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PS130083

Arrest

Zürich OG · 2013-05-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Das Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 26. April 2013 sei aufzuheben und das Arrestbegehren der Klägerin sei gutzuheissen.

E. 1.3 Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 wurde der Klägerin ein Kostenvor- schuss für das Beschwerdeverfahren von CHF 1'500.-- auferlegt, den sie fristge- mäss leistete (act. 14 ff.). Eine Beschwerdeantwort ist im Arrestbewilligungsver- fahren nicht einzuholen, da es sich um ein einseitiges Verfahren handelt (BSK SchKG II-Stoffel, 2. A. 2010, Art. 272 N 53).

E. 2 Eventualiter sei das angefochtene Urteil des Einzelgerichtes Au- dienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. April 2013 aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen.

E. 2.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO; vgl. ZK ZPO-Reetz/Theiler,

2. A. Zürich 2013, Art. 309 N 34). Die Beschwerde ist innert der 10-tägigen

- 3 - Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Zur Begründung der Beschwerde genügt ein blosser Verweis auf die Vorakten nicht; der Beschwerdeführer hat sich mit der Begründung des angefoch- tenen Entscheids auseinandersetzen. Enthält die Beschwerde keine (genügende) Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 321 N 38 ff.; OGerZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2; OGerZH NQ110031 vom

9. August 2011, E. 2.2.1).

E. 2.2 Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (vgl. Art. 320 ZPO; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5). Die Beschwer- deinstanz entscheidet mithin über die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststel- lung mit beschränkter Kognition.

E. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vo- rinstanz.

E. 3.1 Der jährliche Betrag an die C._____-Mitgliedsverbände und die Konföderationen ist im C._____-Jahresbudget ausgewiesen, das vom Kongress verabschiedet und den C._____- Mitgliedsverbänden und den Konföderationen vom C._____- Generalsekretariat mitgeteilt wird.

E. 3.2 Die C1._____-Mittel dienen in Übereinstimmung mit Art. 1 haupt- sächlich der Fussballförderung gemäss den Bedürfnissen und der langfristigen Planung der einzelnen C._____-Mitgliedsverbände und deren Befähigung zur Teilnahme an C._____-Wettbewerben. Die finanzielle Unterstützung ist von den C._____- Mitgliedsverbänden deshalb wie folgt zu verwenden:

E. 3.2.1 Sportliche Bedürfnisse

• Förderung des Jugend- und Breitenfussballs

• Männerwettbewerbe und -meisterschaften (z.B. nationale und internationale Wettbewerbe)

• Förderung des Frauenfussballs

• technische Entwicklung (z.B. Ausbildungsprogramme) […]

E. 3.2.2 Organisatorische Bedürfnisse

• Planung und Verwaltung

• Veranstaltungsorganisation (z.B. Ausrichtung internationaler Wettbewerbe)

• Marketing und Kommunikation

• Infrastruktur (z.B. Trainingsanlagen) […]

E. 3.3 Unangefochten und zutreffend sind die rechtlichen Ausführungen des Einzelgerichts, dass als Vermögenswerte des Arrestschuldners auch Forderun-

- 5 - gen gegenüber Drittschuldnern in Frage kommen, wobei nach ständiger Recht- sprechung die Forderung als am Sitz des Drittschuldners belegt gilt, wenn der Ar- restschuldner seinen Sitz im Ausland hat (vgl. BSK SchKG II-Stoffel, 2. A. 2010, Art. 272 N 48). Richtig ist auch, dass die Verarrestierung von Forderungen be- dingt, dass diese bereits rechtsgültig entstanden sind. Blosse Anwartschaften und Ansprüche, deren Entstehen von einer Suspensivbedingung abhängt, sind weder pfändbar noch verarrestierbar (vgl. BSK SchKG I-Vonder Mühll, 2. A. Basel 2010, Art. 92 N 2; BGE 138 III 497 E. 3.4, S. 501 f.). Daran ändert Art. 152 Abs. 2 OR nichts, da nach dieser Bestimmung einzig der bedingt Berechtigte zur Stellung ei- nes Begehrens auf Erlass von Sicherungsmassregeln berechtigt ist (vgl. BSK OR I-Ehrat, 5. A. Basel 2011, Art. 152 N 8).

E. 3.4 Unbeanstandet geblieben ist ebenfalls die Erwägung des Einzelge- richts, dass ein Arrestgegenstand bezüglich nicht näher bezeichneter Forderun- gen der Beklagten gegen die C._____ bzw. entsprechender Guthaben nicht glaubhaft gemacht worden sei (vgl. act. 8 S. 2). Die Klägerin hält zwar an ihrem Arrestbegehren vollumfänglich fest, sie greift diese Punkte in der Beschwerdebe- gründung aber nicht auf und setzt sich mit der betreffenden Begründung des Ein- zelgerichts nicht auseinander. Die Beschwerde genügt in dieser Hinsicht den Be- gründungsanforderungen nicht. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 3.5 Die Entscheidung über die Änderung der Ziele und Bedingungen für die finanzielle Unterstützung liegt allein beim C._____- Exekutivkomitee.

- 10 -

E. 3.5.1 Das im Privatrecht zu beachtende Beweismass (sei es voller Beweis, oder sei es Glaubhaftmachung) ist nach herrschender Lehre und Praxis bundes- rechtlich vorgeschrieben (vgl. BGE 128 III 271 E. 2b/aa). Im Arrestverfahren gilt nichts anderes, da das Bundesrecht (Art. 272 Abs. 1 SchKG) mit der für den Ar- rest vorausgesetzten Glaubhaftmachung von Arrestgrund, Arrestforderung und Arrestgegenstand ein bestimmtes Beweismass festlegt. Ob das Einzelgericht überhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt hat, ist daher als Rechtsfrage frei zu prüfen.

E. 3.5.2 Glaubhaft gemacht werden müssen im vorliegenden Fall – ausserhalb des Anwendungsbereiches des Lugano-Übereinkommens (wo die substantiierte Bezeichnung genügt) – auch die Arrestgegenstände (vgl. Meier-Dieterle, Arrest- praxis ab 1. Januar 2011, AJP 2010, S. 1219). Glaubhaftmachen bedeutet weni- ger als Beweisen, aber mehr als blosses Behaupten. Glaubhaft ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie aufgrund der ihm vorgelegten Dokumente für wahrscheinlich hält, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte. Vorausgesetzt ist damit zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Auch wenn die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch anzu- setzen sind, vermögen blosse Behauptungen des Arrestgläubigers nicht zu genü- gen, selbst wenn sie schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen schliessen las- sen. In diesem Sinn ist eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen erfor- derlich. Analog zur freien richterlichen Beweiswürdigung bleibt es dem Gericht überlassen, den "Beweiswert" eines Glaubhaftmachungsmittels nach freier Über- zeugung zu bestimmen. Insbesondere kann das Gericht auch im Rahmen der blossen Glaubhaftmachung von behaupteten Tatsachen die Einreichung von sachdienlichen Unterlagen verlangen, wenn dies ohne Weiteres möglich ist (BGer 5P.1/2007 vom 20. April 2007, E. 3.3; Bger 5P.330/2005 vom 17. November 2005, E. 3.2; Beschluss des Kassationsgerichts, Geschäfts-Nr. AA100016, vom

- 7 -

21. März 2011, E. 2.5; BSK SchKG II-Stoffel, 2. A. Zürich 2010, Art. 272 N 4 ff., 26 ff.; KUKO SchKG-Meier-Dieterle, Art. 272 N 14).

E. 3.5.3 Das Einzelgericht hat seinem Entscheid richtig die Anforderung zu- grunde gelegt, dass die Schilderung nicht nur insgesamt schlüssig sein muss, sondern die Behauptungen objektiv zu untermauern sind. Dies entspricht dem vorstehend Gesagten zum Beweismass der Glaubhaftmachung, insbesondere dem darin enthaltenen Erfordernis objektiver Anhaltspunkte. Das Einzelgericht weist ferner korrekt darauf hin, dass die von der Klägerin als "C1._____ Development Activities B1._____ 2013" bezeichnete Aufstellung (act. 4/17) inhaltlich keinen Bezug zum C1._____-Programm der C._____ auf- weist, und sich nur anhand der auf dem Ausdruck angegebenen Internetadresse "http://www.C._____.com/…" erkennen lässt, dass die aufgelisteten Aktivitäten und Budget-Beträge die Beklagte betreffen. Es wäre der Klägerin ohne Weiteres möglich gewesen, den "Screenshot C1._____ Development Activities B1._____ 2013", den sie mit der Beschwerde einreicht (act. 12/17a), bereits mit dem Arrest- begehren einzureichen. Im Übrigen verlangt das Einzelgericht entgegen der Auf- fassung der Klägerin keinen Urkundenbeweis in Form eines C1._____-Antrags der Beklagten samt Genehmigung der C._____. Vielmehr weist es zutreffend da- rauf hin, die Klägerin habe weder behauptet noch durch entsprechende Unterla- gen oder auf andere Weise objektiviert, dass die Beklagte einen C1._____-Antrag eingereicht habe und dieser von der C._____ genehmigt worden sei. Ob die Klä- gerin mit dem Arrestbegehren samt Beilagen die behaupteten Arrestgegenstände glaubhaft gemacht hat, betrifft nicht das Beweismass, sondern die Beweiswürdi- gung (dazu sogleich). Inwiefern das Einzelgericht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung verkannt haben soll, ist nicht zu sehen. Die Rüge der Rechtsverletzung ist unbe- gründet.

E. 3.6 Das C._____-Exekutivkomitee kann anordnen, dass Teile oder Mindestbeträge der C1._____-Mittel für bestimmte Ziele (z.B. Förderung des Frauenfussballs und technische Entwicklung) zweckgebunden sind. […]

E. 3.8 Die Klägerin hat im Ergebnis nicht glaubhaft gemacht, dass der Beklag- ten gegenwärtig verarrestierbare Forderungen gegenüber der C._____ zustehen. Die behaupteten Arrestgegenstände hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Da das Arrestbegehren bereits aus dem Grund abzuweisen war, erübrigt es sich, auf den Hinweis im angefochtenen Urteil, dass für den Zirkulationsbeschluss der

1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 7. November 2012 die Vollstreckbar- keitsbescheinigung nicht beigebracht wurde (act. 8 S. 5), dessen Bedeutung und die diesbezüglichen Rügen in der Beschwerde (act. 9 Rz. 33 ff.) einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtli- chen Summarsachen (Art. 251 ZPO) bestimmt sich nach dem Streitwert gemäss Tabelle der GebV SchKG. Liegt der Streitwert zwischen CHF 100'000.-- und CHF 1 Mio. beträgt die Gebühr höchstens CHF 1'000.-- (Art. 48 GebV SchKG). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezo- gen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das An- derthalbfache der für die erste Instanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; vgl. BGer 5A_492/2012 vom 13. März 2013, E. 4). 4.2 Der Streitwert beläuft sich nach dem Arrestbegehren auf CHF 382'160.--. Die Entscheidgebühr ist daher auf CHF 1'500.-- festzusetzen und der Klägerin aufzuerlegen, die dafür einen Kostenvorschuss geleistet hat. Partei- entschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

E. 3.10 Die C._____-Mitgliedsverbände haben nur Anspruch auf C1._____-Mittel, sofern sie einen Direktor für Technik und Ent- wicklung beschäftigen, der für Jugend- und Entwicklungspro- gramme zuständig ist.

E. 3.11 Nur die C._____-Mitgliedsverbände und die Konföderationen, die gemäss ihren Statuten eine statutarische Buchführung vorneh- men lassen, dürfen C1._____-Mittel beantragen. […] Artikel 4 Verfahren 4.1 Einreichen des Antrags Jeder C._____-Mitgliedsverband, der seinen Anspruch auf C1._____-Mittel geltend machen will, muss unter Einhaltung der folgenden Bedingungen ein- oder zweimal pro Jahr beim C._____- Generalsekretariat einen schriftlichen Antrag einrei- chen. […] 4.2 Genehmigung 4.2.1 Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags beurteilt das C._____-Generalsekretariat, ob der Antrag den Anforderungen und Bedingungen des vorliegenden Reglements entspricht. […] 4.2.3 Befindet das C._____-Generalsekretariat den Antrag für vollstän- dig (gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1) und die Bedingungen für erfüllt (z.B. Ziele gemäss Art. 1, Art. 3 Abs. 2 und 6), veranlasst es eine Auszahlung der Mittel gemäss Art. 4 Abs. 3. […] 4.4 Mittelverwendung 4.4.1 Die C._____-Mitgliedsverbände dürfen die C1._____-Mittel nur in Übereinstimmung mit den Details des Projekts verwenden, dem Mittel zugesprochen wurden. 4.4.2 Ist ein C._____-Mitgliedsverband nicht oder nicht mehr in der La- ge, ein Projekt, für das er finanzielle Unterstützung erhalten hat, zu realisieren, oder will er dieses aus irgendwelchen Gründen nicht länger realisieren, muss er das C._____-Generalsekretariat umgehend entsprechend informieren. Dieses trifft zur Sicherung der Mittel daraufhin die nötigen Massnahmen und erlässt ent- sprechende Weisungen, bis das betreffende Projekt (oder ein an- deres, zu einem späteren Zeitpunkt bewilligtes Projekt) ausge- führt werden kann.

- 11 - […] Artikel 5 Überwachung der Mittelauszahlung Das C._____-Generalsekretariat kontrolliert die Vergabe der Mit- tel an die einzelnen C._____-Mitgliedsverbände und überprüft die Wirkung der Projekte, um sicherzustellen, dass sich die Mitglieds- verbände streng an die Projekte halten, denen Mittel zugespro- chen wurden. Das C._____-Generalsekretariat kann für die Mit- telauszahlung nach freiem Ermessen Weisungen erlassen. […] 5.3 Unzulässige Verwendung von C1._____-Mitteln 5.3.1 Sollte die Prüfung ergeben, dass die Mittel nicht gemäss den Be- dingungen verwendet wurden, auf denen die Projektgenehmigung gründet, und/oder die Transaktionen nicht ordnungsgemäss auf- gezeichnet und belegt wurden, informiert das C._____- Generalsekretariat die C._____-Finanzkommission. 5.3.2 In diesem Fall trifft die C._____-Finanzkommission zur Sicherung der gewährten Mittel geeignete Massnahmen. Sie wird insbeson- dere:

• bis auf Weiteres die Aussetzung der Zahlungen an den betref- fenden C._____-Mitgliedsverband anordnen,

• die Rückzahlung der bereits ausbezahlten Beträge verlangen,

• andere geeignete Massnahmen treffen. […]" 3.7.3 Art. 3.1 des C1._____-Reglements lässt sich entnehmen, dass dem C._____-Kongress als oberstem C._____-Organ die Kompetenz zukommt, über die Mittelvergabe der C._____ und die jährlichen Beträge an die C._____- Mitgliedsverbände zu entscheiden. Art. 3.5 C1._____-Reglement legt ferner nahe, dass einzig das C._____-Exekutivkomitee über Änderungen der Bedingungen für die Gewährung der C1._____-Beträge entscheiden kann. Das lässt darauf schliessen, dass die C._____ gewillt ist, ihren Mitgliedern – insgesamt sind es derzeit 209 Verbände (vgl. http://de.C._____.com/…) – Beträge für die Fussball- förderung auszurichten, und das sie die entsprechenden Mittel budgetiert hat. Die C1._____-Beträge von offenbar USD 250'000.-- pro Jahr für jeden Mitgliedsver- band (vgl. act. 4/17) werden indessen nicht voraussetzungslos ausbezahlt. Bei den in Artikel 3 des C1._____-Reglements festgelegten Bedingungen (insbeson- dere Beschäftigung eines Technikdirektors und statutarische Buchführung durch

- 12 - einen unabhängigen Buchführer gemäss Art. 3.10 und 3.11; vgl. dazu auch act. 5/22) handelt es sich offenbar um Bedingungen für den Bestand bzw. die Entstehung des Anspruchs auf C1._____-Beträge, mithin um aufschiebende Be- dingungen. Dass die Beklagte diese Bedingungen für den Anspruch auf C1._____-Beträge nach Art. 3.1 ff. C1._____-Reglement erfüllt habe, behauptet die Klägerin aber weder im Arrestbegehren noch in der Beschwerde, und sie gibt entsprechend auch keine Hinweise dafür an. Die Klägerin verweist bezüglich der Beklagten einzig auf eine Auflistung der Entwicklungs-Aktivitäten mit Budgetbe- trägen für die Jahre 2009-2013 (act. 4/17). Richtig ist zwar der Hinweis der Kläge- rin, dass nicht nur die Beträge für das laufende Jahr 2013, sondern auch jene für die vergangenen Jahre 2009-2012 als "Budget amount" bezeichnet sind. Den- noch geht aus der Aufstellung – das Einzelgericht hat zutreffend darauf hingewie- sen – nicht hervor, dass es sich um bewilligte, aber noch nicht ausbezahlte C1._____-Beträge der C._____ handelt. Für den Bestand entsprechender Forde- rungen der Beklagten gegen die C._____ gibt die Aufstellung daher nichts her. 3.7.4 Art. 4.1 des C1._____-Reglements "Einreichen des Antrags" bezieht sich im Weiteren auf die Geltendmachung des Anspruchs auf C1._____-Mittel. Das C._____-Generalsekretariat beurteilt gemäss Art. 4.2.1 des Reglements, ob der Antrag den festgelegten Anforderungen und Bedingungen entspricht. Erst und nur dann, wenn es die Bedingungen als erfüllt erachtet und den Antrag geneh- migt, wird die Auszahlung der Mittel seitens der C._____ veranlasst. Die Einrei- chung eines Antrags und der Entscheid des Generalsekretariats über die Erfül- lung der Bedingungen ist so gesehen konstitutiv für die Zusprechung entspre- chender Leistungen. Die Klägerin hat freilich nicht geltend gemacht, dass die Be- klagte entsprechende Anträge eingereicht habe, welche vom C._____- Generalsekretariat genehmigt worden seien. Wenn die Klägerin auf Art. 4.1.3 und Art. 4.2.1 des C1._____-Reglements verweist, wonach der Entscheid über die Genehmigung des – rechtzeitig, d.h. spätestens am Ende des Vorjahres – einge- reichten C1._____-Antrages 30 Tage nach Erhalt desselben ergeht, und sie dar- aus folgert, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Arrestgesuchs der Anspruch der Beklagten auf C1._____-Beträge für das Jahr 2013 bereits entstanden sei (act. 9 Rz. 27), setzt sie stillschweigend voraus, was zu behaupten und zu be-

- 13 - gründen wäre, nämlich, dass die C._____ einen entsprechenden Antrag der Be- klagten genehmigt habe. 3.7.5 Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass die Beklagte die C._____ in dem zwischen den Parteien am 29. Oktober 2012 geschlossenen Vergleich unwiderruflich angewiesen hat, von den der Beklagten aus dem C1._____-Fonds zustehenden Geldern den Betrag von insgesamt CHF 250'000.-- an die Klägerin zu überweisen (act. 4/8 Art. 3). Die Klägerin hat laut dem Ver- gleichstext zudem das Recht, diese Anweisung (sowie den Abschreibungsbe- schluss des Bezirksgerichts Zürich; act. 4/7) der C._____ zu übermitteln, und das hat die Klägerin auch getan. Indessen anerkennt die C._____ in ihrem (Antwort-)Schreiben an den Rechtsanwalt der Klägerin vom 18. Januar 2013 (act. 4/19) keine Forderungen der Beklagten auf C1._____-Gelder. Genau bese- hen ist das Gegenteil der Fall: Die C._____ teilt mit, dass sie nicht bereit bzw. in der Lage sei, entsprechend der besagten Anweisung Zahlungen aus C1._____- Mitteln an die Klägerin zu leisten, weil sie erstens nicht in das Verfahren und den Vergleich zwischen den Parteien einbezogen worden sei und weil die C1._____- Beträge zweitens nur für bestimmte Zwecke im Rahmen der Fussballförderung vorgesehen seien. Damit hat die C._____ kund getan, dass C1._____-Leistungen ausschliesslich im Rahmen der vorbestimmten Zwecke der Fussballförderung verwendet werden dürfen, nicht aber zur Tilgung anderweitiger Schulden der Be- klagten. Nach Art. 3.2 und 4.4 des C1._____-Reglements werden die C1._____- Beträge denn auch nur für genau festgelegte (sportliche und organisatorische) Bedürfnisse im Rahmen des Zieles der Fussballförderung gewährt; das C._____- Exekutivkomitee kann gemäss Art. 3.6 C1._____-Reglement anordnen, dass die C1._____-Mittel für bestimmte Ziele zweckgebunden sind. Die C._____- Finanzkommission hat nach Art. 5.3 des C1._____-Reglement das Recht, C1._____-Mittel nicht auszurichten bzw. zurückzuverlangen, wenn die Mittel nicht zu den Bedingungen verwendet werden, auf denen die Projektgenehmigung gründet, mithin die Voraussetzungen für die Gewährung der C1._____-Mittel nicht mehr erfüllt sind. Die Gewährung bzw. Ausrichtung von C1._____-Mitteln hängt somit von der Verwendung derselben ab. Das bedeutet nichts Anderes, als dass die Beklagte so weit und so lange keinen Rechtsanspruch auf C1._____-Beträge

- 14 - hat, als sie diese Gelder nicht dem Zweck entsprechend zur Fussballförderung verwendet bzw. nicht dafür verwenden kann. 3.7.6 Beizupflichten ist dem Einzelgericht (act. 8 S. 4) schliesslich auch da- rin, dass die Ansprüche der einzelnen Mitgliedsverbände aus dem sogenannten "Goal-Programm" an strenge Vorgaben geknüpft sind, indem gemäss massgebli- chem Goal-Reglement Zuschüsse nur an einzelne, von der C._____- Entwicklungskommission vorgängig ausgewählte Mitgliedsverbände und bezogen auf konkrete Projekte in einem fünfstufigen Verfahren zugesprochen werden und überdies von der C._____, welche auch die erforderlichen Verträge unterzeichnet, in der Regel direkt an die beteiligten Vertragspartner getätigt werden (vgl. act. 4/14). Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang weder behauptet, die Be- klagte habe bei der C._____ einen Antrag für die Finanzierung eines aktuellen Goal-Projekts eingereicht noch Ausführungen zu den genannten weiteren Vo- raussetzungen für die Finanzierung eines derartigen Projektes durch die C._____ gemacht. 3.7.7 Ob – wie die Klägerin meint (act. 9 Rz. 28) – die finanzielle Unterstüt- zung der C._____ gegenüber ihren Mitgliedsverbänden und mithin der Beklagten alltäglich ist und die C._____ mit ihren Fussball-Förderungsprogrammen wie dem C1._____- und dem Goal-Programm das ganze Jahr über ihre Mitgliederverbände unterstützt und "permanent" Geldzahlungen leistet, ist dabei nicht entscheidend. Die Üblichkeit von Unterstützungsleistungen der C._____ im Allgemeinen be- gründet für konkrete Forderungen der Beklagten keine (genügende) Wahrschein- lichkeit. 3.7.8 Soweit hinsichtlich des C1._____- und des GOAL-Programms auf- grund der Akten und den Ausführungen der Klägerin überhaupt von Rechten der Beklagten auf geldwerte Leistungen der C._____ ausgegangen werden kann, handelt es sich um blosse Anwartschaften, nämlich um Rechte, die in Bezug auf Entstehung und Umfang ungewiss sind bzw. deren Entstehen von einer Suspen- sivbedingung abhängt. Für bestehende Forderungen der Beklagten gegen die C._____ auf C1._____-Beträge bzw. GOAL-Leistungen fehlt es an (genügenden) objektiven Anhaltspunkten.

- 15 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. - 16 -
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin sowie – unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zü- rich, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 382'160.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. V. Seiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS130083-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. V. Seiler. Urteil vom 28. Mai 2013 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, gegen B._____ (B._____), Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. April 2013 (EQ130062)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 23. April 2013 gelangte die A._____ AG (Klägerin und Beschwer- deführerin; nachfolgend nur Klägerin) mit folgendem Arrestbegehren an das Ein- zelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend nur Einzelgericht): Es sei das Arrestbegehren zu bewilligen für den Betrag von CHF 382'160.00 (CHF 100'010.00 und USD 300'000.00, letzteres um- gerechnet zum Devisenkurs vom Tag der Eingabe) nebst Zins zu 5%, und es seien zu diesem Zweck sämtliche Guthaben der B._____ (B._____; Beklagte und Beschwerdegegnerin, nachfolgend nur Beklag- te) lautend auf ihren Namen bei der C._____, Zürich, sowie alle weite- ren Forderungen der Arrestschuldnerin gegen die C._____, Zürich, insbesondere die Forderung auf Auszahlung der C1._____-Gelder, zu verarrestieren. 1.2 Mit Urteil vom 26. April 2013 wies das Einzelgericht das Begehren ab (act. 8). Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 10. Mai 2013 Beschwerde wie folgt:

1. Das Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 26. April 2013 sei aufzuheben und das Arrestbegehren der Klägerin sei gutzuheissen.

2. Eventualiter sei das angefochtene Urteil des Einzelgerichtes Au- dienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. April 2013 aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vo- rinstanz. 1.3 Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 wurde der Klägerin ein Kostenvor- schuss für das Beschwerdeverfahren von CHF 1'500.-- auferlegt, den sie fristge- mäss leistete (act. 14 ff.). Eine Beschwerdeantwort ist im Arrestbewilligungsver- fahren nicht einzuholen, da es sich um ein einseitiges Verfahren handelt (BSK SchKG II-Stoffel, 2. A. 2010, Art. 272 N 53). 2.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO; vgl. ZK ZPO-Reetz/Theiler,

2. A. Zürich 2013, Art. 309 N 34). Die Beschwerde ist innert der 10-tägigen

- 3 - Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Zur Begründung der Beschwerde genügt ein blosser Verweis auf die Vorakten nicht; der Beschwerdeführer hat sich mit der Begründung des angefoch- tenen Entscheids auseinandersetzen. Enthält die Beschwerde keine (genügende) Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 321 N 38 ff.; OGerZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2; OGerZH NQ110031 vom

9. August 2011, E. 2.2.1). 2.2 Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (vgl. Art. 320 ZPO; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5). Die Beschwer- deinstanz entscheidet mithin über die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststel- lung mit beschränkter Kognition. 3.1 Der Arrest setzt das Glaubhaftmachen einer Arrestforderung, eines Ar- restgrundes und die Existenz von Vermögensgegenständen des Arrestschuldners am bezeichneten (Arrest-)Ort voraus (Art. 272 Abs. 1 SchKG). 3.2 Das Einzelgericht hat das Arrestbegehren im Wesentlichen mit der Be- gründung abgewiesen, dass die Arrestgegenstand bildenden Forderungen der Beklagten gegenüber der C._____ (C._____) nicht glaubhaft gemacht worden seien. Es hielt fest, die Klägerin verweise für die von ihr behaupteten Forderungen gestützt auf das Programm C1._____ der C._____ (C1._____) auf eine im Inter- net veröffentlichte Liste "C1._____ Development Activities B1._____ [Staat in Af- rika] 2013", wobei sie diese Unterlagen nur unvollständig eingereicht habe, denn daraus lasse sich weder der berechtigte Mitgliedverband noch das massgebliche Förderungsprogramm ersehen. Nach dem Wortlaut – "Budget amount" – handle es sich zudem lediglich um budgetierte und damit wohl nicht um verbindlich zuge- sprochene Positionen. Gemäss dem Reglement über das Programm Finanzielle Unterstützung der C._____ vom 1. Juni 2009 (C1._____-Reglement) würden die C1._____-Beiträge zwar jährlich ausgerichtet, die Auszahlung sei aber an zahlrei- che inhaltliche und formelle Voraussetzungen geknüpft und dürfe erst nach Ge- nehmigung des von jedem Mitgliedsverband einzureichenden C1._____-Antrags durch das C._____-Generalsekretariat erfolgen. Es sei daher davon auszugehen,

- 4 - dass der Anspruch auf die von der C._____ jährlich auszurichtenden C1._____- Beiträge erst mit Genehmigung durch das C._____-Generalsekretariat entstehe. Die Klägerin habe aber weder behauptet noch durch entsprechende Unterlagen objektiviert, dass die Beklagte für das Jahr 2013 rechtzeitig einen vollständigen C1._____-Antrag eingereicht habe, der vom C._____-Generalsekretariat geneh- migt worden sei. Die Klägerin habe ferner nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Beklagte dazu verpflichtet habe, die C1._____-Gelder bei der C._____ zu bean- tragen. Dem von der Klägerin weiter angeführten Schreiben der C._____ (act. 3/19) könne in keiner Weise eine Schuldanerkennung entnommen werden, sondern vielmehr nur die Weigerung der C._____, der Anweisung der Beklagten entsprechend eine Zahlung an die Klägerin vorzunehmen, und zwar unter Hinweis auf die besondere Zweckgebundenheit dieser Mittel. Ob Ansprüche gegenüber der C._____ auf Auszahlung von Geldmitteln, die ausgewiesenermassen zweck- gebunden seien, verarrestiert werden könnten, sei ohnehin fraglich, zumal sich die C._____ gemäss ihren Reglementen vorbehalte, die in Aussicht gestellten Mit- tel nicht auszurichten, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien. Im Wei- teren seien Ansprüche der einzelnen Mitgliedsverbände aus dem sogenannten Goal-Programm an strenge Vorgaben geknüpft, indem gemäss dem auf der homepage der C._____ veröffentlichten Goal-Reglement Zuschüsse nur an ein- zelne, von der C._____-Entwicklungskommission vorgängig ausgewählte Mit- gliedsverbände und bezogen auf konkrete Projekte in einem fünfstufigen Verfah- ren zugesprochen würden und überdies von der C._____, welche auch die erfor- derlichen Verträge unterzeichne, in der Regel direkt an die beteiligten Vertrags- partner getätigt würden. Die Klägerin behaupte weder, die Beklagte habe bei der C._____ einen Antrag für die Finanzierung eines aktuellen Goal-Projekts einge- reicht noch habe sie Ausführungen zu den genannten weiteren Voraussetzungen für die Finanzierung eines derartigen Projektes durch die C._____ gemacht, wes- halb ein Arrestgegenstand auch bezüglich Forderungen der Beklagten im Zu- sammenhang mit dem Goal-Programm nicht glaubhaft gemacht worden seien (act. 8 S. 3 ff.). 3.3 Unangefochten und zutreffend sind die rechtlichen Ausführungen des Einzelgerichts, dass als Vermögenswerte des Arrestschuldners auch Forderun-

- 5 - gen gegenüber Drittschuldnern in Frage kommen, wobei nach ständiger Recht- sprechung die Forderung als am Sitz des Drittschuldners belegt gilt, wenn der Ar- restschuldner seinen Sitz im Ausland hat (vgl. BSK SchKG II-Stoffel, 2. A. 2010, Art. 272 N 48). Richtig ist auch, dass die Verarrestierung von Forderungen be- dingt, dass diese bereits rechtsgültig entstanden sind. Blosse Anwartschaften und Ansprüche, deren Entstehen von einer Suspensivbedingung abhängt, sind weder pfändbar noch verarrestierbar (vgl. BSK SchKG I-Vonder Mühll, 2. A. Basel 2010, Art. 92 N 2; BGE 138 III 497 E. 3.4, S. 501 f.). Daran ändert Art. 152 Abs. 2 OR nichts, da nach dieser Bestimmung einzig der bedingt Berechtigte zur Stellung ei- nes Begehrens auf Erlass von Sicherungsmassregeln berechtigt ist (vgl. BSK OR I-Ehrat, 5. A. Basel 2011, Art. 152 N 8). 3.4 Unbeanstandet geblieben ist ebenfalls die Erwägung des Einzelge- richts, dass ein Arrestgegenstand bezüglich nicht näher bezeichneter Forderun- gen der Beklagten gegen die C._____ bzw. entsprechender Guthaben nicht glaubhaft gemacht worden sei (vgl. act. 8 S. 2). Die Klägerin hält zwar an ihrem Arrestbegehren vollumfänglich fest, sie greift diese Punkte in der Beschwerdebe- gründung aber nicht auf und setzt sich mit der betreffenden Begründung des Ein- zelgerichts nicht auseinander. Die Beschwerde genügt in dieser Hinsicht den Be- gründungsanforderungen nicht. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.5 Die Klägerin weist in der Beschwerde vorab darauf hin, dass das Ein- zelgericht ein falsches Beweismass angewendet habe, indem es einen strikten Beweis mit Bezug auf die Existenz von Arrestgegenständen nach Art. 272 SchKG gefordert habe. Das zeige sich etwa an den Ausführungen des Einzelgerichts, dass die Klägerin die als "C1._____ Development Activities B1._____ 2013" ge- kennzeichneten Unterlagen nur unvollständig eingereicht habe und dass die Klä- gerin nicht objektiviert habe, dass die Beklagte für das Jahr 2013 rechtzeitig einen C1._____-Antrag eingereicht habe, der vom C._____-Generalsekretariat geneh- migt worden sei. De facto fordere das Einzelgericht damit den Urkundenbeweis des schriftlichen C1._____-Antrags der Beklagten sowie des Genehmigungs- schreibens der C._____. Damit habe das Einzelgericht gegen Art. 272 Abs. 1

- 6 - SchKG verstossen, wonach die Glaubhaftmachung ausdrücklich genüge (act. 9 Rz. 5 ff.). 3.5.1 Das im Privatrecht zu beachtende Beweismass (sei es voller Beweis, oder sei es Glaubhaftmachung) ist nach herrschender Lehre und Praxis bundes- rechtlich vorgeschrieben (vgl. BGE 128 III 271 E. 2b/aa). Im Arrestverfahren gilt nichts anderes, da das Bundesrecht (Art. 272 Abs. 1 SchKG) mit der für den Ar- rest vorausgesetzten Glaubhaftmachung von Arrestgrund, Arrestforderung und Arrestgegenstand ein bestimmtes Beweismass festlegt. Ob das Einzelgericht überhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt hat, ist daher als Rechtsfrage frei zu prüfen. 3.5.2 Glaubhaft gemacht werden müssen im vorliegenden Fall – ausserhalb des Anwendungsbereiches des Lugano-Übereinkommens (wo die substantiierte Bezeichnung genügt) – auch die Arrestgegenstände (vgl. Meier-Dieterle, Arrest- praxis ab 1. Januar 2011, AJP 2010, S. 1219). Glaubhaftmachen bedeutet weni- ger als Beweisen, aber mehr als blosses Behaupten. Glaubhaft ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie aufgrund der ihm vorgelegten Dokumente für wahrscheinlich hält, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte. Vorausgesetzt ist damit zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Auch wenn die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch anzu- setzen sind, vermögen blosse Behauptungen des Arrestgläubigers nicht zu genü- gen, selbst wenn sie schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen schliessen las- sen. In diesem Sinn ist eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen erfor- derlich. Analog zur freien richterlichen Beweiswürdigung bleibt es dem Gericht überlassen, den "Beweiswert" eines Glaubhaftmachungsmittels nach freier Über- zeugung zu bestimmen. Insbesondere kann das Gericht auch im Rahmen der blossen Glaubhaftmachung von behaupteten Tatsachen die Einreichung von sachdienlichen Unterlagen verlangen, wenn dies ohne Weiteres möglich ist (BGer 5P.1/2007 vom 20. April 2007, E. 3.3; Bger 5P.330/2005 vom 17. November 2005, E. 3.2; Beschluss des Kassationsgerichts, Geschäfts-Nr. AA100016, vom

- 7 -

21. März 2011, E. 2.5; BSK SchKG II-Stoffel, 2. A. Zürich 2010, Art. 272 N 4 ff., 26 ff.; KUKO SchKG-Meier-Dieterle, Art. 272 N 14). 3.5.3 Das Einzelgericht hat seinem Entscheid richtig die Anforderung zu- grunde gelegt, dass die Schilderung nicht nur insgesamt schlüssig sein muss, sondern die Behauptungen objektiv zu untermauern sind. Dies entspricht dem vorstehend Gesagten zum Beweismass der Glaubhaftmachung, insbesondere dem darin enthaltenen Erfordernis objektiver Anhaltspunkte. Das Einzelgericht weist ferner korrekt darauf hin, dass die von der Klägerin als "C1._____ Development Activities B1._____ 2013" bezeichnete Aufstellung (act. 4/17) inhaltlich keinen Bezug zum C1._____-Programm der C._____ auf- weist, und sich nur anhand der auf dem Ausdruck angegebenen Internetadresse "http://www.C._____.com/…" erkennen lässt, dass die aufgelisteten Aktivitäten und Budget-Beträge die Beklagte betreffen. Es wäre der Klägerin ohne Weiteres möglich gewesen, den "Screenshot C1._____ Development Activities B1._____ 2013", den sie mit der Beschwerde einreicht (act. 12/17a), bereits mit dem Arrest- begehren einzureichen. Im Übrigen verlangt das Einzelgericht entgegen der Auf- fassung der Klägerin keinen Urkundenbeweis in Form eines C1._____-Antrags der Beklagten samt Genehmigung der C._____. Vielmehr weist es zutreffend da- rauf hin, die Klägerin habe weder behauptet noch durch entsprechende Unterla- gen oder auf andere Weise objektiviert, dass die Beklagte einen C1._____-Antrag eingereicht habe und dieser von der C._____ genehmigt worden sei. Ob die Klä- gerin mit dem Arrestbegehren samt Beilagen die behaupteten Arrestgegenstände glaubhaft gemacht hat, betrifft nicht das Beweismass, sondern die Beweiswürdi- gung (dazu sogleich). Inwiefern das Einzelgericht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung verkannt haben soll, ist nicht zu sehen. Die Rüge der Rechtsverletzung ist unbe- gründet. 3.6 Die Klägerin hält mit der Beschwerde daran fest, sie habe das Vorhan- densein von Vermögenswerten, die der Beklagten gehören, glaubhaft gemacht. Gestützt auf das C1._____-Programm zahle die C._____ der Beklagten im Jahr

- 8 - 2013 total USD 250'000.-- aus. Die Existenz dieses Anspruchs gegenüber der C._____ werde durch die von der C._____ auf ihrer website veröffentlichten An- gaben (act. 4/17) bestätigt. Dass diese Ansprüche bzw. eine entsprechende Schuld der C._____ bestünden, habe die C._____ überdies mit dem eingereich- ten Schreiben vom 18. Januar 2013 (act. 4/19) anerkannt. Entgegen der Auffas- sung des Einzelgerichts, handle es sich bei den auf der website aufgeführten Be- trägen sodann nicht lediglich um budgetierte Positionen. Aus der Wendung "budget amount" könne nicht geschlossen werden, dass es sich dabei bloss um vorgeschlagene Ausgaben handle, denn auch die in den Jahren 2009-2012 ge- sprochenen C1._____-Gelder seien mit "budget amount" gekennzeichnet. Die Forderungen der Beklagten auf C1._____-Beträge seien überdies keine blossen Anwartschaften, deren Entstehen und Umfang vollständig ungewiss sei. So müs- se der C1._____-Antrag nach Art. 4.1.3 des C1._____-Reglement bis spätestens

31. Dezember des Vorjahres eingereicht worden sein und über die Genehmigung werde nach Art. 4.2.1 C1._____-Reglement innert 30 Tagen nach Erhalt des An- trags entschieden. Der spätmöglichste Termin für den Entscheid über die Ge- nehmigung des C1._____-Antrags sei also der 30. Januar 2013 gewesen. Bei Einreichung des Arrestgesuchs, habe der Anspruch der Klägerin daher bereits bestanden. Zu beachten sei ferner, dass die C._____ mit ihren Fussball- Förderungsprogrammen, insbesondere dem C1._____- und dem Goal-Programm, das ganze Jahr über ihre Mitgliederverbände unterstütze und permanent Geld- zahlungen leiste, was dadurch bestätigt werde, dass die Beklagte in den Jahren 2009-2012 ohne Unterbruch in den Genuss von C1._____-Geldern gekommen sei. Im Übrigen stehe die statutarische Zweckbindung der C1._____-Gelder ge- mäss C1._____-Reglement einer Verarrestierung nicht entgegen (act. 9 Rz. 17 ff.). 3.7.1 Die Frage ist, ob die Klägerin bestehende Ansprüche des Beklagten gegenüber der C._____ auf C1._____-Beträge und auf Leistungen aus dem Goal- Programm glaubhaft gemacht hat. Dabei handelt es sich um Beweiswürdigung und mithin um eine Tatfrage. Diesbezüglich ist die Kognition der Beschwer- deinstanz wie gesagt auf Willkür beschränkt.

- 9 - 3.7.2 Der Klägerin stützt die behaupteten Forderungen der Beklagten ge- genüber der C._____ auf C1._____-Beträge für das Jahr 2013 im Wesentlichen auf das C1._____-Reglement (act. 4/16), auf eine im Internet zugängliche Liste betreffend "C1._____ Development Activities B1._____ 2013" (act. 4/17) sowie ein Schreiben der C._____ an den Rechtsanwalt der Klägerin vom 18. Januar 2013 (act. 4/19). Die relevanten Bestimmungen des C1._____-Reglements lau- ten: "Artikel 3 Umfang, Bedingungen und Mittelvergabe 3.1 Der jährliche Betrag an die C._____-Mitgliedsverbände und die Konföderationen ist im C._____-Jahresbudget ausgewiesen, das vom Kongress verabschiedet und den C._____- Mitgliedsverbänden und den Konföderationen vom C._____- Generalsekretariat mitgeteilt wird. 3.2 Die C1._____-Mittel dienen in Übereinstimmung mit Art. 1 haupt- sächlich der Fussballförderung gemäss den Bedürfnissen und der langfristigen Planung der einzelnen C._____-Mitgliedsverbände und deren Befähigung zur Teilnahme an C._____-Wettbewerben. Die finanzielle Unterstützung ist von den C._____- Mitgliedsverbänden deshalb wie folgt zu verwenden: 3.2.1 Sportliche Bedürfnisse

• Förderung des Jugend- und Breitenfussballs

• Männerwettbewerbe und -meisterschaften (z.B. nationale und internationale Wettbewerbe)

• Förderung des Frauenfussballs

• technische Entwicklung (z.B. Ausbildungsprogramme) […] 3.2.2 Organisatorische Bedürfnisse

• Planung und Verwaltung

• Veranstaltungsorganisation (z.B. Ausrichtung internationaler Wettbewerbe)

• Marketing und Kommunikation

• Infrastruktur (z.B. Trainingsanlagen) […] 3.5 Die Entscheidung über die Änderung der Ziele und Bedingungen für die finanzielle Unterstützung liegt allein beim C._____- Exekutivkomitee.

- 10 - 3.6 Das C._____-Exekutivkomitee kann anordnen, dass Teile oder Mindestbeträge der C1._____-Mittel für bestimmte Ziele (z.B. Förderung des Frauenfussballs und technische Entwicklung) zweckgebunden sind. […] 3.10 Die C._____-Mitgliedsverbände haben nur Anspruch auf C1._____-Mittel, sofern sie einen Direktor für Technik und Ent- wicklung beschäftigen, der für Jugend- und Entwicklungspro- gramme zuständig ist. 3.11 Nur die C._____-Mitgliedsverbände und die Konföderationen, die gemäss ihren Statuten eine statutarische Buchführung vorneh- men lassen, dürfen C1._____-Mittel beantragen. […] Artikel 4 Verfahren 4.1 Einreichen des Antrags Jeder C._____-Mitgliedsverband, der seinen Anspruch auf C1._____-Mittel geltend machen will, muss unter Einhaltung der folgenden Bedingungen ein- oder zweimal pro Jahr beim C._____- Generalsekretariat einen schriftlichen Antrag einrei- chen. […] 4.2 Genehmigung 4.2.1 Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags beurteilt das C._____-Generalsekretariat, ob der Antrag den Anforderungen und Bedingungen des vorliegenden Reglements entspricht. […] 4.2.3 Befindet das C._____-Generalsekretariat den Antrag für vollstän- dig (gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1) und die Bedingungen für erfüllt (z.B. Ziele gemäss Art. 1, Art. 3 Abs. 2 und 6), veranlasst es eine Auszahlung der Mittel gemäss Art. 4 Abs. 3. […] 4.4 Mittelverwendung 4.4.1 Die C._____-Mitgliedsverbände dürfen die C1._____-Mittel nur in Übereinstimmung mit den Details des Projekts verwenden, dem Mittel zugesprochen wurden. 4.4.2 Ist ein C._____-Mitgliedsverband nicht oder nicht mehr in der La- ge, ein Projekt, für das er finanzielle Unterstützung erhalten hat, zu realisieren, oder will er dieses aus irgendwelchen Gründen nicht länger realisieren, muss er das C._____-Generalsekretariat umgehend entsprechend informieren. Dieses trifft zur Sicherung der Mittel daraufhin die nötigen Massnahmen und erlässt ent- sprechende Weisungen, bis das betreffende Projekt (oder ein an- deres, zu einem späteren Zeitpunkt bewilligtes Projekt) ausge- führt werden kann.

- 11 - […] Artikel 5 Überwachung der Mittelauszahlung Das C._____-Generalsekretariat kontrolliert die Vergabe der Mit- tel an die einzelnen C._____-Mitgliedsverbände und überprüft die Wirkung der Projekte, um sicherzustellen, dass sich die Mitglieds- verbände streng an die Projekte halten, denen Mittel zugespro- chen wurden. Das C._____-Generalsekretariat kann für die Mit- telauszahlung nach freiem Ermessen Weisungen erlassen. […] 5.3 Unzulässige Verwendung von C1._____-Mitteln 5.3.1 Sollte die Prüfung ergeben, dass die Mittel nicht gemäss den Be- dingungen verwendet wurden, auf denen die Projektgenehmigung gründet, und/oder die Transaktionen nicht ordnungsgemäss auf- gezeichnet und belegt wurden, informiert das C._____- Generalsekretariat die C._____-Finanzkommission. 5.3.2 In diesem Fall trifft die C._____-Finanzkommission zur Sicherung der gewährten Mittel geeignete Massnahmen. Sie wird insbeson- dere:

• bis auf Weiteres die Aussetzung der Zahlungen an den betref- fenden C._____-Mitgliedsverband anordnen,

• die Rückzahlung der bereits ausbezahlten Beträge verlangen,

• andere geeignete Massnahmen treffen. […]" 3.7.3 Art. 3.1 des C1._____-Reglements lässt sich entnehmen, dass dem C._____-Kongress als oberstem C._____-Organ die Kompetenz zukommt, über die Mittelvergabe der C._____ und die jährlichen Beträge an die C._____- Mitgliedsverbände zu entscheiden. Art. 3.5 C1._____-Reglement legt ferner nahe, dass einzig das C._____-Exekutivkomitee über Änderungen der Bedingungen für die Gewährung der C1._____-Beträge entscheiden kann. Das lässt darauf schliessen, dass die C._____ gewillt ist, ihren Mitgliedern – insgesamt sind es derzeit 209 Verbände (vgl. http://de.C._____.com/…) – Beträge für die Fussball- förderung auszurichten, und das sie die entsprechenden Mittel budgetiert hat. Die C1._____-Beträge von offenbar USD 250'000.-- pro Jahr für jeden Mitgliedsver- band (vgl. act. 4/17) werden indessen nicht voraussetzungslos ausbezahlt. Bei den in Artikel 3 des C1._____-Reglements festgelegten Bedingungen (insbeson- dere Beschäftigung eines Technikdirektors und statutarische Buchführung durch

- 12 - einen unabhängigen Buchführer gemäss Art. 3.10 und 3.11; vgl. dazu auch act. 5/22) handelt es sich offenbar um Bedingungen für den Bestand bzw. die Entstehung des Anspruchs auf C1._____-Beträge, mithin um aufschiebende Be- dingungen. Dass die Beklagte diese Bedingungen für den Anspruch auf C1._____-Beträge nach Art. 3.1 ff. C1._____-Reglement erfüllt habe, behauptet die Klägerin aber weder im Arrestbegehren noch in der Beschwerde, und sie gibt entsprechend auch keine Hinweise dafür an. Die Klägerin verweist bezüglich der Beklagten einzig auf eine Auflistung der Entwicklungs-Aktivitäten mit Budgetbe- trägen für die Jahre 2009-2013 (act. 4/17). Richtig ist zwar der Hinweis der Kläge- rin, dass nicht nur die Beträge für das laufende Jahr 2013, sondern auch jene für die vergangenen Jahre 2009-2012 als "Budget amount" bezeichnet sind. Den- noch geht aus der Aufstellung – das Einzelgericht hat zutreffend darauf hingewie- sen – nicht hervor, dass es sich um bewilligte, aber noch nicht ausbezahlte C1._____-Beträge der C._____ handelt. Für den Bestand entsprechender Forde- rungen der Beklagten gegen die C._____ gibt die Aufstellung daher nichts her. 3.7.4 Art. 4.1 des C1._____-Reglements "Einreichen des Antrags" bezieht sich im Weiteren auf die Geltendmachung des Anspruchs auf C1._____-Mittel. Das C._____-Generalsekretariat beurteilt gemäss Art. 4.2.1 des Reglements, ob der Antrag den festgelegten Anforderungen und Bedingungen entspricht. Erst und nur dann, wenn es die Bedingungen als erfüllt erachtet und den Antrag geneh- migt, wird die Auszahlung der Mittel seitens der C._____ veranlasst. Die Einrei- chung eines Antrags und der Entscheid des Generalsekretariats über die Erfül- lung der Bedingungen ist so gesehen konstitutiv für die Zusprechung entspre- chender Leistungen. Die Klägerin hat freilich nicht geltend gemacht, dass die Be- klagte entsprechende Anträge eingereicht habe, welche vom C._____- Generalsekretariat genehmigt worden seien. Wenn die Klägerin auf Art. 4.1.3 und Art. 4.2.1 des C1._____-Reglements verweist, wonach der Entscheid über die Genehmigung des – rechtzeitig, d.h. spätestens am Ende des Vorjahres – einge- reichten C1._____-Antrages 30 Tage nach Erhalt desselben ergeht, und sie dar- aus folgert, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Arrestgesuchs der Anspruch der Beklagten auf C1._____-Beträge für das Jahr 2013 bereits entstanden sei (act. 9 Rz. 27), setzt sie stillschweigend voraus, was zu behaupten und zu be-

- 13 - gründen wäre, nämlich, dass die C._____ einen entsprechenden Antrag der Be- klagten genehmigt habe. 3.7.5 Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass die Beklagte die C._____ in dem zwischen den Parteien am 29. Oktober 2012 geschlossenen Vergleich unwiderruflich angewiesen hat, von den der Beklagten aus dem C1._____-Fonds zustehenden Geldern den Betrag von insgesamt CHF 250'000.-- an die Klägerin zu überweisen (act. 4/8 Art. 3). Die Klägerin hat laut dem Ver- gleichstext zudem das Recht, diese Anweisung (sowie den Abschreibungsbe- schluss des Bezirksgerichts Zürich; act. 4/7) der C._____ zu übermitteln, und das hat die Klägerin auch getan. Indessen anerkennt die C._____ in ihrem (Antwort-)Schreiben an den Rechtsanwalt der Klägerin vom 18. Januar 2013 (act. 4/19) keine Forderungen der Beklagten auf C1._____-Gelder. Genau bese- hen ist das Gegenteil der Fall: Die C._____ teilt mit, dass sie nicht bereit bzw. in der Lage sei, entsprechend der besagten Anweisung Zahlungen aus C1._____- Mitteln an die Klägerin zu leisten, weil sie erstens nicht in das Verfahren und den Vergleich zwischen den Parteien einbezogen worden sei und weil die C1._____- Beträge zweitens nur für bestimmte Zwecke im Rahmen der Fussballförderung vorgesehen seien. Damit hat die C._____ kund getan, dass C1._____-Leistungen ausschliesslich im Rahmen der vorbestimmten Zwecke der Fussballförderung verwendet werden dürfen, nicht aber zur Tilgung anderweitiger Schulden der Be- klagten. Nach Art. 3.2 und 4.4 des C1._____-Reglements werden die C1._____- Beträge denn auch nur für genau festgelegte (sportliche und organisatorische) Bedürfnisse im Rahmen des Zieles der Fussballförderung gewährt; das C._____- Exekutivkomitee kann gemäss Art. 3.6 C1._____-Reglement anordnen, dass die C1._____-Mittel für bestimmte Ziele zweckgebunden sind. Die C._____- Finanzkommission hat nach Art. 5.3 des C1._____-Reglement das Recht, C1._____-Mittel nicht auszurichten bzw. zurückzuverlangen, wenn die Mittel nicht zu den Bedingungen verwendet werden, auf denen die Projektgenehmigung gründet, mithin die Voraussetzungen für die Gewährung der C1._____-Mittel nicht mehr erfüllt sind. Die Gewährung bzw. Ausrichtung von C1._____-Mitteln hängt somit von der Verwendung derselben ab. Das bedeutet nichts Anderes, als dass die Beklagte so weit und so lange keinen Rechtsanspruch auf C1._____-Beträge

- 14 - hat, als sie diese Gelder nicht dem Zweck entsprechend zur Fussballförderung verwendet bzw. nicht dafür verwenden kann. 3.7.6 Beizupflichten ist dem Einzelgericht (act. 8 S. 4) schliesslich auch da- rin, dass die Ansprüche der einzelnen Mitgliedsverbände aus dem sogenannten "Goal-Programm" an strenge Vorgaben geknüpft sind, indem gemäss massgebli- chem Goal-Reglement Zuschüsse nur an einzelne, von der C._____- Entwicklungskommission vorgängig ausgewählte Mitgliedsverbände und bezogen auf konkrete Projekte in einem fünfstufigen Verfahren zugesprochen werden und überdies von der C._____, welche auch die erforderlichen Verträge unterzeichnet, in der Regel direkt an die beteiligten Vertragspartner getätigt werden (vgl. act. 4/14). Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang weder behauptet, die Be- klagte habe bei der C._____ einen Antrag für die Finanzierung eines aktuellen Goal-Projekts eingereicht noch Ausführungen zu den genannten weiteren Vo- raussetzungen für die Finanzierung eines derartigen Projektes durch die C._____ gemacht. 3.7.7 Ob – wie die Klägerin meint (act. 9 Rz. 28) – die finanzielle Unterstüt- zung der C._____ gegenüber ihren Mitgliedsverbänden und mithin der Beklagten alltäglich ist und die C._____ mit ihren Fussball-Förderungsprogrammen wie dem C1._____- und dem Goal-Programm das ganze Jahr über ihre Mitgliederverbände unterstützt und "permanent" Geldzahlungen leistet, ist dabei nicht entscheidend. Die Üblichkeit von Unterstützungsleistungen der C._____ im Allgemeinen be- gründet für konkrete Forderungen der Beklagten keine (genügende) Wahrschein- lichkeit. 3.7.8 Soweit hinsichtlich des C1._____- und des GOAL-Programms auf- grund der Akten und den Ausführungen der Klägerin überhaupt von Rechten der Beklagten auf geldwerte Leistungen der C._____ ausgegangen werden kann, handelt es sich um blosse Anwartschaften, nämlich um Rechte, die in Bezug auf Entstehung und Umfang ungewiss sind bzw. deren Entstehen von einer Suspen- sivbedingung abhängt. Für bestehende Forderungen der Beklagten gegen die C._____ auf C1._____-Beträge bzw. GOAL-Leistungen fehlt es an (genügenden) objektiven Anhaltspunkten.

- 15 - 3.8 Die Klägerin hat im Ergebnis nicht glaubhaft gemacht, dass der Beklag- ten gegenwärtig verarrestierbare Forderungen gegenüber der C._____ zustehen. Die behaupteten Arrestgegenstände hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Da das Arrestbegehren bereits aus dem Grund abzuweisen war, erübrigt es sich, auf den Hinweis im angefochtenen Urteil, dass für den Zirkulationsbeschluss der

1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 7. November 2012 die Vollstreckbar- keitsbescheinigung nicht beigebracht wurde (act. 8 S. 5), dessen Bedeutung und die diesbezüglichen Rügen in der Beschwerde (act. 9 Rz. 33 ff.) einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtli- chen Summarsachen (Art. 251 ZPO) bestimmt sich nach dem Streitwert gemäss Tabelle der GebV SchKG. Liegt der Streitwert zwischen CHF 100'000.-- und CHF 1 Mio. beträgt die Gebühr höchstens CHF 1'000.-- (Art. 48 GebV SchKG). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezo- gen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das An- derthalbfache der für die erste Instanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; vgl. BGer 5A_492/2012 vom 13. März 2013, E. 4). 4.2 Der Streitwert beläuft sich nach dem Arrestbegehren auf CHF 382'160.--. Die Entscheidgebühr ist daher auf CHF 1'500.-- festzusetzen und der Klägerin aufzuerlegen, die dafür einen Kostenvorschuss geleistet hat. Partei- entschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

- 16 -

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin sowie – unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zü- rich, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 382'160.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. V. Seiler versandt am: