Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Gegen den Schuldner und Beschwerdeführer (nachstehend Beschwerde- führer genannt) sind zahlreiche Betreibungsforderungen in grösserem Umfang of- fen. Grösstenteils handelt es sich um Steuerforderungen, welche mittels Einkom- menspfändungen eingetrieben werden sollen. Im Jahr 2013 erhob der Beschwer- deführer in diesem Zusammenhang insgesamt 18 Beschwerden ans Obergericht des Kantons Zürich. Gemäss dem Formular "Revision der Einkommenspfändung vom 24. September 2013" betreffend die Pfändung Nr. 1 verfügte das Betrei- bungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (basierend auf der Pfändung vom 4. März
2013) eine neue Pfändungsquote von monatlich Fr. 4'579.35 bis zum Betrag von rund Fr. 102'300.–, längstens bis zum 4. März 2014. Zur Begründung führte es aus, dass die bisherige Quote von Fr. 4'698.35 um Fr. 119.– reduziert werden müsse. Es habe sich bei der letzten Revision herausgestellt, dass für den Ehe- mann keine Fahrkosten für den Arbeitsweg (ZVV Zonen … und …) berücksichtigt worden seien (act. 2/1). Der Beschwerdeführer beanstandet nicht die Reduktion der Pfändungsquote als solche, sondern wehrt sich generell gegen die erfolgten Pfändungshandlungen.
E. 1.2 Mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 gelangte er an das Bezirksgericht Hor- gen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen (nachstehend Vorinstanz genannt) und stellte folgende Anträge (act. 1 S. 2): "Es sei festzustellen, dass am 4.3.2013 keine Pfändungshandlung hät- te durchgeführt werden dürfen und auch keine Lohnpfändung stattge- funden hat; es sei festzustellen, dass in den auf der Pfändungsurkunde Nr. 1 auf- geführten Betreibungen Nr. 2, 3 und 4 zum Zeitpunkt vom 4.3.2013 Aberkennungsklagen resp. recte bis zum 7.5.2013 negative Feststel- lungsklagen nach Art. 85a SchKG hängig waren;
- 3 - es sei festzustellen, dass die erwähnte Pfändungsurkunde Nr. 1 auf- grund des vom Betreibungsamt falsch aufgeführten Sachverhalts un- gültig ist; es sei somit festzustellen, dass es keine ursprünglich vorgesehene Pfändungsquote gibt; es sei festzustellen, dass der in der sogenannten Revisionsanzeige erwähnte Entscheid des Obergerichtes sich nicht auf die Pfändung Nr. 1 bezieht und somit nicht für die Pfändung Nr. 1 herangezogen werden kann; es sei festzustellen, dass die in der Revisionsanzeige erwähnten Pfän- dungsvorgänge falsch aufgeführt sind und die Pfändung Nr. 5 in der Höhe von CHF 15'631.30 mit der Zahlung von CHF 15'844.80 per 30.8.2013 vollständig bezahlt und erledigt wurde und es in dieser Pfändung keine Anschlusspfändungen innert der Teilnahmefrist bis 11.2.2013 gab; es sei festzustellen, dass – wenn überhaupt – eine Berechnung des Existenzminimums ab 1. Oktober 2013 vorzunehmen ist und somit die zur Zeit effektive Miete in der Höhe von CHF 6'584.00 anzurechnen ist; es sei festzustellen, dass somit evtl. eine Revision der Revision vorzu- nehmen ist und das Existenzminimum CHF 9'839.60 beträgt; es sei festzustellen, dass keine Einkommenspfändung gepfändet wer- den kann und die zwischenzeitlich beim Arbeitgeber des Beschwerde- führers unmotiviert veranlasst Lohnpfändungsanzeige sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben und es sei hierzu die aufschiebende Wirkung zu erteilen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegner."
E. 1.3 Mit Urteil vom 6. Januar 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, so- weit sie darauf eintrat (act. 14 = act. 19 = act. 21). Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben am 4. März 2013 am Pfändungsvollzug teilgenommen. Die von ihm in seiner Beschwerde gegen die Revision der Einkommenspfändung vorgebrachten Argumente gegen den Pfän- dungsvollzug erfolgten verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Gleiches gelte für die Hinweise auf weitere Betreibungen in der angefochtenen Urkunde vom 24. September 2013. Diese hätten lediglich deklaratorische Bedeutung und würden sich nicht auf das Beschwerdeobjekt beziehen. Einwände hiezu hätten in den entsprechenden Pfändungen vorgebracht werden müssen. Im Weiteren hän- ge die Gültigkeit der vorliegenden Pfändung nicht davon ab, ob in der Pfändung Nr. 5 eine Abrechnung erstellt worden sei, weshalb auch auf diese Beanstandung
- 4 - nicht einzutreten sei. Abzuweisen sei die Beschwerde sodann bezüglich des be- anstandeten Mietzinses von Fr. 3'000.–. Das Obergericht habe den Mietzins in der Pfändung Nr. 5 auf Fr. 3'000.– festgesetzt und er erscheine auch für die vor- liegende Pfändung angemessen. Eine Abweisung erfolge auch hinsichtlich der Einwendungen betreffend die hängigen negativen Feststellungsklagen nach Art. 85a SchKG. Vom Beschwerdeführer sei nicht geltend gemacht worden, das Gericht habe die Betreibungen im Sinne von Art. 85a SchKG eingestellt, weshalb grundsätzlich weitere Betreibungshandlungen vorgenommen werden könnten (act. 19 S. 2).
E. 1.4 Gegen den ihm am 17. Januar 2014 zugegangenen Entscheid (act. 15/1) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2014 (Datum Post- stempel) rechtzeitig bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 20 S. 2 f.): "Es sei unverzüglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen; Es sei festzustellen, dass eine Einkommenspfändung mit sofortiger Wirkung gegenstandslos und diese unverzüglich einzustellen ist; Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen als Untere Aufsichtsbe- hörde abzuweisen; Es sei meine Beschwerde gutzuheissen." Gleichzeitig wiederholte der Beschwerdeführer die vor Vorinstanz gestellten An- träge im Einzelnen.
E. 1.5 Mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2014 wurde der Beschwerde inso- weit aufschiebende Wirkung erteilt, als ein allfälliger Verwertungserlös (das Er- gebnis der Einkommenspfändung) in der strittigen Pfändung Nr. 1 vom
24. September 2013 bis zum Endentscheid des vorliegenden Verfahrens nicht verteilt werden darf (Dispositivziffer 1 act. 23). Gleichzeitig wurde den Beschwer- degegner eine 10-tägige Frist angesetzt, um zur aufschiebenden Wirkung Stel- lung zu nehmen (Dispositivziffer 2 act. 23). Diese verstrich unbenutzt, weshalb androhungsgemäss Art. 147 Abs. 2 ZPO gilt. Das Verfahren wird ohne Stellung- nahmen weitergeführt und ist spruchreif.
- 5 -
E. 1.6 Es sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
27. Januar 2014 bei der Kammer auch Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirks- gerichts Horgen vom 6. Januar 2014 betreffend die Pfändungsurkunde Nr. 6 vom
24. September 2013 bzw. die Durchführung einer weiteren Einkommenspfändung erhoben hatte. Jenes Parallelverfahren wurde mit Urteil vom 14. April 2014 abge- schlossen. Die Beschwerde wurde abgewiesen (act. 25).
E. 2 Rechtliches
E. 2.1 Die Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG dient der einheitlichen und richtigen Rechtsanwendung des Betrei- bungsrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit hin. Beschwerdeob- jekt ist somit eine ergangene, eine zu spät ergangene oder eine zu Unrecht un- terbliebene Verfügung der Vollstreckungsorgane. Geprüft werden können nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens. Für materiell-rechtliche Streitigkeiten ist der ordentliche Prozessweg einzuleiten. Sodann muss die Beschwerde einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen und darf nicht der blossen Feststellung einer Pflichtwidrigkeit dienen. Mit anderen Worten muss die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung noch möglich sein (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, N 1 ff. zu Art. 17 SchKG; KUKO SchKG-Dieth, N 1 ff. zu Art. 17 SchKG). Im Beschwerdeverfahren im Sinne des Rechtsmittelverfahrens sind neue Anträge und neue Tatsachen gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dies gilt auch für Beschwerden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, wo das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen – im Sinne der sogenannten Untersuchungs- maxime – festzustellen hat (vgl. dazu den Querverweis in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO sowie KUKO SchKG-Dieth, N 3 zu Art. 20a SchKG). Gerechtfertigt ist die- se Einschränkung deshalb, weil es im Beschwerdeverfahren lediglich um eine Rechtskontrolle geht (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, N 4 zu Art. 326 ZPO).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2014 im Wesentlichen geltend, erstens habe am 4. März 2013 gar kein Pfän-
- 6 - dungsvollzug stattgefunden und zweitens hätten ohnehin keine Pfändungshand- lungen vorgenommen werden dürfen, da Aberkennungs- bzw. negative Feststel- lungsklagen nach Art. 85a SchKG rechtshängig gewesen seien (act. 20 S. 4 ff.). Im Einzelnen führt er aus, zwar seien er und seine Ehefrau am 4. März 2013 auf- forderungsgemäss im Amtslokal des Betreibungsamts Thalwil-Rüschlikon- Kilchberg erschienen, doch habe kein rechtmässiger Pfändungsvollzug stattge- funden. Sämtliche Handlungen des Betreibungsamts vom 4. März 2013 seien un- gültig. So habe er dem Betreibungsbeamten vor Ort ausführlich dargetan, dass al- le beim Bezirksgericht Horgen eingereichten Klagen im Zusammenhang mit den gegen ihn erhobenen Betreibungen noch nicht abgeurteilt seien und folglich keine Betreibungshandlungen erfolgen dürften (act. 2/5). Trotzdem sei er zur Unter- zeichnung eines Dokuments genötigt worden. Es sei als Überheblichkeit und Vor- eingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer zu werten, dass das Betrei- bungsamt die hängigen negativen Feststellungklagen nicht berücksichtigt und ein- fach weiter gemacht habe. Gleiches gelte für die Vorinstanz, welche die einge- reichten Akten offensichtlich nicht gesichtet habe, ansonsten sie ihm nicht vorhal- ten würde, er habe nicht geltend gemacht, die Betreibungen seien vom Gericht eingestellt worden, und Argumente gegen den Pfändungsvollzug würden nicht erst anlässlich der Revision vorgebracht werden können. Im Weiteren, so der Beschwerdeführer, hätten seine Einwände entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz sehr wohl einen Bezug zur vorliegenden Beschwerde, denn der Betreibungsbeamte vermische die verschiedenen Verfahren unzulässig miteinander. Obwohl die Pfändung Nr. 5 bereits abgeschlossen sei (die Schuld sei mit einer Zahlung am 31. August 2013 abbezahlt worden und die Teilnahme- frist bis am 11. Februar 2013 sei unbenützt verstrichen), verwende der Betrei- bungsbeamte in der Pfändung Nr. 1 Fakten, welche sich auf die abgeschlossene Pfändung beziehen würden. Dies sei nicht zulässig, selbst dann nicht, wenn der Betreibungsbeamte es unterlassen habe, in der Pfändung Nr. 5 eine Abrechnung zu erstellen. Namentlich gehe es nicht an, mit einem anderen Mietzins als dem tatsächlichen von Fr. 6'584.– zu operieren. Das Urteil des Obergerichts vom
8. Juli 2013, gemäss welchem ein Mietzins von Fr. 3'000.– für angemessen erklärt
- 7 - worden sei, beziehe sich explizit auf die Pfändung Nr. 5 und habe mit der Pfän- dung Nr. 1 nichts zu tun. Folglich sei von einem aktuellen Existenzminimum von Fr. 9'839.60 pro Monat auszugehen. Das Betreibungsamt habe die geänderten Verhältnisse zu beachten (act. 20 S. 4 ff.).
E. 2.3 Der vorliegenden Beschwerde liegt als Anfechtungsobjekt die Urkunde "Revision der Einkommenspfändung" vom 24. September 2013 betreffend die Pfändung Nr. 1 zugrunde (act. 1 S. 1 und act. 2/1). Gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG passt das Betreibungsamt die Pfändung von Amtes wegen den neuen Verhältnis- sen an, wenn es während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon er- hält, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse (das Existenzminimum oder das Einkommen des Schuldners) geän- dert haben. In der Folge berechnet es den pfändbaren Betrag neu und erlässt ei- ne anfechtbare Revisionsverfügung. Gleich geht es vor, wenn sich erst im Verlau- fe einer Einkommenspfändung zeigt, dass der pfändbare Betrag aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Schuldners zu niedrig bemessen wurde (BGE 108 III 33, 38). Berechtigt, ein Revisionsbegehren zu stellen, sind auch Gläubiger und Schuldner. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente sind aller- dings – wie nachstehend aufzuzeigen ist – allesamt untauglich und unbehelflich:
E. 2.3.1 Wie eingangs unter Ziff. 1.1 ausgeführt, errechnete das Betreibungsamt das Existenzminimum aufgrund verschiedener Faktoren neu und reduzierte die Pfändungsquote korrekt von bislang Fr. 4'698.35 um Fr. 119.– auf Fr. 4'597.35. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch diese Reduktion überhaupt ein Rechtsnachteil entstanden sein soll. So wurde ihm ein ZVV-Abo für den Arbeitsweg (Zonen … und …) zugestanden, was sich bei der Berechnung des Existenzminimums neu zu seinen Gunsten auswirkt. Diesbezüglich fehlt es am sogenannten Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, was dazu führt, dass auf ein derartiger Einwand nicht einzutreten ist. Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, das Betreibungsamt habe zu unrecht mit einem Mietzins von Fr. 3'000.– statt mit dem tatsächlich vorliegenden von Fr. 6'584.– operiert, ist ebenfalls festzuhalten, dass das Betreibungsamt korrekt vorgegangen ist. Mit Entscheid der Kammer vom 18. Juli 2013 (Geschäfts-Nr.
- 8 - PS130112) betreffend die Pfändung Nr. 5 wurde der Mietzins zugunsten des Be- schwerdeführers von Fr. 2'000.– auf Fr. 3'000.– angehoben und bei der Berech- nung des Existenzminimums in den laufenden bzw. nachfolgenden Einkommens- pfändungen übernommen. Es ist – wie bereits in Ziff. 2.2.3 des Urteils vom 14. April 2014 (Geschäfts-Nr. PS140023) ausgeführt – nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer davon ausgehen kann, in den weiteren Pfändungen werde wieder der ursprüngliche bzw. tatsächliche Mietzins angerechnet. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse und nicht einzelne Pfändungsnummern. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer auch nicht schlüssig aufzeigen, inwiefern ihn eine allfällig unterbliebene Abrechnung rechtlich benachteiligt haben soll. Da- mit bleibt es im Rahmen der laufenden Einkommenspfändungen bei einem anre- chenbaren Mietzins von Fr. 3'000.–. Entsprechend zielen auch die Vorwürfe, das Betreibungsamt habe wegen des falschen Mietzinses das Existenzminimum in der Revisionsverfügung falsch berechnet, ins Leere. Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, welche weiteren Positionen in der Berechnung des Exis- tenzminimums nicht zutreffend sein sollen, sondern beanstandet lediglich – zu un- recht – den Mietzins von Fr. 3'000.–. Dass die Vorinstanz auf die weiteren Ein- wendungen mangels Zusammenhang zum hier zu beurteilenden Beschwerdeob- jekt nicht eintrat (diese betrafen andere Betreibungen bzw. vorangegangene Pfändungen), beanstandete der Beschwerdeführer vor der Kammer nicht konkret, sondern moniert einzig den genannten Mietzins. Folglich bedarf es diesbezüglich keiner Ausführungen. Was nicht gerügt wird, hat Bestand.
E. 2.3.2 Soweit der Beschwerdeführer Einwendungen im Zusammenhang mit dem der Revision vom 24. September 2013 vorangegangen Pfändungsvollzug vom
E. 2.4 Damit wies die Vorinstanz die Beschwerde zurecht ab bzw. trat zurecht nicht darauf ein. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Argumente sind offen- sichtlich untauglich und dürften lediglich des Prinzips wegen geltend gemacht worden sein. Folglich ist die vorliegende Beschwerde ebenfalls abzuweisen. Was den vorinstanzlichen – wenig leserfreundlichen – Schreibstil des angefoch- tenen Entscheids anbelangt, sei auf OGer ZH, NQ120028 vom 16. Juli 2012 hin- gewiesen, welcher in Erwägung 4 Folgendes festhält: Die Amtssprache im Kanton Zürich ist Deutsch (Art. 48 KV), und die deutsche Sprache wird grundsätzlich in Hauptsätzen gesprochen und geschrieben. Die aus dem vorletzten Jahrhundert stammende Technik des "in der Erwägung dass..., dass ..." ist heute für den durchschnittlichen Leser und selbst für Rechtsmittel- instanzen nur noch schwer verständlich. Sie verleitet auch dazu, Banalitäten aus- zudrücken wie etwa die mitunter anzutreffende Floskel "nach Einsicht in die Akten ..." – in einem ordentlich formulierten Entscheid würde niemand schreiben: "Das Gericht hat Einsicht in die Akten genommen". Lange und komplizierte "dass..., dass..."-Entscheide kommen jedenfalls in die Nähe der ungenügenden Begrün- dung, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeuten könnte (Tarkan Göksu, Dike-Kommentar ZPO [Print-Ausgabe], Art. 53 N 24 ff.).
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mut- williger Prozessführung kann einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Prozessentschädi- gungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Als mutwillige Beschwerdeführung gel- tend beispielsweise reine Verschleppungsmanöver, Handeln wider Treu und Glauben oder Rechtsmissbrauch, indem eine Partei unbekümmert um ein konkre-
- 11 - tes Rechtsschutzinteresse alle Rechtsbehelfe unnütz ausschöpft oder Anträge einreichte, welche sich im Beschwerdeverfahren offensichtlich nicht beurteilen lassen. Mutwillig ist insofern auch das Festhalten an einer offensichtlich geset- zeswidrigen Auffassung und gegebenenfalls auch die Verletzung von Mitwir- kungspflichten (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, N 26 zu Art. 20a m.w.H.). Der Beschwerdeführer opponiert regelmässig gegen praktisch sämtliche Verfü- gungen bzw. Urteile im Zusammenhang mit seinen umfangreichen Betreibungen, offensichtlich im Wissen darum, dass das Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 17 ff. SchKG grundsätzlich kostenlos ist (vgl. dazu vorstehend Ziff. 1.1). Die Grenze zur Mutwilligkeit kann diesmal als noch knapp nicht erreicht bezeichnet werden – so auch das Urteil vom 14. April 2014 abgewiesenen Beschwerde (Ver- fahrens-Nr. PS140023, act. 25)–, doch sei der Beschwerdeführer darauf hinge- wiesen, dass die Frage der Kostenauferlegung in einem nächsten, gleichgelager- ten Fall zu seinen Lasten entschieden werden könnte. Heute sind ihm keine Kos- ten aufzuerlegen. Es wird erkannt:
E. 4 September 2013 verfügten Einkommenspfändung und scheitert an den obigen Punkten. Aber selbst wenn die Argumente gegen den Pfändungsvollzug rechtzeitig erho- ben worden wären, wären sie unbeachtlich gewesen (vgl. dazu ausführlich PS140023 vom 14. April 2014, Erw. 2.3.1). Der Beschwerdeführer führt selbst aus, aufforderungsgemäss am 4. März 2013 zusammen mit seiner Ehefrau im Amtslokal gewesen zu sein. Insofern darf davon ausgegangen werden, dass er korrekt im Sinne von Art. 90 i.V.m. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG zur Pfändung vor- geladen worden war und er wusste, worum es ging. Dies abgesehen davon, dass gegen den Beschwerdeführer bereits andere Lohnpfändungen verfügt worden wa- ren und ihm das Prozedere bekannt war. Ebenfalls unbehelflich ist das Argument, es habe aufgrund der hängigen Aberkennungs- bzw. negativen Feststellungskla- gen nach Art. 85a SchKG keine gültige Pfändung stattgefunden. Einerseits erfolgt dieser Einwand wie bereits ausgeführt verspätet, und andererseits ist ihm insofern kein Erfolg beschieden, als die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG ohne Anordnung des Gerichts, die Betreibung einstweilen einzustellen, weiteren Betreibungshandlungen, namentlich einem Pfändungsvollzug, nicht entgegen- steht. Die negative Feststellungsklage bewirkt einzig dann eine vorläufige Einstel- lung der Betreibung, wenn dem Gericht die Klage als sehr wahrscheinlich be- gründet erscheint. Dies war vorliegend nicht der Fall. Um unnötige Wiederholun- gen zu vermeiden kann diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Aus- führungen auf S. 2 des angefochtenen Entscheids (act. 19) als auch auf die Aus- führungen der Kammer in Ziff. 2.3.2 des Urteils vom 14. April 2014 (PS140023, act. 25) verwiesen werden. Was die angeführte Aberkennungsklage betrifft, so macht der Beschwerdeführer hiezu keine konkreten Angaben, sondern reicht ein- zig einen Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom 22. Februar 2013 ein (act. 2/3). Dies vermag der Begründungspflicht grundsätzlich nicht stand zu hal- ten. Dennoch sei angeführt, dass die Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG zwar eine materiell-rechtliche Klage darstellt und die Betreibung bzw. die Pfändungshandlungen – im Gegensatz zu den anderen SchKG-Klagen – nicht fortgesetzt werden dürfen, doch kann die Aberkennungsklage nur im Zu-
- 10 - sammenhang mit provisorischen Rechtsöffnungen nach Art. 82 SchKG erhoben werden. Der hier zu beurteilenden Pfändung bzw. Revision der Pfändung vom
24. September 2013 liegen aber eine definitive Rechtsöffnungen zugrunde.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben, und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichts- behörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sowie an das Betrei- bungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein. - 12 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Fuchs Räber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS140024-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Fuchs Räber Urteil vom 28. April 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen Staat Zürich und Gemeinde B._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Steueramt der Gemeinde B._____, betreffend Einkommenspfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Januar 2014 (CB130030)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Gegen den Schuldner und Beschwerdeführer (nachstehend Beschwerde- führer genannt) sind zahlreiche Betreibungsforderungen in grösserem Umfang of- fen. Grösstenteils handelt es sich um Steuerforderungen, welche mittels Einkom- menspfändungen eingetrieben werden sollen. Im Jahr 2013 erhob der Beschwer- deführer in diesem Zusammenhang insgesamt 18 Beschwerden ans Obergericht des Kantons Zürich. Gemäss dem Formular "Revision der Einkommenspfändung vom 24. September 2013" betreffend die Pfändung Nr. 1 verfügte das Betrei- bungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (basierend auf der Pfändung vom 4. März
2013) eine neue Pfändungsquote von monatlich Fr. 4'579.35 bis zum Betrag von rund Fr. 102'300.–, längstens bis zum 4. März 2014. Zur Begründung führte es aus, dass die bisherige Quote von Fr. 4'698.35 um Fr. 119.– reduziert werden müsse. Es habe sich bei der letzten Revision herausgestellt, dass für den Ehe- mann keine Fahrkosten für den Arbeitsweg (ZVV Zonen … und …) berücksichtigt worden seien (act. 2/1). Der Beschwerdeführer beanstandet nicht die Reduktion der Pfändungsquote als solche, sondern wehrt sich generell gegen die erfolgten Pfändungshandlungen. 1.2. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 gelangte er an das Bezirksgericht Hor- gen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen (nachstehend Vorinstanz genannt) und stellte folgende Anträge (act. 1 S. 2): "Es sei festzustellen, dass am 4.3.2013 keine Pfändungshandlung hät- te durchgeführt werden dürfen und auch keine Lohnpfändung stattge- funden hat; es sei festzustellen, dass in den auf der Pfändungsurkunde Nr. 1 auf- geführten Betreibungen Nr. 2, 3 und 4 zum Zeitpunkt vom 4.3.2013 Aberkennungsklagen resp. recte bis zum 7.5.2013 negative Feststel- lungsklagen nach Art. 85a SchKG hängig waren;
- 3 - es sei festzustellen, dass die erwähnte Pfändungsurkunde Nr. 1 auf- grund des vom Betreibungsamt falsch aufgeführten Sachverhalts un- gültig ist; es sei somit festzustellen, dass es keine ursprünglich vorgesehene Pfändungsquote gibt; es sei festzustellen, dass der in der sogenannten Revisionsanzeige erwähnte Entscheid des Obergerichtes sich nicht auf die Pfändung Nr. 1 bezieht und somit nicht für die Pfändung Nr. 1 herangezogen werden kann; es sei festzustellen, dass die in der Revisionsanzeige erwähnten Pfän- dungsvorgänge falsch aufgeführt sind und die Pfändung Nr. 5 in der Höhe von CHF 15'631.30 mit der Zahlung von CHF 15'844.80 per 30.8.2013 vollständig bezahlt und erledigt wurde und es in dieser Pfändung keine Anschlusspfändungen innert der Teilnahmefrist bis 11.2.2013 gab; es sei festzustellen, dass – wenn überhaupt – eine Berechnung des Existenzminimums ab 1. Oktober 2013 vorzunehmen ist und somit die zur Zeit effektive Miete in der Höhe von CHF 6'584.00 anzurechnen ist; es sei festzustellen, dass somit evtl. eine Revision der Revision vorzu- nehmen ist und das Existenzminimum CHF 9'839.60 beträgt; es sei festzustellen, dass keine Einkommenspfändung gepfändet wer- den kann und die zwischenzeitlich beim Arbeitgeber des Beschwerde- führers unmotiviert veranlasst Lohnpfändungsanzeige sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben und es sei hierzu die aufschiebende Wirkung zu erteilen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegner." 1.3. Mit Urteil vom 6. Januar 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, so- weit sie darauf eintrat (act. 14 = act. 19 = act. 21). Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben am 4. März 2013 am Pfändungsvollzug teilgenommen. Die von ihm in seiner Beschwerde gegen die Revision der Einkommenspfändung vorgebrachten Argumente gegen den Pfän- dungsvollzug erfolgten verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Gleiches gelte für die Hinweise auf weitere Betreibungen in der angefochtenen Urkunde vom 24. September 2013. Diese hätten lediglich deklaratorische Bedeutung und würden sich nicht auf das Beschwerdeobjekt beziehen. Einwände hiezu hätten in den entsprechenden Pfändungen vorgebracht werden müssen. Im Weiteren hän- ge die Gültigkeit der vorliegenden Pfändung nicht davon ab, ob in der Pfändung Nr. 5 eine Abrechnung erstellt worden sei, weshalb auch auf diese Beanstandung
- 4 - nicht einzutreten sei. Abzuweisen sei die Beschwerde sodann bezüglich des be- anstandeten Mietzinses von Fr. 3'000.–. Das Obergericht habe den Mietzins in der Pfändung Nr. 5 auf Fr. 3'000.– festgesetzt und er erscheine auch für die vor- liegende Pfändung angemessen. Eine Abweisung erfolge auch hinsichtlich der Einwendungen betreffend die hängigen negativen Feststellungsklagen nach Art. 85a SchKG. Vom Beschwerdeführer sei nicht geltend gemacht worden, das Gericht habe die Betreibungen im Sinne von Art. 85a SchKG eingestellt, weshalb grundsätzlich weitere Betreibungshandlungen vorgenommen werden könnten (act. 19 S. 2). 1.4. Gegen den ihm am 17. Januar 2014 zugegangenen Entscheid (act. 15/1) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2014 (Datum Post- stempel) rechtzeitig bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 20 S. 2 f.): "Es sei unverzüglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen; Es sei festzustellen, dass eine Einkommenspfändung mit sofortiger Wirkung gegenstandslos und diese unverzüglich einzustellen ist; Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen als Untere Aufsichtsbe- hörde abzuweisen; Es sei meine Beschwerde gutzuheissen." Gleichzeitig wiederholte der Beschwerdeführer die vor Vorinstanz gestellten An- träge im Einzelnen. 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2014 wurde der Beschwerde inso- weit aufschiebende Wirkung erteilt, als ein allfälliger Verwertungserlös (das Er- gebnis der Einkommenspfändung) in der strittigen Pfändung Nr. 1 vom
24. September 2013 bis zum Endentscheid des vorliegenden Verfahrens nicht verteilt werden darf (Dispositivziffer 1 act. 23). Gleichzeitig wurde den Beschwer- degegner eine 10-tägige Frist angesetzt, um zur aufschiebenden Wirkung Stel- lung zu nehmen (Dispositivziffer 2 act. 23). Diese verstrich unbenutzt, weshalb androhungsgemäss Art. 147 Abs. 2 ZPO gilt. Das Verfahren wird ohne Stellung- nahmen weitergeführt und ist spruchreif.
- 5 - 1.6. Es sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
27. Januar 2014 bei der Kammer auch Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirks- gerichts Horgen vom 6. Januar 2014 betreffend die Pfändungsurkunde Nr. 6 vom
24. September 2013 bzw. die Durchführung einer weiteren Einkommenspfändung erhoben hatte. Jenes Parallelverfahren wurde mit Urteil vom 14. April 2014 abge- schlossen. Die Beschwerde wurde abgewiesen (act. 25).
2. Rechtliches 2.1. Die Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG dient der einheitlichen und richtigen Rechtsanwendung des Betrei- bungsrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit hin. Beschwerdeob- jekt ist somit eine ergangene, eine zu spät ergangene oder eine zu Unrecht un- terbliebene Verfügung der Vollstreckungsorgane. Geprüft werden können nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens. Für materiell-rechtliche Streitigkeiten ist der ordentliche Prozessweg einzuleiten. Sodann muss die Beschwerde einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen und darf nicht der blossen Feststellung einer Pflichtwidrigkeit dienen. Mit anderen Worten muss die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung noch möglich sein (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, N 1 ff. zu Art. 17 SchKG; KUKO SchKG-Dieth, N 1 ff. zu Art. 17 SchKG). Im Beschwerdeverfahren im Sinne des Rechtsmittelverfahrens sind neue Anträge und neue Tatsachen gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dies gilt auch für Beschwerden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, wo das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen – im Sinne der sogenannten Untersuchungs- maxime – festzustellen hat (vgl. dazu den Querverweis in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO sowie KUKO SchKG-Dieth, N 3 zu Art. 20a SchKG). Gerechtfertigt ist die- se Einschränkung deshalb, weil es im Beschwerdeverfahren lediglich um eine Rechtskontrolle geht (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, N 4 zu Art. 326 ZPO). 2.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2014 im Wesentlichen geltend, erstens habe am 4. März 2013 gar kein Pfän-
- 6 - dungsvollzug stattgefunden und zweitens hätten ohnehin keine Pfändungshand- lungen vorgenommen werden dürfen, da Aberkennungs- bzw. negative Feststel- lungsklagen nach Art. 85a SchKG rechtshängig gewesen seien (act. 20 S. 4 ff.). Im Einzelnen führt er aus, zwar seien er und seine Ehefrau am 4. März 2013 auf- forderungsgemäss im Amtslokal des Betreibungsamts Thalwil-Rüschlikon- Kilchberg erschienen, doch habe kein rechtmässiger Pfändungsvollzug stattge- funden. Sämtliche Handlungen des Betreibungsamts vom 4. März 2013 seien un- gültig. So habe er dem Betreibungsbeamten vor Ort ausführlich dargetan, dass al- le beim Bezirksgericht Horgen eingereichten Klagen im Zusammenhang mit den gegen ihn erhobenen Betreibungen noch nicht abgeurteilt seien und folglich keine Betreibungshandlungen erfolgen dürften (act. 2/5). Trotzdem sei er zur Unter- zeichnung eines Dokuments genötigt worden. Es sei als Überheblichkeit und Vor- eingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer zu werten, dass das Betrei- bungsamt die hängigen negativen Feststellungklagen nicht berücksichtigt und ein- fach weiter gemacht habe. Gleiches gelte für die Vorinstanz, welche die einge- reichten Akten offensichtlich nicht gesichtet habe, ansonsten sie ihm nicht vorhal- ten würde, er habe nicht geltend gemacht, die Betreibungen seien vom Gericht eingestellt worden, und Argumente gegen den Pfändungsvollzug würden nicht erst anlässlich der Revision vorgebracht werden können. Im Weiteren, so der Beschwerdeführer, hätten seine Einwände entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz sehr wohl einen Bezug zur vorliegenden Beschwerde, denn der Betreibungsbeamte vermische die verschiedenen Verfahren unzulässig miteinander. Obwohl die Pfändung Nr. 5 bereits abgeschlossen sei (die Schuld sei mit einer Zahlung am 31. August 2013 abbezahlt worden und die Teilnahme- frist bis am 11. Februar 2013 sei unbenützt verstrichen), verwende der Betrei- bungsbeamte in der Pfändung Nr. 1 Fakten, welche sich auf die abgeschlossene Pfändung beziehen würden. Dies sei nicht zulässig, selbst dann nicht, wenn der Betreibungsbeamte es unterlassen habe, in der Pfändung Nr. 5 eine Abrechnung zu erstellen. Namentlich gehe es nicht an, mit einem anderen Mietzins als dem tatsächlichen von Fr. 6'584.– zu operieren. Das Urteil des Obergerichts vom
8. Juli 2013, gemäss welchem ein Mietzins von Fr. 3'000.– für angemessen erklärt
- 7 - worden sei, beziehe sich explizit auf die Pfändung Nr. 5 und habe mit der Pfän- dung Nr. 1 nichts zu tun. Folglich sei von einem aktuellen Existenzminimum von Fr. 9'839.60 pro Monat auszugehen. Das Betreibungsamt habe die geänderten Verhältnisse zu beachten (act. 20 S. 4 ff.). 2.3. Der vorliegenden Beschwerde liegt als Anfechtungsobjekt die Urkunde "Revision der Einkommenspfändung" vom 24. September 2013 betreffend die Pfändung Nr. 1 zugrunde (act. 1 S. 1 und act. 2/1). Gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG passt das Betreibungsamt die Pfändung von Amtes wegen den neuen Verhältnis- sen an, wenn es während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon er- hält, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse (das Existenzminimum oder das Einkommen des Schuldners) geän- dert haben. In der Folge berechnet es den pfändbaren Betrag neu und erlässt ei- ne anfechtbare Revisionsverfügung. Gleich geht es vor, wenn sich erst im Verlau- fe einer Einkommenspfändung zeigt, dass der pfändbare Betrag aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Schuldners zu niedrig bemessen wurde (BGE 108 III 33, 38). Berechtigt, ein Revisionsbegehren zu stellen, sind auch Gläubiger und Schuldner. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente sind aller- dings – wie nachstehend aufzuzeigen ist – allesamt untauglich und unbehelflich: 2.3.1. Wie eingangs unter Ziff. 1.1 ausgeführt, errechnete das Betreibungsamt das Existenzminimum aufgrund verschiedener Faktoren neu und reduzierte die Pfändungsquote korrekt von bislang Fr. 4'698.35 um Fr. 119.– auf Fr. 4'597.35. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch diese Reduktion überhaupt ein Rechtsnachteil entstanden sein soll. So wurde ihm ein ZVV-Abo für den Arbeitsweg (Zonen … und …) zugestanden, was sich bei der Berechnung des Existenzminimums neu zu seinen Gunsten auswirkt. Diesbezüglich fehlt es am sogenannten Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, was dazu führt, dass auf ein derartiger Einwand nicht einzutreten ist. Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, das Betreibungsamt habe zu unrecht mit einem Mietzins von Fr. 3'000.– statt mit dem tatsächlich vorliegenden von Fr. 6'584.– operiert, ist ebenfalls festzuhalten, dass das Betreibungsamt korrekt vorgegangen ist. Mit Entscheid der Kammer vom 18. Juli 2013 (Geschäfts-Nr.
- 8 - PS130112) betreffend die Pfändung Nr. 5 wurde der Mietzins zugunsten des Be- schwerdeführers von Fr. 2'000.– auf Fr. 3'000.– angehoben und bei der Berech- nung des Existenzminimums in den laufenden bzw. nachfolgenden Einkommens- pfändungen übernommen. Es ist – wie bereits in Ziff. 2.2.3 des Urteils vom 14. April 2014 (Geschäfts-Nr. PS140023) ausgeführt – nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer davon ausgehen kann, in den weiteren Pfändungen werde wieder der ursprüngliche bzw. tatsächliche Mietzins angerechnet. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse und nicht einzelne Pfändungsnummern. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer auch nicht schlüssig aufzeigen, inwiefern ihn eine allfällig unterbliebene Abrechnung rechtlich benachteiligt haben soll. Da- mit bleibt es im Rahmen der laufenden Einkommenspfändungen bei einem anre- chenbaren Mietzins von Fr. 3'000.–. Entsprechend zielen auch die Vorwürfe, das Betreibungsamt habe wegen des falschen Mietzinses das Existenzminimum in der Revisionsverfügung falsch berechnet, ins Leere. Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, welche weiteren Positionen in der Berechnung des Exis- tenzminimums nicht zutreffend sein sollen, sondern beanstandet lediglich – zu un- recht – den Mietzins von Fr. 3'000.–. Dass die Vorinstanz auf die weiteren Ein- wendungen mangels Zusammenhang zum hier zu beurteilenden Beschwerdeob- jekt nicht eintrat (diese betrafen andere Betreibungen bzw. vorangegangene Pfändungen), beanstandete der Beschwerdeführer vor der Kammer nicht konkret, sondern moniert einzig den genannten Mietzins. Folglich bedarf es diesbezüglich keiner Ausführungen. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. 2.3.2. Soweit der Beschwerdeführer Einwendungen im Zusammenhang mit dem der Revision vom 24. September 2013 vorangegangen Pfändungsvollzug vom
4. März 2013 geltend machen will, erfolgen sie verspätet und sind daher nicht zu hören. Jene Rechtsmittelfrist ist längst abgelaufen. Im Rahmen einer Beschwerde gegen die Revision kann nicht mehr erfolgreich behauptet werden, es habe kein gültiger Pfändungsvollzug stattgefunden bzw. der Beschwerdeführer sei zur Un- terzeichnung des Pfändungsprotokolls genötigt worden. All diese Einwände hätte der Beschwerdeführer innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Pfändungsur- kunde vom 4. März 2013 in der Pfändung 1 erheben müssen. Folglich trat die Vo- rinstanz zurecht nicht auf jene Beanstandungen ein. Insofern beschränkt sich die
- 9 - vorliegende Prüfung der Beschwerde einzig auf die Revision der am
4. September 2013 verfügten Einkommenspfändung und scheitert an den obigen Punkten. Aber selbst wenn die Argumente gegen den Pfändungsvollzug rechtzeitig erho- ben worden wären, wären sie unbeachtlich gewesen (vgl. dazu ausführlich PS140023 vom 14. April 2014, Erw. 2.3.1). Der Beschwerdeführer führt selbst aus, aufforderungsgemäss am 4. März 2013 zusammen mit seiner Ehefrau im Amtslokal gewesen zu sein. Insofern darf davon ausgegangen werden, dass er korrekt im Sinne von Art. 90 i.V.m. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG zur Pfändung vor- geladen worden war und er wusste, worum es ging. Dies abgesehen davon, dass gegen den Beschwerdeführer bereits andere Lohnpfändungen verfügt worden wa- ren und ihm das Prozedere bekannt war. Ebenfalls unbehelflich ist das Argument, es habe aufgrund der hängigen Aberkennungs- bzw. negativen Feststellungskla- gen nach Art. 85a SchKG keine gültige Pfändung stattgefunden. Einerseits erfolgt dieser Einwand wie bereits ausgeführt verspätet, und andererseits ist ihm insofern kein Erfolg beschieden, als die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG ohne Anordnung des Gerichts, die Betreibung einstweilen einzustellen, weiteren Betreibungshandlungen, namentlich einem Pfändungsvollzug, nicht entgegen- steht. Die negative Feststellungsklage bewirkt einzig dann eine vorläufige Einstel- lung der Betreibung, wenn dem Gericht die Klage als sehr wahrscheinlich be- gründet erscheint. Dies war vorliegend nicht der Fall. Um unnötige Wiederholun- gen zu vermeiden kann diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Aus- führungen auf S. 2 des angefochtenen Entscheids (act. 19) als auch auf die Aus- führungen der Kammer in Ziff. 2.3.2 des Urteils vom 14. April 2014 (PS140023, act. 25) verwiesen werden. Was die angeführte Aberkennungsklage betrifft, so macht der Beschwerdeführer hiezu keine konkreten Angaben, sondern reicht ein- zig einen Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom 22. Februar 2013 ein (act. 2/3). Dies vermag der Begründungspflicht grundsätzlich nicht stand zu hal- ten. Dennoch sei angeführt, dass die Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG zwar eine materiell-rechtliche Klage darstellt und die Betreibung bzw. die Pfändungshandlungen – im Gegensatz zu den anderen SchKG-Klagen – nicht fortgesetzt werden dürfen, doch kann die Aberkennungsklage nur im Zu-
- 10 - sammenhang mit provisorischen Rechtsöffnungen nach Art. 82 SchKG erhoben werden. Der hier zu beurteilenden Pfändung bzw. Revision der Pfändung vom
24. September 2013 liegen aber eine definitive Rechtsöffnungen zugrunde. 2.4. Damit wies die Vorinstanz die Beschwerde zurecht ab bzw. trat zurecht nicht darauf ein. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Argumente sind offen- sichtlich untauglich und dürften lediglich des Prinzips wegen geltend gemacht worden sein. Folglich ist die vorliegende Beschwerde ebenfalls abzuweisen. Was den vorinstanzlichen – wenig leserfreundlichen – Schreibstil des angefoch- tenen Entscheids anbelangt, sei auf OGer ZH, NQ120028 vom 16. Juli 2012 hin- gewiesen, welcher in Erwägung 4 Folgendes festhält: Die Amtssprache im Kanton Zürich ist Deutsch (Art. 48 KV), und die deutsche Sprache wird grundsätzlich in Hauptsätzen gesprochen und geschrieben. Die aus dem vorletzten Jahrhundert stammende Technik des "in der Erwägung dass..., dass ..." ist heute für den durchschnittlichen Leser und selbst für Rechtsmittel- instanzen nur noch schwer verständlich. Sie verleitet auch dazu, Banalitäten aus- zudrücken wie etwa die mitunter anzutreffende Floskel "nach Einsicht in die Akten ..." – in einem ordentlich formulierten Entscheid würde niemand schreiben: "Das Gericht hat Einsicht in die Akten genommen". Lange und komplizierte "dass..., dass..."-Entscheide kommen jedenfalls in die Nähe der ungenügenden Begrün- dung, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeuten könnte (Tarkan Göksu, Dike-Kommentar ZPO [Print-Ausgabe], Art. 53 N 24 ff.).
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mut- williger Prozessführung kann einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Prozessentschädi- gungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Als mutwillige Beschwerdeführung gel- tend beispielsweise reine Verschleppungsmanöver, Handeln wider Treu und Glauben oder Rechtsmissbrauch, indem eine Partei unbekümmert um ein konkre-
- 11 - tes Rechtsschutzinteresse alle Rechtsbehelfe unnütz ausschöpft oder Anträge einreichte, welche sich im Beschwerdeverfahren offensichtlich nicht beurteilen lassen. Mutwillig ist insofern auch das Festhalten an einer offensichtlich geset- zeswidrigen Auffassung und gegebenenfalls auch die Verletzung von Mitwir- kungspflichten (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, N 26 zu Art. 20a m.w.H.). Der Beschwerdeführer opponiert regelmässig gegen praktisch sämtliche Verfü- gungen bzw. Urteile im Zusammenhang mit seinen umfangreichen Betreibungen, offensichtlich im Wissen darum, dass das Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 17 ff. SchKG grundsätzlich kostenlos ist (vgl. dazu vorstehend Ziff. 1.1). Die Grenze zur Mutwilligkeit kann diesmal als noch knapp nicht erreicht bezeichnet werden – so auch das Urteil vom 14. April 2014 abgewiesenen Beschwerde (Ver- fahrens-Nr. PS140023, act. 25)–, doch sei der Beschwerdeführer darauf hinge- wiesen, dass die Frage der Kostenauferlegung in einem nächsten, gleichgelager- ten Fall zu seinen Lasten entschieden werden könnte. Heute sind ihm keine Kos- ten aufzuerlegen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben, und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichts- behörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sowie an das Betrei- bungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein.
- 12 -
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Fuchs Räber versandt am: