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PS130129

Einsprache gegen Arrestbefehl

Zürich OG · 2013-12-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Am 4. Juni 2013 erhob die Beschwerdeführerin innert Frist Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 10. Mai 2013, mit welchem auf Begehren der Be- schwerdegegner das Grundstück Grundbuch Blatt …, Kataster Nr. …, E._____ … [Strasse], F._____ für eine Forderung von Fr. 997'021.25 verarrestiert wurde (act. 1, act. 3/6). Mit Urteil vom 11. Juli 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (act. 21).

E. 2 Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und beantragt, der Arrestbefehl vom 10. Mai 2013 sei aufzuheben. Ferner sei der Be- schwerde gestützt auf Art. 325 Abs. 2 ZPO die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 22, act. 25/2, /4-11). Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und der Beschwerdeführerin Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- für das zweitinstanzliche Verfah- ren angesetzt (act. 26). Der Vorschuss ging fristgerecht ein (act. 28). Innerhalb der am 6. September 2013 angesetzten Frist beantworteten die Beschwerdegeg- ner die Beschwerde und beantragten deren Abweisung (act. 29 und 31, act. 33/ 1-3). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 liessen sie der Kammer ein Urteil im Dis- positiv des Bundesgerichts vom 24. September 2013 zukommen (act. 35-36). 3.a) Das Arrestbegehren stützt sich auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2013, mit dem die Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Klage betreffend Herausgabe einer Nacherbschaft zur Zahlung von Fr. 997'021.25 an die Beschwerdegegner verpflichtet wurde. Sodann ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der verarrestierten Lie- genschaft ist (act. 25/4). Die Beschwerdeführerin zog das Urteil ans Bundesge- richt weiter und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 25/5). Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 forderte das Bundesgericht die Beschwerdegeg- ner auf, zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen und teilte zudem mit, dass bis zum Entscheid über das Gesuch "alle Vollziehungsvorkeh- rungen zu unterbleiben" hätten (act. 26/6 = act. 33/3). Am 30. Mai 2013 erteilte es der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. 25/7). Gemäss dem nachge-

- 3 - reichten Urteilsdispositiv wies es die Beschwerde schliesslich am 24. September 2013 ab, soweit es darauf eintrat (act. 36). Dass die Beschwerdegegner ungeachtet der Verfügung des Bundesgerichts vom 7. Mai 2013 ein Arrestverfahren einleiteten bzw. ihr Arrestbegehren vom

E. 6 Mai 2013 nicht zurückzogen, erachtet die Beschwerdeführerin als missbräuch- lich. Aufgrund der inzwischen gewährten aufschiebenden Wirkung liege weiter kein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG mehr vor (act. 1). Nach Ansicht der Vorinstanz verstösst die Arrestlegung weder gegen die bundesgerichtliche Verfügung vom 7. Mai noch gegen diejenige vom

30. Mai 2013. Ebenfalls spreche die Interessenlage der Parteien gegen die Auf- hebung des Arrestes. Schliesslich läge materiell wohl auch der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG vor (act. 21).

b) In ihrer Beschwerdeschrift stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, unter den Begriff der "Vollziehungsvorkehrungen" müsse zwingend auch der Arrest subsumiert werden. Arrest und Arrestprosequierung wiesen einen klaren Konnex auf, weshalb sie betreffend die Frage, ob es sich dabei um eine "Vollziehungsvorkehrung" handle, als Gesamtpaket zu betrachten seien. Wenn die Vorinstanz sogar die Betreibung als "Vollziehungsvorkehrung" einstufe, müss- ten auch die Arrestprosequierung und damit der Arrest selbst dieser Kategorie zugeordnet werden. Da Prosequierungs- und Einsprachefrist identisch seien, ent- binde die Suspendierung von Art. 279 Abs. 5 Ziff. 1 SchKG den Gläubiger faktisch nicht von der Vornahme einer Prosequierungshandlung noch bevor er wisse, ob der Schuldner Einsprache erheben werde. Die Beschwerdegegner hätten die Prosequierung unterlassen, weshalb das Betreibungsamt die verrarrestierte Lie- genschaft von Amtes wegen freizugeben habe. Weil gemäss Bundesgericht Voll- ziehungsvorkehrungen zu unterlassen seien und der Arrest nicht prosequiert wor- den sei, sei der Arrest bereits deshalb aufzuheben. Die aufschiebende Wirkung habe sodann den Aufschub einer allfälligen Vollstreckung zur Folge. Sie wirke ex tunc auf den Zeitpunkt der Ausfällung des massgeblichen Entscheids. Seit dem

26. März 2013 (Urteil des Obergerichts) hätten damit keine Vollstreckungshand- lungen, also auch kein Arrestbefehl mehr erfolgen dürfen, weshalb der angefoch-

- 4 - tene Entscheid auch aus diesem Grund aufzuheben sei. Durch die Aufhebung des Arrests würden ihr (der Beschwerdeführerin) auch keine Vorteile verschafft, da die Liegenschaft bereits mit einer Verfügungsbeschränkung belegt sei. Viel- mehr würden die Beschwerdegegner durch die Aufrechterhaltung bevorzugt, weil ihre Forderung damit doppelt gesichert sei. Im Falle des Obsiegens würde das Bundesgericht die Verfügungsbeschränkung aufheben. Sollte sie (die Beschwer- deführerin) unterliegen, würde die Massnahme aufrechterhalten. Sie könne damit nicht frei über das Grundstück verfügen, weshalb der Arrest so oder so obsolet sei. Die Frage der Zustellung der bundesgerichtlichen Verfügung vom 7. Mai 2013 könne ferner nicht vernachlässigt werden. Die Darstellung der Beschwerdegeg- ner, sie hätten die Verfügung erst am 15. Mai 2013 erhalten, deute darauf hin, dass sie die Sendung absichtlich nicht abgeholt und so die Anordnung des Bun- desgerichts umgangen hätten, was missbräuchlich sei (act. 22).

c) Dem entgegnen die Beschwerdegegner, sie hätten sogleich mit dem Arrestbegehren vom 6. Mai 2013 auch ein Betreibungsbegehren gestellt und so sehr wohl die erste Prosequierungshandlung bis zum Ruhen des Vollstreckungs- verfahrens vorgenommen. Die Vorinstanz gehe zutreffend davon aus, dass die blosse Arrestlegung gerade keine Vollzugshandlung, sondern eine reine Siche- rungsmassnahme sei. Der Arrest bilde mit der Vollstreckung auch keine Einheit. Die Verfügung des Bundesgerichts vom 30. Mai 2013 wirke zwar ex tunc, hemme aber einen rechtmässig ergangenen Arrestbefehl nur und hebe ihn nicht auf. Deshalb bestehe nach deren Kenntnisnahme auch keine Pflicht zum Rückzug des Arrestbegehrens. Die Genehmigung des Begehrens durch die unverzügliche Nachreichung der Vollmacht wirke ebenfalls ex tunc, die Rechtshängigkeit bleibe bei Heilung des Mangels bestehen. Entgegen der Behauptung der Beschwerde- führerin seien sie für den Fall der Abweisung der Beschwerde durch das Bundes- gericht nicht abgesichert, da dann gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des obergerichtli- chen Urteils vom 26. März 2013 die bis dahin geltenden vorsorglichen Massnah- men (Verfügungsbeschränkung) entfallen würden. Zum einen sei der ihr entste- hende zeitliche Vorsprung durch kein überwiegendes Interesse der Beschwerde- führerin zu rechtfertigen. Zum anderen handle es sich beim Urteil des Oberge- richts um einen vollstreckbaren Entscheid, dessen Sicherung das Bundesgericht

- 5 - mit der Anordnung, Vollziehungshandlungen zu unterlassen, nicht habe unterbin- den wollen. Die Unterstellung, sie hätten absichtlich die Post nicht abgeholt, wür- den sie schliesslich ausdrücklich zurückweisen (act. 31).

4. Beruft sich ein Gläubiger wie vorliegend auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, ist nicht wie bei den anderen Arrestgründen der Bestand der Forderung, sondern das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungsti- tels darzulegen. Dieser Arrestgrund bedarf somit der Vorlage eines vollstreckba- ren Urteils oder eines gleichwertigen Titels. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Entscheidungen formell rechtskräftig sind, d.h. wenn sie nicht mehr an- gefochten werden können oder definitiv bestätigt worden sind (BSK SchKG II- Stoffel, 2. Aufl., Art. 272 N 8, N 21 f.). Die in Art. 278 SchKG vorgesehene Einsprache gegen den Arrestbefehl soll dem vom Arrest Betroffenen nachträglich rechtliches Gehör verschaffen. Gegen- stand des Einspracheverfahrens bleibt – wie im Arrestbewilligungsverfahren – die Prüfung der Arrestvoraussetzungen auf ihre Glaubhaftigkeit. Glaubhaftigkeit ist zu bejahen, wenn der Standpunkt des Gläubigers auch nach Anhörung der Gegen- partei noch einen ausreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit für sich hat. 5.a) Dass das Urteil des Obergerichts vom 26. März 2013 grundsätzlich ei- nen definitiven Rechtsöffnungstitel bildet, der die Beschwerdegegner zur Arrestle- gung nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG berechtigt, wird von keiner Seite in Frage gestellt. Strittig ist indes zunächst, wie sich die beiden Verfügungen des Bundes- gerichts vom 7. und 30. Mai 2013, womit Vollziehungsvorkehrungen untersagt bzw. der Vollzug des obergerichtlichen Urteils aufgeschoben wurden, auswirken respektive ob sie am Arrestbefehl vom 10. Mai 2013 etwas zu ändern vermögen. Schliesslich fragt sich, wie es sich mit dem nachgereichten Urteilsdispositiv des Bundesgerichts vom 24. September 2013 verhält.

b) Im Vordergrund steht die Verfügung vom 30. Mai 2013, mit welcher das Bundesgericht der Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 26. März 2013 aufschiebende Wirkung erteilte. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bedeutet den Aufschub der Vollstreckbarkeit, d.h. die Anordnungen im angefoch-

- 6 - tenen Entscheid entfalten einstweilen keine Wirkung. Sie wirkt ex tunc. Gemäss dem von den Beschwerdegegnern zitierten BGE 130 III 657 E. 2.2.3 wird, wenn dem Rechtsmittel gegen den Entscheid über die definitive Rechtsöffnung auf- schiebende Wirkung zuerkannt wird, die zuvor gültig erlassene Konkursandro- hung in ihren Wirkungen gehemmt. Sie wird jedoch nicht allein aufgrund der auf- schiebenden Wirkung unwirksam und ist nicht deswegen aufzuheben. Vielmehr entscheidet sich ihr definitives Schicksal mit dem Endentscheid der Rechtsmitte- linstanz. Die Vorinstanz wendete diese Überlegungen im Arrestverfahren an und kam zum Schluss, dass die Verfügung vom 30. Mai 2013 die Aufhebung des Ar- rests nicht zu rechtfertigen vermag. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lassen sich die bundesgerichtlichen Erwägungen nicht unbesehen auf den Arrest übertragen. Die Konkursandrohung hat, wenn man vom entsprechenden Vermerk im Betreibungsregister absieht, keine direkt belastende oder einschränkende Wirkung für den Schuldner. Sie ist vielmehr eine ultimative Zahlungsaufforderung des Betreibungsamts an den Schuldner, denn der Gläubiger kann nach Ablauf von 20 Tagen das Konkursbe- gehren stellen, falls bis dahin keine Zahlung erfolgt. Gleichzeitig wird dem Schuldner eine zusätzliche Zahlungsfrist eingeräumt, um durch Begleichung der Forderung der Generalexekution zuvorzukommen (Art. 159 und 166 SchKG). An- ders zeigt sich die Situation beim Arrest. Hier werden bestimmte Vermögenswerte des Schuldners im Hinblick auf eine spätere Zwangsvollstreckung mit betrei- bungsrechtlichem Beschlag belegt. Das Institut stellt eine vorsorgliche Massnah- me zur Sicherstellung des Zugriffs des Gläubigers auf die fraglichen Güter dar. Durch den Arrest wird demnach, anders als bei der Konkursandrohung, die Ver- fügungsbefugnis des Schuldners über sein Vermögen sofort auf längere Dauer beschränkt, was ein erheblicher Eingriff in die Vermögensrechte des Schuldners ist (BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl., Art. 271 N 1 ff.). Unter Berücksichtigung der Unterschiede einer Konkursandrohung und der Arrestlegung sowie deren ein- schneidenden Folgen drängt sich eine unterschiedliche Beurteilung der Suspen- sivwirkung auf. Diese wirkt denn auch nicht notwendigerweise in allen Verfahren gleich.

- 7 - Der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG setzt wie dargelegt einen vollstreckbaren Titel voraus. Wenn dieser infolge Erteilung der aufschiebenden Wirkung dahinfällt, fehlt es an einer Voraussetzung für die Arrestlegung gestützt auf diese Bestimmung. So hatte das Bundesgericht in seiner Verfügung vom

E. 8 Februar 2012 (BGer 5A_58/2012) über einen Antrag um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung zu befinden, nachdem der Gläubiger nach Zustellung des Urteils des Obergerichts einen Arrest erwirkt und der Schuldner gleichzeitig Be- schwerde ans Bundesgericht erhoben hatte. Es wies das Gesuch ab mit der Be- gründung, die drohende Vollstreckung von Geldforderungen sei nach ständiger Praxis keine die aufschiebende Wirkung rechtfertigende Gefährdung rechtlich ge- schützter Interessen (http://www.arrestpraxis.ch, vgl. Nr. 61 im Archiv). Demnach stellt das Urteil des Obergerichts einen Rechtsöffnungstitel dar, solange das Bun- desgericht keine aufschiebende Wirkung erteilt hat. Wurde die Vollstreckbarkeit aber wie vorliegend aufgeschoben, liegt kein Rechtsöffnungstitel und somit kein Arrestgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (mehr) vor. Durch den nachträglichen Wegfall des Vollstreckungstitels wird einem bereits gelegten Arrest der Boden entzogen, was zur Aufhebung des Arrests führen müsste.

c) Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 reichten die Beschwerdegegner das Urteilsdispositiv des Bundesgerichts vom 24. September 2013 nach, womit die Beschwerde gegen des Urteil des Obergerichts vom 26. März 2013 abgewie- sen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte (act. 35-36). Dieser Ent- scheid erging nach dem Einspracheentscheid der Vorinstanz, es handelt sich mit- hin um ein echtes Novum. Art. 326 ZPO schliesst vorbehältlich besonderer ge- setzlicher Bestimmungen die Geltendmachung von Noven vor der Beschwer- deinstanz aus. Eine solche Ausnahme vom Grundsatz des Novenverbots sieht Art. 278 Abs. 3 SchKG vor, welcher neue Tatsachen – gemeint sind nur echte Noven – vor der Rechtsmittelinstanz zulässt. Demzufolge ist der Entscheid des Bundesgerichts vom 24. September 2013 im Beschwerdeverfahren zu berück- sichtigen. Mit der Abweisung der Beschwerde gegen das dem Arrest zugrundelie- gende obergerichtliche Urteil wurde dessen durch die aufschiebende Wirkung entzogene Vollstreckbarkeit wiederhergestellt. Da die Sachlage im Zeitpunkt des zweitinstanzlichen Entscheids massgeblich ist und die Voraussetzungen für eine

- 8 - Arrestlegung gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (erneut) vorliegen, ist der Arrest grundsätzlich aufrechtzuerhalten (BSK SchKG II-Reiser, 2. Aufl., Art. 278 N 46).

6. Es bleibt zu prüfen, ob die bundesgerichtliche Verfügung vom 7. Mai 2013, welche Vollziehungsvorkehrungen verbietet, einer Arrestlegung entgegen- steht (act. 25/6). Der Begriff der "Vollziehungsvorkehrungen" wird vom Bundesge- richt nicht näher umrissen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Arrest nicht auf den Vollzug des Urteils des Obergerichts zielt, sondern eine vorsorgliche Massnahme mit reiner Sicherungsfunktion darstellt. Von einem "Gesamtpaket" ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht auszugehen. Der Arrest be- zweckt allein, den Erfolg einer schon eingeleiteten oder erst noch bevorstehenden Vollstreckung durch sofortige Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuld- ners zu sichern. Insofern handelt es sich beim Arrest weder um eine Betreibungs- handlung noch um die Schaffung eines materiellen Vorzugsrechts zugunsten des Gläubigers. Dies äussert sich unter anderem in der Obliegenheit zur Prosequie- rung gemäss Art. 279 SchKG, von deren rechtzeitigen Einleitung und Durchfüh- rung der Fortbestand des Arrestes abhängt (BGE 133 III 589). Dass das Bundes- gericht mit seiner Anordnung die Sicherung eines vorderhand vollstreckbaren An- spruchs unterbinden wollte, ist nicht anzunehmen. So begründete es die Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit der Aufrechterhaltung des bestehenden Zu- stands (act. 25/7). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ändert aber nach dem Gesagten auch die Verrarrestierung der Liegenschaft gerade nichts am Status quo; dies umso weniger, als die Liegenschaft bereits mit einer Verfügungsbe- schränkung belegt war (act. 25/4 S. 31 f., act. 25/10). Es ist somit nicht einzuse- hen, weshalb das Bundesgericht eine Arrestlegung (einstweilen) hätte untersagen wollen. Ebenso muss es den Beschwerdegegnern möglich sein, den Arrest wie vorliegend mittels Betreibung zu prosequieren (act. 33/1), ansonsten dieser nach Art. 280 SchKG dahinfällt, ohne dass sie etwas dagegen unternehmen könnten oder ihnen prozessuale Unsorgfalt vorzuwerfen wäre. Der Vorwurf der unterlas- senen Prosequierung seitens der Beschwerdeführerin stösst somit ebenfalls ins Leere.

- 9 - Da demnach mit der Verarrestierung der Liegenschaft nicht gegen die Ver- fügung des Bundesgerichts vom 7. Mai 2013 verstossen wurde, muss auf die Ausführungen der Parteien zur Zustellung nicht näher eingegangen werden. Fest- zuhalten bleibt, dass der von der Beschwerdeführerin in den Raum gestellte Missbrauch nicht ersichtlich ist. Das Arrestbegehren wurde von den Beschwerde- gegnern zusammen mit dem Betreibungsbegehren am 6. Mai 2013, also vor dem Erlass der fraglichen Verfügung, zur Post gegeben (act. 3/1 und 33/1). Dass die Beschwerdegegner die Verfügung erst am 15. Mai 2013 in Empfang nahmen (act. 22 S. 6, act. 31 S. 5), erscheint unter Berücksichtigung von Auffahrt am

E. 9 Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist ab- zuweisen.

E. 10 Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerde- verfahren kostenpflichtig. Zudem ist sie zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegner zu verpflichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entschädigung ist in Anwendung von §§ 4, 9 und 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 3'100.-- festzuset- zen. Die Beschwerdegegner haben keinen Ersatz der Mehrwertsteuer verlangt, weshalb ihnen ein solcher auch nicht zuzusprechen ist (vgl. das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. - 11 -
  4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'100.-- zu be- zahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht des Be- zirksgerichts Bülach, an das Betreibungsamt F._____ und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 997'021.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS130129-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 19. Dezember 2013 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____, Kläger und Beschwerdegegner, Nr. 1 bis 3 vertreten durch Rechtsanwalt Y._____, betreffend Einsprache gegen Arrestbefehl Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. Juli 2013 (EQ130023)

- 2 - Erwägungen:

1. Am 4. Juni 2013 erhob die Beschwerdeführerin innert Frist Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 10. Mai 2013, mit welchem auf Begehren der Be- schwerdegegner das Grundstück Grundbuch Blatt …, Kataster Nr. …, E._____ … [Strasse], F._____ für eine Forderung von Fr. 997'021.25 verarrestiert wurde (act. 1, act. 3/6). Mit Urteil vom 11. Juli 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (act. 21).

2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und beantragt, der Arrestbefehl vom 10. Mai 2013 sei aufzuheben. Ferner sei der Be- schwerde gestützt auf Art. 325 Abs. 2 ZPO die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 22, act. 25/2, /4-11). Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und der Beschwerdeführerin Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- für das zweitinstanzliche Verfah- ren angesetzt (act. 26). Der Vorschuss ging fristgerecht ein (act. 28). Innerhalb der am 6. September 2013 angesetzten Frist beantworteten die Beschwerdegeg- ner die Beschwerde und beantragten deren Abweisung (act. 29 und 31, act. 33/ 1-3). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 liessen sie der Kammer ein Urteil im Dis- positiv des Bundesgerichts vom 24. September 2013 zukommen (act. 35-36). 3.a) Das Arrestbegehren stützt sich auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2013, mit dem die Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Klage betreffend Herausgabe einer Nacherbschaft zur Zahlung von Fr. 997'021.25 an die Beschwerdegegner verpflichtet wurde. Sodann ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der verarrestierten Lie- genschaft ist (act. 25/4). Die Beschwerdeführerin zog das Urteil ans Bundesge- richt weiter und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 25/5). Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 forderte das Bundesgericht die Beschwerdegeg- ner auf, zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen und teilte zudem mit, dass bis zum Entscheid über das Gesuch "alle Vollziehungsvorkeh- rungen zu unterbleiben" hätten (act. 26/6 = act. 33/3). Am 30. Mai 2013 erteilte es der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. 25/7). Gemäss dem nachge-

- 3 - reichten Urteilsdispositiv wies es die Beschwerde schliesslich am 24. September 2013 ab, soweit es darauf eintrat (act. 36). Dass die Beschwerdegegner ungeachtet der Verfügung des Bundesgerichts vom 7. Mai 2013 ein Arrestverfahren einleiteten bzw. ihr Arrestbegehren vom

6. Mai 2013 nicht zurückzogen, erachtet die Beschwerdeführerin als missbräuch- lich. Aufgrund der inzwischen gewährten aufschiebenden Wirkung liege weiter kein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG mehr vor (act. 1). Nach Ansicht der Vorinstanz verstösst die Arrestlegung weder gegen die bundesgerichtliche Verfügung vom 7. Mai noch gegen diejenige vom

30. Mai 2013. Ebenfalls spreche die Interessenlage der Parteien gegen die Auf- hebung des Arrestes. Schliesslich läge materiell wohl auch der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG vor (act. 21).

b) In ihrer Beschwerdeschrift stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, unter den Begriff der "Vollziehungsvorkehrungen" müsse zwingend auch der Arrest subsumiert werden. Arrest und Arrestprosequierung wiesen einen klaren Konnex auf, weshalb sie betreffend die Frage, ob es sich dabei um eine "Vollziehungsvorkehrung" handle, als Gesamtpaket zu betrachten seien. Wenn die Vorinstanz sogar die Betreibung als "Vollziehungsvorkehrung" einstufe, müss- ten auch die Arrestprosequierung und damit der Arrest selbst dieser Kategorie zugeordnet werden. Da Prosequierungs- und Einsprachefrist identisch seien, ent- binde die Suspendierung von Art. 279 Abs. 5 Ziff. 1 SchKG den Gläubiger faktisch nicht von der Vornahme einer Prosequierungshandlung noch bevor er wisse, ob der Schuldner Einsprache erheben werde. Die Beschwerdegegner hätten die Prosequierung unterlassen, weshalb das Betreibungsamt die verrarrestierte Lie- genschaft von Amtes wegen freizugeben habe. Weil gemäss Bundesgericht Voll- ziehungsvorkehrungen zu unterlassen seien und der Arrest nicht prosequiert wor- den sei, sei der Arrest bereits deshalb aufzuheben. Die aufschiebende Wirkung habe sodann den Aufschub einer allfälligen Vollstreckung zur Folge. Sie wirke ex tunc auf den Zeitpunkt der Ausfällung des massgeblichen Entscheids. Seit dem

26. März 2013 (Urteil des Obergerichts) hätten damit keine Vollstreckungshand- lungen, also auch kein Arrestbefehl mehr erfolgen dürfen, weshalb der angefoch-

- 4 - tene Entscheid auch aus diesem Grund aufzuheben sei. Durch die Aufhebung des Arrests würden ihr (der Beschwerdeführerin) auch keine Vorteile verschafft, da die Liegenschaft bereits mit einer Verfügungsbeschränkung belegt sei. Viel- mehr würden die Beschwerdegegner durch die Aufrechterhaltung bevorzugt, weil ihre Forderung damit doppelt gesichert sei. Im Falle des Obsiegens würde das Bundesgericht die Verfügungsbeschränkung aufheben. Sollte sie (die Beschwer- deführerin) unterliegen, würde die Massnahme aufrechterhalten. Sie könne damit nicht frei über das Grundstück verfügen, weshalb der Arrest so oder so obsolet sei. Die Frage der Zustellung der bundesgerichtlichen Verfügung vom 7. Mai 2013 könne ferner nicht vernachlässigt werden. Die Darstellung der Beschwerdegeg- ner, sie hätten die Verfügung erst am 15. Mai 2013 erhalten, deute darauf hin, dass sie die Sendung absichtlich nicht abgeholt und so die Anordnung des Bun- desgerichts umgangen hätten, was missbräuchlich sei (act. 22).

c) Dem entgegnen die Beschwerdegegner, sie hätten sogleich mit dem Arrestbegehren vom 6. Mai 2013 auch ein Betreibungsbegehren gestellt und so sehr wohl die erste Prosequierungshandlung bis zum Ruhen des Vollstreckungs- verfahrens vorgenommen. Die Vorinstanz gehe zutreffend davon aus, dass die blosse Arrestlegung gerade keine Vollzugshandlung, sondern eine reine Siche- rungsmassnahme sei. Der Arrest bilde mit der Vollstreckung auch keine Einheit. Die Verfügung des Bundesgerichts vom 30. Mai 2013 wirke zwar ex tunc, hemme aber einen rechtmässig ergangenen Arrestbefehl nur und hebe ihn nicht auf. Deshalb bestehe nach deren Kenntnisnahme auch keine Pflicht zum Rückzug des Arrestbegehrens. Die Genehmigung des Begehrens durch die unverzügliche Nachreichung der Vollmacht wirke ebenfalls ex tunc, die Rechtshängigkeit bleibe bei Heilung des Mangels bestehen. Entgegen der Behauptung der Beschwerde- führerin seien sie für den Fall der Abweisung der Beschwerde durch das Bundes- gericht nicht abgesichert, da dann gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des obergerichtli- chen Urteils vom 26. März 2013 die bis dahin geltenden vorsorglichen Massnah- men (Verfügungsbeschränkung) entfallen würden. Zum einen sei der ihr entste- hende zeitliche Vorsprung durch kein überwiegendes Interesse der Beschwerde- führerin zu rechtfertigen. Zum anderen handle es sich beim Urteil des Oberge- richts um einen vollstreckbaren Entscheid, dessen Sicherung das Bundesgericht

- 5 - mit der Anordnung, Vollziehungshandlungen zu unterlassen, nicht habe unterbin- den wollen. Die Unterstellung, sie hätten absichtlich die Post nicht abgeholt, wür- den sie schliesslich ausdrücklich zurückweisen (act. 31).

4. Beruft sich ein Gläubiger wie vorliegend auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, ist nicht wie bei den anderen Arrestgründen der Bestand der Forderung, sondern das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungsti- tels darzulegen. Dieser Arrestgrund bedarf somit der Vorlage eines vollstreckba- ren Urteils oder eines gleichwertigen Titels. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Entscheidungen formell rechtskräftig sind, d.h. wenn sie nicht mehr an- gefochten werden können oder definitiv bestätigt worden sind (BSK SchKG II- Stoffel, 2. Aufl., Art. 272 N 8, N 21 f.). Die in Art. 278 SchKG vorgesehene Einsprache gegen den Arrestbefehl soll dem vom Arrest Betroffenen nachträglich rechtliches Gehör verschaffen. Gegen- stand des Einspracheverfahrens bleibt – wie im Arrestbewilligungsverfahren – die Prüfung der Arrestvoraussetzungen auf ihre Glaubhaftigkeit. Glaubhaftigkeit ist zu bejahen, wenn der Standpunkt des Gläubigers auch nach Anhörung der Gegen- partei noch einen ausreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit für sich hat. 5.a) Dass das Urteil des Obergerichts vom 26. März 2013 grundsätzlich ei- nen definitiven Rechtsöffnungstitel bildet, der die Beschwerdegegner zur Arrestle- gung nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG berechtigt, wird von keiner Seite in Frage gestellt. Strittig ist indes zunächst, wie sich die beiden Verfügungen des Bundes- gerichts vom 7. und 30. Mai 2013, womit Vollziehungsvorkehrungen untersagt bzw. der Vollzug des obergerichtlichen Urteils aufgeschoben wurden, auswirken respektive ob sie am Arrestbefehl vom 10. Mai 2013 etwas zu ändern vermögen. Schliesslich fragt sich, wie es sich mit dem nachgereichten Urteilsdispositiv des Bundesgerichts vom 24. September 2013 verhält.

b) Im Vordergrund steht die Verfügung vom 30. Mai 2013, mit welcher das Bundesgericht der Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 26. März 2013 aufschiebende Wirkung erteilte. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bedeutet den Aufschub der Vollstreckbarkeit, d.h. die Anordnungen im angefoch-

- 6 - tenen Entscheid entfalten einstweilen keine Wirkung. Sie wirkt ex tunc. Gemäss dem von den Beschwerdegegnern zitierten BGE 130 III 657 E. 2.2.3 wird, wenn dem Rechtsmittel gegen den Entscheid über die definitive Rechtsöffnung auf- schiebende Wirkung zuerkannt wird, die zuvor gültig erlassene Konkursandro- hung in ihren Wirkungen gehemmt. Sie wird jedoch nicht allein aufgrund der auf- schiebenden Wirkung unwirksam und ist nicht deswegen aufzuheben. Vielmehr entscheidet sich ihr definitives Schicksal mit dem Endentscheid der Rechtsmitte- linstanz. Die Vorinstanz wendete diese Überlegungen im Arrestverfahren an und kam zum Schluss, dass die Verfügung vom 30. Mai 2013 die Aufhebung des Ar- rests nicht zu rechtfertigen vermag. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lassen sich die bundesgerichtlichen Erwägungen nicht unbesehen auf den Arrest übertragen. Die Konkursandrohung hat, wenn man vom entsprechenden Vermerk im Betreibungsregister absieht, keine direkt belastende oder einschränkende Wirkung für den Schuldner. Sie ist vielmehr eine ultimative Zahlungsaufforderung des Betreibungsamts an den Schuldner, denn der Gläubiger kann nach Ablauf von 20 Tagen das Konkursbe- gehren stellen, falls bis dahin keine Zahlung erfolgt. Gleichzeitig wird dem Schuldner eine zusätzliche Zahlungsfrist eingeräumt, um durch Begleichung der Forderung der Generalexekution zuvorzukommen (Art. 159 und 166 SchKG). An- ders zeigt sich die Situation beim Arrest. Hier werden bestimmte Vermögenswerte des Schuldners im Hinblick auf eine spätere Zwangsvollstreckung mit betrei- bungsrechtlichem Beschlag belegt. Das Institut stellt eine vorsorgliche Massnah- me zur Sicherstellung des Zugriffs des Gläubigers auf die fraglichen Güter dar. Durch den Arrest wird demnach, anders als bei der Konkursandrohung, die Ver- fügungsbefugnis des Schuldners über sein Vermögen sofort auf längere Dauer beschränkt, was ein erheblicher Eingriff in die Vermögensrechte des Schuldners ist (BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl., Art. 271 N 1 ff.). Unter Berücksichtigung der Unterschiede einer Konkursandrohung und der Arrestlegung sowie deren ein- schneidenden Folgen drängt sich eine unterschiedliche Beurteilung der Suspen- sivwirkung auf. Diese wirkt denn auch nicht notwendigerweise in allen Verfahren gleich.

- 7 - Der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG setzt wie dargelegt einen vollstreckbaren Titel voraus. Wenn dieser infolge Erteilung der aufschiebenden Wirkung dahinfällt, fehlt es an einer Voraussetzung für die Arrestlegung gestützt auf diese Bestimmung. So hatte das Bundesgericht in seiner Verfügung vom

8. Februar 2012 (BGer 5A_58/2012) über einen Antrag um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung zu befinden, nachdem der Gläubiger nach Zustellung des Urteils des Obergerichts einen Arrest erwirkt und der Schuldner gleichzeitig Be- schwerde ans Bundesgericht erhoben hatte. Es wies das Gesuch ab mit der Be- gründung, die drohende Vollstreckung von Geldforderungen sei nach ständiger Praxis keine die aufschiebende Wirkung rechtfertigende Gefährdung rechtlich ge- schützter Interessen (http://www.arrestpraxis.ch, vgl. Nr. 61 im Archiv). Demnach stellt das Urteil des Obergerichts einen Rechtsöffnungstitel dar, solange das Bun- desgericht keine aufschiebende Wirkung erteilt hat. Wurde die Vollstreckbarkeit aber wie vorliegend aufgeschoben, liegt kein Rechtsöffnungstitel und somit kein Arrestgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (mehr) vor. Durch den nachträglichen Wegfall des Vollstreckungstitels wird einem bereits gelegten Arrest der Boden entzogen, was zur Aufhebung des Arrests führen müsste.

c) Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 reichten die Beschwerdegegner das Urteilsdispositiv des Bundesgerichts vom 24. September 2013 nach, womit die Beschwerde gegen des Urteil des Obergerichts vom 26. März 2013 abgewie- sen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte (act. 35-36). Dieser Ent- scheid erging nach dem Einspracheentscheid der Vorinstanz, es handelt sich mit- hin um ein echtes Novum. Art. 326 ZPO schliesst vorbehältlich besonderer ge- setzlicher Bestimmungen die Geltendmachung von Noven vor der Beschwer- deinstanz aus. Eine solche Ausnahme vom Grundsatz des Novenverbots sieht Art. 278 Abs. 3 SchKG vor, welcher neue Tatsachen – gemeint sind nur echte Noven – vor der Rechtsmittelinstanz zulässt. Demzufolge ist der Entscheid des Bundesgerichts vom 24. September 2013 im Beschwerdeverfahren zu berück- sichtigen. Mit der Abweisung der Beschwerde gegen das dem Arrest zugrundelie- gende obergerichtliche Urteil wurde dessen durch die aufschiebende Wirkung entzogene Vollstreckbarkeit wiederhergestellt. Da die Sachlage im Zeitpunkt des zweitinstanzlichen Entscheids massgeblich ist und die Voraussetzungen für eine

- 8 - Arrestlegung gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (erneut) vorliegen, ist der Arrest grundsätzlich aufrechtzuerhalten (BSK SchKG II-Reiser, 2. Aufl., Art. 278 N 46).

6. Es bleibt zu prüfen, ob die bundesgerichtliche Verfügung vom 7. Mai 2013, welche Vollziehungsvorkehrungen verbietet, einer Arrestlegung entgegen- steht (act. 25/6). Der Begriff der "Vollziehungsvorkehrungen" wird vom Bundesge- richt nicht näher umrissen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Arrest nicht auf den Vollzug des Urteils des Obergerichts zielt, sondern eine vorsorgliche Massnahme mit reiner Sicherungsfunktion darstellt. Von einem "Gesamtpaket" ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht auszugehen. Der Arrest be- zweckt allein, den Erfolg einer schon eingeleiteten oder erst noch bevorstehenden Vollstreckung durch sofortige Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuld- ners zu sichern. Insofern handelt es sich beim Arrest weder um eine Betreibungs- handlung noch um die Schaffung eines materiellen Vorzugsrechts zugunsten des Gläubigers. Dies äussert sich unter anderem in der Obliegenheit zur Prosequie- rung gemäss Art. 279 SchKG, von deren rechtzeitigen Einleitung und Durchfüh- rung der Fortbestand des Arrestes abhängt (BGE 133 III 589). Dass das Bundes- gericht mit seiner Anordnung die Sicherung eines vorderhand vollstreckbaren An- spruchs unterbinden wollte, ist nicht anzunehmen. So begründete es die Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit der Aufrechterhaltung des bestehenden Zu- stands (act. 25/7). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ändert aber nach dem Gesagten auch die Verrarrestierung der Liegenschaft gerade nichts am Status quo; dies umso weniger, als die Liegenschaft bereits mit einer Verfügungsbe- schränkung belegt war (act. 25/4 S. 31 f., act. 25/10). Es ist somit nicht einzuse- hen, weshalb das Bundesgericht eine Arrestlegung (einstweilen) hätte untersagen wollen. Ebenso muss es den Beschwerdegegnern möglich sein, den Arrest wie vorliegend mittels Betreibung zu prosequieren (act. 33/1), ansonsten dieser nach Art. 280 SchKG dahinfällt, ohne dass sie etwas dagegen unternehmen könnten oder ihnen prozessuale Unsorgfalt vorzuwerfen wäre. Der Vorwurf der unterlas- senen Prosequierung seitens der Beschwerdeführerin stösst somit ebenfalls ins Leere.

- 9 - Da demnach mit der Verarrestierung der Liegenschaft nicht gegen die Ver- fügung des Bundesgerichts vom 7. Mai 2013 verstossen wurde, muss auf die Ausführungen der Parteien zur Zustellung nicht näher eingegangen werden. Fest- zuhalten bleibt, dass der von der Beschwerdeführerin in den Raum gestellte Missbrauch nicht ersichtlich ist. Das Arrestbegehren wurde von den Beschwerde- gegnern zusammen mit dem Betreibungsbegehren am 6. Mai 2013, also vor dem Erlass der fraglichen Verfügung, zur Post gegeben (act. 3/1 und 33/1). Dass die Beschwerdegegner die Verfügung erst am 15. Mai 2013 in Empfang nahmen (act. 22 S. 6, act. 31 S. 5), erscheint unter Berücksichtigung von Auffahrt am

9. Mai 2013 nicht von vornherein unwahrscheinlich. Jedenfalls vermochte die Be- schwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Beschwerdegegner die Sendung absichtlich nicht abgeholt hätten, um die Anord- nung des Bundesgerichts zu umgehen. Für einen Rückzug des Arrestbegehrens nach Kenntnisnahme der Verfügung bestand für die Beschwerdegegner nach dem Gesagten kein Anlass.

7. Zur Interessenlage der Parteien kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 23 S. 7). Eine doppelte Sicherheit der Be- schwerdegegner, wie sie die Beschwerdeführerin moniert, bestand zwar bis zum Entscheid des Bundesgerichts vom 24. September 2013, da die Liegenschaft wie dargelegt mit einer Verfügungsbeschränkung belegt und dadurch der Beschwer- deführerin einstweilen ohnehin entzogen war. Entgegen den Darlegungen der Be- schwerdeführerin (act. 22 S. 7) entfällt indes gemäss obergerichtlichem Urteil die vorsorgliche Massnahme mit dem Entscheid des Bundesgericht selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin wie erfolgt vor Bundesgericht unterliegt (act. 25/4 S. 33, Dispositiv-Ziffer 2). Somit könnte sie nunmehr bis zu einer erneuten Arrest- legung frei über die Liegenschaft verfügen. Entgegen ihrer Ansicht erweist sich der Arrest demnach nicht sowieso als obsolet. Anzufügen bleibt an dieser Stelle allerdings, dass der Arrest keine umfas- sende Sicherheit zu bieten vermag. Entfällt z.B. der Vollstreckungstitel und damit der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG infolge Erteilung der aufschie-

- 10 - benden, so gehen dadurch entstehende Rechtsschutzlücken zulasten des Gläu- bigers.

8. Die Vorinstanz äusserte sich schliesslich zum subsidiären Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG. Sie erachtete diesen wohl als ebenfalls gege- ben und hielt fest, dass die Beschwerdegegner ihn in Anbetracht des prozessua- len Ablaufs ausnahmsweise "nachreichen" dürften. Dies braucht jedoch nicht ab- schliessend beurteilt zu werden, da der Arrest bereits gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG begründet ist. Im Übrigen setzen sich die Parteien im Beschwerde- verfahren mit den diesbezüglichen Erwägungen nicht auseinander, weshalb auch aus diesem Grund nicht näher darauf einzugehen ist.

9. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist ab- zuweisen.

10. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerde- verfahren kostenpflichtig. Zudem ist sie zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegner zu verpflichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entschädigung ist in Anwendung von §§ 4, 9 und 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 3'100.-- festzuset- zen. Die Beschwerdegegner haben keinen Ersatz der Mehrwertsteuer verlangt, weshalb ihnen ein solcher auch nicht zuzusprechen ist (vgl. das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

- 11 -

4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'100.-- zu be- zahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht des Be- zirksgerichts Bülach, an das Betreibungsamt F._____ und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 997'021.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: