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PS130097

Pfändungsurkunde (Beschwerde über das Betreibungsamt) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 30. April 2013 (CB130004)

Zürich OG · 2013-08-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 A._____ [nachstehend Beschwerdeführerin genannt] ist geschieden und hat eine vierjährige Tochter. Gegen die Beschwerdeführerin läuft gestützt auf eine Gläubigerforderung von rund Fr. 8'500.– bzw. Fr. 7'000.– eine Einkommenspfän- dung im Sinne von Art. 93 SchKG. Gemäss Pfändungsurkunde vom 8. Februar 2013 (Pfändung Nr. …) beträgt das Existenzminimum der Beschwerdeführerin Fr. 3'383.– (act. 2/5). Gegen diese Verfügung des Betreibungsamts C._____ erhob die Beschwerdeführerin mit rechtzeitiger Eingabe vom 25. Februar 2013 beim Be- zirksgericht Pfäffikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bung- und Konkurssachen [nachstehend Vorinstanz genannt] Beschwerde und be- antragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und das Existenzminimum auf Fr. 5'064.– festzusetzen. Weiter verlangte sie eine Prozessentschädigung von Fr. 200.– sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (act. 1 und act. 11).

E. 1.2 Nachdem die Gläubigerin, die B._____ GmbH (nachstehend Beschwerde- gegnerin genannt), und das Betreibungsamt C._____ Gelegenheit erhalten hatten, die Beschwerde zu beantworten bzw. sich im Sinne einer Vernehmlassung dazu zu äussern (act. 3, act. 4 und act. 7), hiess die Vorinstanz die Beschwerde mit Be- schluss vom 30. April 2013 teilweise gut und wies das Betreibungsamt C._____ an, das Existenzminimum in der Pfändung Nr. … auf Fr. 3'480.– (ohne Berücksich- tigung der Tochter) festzusetzen, wies die Beschwerde im Übrigen ab und sprach keine Prozessentschädigung zu (act. 13 = act. 16, Dispositivziffern 1-4).

E. 1.3 Gegen den ihr am 14. Mai 2013 zugegangenen Entscheid (act. 14/1) erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Juni 2013 (Datum Poststempel) – neu vertreten durch X._____ (act. 19) – bei der Kammer als obere kantonale Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde und be- antragte, das Existenzminimum sei auf Fr. 5'081.– festzusetzen und es sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Gleichzeitig stellte sie ein Ge-

- 3 - such um Erlass vorsorglicher bzw. superprovisorischer Massnahmen mit dem An- trag, das Betreibungsamt C._____ sei anzuweisen, einstweilen keine Lohnpfän- dung vorzunehmen und ihr den bereits gepfändeten Anteil von Fr. 1'353.45 sofort wieder auszuhändigen (act. 17 S. 2). Dass die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbe- lehrung entgegen Art. 18 SchKG i.V.m. § 84 GOG eine 30-tägige statt eine 10- tätige Beschwerdefrist angab, hat der Beschwerdeführerin – wie bereits in der Prä- sidialverfügung vom 17. Juni 2013 festgehalten (BGE 135 III 374) – nicht zum Nachteil zu gereichen. Ihre Beschwerde vom 10. Juni 2013 gilt somit als rechtzeitig erfolgt.

E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2013 wurde das Gesuch um Erlass vor- sorglicher Massnahmen abgewiesen und die weitere Prozessleitung an Oberrichter lic. iur. P. Hodel delegiert (act. 21 S. 4). Mit Schreiben vom 21. Juni 2012 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnahme zur Prä- sidialverfügung ein (act. 24). Da die Beschwerdefrist abgelaufen ist, hat die Stel- lungnahme unberücksichtigt zu bleiben. Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (act. 25), welche am 19. Juli 2013 rechtzeitig eingereicht (act. 28) und der Be- schwerdeführerin mit Kurzbrief vom 6. August 2013 – in Anwendung der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung (BGE 132 I 45 Erw. 3.3; BGE 133 I 99 f.) – zur Kenntnisnahme zugesandt, allerdings nicht abgeholt wurde (act. 29). Gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt die Zustellung als erfolgt. Während die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 28 S. 2), liess sich die Beschwerdeführerin hierzu nicht verlauten. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2 Rechtliches

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Beschwerdeschrift an die Kammer der grundsätzlichen Auffassung, dass die Aufwendungen für die Tochter D._____ ent- gegen dem vorinstanzlichen Entscheid in der Existenzminimumsberechnung zu berücksichtigen und überdies die Unterhaltszahlungen und Kinderzulagen nicht in Abzug zu bringen seien. Hinsichtlich der einzelnen Positionen moniert sie Folgen- des:

- 6 - Der monatlich zu leistende Mietzins betrage nicht Fr. 1'008.– sondern Fr. 1'044.60. Es sei unhaltbar, dass ihr das Betreibungsamt bzw. die Vorinstanz unterstelle, sie wohne mit zwei volljährigen und zwei minderjährigen Personen zusammen, was dazu geführt habe, dass der auf sie anfallende Mietzins gekürzt worden sei. Das Betreibungsamt habe sich amtsmissbräuchlich verhalten, indem es sich via EDV- System der Stadtverwaltung E._____ nicht nur Daten des Einwohneramts, sondern auch beim Steueramt Kontodaten beschafft habe. Richtig sei, dass sie, die Be- schwerdeführerin, per 1. Februar 2013 von der … [Adresse] an die … [Adresse] in E._____ umgezogen sei und sie mit ihrer Tochter alleine dort wohne. Der Umzug habe früher als ursprünglich geplant (per 1. April 2013) erfolgen können. Zu be- rücksichtigen sei sodann die Nachzahlung der Nebenkosten, welche sich auf rund Fr. 200.– pro Jahr bzw. rund Fr. 17.– pro Monat belaufen würden. Dies führe zu ei- nem monatlichen Mietzins von Fr. 1'062.– (act. 17 S. 4 ff.). Die Krankenkassenprämie für die Tochter D._____ sei sodann mit monatlich Fr. 67.– zu berücksichtigen, und es sei der Beschwerdeführerin nicht nur die Grundversicherung sondern auch die Zusatzversicherung von Fr. 102.– zuzuge- stehen. Ein Abzug der Zusatzversicherung sei im konkreten Fall nicht angemes- sen. So sei sie – nicht zuletzt auch aufgrund der Schikanen des Betreibungsamts – gesundheitlich und psychisch angeschlagen und wegen eines Burnouts längere Zeit krank gewesen. Sie benötige die Zusatzversicherung für therapeutische Be- handlungen. Ohne Zusatzversicherung müsse sie zudem die Auslagen für ihre Bril- len selbst begleichen, was sie sich nicht leisten könne. Deshalb seien die Kosten für die Krankenkasse mit insgesamt Fr. 427.– zu veranschlagen (act. 17 S. 8 und S. 10). Weiter moniert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die monatlichen Kin- derbetreuungskosten von Fr. 642.– in der Existenzminimumsberechnung nicht be- rücksichtigt habe mit der willkürlichen und tatsachenwidrigen Begründung, sie sei arbeitslos, weshalb kein Anspruch auf Kinderbetreuungskosten bestünde. Richtig sei, dass sie, die Beschwerdeführerin, seit dem 1. Februar 2013 genesen und wie- der arbeitstätig sei. Die Tochter habe den Kinderhort auch während ihres Burnouts besucht, zumal sie die Tochter nicht aus ihrem gewohnten Umfeld habe reissen

- 7 - wollen und eine längere Abwesenheit den Verlust des Hortplatzes bedeutet hätte. Die Wartelisten seien lang. Zu berücksichtigen sei überdies, dass die Hortkosten per 1. Juni 2013 um Fr. 10.– pro Tag angestiegen seien, was vorliegend eine Er- höhung um Fr. 120.– auf insgesamt Fr. 762.– zur Folge habe. Die Beschwerdefüh- rerin leiste pro Monat durchschnittlich12 Nachtschichten (act. 17 S. 9). Die Kinderzulagen von Fr. 280.– sodann würden unpfändbares Kindesvermögen im Sinne von Art. 285 Abs. 2 ZGB darstellen, weshalb sie im Existenzminimum zu berücksichtigen seien. Damit berechne sich ihr Existenzminimum korrekterweise wie folgt (act. 17 S. 10): Grundbetrag Beschw. Fr. 1'350.– Mietzins Fr. 1'062.– Krankenkasse Fr. 427.– Auswärtige Verpflegung Fr. 300.– Fahrtauslagen Fr. 600.– Hortkosten Fr. 762.– Unterstützung Mutter Fr. 300.– Netto-Existenzmin. Fr. 4'801.– Zuzüglich Kinderzul. Fr. 280.– Unpfändbarer Lohn inkl. Kinderzulagen: Fr. 5'081.–

E. 2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Einkommensverhält- nisse des Schuldners bzw. die Pfändbarkeit seines Einkommens der Zeitpunkt der Pfändung massgebend ist. Vorliegend fand der Pfändungsvollzug am 29. Oktober 2012 statt, weshalb sich das Betreibungsamt an die ihm zu jenem Datum bekann- ten Tatsachen zu halten hatte (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 2. Teil SchKG). Damit steht von vornherein fest, dass beispielsweise eine Erhöhung der Hortkosten per 1. Juni 2013 in der Existenzminimumsberechnung nicht zu berücksichtigen ist. Der Schuldner kann sich jedoch mit einer sogenannten Revision direkt an das zustän- dige Betreibungsamt wenden, wenn sich seine finanziellen Verhältnisse während der Dauer der Einkommenspfändung, welche längstens ein Jahr dauert (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 SchKG), geändert haben und beantragen, dass die Einkommens-

- 8 - pfändung bzw. das Existenzminimum neu berechnet wird (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Diesfalls hat das Betreibungsamt die neuen Verhältnisse in einer sogenannten Re- visionsverfügung festzuhalten und die Gläubiger hierüber zu informieren (BSK SchKG I-Vonder Mühll, N 17 und N 54 ff. zu Art. 93 SchKG; BGE 108 III 10). Die Vorinstanz wies denn auch korrekt auf dieses Rechtsinstitut hin (act. 16 S. 6 f.). Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens also vor- trägt, ihre finanziellen Verhältnisse hätten sich mittlerweile bzw. seit dem Zeitpunkt der Pfändung verändert, hat sie beim zuständigen Betreibungsamt, dem Betrei- bungsamt C._____, eine Revision anzustreben. Es ist während der laufenden Pfändung weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren mög- lich, veränderte finanzielle Verhältnisse geltend zu machen. Die Beschwer- deinstanzen sind hierfür nicht zuständig. Hinzu kommt, dass im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren (Rechtsmittelverfahren) das erwähnte strenge Novenverbot gilt (Art. 326 Abs. 1 ZPO), es der Beschwerdeführerin also verwehrt ist, neue Aus- führungen zum Sachverhalt zu machen und neue Unterlagen einzureichen. Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO geltend gemacht werden kann (einzig) die un- richtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts wie er sich zum Zeitpunkt der Pfändung Ende Oktober 2012 präsen- tierte (Art. 320 ZPO).

E. 2.2.1 Richtig ist vorliegend, für die Beschwerdeführerin den Grundbetrag für einen alleinerziehenden Schuldner von Fr. 1'350.– gemäss Ziff. II.2.2 des Kreisschrei- bens einzusetzen. Ebenfalls richtig sind die vorinstanzliche Ausführungen, wonach die für minderjährige Kinder erhaltenen Unterhaltsbeiträge einzig für das Kind be- stimmt sind und nicht dem berechtigten Elternteil zufallen sollen (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Entsprechend sind die Kinderunterhaltsbeiträge auch nicht dem Einkommen des Schuldners zuzurechnen. Dies führt dazu, dass wenn ein alleinerziehender El- ternteil mit unmündigen Kindern zusammen lebt, denen gegenüber der nicht ob- hutsberechtigte Elternteil zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet ist, die Berechnung des Notbedarfs bzw. des Existenzminimums zunächst für den Obhutsberechtigten allein aufzustellen ist, grundsätzlich also keine für den Unterhalt des Kindes be- stimmte Positionen (einschliesslich Grundbetrag) einzurechnen sind. Decken aller- dings die Kinderunterhaltsbeiträge die Aufwände für das Kind nicht, ist die Diffe-

- 9 - renz (bzw. der Fehlbetrag) zum Existenzminimum des Schuldners, wie es ohne Kinder berechnet wird, hinzuzurechnen, andernfalls das Kind durch die Pfändung unmittelbar betroffen ist. Entsprechend verlangt diese Methode auch die Ermittlung des Notbedarfs des Kindes (statt vieler BSK SchKG I-Vonder Mühll, N 24 und N 35 zu Art. 93 SchKG; BGer 7B.35/2005 vom 24. März 2005 Erw. 4.2). Wie nachste- hend aufzuzeigen ist, ist es in einem sogenannten Differenzfall allerdings unerheb- lich, ob eine gemeinsame oder zwei separate Berechnungen des Existenzmini- mums bzw. des Notbedarfs durchgeführt werden, entscheidend ist einzig, dass bei einer gemeinsamen Berechnung der vom nicht obhutsberechtigten Elternteil ge- leistete Kinderunterhaltsbeitrag sowie die Kinderzulagen vom gemeinsamen Exis- tenzminimum (und nicht vom Einkommen) in Abzug gebracht werden.

E. 2.2.2 Bezüglich der Wohnkosten ist festzuhalten, dass der von der Vorinstanz zu Grunde gelegte Mietzins von Fr. 1'008.– korrekt ist, denn zum Zeitpunkt des Pfän- dungsvollzugs Ende Oktober 2012 wohnte die Beschwerdeführerin immer noch an der … [Adresse]. So teilte die Vermieterin, die …-Genossenschaft, der Beschwer- deführerin mit Formular vom 14. Mai 2012 mit, dass der monatliche Brutto-Mietzins per 1. Oktober 2012 von Fr. 1047.– auf Fr. 1'008.– (gerundet) gesenkt werde (act. 9/1). Die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach der Mietzins mit Fr. 1045.– zu berücksichtigen sei, betreffen den neuen Mietzins für die Mietwoh- nung an der … [Adresse], welcher gemäss undatiertem Mietvertrag jedoch erst per

1. April 2013 anfällt (act. 2/1). Der Vorwurf, wonach die Vorinstanz den Mietzins aufgrund falscher und durch das Betreibungsamt amtsmissbräuchlich erlangter Da- ten reduziert habe, verfängt nicht, ganz abgesehen davon, dass das Betreibungs- amt die tatsächlichen Verhältnisse, welche zur Ermittlung des pfändbaren Ein- kommensanteils führen, unter Mitwirkung des Schuldners von Amtes wegen abzu- klären hat (BGE 119 III 70, 71 f.). Dass die Vorinstanz den Mietzins um einen Drit- tel auf Fr. 672.– kürzte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da die Beschwerdefüh- rerin zusammen mit ihrer Tochter D._____ in einer 3 ½-Zimmerwohnung lebt und deren Mietzinsanteil von rund einem Drittel durch den Unterhaltsbeitrag gedeckt ist. Der auf die Tochter entfallende Anteil beträgt somit Fr. 336.–. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (act. 13 S. 5 f.; vgl. auch BSK SchKG I-Vonder Mühll,

- 10 - N 27 zu Art. 93 SchKG). Hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten führte die Vorinstanz ebenfalls richtig aus, dass diese erst dann berücksichtigt werden können, wenn sie tatsächlich angefallen sind. Offenbar war dies Ende Oktober 2012 noch nicht der Fall, weshalb hier der Effektivitätsgrundsatz gilt, wonach sämt- liche Zuschläge zu den Grundbeträgen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (BGE 121 III 20 ff. m.w.H.). Sobald die Nebenkostenabrech- nung während der laufenden Einkommenspfändung fällig wird, ist die Beschwerde- führerin jedoch berechtigt, die Mehrkosten mittels Revision geltend zu machen.

E. 2.2.3 Die Krankenkassenprämie in der Höhe von Fr. 258.– ermittelte die Vor- instanz ebenfalls korrekt (act. 13 S. 7). Es handelt sich hierbei um den auf die Be- schwerdeführerin entfallende Anteil gemäss dem Krankenversicherungsgesetz (KVG). Der Anteil für die Tochter beläuft sich auf monatlich Fr. 67.– (act. 9/3). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der Prämienaufwand für überobligatorische Versicherungen (VVG) im Rahmen einer Einkommenspfändung nicht berücksichtigt werden (BGE 134 III 323; BlSchK 1985, S. 147). Diese Rege- lung wiederspiegelt unmittelbar den Charakter einer Einkommenspfändung, welche dem Schuldner grosse finanzielle Einschränkungen abverlangt. Es wird ihm nur der Notbedarf belassen.

E. 2.2.4 Die Vorinstanz (wie auch das Betreibungsamt) gestanden der Beschwerde- führerin sodann Fr. 300.– für die auswärtige Verpflegung und Fr. 600.– für Fahrt- auslagen zum Arbeitsplatz zu. Unter Verweis auf den bereits erwähnten Effektivi- tätsgrundsatz berücksichtigte die Vorinstanz hingegen keine Kinderbetreuungs- kosten für die Tochter D._____ und hielt dazu fest, die Beschwerdeführerin sei gemäss Stellungnahme des Betreibungsamts im Zeitpunkt der Pfändung arbeitslos gewesen und habe in Aussicht gestellt, bis Ende Februar 2013 arbeitsunfähig zu sein (act. 13 S. 6). Die Beschwerdeführerin erhielt keine Gelegenheit, sich zu den (für sie negativen) Ausführungen des Betreibungsamts zu äussern, was eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs darstellt (Art. 29 Abs. 2 BV). Den Gerichten ist es im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht gestattet, einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der

- 11 - übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen abzuschnei- den. Entsprechend ist die Partei vom Gericht nicht nur über den Eingang dieser Eingaben zu orientieren, sondern sie muss auch die Möglichkeit zur Stellungnah- me erhalten (BGE 132 I 45 Erw. 3.3; BGE 133 I 99 f. mit Hinweisen auf die Recht- sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Dies führt dazu, dass im Beschwerdeverfahren die neuen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Arbeits- und Krankheitssituation – soweit sie sich auf den Pfändungszeit- punkt beziehen – zu berücksichtigen sind. Es entbehrt der Logik, dass der Beschwerdeführerin monatliche Berufsauslagen im Umfang von Fr. 900.– angerechnet, die Kinderbetreuungskosten hingegen gänz- lich gestrichen wurden. Entweder ist die geschiedene und alleinerziehende Be- schwerdeführerin berufstätig und es entstehen ihr dabei Kinderbetreuungskosten oder sie ist zu Hause und umsorgt ihre Tochter selbst. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin vergangenen Winter an einem Burnout litt und während einer gewissen Zeit arbeitsunfähig war. Den vorinstanzlichen Akten lassen sich keine genauen Angaben hiezu entnehmen. Offenbar ging das Betreibungsamt in Anbe- tracht der Umstände davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführe- rin nur vorübergehenden Charakter hat, mit anderen Worten mit einer jederzeitigen Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit und entsprechend mit einem sofortigen Wiederanfallen von Berufsauslagen zu rechnen ist. Diese Auffassung ist in der vor- liegenden Situation nicht zu beanstanden und liegt im zulässigen Ermessen des Betreibungsamts, zumal der Schuldner verpflichtet ist, dem Betreibungsamt jeden Wechsel seiner Einkommensverhältnisse zu melden. Das berufliche bzw. das wirt- schaftliche Fortkommen des Schuldners soll unterstützt werden (BSK SchKG I- Vonder Mühll, N 53 zu Art. 93 SchKG m.w.H.; vgl. auch BGE 110 III 17). Im Übri- gen gilt im Zivilprozess das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius). Wie eingangs ausgeführt, bedeutet ein Aufrechterhalten der Arbeitssituation der Beschwerdeführerin gleichzeitig, dass ihr die Kinderbetreuungskosten für die Toch- ter D._____ anzurechnen sind. Einerseits ist es gerichtsnotorisch, dass Krippen- und Hortplätze rar sind und die Kosten auch zu bezahlen sind, wenn das Kind die Betreuungsstätte vorübergehend nicht besucht, und andererseits kann ein Betreu-

- 12 - ungsvertrag in aller Regel nur unter Einhaltung der Kündigungsfristen aufgelöst werden. Die Beschwerdeführerin machte somit zurecht geltend, die Kinderbetreu- ungskosten für die Tochter D._____ seien auch während der Krankheitsdauer an- gefallen (act. 1 S. 2 und act. 17 S. 9). Folglich sind sie in der urkundlich belegten Höhe von durchschnittlich Fr. 642.– pro Monat zum Existenzminimum hinzuzu- rechnen (act. 2/2-3). Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Eine Erhöhung der Kinderbetreuungskosten per 1. Juni 2013 kann, wie bereits ausgeführt, nur mit Revision geltend gemacht werden.

E. 2.2.5 Damit setzt sich das Existenzminimum der Beschwerdeführerin allein (ohne Tochter) wie folgt zusammen: Grundbetrag Beschw. Fr. 1'350.– Mietzins (2/3) Fr. 672.– Krankenkasse Fr. 258.– Auswärtige Verpflegung Fr. 300.– Fahrtauslagen Fr. 600.– Unterstützung Mutter Fr. 300.– Existenzminimum Fr. 3'480.– Für die Tochter D._____, für welche die Beschwerdeführerin monatlich Fr. 700.– Unterhaltszahlungen sowie Fr. 200.– Kinderzulagen erhält, ist von folgenden Zah- len auszugehen: Grundbetrag Fr. 400.– Mietzins (1/3) Fr. 336.– Krankenkasse Fr. 67.– Kinderbetreuung Fr. 642.– Existenzminimum Fr. 1'445.– Es besteht somit ein Fehlbetrag für D._____ von Fr. 545.– (Fr. 900.– ./. Fr. 1'445.– ), wofür die Beschwerdeführerin aufzukommen hat. Dies führt dazu, dass ihr Exis- tenzminimum um Fr. 545.– auf Fr. 4'025.– zu erhöhen ist. Da es sich um einen Differenzfall handelt, wird – wie vorstehend unter Ziff. 2.2.1 ausgeführt – dasselbe Ergebnis erzielt, wenn das Existenzminimum für die Be- schwerdeführerin und die Tochter D._____ gemeinsam berechnet wird:

- 13 - Grundbetrag Beschw. Fr. 1'350.– Grundbetrag D._____ Fr. 400.– Mietzins Fr. 1'008.– Krankenkasse beide Fr. 325.– Auswärtige Verpflegung Fr. 300.– Fahrtauslagen Fr. 600.– Kinderbetreuungskosten Fr. 642.– Unterstützung Mutter Fr. 300.– Zwischentotal Fr. 4'925.– (ohne Berücksichtigung Alimente/Kinderzulagen) ./. Fr. 900.– Existenzminimum Fr. 4'025.–

E. 2.3 Zusammengefasst ist der Beschwerdeführerin somit zuzustimmen, dass die monatlich anfallenden Kinderbetreuungskosten in der Berechnung des Existenz- minimums zu berücksichtigen sind, womit ein solches von Fr. 4'025.– resultiert. Er- zielt die Beschwerdeführerin also ein Fr. 4'025.– übersteigendes monatliches Ein- kommen, so bildet der Differenzbetrag die Pfändungsquote. Die Aufwände und Un- terhaltsbeiträge sowie die Kinderzulagen für die Tochter D._____ sind hierbei be- rücksichtigt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Damit ist das Betreibungsamt C._____ in teilweiser Gutheissung der Beschwerde anzuweisen, in der Pfändung Nr. … das Existenzminimum der Beschwerdeführerin auf Fr. 4'025.– festzusetzen.

E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Vorliegend besteht kein An- lass, Gerichtsgebühren zu erheben. Prozessentschädigungen dürfen nicht zuge- sprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 14 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Betreibungsamt C._____ angewiesen, das Existenzminimum der Beschwerdeführerin in der Pfändung Nr. … auf Fr. 4'025.– festzusetzen.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Pfäffikon sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Gerichtsschreiberin: Dr. M. Fuchs Räber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS130097-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Ge- richtsschreiberin Dr. M. Fuchs Räber Urteil vom 29. August 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch X._____ gegen B._____ GmbH, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Y._____ AG, betreffend Pfändungsurkunde (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 30. April 2013 (CB130004)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. A._____ [nachstehend Beschwerdeführerin genannt] ist geschieden und hat eine vierjährige Tochter. Gegen die Beschwerdeführerin läuft gestützt auf eine Gläubigerforderung von rund Fr. 8'500.– bzw. Fr. 7'000.– eine Einkommenspfän- dung im Sinne von Art. 93 SchKG. Gemäss Pfändungsurkunde vom 8. Februar 2013 (Pfändung Nr. …) beträgt das Existenzminimum der Beschwerdeführerin Fr. 3'383.– (act. 2/5). Gegen diese Verfügung des Betreibungsamts C._____ erhob die Beschwerdeführerin mit rechtzeitiger Eingabe vom 25. Februar 2013 beim Be- zirksgericht Pfäffikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bung- und Konkurssachen [nachstehend Vorinstanz genannt] Beschwerde und be- antragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und das Existenzminimum auf Fr. 5'064.– festzusetzen. Weiter verlangte sie eine Prozessentschädigung von Fr. 200.– sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (act. 1 und act. 11). 1.2. Nachdem die Gläubigerin, die B._____ GmbH (nachstehend Beschwerde- gegnerin genannt), und das Betreibungsamt C._____ Gelegenheit erhalten hatten, die Beschwerde zu beantworten bzw. sich im Sinne einer Vernehmlassung dazu zu äussern (act. 3, act. 4 und act. 7), hiess die Vorinstanz die Beschwerde mit Be- schluss vom 30. April 2013 teilweise gut und wies das Betreibungsamt C._____ an, das Existenzminimum in der Pfändung Nr. … auf Fr. 3'480.– (ohne Berücksich- tigung der Tochter) festzusetzen, wies die Beschwerde im Übrigen ab und sprach keine Prozessentschädigung zu (act. 13 = act. 16, Dispositivziffern 1-4). 1.3. Gegen den ihr am 14. Mai 2013 zugegangenen Entscheid (act. 14/1) erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Juni 2013 (Datum Poststempel) – neu vertreten durch X._____ (act. 19) – bei der Kammer als obere kantonale Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde und be- antragte, das Existenzminimum sei auf Fr. 5'081.– festzusetzen und es sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Gleichzeitig stellte sie ein Ge-

- 3 - such um Erlass vorsorglicher bzw. superprovisorischer Massnahmen mit dem An- trag, das Betreibungsamt C._____ sei anzuweisen, einstweilen keine Lohnpfän- dung vorzunehmen und ihr den bereits gepfändeten Anteil von Fr. 1'353.45 sofort wieder auszuhändigen (act. 17 S. 2). Dass die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbe- lehrung entgegen Art. 18 SchKG i.V.m. § 84 GOG eine 30-tägige statt eine 10- tätige Beschwerdefrist angab, hat der Beschwerdeführerin – wie bereits in der Prä- sidialverfügung vom 17. Juni 2013 festgehalten (BGE 135 III 374) – nicht zum Nachteil zu gereichen. Ihre Beschwerde vom 10. Juni 2013 gilt somit als rechtzeitig erfolgt. 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2013 wurde das Gesuch um Erlass vor- sorglicher Massnahmen abgewiesen und die weitere Prozessleitung an Oberrichter lic. iur. P. Hodel delegiert (act. 21 S. 4). Mit Schreiben vom 21. Juni 2012 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnahme zur Prä- sidialverfügung ein (act. 24). Da die Beschwerdefrist abgelaufen ist, hat die Stel- lungnahme unberücksichtigt zu bleiben. Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (act. 25), welche am 19. Juli 2013 rechtzeitig eingereicht (act. 28) und der Be- schwerdeführerin mit Kurzbrief vom 6. August 2013 – in Anwendung der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung (BGE 132 I 45 Erw. 3.3; BGE 133 I 99 f.) – zur Kenntnisnahme zugesandt, allerdings nicht abgeholt wurde (act. 29). Gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt die Zustellung als erfolgt. Während die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 28 S. 2), liess sich die Beschwerdeführerin hierzu nicht verlauten. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Rechtliches 2.1. Die Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG dient der einheitlichen und richtigen Rechtsanwendung des Betreibungs- rechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfü- gungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit hin. Beschwerdeobjekt ist somit eine ergangene, eine zu spät ergangene oder eine zu Unrecht unterbliebene

- 4 - Verfügung der Vollstreckungsorgane. Geprüft werden können nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens. Für materiell-rechtliche Streitigkeiten ist der ordentli- che Zivilprozess einzuleiten. Sodann muss die Beschwerde einen praktischen Ver- fahrenszweck verfolgen und darf nicht der blossen Feststellung einer Pflichtwidrig- keit dienen. Mit anderen Worten muss die Korrektur im Sinne eines Zurückkom- mens auf die angefochtene Handlung noch möglich sein (BSK SchKG I- Cometta/Möckli, N 1 ff. zu Art. 17 SchKG; KUKO SchKG-Dieth, N 1 ff. zu Art. 17 SchKG). Im Beschwerdeverfahren im Sinne des Rechtsmittelverfahrens sind neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlos- sen. Dies gilt auch für Beschwerden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, wo das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen – im Sinne der sogenannten Untersuchungsmaxime – festzustellen hat (vgl. dazu den Verweis in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO sowie KUKO SchKG-Dieth, N 3 zu Art. 20a SchKG). Gerechtfertigt ist diese Einschränkung deshalb, weil es im Beschwerdeverfahren lediglich um ei- ne Rechtskontrolle geht (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, N 4 zu Art. 326 ZPO). So- weit die Beschwerdeführerin im zweitinstanzlichen Verfahren also neue Ausfüh- rungen zum Sachverhalt macht und neue Unterlagen einreicht, können diese auf- grund des umfassenden Novenverbots im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht be- rücksichtigt werden. Dies gilt namentlich für Urkunden im Zusammenhang mit Mel- de- und Wohnsitzbestätigungen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter (act. 20/2-5), Schreiben bezüglich Bankkonti (act. 20/7-8), Lohnabrechnungen (act. 20/9) sowie Zahnarzt- und Kinderbetreuungskosten, welche nach dem

30. April 2013 (Datum erstinstanzliches Urteil) datieren (act. 20/11-12). 2.2. Während das Betreibungsamt in seiner Berechnung des Existenzminimums die Notbedarfspositionen der Beschwerdeführerin und deren Tochter D._____ ge- meinsam berücksichtigte, unter Anrechnung der für die Tochter geleisteten Unter- haltsbeiträge von Fr. 700.– und der Kinderzulagen von Fr. 200.– (act. 2/5), berech- nete die Vorinstanz das Existenzminimum der Beschwerdeführerin ohne Aufwen- dungen für die Tochter, brachte hingegen die Unterhaltsbeiträge sowie die Kinder- zulagen nicht in Abzug. Entsprechend rechnete sie der Beschwerdeführerin für die

- 5 - Wohnkosten der 3 ½-Zimmerwohnung nur zwei Drittel des tatsächlich anfallenden Mietzinses an, veranschlagte den Anteil der Tochter somit auf einen Drittel. Die Krankenkassenprämie (Grundversicherung) kürzte sie ebenfalls um den Anteil der Tochter von Fr. 67.–. Die übrigen Positionen liess sie unverändert (act. 16 S. 3 ff.). Daraus resultierte eine Differenz von Fr. 97.–, womit sich das Existenzminimum von Fr. 3'383.– auf Fr. 3'480.– erhöhte. Das Betreibungsamt und die Vorinstanz orientierten sich bezüglich der einzelnen Positionen vorschriftsgemäss am Kreis- schreiben des Obergerichts zu den Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachstehend KS genannt). Die beiden Existenzminimumsberechnungen präsentieren sich wie folgt (act. 2/5 und act. 16 S. 3 ff. und S. 8): Betreibungsamt (act. 2/5) Vorinstanz (ohne Tochter) (act. 16 S. 3 ff.) Grundbetrag Beschw. Fr. 1'350.00 Grundbetrag Beschw. Fr. 1'350.00 Grundbetrag Tochter Fr. 400.00 Mietzins Fr. 1'008.00 Mietzins (2/3 von Fr. 1'008) Fr. 672.00 Krankenkasse beide Fr. 325.00 Krankenkasse Beschw. Fr. 258.00 auswärtige Verpflegung Fr. 300.00 auswärtige Verpflegung Fr. 300.00 Fahrtauslagen Fr. 600.00 Fahrtauslagen Fr. 600.00 Unterstützung Mutter Fr. 300.00 Unterstützung Mutter Fr. 300.00 Total Fr. 4'283.00 Total Fr. 3'480.00 ./. Alimente u. KiZu Fr. 900.00 Existenzminimum Fr. 3'383.00 Existenzminimum Fr. 3'480.00 2.1. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Beschwerdeschrift an die Kammer der grundsätzlichen Auffassung, dass die Aufwendungen für die Tochter D._____ ent- gegen dem vorinstanzlichen Entscheid in der Existenzminimumsberechnung zu berücksichtigen und überdies die Unterhaltszahlungen und Kinderzulagen nicht in Abzug zu bringen seien. Hinsichtlich der einzelnen Positionen moniert sie Folgen- des:

- 6 - Der monatlich zu leistende Mietzins betrage nicht Fr. 1'008.– sondern Fr. 1'044.60. Es sei unhaltbar, dass ihr das Betreibungsamt bzw. die Vorinstanz unterstelle, sie wohne mit zwei volljährigen und zwei minderjährigen Personen zusammen, was dazu geführt habe, dass der auf sie anfallende Mietzins gekürzt worden sei. Das Betreibungsamt habe sich amtsmissbräuchlich verhalten, indem es sich via EDV- System der Stadtverwaltung E._____ nicht nur Daten des Einwohneramts, sondern auch beim Steueramt Kontodaten beschafft habe. Richtig sei, dass sie, die Be- schwerdeführerin, per 1. Februar 2013 von der … [Adresse] an die … [Adresse] in E._____ umgezogen sei und sie mit ihrer Tochter alleine dort wohne. Der Umzug habe früher als ursprünglich geplant (per 1. April 2013) erfolgen können. Zu be- rücksichtigen sei sodann die Nachzahlung der Nebenkosten, welche sich auf rund Fr. 200.– pro Jahr bzw. rund Fr. 17.– pro Monat belaufen würden. Dies führe zu ei- nem monatlichen Mietzins von Fr. 1'062.– (act. 17 S. 4 ff.). Die Krankenkassenprämie für die Tochter D._____ sei sodann mit monatlich Fr. 67.– zu berücksichtigen, und es sei der Beschwerdeführerin nicht nur die Grundversicherung sondern auch die Zusatzversicherung von Fr. 102.– zuzuge- stehen. Ein Abzug der Zusatzversicherung sei im konkreten Fall nicht angemes- sen. So sei sie – nicht zuletzt auch aufgrund der Schikanen des Betreibungsamts – gesundheitlich und psychisch angeschlagen und wegen eines Burnouts längere Zeit krank gewesen. Sie benötige die Zusatzversicherung für therapeutische Be- handlungen. Ohne Zusatzversicherung müsse sie zudem die Auslagen für ihre Bril- len selbst begleichen, was sie sich nicht leisten könne. Deshalb seien die Kosten für die Krankenkasse mit insgesamt Fr. 427.– zu veranschlagen (act. 17 S. 8 und S. 10). Weiter moniert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die monatlichen Kin- derbetreuungskosten von Fr. 642.– in der Existenzminimumsberechnung nicht be- rücksichtigt habe mit der willkürlichen und tatsachenwidrigen Begründung, sie sei arbeitslos, weshalb kein Anspruch auf Kinderbetreuungskosten bestünde. Richtig sei, dass sie, die Beschwerdeführerin, seit dem 1. Februar 2013 genesen und wie- der arbeitstätig sei. Die Tochter habe den Kinderhort auch während ihres Burnouts besucht, zumal sie die Tochter nicht aus ihrem gewohnten Umfeld habe reissen

- 7 - wollen und eine längere Abwesenheit den Verlust des Hortplatzes bedeutet hätte. Die Wartelisten seien lang. Zu berücksichtigen sei überdies, dass die Hortkosten per 1. Juni 2013 um Fr. 10.– pro Tag angestiegen seien, was vorliegend eine Er- höhung um Fr. 120.– auf insgesamt Fr. 762.– zur Folge habe. Die Beschwerdefüh- rerin leiste pro Monat durchschnittlich12 Nachtschichten (act. 17 S. 9). Die Kinderzulagen von Fr. 280.– sodann würden unpfändbares Kindesvermögen im Sinne von Art. 285 Abs. 2 ZGB darstellen, weshalb sie im Existenzminimum zu berücksichtigen seien. Damit berechne sich ihr Existenzminimum korrekterweise wie folgt (act. 17 S. 10): Grundbetrag Beschw. Fr. 1'350.– Mietzins Fr. 1'062.– Krankenkasse Fr. 427.– Auswärtige Verpflegung Fr. 300.– Fahrtauslagen Fr. 600.– Hortkosten Fr. 762.– Unterstützung Mutter Fr. 300.– Netto-Existenzmin. Fr. 4'801.– Zuzüglich Kinderzul. Fr. 280.– Unpfändbarer Lohn inkl. Kinderzulagen: Fr. 5'081.– 2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Einkommensverhält- nisse des Schuldners bzw. die Pfändbarkeit seines Einkommens der Zeitpunkt der Pfändung massgebend ist. Vorliegend fand der Pfändungsvollzug am 29. Oktober 2012 statt, weshalb sich das Betreibungsamt an die ihm zu jenem Datum bekann- ten Tatsachen zu halten hatte (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 2. Teil SchKG). Damit steht von vornherein fest, dass beispielsweise eine Erhöhung der Hortkosten per 1. Juni 2013 in der Existenzminimumsberechnung nicht zu berücksichtigen ist. Der Schuldner kann sich jedoch mit einer sogenannten Revision direkt an das zustän- dige Betreibungsamt wenden, wenn sich seine finanziellen Verhältnisse während der Dauer der Einkommenspfändung, welche längstens ein Jahr dauert (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 SchKG), geändert haben und beantragen, dass die Einkommens-

- 8 - pfändung bzw. das Existenzminimum neu berechnet wird (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Diesfalls hat das Betreibungsamt die neuen Verhältnisse in einer sogenannten Re- visionsverfügung festzuhalten und die Gläubiger hierüber zu informieren (BSK SchKG I-Vonder Mühll, N 17 und N 54 ff. zu Art. 93 SchKG; BGE 108 III 10). Die Vorinstanz wies denn auch korrekt auf dieses Rechtsinstitut hin (act. 16 S. 6 f.). Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens also vor- trägt, ihre finanziellen Verhältnisse hätten sich mittlerweile bzw. seit dem Zeitpunkt der Pfändung verändert, hat sie beim zuständigen Betreibungsamt, dem Betrei- bungsamt C._____, eine Revision anzustreben. Es ist während der laufenden Pfändung weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren mög- lich, veränderte finanzielle Verhältnisse geltend zu machen. Die Beschwer- deinstanzen sind hierfür nicht zuständig. Hinzu kommt, dass im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren (Rechtsmittelverfahren) das erwähnte strenge Novenverbot gilt (Art. 326 Abs. 1 ZPO), es der Beschwerdeführerin also verwehrt ist, neue Aus- führungen zum Sachverhalt zu machen und neue Unterlagen einzureichen. Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO geltend gemacht werden kann (einzig) die un- richtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts wie er sich zum Zeitpunkt der Pfändung Ende Oktober 2012 präsen- tierte (Art. 320 ZPO). 2.2.1. Richtig ist vorliegend, für die Beschwerdeführerin den Grundbetrag für einen alleinerziehenden Schuldner von Fr. 1'350.– gemäss Ziff. II.2.2 des Kreisschrei- bens einzusetzen. Ebenfalls richtig sind die vorinstanzliche Ausführungen, wonach die für minderjährige Kinder erhaltenen Unterhaltsbeiträge einzig für das Kind be- stimmt sind und nicht dem berechtigten Elternteil zufallen sollen (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Entsprechend sind die Kinderunterhaltsbeiträge auch nicht dem Einkommen des Schuldners zuzurechnen. Dies führt dazu, dass wenn ein alleinerziehender El- ternteil mit unmündigen Kindern zusammen lebt, denen gegenüber der nicht ob- hutsberechtigte Elternteil zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet ist, die Berechnung des Notbedarfs bzw. des Existenzminimums zunächst für den Obhutsberechtigten allein aufzustellen ist, grundsätzlich also keine für den Unterhalt des Kindes be- stimmte Positionen (einschliesslich Grundbetrag) einzurechnen sind. Decken aller- dings die Kinderunterhaltsbeiträge die Aufwände für das Kind nicht, ist die Diffe-

- 9 - renz (bzw. der Fehlbetrag) zum Existenzminimum des Schuldners, wie es ohne Kinder berechnet wird, hinzuzurechnen, andernfalls das Kind durch die Pfändung unmittelbar betroffen ist. Entsprechend verlangt diese Methode auch die Ermittlung des Notbedarfs des Kindes (statt vieler BSK SchKG I-Vonder Mühll, N 24 und N 35 zu Art. 93 SchKG; BGer 7B.35/2005 vom 24. März 2005 Erw. 4.2). Wie nachste- hend aufzuzeigen ist, ist es in einem sogenannten Differenzfall allerdings unerheb- lich, ob eine gemeinsame oder zwei separate Berechnungen des Existenzmini- mums bzw. des Notbedarfs durchgeführt werden, entscheidend ist einzig, dass bei einer gemeinsamen Berechnung der vom nicht obhutsberechtigten Elternteil ge- leistete Kinderunterhaltsbeitrag sowie die Kinderzulagen vom gemeinsamen Exis- tenzminimum (und nicht vom Einkommen) in Abzug gebracht werden. 2.2.2. Bezüglich der Wohnkosten ist festzuhalten, dass der von der Vorinstanz zu Grunde gelegte Mietzins von Fr. 1'008.– korrekt ist, denn zum Zeitpunkt des Pfän- dungsvollzugs Ende Oktober 2012 wohnte die Beschwerdeführerin immer noch an der … [Adresse]. So teilte die Vermieterin, die …-Genossenschaft, der Beschwer- deführerin mit Formular vom 14. Mai 2012 mit, dass der monatliche Brutto-Mietzins per 1. Oktober 2012 von Fr. 1047.– auf Fr. 1'008.– (gerundet) gesenkt werde (act. 9/1). Die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach der Mietzins mit Fr. 1045.– zu berücksichtigen sei, betreffen den neuen Mietzins für die Mietwoh- nung an der … [Adresse], welcher gemäss undatiertem Mietvertrag jedoch erst per

1. April 2013 anfällt (act. 2/1). Der Vorwurf, wonach die Vorinstanz den Mietzins aufgrund falscher und durch das Betreibungsamt amtsmissbräuchlich erlangter Da- ten reduziert habe, verfängt nicht, ganz abgesehen davon, dass das Betreibungs- amt die tatsächlichen Verhältnisse, welche zur Ermittlung des pfändbaren Ein- kommensanteils führen, unter Mitwirkung des Schuldners von Amtes wegen abzu- klären hat (BGE 119 III 70, 71 f.). Dass die Vorinstanz den Mietzins um einen Drit- tel auf Fr. 672.– kürzte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da die Beschwerdefüh- rerin zusammen mit ihrer Tochter D._____ in einer 3 ½-Zimmerwohnung lebt und deren Mietzinsanteil von rund einem Drittel durch den Unterhaltsbeitrag gedeckt ist. Der auf die Tochter entfallende Anteil beträgt somit Fr. 336.–. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (act. 13 S. 5 f.; vgl. auch BSK SchKG I-Vonder Mühll,

- 10 - N 27 zu Art. 93 SchKG). Hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten führte die Vorinstanz ebenfalls richtig aus, dass diese erst dann berücksichtigt werden können, wenn sie tatsächlich angefallen sind. Offenbar war dies Ende Oktober 2012 noch nicht der Fall, weshalb hier der Effektivitätsgrundsatz gilt, wonach sämt- liche Zuschläge zu den Grundbeträgen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (BGE 121 III 20 ff. m.w.H.). Sobald die Nebenkostenabrech- nung während der laufenden Einkommenspfändung fällig wird, ist die Beschwerde- führerin jedoch berechtigt, die Mehrkosten mittels Revision geltend zu machen. 2.2.3. Die Krankenkassenprämie in der Höhe von Fr. 258.– ermittelte die Vor- instanz ebenfalls korrekt (act. 13 S. 7). Es handelt sich hierbei um den auf die Be- schwerdeführerin entfallende Anteil gemäss dem Krankenversicherungsgesetz (KVG). Der Anteil für die Tochter beläuft sich auf monatlich Fr. 67.– (act. 9/3). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der Prämienaufwand für überobligatorische Versicherungen (VVG) im Rahmen einer Einkommenspfändung nicht berücksichtigt werden (BGE 134 III 323; BlSchK 1985, S. 147). Diese Rege- lung wiederspiegelt unmittelbar den Charakter einer Einkommenspfändung, welche dem Schuldner grosse finanzielle Einschränkungen abverlangt. Es wird ihm nur der Notbedarf belassen. 2.2.4. Die Vorinstanz (wie auch das Betreibungsamt) gestanden der Beschwerde- führerin sodann Fr. 300.– für die auswärtige Verpflegung und Fr. 600.– für Fahrt- auslagen zum Arbeitsplatz zu. Unter Verweis auf den bereits erwähnten Effektivi- tätsgrundsatz berücksichtigte die Vorinstanz hingegen keine Kinderbetreuungs- kosten für die Tochter D._____ und hielt dazu fest, die Beschwerdeführerin sei gemäss Stellungnahme des Betreibungsamts im Zeitpunkt der Pfändung arbeitslos gewesen und habe in Aussicht gestellt, bis Ende Februar 2013 arbeitsunfähig zu sein (act. 13 S. 6). Die Beschwerdeführerin erhielt keine Gelegenheit, sich zu den (für sie negativen) Ausführungen des Betreibungsamts zu äussern, was eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs darstellt (Art. 29 Abs. 2 BV). Den Gerichten ist es im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht gestattet, einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der

- 11 - übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen abzuschnei- den. Entsprechend ist die Partei vom Gericht nicht nur über den Eingang dieser Eingaben zu orientieren, sondern sie muss auch die Möglichkeit zur Stellungnah- me erhalten (BGE 132 I 45 Erw. 3.3; BGE 133 I 99 f. mit Hinweisen auf die Recht- sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Dies führt dazu, dass im Beschwerdeverfahren die neuen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Arbeits- und Krankheitssituation – soweit sie sich auf den Pfändungszeit- punkt beziehen – zu berücksichtigen sind. Es entbehrt der Logik, dass der Beschwerdeführerin monatliche Berufsauslagen im Umfang von Fr. 900.– angerechnet, die Kinderbetreuungskosten hingegen gänz- lich gestrichen wurden. Entweder ist die geschiedene und alleinerziehende Be- schwerdeführerin berufstätig und es entstehen ihr dabei Kinderbetreuungskosten oder sie ist zu Hause und umsorgt ihre Tochter selbst. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin vergangenen Winter an einem Burnout litt und während einer gewissen Zeit arbeitsunfähig war. Den vorinstanzlichen Akten lassen sich keine genauen Angaben hiezu entnehmen. Offenbar ging das Betreibungsamt in Anbe- tracht der Umstände davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführe- rin nur vorübergehenden Charakter hat, mit anderen Worten mit einer jederzeitigen Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit und entsprechend mit einem sofortigen Wiederanfallen von Berufsauslagen zu rechnen ist. Diese Auffassung ist in der vor- liegenden Situation nicht zu beanstanden und liegt im zulässigen Ermessen des Betreibungsamts, zumal der Schuldner verpflichtet ist, dem Betreibungsamt jeden Wechsel seiner Einkommensverhältnisse zu melden. Das berufliche bzw. das wirt- schaftliche Fortkommen des Schuldners soll unterstützt werden (BSK SchKG I- Vonder Mühll, N 53 zu Art. 93 SchKG m.w.H.; vgl. auch BGE 110 III 17). Im Übri- gen gilt im Zivilprozess das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius). Wie eingangs ausgeführt, bedeutet ein Aufrechterhalten der Arbeitssituation der Beschwerdeführerin gleichzeitig, dass ihr die Kinderbetreuungskosten für die Toch- ter D._____ anzurechnen sind. Einerseits ist es gerichtsnotorisch, dass Krippen- und Hortplätze rar sind und die Kosten auch zu bezahlen sind, wenn das Kind die Betreuungsstätte vorübergehend nicht besucht, und andererseits kann ein Betreu-

- 12 - ungsvertrag in aller Regel nur unter Einhaltung der Kündigungsfristen aufgelöst werden. Die Beschwerdeführerin machte somit zurecht geltend, die Kinderbetreu- ungskosten für die Tochter D._____ seien auch während der Krankheitsdauer an- gefallen (act. 1 S. 2 und act. 17 S. 9). Folglich sind sie in der urkundlich belegten Höhe von durchschnittlich Fr. 642.– pro Monat zum Existenzminimum hinzuzu- rechnen (act. 2/2-3). Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Eine Erhöhung der Kinderbetreuungskosten per 1. Juni 2013 kann, wie bereits ausgeführt, nur mit Revision geltend gemacht werden. 2.2.5. Damit setzt sich das Existenzminimum der Beschwerdeführerin allein (ohne Tochter) wie folgt zusammen: Grundbetrag Beschw. Fr. 1'350.– Mietzins (2/3) Fr. 672.– Krankenkasse Fr. 258.– Auswärtige Verpflegung Fr. 300.– Fahrtauslagen Fr. 600.– Unterstützung Mutter Fr. 300.– Existenzminimum Fr. 3'480.– Für die Tochter D._____, für welche die Beschwerdeführerin monatlich Fr. 700.– Unterhaltszahlungen sowie Fr. 200.– Kinderzulagen erhält, ist von folgenden Zah- len auszugehen: Grundbetrag Fr. 400.– Mietzins (1/3) Fr. 336.– Krankenkasse Fr. 67.– Kinderbetreuung Fr. 642.– Existenzminimum Fr. 1'445.– Es besteht somit ein Fehlbetrag für D._____ von Fr. 545.– (Fr. 900.– ./. Fr. 1'445.– ), wofür die Beschwerdeführerin aufzukommen hat. Dies führt dazu, dass ihr Exis- tenzminimum um Fr. 545.– auf Fr. 4'025.– zu erhöhen ist. Da es sich um einen Differenzfall handelt, wird – wie vorstehend unter Ziff. 2.2.1 ausgeführt – dasselbe Ergebnis erzielt, wenn das Existenzminimum für die Be- schwerdeführerin und die Tochter D._____ gemeinsam berechnet wird:

- 13 - Grundbetrag Beschw. Fr. 1'350.– Grundbetrag D._____ Fr. 400.– Mietzins Fr. 1'008.– Krankenkasse beide Fr. 325.– Auswärtige Verpflegung Fr. 300.– Fahrtauslagen Fr. 600.– Kinderbetreuungskosten Fr. 642.– Unterstützung Mutter Fr. 300.– Zwischentotal Fr. 4'925.– (ohne Berücksichtigung Alimente/Kinderzulagen) ./. Fr. 900.– Existenzminimum Fr. 4'025.– 2.3. Zusammengefasst ist der Beschwerdeführerin somit zuzustimmen, dass die monatlich anfallenden Kinderbetreuungskosten in der Berechnung des Existenz- minimums zu berücksichtigen sind, womit ein solches von Fr. 4'025.– resultiert. Er- zielt die Beschwerdeführerin also ein Fr. 4'025.– übersteigendes monatliches Ein- kommen, so bildet der Differenzbetrag die Pfändungsquote. Die Aufwände und Un- terhaltsbeiträge sowie die Kinderzulagen für die Tochter D._____ sind hierbei be- rücksichtigt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Damit ist das Betreibungsamt C._____ in teilweiser Gutheissung der Beschwerde anzuweisen, in der Pfändung Nr. … das Existenzminimum der Beschwerdeführerin auf Fr. 4'025.– festzusetzen.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Vorliegend besteht kein An- lass, Gerichtsgebühren zu erheben. Prozessentschädigungen dürfen nicht zuge- sprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 14 - Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Betreibungsamt C._____ angewiesen, das Existenzminimum der Beschwerdeführerin in der Pfändung Nr. … auf Fr. 4'025.– festzusetzen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Pfäffikon sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Gerichtsschreiberin: Dr. M. Fuchs Räber versandt am: