Erwägungen (1 Absätze)
E. 14 März 2011 infolge Verspätung nicht eintrat. Da dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, eröffnete sie den Konkurs neu (Geschäfts-Nr. NN100133). Alle Beschwerden und Revisionsgesuche des Beschwerdeführers gegen die Konkurseröffnung waren ohne Erfolg (vgl. die Urteile 5A_729/2012 und 5F_3/2012 des Bundesgerichts in der Sache vom 14. Mai 2013 mit ausführlicher Prozessgeschichte). 1.2 Mit Eingabe an das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht für SchKG- Klagen; nachfolgend nur: Einzelgericht) vom 3. Mai 2013 (act. 3) beantragte der Beschwerdeführer den Widerruf des Konkurses. Das Einzelgericht erachtete die Eingabe für rechtsmissbräuchlich und sandte sie dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zurück (act. 24). Der Beschwerdeführer gelangt an die Kammer mit den Anträgen, auf das Begehren sei einzutreten und der Konkurs über ihn sei zu widerrufen (act. 2). Sinngemäss macht der Beschwerdeführer da- mit eine Rechtsverweigerung durch das Einzelgericht geltend.
2. Nach Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Be- schwerde anfechtbar. Entgegen des Wortlauts der Bestimmung können nicht nur Rechtsverzögerungen, sondern auch die qualifizierte Form der Rechtsverweige- rung nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK gerügt werden (formelle Rechtsverweigerung; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 2. A. Zürich 2013, Art. 319 N 16 f.; KUKO ZPO-Brunner, Art. 319 N 14; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 45). Das Rechtsmittel ist demnach als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO entgegenzunehmen und zu behandeln.
- 3 - 3.1 Das Einzelgericht weist in seinem Schreiben an den Beschwerdeführer darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht behaupte, dass die für einen Wider- ruf des Konkurses vom Gesetz geforderten Voraussetzungen (Nachweis der Til- gung sämtlicher Forderungen bzw. schriftliche Rückzüge der Gläubiger) erfüllt seien, er vielmehr geltend mache, die kollozierten Forderungen seien nicht ge- rechtfertigt. Dies laufe auf vom Gesetz nicht vorgesehene negative Kollokations- klagen des Schuldners hinaus und sei deshalb rechtsmissbräuchlich. 3.2 Dem ist beizupflichten. Der Beschwerdeführer bringt (auch) mit der Be- schwerde nichts vor, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Wenn er geltend macht, er habe mit den eingereichten Unterlagen (act. 4/1-19) nachge- wiesen, dass die im Kollokationsplan eingetragenen Schulden im Betrag von Fr. 1'648'638.– mit seinem Guthaben gemäss Konkursinventar von Fr. 2'864'776.– vollkommen gedeckt seien, begründet das keinen Konkurswider- ruf. Der Nachweis der Tilgung sämtlicher Forderungen (Art. 195 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) meint die Bezahlung aller (nicht rechtskräftig abgewiesener) Konkursfor- derungen und nicht bloss, dass die Konkursmasse bzw. ein Guthaben des Schuldners zur Deckung der Konkursforderungen ausreiche (vgl. BSK SchKG II- Brunner/Boller, 2. A. Bern 2010, Art. 195 N 7). Ebenso unbehelflich für einen Wi- derruf des Konkurses ist die Behauptung, die aus dem Handelsregister gelöschte C._____ Stiftung könne als nichtige (Familien-)Stiftung keine Gläubigerin sein, weshalb die pfandgesicherten Forderungen der Stiftungen von Fr. 600'000.-- au- tomatisch dahinfielen. Damit wendet sich der Beschwerdeführer (einmal mehr) nur gegen die Rechtsgültigkeit der besagten Stiftung bzw. gegen den Bestand ih- rer Konkursforderungen. Bezahlt bzw. getilgt sind die Forderungen nicht, und es liegen offensichtlich auch keine Rückzüge der Gläubiger vor, von einem Nach- lassvertrag ganz zu schweigen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 53 lit. d in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).
- 4 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der kon- kurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. V. Seiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS130096-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. V. Seiler. Urteil vom 14. Juni 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, betreffend Rechtsverweigerung Beschwerde über das Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zü- rich
- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 23. November 2010 eröffnete der Konkursrichter am Bezirksgericht Zürich auf Begehren der B._____ AG mit Sitz in Zürich, gegenüber A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) den Konkurs. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Rekurs, auf welchen die Kammer mit Beschluss vom
14. März 2011 infolge Verspätung nicht eintrat. Da dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, eröffnete sie den Konkurs neu (Geschäfts-Nr. NN100133). Alle Beschwerden und Revisionsgesuche des Beschwerdeführers gegen die Konkurseröffnung waren ohne Erfolg (vgl. die Urteile 5A_729/2012 und 5F_3/2012 des Bundesgerichts in der Sache vom 14. Mai 2013 mit ausführlicher Prozessgeschichte). 1.2 Mit Eingabe an das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht für SchKG- Klagen; nachfolgend nur: Einzelgericht) vom 3. Mai 2013 (act. 3) beantragte der Beschwerdeführer den Widerruf des Konkurses. Das Einzelgericht erachtete die Eingabe für rechtsmissbräuchlich und sandte sie dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zurück (act. 24). Der Beschwerdeführer gelangt an die Kammer mit den Anträgen, auf das Begehren sei einzutreten und der Konkurs über ihn sei zu widerrufen (act. 2). Sinngemäss macht der Beschwerdeführer da- mit eine Rechtsverweigerung durch das Einzelgericht geltend.
2. Nach Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Be- schwerde anfechtbar. Entgegen des Wortlauts der Bestimmung können nicht nur Rechtsverzögerungen, sondern auch die qualifizierte Form der Rechtsverweige- rung nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK gerügt werden (formelle Rechtsverweigerung; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 2. A. Zürich 2013, Art. 319 N 16 f.; KUKO ZPO-Brunner, Art. 319 N 14; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 45). Das Rechtsmittel ist demnach als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO entgegenzunehmen und zu behandeln.
- 3 - 3.1 Das Einzelgericht weist in seinem Schreiben an den Beschwerdeführer darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht behaupte, dass die für einen Wider- ruf des Konkurses vom Gesetz geforderten Voraussetzungen (Nachweis der Til- gung sämtlicher Forderungen bzw. schriftliche Rückzüge der Gläubiger) erfüllt seien, er vielmehr geltend mache, die kollozierten Forderungen seien nicht ge- rechtfertigt. Dies laufe auf vom Gesetz nicht vorgesehene negative Kollokations- klagen des Schuldners hinaus und sei deshalb rechtsmissbräuchlich. 3.2 Dem ist beizupflichten. Der Beschwerdeführer bringt (auch) mit der Be- schwerde nichts vor, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Wenn er geltend macht, er habe mit den eingereichten Unterlagen (act. 4/1-19) nachge- wiesen, dass die im Kollokationsplan eingetragenen Schulden im Betrag von Fr. 1'648'638.– mit seinem Guthaben gemäss Konkursinventar von Fr. 2'864'776.– vollkommen gedeckt seien, begründet das keinen Konkurswider- ruf. Der Nachweis der Tilgung sämtlicher Forderungen (Art. 195 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) meint die Bezahlung aller (nicht rechtskräftig abgewiesener) Konkursfor- derungen und nicht bloss, dass die Konkursmasse bzw. ein Guthaben des Schuldners zur Deckung der Konkursforderungen ausreiche (vgl. BSK SchKG II- Brunner/Boller, 2. A. Bern 2010, Art. 195 N 7). Ebenso unbehelflich für einen Wi- derruf des Konkurses ist die Behauptung, die aus dem Handelsregister gelöschte C._____ Stiftung könne als nichtige (Familien-)Stiftung keine Gläubigerin sein, weshalb die pfandgesicherten Forderungen der Stiftungen von Fr. 600'000.-- au- tomatisch dahinfielen. Damit wendet sich der Beschwerdeführer (einmal mehr) nur gegen die Rechtsgültigkeit der besagten Stiftung bzw. gegen den Bestand ih- rer Konkursforderungen. Bezahlt bzw. getilgt sind die Forderungen nicht, und es liegen offensichtlich auch keine Rückzüge der Gläubiger vor, von einem Nach- lassvertrag ganz zu schweigen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 53 lit. d in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).
- 4 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der kon- kurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. V. Seiler versandt am: