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PS130132

Existenzminimum (Beschwerde über das Betreibungsamt)

Zürich OG · 2013-08-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Am 28. Februar 2013 traf das Fortsetzungsbegehren der B._____ AG (im Folgenden: Beschwerdegegnerin 1) in der Betreibung Nr. 1 gegen A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführer) beim Betreibungsamt C._____ ein (act. 6/1 S. 2). Dessen Mitarbeiter, D._____, vollzog darauf am 12. März 2013 in Anwesenheit des Beschwerdeführers die Pfändung (act. 5 S. 1, act. 6/1 S. 1 und act. 2/3 S. 5 = act. 6/4 S. 5). Er setzte das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Be- schwerdeführers auf Fr. 3'226.-- fest (vgl. act. 2/3 S. 4 = 6/4 S. 4). Nachdem am

E. 1.2 Der Beschwerdeführer gelangte darauf rechtzeitig mit Beschwerde vom

2. Mai 2013 (Datum Poststempel: 3. Mai 2013; act. 1) an das Bezirksgericht Meilen als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Er verlang- te eine Korrektur der Notbedarfsberechnung, namentlich sollte zusätzlich ein Betrag von Fr. 300.-- für auswärtige Verpflegung berücksichtigt werden. Überdies bean- tragte der Beschwerdeführer, es sei ihm weiterhin ein monatlicher Mietzins von Fr. 1'520.-- zu gestatten. Dem Betreibungsamt C._____ und den Beschwerdegeg- nern wurde mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2013 (act. 3) eine Frist von zehn Ta- gen angesetzt, um eine Vernehmlassung und die Akten bzw. eine Beschwerdeant- wort einzureichen. Mit Eingabe vom 16. Mai 2013 (Datum Poststempel: 17. Mai

2013) liess sich das Betreibungsamt C._____ vernehmen (act. 5) und reichte seine

- 3 - Akten ein (vgl. act. 6/1-4). Davon haben die Parteien mit Einschreiben vom 24. Mai 2011 Kenntnis erhalten (vgl. act. 7/1-3 und act. 8). Das Bezirksgericht Meilen wies die Beschwerde in der Folge mit Urteil vom 23. Juli 2013 ab (act. 9 = act. 12 = act. 14).

E. 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

2. August 2013 (Datum Poststempel: 3. August 2013) hierorts rechtzeitig Be- schwerde (vgl. act. 10/4). Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2013 (act. 15) wurde den Beschwerdegegnern je eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten. Sie liessen diese ungenutzt verstreichen (vgl. act. 16/1 und act. 16/2).

2. Berechnung des Notbedarfs in der Pfändung vom 12. März 2013 2.1. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass das Erwerbseinkommen so weit gepfändet werden kann, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG; vgl. act. 9 S. 4 und S. 6). Das unbedingt Notwendige wird als Notbedarf oder Existenzminimum bezeichnet (BSK SchKG I- Vonder Mühll, Art. 93 N 21). Massgebend für die Beurteilung der Einkommens- verhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Erwerbs ist der Zeit- punkt der Pfändung. Nachträglichen Änderungen der Verhältnisse ist mit einer Revision der Einkommenspfändung Rechnung zu tragen (BGE 108 III 12 f.). 2.2. Der Betreibungsbeamte hat das Existenzminimum in jedem einzelnen Fall festzusetzen. Dabei hat er das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 zu berück- sichtigen (act. 9 S. 6). Er hat sich jedoch nicht blindlings an die aufgestellten Be- rechnungsrichtlinien zu halten, sondern stets zu prüfen, ob deren Anwendung zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führt und sowohl den Interessen des Schuldners als auch denjenigen der Gläubiger Rechnung trägt (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 21 mit Hinweis auf BGE 86 III 11; act. 9 S. 7).

- 4 - 2.3. Zusätzlich zum monatlichen Grundbetrag ist in der Regel der effektive mo- natliche Mietzins bei der Notbedarfsberechnung zu berücksichtigen (vgl. Ziffer II und III.1.1 des Kreisschreibens; BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 23). Dem- entsprechend hat das Betreibungsamt C._____ anlässlich der Pfändung vom 12. März 2013 den Mietzins des Beschwerdeführers von Fr. 1'520.-- pro Monat in sei- ne Berechnungen miteinbezogen (vgl. act. 2 S. 4). 2.4. Soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt, sind auch unumgängliche Berufsauslagen zum Notbedarf zu zählen. Dazu gehört unter anderem ein Betrag von Fr. 5.-- bis Fr. 15.-- für jede Hauptmahlzeit bei Nachweis von Mehrauslagen bei auswärtiger Verpflegung (vgl. Ziffer III.3.2 des Kreisschreibens mit Hinweis auf ZR 84 [1985] Nr. 68). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil eingehend und zutreffend dargelegt, dass nach dem hier anwendbaren Effektivitätsgrundsatz sämtliche Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effek- tiv bezahlt (act. 9 S. 7 mit Hinweisen; vgl. auch BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 25). Der Betreibungsbeamte hat zwar die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommensteils führen, von Amtes wegen abzu- klären. Der Schuldner ist aber zur Mitwirkung verpflichtet und hat den Beamten bei der Pfändung über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben, insbesondere Belege vorzulegen (BGE 119 III 71 f.; BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 16, N 25 und N 43; vgl. act. 9 S. 7). Gemäss der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsdarstellung des Betreibungsam- tes C._____ hat der Beschwerdeführer Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung bei der Pfändung weder konkretisiert noch belegt (act. 5 S. 1). Dies steht im Ein- klang mit dem vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben an das Betreibungsamt C._____ vom 13. März 2013 (act. 2/2). Erst bei der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer geltend, er sei gezwungen, auswärts zu essen, da es für ihn unmöglich sei, dafür von seinem Arbeitsort E._____ nach Hause zurückzukehren. Eine warme Mahlzeit pro Tag sei angebracht für jemanden, der täglich arbeiten gehe; er lebe alleine und habe niemanden, der ihm das Essen

- 5 - vorbereite oder am Abend ein warmes Essen auftische. Insbesondere sei er ge- sundheitlich angeschlagen und solle auf die Anweisung seines Hausarztes am Abend nicht zu viel zu sich nehmen (act. 1 S. 2). Zum Beleg seiner Ausführungen reichte der Beschwerdeführer ein Zeugnis von Dr. med. F._____, Allgemeine Medizin FMH, ein. Demnach sei für den Beschwer- deführer wegen seiner Zuckerkrankheit bei massivem Übergewicht aus medizini- schen Gründen eine ausgewogene Ernährung indiziert, was unbedingt eine Hauptmahlzeit am Mittag verlange und am Abend kleinere Mahlzeiten. Aus die- sem Grunde sollten finanzielle Restriktionen die Mittagsmahlzeiten aus medizini- schen Gründen nicht beeinträchtigen (act. 2/1). Zu diesem Dokument ist vorab zu bemerken, dass es vom 2. Mai 2013 datiert, mithin einige Zeit nach der hier rele- vanten Pfändung vom 12. März 2013 verfasst wurde. Es wäre allenfalls im Rah- men einer Revision der Pfändung zu berücksichtigen. Insbesondere ist der Vo- rinstanz beizupflichten, dass aus dem eingereichten Arztzeugnis nicht ansatzwei- se hervor geht, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Auslagen für auswärtige Verpflegung tatsächlich bezahlt hat (act. 9 S. 10). Belege dafür, dass die behaupteten Mehrkosten regelmässig anfallen und bezahlt werden, hat er we- der beim Betreibungsamt C._____ noch bei der Vorinstanz eingereicht (vgl. act. 5, act. 6/1-4 und act. 9 S. 10). Dies hat der Beschwerdeführer auch in seiner Be- schwerdeschrift vom 2. August 2013 anerkannt (act. 13 S. 2). Er hat jedoch neu den Einwand erhoben, dass bei früheren Lohnpfändungen kein Mitarbeiter des Betreibungsamtes je entsprechende Unterlagen von ihm verlangt habe (act. 13 S. 2). Ob dies tatsächlich zutrifft, kann vorliegend offen bleiben. Wesentlich ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Pfändung vom 12. März 2013 offenbar korrekt von D._____ vom Betreibungsamt C._____ auf die erforder- lichen Voraussetzungen zur Berücksichtigung der in Frage stehenden Auslagen aufmerksam gemacht wurde (vgl. act. 2/2). Vor Erlass des vorinstanzlichen Ent- scheides wurde er darüber hinaus mit der Vernehmlassung des Betreibungsam- tes C._____ vom 16. Mai 2013 nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die behaupteten Mehrauslagen nicht wie gefordert belegt worden seien (act. 5 S.

- 6 - 1 und act. 7/3). In der Folge hat der Beschwerdeführer weder behauptet, dass entsprechende Unterlagen existieren, noch solche beigebracht. In seiner Beschwerdeschrift vom 2. August 2013 stellt er neu die Behauptung auf, in der Kantine, in welcher er seine Mahlzeiten einnehme, würden keine Quittun- gen ausgestellt. Er könne jedoch Zeugen bringen, die ihn jeden Tag dort essen sehen oder gar mit ihm zusammen essen würden (act. 13 S. 2). Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren neue Tatsa- chenbehauptungen ebenso wenig zu berücksichtigen sind wie neue Beweismittel (vgl. Art. 326 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.v.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Dennoch ist er darauf hinzuweisen, dass ein Schuldner, der eine Zahlung leistet, von Gesetzes wegen dazu berechtigt ist, eine Quittung zu fordern (vgl. Art. 88 Abs. 1 OR). Die neue Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers vermöchte daher ohnehin nicht zu überzeugen. 2.5. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 2. August 2013 nichts vorgebracht hat, weswegen das vorinstanzliche Urteil bezüglich der angefochtenen Pfändung vom 12. März 2013 korrigiert werden müsste. Seine Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet.

3. Wohnkosten ab Oktober 2013 3.1. Im Einklang mit dem Betreibungsamt C._____ und der Vorinstanz ist fest- zuhalten, dass ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnis- sen des Schuldners nicht angemessener Mietzins nach Ablauf des nächsten ge- setzlichen Kündigungstermins auf ein Normalmass herabzusetzen ist (vgl. Ziffer III.1.1 des Kreisschreibens mit Hinweis auf BGE 109 III 52 f und 119 III 73; BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 23 und N 26; vgl. auch act. 2/4 und act. 9 S. 8). Dabei spielt es keine Rolle, dass es einem Schuldner mit vorhandenen Betrei- bungsregistereinträgen schwer fallen dürfte, eine neue Wohnung zu finden (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 92 N 26 mit Hinweis auf BlSchK 2007 S. 249; act. 9 S. 9). Der diesbezüglich erhobene Einwand des Beschwerdeführers erweist sich damit als von vorneherein als unbehelflich (act. 1 S. 1 und act. 13 S. 1). Ebenso

- 7 - kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner ohne weiteres dazu in der Lage ist, für eine neue Wohnung eine Kaution zu leisten (act. 9 S. 9 mit Hinweis auf Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 648). Es ist deshalb auch nicht näher auf die vom Beschwerdeführer diesbezüglich geäus- serten Bedenken einzugehen (act. 1 S. 1 und act. 13 S. 1). 3.2. Die Vorinstanz hat insoweit zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorhandenen Unterlagen alleine eine 2 ½-Zimmerwohnung in G._____ bewohnt (act. 9 S. 8 mit Hinweis auf act. 6/1 und act. 6/4 S. 4). Es ist ihr beizupflichten, dass die Anzahl Zimmer der betreffenden Wohnung für einen Ein- personenhaushalt durchaus üblich, jedenfalls nicht unangemessen ist (vgl. act. 9 S. 8). Zwar trifft es zu, dass das Betreibungsamt C._____ nachvollziehbar darge- legt hat, wie es ein Normalmass von Fr. 1'400.-- für Mietkosten eines Einperso- nenhaushalt am Wohnort des Beschwerdeführers ermittelt hat (vgl. act. 5 S. 1 f. und act. 9 S. 8 f.). Der Einwand des Beschwerdeführers, ein Mietzins von Fr. 1'520.-- entspreche absolut den ortsüblichen Mieten in G._____ (act. 1 S. 1 und act. 13 S. 1), ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, da dieser Betrag ledig- lich Fr. 120.-- von den vom Betreibungsamt C._____ ermittelten Ansatz abweicht. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer ein mo- natliches Nettoeinkommen von Fr. 4'575.-- erzielt (vgl. act. 2/3 S. 4), erscheint ein monatlicher Mietzins von Fr. 1'520.-- nicht als unangemessen. Bezüglich des vom Betreibungsamt C._____ und von der Vorinstanz geforderten Wohnungswechsels wäre darüber hinaus zu bedenken, dass – angesichts der relativ geringen Diffe- renz von Fr. 120.-- pro Monat – wegen der anfallenden Umzugskosten für die Be- schwerdegegner bzw. die weiteren Gläubiger gar kein oder kaum ein finanzieller Erfolg zu verbuchen wäre (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 92 N 26 mit Hinweis auf BlSchK 2007 S. 143). 3.3. In Anbetracht der massgebenden Umstände erscheint die Herabsetzung der anrechenbaren Wohnkosten von Fr. 1'520.-- auf Fr. 1'400.-- per 1. Oktober 2013 als unangemessen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt folglich als begründet.

- 8 -

E. 4 Fazit Auf Grund der dargelegten Erwägungen ist die Beschwerde des Beschwerdefüh- rers vom 2. August 2012 gutzuheissen, soweit er mit ihr die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung des Betreibungsamtes C._____ vom 22. April 2013 betref- fend Mietzinsreduktion in der Existenzminimumsberechnung per 1. Oktober 2013 verlangt. Darüber hinaus ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Den Beschwerde- gegnern sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden. Es darf ohnehin keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Betrei- bungsamtes C._____ vom 22. April 2013 betreffend Mietzinsreduktion in der Existenzminimumsberechnung per 1. Oktober 2013 aufgehoben.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. - 9 - 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS130132-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 22. August 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen

1. B._____ AG,

2. Kanton Zürich, Beschwerdegegner, Nr. 2 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Existenzminimum (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. Juli 2013 (CB130015)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Am 28. Februar 2013 traf das Fortsetzungsbegehren der B._____ AG (im Folgenden: Beschwerdegegnerin 1) in der Betreibung Nr. 1 gegen A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführer) beim Betreibungsamt C._____ ein (act. 6/1 S. 2). Dessen Mitarbeiter, D._____, vollzog darauf am 12. März 2013 in Anwesenheit des Beschwerdeführers die Pfändung (act. 5 S. 1, act. 6/1 S. 1 und act. 2/3 S. 5 = act. 6/4 S. 5). Er setzte das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Be- schwerdeführers auf Fr. 3'226.-- fest (vgl. act. 2/3 S. 4 = 6/4 S. 4). Nachdem am

4. April 2013 das Fortsetzungsbegehren des Kantons Zürich (im Folgenden: Be- schwerdegegner 2) in der Betreibung Nr. 2 eingetroffen war (act. 6/2 S. 2), teilte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer den Pfändungsanschluss dieses Gläubigers mit (act. 6/2 S. 1). Am 22. April 2013 wurde die Pfändungsurkunde Nr. 3 (act. act. 2/3 = 6/4) versandt. Mit Verfügung des selben Tages teilte D._____ vom Betreibungsamt C._____ dem Beschwerdeführer überdies mit, dass ab dem

1. Oktober 2013 in seiner monatlichen Existenzminimumsberechnung nur noch ein Betrag von Fr. 1'400.-- für Wohnkosten berücksichtigt werde, da sein Mietzins von Fr. 1'520.-- über dem ortsüblichen Tarif liege (act. 2/4 = act. 6/3). 1.2. Der Beschwerdeführer gelangte darauf rechtzeitig mit Beschwerde vom

2. Mai 2013 (Datum Poststempel: 3. Mai 2013; act. 1) an das Bezirksgericht Meilen als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Er verlang- te eine Korrektur der Notbedarfsberechnung, namentlich sollte zusätzlich ein Betrag von Fr. 300.-- für auswärtige Verpflegung berücksichtigt werden. Überdies bean- tragte der Beschwerdeführer, es sei ihm weiterhin ein monatlicher Mietzins von Fr. 1'520.-- zu gestatten. Dem Betreibungsamt C._____ und den Beschwerdegeg- nern wurde mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2013 (act. 3) eine Frist von zehn Ta- gen angesetzt, um eine Vernehmlassung und die Akten bzw. eine Beschwerdeant- wort einzureichen. Mit Eingabe vom 16. Mai 2013 (Datum Poststempel: 17. Mai

2013) liess sich das Betreibungsamt C._____ vernehmen (act. 5) und reichte seine

- 3 - Akten ein (vgl. act. 6/1-4). Davon haben die Parteien mit Einschreiben vom 24. Mai 2011 Kenntnis erhalten (vgl. act. 7/1-3 und act. 8). Das Bezirksgericht Meilen wies die Beschwerde in der Folge mit Urteil vom 23. Juli 2013 ab (act. 9 = act. 12 = act. 14). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

2. August 2013 (Datum Poststempel: 3. August 2013) hierorts rechtzeitig Be- schwerde (vgl. act. 10/4). Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2013 (act. 15) wurde den Beschwerdegegnern je eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten. Sie liessen diese ungenutzt verstreichen (vgl. act. 16/1 und act. 16/2).

2. Berechnung des Notbedarfs in der Pfändung vom 12. März 2013 2.1. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass das Erwerbseinkommen so weit gepfändet werden kann, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG; vgl. act. 9 S. 4 und S. 6). Das unbedingt Notwendige wird als Notbedarf oder Existenzminimum bezeichnet (BSK SchKG I- Vonder Mühll, Art. 93 N 21). Massgebend für die Beurteilung der Einkommens- verhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Erwerbs ist der Zeit- punkt der Pfändung. Nachträglichen Änderungen der Verhältnisse ist mit einer Revision der Einkommenspfändung Rechnung zu tragen (BGE 108 III 12 f.). 2.2. Der Betreibungsbeamte hat das Existenzminimum in jedem einzelnen Fall festzusetzen. Dabei hat er das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 zu berück- sichtigen (act. 9 S. 6). Er hat sich jedoch nicht blindlings an die aufgestellten Be- rechnungsrichtlinien zu halten, sondern stets zu prüfen, ob deren Anwendung zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führt und sowohl den Interessen des Schuldners als auch denjenigen der Gläubiger Rechnung trägt (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 21 mit Hinweis auf BGE 86 III 11; act. 9 S. 7).

- 4 - 2.3. Zusätzlich zum monatlichen Grundbetrag ist in der Regel der effektive mo- natliche Mietzins bei der Notbedarfsberechnung zu berücksichtigen (vgl. Ziffer II und III.1.1 des Kreisschreibens; BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 23). Dem- entsprechend hat das Betreibungsamt C._____ anlässlich der Pfändung vom 12. März 2013 den Mietzins des Beschwerdeführers von Fr. 1'520.-- pro Monat in sei- ne Berechnungen miteinbezogen (vgl. act. 2 S. 4). 2.4. Soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt, sind auch unumgängliche Berufsauslagen zum Notbedarf zu zählen. Dazu gehört unter anderem ein Betrag von Fr. 5.-- bis Fr. 15.-- für jede Hauptmahlzeit bei Nachweis von Mehrauslagen bei auswärtiger Verpflegung (vgl. Ziffer III.3.2 des Kreisschreibens mit Hinweis auf ZR 84 [1985] Nr. 68). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil eingehend und zutreffend dargelegt, dass nach dem hier anwendbaren Effektivitätsgrundsatz sämtliche Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effek- tiv bezahlt (act. 9 S. 7 mit Hinweisen; vgl. auch BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 25). Der Betreibungsbeamte hat zwar die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommensteils führen, von Amtes wegen abzu- klären. Der Schuldner ist aber zur Mitwirkung verpflichtet und hat den Beamten bei der Pfändung über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben, insbesondere Belege vorzulegen (BGE 119 III 71 f.; BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 16, N 25 und N 43; vgl. act. 9 S. 7). Gemäss der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsdarstellung des Betreibungsam- tes C._____ hat der Beschwerdeführer Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung bei der Pfändung weder konkretisiert noch belegt (act. 5 S. 1). Dies steht im Ein- klang mit dem vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben an das Betreibungsamt C._____ vom 13. März 2013 (act. 2/2). Erst bei der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer geltend, er sei gezwungen, auswärts zu essen, da es für ihn unmöglich sei, dafür von seinem Arbeitsort E._____ nach Hause zurückzukehren. Eine warme Mahlzeit pro Tag sei angebracht für jemanden, der täglich arbeiten gehe; er lebe alleine und habe niemanden, der ihm das Essen

- 5 - vorbereite oder am Abend ein warmes Essen auftische. Insbesondere sei er ge- sundheitlich angeschlagen und solle auf die Anweisung seines Hausarztes am Abend nicht zu viel zu sich nehmen (act. 1 S. 2). Zum Beleg seiner Ausführungen reichte der Beschwerdeführer ein Zeugnis von Dr. med. F._____, Allgemeine Medizin FMH, ein. Demnach sei für den Beschwer- deführer wegen seiner Zuckerkrankheit bei massivem Übergewicht aus medizini- schen Gründen eine ausgewogene Ernährung indiziert, was unbedingt eine Hauptmahlzeit am Mittag verlange und am Abend kleinere Mahlzeiten. Aus die- sem Grunde sollten finanzielle Restriktionen die Mittagsmahlzeiten aus medizini- schen Gründen nicht beeinträchtigen (act. 2/1). Zu diesem Dokument ist vorab zu bemerken, dass es vom 2. Mai 2013 datiert, mithin einige Zeit nach der hier rele- vanten Pfändung vom 12. März 2013 verfasst wurde. Es wäre allenfalls im Rah- men einer Revision der Pfändung zu berücksichtigen. Insbesondere ist der Vo- rinstanz beizupflichten, dass aus dem eingereichten Arztzeugnis nicht ansatzwei- se hervor geht, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Auslagen für auswärtige Verpflegung tatsächlich bezahlt hat (act. 9 S. 10). Belege dafür, dass die behaupteten Mehrkosten regelmässig anfallen und bezahlt werden, hat er we- der beim Betreibungsamt C._____ noch bei der Vorinstanz eingereicht (vgl. act. 5, act. 6/1-4 und act. 9 S. 10). Dies hat der Beschwerdeführer auch in seiner Be- schwerdeschrift vom 2. August 2013 anerkannt (act. 13 S. 2). Er hat jedoch neu den Einwand erhoben, dass bei früheren Lohnpfändungen kein Mitarbeiter des Betreibungsamtes je entsprechende Unterlagen von ihm verlangt habe (act. 13 S. 2). Ob dies tatsächlich zutrifft, kann vorliegend offen bleiben. Wesentlich ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Pfändung vom 12. März 2013 offenbar korrekt von D._____ vom Betreibungsamt C._____ auf die erforder- lichen Voraussetzungen zur Berücksichtigung der in Frage stehenden Auslagen aufmerksam gemacht wurde (vgl. act. 2/2). Vor Erlass des vorinstanzlichen Ent- scheides wurde er darüber hinaus mit der Vernehmlassung des Betreibungsam- tes C._____ vom 16. Mai 2013 nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die behaupteten Mehrauslagen nicht wie gefordert belegt worden seien (act. 5 S.

- 6 - 1 und act. 7/3). In der Folge hat der Beschwerdeführer weder behauptet, dass entsprechende Unterlagen existieren, noch solche beigebracht. In seiner Beschwerdeschrift vom 2. August 2013 stellt er neu die Behauptung auf, in der Kantine, in welcher er seine Mahlzeiten einnehme, würden keine Quittun- gen ausgestellt. Er könne jedoch Zeugen bringen, die ihn jeden Tag dort essen sehen oder gar mit ihm zusammen essen würden (act. 13 S. 2). Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren neue Tatsa- chenbehauptungen ebenso wenig zu berücksichtigen sind wie neue Beweismittel (vgl. Art. 326 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.v.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Dennoch ist er darauf hinzuweisen, dass ein Schuldner, der eine Zahlung leistet, von Gesetzes wegen dazu berechtigt ist, eine Quittung zu fordern (vgl. Art. 88 Abs. 1 OR). Die neue Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers vermöchte daher ohnehin nicht zu überzeugen. 2.5. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 2. August 2013 nichts vorgebracht hat, weswegen das vorinstanzliche Urteil bezüglich der angefochtenen Pfändung vom 12. März 2013 korrigiert werden müsste. Seine Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet.

3. Wohnkosten ab Oktober 2013 3.1. Im Einklang mit dem Betreibungsamt C._____ und der Vorinstanz ist fest- zuhalten, dass ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnis- sen des Schuldners nicht angemessener Mietzins nach Ablauf des nächsten ge- setzlichen Kündigungstermins auf ein Normalmass herabzusetzen ist (vgl. Ziffer III.1.1 des Kreisschreibens mit Hinweis auf BGE 109 III 52 f und 119 III 73; BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 23 und N 26; vgl. auch act. 2/4 und act. 9 S. 8). Dabei spielt es keine Rolle, dass es einem Schuldner mit vorhandenen Betrei- bungsregistereinträgen schwer fallen dürfte, eine neue Wohnung zu finden (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 92 N 26 mit Hinweis auf BlSchK 2007 S. 249; act. 9 S. 9). Der diesbezüglich erhobene Einwand des Beschwerdeführers erweist sich damit als von vorneherein als unbehelflich (act. 1 S. 1 und act. 13 S. 1). Ebenso

- 7 - kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner ohne weiteres dazu in der Lage ist, für eine neue Wohnung eine Kaution zu leisten (act. 9 S. 9 mit Hinweis auf Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 648). Es ist deshalb auch nicht näher auf die vom Beschwerdeführer diesbezüglich geäus- serten Bedenken einzugehen (act. 1 S. 1 und act. 13 S. 1). 3.2. Die Vorinstanz hat insoweit zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorhandenen Unterlagen alleine eine 2 ½-Zimmerwohnung in G._____ bewohnt (act. 9 S. 8 mit Hinweis auf act. 6/1 und act. 6/4 S. 4). Es ist ihr beizupflichten, dass die Anzahl Zimmer der betreffenden Wohnung für einen Ein- personenhaushalt durchaus üblich, jedenfalls nicht unangemessen ist (vgl. act. 9 S. 8). Zwar trifft es zu, dass das Betreibungsamt C._____ nachvollziehbar darge- legt hat, wie es ein Normalmass von Fr. 1'400.-- für Mietkosten eines Einperso- nenhaushalt am Wohnort des Beschwerdeführers ermittelt hat (vgl. act. 5 S. 1 f. und act. 9 S. 8 f.). Der Einwand des Beschwerdeführers, ein Mietzins von Fr. 1'520.-- entspreche absolut den ortsüblichen Mieten in G._____ (act. 1 S. 1 und act. 13 S. 1), ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, da dieser Betrag ledig- lich Fr. 120.-- von den vom Betreibungsamt C._____ ermittelten Ansatz abweicht. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer ein mo- natliches Nettoeinkommen von Fr. 4'575.-- erzielt (vgl. act. 2/3 S. 4), erscheint ein monatlicher Mietzins von Fr. 1'520.-- nicht als unangemessen. Bezüglich des vom Betreibungsamt C._____ und von der Vorinstanz geforderten Wohnungswechsels wäre darüber hinaus zu bedenken, dass – angesichts der relativ geringen Diffe- renz von Fr. 120.-- pro Monat – wegen der anfallenden Umzugskosten für die Be- schwerdegegner bzw. die weiteren Gläubiger gar kein oder kaum ein finanzieller Erfolg zu verbuchen wäre (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 92 N 26 mit Hinweis auf BlSchK 2007 S. 143). 3.3. In Anbetracht der massgebenden Umstände erscheint die Herabsetzung der anrechenbaren Wohnkosten von Fr. 1'520.-- auf Fr. 1'400.-- per 1. Oktober 2013 als unangemessen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt folglich als begründet.

- 8 -

4. Fazit Auf Grund der dargelegten Erwägungen ist die Beschwerde des Beschwerdefüh- rers vom 2. August 2012 gutzuheissen, soweit er mit ihr die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung des Betreibungsamtes C._____ vom 22. April 2013 betref- fend Mietzinsreduktion in der Existenzminimumsberechnung per 1. Oktober 2013 verlangt. Darüber hinaus ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Den Beschwerde- gegnern sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden. Es darf ohnehin keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Betrei- bungsamtes C._____ vom 22. April 2013 betreffend Mietzinsreduktion in der Existenzminimumsberechnung per 1. Oktober 2013 aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

- 9 - 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am: