Erwägungen (4 Absätze)
E. 9 a) Krankenkassen können sich im obligatorischen Bereich selbst Rechtsöffnung erteilten, wenn die materielle Verfügung über den in Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Beseitigung erlassen wird (BSK SchKG I-Daniel Staehelin, 2. Auflage, Art. 79 N 16). Formell rechtskräftig und damit vollstreckbar ist eine Verfügung der Krankenkasse, wenn sie dem Betroffenen gehörig eröffnet und dagegen kein Rechtsmittel ergriffen worden ist (vgl. Art. 54 Abs. 1 lit. a ATSG). Diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 16 Erw. 3.3.1.). Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es voll- umfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 119 V 329 Erw. 2b).
b) (…)
c) (…)
d) Das Betreibungsamt bzw. die kantonalen Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig, den Entscheid der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der materiel- len Begründetheit der Forderung zu überprüfen. Deshalb ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum materiellen Bestand der Forderung der A. Grundver- sicherungen, nämlich ob die A. trotz Leistungssperre die Prämienausstände ein- treiben kann (act. 17 S. 3), nicht einzugehen.
E. 10 Wie sich aus obigen Erwägungen ergibt, wurde der Rechtsvorschlag sowohl hinsichtlich der Bestreitung neuen Vermögens als auch hinsichtlich der Begründetheit der Forderung rechtskräftig beseitigt. Unter diesen Voraussetzun- gen durfte das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. 143578 das Verfahren mit der Pfändungsankündigung fortsetzen.
E. 11 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Betreibungsamt hat aufgrund der Gewährung der aufschiebenden Wir- kung den Pfändungsvollzugstermin in der Betreibung Nr. 143578 neu anzusetzen.
E. 12 In Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das vorliegende Verfahren kostenlos. Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher nicht einzutreten. Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wobei der Beschwerdegegnerin ohnehin kein Aufwand entstanden ist. Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 21. Oktober 2013 Geschäfts-Nr.: PS130145
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Art. 79 SchKG, Sonderfall Krankenkassen. Die Krankenkassen können sich im obligatorischen Bereich selber Rechtsöffnung erteilen. Gesetzliche Grundlage und Voraussetzungen. Der Schuldner beschwert sich über das Betreibungsamt, welches ihm in ei- ner Betreibung die Pfändung ankündigt, ob schon er Rechtsvorschlag erho- ben hat. In diesem speziellen Fall ist das möglich und musste das Amt dem entsprechenden Begehren der Gläubigerin (einer Krankasse) nachkommen. (aus den Erwägungen des Obergerichts:)
9. a) Krankenkassen können sich im obligatorischen Bereich selbst Rechtsöffnung erteilten, wenn die materielle Verfügung über den in Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Beseitigung erlassen wird (BSK SchKG I-Daniel Staehelin, 2. Auflage, Art. 79 N 16). Formell rechtskräftig und damit vollstreckbar ist eine Verfügung der Krankenkasse, wenn sie dem Betroffenen gehörig eröffnet und dagegen kein Rechtsmittel ergriffen worden ist (vgl. Art. 54 Abs. 1 lit. a ATSG). Diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 16 Erw. 3.3.1.). Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es voll- umfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 119 V 329 Erw. 2b).
b) (…)
c) (…)
d) Das Betreibungsamt bzw. die kantonalen Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig, den Entscheid der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der materiel- len Begründetheit der Forderung zu überprüfen. Deshalb ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum materiellen Bestand der Forderung der A. Grundver- sicherungen, nämlich ob die A. trotz Leistungssperre die Prämienausstände ein- treiben kann (act. 17 S. 3), nicht einzugehen.
10. Wie sich aus obigen Erwägungen ergibt, wurde der Rechtsvorschlag sowohl hinsichtlich der Bestreitung neuen Vermögens als auch hinsichtlich der Begründetheit der Forderung rechtskräftig beseitigt. Unter diesen Voraussetzun- gen durfte das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. 143578 das Verfahren mit der Pfändungsankündigung fortsetzen.
11. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Betreibungsamt hat aufgrund der Gewährung der aufschiebenden Wir- kung den Pfändungsvollzugstermin in der Betreibung Nr. 143578 neu anzusetzen.
12. In Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das vorliegende Verfahren kostenlos. Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher nicht einzutreten. Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wobei der Beschwerdegegnerin ohnehin kein Aufwand entstanden ist. Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 21. Oktober 2013 Geschäfts-Nr.: PS130145