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PS130112

Pfändungsurkunde (Beschwerde über das Betreibungsamt)

Zürich OG · 2013-07-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Juli 2013 auf Fr. 5'136.60 monatlich festgesetzt. Daraus resultierte bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 12'335.-- bzw. von Fr. 10'834.95 netto ab Janu- ar 2013 eine Pfändungsquote von Fr. 1'114.35 und ab Juli 2013 eine Quote von Fr. 5'698.35. In diesem Umfang wurde der Lohn des Beschwerdeführers längstens bis zum 11. Januar 2014 gepfändet. Es handelt sich dabei um eine stille Lohn- pfändung (act. 4/1).

E. 1.1 Am 11. Januar 2013 vollzog das Betreibungsamt B._____ in der Betreibung Nr. ... gegen den Beschwerdeführer die Einkommenspfändung. Gemäss Pfän- dungsurkunde vom 25. Februar 2013, Pfändungs-Nr. …, wurde das Existenzmi- nimum des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 auf Fr. 9'720.60.-- und durch Herabsetzung der Wohnkosten für die Zeit ab

E. 1.2 Mit Eingabe vom 14. März 2013 gelangte der Beschwerdeführer an das Be- zirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde und rügte die Berech- nung des Existenzminimums ab dem 1. Juli 2013 (act. 1). Er beantragte sinnge- mäss, dieses sei wie in der Zeit davor unter Berücksichtigung des monatlichen Mietzinses in Höhe von Fr. 6'584.-- auf Fr. 9'720.60 festzusetzen. Mit Urteil vom

24. Mai 2013 wies das Bezirksgericht Horgen die Beschwerde ab (act. 8 = act. 11).

E. 1.3 Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. Juni 2013 rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (act. 12). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Festsetzung des Existenzminimums im Sinne des bereits vor Vorinstanz gestellten Antrages. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-9). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Ver- nehmlassung der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 322 ZPO und Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif.

- 3 -

E. 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

E. 2.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

E. 2.3 Die vorliegende Beschwerde wurde rechtzeitig schriftlich, mit Anträgen ver- sehen und begründet bei der Kammer als zuständige Rechtsmittelinstanz einge- reicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

E. 3.1 Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid die allgemeinen rechtlichen Grund- lagen der Einkommenspfändung nach Art. 93 Abs. 1 SchKG zutreffend dar (act. 11 S. 3). Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich hat für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums im Kreis- schreiben vom 16. September 2009 Richtlinien zur Ermittlung des Existenzmini-

- 4 - mums als Grundlage aufgestellt (nachfolgend Kreisschreiben). Der Betreibungs- beamte hat sich soweit möglich, aber nicht ausschliesslich an diese Richtlinien zu halten. Er hat das Existenzminimum im einzelnen Fall nach den konkreten Um- ständen festzusetzen, wobei seinem Ermessen ein weiter Spielraum zukommt (VONDER MÜHLL, BSK SchKG-I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 93 N 21). Die Vorinstanz hielt im Weiteren fest, die effektiv anfallenden Wohnkosten seien zwar im Existenzminimum zu berücksichtigen, aber nur, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen würden. Wenn der monatliche Mietzins zu hoch sei, sei dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berech- nung des Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen. In der Regel sei ein überhöhter Mietzins nach Ablauf des nächsten ordentlichen Kündigungster- mins auf ein Normalmass herzusetzen. Alleine die Tatsache, dass mit dem Be- treibungsregistereinträgen eine günstige Wohnung nicht leicht zu finden sei, oder die angespannte Lage des Wohnungsmarktes würden die Beibehaltung der über- höhten Wohnkosten nicht rechtfertigen (act. 11 S. 3). Gestützt darauf erwog sie zusammengefasst, der Beschwerdeführer wohne in ei- ner 4-Zimmer-Wohnung in C.______. Der Mietzins betrage Fr. 6'584.-- im Monat. Der Beschwerdeführer wohne mit seiner Ehefrau und allenfalls noch mit einem Kind in dieser Wohnung. Auf Grund dieser familiären Situation benötige der Be- schwerdeführer maximal eine 3-Zimmer-Wohnung. Für eine solche Wohnung in Zürich und Umgebung erscheine ein Mietzins in der Höhe von Fr. 2'000.-- als an- gemessen. Deshalb erscheine es angemessen, im Existenzminimum des Be- schwerdeführers nach Ablauf einer Übergangs- und der Kündigungsfrist ab dem

1. Juli 2013 nur noch Wohnkosten Höhe von Fr. 2'000.-- zu berücksichtigen (act. 11 S. 3 f.).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei für ihn essentiell, dass er mit seiner Ehefrau und der erwachsenen Tochter, die sich noch in der Erstausbil- dung befinde, in der bisherigen Wohnung bleiben könne. Zudem seien Mietkosten von monatlich Fr. 6'000.-- in C.______ ortsüblich. Er und seine Familie würden seit 17 Jahren in dieser Gemeinde leben und sie seien da verwurzelt (act. 12

- 5 - S. 3). Es sei nicht zumutbar eine Wohnung in Zürich und Umgebung zu suchen, insbesondere auch deshalb, weil er unter ungeheurem psychischem Druck stehe. Einerseits auf Grund der ungerechtfertigten Betreibungen der Steuerämter und der damit zusammenhängenden Verfahren. Auf der anderen Seite seien von sei- nem Arbeitgeber Umstrukturierungen und Entlassungen angeordnet worden. Werde ihm gekündigt, werde er keine neue Anstellung mehr finden. Auch seine Ehefrau, die seit einigen Jahren krank sei, finde keine Arbeit (act. 12 S. 3 f.). Die bisherige Wohnung sei eigentlich eher eine grössere 3-Zimmer-Wohnung, weil die als Waschküche konzipierte Ecke als Zimmer bezeichnet werde. Eine 3-Zimmer- Wohnung, die den durch den gesundheitlichen Zustand der Ehefrau bedingten baulichen Voraussetzungen entspreche, sei in C.______ für Fr. 2'000.-- nicht zu finden, und wenn doch, so sei auf Grund des finanziellen Hintergrundes nicht mit einem Zuschlag zu rechnen (act. 12 S. 4 f.). Es sei falsch, dass die Wohnung per Ende Juni 2013 hätte gekündigt werden können. Für eine Kündigung bedürfe es der Zustimmung seiner Ehefrau, die dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei. Ein Umzug sei unter Beachtung des in Betreibung gesetzten Betra- ges nicht verhältnismässig, weil die Forderung auch bei Berücksichtigung der hö- heren Wohnkosten anfangs des nächsten Jahres beglichen sein werde (act. 12 S. 5).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer verkennt damit, dass für das Existenzminimum nicht etwa der standesgemässe oder gar gewohnte Lebensaufwand zu berücksichtigen ist. Massgebend sind die Bedürfnisse des Durchschnittsbürgers, weil es nur so möglich ist, den Interessen des Schuldners und des Gläubigers in ausgeglichener Weise Rechnung zu tragen (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N 21). Es mag vielleicht zutreffen, dass 3- bis 4-Zimmer-Wohnungen in C.______ an guter Lage mit einem gewissen Ausbaustandard und allenfalls mit Seesicht Fr. 6'000.-- (oder mehr) im Monat kosten. Dabei handelt es sich indes nicht um die Bedürfnisse beziehungsweise den Lebensstandard eines Durchschnittbür- gers. Auch wenn dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass von ihm nicht verlangt werden kann, die Region, in welcher er mit seiner Familie verwurzelt ist, zu verlassen, so besteht dennoch kein Anspruch, in der bisherigen Wohnung oder einer Wohnung in derselben Gemeinde oder an einer ähnlichen Lage wohnhaft zu

- 6 - bleiben. Insofern ist irrelevant, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer aktuell bewohnten Wohnung um eine mit 3 oder 4 Zimmern handelt. Der Beschwerdefüh- rer wohnt mit seiner Ehefrau und der Tochter zusammen, weshalb ihm eine Woh- nung mit 3-Zimmern zuzugestehen ist. Das Betreibungsamt und die Vorinstanz hielten sodann Fr. 2'000.-- für eine 3-Zimmer-Wohnung in Zürich und Umgebung als angemessen. Zwar bestehen in diesem Rahmen Angebote auf dem Woh- nungsmarkt. Das trifft auch in einem engeren Umkreis auf die Region um C.______ zu. Dennoch ist notorisch, dass im Grossraum Zürich, vor allem auch in der Gegend des unteren linken Zürichseeufers, in welcher der Beschwerdeführer mit seiner Familie während Jahrzehnten gelebt hat, eine Knappheit an eher güns- tigen Wohnungen herrscht. Diesem Umstand ist Rechnung zu tragen. Dement- sprechend erscheint eine Reduktion des Mietzinses auf Fr. 3'000.-- als angemes- sen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers rechtfertigen die Betreibungsregis- tereinträge, die die Wohnungssuche erschweren, hingegen die Beibehaltung der übersetzten Wohnungskosten nicht. Darauf wies bereits die Vorinstanz zu Recht hin (act. 11 S. 3; vgl. BlSchK 2007 S. 247). Ebenfalls ins Leere zielt das Argument des Beschwerdeführers in Bezug auf die Unverhältnismässigkeit. Das Verhältnis zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und dem Existenzminimum bil- det kein Kriterium bei der Pfändung. Die Ausgestaltung des Pfändungsvollzuges dient einzig der möglichst raschen Befriedigung der Forderung der Gläubigerin. Die mit den finanziellen Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche des Schuldners (z.B. an den Wohnkomfort) haben demgegenüber zurückzutreten. Die Herabset- zung von überhöhten Wohnkosten erfolgt deshalb sofort, beziehungsweise mit ei- ner angemessen Übergangsfrist. Diese dauert bei Miete in der Regel bis zum nächsten Kündigungstermin, längstens aber sechs Monate (BGE 116 III 15 E. 2.d, BGE 114 III 12 E. 4 und BGE 129 III 526). Als unverhältnismässig gilt eine Herab- setzung allerdings, wenn der dadurch eingesparte Betrag in keinem sinnvollen Verhältnis zum gesamten Existenzminimum steht. Vorausgesetzt ist daher, dass die übersetzten Wohnkosten unverhältnismässig hoch sind (BSK SchKG I- VONDER MÜHLL, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N 26). Davon ist vorliegend ohne Weiteres auszugehen, machen die bisherigen Wohnkosten (Fr. 6'584.--) doch rund 2/3 des

- 7 - gesamten Existenzminimums (Fr. 9'720.60) aus und letzteres kann mit der Her- absetzung der Wohnkosten auf Fr. 3'000.-- um über 1/3 reduziert werden. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren neu geltend, seine Ehefrau sei krank, sie könne daher die notwendige Zustimmung zur Kündi- gung der Familienwohnung nicht geben und die Wohnung müsse auf Grund des gesundheitlichen Zustandes bauliche Voraussetzungen erfüllen. Dabei handelt es sich um Tatsachen, die der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren hätte vorbringen können. Auf Grund der geltenden Novenbeschränkung (vgl. E. 2.2. vorstehend), sind sie daher nicht mehr zu berücksichtigen. Lediglich der Vollständigkeit halber kann jedoch angeführt werden, dass diesen Einwänden oh- nehin kein Erfolg beschieden wäre. Denn der Beschwerdeführer macht nicht an- satzweise Angaben, welche konkreten baulichen Massnahmen notwendig wären, und inwiefern die Ehefrau gesundheitlich beeinträchtigt sein soll. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, warum die Ehefrau die Zustimmung zur Kündigung nicht soll geben können. Generell kann in diesem Zusammenhang allerdings ge- sagt werden, dass die Möglichkeit besteht, den Richter anzurufen, wenn die Zu- stimmung eines Ehegatten nicht eingeholt werden kann oder sie ohne triftigen Grund verweigert wird (Art. 266m OR). Ferner gelten bei Handlungsunfähigkeit in- folge Urteilsunfähigkeit oder allenfalls einer umfassenden Beistandschaft die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes nach Art. 360 ff. ZGB und es können von der Erwachsenenschutzbehörde die notwendigen Massnahmen getroffen werden. Dass gegenwärtig Erwachsenenschutzmassnahmen geprüft würden oder sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Kündigung in einem mietrechtlichen Verfahren befindet, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die Beschwerde erweist sich damit insofern als begründet, als das Existenzmini- mum des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung von Wohnkosten in Höhe von Fr. 3'000.-- ab dem 1. Juli 2013 Fr. 6'136.60 beträgt und die pfändbare Quote auf Fr. 4'698.35 festzusetzen ist. Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Be- schwerde abzuweisen.

- 8 -

E. 4 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Prozessent- schädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen als untere Aufsichtsbehörde vom 24. Mai 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Betreibungsamt B._____ wird angewiesen, das Einkommen des Be- schwerdeführers ab 1. Juli 2013 mit einer monatlichen Quote von Fr. 4'698.35 zu pfänden." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichts- behörde sowie an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS130112-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili. Urteil vom 8. Juli 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Pfändungsurkunde (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 24. Mai 2013 (CB130007)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 11. Januar 2013 vollzog das Betreibungsamt B._____ in der Betreibung Nr. ... gegen den Beschwerdeführer die Einkommenspfändung. Gemäss Pfän- dungsurkunde vom 25. Februar 2013, Pfändungs-Nr. …, wurde das Existenzmi- nimum des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 auf Fr. 9'720.60.-- und durch Herabsetzung der Wohnkosten für die Zeit ab

1. Juli 2013 auf Fr. 5'136.60 monatlich festgesetzt. Daraus resultierte bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 12'335.-- bzw. von Fr. 10'834.95 netto ab Janu- ar 2013 eine Pfändungsquote von Fr. 1'114.35 und ab Juli 2013 eine Quote von Fr. 5'698.35. In diesem Umfang wurde der Lohn des Beschwerdeführers längstens bis zum 11. Januar 2014 gepfändet. Es handelt sich dabei um eine stille Lohn- pfändung (act. 4/1). 1.2 Mit Eingabe vom 14. März 2013 gelangte der Beschwerdeführer an das Be- zirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde und rügte die Berech- nung des Existenzminimums ab dem 1. Juli 2013 (act. 1). Er beantragte sinnge- mäss, dieses sei wie in der Zeit davor unter Berücksichtigung des monatlichen Mietzinses in Höhe von Fr. 6'584.-- auf Fr. 9'720.60 festzusetzen. Mit Urteil vom

24. Mai 2013 wies das Bezirksgericht Horgen die Beschwerde ab (act. 8 = act. 11). 1.3 Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. Juni 2013 rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (act. 12). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Festsetzung des Existenzminimums im Sinne des bereits vor Vorinstanz gestellten Antrages. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-9). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Ver- nehmlassung der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 322 ZPO und Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif.

- 3 - 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 2.3. Die vorliegende Beschwerde wurde rechtzeitig schriftlich, mit Anträgen ver- sehen und begründet bei der Kammer als zuständige Rechtsmittelinstanz einge- reicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid die allgemeinen rechtlichen Grund- lagen der Einkommenspfändung nach Art. 93 Abs. 1 SchKG zutreffend dar (act. 11 S. 3). Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich hat für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums im Kreis- schreiben vom 16. September 2009 Richtlinien zur Ermittlung des Existenzmini-

- 4 - mums als Grundlage aufgestellt (nachfolgend Kreisschreiben). Der Betreibungs- beamte hat sich soweit möglich, aber nicht ausschliesslich an diese Richtlinien zu halten. Er hat das Existenzminimum im einzelnen Fall nach den konkreten Um- ständen festzusetzen, wobei seinem Ermessen ein weiter Spielraum zukommt (VONDER MÜHLL, BSK SchKG-I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 93 N 21). Die Vorinstanz hielt im Weiteren fest, die effektiv anfallenden Wohnkosten seien zwar im Existenzminimum zu berücksichtigen, aber nur, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen würden. Wenn der monatliche Mietzins zu hoch sei, sei dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berech- nung des Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen. In der Regel sei ein überhöhter Mietzins nach Ablauf des nächsten ordentlichen Kündigungster- mins auf ein Normalmass herzusetzen. Alleine die Tatsache, dass mit dem Be- treibungsregistereinträgen eine günstige Wohnung nicht leicht zu finden sei, oder die angespannte Lage des Wohnungsmarktes würden die Beibehaltung der über- höhten Wohnkosten nicht rechtfertigen (act. 11 S. 3). Gestützt darauf erwog sie zusammengefasst, der Beschwerdeführer wohne in ei- ner 4-Zimmer-Wohnung in C.______. Der Mietzins betrage Fr. 6'584.-- im Monat. Der Beschwerdeführer wohne mit seiner Ehefrau und allenfalls noch mit einem Kind in dieser Wohnung. Auf Grund dieser familiären Situation benötige der Be- schwerdeführer maximal eine 3-Zimmer-Wohnung. Für eine solche Wohnung in Zürich und Umgebung erscheine ein Mietzins in der Höhe von Fr. 2'000.-- als an- gemessen. Deshalb erscheine es angemessen, im Existenzminimum des Be- schwerdeführers nach Ablauf einer Übergangs- und der Kündigungsfrist ab dem

1. Juli 2013 nur noch Wohnkosten Höhe von Fr. 2'000.-- zu berücksichtigen (act. 11 S. 3 f.). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei für ihn essentiell, dass er mit seiner Ehefrau und der erwachsenen Tochter, die sich noch in der Erstausbil- dung befinde, in der bisherigen Wohnung bleiben könne. Zudem seien Mietkosten von monatlich Fr. 6'000.-- in C.______ ortsüblich. Er und seine Familie würden seit 17 Jahren in dieser Gemeinde leben und sie seien da verwurzelt (act. 12

- 5 - S. 3). Es sei nicht zumutbar eine Wohnung in Zürich und Umgebung zu suchen, insbesondere auch deshalb, weil er unter ungeheurem psychischem Druck stehe. Einerseits auf Grund der ungerechtfertigten Betreibungen der Steuerämter und der damit zusammenhängenden Verfahren. Auf der anderen Seite seien von sei- nem Arbeitgeber Umstrukturierungen und Entlassungen angeordnet worden. Werde ihm gekündigt, werde er keine neue Anstellung mehr finden. Auch seine Ehefrau, die seit einigen Jahren krank sei, finde keine Arbeit (act. 12 S. 3 f.). Die bisherige Wohnung sei eigentlich eher eine grössere 3-Zimmer-Wohnung, weil die als Waschküche konzipierte Ecke als Zimmer bezeichnet werde. Eine 3-Zimmer- Wohnung, die den durch den gesundheitlichen Zustand der Ehefrau bedingten baulichen Voraussetzungen entspreche, sei in C.______ für Fr. 2'000.-- nicht zu finden, und wenn doch, so sei auf Grund des finanziellen Hintergrundes nicht mit einem Zuschlag zu rechnen (act. 12 S. 4 f.). Es sei falsch, dass die Wohnung per Ende Juni 2013 hätte gekündigt werden können. Für eine Kündigung bedürfe es der Zustimmung seiner Ehefrau, die dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei. Ein Umzug sei unter Beachtung des in Betreibung gesetzten Betra- ges nicht verhältnismässig, weil die Forderung auch bei Berücksichtigung der hö- heren Wohnkosten anfangs des nächsten Jahres beglichen sein werde (act. 12 S. 5). 3.3. Der Beschwerdeführer verkennt damit, dass für das Existenzminimum nicht etwa der standesgemässe oder gar gewohnte Lebensaufwand zu berücksichtigen ist. Massgebend sind die Bedürfnisse des Durchschnittsbürgers, weil es nur so möglich ist, den Interessen des Schuldners und des Gläubigers in ausgeglichener Weise Rechnung zu tragen (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N 21). Es mag vielleicht zutreffen, dass 3- bis 4-Zimmer-Wohnungen in C.______ an guter Lage mit einem gewissen Ausbaustandard und allenfalls mit Seesicht Fr. 6'000.-- (oder mehr) im Monat kosten. Dabei handelt es sich indes nicht um die Bedürfnisse beziehungsweise den Lebensstandard eines Durchschnittbür- gers. Auch wenn dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass von ihm nicht verlangt werden kann, die Region, in welcher er mit seiner Familie verwurzelt ist, zu verlassen, so besteht dennoch kein Anspruch, in der bisherigen Wohnung oder einer Wohnung in derselben Gemeinde oder an einer ähnlichen Lage wohnhaft zu

- 6 - bleiben. Insofern ist irrelevant, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer aktuell bewohnten Wohnung um eine mit 3 oder 4 Zimmern handelt. Der Beschwerdefüh- rer wohnt mit seiner Ehefrau und der Tochter zusammen, weshalb ihm eine Woh- nung mit 3-Zimmern zuzugestehen ist. Das Betreibungsamt und die Vorinstanz hielten sodann Fr. 2'000.-- für eine 3-Zimmer-Wohnung in Zürich und Umgebung als angemessen. Zwar bestehen in diesem Rahmen Angebote auf dem Woh- nungsmarkt. Das trifft auch in einem engeren Umkreis auf die Region um C.______ zu. Dennoch ist notorisch, dass im Grossraum Zürich, vor allem auch in der Gegend des unteren linken Zürichseeufers, in welcher der Beschwerdeführer mit seiner Familie während Jahrzehnten gelebt hat, eine Knappheit an eher güns- tigen Wohnungen herrscht. Diesem Umstand ist Rechnung zu tragen. Dement- sprechend erscheint eine Reduktion des Mietzinses auf Fr. 3'000.-- als angemes- sen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers rechtfertigen die Betreibungsregis- tereinträge, die die Wohnungssuche erschweren, hingegen die Beibehaltung der übersetzten Wohnungskosten nicht. Darauf wies bereits die Vorinstanz zu Recht hin (act. 11 S. 3; vgl. BlSchK 2007 S. 247). Ebenfalls ins Leere zielt das Argument des Beschwerdeführers in Bezug auf die Unverhältnismässigkeit. Das Verhältnis zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und dem Existenzminimum bil- det kein Kriterium bei der Pfändung. Die Ausgestaltung des Pfändungsvollzuges dient einzig der möglichst raschen Befriedigung der Forderung der Gläubigerin. Die mit den finanziellen Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche des Schuldners (z.B. an den Wohnkomfort) haben demgegenüber zurückzutreten. Die Herabset- zung von überhöhten Wohnkosten erfolgt deshalb sofort, beziehungsweise mit ei- ner angemessen Übergangsfrist. Diese dauert bei Miete in der Regel bis zum nächsten Kündigungstermin, längstens aber sechs Monate (BGE 116 III 15 E. 2.d, BGE 114 III 12 E. 4 und BGE 129 III 526). Als unverhältnismässig gilt eine Herab- setzung allerdings, wenn der dadurch eingesparte Betrag in keinem sinnvollen Verhältnis zum gesamten Existenzminimum steht. Vorausgesetzt ist daher, dass die übersetzten Wohnkosten unverhältnismässig hoch sind (BSK SchKG I- VONDER MÜHLL, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N 26). Davon ist vorliegend ohne Weiteres auszugehen, machen die bisherigen Wohnkosten (Fr. 6'584.--) doch rund 2/3 des

- 7 - gesamten Existenzminimums (Fr. 9'720.60) aus und letzteres kann mit der Her- absetzung der Wohnkosten auf Fr. 3'000.-- um über 1/3 reduziert werden. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren neu geltend, seine Ehefrau sei krank, sie könne daher die notwendige Zustimmung zur Kündi- gung der Familienwohnung nicht geben und die Wohnung müsse auf Grund des gesundheitlichen Zustandes bauliche Voraussetzungen erfüllen. Dabei handelt es sich um Tatsachen, die der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren hätte vorbringen können. Auf Grund der geltenden Novenbeschränkung (vgl. E. 2.2. vorstehend), sind sie daher nicht mehr zu berücksichtigen. Lediglich der Vollständigkeit halber kann jedoch angeführt werden, dass diesen Einwänden oh- nehin kein Erfolg beschieden wäre. Denn der Beschwerdeführer macht nicht an- satzweise Angaben, welche konkreten baulichen Massnahmen notwendig wären, und inwiefern die Ehefrau gesundheitlich beeinträchtigt sein soll. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, warum die Ehefrau die Zustimmung zur Kündigung nicht soll geben können. Generell kann in diesem Zusammenhang allerdings ge- sagt werden, dass die Möglichkeit besteht, den Richter anzurufen, wenn die Zu- stimmung eines Ehegatten nicht eingeholt werden kann oder sie ohne triftigen Grund verweigert wird (Art. 266m OR). Ferner gelten bei Handlungsunfähigkeit in- folge Urteilsunfähigkeit oder allenfalls einer umfassenden Beistandschaft die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes nach Art. 360 ff. ZGB und es können von der Erwachsenenschutzbehörde die notwendigen Massnahmen getroffen werden. Dass gegenwärtig Erwachsenenschutzmassnahmen geprüft würden oder sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Kündigung in einem mietrechtlichen Verfahren befindet, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die Beschwerde erweist sich damit insofern als begründet, als das Existenzmini- mum des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung von Wohnkosten in Höhe von Fr. 3'000.-- ab dem 1. Juli 2013 Fr. 6'136.60 beträgt und die pfändbare Quote auf Fr. 4'698.35 festzusetzen ist. Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Be- schwerde abzuweisen.

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4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Prozessent- schädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen als untere Aufsichtsbehörde vom 24. Mai 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Betreibungsamt B._____ wird angewiesen, das Einkommen des Be- schwerdeführers ab 1. Juli 2013 mit einer monatlichen Quote von Fr. 4'698.35 zu pfänden." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichts- behörde sowie an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: