Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Am 5. und 16. Juli 2012 vollzog das Betreibungsamt C._____ in der Betrei- bung Nr. … gegen den Beschwerdeführer die Einkommenspfändung. Gemäss Pfändungsurkunde vom 17. Juli 2012, Pfändungs-Nr. …, wurde das Existenzmi- nimum des Beschwerdeführers auf Fr. 3'774.30 monatlich festgesetzt. Daraus re- sultierte bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'966.85 eine Pfändungsquote von Fr. 192.55. In diesem Umfang wurde der Lohn des Beschwerdeführers längs- tens bis zum 16. Juli 2013 gepfändet (act. 3/2).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 gelangte die Beschwerdegegnerin an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde und rügte un- tern anderem die Berechnung der Pfändungsquote (act. 1). Sie beantragte sinn- gemäss, diese sei auf Fr. 2'001.80 festzusetzen. Ferner verlangte sie die Pfän- dung der D._____ Vorsorgepolice (Todesfallversicherung) in der Höhe von Fr. 21'115.--. Daraufhin setzte das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer mit Ver- fügung vom 20. November 2012 Frist an, um die Beschwerde zu beantworten und diverse Unterlagen einzureichen (act. 4). Gleichzeitig wurde dem Betreibungsamt C._____ Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben. Am 15. Januar 2013 legte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist verschiedene Unterlagen ins Recht (act. 12 und act. 13/1-4). Eine Beschwerdeantwort reichte er hingegen keine ein. Mit Eingabe vom 16. Januar 2013 nahm das Betreibungsamt unter Beilage der Akten ebenfalls innert erstreckter Frist Stellung (act. 14 und act. 15/1-7). Zu die- sen Eingaben nahm wiederum die heutige Beschwerdegegnerin mit Zuschrift vom
18. März 2013 Stellung (act. 20 und act. 21/17-19). Auch hierzu liess sich der Be- schwerdeführer nicht vernehmen (act. 22). Mit Urteil vom 10. Juni 2013 (act. 24 = act. 29) erhöhte das Bezirksgericht Horgen in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde die Pfändungsquote für die Monate August bis Dezember 2012 auf Fr. 2'789.05 und für die Zeit ab Januar 2013 auf Fr. 2'990.80 (Dispositiv Ziff. 1 Abs. 1), und wies die Sache in Bezug auf die Pfändbarkeit des Versicherungsan- spruches aus der D._____ Vorsorgepolice zur Neudurchführung des Verfahrens an das Betreibungsamt C._____ zurück (Dispositiv Ziff. 1 Abs. 2).
- 3 -
E. 1.3 Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
25. Juni 2013 rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Auf- sichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (act. 31). Er beantragt die Aufhebung von Ziff. 1 Abs. 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils und die Festsetzung des pfändbaren Einkommens im Sinne der Pfändungsurkunde. Der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid in Bezug auf den Versicherungsan- spruch aus der D._____ Vorsorgepolice wurde ausdrücklich nicht angefochten (act. 31 S. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-27). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 322 ZPO und Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif.
E. 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
E. 2.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4).
- 4 -
E. 2.3 Die vorliegende Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als zuständige Rechtsmitte- linstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Ent- scheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwer- de einzutreten.
E. 2.4 Da sich der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz nicht hat vernehmen las- sen, stellen seine sachverhaltsbezogenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift neue Tatsachen dar, soweit es sich nicht um eine Wiederholung dessen handelt, was er bereits beim Betreibungsamt vortrug. Zudem reicht er diverse neue Be- weismittel ein. Sowohl die Vorbringen als auch die Beweismittel, die sich nicht ohnehin schon bei den Akten befinden, sind hier deshalb nicht mehr zu berück- sichtigen, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer sie bereits bei der Vor- instanz ins Verfahren hätte einbringen können oder nicht. Im Folgenden ist daher nur noch soweit auf die Beschwerde einzugehen, als sie keine Noven enthält. Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer jedoch darauf hinzuweisen, dass es ihm unbenommen ist, im Falle von veränderten Verhältnissen beim Be- treibungsamt im Rahmen einer Revision die Anpassung der Pfändung zu verlan- gen (Art. 93 Abs. 3 SchKG).
E. 3.1 Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid die allgemeinen rechtlichen Grund- lagen der Einkommenspfändung nach Art. 93 Abs. 1 SchKG zutreffend dar (act. 29 S. 7 f. und S. 11). Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich hat für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums im Kreisschreiben vom 16. September 2009 Richtlinien zur Ermittlung des Existenzminimums als Grundlage aufgestellt (nachfolgend Kreisschreiben). Der Betreibungsbeamte hat sich soweit möglich, aber nicht ausschliesslich an diese Richtlinien zu halten. Er hat das Existenzminimum im einzelnen Fall nach den konkreten Umständen festzusetzen, wobei seinem Ermessen ein weiter Spiel- raum zukommt (VONDER MÜHLL, BSK SchKG-I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 93 N 21).
- 5 -
E. 3.2 Die Vorinstanz ermittelte gestützt auf die ihr vorgelegten Akten, namentlich den Kontoauszug des E._____ Privatkontos Nr. … (act. 3/8-10 und 13/1), in Ab- weichung zu den Angaben auf dem Arbeitsvertrag (act. 3/6 und act. 15/2) und dem Lohnblatt 2012 (act. 15/3) ein Nettoeinkommen von Fr. 6'000.--. Sie erwog zusammengefasst, dass der Arbeitsvertrag und das Lohnblatt von der Arbeitge- berin erstellt worden seien, auf welche der heutige Beschwerdeführer infolge freundschaftlicher Beziehungen einen grossen Einfluss ausübe. Er habe bei de- ren Erstellung zumindest mittelbar mitwirken können, weshalb diesen Unterlagen keine erhöhte Beweiskraft zukomme. Der Kontoauszug widerspreche teilweise den Angaben auf dem Lohnblatt, und es seien zwischen Oktober 2010 und De- zember 2012 insgesamt Gutschriften in Höhe von Fr. 209'500.-- (abzüglich Fr. 26'918.30 der … Arbeitslosenkasse) ausgewiesen, die soweit ersichtlich hauptsächlich von der Arbeitgeberin stammen würden, weshalb darauf abzustel- len sei. Monatlich ergebe das einen Betrag in Höhe von Fr. 6'760.--. Zu berück- sichtigen sei allerdings, dass gewisse Zahlungen Spesen abdecken würden, weshalb Abzüge zu tätigen und nur Fr. 6'000.-- massgebend seien. Der Be- schwerdeführer bestreite diese Einkünfte nicht und mache nicht geltend, sie sei- en unpfändbar. Auch der Lebenslauf, die Ausbildung und die Arbeitsfunktion des Beschwerdegegners würden Indizien für diesen höheren Lohn darstellen. (act. 29 S. 8 ff.). Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift dagegen einzig vor, er sei bei der F._____ GmbH angestellt. Er stehe somit in einem Subordinationsver- hältnis zu dieser, weshalb dem Arbeitsvertrag und dem Lohnblatt volle Beweis- kraft zukämen (act. 31 S. 6). Zudem würden die Kontoauszüge ein klares und transparentes Bild über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers auf- zeigen (act. 31 S. 7). Damit vermag der Beschwerdeführer indes nicht darzutun, dass die vorinstanzliche Einkommensberechnung unzutreffend wäre.
E. 3.3 Im Weiteren setzte die Vorinstanz das Existenzminimum von August bis De- zember 2012 auf Fr. 3'210.95 und ab Januar 2013 auf Fr. 3'009.20 fest, indem sie die vom Betreibungsamt in die Berechnung einbezogene Unterhaltsverpflichtung in Höhe von USD 150.--, die Prämien für die überobligatorische Krankenkasse
- 6 - (VVG) ab Januar 2013 in Höhe von Fr. 210.90 sowie die Generalabonnements- kosten der SBB in Höhe von Fr. 330.-- unberücksichtigt liess und die medizini- schen Selbstbehalte (sofern deren Zahlung nachgewiesen werde) auf Fr. 18.40 reduzierte. Unverändert berücksichtigt blieben dagegen nebst dem Grundbedarf von Fr. 1'200.-- Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'000.--, Kosten für Arbeitskleider in Höhe von Fr. 60.--, für auswärtige Verpflegung in Höhe von Fr. 300.-- und für die Privathaftplicht in Höhe von Fr. 13.45. Erhöht wurden schliesslich die Prämien der obligatorischen Krankenkasse (KVG) ab 1. Januar 2013 von Fr. 426.60 auf Fr. 435.75 (act. 29 S. 11 f.). Diesbezüglich kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz berücksichtige die monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von USD 150.--, die Prämien für die Krankenzusatzversicherung, die Generalabonnementskosten und die Pauschale für medizinische Selbstbehalte in Höhe von Fr. 83.35 zu Unrecht nicht. Im Einzel- nen macht er geltend, die Unterhaltszahlungen würden tatsächlich bezahlt, was sich aus dem Kontosauszug, namentlich den zwei Mal an die Ex-Frau überwiese- nen Fr. 1'000.-- (recte: USD 1'000.-- bzw. Fr. 1'016.70 und Fr. 1'000.05; act. 3/8- 9), ergebe (act. 31 S. 9). Die Krankenzusatzversicherung in Höhe von Fr. 210.-- sei angesichts seines fortgeschrittenen Alters und des Umstandes, dass er be- rufsbedingt oft auf Reisen sei, zu berücksichtigen, ansonsten er eine zusätzliche Reiseversicherung abschliessen müsste (act. 31 S. 10). Auf Grund dieser Reise- tätigkeiten im ganzen In- und Ausland seien ihm auch die Generalabonnements- kosten in Höhe von Fr. 310.-- im Existenzminimum zu belassen (act. 31 S. 11). Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass die in der Vergangenheit am
16. November 2010 und am 11. Februar 2011 geleisteten zwei Zahlungen von USD 1'000.-- alleine noch keinen Nachweis für die effektive und regelmässige Bezahlung von Unterhaltsschulden in Höhe von USD 150.-- monatlich darstellen. Zudem wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass aus diesen zwei Beträgen auch nicht abgeleitet werden könne, dass sie mehrere Raten zusam- men erfassen würden, zumal sie kein Mehrfaches des geschuldeten Betrages darstellen würden (vgl. act. 29 S. 11 f.). Die Vorinstanz liess sie daher zu Recht unberücksichtigt. Das gilt ebenfalls für die Krankenzusatzversicherung. Einerseits
- 7 - kann den Akten nicht entnommen werden, dass die Zusatzversicherung für die Berufsausübung tatsächlich erforderlich ist, und wenn dem so wäre, dass die Ar- beitgeberin für die Auslagen einer Reiseversicherung nicht aufkommen würde. Auf der anderen Seite stellt die Vorinstanz unter Berücksichtigung einer ange- messenen Kündigungsfrist zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ab, wonach nur die Krankenkassenprämien für die obligatorische Versicherung im Existenzminimum zu berücksichtigen sind, auch wenn dies zur Folge hat, dass die Zusatzversicherung gekündigt werden muss und ein Wiedereinstieg in diese zum Beispiel aufgrund des Gesundheitszustandes ausgeschlossen ist (BGE 134 III 323 und BGE 129 III 242; act. 29 S. 14). Da sich in den Akten auch keine Bestätigung der Arbeitgeberin betreffend von ihr nicht übernommenen Kos- ten für arbeitsbedingte Fahrten in der Schweiz befindet, sind solche nicht zu be- rücksichtigen. Auch das führte die Vorinstanz bereits zutreffend aus (act. 29 S. 16 f.). Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer gegen die Festsetzung der Ge- sundheitskosten auf Fr. 18.40 bei Zahlungsnachweis nichts Konkretes vor, wes- halb auch nicht näher darauf einzugehen ist. Insgesamt ist der angefochtene Entscheid daher nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 4 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Prozessent- schädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 31, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehör- de sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. - 8 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS130113-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili. Urteil vom 15. Juli 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer (vor Obergericht), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____ GmbH, Beschwerdegegnerin (vor Obergericht), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Pfändung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 10. Juni 2013 (CB120036)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 5. und 16. Juli 2012 vollzog das Betreibungsamt C._____ in der Betrei- bung Nr. … gegen den Beschwerdeführer die Einkommenspfändung. Gemäss Pfändungsurkunde vom 17. Juli 2012, Pfändungs-Nr. …, wurde das Existenzmi- nimum des Beschwerdeführers auf Fr. 3'774.30 monatlich festgesetzt. Daraus re- sultierte bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'966.85 eine Pfändungsquote von Fr. 192.55. In diesem Umfang wurde der Lohn des Beschwerdeführers längs- tens bis zum 16. Juli 2013 gepfändet (act. 3/2). 1.2 Mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 gelangte die Beschwerdegegnerin an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde und rügte un- tern anderem die Berechnung der Pfändungsquote (act. 1). Sie beantragte sinn- gemäss, diese sei auf Fr. 2'001.80 festzusetzen. Ferner verlangte sie die Pfän- dung der D._____ Vorsorgepolice (Todesfallversicherung) in der Höhe von Fr. 21'115.--. Daraufhin setzte das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer mit Ver- fügung vom 20. November 2012 Frist an, um die Beschwerde zu beantworten und diverse Unterlagen einzureichen (act. 4). Gleichzeitig wurde dem Betreibungsamt C._____ Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben. Am 15. Januar 2013 legte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist verschiedene Unterlagen ins Recht (act. 12 und act. 13/1-4). Eine Beschwerdeantwort reichte er hingegen keine ein. Mit Eingabe vom 16. Januar 2013 nahm das Betreibungsamt unter Beilage der Akten ebenfalls innert erstreckter Frist Stellung (act. 14 und act. 15/1-7). Zu die- sen Eingaben nahm wiederum die heutige Beschwerdegegnerin mit Zuschrift vom
18. März 2013 Stellung (act. 20 und act. 21/17-19). Auch hierzu liess sich der Be- schwerdeführer nicht vernehmen (act. 22). Mit Urteil vom 10. Juni 2013 (act. 24 = act. 29) erhöhte das Bezirksgericht Horgen in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde die Pfändungsquote für die Monate August bis Dezember 2012 auf Fr. 2'789.05 und für die Zeit ab Januar 2013 auf Fr. 2'990.80 (Dispositiv Ziff. 1 Abs. 1), und wies die Sache in Bezug auf die Pfändbarkeit des Versicherungsan- spruches aus der D._____ Vorsorgepolice zur Neudurchführung des Verfahrens an das Betreibungsamt C._____ zurück (Dispositiv Ziff. 1 Abs. 2).
- 3 - 1.3 Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
25. Juni 2013 rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Auf- sichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (act. 31). Er beantragt die Aufhebung von Ziff. 1 Abs. 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils und die Festsetzung des pfändbaren Einkommens im Sinne der Pfändungsurkunde. Der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid in Bezug auf den Versicherungsan- spruch aus der D._____ Vorsorgepolice wurde ausdrücklich nicht angefochten (act. 31 S. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-27). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 322 ZPO und Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4).
- 4 - 2.3. Die vorliegende Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als zuständige Rechtsmitte- linstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Ent- scheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwer- de einzutreten. 2.4. Da sich der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz nicht hat vernehmen las- sen, stellen seine sachverhaltsbezogenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift neue Tatsachen dar, soweit es sich nicht um eine Wiederholung dessen handelt, was er bereits beim Betreibungsamt vortrug. Zudem reicht er diverse neue Be- weismittel ein. Sowohl die Vorbringen als auch die Beweismittel, die sich nicht ohnehin schon bei den Akten befinden, sind hier deshalb nicht mehr zu berück- sichtigen, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer sie bereits bei der Vor- instanz ins Verfahren hätte einbringen können oder nicht. Im Folgenden ist daher nur noch soweit auf die Beschwerde einzugehen, als sie keine Noven enthält. Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer jedoch darauf hinzuweisen, dass es ihm unbenommen ist, im Falle von veränderten Verhältnissen beim Be- treibungsamt im Rahmen einer Revision die Anpassung der Pfändung zu verlan- gen (Art. 93 Abs. 3 SchKG). 3. 3.1. Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid die allgemeinen rechtlichen Grund- lagen der Einkommenspfändung nach Art. 93 Abs. 1 SchKG zutreffend dar (act. 29 S. 7 f. und S. 11). Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich hat für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums im Kreisschreiben vom 16. September 2009 Richtlinien zur Ermittlung des Existenzminimums als Grundlage aufgestellt (nachfolgend Kreisschreiben). Der Betreibungsbeamte hat sich soweit möglich, aber nicht ausschliesslich an diese Richtlinien zu halten. Er hat das Existenzminimum im einzelnen Fall nach den konkreten Umständen festzusetzen, wobei seinem Ermessen ein weiter Spiel- raum zukommt (VONDER MÜHLL, BSK SchKG-I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 93 N 21).
- 5 - 3.2. Die Vorinstanz ermittelte gestützt auf die ihr vorgelegten Akten, namentlich den Kontoauszug des E._____ Privatkontos Nr. … (act. 3/8-10 und 13/1), in Ab- weichung zu den Angaben auf dem Arbeitsvertrag (act. 3/6 und act. 15/2) und dem Lohnblatt 2012 (act. 15/3) ein Nettoeinkommen von Fr. 6'000.--. Sie erwog zusammengefasst, dass der Arbeitsvertrag und das Lohnblatt von der Arbeitge- berin erstellt worden seien, auf welche der heutige Beschwerdeführer infolge freundschaftlicher Beziehungen einen grossen Einfluss ausübe. Er habe bei de- ren Erstellung zumindest mittelbar mitwirken können, weshalb diesen Unterlagen keine erhöhte Beweiskraft zukomme. Der Kontoauszug widerspreche teilweise den Angaben auf dem Lohnblatt, und es seien zwischen Oktober 2010 und De- zember 2012 insgesamt Gutschriften in Höhe von Fr. 209'500.-- (abzüglich Fr. 26'918.30 der … Arbeitslosenkasse) ausgewiesen, die soweit ersichtlich hauptsächlich von der Arbeitgeberin stammen würden, weshalb darauf abzustel- len sei. Monatlich ergebe das einen Betrag in Höhe von Fr. 6'760.--. Zu berück- sichtigen sei allerdings, dass gewisse Zahlungen Spesen abdecken würden, weshalb Abzüge zu tätigen und nur Fr. 6'000.-- massgebend seien. Der Be- schwerdeführer bestreite diese Einkünfte nicht und mache nicht geltend, sie sei- en unpfändbar. Auch der Lebenslauf, die Ausbildung und die Arbeitsfunktion des Beschwerdegegners würden Indizien für diesen höheren Lohn darstellen. (act. 29 S. 8 ff.). Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift dagegen einzig vor, er sei bei der F._____ GmbH angestellt. Er stehe somit in einem Subordinationsver- hältnis zu dieser, weshalb dem Arbeitsvertrag und dem Lohnblatt volle Beweis- kraft zukämen (act. 31 S. 6). Zudem würden die Kontoauszüge ein klares und transparentes Bild über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers auf- zeigen (act. 31 S. 7). Damit vermag der Beschwerdeführer indes nicht darzutun, dass die vorinstanzliche Einkommensberechnung unzutreffend wäre. 3.3. Im Weiteren setzte die Vorinstanz das Existenzminimum von August bis De- zember 2012 auf Fr. 3'210.95 und ab Januar 2013 auf Fr. 3'009.20 fest, indem sie die vom Betreibungsamt in die Berechnung einbezogene Unterhaltsverpflichtung in Höhe von USD 150.--, die Prämien für die überobligatorische Krankenkasse
- 6 - (VVG) ab Januar 2013 in Höhe von Fr. 210.90 sowie die Generalabonnements- kosten der SBB in Höhe von Fr. 330.-- unberücksichtigt liess und die medizini- schen Selbstbehalte (sofern deren Zahlung nachgewiesen werde) auf Fr. 18.40 reduzierte. Unverändert berücksichtigt blieben dagegen nebst dem Grundbedarf von Fr. 1'200.-- Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'000.--, Kosten für Arbeitskleider in Höhe von Fr. 60.--, für auswärtige Verpflegung in Höhe von Fr. 300.-- und für die Privathaftplicht in Höhe von Fr. 13.45. Erhöht wurden schliesslich die Prämien der obligatorischen Krankenkasse (KVG) ab 1. Januar 2013 von Fr. 426.60 auf Fr. 435.75 (act. 29 S. 11 f.). Diesbezüglich kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz berücksichtige die monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von USD 150.--, die Prämien für die Krankenzusatzversicherung, die Generalabonnementskosten und die Pauschale für medizinische Selbstbehalte in Höhe von Fr. 83.35 zu Unrecht nicht. Im Einzel- nen macht er geltend, die Unterhaltszahlungen würden tatsächlich bezahlt, was sich aus dem Kontosauszug, namentlich den zwei Mal an die Ex-Frau überwiese- nen Fr. 1'000.-- (recte: USD 1'000.-- bzw. Fr. 1'016.70 und Fr. 1'000.05; act. 3/8- 9), ergebe (act. 31 S. 9). Die Krankenzusatzversicherung in Höhe von Fr. 210.-- sei angesichts seines fortgeschrittenen Alters und des Umstandes, dass er be- rufsbedingt oft auf Reisen sei, zu berücksichtigen, ansonsten er eine zusätzliche Reiseversicherung abschliessen müsste (act. 31 S. 10). Auf Grund dieser Reise- tätigkeiten im ganzen In- und Ausland seien ihm auch die Generalabonnements- kosten in Höhe von Fr. 310.-- im Existenzminimum zu belassen (act. 31 S. 11). Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass die in der Vergangenheit am
16. November 2010 und am 11. Februar 2011 geleisteten zwei Zahlungen von USD 1'000.-- alleine noch keinen Nachweis für die effektive und regelmässige Bezahlung von Unterhaltsschulden in Höhe von USD 150.-- monatlich darstellen. Zudem wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass aus diesen zwei Beträgen auch nicht abgeleitet werden könne, dass sie mehrere Raten zusam- men erfassen würden, zumal sie kein Mehrfaches des geschuldeten Betrages darstellen würden (vgl. act. 29 S. 11 f.). Die Vorinstanz liess sie daher zu Recht unberücksichtigt. Das gilt ebenfalls für die Krankenzusatzversicherung. Einerseits
- 7 - kann den Akten nicht entnommen werden, dass die Zusatzversicherung für die Berufsausübung tatsächlich erforderlich ist, und wenn dem so wäre, dass die Ar- beitgeberin für die Auslagen einer Reiseversicherung nicht aufkommen würde. Auf der anderen Seite stellt die Vorinstanz unter Berücksichtigung einer ange- messenen Kündigungsfrist zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ab, wonach nur die Krankenkassenprämien für die obligatorische Versicherung im Existenzminimum zu berücksichtigen sind, auch wenn dies zur Folge hat, dass die Zusatzversicherung gekündigt werden muss und ein Wiedereinstieg in diese zum Beispiel aufgrund des Gesundheitszustandes ausgeschlossen ist (BGE 134 III 323 und BGE 129 III 242; act. 29 S. 14). Da sich in den Akten auch keine Bestätigung der Arbeitgeberin betreffend von ihr nicht übernommenen Kos- ten für arbeitsbedingte Fahrten in der Schweiz befindet, sind solche nicht zu be- rücksichtigen. Auch das führte die Vorinstanz bereits zutreffend aus (act. 29 S. 16 f.). Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer gegen die Festsetzung der Ge- sundheitskosten auf Fr. 18.40 bei Zahlungsnachweis nichts Konkretes vor, wes- halb auch nicht näher darauf einzugehen ist. Insgesamt ist der angefochtene Entscheid daher nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Prozessent- schädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 31, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehör- de sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.
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4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: