Sachverhalt
zugetragen haben soll, welcher im Sinne von Art. 261bis StGB strafrechtlich rele-
- 6 - vant sein könnte. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin erweist sich damit als halt- los. 4.4. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, es sei missbräuchlich, einen Be- trag von Fr. 8.-- für eine Zustellung durch den Weibel zu verrechnen. Das von der Post für diesen Betrag angebotene Servicepaket umfasse einen Sendungsbar- code, die postalische Abholungseinladung und die Rückführung an das Amt etc. Bei ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass Art. 13 Abs. 2 GebV SchKG, mithin Bundesrecht ausdrücklich regelt, dass bei Zustellun- gen durch das Amt die dadurch eingesparten Posttaxen als Auslagen gelten. Un- bestritten wurden Kosten von Fr. 8.-- gespart. Zu Recht hat die Beschwerdeführe- rin auch nie behauptet, seit dem 1. April 2011 bestehe weiterhin die Möglichkeit, Betreibungsurkunden von der Post mit Zustellkosten gemäss "Basis A-Post" d.h. zum Preis von Fr. 5.-- zustellen zu lassen (vgl. act. 1, act. 3 und act. 9). Es ist da- her in keiner Hinsicht zu beanstanden, dass vom Betreibungsamt der Betrag von Fr. 8.-- in Rechnung gestellt wurde. Im Einklang mit der Vorinstanz ist die Be- schwerdeführerin sodann erneut darauf hinzuweisen, dass das von ihr zitierte Mit- teilungsblatt Nr. 37 des Betreibungsinspektorates des Kantons Zürich (vgl. act. 3 und act. 9 S. 2) durch das Mitteilungsblatt Nr. 47 vom 14. März 2011 geändert wurde (vgl. act. 5 S. 4 f.). Demnach ist seit dem 1. April 2011 nicht mehr ein Be- trag von Fr. 5.--, sondern ein solcher von Fr. 8.-- für die Zustellung des Zahlungs- befehls durch den Weibel des Betreibungsamtes d.h. als Ersatz für die Zustelltaxe einer Postzustellung zu verlangen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh- rerin wird mit dieser Mitteilung auch nicht die GebV SchKG geändert (vgl. act. 9 S. 2), sondern zu deren korrekter Anwendung beigetragen. 4.5. Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
- 7 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Das Betreibungsamt Zürich … erliess am 2. Juli 2013 auf Begehren der A._____ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen Zahlungsbefehl gegen die B._____ AG in der Betreibung Nr. … für eine Forderung von Fr. 47'650.-- nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2013 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.-- (act. 2). Mit Eingabe vom 16. Juli 2013 (Datum Poststempel; act. 1) erhob die Be- schwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Betreibungsämter Beschwerde gegen die auf Fr. 103.-- festgesetzten Kosten des Zahlungsbefehls. Sie verlangte, es sei gemäss Art. 16 (Abs. 1) GebV SchKG ein Betrag von Fr. 90.-- unter dem Titel "Gebühren" zu berücksichtigen. Weitere Auslagen für die Zustellung im Sinne von Art. 13 GebV SchKG seien – soweit ausgewiesen – separat aufzuführen. Nachdem die Beschwerdeführerin auf ihre Anfrage eine detaillierte Kostenrechnung des Betreibungsamtes Zürich … vom 15. Juli 2013 erhalten hatte (vgl. act. 4/2 und Art. 3 GebV SchKG), erhob sie mit Eingabe vom 16. Juli 2013 (Datum Poststempel; act. 3) auch dagegen Be- schwerde. Sie beantragte, der Ersatz der Posttaxe sei von Fr. 8.-- auf Fr. 5.-- zu reduzieren. Die Gebühren von Fr. 90.-- für den Zahlungsbefehl gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG und Fr. 5.-- Kosten für ein Einschreiben gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG beanstandete sie nicht (vgl. act. 3 und act. 4/2).
E. 1.2 Das Bezirksgericht Zürich vereinigte die beiden Beschwerden mit Beschluss vom 30. Juli 2013 und wies sie ab (act. 5 = act. 8= act. 10). Gegen diesen Ent- scheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. August 2013 (Datum Poststempel; act. 9) samt Beilage (act. 11) hierorts rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 6/1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1 bis 6). Eine Be- schwerdeantwort war nicht einzuholen.
- 3 -
E. 2 Zum Ausstandsbegehren
E. 2.1 In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vor- instanz sei als befangen zu erklären (act. 9 S. 1 und S. 2). Sie stellt somit ein Ausstandsbegehren.
E. 2.2 Die Ausstandspflicht von Mitgliedern der Aufsichtsbehörden richtet sich nach Art. 10 SchKG, welcher im Wesentlichen der Regelung des Art. 47 ZPO ent- spricht. Namentlich dürfen die Mitglieder der Aufsichtsbehörden keine Amtshand- lungen vornehmen in eigener Sache, in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Le- bensgemeinschaft führen, in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in ge- rader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie, in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind, sowie in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (vgl. Art. 10 SchKG). Das Verfahren zur Behandlung von Ausstandsbegehren gegen Mitglie- der der Aufsichtsbehörde wird weder vom SchKG noch vom kantonalen Recht (vgl. EG SchKG und GOG) ausdrücklich geregelt, weshalb die Vorschriften der Art. 49 f. ZPO sinngemäss anwendbar sind. Erlangt eine Partei Kenntnis vom Vor- liegen eines Ausstandsgrundes betreffend eine in ihrem Verfahren amtende Ge- richtsperson, so ist sie berechtigt, ein Ablehnungsbegehren gegen diese Ge- richtsperson zu stellen. Dabei sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO).
E. 2.3 Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift ergeben sich keine Anzeichen für das Vorliegen eines Ausstandsgrundes nach Art. 10 SchKG, welcher die Beschwerdeführerin zur Ablehnung der am vorin- stanzlichen Entscheid mitwirkenden Personen berechtigen würde. Insbesondere lässt der Umstand, dass diese sowohl aufsichtsrechtliche Funktionen zu über- nehmen als auch über Beschwerden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen zu entscheiden haben (act. 9 S. 2), keinen Anschein der Befangenheit begründen. Ebenso wenig liesse sich ein Ausstandsgrund daraus ableiten, dass die Be- schwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid als unrichtig erachtet (vgl. act. 9 S. 1 f.). Es fehlt somit bereits an einem konkret zur Diskussion gestellten Sach-
- 4 - verhalt, welcher auf die Befangenheit der abgelehnten Gerichtspersonen schlies- sen lassen könnte und zu welchem diese sich äussern könnten.
E. 2.4 Das Ablehnungsbegehren erweist sich daher als vollständig unbegründet. In dieser Konstellation ist entsprechend der Praxis des Bundesgerichts davon ab- zusehen, die Abgelehnten zum Ablehnungsbegehren Stellung nehmen zu lassen (vgl. Art. 49 Abs. 2 ZPO). Vielmehr ist auf das Begehren ohne Weiterungen nicht einzutreten (vgl. Urteil 2C_71/2010 des BGer vom 22. September 2010, Erw. 2.2; vgl. auch BGE 114 Ia 278, ZK ZPO-Wullschleger, Art. 50 N 2 und 7 sowie Dig- gelmann, DIKE-Komm-ZPO Art. 50 N 5). Vor diesem Hintergrund besteht kein An- lass, den angefochtenen Entscheid wegen des Mitwirkens einer zum Ausstand verpflichteten Gerichtsperson aufzuheben (vgl. Art. 51 Abs. 1 ZPO).
E. 3 Zum Eintreten auf die Beschwerde
E. 3.1 Während die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren lediglich beantragt hatte, der Ersatz der Posttaxe sei von Fr. 8.-- auf Fr. 5.-- zu re- duzieren (vgl. act. 1 und act. 3), verlangt sie in ihrer Beschwerdeschrift vom
12. August 2013 (act. 9) neu, der Betrag von Fr. 8.-- sei in vollem Umfang zu streichen.
E. 3.2 Hierbei handelt es sich um eine Beschwerdeerweiterung, welche nicht zu- lässig ist (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 Abs. 1 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde vom 12. August 2013 ist daher nicht einzutreten, soweit mit ihr mehr als eine Reduktion der Posttaxe von Fr. 8.-- auf Fr. 5.-- beantragt wird. Selbst wenn jedoch im vollen Umfang auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, so wäre sie – wie zu zeigen sein wird (vgl. Ziffer 4 hiernach) – abzuweisen.
E. 4 Zur Beschwerde
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass sich das Betreibungsamt Zü- rich … nicht einer Abholungseinladung per A-Post bedient habe, wie es andere Betreibungsämter praxisgemäss handhaben würden. Auf diese Weise habe es
- 5 - der Schuldnerin verunmöglicht, den Zahlungsbefehl auf dem Betreibungsamt ab- zuholen, ohne dass eine weitere Zustellgebühr anfalle (act. 9 S. 1 f.). Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG durch einen Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post. Wie das Bundesgericht bereits verschiedentlich festgehalten hat, hat weder die Betriebene noch die betreibende Gläubigerin – ungeachtet einer inzwischen verbreiteten Praxis – darauf Anspruch, dass der Betriebenen vorgängig eine Ab- holungseinladung für einen Zahlungsbefehl zugestellt wird (vgl. BGer 5A_536/2012 vom 20. März 2013 Erw. 2.2.1). Vielmehr liegt es allein im Ermes- sen des Betreibungsamtes, wie es im konkreten Fall bei der Zustellung des Zah- lungsbefehls vorgehen will (vgl. BGer 5A_536/2012 vom 20. März 2013 Erw. 2.2.1 und 2.2.2).
E. 4.2 Zu Unrecht macht die Beschwerdeführerin des Weiteren geltend, die Un- terteilung der Betreibungsempfänger in zwei Gruppen, namentlich in solche, wel- che zu Hause anzutreffen und in solche, welche abwesend seien, verstosse ge- gen die Rechtsgleichheit (act. 9 S. 1). Der Rechtsgleichheitsgrundsatz nach Art. 8 Abs. 1 BV verlangt (lediglich), dass – wie vorliegend – Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit un- gleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wäre insbe- sondere dann verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müs- sen (anstatt vieler: BGE 136 I 29 mit Hinweis auf BGE 134 I 42). Dies trifft vorlie- gend nicht zu.
E. 4.3 In ihrer Beschwerdeschrift vom 12. August 2013 behauptet die Beschwer- deführerin darüber hinaus pauschal, die Normen des Rassismus seien verletzt (act. 9 S. 1). Sie hat weder dargelegt noch ist ersichtlich, inwiefern sich im Zu- sammenhang mit der hier zur Diskussion stehenden Beschwerde ein Sachverhalt zugetragen haben soll, welcher im Sinne von Art. 261bis StGB strafrechtlich rele-
- 6 - vant sein könnte. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin erweist sich damit als halt- los.
E. 4.4 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, es sei missbräuchlich, einen Be- trag von Fr. 8.-- für eine Zustellung durch den Weibel zu verrechnen. Das von der Post für diesen Betrag angebotene Servicepaket umfasse einen Sendungsbar- code, die postalische Abholungseinladung und die Rückführung an das Amt etc. Bei ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass Art. 13 Abs. 2 GebV SchKG, mithin Bundesrecht ausdrücklich regelt, dass bei Zustellun- gen durch das Amt die dadurch eingesparten Posttaxen als Auslagen gelten. Un- bestritten wurden Kosten von Fr. 8.-- gespart. Zu Recht hat die Beschwerdeführe- rin auch nie behauptet, seit dem 1. April 2011 bestehe weiterhin die Möglichkeit, Betreibungsurkunden von der Post mit Zustellkosten gemäss "Basis A-Post" d.h. zum Preis von Fr. 5.-- zustellen zu lassen (vgl. act. 1, act. 3 und act. 9). Es ist da- her in keiner Hinsicht zu beanstanden, dass vom Betreibungsamt der Betrag von Fr. 8.-- in Rechnung gestellt wurde. Im Einklang mit der Vorinstanz ist die Be- schwerdeführerin sodann erneut darauf hinzuweisen, dass das von ihr zitierte Mit- teilungsblatt Nr. 37 des Betreibungsinspektorates des Kantons Zürich (vgl. act. 3 und act. 9 S. 2) durch das Mitteilungsblatt Nr. 47 vom 14. März 2011 geändert wurde (vgl. act. 5 S. 4 f.). Demnach ist seit dem 1. April 2011 nicht mehr ein Be- trag von Fr. 5.--, sondern ein solcher von Fr. 8.-- für die Zustellung des Zahlungs- befehls durch den Weibel des Betreibungsamtes d.h. als Ersatz für die Zustelltaxe einer Postzustellung zu verlangen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh- rerin wird mit dieser Mitteilung auch nicht die GebV SchKG geändert (vgl. act. 9 S. 2), sondern zu deren korrekter Anwendung beigetragen.
E. 4.5 Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen.
E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
- 7 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit mit ihr mehr als eine Re- duktion der Posttaxe von Fr. 8.-- auf Fr. 5.-- beantragt wird.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an die 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS130135-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Beschluss und Urteil vom 24. September 2013 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin betreffend Betreibungskosten (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich …) Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Juli 2013 (CB130089)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Das Betreibungsamt Zürich … erliess am 2. Juli 2013 auf Begehren der A._____ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen Zahlungsbefehl gegen die B._____ AG in der Betreibung Nr. … für eine Forderung von Fr. 47'650.-- nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2013 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.-- (act. 2). Mit Eingabe vom 16. Juli 2013 (Datum Poststempel; act. 1) erhob die Be- schwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Betreibungsämter Beschwerde gegen die auf Fr. 103.-- festgesetzten Kosten des Zahlungsbefehls. Sie verlangte, es sei gemäss Art. 16 (Abs. 1) GebV SchKG ein Betrag von Fr. 90.-- unter dem Titel "Gebühren" zu berücksichtigen. Weitere Auslagen für die Zustellung im Sinne von Art. 13 GebV SchKG seien – soweit ausgewiesen – separat aufzuführen. Nachdem die Beschwerdeführerin auf ihre Anfrage eine detaillierte Kostenrechnung des Betreibungsamtes Zürich … vom 15. Juli 2013 erhalten hatte (vgl. act. 4/2 und Art. 3 GebV SchKG), erhob sie mit Eingabe vom 16. Juli 2013 (Datum Poststempel; act. 3) auch dagegen Be- schwerde. Sie beantragte, der Ersatz der Posttaxe sei von Fr. 8.-- auf Fr. 5.-- zu reduzieren. Die Gebühren von Fr. 90.-- für den Zahlungsbefehl gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG und Fr. 5.-- Kosten für ein Einschreiben gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG beanstandete sie nicht (vgl. act. 3 und act. 4/2). 1.2. Das Bezirksgericht Zürich vereinigte die beiden Beschwerden mit Beschluss vom 30. Juli 2013 und wies sie ab (act. 5 = act. 8= act. 10). Gegen diesen Ent- scheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. August 2013 (Datum Poststempel; act. 9) samt Beilage (act. 11) hierorts rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 6/1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1 bis 6). Eine Be- schwerdeantwort war nicht einzuholen.
- 3 -
2. Zum Ausstandsbegehren 2.1. In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vor- instanz sei als befangen zu erklären (act. 9 S. 1 und S. 2). Sie stellt somit ein Ausstandsbegehren. 2.2. Die Ausstandspflicht von Mitgliedern der Aufsichtsbehörden richtet sich nach Art. 10 SchKG, welcher im Wesentlichen der Regelung des Art. 47 ZPO ent- spricht. Namentlich dürfen die Mitglieder der Aufsichtsbehörden keine Amtshand- lungen vornehmen in eigener Sache, in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Le- bensgemeinschaft führen, in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in ge- rader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie, in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind, sowie in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (vgl. Art. 10 SchKG). Das Verfahren zur Behandlung von Ausstandsbegehren gegen Mitglie- der der Aufsichtsbehörde wird weder vom SchKG noch vom kantonalen Recht (vgl. EG SchKG und GOG) ausdrücklich geregelt, weshalb die Vorschriften der Art. 49 f. ZPO sinngemäss anwendbar sind. Erlangt eine Partei Kenntnis vom Vor- liegen eines Ausstandsgrundes betreffend eine in ihrem Verfahren amtende Ge- richtsperson, so ist sie berechtigt, ein Ablehnungsbegehren gegen diese Ge- richtsperson zu stellen. Dabei sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). 2.3. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift ergeben sich keine Anzeichen für das Vorliegen eines Ausstandsgrundes nach Art. 10 SchKG, welcher die Beschwerdeführerin zur Ablehnung der am vorin- stanzlichen Entscheid mitwirkenden Personen berechtigen würde. Insbesondere lässt der Umstand, dass diese sowohl aufsichtsrechtliche Funktionen zu über- nehmen als auch über Beschwerden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen zu entscheiden haben (act. 9 S. 2), keinen Anschein der Befangenheit begründen. Ebenso wenig liesse sich ein Ausstandsgrund daraus ableiten, dass die Be- schwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid als unrichtig erachtet (vgl. act. 9 S. 1 f.). Es fehlt somit bereits an einem konkret zur Diskussion gestellten Sach-
- 4 - verhalt, welcher auf die Befangenheit der abgelehnten Gerichtspersonen schlies- sen lassen könnte und zu welchem diese sich äussern könnten. 2.4. Das Ablehnungsbegehren erweist sich daher als vollständig unbegründet. In dieser Konstellation ist entsprechend der Praxis des Bundesgerichts davon ab- zusehen, die Abgelehnten zum Ablehnungsbegehren Stellung nehmen zu lassen (vgl. Art. 49 Abs. 2 ZPO). Vielmehr ist auf das Begehren ohne Weiterungen nicht einzutreten (vgl. Urteil 2C_71/2010 des BGer vom 22. September 2010, Erw. 2.2; vgl. auch BGE 114 Ia 278, ZK ZPO-Wullschleger, Art. 50 N 2 und 7 sowie Dig- gelmann, DIKE-Komm-ZPO Art. 50 N 5). Vor diesem Hintergrund besteht kein An- lass, den angefochtenen Entscheid wegen des Mitwirkens einer zum Ausstand verpflichteten Gerichtsperson aufzuheben (vgl. Art. 51 Abs. 1 ZPO).
3. Zum Eintreten auf die Beschwerde 3.1. Während die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren lediglich beantragt hatte, der Ersatz der Posttaxe sei von Fr. 8.-- auf Fr. 5.-- zu re- duzieren (vgl. act. 1 und act. 3), verlangt sie in ihrer Beschwerdeschrift vom
12. August 2013 (act. 9) neu, der Betrag von Fr. 8.-- sei in vollem Umfang zu streichen. 3.2. Hierbei handelt es sich um eine Beschwerdeerweiterung, welche nicht zu- lässig ist (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 Abs. 1 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde vom 12. August 2013 ist daher nicht einzutreten, soweit mit ihr mehr als eine Reduktion der Posttaxe von Fr. 8.-- auf Fr. 5.-- beantragt wird. Selbst wenn jedoch im vollen Umfang auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, so wäre sie – wie zu zeigen sein wird (vgl. Ziffer 4 hiernach) – abzuweisen.
4. Zur Beschwerde 4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass sich das Betreibungsamt Zü- rich … nicht einer Abholungseinladung per A-Post bedient habe, wie es andere Betreibungsämter praxisgemäss handhaben würden. Auf diese Weise habe es
- 5 - der Schuldnerin verunmöglicht, den Zahlungsbefehl auf dem Betreibungsamt ab- zuholen, ohne dass eine weitere Zustellgebühr anfalle (act. 9 S. 1 f.). Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG durch einen Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post. Wie das Bundesgericht bereits verschiedentlich festgehalten hat, hat weder die Betriebene noch die betreibende Gläubigerin – ungeachtet einer inzwischen verbreiteten Praxis – darauf Anspruch, dass der Betriebenen vorgängig eine Ab- holungseinladung für einen Zahlungsbefehl zugestellt wird (vgl. BGer 5A_536/2012 vom 20. März 2013 Erw. 2.2.1). Vielmehr liegt es allein im Ermes- sen des Betreibungsamtes, wie es im konkreten Fall bei der Zustellung des Zah- lungsbefehls vorgehen will (vgl. BGer 5A_536/2012 vom 20. März 2013 Erw. 2.2.1 und 2.2.2). 4.2. Zu Unrecht macht die Beschwerdeführerin des Weiteren geltend, die Un- terteilung der Betreibungsempfänger in zwei Gruppen, namentlich in solche, wel- che zu Hause anzutreffen und in solche, welche abwesend seien, verstosse ge- gen die Rechtsgleichheit (act. 9 S. 1). Der Rechtsgleichheitsgrundsatz nach Art. 8 Abs. 1 BV verlangt (lediglich), dass – wie vorliegend – Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit un- gleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wäre insbe- sondere dann verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müs- sen (anstatt vieler: BGE 136 I 29 mit Hinweis auf BGE 134 I 42). Dies trifft vorlie- gend nicht zu. 4.3. In ihrer Beschwerdeschrift vom 12. August 2013 behauptet die Beschwer- deführerin darüber hinaus pauschal, die Normen des Rassismus seien verletzt (act. 9 S. 1). Sie hat weder dargelegt noch ist ersichtlich, inwiefern sich im Zu- sammenhang mit der hier zur Diskussion stehenden Beschwerde ein Sachverhalt zugetragen haben soll, welcher im Sinne von Art. 261bis StGB strafrechtlich rele-
- 6 - vant sein könnte. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin erweist sich damit als halt- los. 4.4. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, es sei missbräuchlich, einen Be- trag von Fr. 8.-- für eine Zustellung durch den Weibel zu verrechnen. Das von der Post für diesen Betrag angebotene Servicepaket umfasse einen Sendungsbar- code, die postalische Abholungseinladung und die Rückführung an das Amt etc. Bei ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass Art. 13 Abs. 2 GebV SchKG, mithin Bundesrecht ausdrücklich regelt, dass bei Zustellun- gen durch das Amt die dadurch eingesparten Posttaxen als Auslagen gelten. Un- bestritten wurden Kosten von Fr. 8.-- gespart. Zu Recht hat die Beschwerdeführe- rin auch nie behauptet, seit dem 1. April 2011 bestehe weiterhin die Möglichkeit, Betreibungsurkunden von der Post mit Zustellkosten gemäss "Basis A-Post" d.h. zum Preis von Fr. 5.-- zustellen zu lassen (vgl. act. 1, act. 3 und act. 9). Es ist da- her in keiner Hinsicht zu beanstanden, dass vom Betreibungsamt der Betrag von Fr. 8.-- in Rechnung gestellt wurde. Im Einklang mit der Vorinstanz ist die Be- schwerdeführerin sodann erneut darauf hinzuweisen, dass das von ihr zitierte Mit- teilungsblatt Nr. 37 des Betreibungsinspektorates des Kantons Zürich (vgl. act. 3 und act. 9 S. 2) durch das Mitteilungsblatt Nr. 47 vom 14. März 2011 geändert wurde (vgl. act. 5 S. 4 f.). Demnach ist seit dem 1. April 2011 nicht mehr ein Be- trag von Fr. 5.--, sondern ein solcher von Fr. 8.-- für die Zustellung des Zahlungs- befehls durch den Weibel des Betreibungsamtes d.h. als Ersatz für die Zustelltaxe einer Postzustellung zu verlangen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh- rerin wird mit dieser Mitteilung auch nicht die GebV SchKG geändert (vgl. act. 9 S. 2), sondern zu deren korrekter Anwendung beigetragen. 4.5. Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
- 7 - Es wird beschlossen:
1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit mit ihr mehr als eine Re- duktion der Posttaxe von Fr. 8.-- auf Fr. 5.-- beantragt wird.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an die 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am: