwert, weil ihm schnell die Zusammenhänge entgleiten würden. Aus Kosten- gründen könne er keine anwaltliche Vertretung beiziehen; erst recht nicht in ei- nem Verfahren ohne Parteientschädigung. Auch wäre es ihm nicht zumutbar, sich durch eine weniger qualifizierte Person als er selber sei, vertreten zu lassen (act. 7 S. 2). 3.2. Gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO sind gesetzliche Fristen nicht erstreckbar. Dies gilt (wie aufgezeigt) auch für die Beschwerdefrist nach Art. 18 SchKG. Aus die- sem Grund ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Fristverlängerung für die vollständige Begründung ohne weitere Prüfung abzuweisen. Da die Eingabe des
- 4 - Beschwerdeführers am letzten Tag der Frist der Post übergeben wurde, blieb kei- ne Möglichkeit, ihn noch vor Ablauf der Beschwerdefrist auf diese Rechtslage aufmerksam zu machen (vgl. act. 7 i.V.m. act. 4), jedoch musste diese Rechtsla- ge dem Beschwerdeführer bereits aufgrund des vor Vorinstanz erfolgten Hinwei- ses bekannt gewesen sein (vgl. act. 10/4). Hinzu kommt, dass Arbeitsunfähigkeit – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – nicht zwingend zur Folge hat, dass der Betreffende eine Beschwerde nicht formu- lieren oder zumindest einen Dritten damit beauftragen könnte. Die Ausführungen, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht vertreten lassen könne, vermögen denn auch nicht zu überzeugen.
4. Zur Beschwerde 4.1. Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der Begründung der Beschwerde ist darzulegen, welche Be- schwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Es ist deshalb im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der Entscheid unrichtig sein soll. Der Be- schwerdeführer muss sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderset- zen. Ein blosser Verweis auf die Vorakten oder pauschale Kritik am vorinstanzli- chen Entscheid genügen nicht. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4.2. Der Beschwerdeführer erweiterte in der Beschwerde an das Obergericht seinen ursprünglichen Ausstandsantrag, und zwar insoweit, als er diesen für die Zeit bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Wahlkampf festgesetzt haben will (act. 7). Da neue Anträge im zweitinstanzlichen Aufsichtsbeschwerdeverfahren unzulässig sind, ist auf diesen neuen Antrag der zeitlichen Erweiterung nicht ein- zutreten.
- 5 - Nachdem die Wahlen, welche Anlass für das Ausstandsgesuch gaben, am
9. Februar 2014 stattfanden und somit – aufgrund des Nichteintretens auf die zeit- liche Erweiterung – der Grund für den beantragten Ausstand ohnehin entfallen ist, stellt sich die Frage, ob überhaupt noch ein Rechtsschutzinteresse an der Beurtei- lung der Beschwerde besteht. Da die Beschwerde jedoch ohnehin abzuweisen ist, kann diese Frage offen bleiben. 4.3. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der ablehnende Entscheid über das Ausstandsbegehren von den befangenen Richtern gefällt wurde (act. 7 S. 3). Art. 50 ZPO verlangt grundsätzlich einen Entscheid der betreffenden Instanz in anderer Besetzung. Davon kann jedoch abgewichen werden, namentlich wenn das Ablehnungsbegehren offensichtlich missbräuchlich oder unbegründet ist. In diesen Fällen darf die betreffende Besetzung selbst über das Nichteintreten ent- scheiden (P. DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, Art. 50 N 1 und 5; BGE 129 III 445, E. 4.2.2; BGer 2F_2/2007). Sodann ist ein Entscheid durch Abgelehnte bei der von der ZPO gewählten Lösung gar nicht zu umgehen, wenn sämtliche Richter eines Gerichts abgelehnt werden (anders bei der StPO, die jeweils die obere In- stanz für die Beurteilung von Ausstandsgesuchen für zuständig erklärt, vgl. Art. 59 StPO). Mangels einer Regelung in der ZPO des Falles, bei dem die ganze Instanz abgelehnt wird, ist es unvermeidlich, dass – an sich systemwidrig – Abgelehnte über ihre Ablehnung richten (vgl. hierzu OGer ZH, RU110052 vom 3. Januar 2012, E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat pauschal und ohne Ausnahme alle gewählten Bezirks- richterinnen und Bezirksrichter am Bezirksgericht Hinwil abgelehnt. Daneben gibt es am Bezirksgericht Hinwil nur einen vollamtlichen Ersatzrichter, weshalb ein Entscheid in Dreierbesetzung ohne Bezirksrichter gar nicht möglich war. Das Vor- gehen der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. 4.4. Die Vorinstanz erwog, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers völlig unsubstantiiert sei. Er lege in keiner Weise dar, inwiefern der Wähler beim Ent- scheid über seine Stimmabgabe durch das Verhalten der am vorliegenden Be- schwerdeverfahren beteiligten Richter beeinflusst werden könnte. Sodann seien
- 6 - Einschätzungsfehler, Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide – wofür hier aber keine Anhaltspunkte vorliegen würden – nicht mit Befangenheit gleich- zusetzen. Solche Fehler wären im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zu rü- gen (act. 3 = 6 = 10/30). Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinander. Er führt weder aus, inwiefern er bereits vor Vorinstanz darge- legt haben will, wie Wähler durch das Verhalten der Bezirksrichter am Bezirksge- richt Hinwil im Beschwerdeverfahren über das Betreibungsamt Wetzikon beein- flusst werden könnten, noch führt er aus, was seines Erachtens an den vor- instanzlichen Erwägungen falsch sei. Der Beschwerdeführer stellt vielmehr neue Tatsachenbehauptungen auf in Bezug auf den Wahlkampf im Jahr 2008 sowie in Bezug auf unrichtige Entscheide, welche ihm gegenüber gefällt worden seien. Wie ausgeführt sind neue Tatsachenbehauptungen unbeachtlich. Dennoch kann angemerkt werden, dass auch diese den Ausstand nicht zu begründen vermögen würden. Zum einen ist ein Beweisverfahren im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens sehr wohl möglich, erfolgt die Feststellung des Sachverhalts doch von Amtes we- gen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) und steht auch Ziffer 3 von Art. 20a SchKG dem nicht entgegen, da es um die Verifizierung des vom Beschwerdeführer vor- gebrachten Sachverhalts geht. Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwieweit das Vorladen von Zeugen, namentlich der Eltern und eines Cousins, geeignet wären, das Wahlverhalten dieser oder weiterer Personen zu Lasten des Beschwerdefüh- rers zu beeinflussen – im Gegenteil müssten diese Personen ihre Stimme wohl noch eher dem Beschwerdeführer geben wollen, wenn ihnen die Verfahrensfüh- rung der zuständigen Richter nicht zusagt. Der Umstand, dass sämtliche bisheri- gen Bezirksrichter auf derselben Wahlliste stehen, stellt jedenfalls keinen Aus- standsgrund dar. Zum Vorwurf des ungleichen Verhältnisses an Männern und Frauen bei den bisherigen Bezirksrichter und Bezirksrichterinnen kann angemerkt werden, dass diese Personen vom Volk gewählt wurden, die Besetzung somit dem Willen des Souveräns entspricht. 4.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt da- rauf eingetreten werden kann.
- 7 -
5. Kostenfolgen Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 7, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Weil versandt am: