Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Beschwerdeführerin reichte am 11. April 2013 beim Betreibungsamt B._____ ein Betreibungsbegehren ein (act. 2/3), worauf ihr ein Dokument mit dem Titel "Unzustellbarer Zahlungsbefehl" vom 17. April 2013 zugesandt wurde (act. 6/1). Mit demselben teilte ihr das Betreibungsamt B._____ mit, dass der Zah- lungsbefehl vom 16. April 2013 nicht habe zugestellt werden können, da die be- triebene Person nicht mehr an der von der Beschwerdeführerin genannten Adres- se wohnhaft sei. Die Kosten des Zahlungsbefehls setzte es auf Fr. 109.50 fest und führte weitere Zustellkosten von Fr. 41.-- auf. Es stellte der Beschwerdeführe- rin darauf den Betrag von Fr. 150.50 in Rechnung (act. 6/2). Mit schriftlicher Eingabe vom 19. April 2013 (Datum Poststempel; act. 1) er- hob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter. Sie verlangte, das Be- treibungsamt B._____ sei anzuweisen, ihr Betreibungsbegehren vom 11. April 2013 ohne Ausstellung eines Zahlungsbefehls und ohne Zustellungsversuche mit- tels einer Verfügung wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen, und es seien keine Kosten zu erheben (Rechtsbegehren 1 und 2). Darüber hinaus bean- tragte die Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt B._____ sei anzuweisen, in Zukunft seine örtliche Zuständigkeit sofort bei Empfang eines Betreibungsbegeh- rens zu überprüfen und erst danach, falls es sich zuständig erachten sollte, den zugehörigen Zahlungsbefehl aus- und zuzustellen (Rechtsbegehren 3). Das Be- treibungsamt B._____ sei ferner anzuweisen, in Zukunft bei mangelnder örtlicher Zuständigkeit eine Rückweisung des Betreibungsbegehrens vorzunehmen und allfällige kostenpflichtige Zustellversuche zu unterlassen (Rechtsbegehren 4).
E. 1.2 Das Betreibungsamt B._____ wurde mit Verfügung vom 26. April 2013 (act. 8) zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten aufgefordert. Innert Frist teilte es dem Bezirksgericht Zürich und der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2013
- 3 - schriftlich mit, dass es die angefochtenen Verfügungen (unzustellbarer Zahlungs- befehl und Kostenrechnung) unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechts- pflicht gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG in Wiederwägung ziehe (vgl. act. 9/2, act. 11, act. 12 und act. 13).
E. 1.3 Das Bezirksgericht Zürich wies das Betreibungsamt B._____ mit Beschluss vom 9. September 2013 (act. 14 = act. 17 = act. 19) an, das Formular "Unzustellba- rer Zahlungsbefehl" in Zukunft nicht mehr für die Rückweisung von Betreibungsbe- gehren mangels örtlicher Zuständigkeit zu verwenden und stattdessen die entspre- chende Mitteilung mittels separater Verfügung vorzunehmen. Überdies trat es auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Sep- tember 2013 (Datum Poststempel; act. 18) hierorts rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 15/1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1 bis 15). Eine Beschwerdeantwort war nicht einzuholen.
E. 2 Zur Beschwerde
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrer Beschwerde, dass ihre Rechts- begehren 3 und 4 von der Vorinstanz zu behandeln und gutzuheissen seien (act. 18 S. 1 f.). Sie verweist auf den gegenüber der Vorinstanz geschilderten Sachverhalt (act. 18 S. 2). Demnach habe die Beschwerdeführerin am 18. April 2013 mit dem Betreibungsamt B._____ telefonischen Kontakt aufgenommen. Bei diesem Anlass habe eine Mitarbeiterin erklärt, das Betreibungsamt B._____ ver- suche immer und grundsätzlich zuerst die Zustellung. Erst wenn eine solche nicht möglich sei, werde geprüft, ob die betriebene Person überhaupt im fraglichen Be- treibungskreis einen Wohnsitz habe bzw. ob das Betreibungsamt B._____ zu- ständig sei. Als die Beschwerdeführerin ein Gespräch mit dem Amtsvorsteher gewünscht habe, habe dieser durch die erwähnte Mitarbeiterin ausrichten lassen, dass die Beschwerdeführerin Beschwerde erheben könne, falls sie mit dem Vor- gehen nicht einverstanden sei (act. 1 S. 3). Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, aus Gründen der Rechtssicherheit und in Anbetracht der relativ ho- hen Gebühren und Kosten, welche jeweils drohen würden, bestehe unter diesen
- 4 - Umständen ein Bedürfnis für die geforderten Anweisungen an das Betreibungs- amt B._____ (act. 1 S. 6).
E. 2.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass nur zur Be- schwerde nach Art. 17 SchKG legitimiert sei, wer durch die angefochtene Verfü- gung oder Rechtsverweigerung berührt sei und in seinen rechtlich geschützten In- teressen verletzt werde. Das Interesse könne auch bloss tatsächlicher Art sein, doch müsse es auf jeden Fall schutzwürdig sein. Die Voraussetzung sei erfüllt, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden könne. Die Beschwerde müsse einem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen. Andern- falls sei sie unzulässig. Beschwerden, die nicht die Aufhebung, Berichtigung oder Anordnung einer Verfügung bezwecken, sondern nur auf Feststellung einer Ge- setzeswidrigkeit abzielen würden, seien unzulässig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne vom Erfordernis des aktuellen praktischen Bedürfnisses nur abgewichen werden, wenn der angefochtene Akt sich jederzeit wiederholen könne und die Beschwerde grundsätzliche Fragen aufwerfe, die das Gericht im Falle des Nichteintretens überhaupt nie beurteilen könnte (act. 14 S. 4 mit Hin- weis auf BGE 99 III 58 Erw. 3 und BSK SchKG I-Cometta/Möckli, Art. 17 N 7). Mit Bezug auf die Rechtsbegehren 3 und 4 erwog die Vorinstanz, dass sie nicht auf die Aufhebung, Berichtigung oder Anordnung einer Verfügung abzielen würden. Sie würden aufsichtsrechtliche Anweisungen an das Betreibungsamt B._____ hinsichtlich dessen zukünftiger Vorgehensweise in gleich gelagerten Fäl- len bezwecken. Es fehle der Beschwerde insoweit folglich an einem aktuellen praktischen Bedürfnis (act. 14 S. 4). Zwar könne sich die Frage, ob ein Betrei- bungsamt zur Kostenvermeidung die Ausstellung eines Zahlungsbefehls sowie Zustellversuche zu unterlassen habe, solange seine örtliche Zuständigkeit nicht feststehe, jederzeit wieder stellen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern diese Frage im Falle des Nichteintretens auf die vorliegende Beschwerde nie beurteilt werden könnte. Sowohl ein Zahlungsbefehl als auch eine darauf basierende Rechnung seien mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG anfechtbar, wie dies die Beschwerdeführerin bereits getan habe. Zwar könnte das Betreibungsamt auch in
- 5 - einem anderen Fall die Beurteilung dieser Frage verhindern, indem es die ange- fochtenen Verfügungen auf eine Beschwerde hin wieder selbst aufhebe. Zur An- nahme eines solchen Vorgehens bestehe jedoch kein begründeter Anlass. Insbe- sondere seien die Gründe der Wiedererwägung im Fall der Beschwerdeführerin unbekannt. Fehle es am Erfordernis, dass die vorliegende Frage im Falle eines Nichteintretens auf die Beschwerde nie beurteilt werden könnte, so könne auch offen bleiben, ob es sich bei der zur Diskussion stehenden Frage überhaupt um eine grundsätzliche im Sinne der genannten Rechtsprechung handle (act. 14 S. 4 f.).
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeschrift vom 20. September 2013 erhebt die Beschwer- deführerin den Vorwurf, das aktenkundige Verhalten des Betreibungsamtes B._____ hätte der Vorinstanz sehr wohl einen begründeten Anlass geben müs- sen, um anzunehmen, dass es in Zukunft (missbräuchlich) mit einer Wiedererwä- gung die Beurteilung der strittigen Frage verhindern werde (act. 18 S. 3 und S. 5). Wie es sich tatsächlich verhält, kann offen bleiben. Der von der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 6 und S. 7) und der Vorinstanz (act. 14 S. 4) zitierte BGE 99 III 58 hält in Erw. 3 nämlich Folgendes fest: "Ähnlich wie das nach der Praxis der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer für die Legitimation zur Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG gilt, macht die Praxis der Staatsrechtlichen Kammer die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen kan- tonale Verfügungen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte grundsätzlich davon abhängig, dass der Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Bedürfnis an der Über- prüfung des angefochtenen Entscheides hat. Sie sieht jedoch von diesem Erfordernis ab, wenn der angefochtene Akt sich jederzeit wiederholen kann und die Beschwerde grund- sätzliche Fragen aufwirft, die das Bundesgericht im Falle des Nichteintretens überhaupt nie beurteilen könnte (BGE 87 I 245 und BGE 96 I 553 Erw. 1, je mit Hinweisen, BGE 97 I 841 Erw. 1, BGE 99 Ia 265). Dem Rekurrenten scheint eine Übernahme dieser Praxis durch die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vorzuschweben, wenn er geltend macht, er sei an der Entscheidung der durch seine Beschwerde aufgeworfenen Frage in- teressiert, weil ihm schon früher einmal die Entgegennahme eines telephonisch erhobe- nen Rechtsvorschlags verweigert worden sei und der gleiche Fall sich wiederholen kön- ne. Zwischen der staatsrechtlichen Beschwerde gegen kantonale Verfügungen wegen Ver- letzung verfassungsmässiger Rechte und der betreibungsrechtlichen Beschwerde beste- hen jedoch Unterschiede, die im fraglichen Punkt eine verschiedene Behandlung der bei- den Rechtsmittel rechtfertigen. Bei der betreibungsrechtlichen Beschwerde geht es näm- lich jedenfalls in der Regel nicht um den Schutz von verfassungsmässigen Rechten, son- dern um die Wahrung von Interessen weniger hohen Ranges. Vor allem aber kann die Staatsrechtliche Kammer zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die sich im An-
- 6 - schluss an eine kantonale Verfügung erheben, nur auf Beschwerde hin Stellung nehmen. Demgegenüber haben die kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und das Bundesgericht als Oberaufsichtsbehörde in diesem Gebiete die Möglichkeit, sich zu vollstreckungsrechtlichen Fragen grundsätzlicher Art auch aus- serhalb eines Beschwerdeverfahrens oder im Zusammenhang mit einer verfahrensrecht- lich nicht wirksamen Beschwerde oder Weiterziehung zu äussern. Dieser Weg steht na- mentlich dem Bundesgericht offen. Es kann nötigenfalls Verordnungen und Reglemente erlassen (Art. 15 Abs. 2 SchKG) oder den kantonalen Aufsichtsbehörden (und durch sie den Betreibungs- und Konkursämtern) Weisungen erteilen (Art. 15 Abs. 3 SchKG). Fer- ner kann es grundsätzliche Fragen, die ihm von solchen Instanzen (oder allenfalls sogar von Privaten) vorgelegt werden, in Form eines "Bescheids" beantworten (BGE 87 III 30 mit Hinweisen, BGE 87 III 89, BGE 93 III 114, BGE 98 III 14). Es kann zu solchen Fragen aber auch in den Erwägungen eines Entscheides Stellung nehmen, der eine Beschwerde oder deren Weiterziehung aus prozessualen Gründen als unzulässig erklärt. Für die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer besteht daher kein Grund, die erwähnte Praxis der Staatsrechtlichen Kammer zu übernehmen." Die bundesgerichtliche Praxis, wonach vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Bedürfnisses (bzw. Interesses) abgesehen werden kann, wenn der angefochtene Akt sich jederzeit wiederholen kann und die Beschwerde grundsätz- liche Fragen aufwirft, wurde für betreibungsrechtliche Beschwerden gerade nicht übernommen. Eine Übernahme drängt sich auch unter dem neuen Recht nicht auf. Die kantonalen Aufsichtsbehörden und das Oberaufsichtsorgan (neu der Bundesrat; vgl. Art. 15 Abs. 1 SchKG) können sich nach wie vor auch ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens zu grundsätzlichen Fragen des Vollstreckungsrechts äussern (vgl. Art. 13 und Art. 15 SchKG). Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, mangelt es an einem aktuellen praktischen Bedürfnis für die Beschwerdeanträge
E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
- 7 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an die 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs so- wie an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS130166-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 27. September 2013 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin, betreffend Kostenbeschwerde Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. September 2013 (CB130047)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Beschwerdeführerin reichte am 11. April 2013 beim Betreibungsamt B._____ ein Betreibungsbegehren ein (act. 2/3), worauf ihr ein Dokument mit dem Titel "Unzustellbarer Zahlungsbefehl" vom 17. April 2013 zugesandt wurde (act. 6/1). Mit demselben teilte ihr das Betreibungsamt B._____ mit, dass der Zah- lungsbefehl vom 16. April 2013 nicht habe zugestellt werden können, da die be- triebene Person nicht mehr an der von der Beschwerdeführerin genannten Adres- se wohnhaft sei. Die Kosten des Zahlungsbefehls setzte es auf Fr. 109.50 fest und führte weitere Zustellkosten von Fr. 41.-- auf. Es stellte der Beschwerdeführe- rin darauf den Betrag von Fr. 150.50 in Rechnung (act. 6/2). Mit schriftlicher Eingabe vom 19. April 2013 (Datum Poststempel; act. 1) er- hob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter. Sie verlangte, das Be- treibungsamt B._____ sei anzuweisen, ihr Betreibungsbegehren vom 11. April 2013 ohne Ausstellung eines Zahlungsbefehls und ohne Zustellungsversuche mit- tels einer Verfügung wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen, und es seien keine Kosten zu erheben (Rechtsbegehren 1 und 2). Darüber hinaus bean- tragte die Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt B._____ sei anzuweisen, in Zukunft seine örtliche Zuständigkeit sofort bei Empfang eines Betreibungsbegeh- rens zu überprüfen und erst danach, falls es sich zuständig erachten sollte, den zugehörigen Zahlungsbefehl aus- und zuzustellen (Rechtsbegehren 3). Das Be- treibungsamt B._____ sei ferner anzuweisen, in Zukunft bei mangelnder örtlicher Zuständigkeit eine Rückweisung des Betreibungsbegehrens vorzunehmen und allfällige kostenpflichtige Zustellversuche zu unterlassen (Rechtsbegehren 4). 1.2. Das Betreibungsamt B._____ wurde mit Verfügung vom 26. April 2013 (act. 8) zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten aufgefordert. Innert Frist teilte es dem Bezirksgericht Zürich und der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2013
- 3 - schriftlich mit, dass es die angefochtenen Verfügungen (unzustellbarer Zahlungs- befehl und Kostenrechnung) unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechts- pflicht gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG in Wiederwägung ziehe (vgl. act. 9/2, act. 11, act. 12 und act. 13). 1.3. Das Bezirksgericht Zürich wies das Betreibungsamt B._____ mit Beschluss vom 9. September 2013 (act. 14 = act. 17 = act. 19) an, das Formular "Unzustellba- rer Zahlungsbefehl" in Zukunft nicht mehr für die Rückweisung von Betreibungsbe- gehren mangels örtlicher Zuständigkeit zu verwenden und stattdessen die entspre- chende Mitteilung mittels separater Verfügung vorzunehmen. Überdies trat es auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Sep- tember 2013 (Datum Poststempel; act. 18) hierorts rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 15/1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1 bis 15). Eine Beschwerdeantwort war nicht einzuholen.
2. Zur Beschwerde 2.1. Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrer Beschwerde, dass ihre Rechts- begehren 3 und 4 von der Vorinstanz zu behandeln und gutzuheissen seien (act. 18 S. 1 f.). Sie verweist auf den gegenüber der Vorinstanz geschilderten Sachverhalt (act. 18 S. 2). Demnach habe die Beschwerdeführerin am 18. April 2013 mit dem Betreibungsamt B._____ telefonischen Kontakt aufgenommen. Bei diesem Anlass habe eine Mitarbeiterin erklärt, das Betreibungsamt B._____ ver- suche immer und grundsätzlich zuerst die Zustellung. Erst wenn eine solche nicht möglich sei, werde geprüft, ob die betriebene Person überhaupt im fraglichen Be- treibungskreis einen Wohnsitz habe bzw. ob das Betreibungsamt B._____ zu- ständig sei. Als die Beschwerdeführerin ein Gespräch mit dem Amtsvorsteher gewünscht habe, habe dieser durch die erwähnte Mitarbeiterin ausrichten lassen, dass die Beschwerdeführerin Beschwerde erheben könne, falls sie mit dem Vor- gehen nicht einverstanden sei (act. 1 S. 3). Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, aus Gründen der Rechtssicherheit und in Anbetracht der relativ ho- hen Gebühren und Kosten, welche jeweils drohen würden, bestehe unter diesen
- 4 - Umständen ein Bedürfnis für die geforderten Anweisungen an das Betreibungs- amt B._____ (act. 1 S. 6). 2.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass nur zur Be- schwerde nach Art. 17 SchKG legitimiert sei, wer durch die angefochtene Verfü- gung oder Rechtsverweigerung berührt sei und in seinen rechtlich geschützten In- teressen verletzt werde. Das Interesse könne auch bloss tatsächlicher Art sein, doch müsse es auf jeden Fall schutzwürdig sein. Die Voraussetzung sei erfüllt, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden könne. Die Beschwerde müsse einem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen. Andern- falls sei sie unzulässig. Beschwerden, die nicht die Aufhebung, Berichtigung oder Anordnung einer Verfügung bezwecken, sondern nur auf Feststellung einer Ge- setzeswidrigkeit abzielen würden, seien unzulässig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne vom Erfordernis des aktuellen praktischen Bedürfnisses nur abgewichen werden, wenn der angefochtene Akt sich jederzeit wiederholen könne und die Beschwerde grundsätzliche Fragen aufwerfe, die das Gericht im Falle des Nichteintretens überhaupt nie beurteilen könnte (act. 14 S. 4 mit Hin- weis auf BGE 99 III 58 Erw. 3 und BSK SchKG I-Cometta/Möckli, Art. 17 N 7). Mit Bezug auf die Rechtsbegehren 3 und 4 erwog die Vorinstanz, dass sie nicht auf die Aufhebung, Berichtigung oder Anordnung einer Verfügung abzielen würden. Sie würden aufsichtsrechtliche Anweisungen an das Betreibungsamt B._____ hinsichtlich dessen zukünftiger Vorgehensweise in gleich gelagerten Fäl- len bezwecken. Es fehle der Beschwerde insoweit folglich an einem aktuellen praktischen Bedürfnis (act. 14 S. 4). Zwar könne sich die Frage, ob ein Betrei- bungsamt zur Kostenvermeidung die Ausstellung eines Zahlungsbefehls sowie Zustellversuche zu unterlassen habe, solange seine örtliche Zuständigkeit nicht feststehe, jederzeit wieder stellen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern diese Frage im Falle des Nichteintretens auf die vorliegende Beschwerde nie beurteilt werden könnte. Sowohl ein Zahlungsbefehl als auch eine darauf basierende Rechnung seien mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG anfechtbar, wie dies die Beschwerdeführerin bereits getan habe. Zwar könnte das Betreibungsamt auch in
- 5 - einem anderen Fall die Beurteilung dieser Frage verhindern, indem es die ange- fochtenen Verfügungen auf eine Beschwerde hin wieder selbst aufhebe. Zur An- nahme eines solchen Vorgehens bestehe jedoch kein begründeter Anlass. Insbe- sondere seien die Gründe der Wiedererwägung im Fall der Beschwerdeführerin unbekannt. Fehle es am Erfordernis, dass die vorliegende Frage im Falle eines Nichteintretens auf die Beschwerde nie beurteilt werden könnte, so könne auch offen bleiben, ob es sich bei der zur Diskussion stehenden Frage überhaupt um eine grundsätzliche im Sinne der genannten Rechtsprechung handle (act. 14 S. 4 f.). 2.3. In ihrer Beschwerdeschrift vom 20. September 2013 erhebt die Beschwer- deführerin den Vorwurf, das aktenkundige Verhalten des Betreibungsamtes B._____ hätte der Vorinstanz sehr wohl einen begründeten Anlass geben müs- sen, um anzunehmen, dass es in Zukunft (missbräuchlich) mit einer Wiedererwä- gung die Beurteilung der strittigen Frage verhindern werde (act. 18 S. 3 und S. 5). Wie es sich tatsächlich verhält, kann offen bleiben. Der von der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 6 und S. 7) und der Vorinstanz (act. 14 S. 4) zitierte BGE 99 III 58 hält in Erw. 3 nämlich Folgendes fest: "Ähnlich wie das nach der Praxis der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer für die Legitimation zur Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG gilt, macht die Praxis der Staatsrechtlichen Kammer die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen kan- tonale Verfügungen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte grundsätzlich davon abhängig, dass der Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Bedürfnis an der Über- prüfung des angefochtenen Entscheides hat. Sie sieht jedoch von diesem Erfordernis ab, wenn der angefochtene Akt sich jederzeit wiederholen kann und die Beschwerde grund- sätzliche Fragen aufwirft, die das Bundesgericht im Falle des Nichteintretens überhaupt nie beurteilen könnte (BGE 87 I 245 und BGE 96 I 553 Erw. 1, je mit Hinweisen, BGE 97 I 841 Erw. 1, BGE 99 Ia 265). Dem Rekurrenten scheint eine Übernahme dieser Praxis durch die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vorzuschweben, wenn er geltend macht, er sei an der Entscheidung der durch seine Beschwerde aufgeworfenen Frage in- teressiert, weil ihm schon früher einmal die Entgegennahme eines telephonisch erhobe- nen Rechtsvorschlags verweigert worden sei und der gleiche Fall sich wiederholen kön- ne. Zwischen der staatsrechtlichen Beschwerde gegen kantonale Verfügungen wegen Ver- letzung verfassungsmässiger Rechte und der betreibungsrechtlichen Beschwerde beste- hen jedoch Unterschiede, die im fraglichen Punkt eine verschiedene Behandlung der bei- den Rechtsmittel rechtfertigen. Bei der betreibungsrechtlichen Beschwerde geht es näm- lich jedenfalls in der Regel nicht um den Schutz von verfassungsmässigen Rechten, son- dern um die Wahrung von Interessen weniger hohen Ranges. Vor allem aber kann die Staatsrechtliche Kammer zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die sich im An-
- 6 - schluss an eine kantonale Verfügung erheben, nur auf Beschwerde hin Stellung nehmen. Demgegenüber haben die kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und das Bundesgericht als Oberaufsichtsbehörde in diesem Gebiete die Möglichkeit, sich zu vollstreckungsrechtlichen Fragen grundsätzlicher Art auch aus- serhalb eines Beschwerdeverfahrens oder im Zusammenhang mit einer verfahrensrecht- lich nicht wirksamen Beschwerde oder Weiterziehung zu äussern. Dieser Weg steht na- mentlich dem Bundesgericht offen. Es kann nötigenfalls Verordnungen und Reglemente erlassen (Art. 15 Abs. 2 SchKG) oder den kantonalen Aufsichtsbehörden (und durch sie den Betreibungs- und Konkursämtern) Weisungen erteilen (Art. 15 Abs. 3 SchKG). Fer- ner kann es grundsätzliche Fragen, die ihm von solchen Instanzen (oder allenfalls sogar von Privaten) vorgelegt werden, in Form eines "Bescheids" beantworten (BGE 87 III 30 mit Hinweisen, BGE 87 III 89, BGE 93 III 114, BGE 98 III 14). Es kann zu solchen Fragen aber auch in den Erwägungen eines Entscheides Stellung nehmen, der eine Beschwerde oder deren Weiterziehung aus prozessualen Gründen als unzulässig erklärt. Für die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer besteht daher kein Grund, die erwähnte Praxis der Staatsrechtlichen Kammer zu übernehmen." Die bundesgerichtliche Praxis, wonach vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Bedürfnisses (bzw. Interesses) abgesehen werden kann, wenn der angefochtene Akt sich jederzeit wiederholen kann und die Beschwerde grundsätz- liche Fragen aufwirft, wurde für betreibungsrechtliche Beschwerden gerade nicht übernommen. Eine Übernahme drängt sich auch unter dem neuen Recht nicht auf. Die kantonalen Aufsichtsbehörden und das Oberaufsichtsorgan (neu der Bundesrat; vgl. Art. 15 Abs. 1 SchKG) können sich nach wie vor auch ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens zu grundsätzlichen Fragen des Vollstreckungsrechts äussern (vgl. Art. 13 und Art. 15 SchKG). Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, mangelt es an einem aktuellen praktischen Bedürfnis für die Beschwerdeanträge 3 und 4. Es war deshalb korrekt, dass die Vorinstanz auf dieselben nicht eingetre- ten ist. Unter diesen Umständen hatte die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich der (angeblichen) Praxis des Betreibungsamtes B._____ auch nicht näher zu un- tersuchen, wie es von der Beschwerdeführerin gefordert wird (act. 18 S. 2). Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
- 7 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an die 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs so- wie an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am: