Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Am 19. März 2013 liess der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Zürich … ein Betreibungsbegehren gegen die Beschwerdegegnerin für eine Forderung von Fr. 170'017'326'020.-- nebst Zins zu 1 % seit 1. Februar 2011 einreichen. Als Grund seiner Forderung nannte er die Nichterfüllung einer Zahlungsaufforderung vom Konto des Gläubigers. Durch Malversationen der Beschwerdegegnerin be- stehe der Verdacht, dass Geld ohne Wissen und Genehmigung des Kontoinha- bers verspekuliert worden sei. Das Betreibungsamt Zürich … nahm die Betrei- bung unter der Nr. … entgegen und erliess gleichentags einen entsprechenden Zahlungsbefehl (vgl. act. 3/2 und act. 10). Dieser wurde der Vertreterin der Be- schwerdegegnerin am 21. März 2013 zugestellt, worauf diese Rechtsvorschlag erhob (vgl. act. 3/2).
E. 1.2 Mit Beschwerdeschrift vom 28. Juni 2013 (Datum Poststempel; act. 1) ge- langte die Beschwerdegegnerin an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter. Sie verlangte, die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich ... über Fr. 170'017'326'020.-- nebst Zins zu 1 % seit 1. Februar 2011 und der Zahlungsbefehl vom 19. März 2013 seien als rechtsmiss- bräuchlich und damit als nichtig zu erklären. Überdies sei das Betreibungsamt Zü- rich ... anzuweisen, das Betreibungsregister sowie das betreibungsrechtliche Pro- tokoll mit dem entsprechenden Vermerk zu versehen und die Betreibung Nr. ... im Rahmen des Einsichtsrechts von Art. 8a Abs. 1 SchKG zu unterdrücken. Mit Beschluss vom 9. Juli 2013 (act. 7) wurde dem Betreibungsamt Zürich ... eine Frist von zehn Tagen zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten einge- räumt. Überdies wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen ange- setzt, um die Beschwerde zu beantworten. Ferner wurde die Prozessleitung dele- giert. Die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Zürich ... (act. 9) sowie die Be- schwerdeantwort und Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2013
- 3 - (act. 13) erfolgten fristgerecht (vgl. act. 8/3 bzw. act. 8/2, act. 11 und act. 12/2). Während die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtete (act. 18), äusserte sie sich rechtzeitig zu den Vorbrin- gen des Beschwerdeführers in dessen Eingabe vom 29. Juli 2013 (act. 22; vgl. act. 19 und act. 20/3). Davon hat der Beschwerdeführer am 5. September 2013 Kenntnis erhalten (vgl. act. 23 und act. 24/2).
E. 1.3 Das Bezirksgericht Zürich stellte mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 fest, dass die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich ... (inklusive Zahlungsbe- fehl vom 19. März 2013) nichtig sei und wies das Betreibungsamt an, diese im Be- treibungsregister zu löschen (act. 25 = act. 28 = act. 30). Dagegen erhob der Be- schwerdeführer hierorts mit Eingabe vom 16. November 2011 (Datum Post- stempel; act. 29) rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 26/4). Die vorinstanzlichen Ak- ten wurden beigezogen (vgl. act. 1 bis 26). Am 26. November 2013 traf hier eine unaufgefordert eingereichte Eingabe des Vertreters des Beschwerdeführers vom
22. November 2013 (Datum Poststempel; act. 32) samt zweier Beilagen ein (act. 33/1-2). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 Abs. 1 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 Erlass superprovisorischer Massnahmen Mit seiner Beschwerdeschrift vom 19. November 2013 beantragt der Beschwerde- führer, es seien superprovisorische Massnahmen zu erlassen. Namentlich seien die vorgelegten Eigentümer-Urkunden-Dokumente in Form eines Sachverständi- gengutachtens zu prüfen und allfällige erforderliche Vorkehrungen zu treffen (act. 29 S. 1 und S. 16 f.). Das Verfahren ist spruchreif und es ist heute ein End- entscheid zu fällen (vgl. Ziffern 4 ff. hiernach). Demnach wird das Gesuch um Er- lass superprovisorischer Massnahmen gegenstandslos. Es braucht folglich weder geprüft zu werden, auf welche Dokumente sich der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Anträgen überhaupt beziehen will, noch ist näher darauf einzu- gehen, dass lediglich Kopien und keine Originale bei den Akten liegen, und nur Letztere auf ihre Echtheit überprüft werden könnten.
- 4 -
E. 3 Aktenbeizug In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es seien auch die Ak- ten des Einzelgerichtes Audienz, Geschäfts-Nr. EB130668-L und alle geprüften Akten bei der Staatsanwaltschaft III, Geschäfts-Nr. A-4/2013/11 beizuziehen (act. 29 S. 8). Überdies erklärt er sich dazu bereit, auf gerichtliche Anfrage hin Originaldokumente beizubringen (act. 29 S. 8). Der Beizug weiterer Unterlagen ist
– wie zu zeigen sein wird (vgl. Ziffern 4 ff. hiernach) – für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beschwerde nicht erforderlich, weshalb darauf zu verzichten ist.
E. 4 Nichtigkeit des Beschlusses vom 24. Oktober 2013
E. 4.1 In erster Linie macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Be- schluss vom 24. November 2013 (recte: 24. Oktober 2013) sei nichtig (act. 29 S. 1 und S. 18).
E. 4.2 Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicher- heit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nich- tigkeitsgründe kommen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der ent- scheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 129 I 363
f. mit Hinweisen). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwer- deschrift vom 16. November 2013 noch aus den vorinstanzlichen Akten lässt sich etwas entnehmen, was eine Nichtigkeit des angefochtenen Entscheides nach sich ziehen würde (vgl. act. 29 und act. 1 bis 24). Namentlich wurde der Beschluss vom 24. Oktober 2013 von der sachlich zuständigen Behörde gefällt und den Par- teien in der Folge korrekt eröffnet (vgl. act. 25 und act. 26/1-4). Es bleibt daher le- diglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift etwas rügt, weswegen der angefochtene Beschluss vom 24. Oktober 2013 im Rahmen
- 5 - eines Rechtsmittelverfahrens (d.h. des vorliegenden Beschwerdeverfahrens) auf- gehoben werden müsste.
E. 5 Zur Beschwerde
E. 5.1 Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 Abs. 1 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 320 ZPO).
E. 5.2 In seiner 18 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift macht der Beschwer- deführer weitgehend rechtliche Ausführungen theoretischer Natur (vgl. act. 29). Mit Bezug auf den angefochtenen Entscheid und das diesem zu Grunde liegende Verfahren bringt er lediglich vor, seine Eigentümerrechte und sein rechtliches Ge- hör seien grob verletzt und eingeschränkt worden (act. 29 S. 7). Dabei rügt er we- der eine konkrete Handlung noch schildert er, inwiefern der Vorinstanz eine Un- terlassung vorgeworfen werden könnte. Den vorinstanzlichen Akten lässt sich denn auch nichts entnehmen, weswegen der Vorinstanz zur Last zu legen wäre, sie habe sich einer Gehörsverletzung schuldig gemacht. Darüber hinaus hält der Beschwerdeführer primär an seinen vorinstanzli- chen Vorbringen fest (act. 29 S. 7 ff.), was den angefochtenen Entscheid für sich allein nicht als unrichtig erscheinen lässt. Mit der Begründung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer in weiten Teilen nicht detailliert auseinander. So be- schränkt er sich darauf geltend zu machen, er sei seiner Substantiierungspflicht
– entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung – nachgekommen, in- dem er hunderte Seiten Beweise, Erklärungen, Beschreibungen, Sachverhalte, bindende Staatsverträge, Eigentümer-Nachweise etc. abgegeben habe (act. 29 S. 11). Zur zutreffenden Feststellung der Vorinstanz, dass aus den vom Be- schwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht hervorgehe, inwiefern er als Rechtsnachfolger des verstorbenen Präsidenten D._____ überhaupt in Frage komme (act. 25 S. 11), hat er sich nicht geäussert. Sein Hinweis auf die im vor- instanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen (act. 15/G-J; act. 29 S. 11 f.), genügt jedenfalls nicht. Ebenso ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Be-
- 6 - schwerdeführer ihr gegenüber nicht einmal ansatzweise begründet hat, aus wel- chen Positionen sich der Forderungsbetrag von Fr. 170'017'326'020.-- zusam- mensetzt (act. 25 S. 11). Der Beschwerdeführer selbst macht hierzu lediglich gel- tend, er habe die Beträge gegenüber dem Betreibungsamt Zürich ... detailliert aufgeschlüsselt (act. 29 S. 12) und reicht neu ein Rechtsöffnungsbegehren vom
26. April 2013 ein (act. 31/8). Letzteres genügt von vornherein nicht, um den vor- instanzlichen Entscheid im fraglichen Punkt unrichtig erscheinen zu lassen, wes- halb nicht näher darauf einzugehen ist. Immerhin ist zu bemerken, dass die im Rechtsöffnungsbegehren erwähnten Beilagen I-IV, auf welche der Beschwerde- führer in seiner Beschwerdeschrift vom 16. November 2013 verweist (act. 29 S. 12), Beträge enthalten, die ein anderes Gesamttotal als den geltend gemach- ten Forderungsbetrag ergeben. Zur Feststellung der Vorinstanz, gemäss der Beschwerdegegnerin sei be- kannt, dass es der Beschwerdeführer bis anhin unterlassen habe, Kostenvor- schüsse, die im Zusammenhang mit dem Weiterzug der Beschwerde vom Ober- gericht verlangt worden seien, zu bezahlen (act. 25 S. 12 mit Hinweis auf act. 29 S. 12), wendet der Beschwerdeführer ein, die Behauptung der Beschwerdegegne- rin sei unwahr (act. 29 S. 12). Dabei verkennt er, dass das fragliche Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben ist, weshalb die Vorinstanz dieses ohne weiteres in ihre Erwägungen miteinbeziehen durfte. Lediglich am Rande bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin als Verfahrenspartei über ein vollumfängliches Akteneinsichtsrecht verfügt, weshalb sie auch ohne weiteres in Erfahrung bringen kann, ob ein Prozesskostenvor- schuss geleistet wurde. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Beschwerde- gegnerin seien gerichtsinterne vertrauliche Tatsachen durch korrumpierte Schweizer Beamte zur Kenntnis gebracht worden (act. 29 S. 12), erweist sich damit als haltlos. Schliesslich vermag auch der pauschal erhobene Vorwurf, die beim ange- fochtenen Beschluss mitwirkenden Personen sowie weitere Personen hätten sich der Bestechung fremder Amtsträger, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Begehung von Urkundendelikten schuldig gemacht (act. 29 S. 1 ff.), nichts zu
- 7 - Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken. Lediglich ergänzend ist festzuhal- ten, dass auch die verspätet eingereichte Eingabe vom 22. November 2013 mit den dazu gehörigen Beilagen (act. 32 und act. 33/1-2) an der hier massgebenden Sach- und Rechtslage nichts ändert.
E. 6 Fazit Auf Grund der dargelegten Erwägungen ist der angefochtene Beschluss weder als nichtig zu qualifizieren noch erweist sich die Beschwerde begründet. Die Be- schwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG). Der Beschwerdegegnerin sind im Zusammenhang mit dem zweitinstanzlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden. Es dürfte ihr ohne- hin keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 29, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter sowie an das Betreibungsamt Zürich ..., je gegen Empfangsschein. - 8 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS130202-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 26. November 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer (vor Obergericht), vertreten durch B._____ gegen C._____ AG, Beschwerdegegnerin (vor Obergericht), vertreten durch C._____ AG betreffend Betreibung Nr. … / Feststellung Nichtigkeit (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich …) Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Oktober 2013 (CB130083)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Am 19. März 2013 liess der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Zürich … ein Betreibungsbegehren gegen die Beschwerdegegnerin für eine Forderung von Fr. 170'017'326'020.-- nebst Zins zu 1 % seit 1. Februar 2011 einreichen. Als Grund seiner Forderung nannte er die Nichterfüllung einer Zahlungsaufforderung vom Konto des Gläubigers. Durch Malversationen der Beschwerdegegnerin be- stehe der Verdacht, dass Geld ohne Wissen und Genehmigung des Kontoinha- bers verspekuliert worden sei. Das Betreibungsamt Zürich … nahm die Betrei- bung unter der Nr. … entgegen und erliess gleichentags einen entsprechenden Zahlungsbefehl (vgl. act. 3/2 und act. 10). Dieser wurde der Vertreterin der Be- schwerdegegnerin am 21. März 2013 zugestellt, worauf diese Rechtsvorschlag erhob (vgl. act. 3/2). 1.2. Mit Beschwerdeschrift vom 28. Juni 2013 (Datum Poststempel; act. 1) ge- langte die Beschwerdegegnerin an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter. Sie verlangte, die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich ... über Fr. 170'017'326'020.-- nebst Zins zu 1 % seit 1. Februar 2011 und der Zahlungsbefehl vom 19. März 2013 seien als rechtsmiss- bräuchlich und damit als nichtig zu erklären. Überdies sei das Betreibungsamt Zü- rich ... anzuweisen, das Betreibungsregister sowie das betreibungsrechtliche Pro- tokoll mit dem entsprechenden Vermerk zu versehen und die Betreibung Nr. ... im Rahmen des Einsichtsrechts von Art. 8a Abs. 1 SchKG zu unterdrücken. Mit Beschluss vom 9. Juli 2013 (act. 7) wurde dem Betreibungsamt Zürich ... eine Frist von zehn Tagen zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten einge- räumt. Überdies wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen ange- setzt, um die Beschwerde zu beantworten. Ferner wurde die Prozessleitung dele- giert. Die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Zürich ... (act. 9) sowie die Be- schwerdeantwort und Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2013
- 3 - (act. 13) erfolgten fristgerecht (vgl. act. 8/3 bzw. act. 8/2, act. 11 und act. 12/2). Während die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtete (act. 18), äusserte sie sich rechtzeitig zu den Vorbrin- gen des Beschwerdeführers in dessen Eingabe vom 29. Juli 2013 (act. 22; vgl. act. 19 und act. 20/3). Davon hat der Beschwerdeführer am 5. September 2013 Kenntnis erhalten (vgl. act. 23 und act. 24/2). 1.3. Das Bezirksgericht Zürich stellte mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 fest, dass die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich ... (inklusive Zahlungsbe- fehl vom 19. März 2013) nichtig sei und wies das Betreibungsamt an, diese im Be- treibungsregister zu löschen (act. 25 = act. 28 = act. 30). Dagegen erhob der Be- schwerdeführer hierorts mit Eingabe vom 16. November 2011 (Datum Post- stempel; act. 29) rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 26/4). Die vorinstanzlichen Ak- ten wurden beigezogen (vgl. act. 1 bis 26). Am 26. November 2013 traf hier eine unaufgefordert eingereichte Eingabe des Vertreters des Beschwerdeführers vom
22. November 2013 (Datum Poststempel; act. 32) samt zweier Beilagen ein (act. 33/1-2). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 Abs. 1 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Erlass superprovisorischer Massnahmen Mit seiner Beschwerdeschrift vom 19. November 2013 beantragt der Beschwerde- führer, es seien superprovisorische Massnahmen zu erlassen. Namentlich seien die vorgelegten Eigentümer-Urkunden-Dokumente in Form eines Sachverständi- gengutachtens zu prüfen und allfällige erforderliche Vorkehrungen zu treffen (act. 29 S. 1 und S. 16 f.). Das Verfahren ist spruchreif und es ist heute ein End- entscheid zu fällen (vgl. Ziffern 4 ff. hiernach). Demnach wird das Gesuch um Er- lass superprovisorischer Massnahmen gegenstandslos. Es braucht folglich weder geprüft zu werden, auf welche Dokumente sich der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Anträgen überhaupt beziehen will, noch ist näher darauf einzu- gehen, dass lediglich Kopien und keine Originale bei den Akten liegen, und nur Letztere auf ihre Echtheit überprüft werden könnten.
- 4 -
3. Aktenbeizug In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es seien auch die Ak- ten des Einzelgerichtes Audienz, Geschäfts-Nr. EB130668-L und alle geprüften Akten bei der Staatsanwaltschaft III, Geschäfts-Nr. A-4/2013/11 beizuziehen (act. 29 S. 8). Überdies erklärt er sich dazu bereit, auf gerichtliche Anfrage hin Originaldokumente beizubringen (act. 29 S. 8). Der Beizug weiterer Unterlagen ist
– wie zu zeigen sein wird (vgl. Ziffern 4 ff. hiernach) – für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beschwerde nicht erforderlich, weshalb darauf zu verzichten ist.
4. Nichtigkeit des Beschlusses vom 24. Oktober 2013 4.1. In erster Linie macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Be- schluss vom 24. November 2013 (recte: 24. Oktober 2013) sei nichtig (act. 29 S. 1 und S. 18). 4.2. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicher- heit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nich- tigkeitsgründe kommen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der ent- scheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 129 I 363
f. mit Hinweisen). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwer- deschrift vom 16. November 2013 noch aus den vorinstanzlichen Akten lässt sich etwas entnehmen, was eine Nichtigkeit des angefochtenen Entscheides nach sich ziehen würde (vgl. act. 29 und act. 1 bis 24). Namentlich wurde der Beschluss vom 24. Oktober 2013 von der sachlich zuständigen Behörde gefällt und den Par- teien in der Folge korrekt eröffnet (vgl. act. 25 und act. 26/1-4). Es bleibt daher le- diglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift etwas rügt, weswegen der angefochtene Beschluss vom 24. Oktober 2013 im Rahmen
- 5 - eines Rechtsmittelverfahrens (d.h. des vorliegenden Beschwerdeverfahrens) auf- gehoben werden müsste.
5. Zur Beschwerde 5.1. Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 Abs. 1 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 320 ZPO). 5.2. In seiner 18 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift macht der Beschwer- deführer weitgehend rechtliche Ausführungen theoretischer Natur (vgl. act. 29). Mit Bezug auf den angefochtenen Entscheid und das diesem zu Grunde liegende Verfahren bringt er lediglich vor, seine Eigentümerrechte und sein rechtliches Ge- hör seien grob verletzt und eingeschränkt worden (act. 29 S. 7). Dabei rügt er we- der eine konkrete Handlung noch schildert er, inwiefern der Vorinstanz eine Un- terlassung vorgeworfen werden könnte. Den vorinstanzlichen Akten lässt sich denn auch nichts entnehmen, weswegen der Vorinstanz zur Last zu legen wäre, sie habe sich einer Gehörsverletzung schuldig gemacht. Darüber hinaus hält der Beschwerdeführer primär an seinen vorinstanzli- chen Vorbringen fest (act. 29 S. 7 ff.), was den angefochtenen Entscheid für sich allein nicht als unrichtig erscheinen lässt. Mit der Begründung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer in weiten Teilen nicht detailliert auseinander. So be- schränkt er sich darauf geltend zu machen, er sei seiner Substantiierungspflicht
– entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung – nachgekommen, in- dem er hunderte Seiten Beweise, Erklärungen, Beschreibungen, Sachverhalte, bindende Staatsverträge, Eigentümer-Nachweise etc. abgegeben habe (act. 29 S. 11). Zur zutreffenden Feststellung der Vorinstanz, dass aus den vom Be- schwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht hervorgehe, inwiefern er als Rechtsnachfolger des verstorbenen Präsidenten D._____ überhaupt in Frage komme (act. 25 S. 11), hat er sich nicht geäussert. Sein Hinweis auf die im vor- instanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen (act. 15/G-J; act. 29 S. 11 f.), genügt jedenfalls nicht. Ebenso ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Be-
- 6 - schwerdeführer ihr gegenüber nicht einmal ansatzweise begründet hat, aus wel- chen Positionen sich der Forderungsbetrag von Fr. 170'017'326'020.-- zusam- mensetzt (act. 25 S. 11). Der Beschwerdeführer selbst macht hierzu lediglich gel- tend, er habe die Beträge gegenüber dem Betreibungsamt Zürich ... detailliert aufgeschlüsselt (act. 29 S. 12) und reicht neu ein Rechtsöffnungsbegehren vom
26. April 2013 ein (act. 31/8). Letzteres genügt von vornherein nicht, um den vor- instanzlichen Entscheid im fraglichen Punkt unrichtig erscheinen zu lassen, wes- halb nicht näher darauf einzugehen ist. Immerhin ist zu bemerken, dass die im Rechtsöffnungsbegehren erwähnten Beilagen I-IV, auf welche der Beschwerde- führer in seiner Beschwerdeschrift vom 16. November 2013 verweist (act. 29 S. 12), Beträge enthalten, die ein anderes Gesamttotal als den geltend gemach- ten Forderungsbetrag ergeben. Zur Feststellung der Vorinstanz, gemäss der Beschwerdegegnerin sei be- kannt, dass es der Beschwerdeführer bis anhin unterlassen habe, Kostenvor- schüsse, die im Zusammenhang mit dem Weiterzug der Beschwerde vom Ober- gericht verlangt worden seien, zu bezahlen (act. 25 S. 12 mit Hinweis auf act. 29 S. 12), wendet der Beschwerdeführer ein, die Behauptung der Beschwerdegegne- rin sei unwahr (act. 29 S. 12). Dabei verkennt er, dass das fragliche Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben ist, weshalb die Vorinstanz dieses ohne weiteres in ihre Erwägungen miteinbeziehen durfte. Lediglich am Rande bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin als Verfahrenspartei über ein vollumfängliches Akteneinsichtsrecht verfügt, weshalb sie auch ohne weiteres in Erfahrung bringen kann, ob ein Prozesskostenvor- schuss geleistet wurde. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Beschwerde- gegnerin seien gerichtsinterne vertrauliche Tatsachen durch korrumpierte Schweizer Beamte zur Kenntnis gebracht worden (act. 29 S. 12), erweist sich damit als haltlos. Schliesslich vermag auch der pauschal erhobene Vorwurf, die beim ange- fochtenen Beschluss mitwirkenden Personen sowie weitere Personen hätten sich der Bestechung fremder Amtsträger, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Begehung von Urkundendelikten schuldig gemacht (act. 29 S. 1 ff.), nichts zu
- 7 - Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken. Lediglich ergänzend ist festzuhal- ten, dass auch die verspätet eingereichte Eingabe vom 22. November 2013 mit den dazu gehörigen Beilagen (act. 32 und act. 33/1-2) an der hier massgebenden Sach- und Rechtslage nichts ändert.
6. Fazit Auf Grund der dargelegten Erwägungen ist der angefochtene Beschluss weder als nichtig zu qualifizieren noch erweist sich die Beschwerde begründet. Die Be- schwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG). Der Beschwerdegegnerin sind im Zusammenhang mit dem zweitinstanzlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden. Es dürfte ihr ohne- hin keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 29, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter sowie an das Betreibungsamt Zürich ..., je gegen Empfangsschein.
- 8 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am: