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PS130091

Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt)

Zürich OG · 2013-06-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde beim Bezirksgericht Andelfingen als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Er beanstandete das in der Pfän- dungsurkunde vom 5. November 2012 (Versanddatum 10. Dezember 2012) be- rechnete Existenzminimum (act. 1 und 2). Sein Rechtsbegehren lautete wie folgt (act. 1 und act. 9 S. 2): " 1. Es sei ein genügendes Existenzminimum zu bestimmen.

E. 2 Mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 wurde dem Betreibungsamt B._____ Frist zur schriftlichen Vernehmlassung angesetzt (act. 3). Dieses bean- tragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2012, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 4). Anlässlich der Verhandlung vom 12. März 2013 wurden der Beschwerdeführer, dessen Vater und Bruder, welche ebenfalls Beschwerde erho- ben haben, befragt (act. 9).

E. 3 Mit Urteil vom 15. April 2013 stellte das Bezirksgericht Andelfingen fest, dass das Existenzminimum des Beschwerdeführers zurzeit Fr. 2'605.– betrage und trat auf das Rechtsbegehren 2 nicht ein (act. 10 = act. 13 Dispositivziffern 1 und 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zü- rich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurs- sachen mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 23. Mai 2013 (am Empfang des Obergerichts des Kantons Zürich abgegeben) innert Frist Beschwerde (act. 14). Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 wurde die Rechtsmitteleingabe dem Beschwer- deführer zurückgesandt und ihm eine kurze Frist angesetzt, um die Eingabe un- terzeichnet wieder einzureichen (act. 16). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin seine Eingabe mit der Originalunterschrift versehen wieder ein (act. 14).

- 3 -

E. 4 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen.

- 5 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Andelfingen sowie an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Graf versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS130091-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Graf Urteil vom 6. Juni 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 15. April 2013 (CB120022)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde beim Bezirksgericht Andelfingen als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Er beanstandete das in der Pfän- dungsurkunde vom 5. November 2012 (Versanddatum 10. Dezember 2012) be- rechnete Existenzminimum (act. 1 und 2). Sein Rechtsbegehren lautete wie folgt (act. 1 und act. 9 S. 2): " 1. Es sei ein genügendes Existenzminimum zu bestimmen.

2. Das Betreibungsamt B._____ sei anzuweisen, ausstehende Rechnungen mit der gepfändeten Lohnquote sofort zu bezahlen."

2. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 wurde dem Betreibungsamt B._____ Frist zur schriftlichen Vernehmlassung angesetzt (act. 3). Dieses bean- tragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2012, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 4). Anlässlich der Verhandlung vom 12. März 2013 wurden der Beschwerdeführer, dessen Vater und Bruder, welche ebenfalls Beschwerde erho- ben haben, befragt (act. 9).

3. Mit Urteil vom 15. April 2013 stellte das Bezirksgericht Andelfingen fest, dass das Existenzminimum des Beschwerdeführers zurzeit Fr. 2'605.– betrage und trat auf das Rechtsbegehren 2 nicht ein (act. 10 = act. 13 Dispositivziffern 1 und 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zü- rich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurs- sachen mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 23. Mai 2013 (am Empfang des Obergerichts des Kantons Zürich abgegeben) innert Frist Beschwerde (act. 14). Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 wurde die Rechtsmitteleingabe dem Beschwer- deführer zurückgesandt und ihm eine kurze Frist angesetzt, um die Eingabe un- terzeichnet wieder einzureichen (act. 16). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin seine Eingabe mit der Originalunterschrift versehen wieder ein (act. 14).

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4. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlas- sung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 322 und Art. 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. II.

1. Die Vorinstanz hat das Existenzminimum des Beschwerdeführers, un- ter Berücksichtigung, dass auch gegen dessen Vater und Bruder Pfändungen lau- fen, neu berechnet und auf Fr. 2'605.– festgesetzt (act. 13 S. 5 ff.). Das Betrei- bungsamt B._____ ist – gemäss der vom Beschwerdeführer angefochtenen Pfän- dungsurkunde vom 5. November 2012 – von einem Existenzminimum von Fr. 1'600.– ausgegangen (act. 2 S. 4).

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er monatliche Ausgaben von insgesamt Fr. 3'388.– habe. Er habe bereits vor Vorinstanz dargelegt, dass er alle zwei Wochen nach C._____ [Stadt in Europa] zu seiner Freundin fahre, was jeweils € 220.– und somit € 440.– pro Monat ausmache. Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass diese Besuche in der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden können. Dies bedeute, dass er seine Freundin während der Betreibungs- zeit nicht besuchen könne. Er lebe mit seiner Familie in einer 3-Zimmerwohnung. Sein Bruder sei derzeit auf Stellensuche und beziehe weder Arbeitslosengeld noch erhalte er Sozialhilfe, weshalb er (der Beschwerdeführer) sich mit seinem Vater die Kosten für die Miete von Fr. 1'300.– und die Verpflegung teile. Dem an- gefochtenen Entscheid sei zu entnehmen, dass sein Bedarf, sobald sein Bruder eine Arbeitsstelle gefunden habe, um insgesamt Fr. 500.– (Fr. 300.– und Fr. 200.–) reduziert werde, womit ihm noch lediglich Fr. 2'105.– verbleiben wür- den. Er verstehe nicht, dass bei der Berechnung keine Rücksicht darauf genom- men werde, dass er arbeitstätig sei und keine Sozialhilfe beziehe. Mit einem Exis- tenzminimum von Fr. 2'605.– könne er leben, mit einem solchen von Fr. 2'105.– nicht (act. 14).

3. Damit rügt der Beschwerdeführer grundsätzlich einzig, dass die Bahn- kosten für den Besuch seiner Freundin in C._____ nicht berücksichtigt worden sind. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, können solche Auslagen gemäss

- 4 - Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums vom 16. September 2009 nicht berücksichtigt werden (vgl. act. 13 S. 7). Mit den übrigen vorinstanzlichen Erwägungen, insbesondere dazu, weshalb der bereits vor Vorinstanz geltend gemachte Bedarf von Fr. 3'388.– nicht über- nommen werden konnte, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er führt in seiner Beschwerdeschrift vielmehr aus, dass er mit dem im angefochtenen Entscheid festgestellten Existenzminimum von Fr. 2'605.– leben könne (vgl. act. 14 S. 2). Hingegen rügt er den Hinweis in den Erwägungen, wonach sein Existenzminimum sich verringern werde, wenn sein Bruder ein Einkommen erzie- le oder Sozialhilfe erhalte. Dann würden – gemäss den vorinstanzlichen Erwä- gungen – die Mietkosten von Fr. 650.– auf Fr. 435.– reduziert (act. 13 S. 6) und sein Unterstützungsbeitrag von Fr. 300.– an seinen Bruder wegfallen (act. 13 S. 8). Der Beschwerdeführer scheint missverstanden zu haben, dass diese Aus- führungen lediglich als Hinweis im Hinblick auf eine allfällige Änderung bzw. An- passung der Existenzminimumberechnung des Beschwerdeführers an veränderte Verhältnisse zu verstehen sind. Im Dispositiv des Urteils vom 15. April 2013 wur- de festgestellt, dass das Existenzminimum des Beschwerdeführers zurzeit Fr. 2'605.– betrage (act. 13 Dispositiv-Ziffer 1). Wie sich sein Existenzminimum künftig verändern könnte, wurde zu Recht nicht im Erkenntnis festgehalten. Denn sollte der Bruder des Beschwerdeführers demnächst ein Einkommen erzielen, ist eine neue Existenzminimumberechnung vorzunehmen, gegen die sich der Be- schwerdeführer zum gegebenen Zeitpunkt wehren kann.

4. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen.

- 5 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Andelfingen sowie an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Graf versandt am: