Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 erhob die Beschwerdeführerin Beschwer- de beim Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen. Sie beanstandete die Einkommenspfändung Nr. … und verlangte die Rückerstattung gewisser Vermögenswerte (act. 1).
E. 1.2 Mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 wurde dem Betreibungsamt D._____ Frist zur obligatorischen Vernehmlassung und den Beschwerdegegnern Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 2). Das Betreibungsamt D._____ beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. Oktober 2012, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 3). Auch der Beschwerdegegner 1 verlangte in seiner Stellungnahme vom
E. 1.3 Mit Urteil vom 26. Februar 2013 wies das Bezirksgericht Dielsdorf die Be- schwerde ab (act. 9 = act. 12). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen mit Eingabe vom 11. März 2013 (bei der Kam- mer eingegangen am 15. März 2013) innert Frist Beschwerde und beantragte, es sei das Betreibungsamt anzuweisen, ihr die Entschädigung als Gemeinderätin von Fr. 6'579.05 zurückzuzahlen. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 13). Mit Verfügung vom 15. März 2013 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung in dem Sin- ne erteilt, dass in der Pfändung Nr. … gegen die Beschwerdeführerin des Betrei- bungsamtes D._____ keine Verteilung erfolgen dürfe (act. 16). Mit Schreiben vom
9. April 2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie mit dem Beschwerde- gegner 1 in Verhandlungen bezüglich der Zahlungsmodalitäten stehe und ein Vergleich geschlossen werde. Darum sei das Verfahren vorläufig einzustellen, bis
- 3 - der Vergleich vollständig erfüllt worden sei und das Verfahren abgeschrieben werden könne (act. 18).
E. 1.4 Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (§§ 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif.
E. 2 Sistierungsantrag
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Sistierung des Verfahrens. Sie und ihr Ehemann seien zur Zeit in abschliessenden Verhandlungen über die Zahlungs- modalitäten im Vergleich, den sie mit dem Beschwerdegegner 1 ausgehandelt hätten. Damit der Betrag von Fr. 21'000.– aus der Pfändung Nr. … schnellstmög- lich an den Beschwerdegegner 1 ausbezahlt werden könne, bitte sie um die vor- läufige Einstellung des Verfahrens (act. 18).
E. 2.2 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Am- tes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten ins- besondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Die Sis- tierung bedeutet den Stillstand des Verfahrens. Sie erfordert in der Regel eine In- teressensabwägung, indem das Gericht das Interesse an der Einstellung des Ver- fahrens dem gegenteiligen Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens ge- genüberstellt. Die Sistierung sollte jedenfalls die Ausnahme bilden; in Zweifels-
- 4 - fällen sollte das Beschleunigungsgebot vorgehen (ZK ZPO-STAEHELIN, Art. 126 N 3 f.; BGE 130 V 90).
E. 2.3 Die Begründung zum Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar. Sie macht geltend, das Verfahren sei einzustellen, damit dem Beschwerdegegner 1 schnellstmöglich ein Betrag von Fr. 21'000.– aus der Pfän- dung Nr. … ausbezahlt werden könne. Eine Auszahlung der Pfändung Nr. … ist jedoch nur möglich, wenn das vorliegende Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist; erst dann kann das Betreibungsamt abrechnen. Die Beschwerdeführerin hat selber die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt und damit verlangt, dass in der Pfändung Nr. … (noch) keine Verteilung erfolgen dürfe. Diesem An- trag wurde mit Verfügung vom 15. März 2013 entsprochen (act. 16). Das Vorge- hen der Beschwerdeführerin ist widersprüchlich. Im Weiteren macht die Be- schwerdeführerin nur geltend, mit dem Beschwerdegegner 1 Vergleichsgesprä- che zu führen; ob die Beschwerdegegnerin 2 in die Vergleichs-gespräche mitein- bezogen wurde, bleibt offen. Eine die Sistierung rechtfertigende Zweckmässigkeit ist nicht ersichtlich. Der Antrag auf Sistierung ist daher abzuweisen.
E. 3 Verletzung des rechtlichen Gehörs
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe bereits vor Vorinstanz um die Einstellung dreier am Bezirksgericht Dielsdorf hängiger Verfahren ersucht, näm- lich in den Verfahren CB120012 und CB120019 sowie im vorliegenden Verfahren CB120028 (act. 8). Die anderen zwei Prozesse sind nicht Gegenstand dieses Be- schwerdeverfahrens; die diesbezüglichen vorinstanzlichen Akten liegen ebenfalls nicht vor, weshalb zu diesen Sistierungsanträgen nicht Stellung genommen wer- den kann. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht überdies hervor, dass in beiden Verfahren der Endentscheid bereits gefällt worden ist, bevor sie um die Einstellung der Verfahren ersuchte (act. 13 S. 2). Anders verhält es sich beim hier zu beurteilenden vorinstanzlichen Sistierungsgesuch, das rund einen Monat vor dem Endentscheid gestellt worden ist. Die Vorinstanz hat diese Einga- be der Beschwerdeführerin nicht weiter berücksichtigt und die Beschwerde in der Folge abgewiesen (act. 12). Indem die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz
- 5 - hätte ihr Gesuch um Einstellung des Verfahrens behandeln müssen, macht sie sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
E. 3.2 Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO statuieren den An- spruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Dazu zählen das Recht auf Anhörung vor dem Entscheid, das Recht auf Äusserung zu den Vorbringen des Gegners und dem Beweisergebnis, der Anspruch auf Begründung des Urteils, das Recht auf Zulassung erheblicher Beweise, das Recht auf Vertretung sowie das Recht auf Akteneinsicht (BGE 96 I 322 Erw. 2c, BGE 124 I 49 Erw. 3a). Die Parteien haben einen Anspruch darauf, dass das Gericht einen von ihnen gestellten Antrag behandelt und es den Entscheid darüber begründet. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 Erw. 4.1; BGE 133 III 439 Erw. 3.3, je mit Hinwei- sen). Vorliegend hat sich die Vorinstanz mit keinem Wort zum Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin geäussert. Vielmehr hat sie (die Vorinstanz) das Gesuch implizit verweigert, indem sie das Verfahren weiterführte und die Beschwerde in der Folge abwies. Der angefochtene Entscheid leidet somit an einem gravierenden Mangel. Auf Grund der formellen Natur des Gehörsanspruches kann seine Verletzung im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht geheilt werden. Er führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig davon, ob der Entscheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre (ZK ZPO-SUTTER-SOMM/CHEVALIER, Art. 53 N 26, und TARKAN GÖSKU, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 40, beide mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ebenfalls nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann allerdings auch ein solcher (schwerer) Mangel ausnahms- weise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
- 6 - einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die dieselbe Kognition hat, und wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beför- derlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (anstatt vieler: BGE 137 I 195 Erw. 2.3.2). Mit der Beschwerde kann (a) die unrichtige Rechtsanwen- dung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gerügt werden (Art. 320 ZPO). Auf Grund des im Beschwerdeverfah- ren vor den Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gelten- den Untersuchungsgrundsatzes (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, § 83 Abs. 3 GOG) verfügt die Kammer als zweite Aufsichtsbehörde aber (nicht nur in Rechtsfragen sondern) auch in Tatfragen über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz, wes- halb die Heilung des genannten Mangels durch die Kammer möglich und ange- zeigt ist. Ausführungen der Beschwerdeführerin zur fehlenden Begründung des Sistierungsantrages sind daher trotz der im Beschwerdeverfahren sonst gelten- den Novenbeschränkung (Art. 326 Abs. 1 ZPO; zum Novenrecht der zweiten Auf- sichtsinstanz: OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011) zu beachten.
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Sistierungsgesuch vom 17. Januar 2013 damit, dass sie mit dem Beschwerdegegner 1 nach langen Verhandlungen einen Vergleich erzielt habe (act. 8 = act. 15). Sie unterliess es allerdings, der Vorinstanz den mit dem Beschwerdegegner 1 (angeblich) geschlossenen Ver- gleich einzureichen. In seiner Stellungnahme vom 2. November 2012 beantragte der Beschwerdegegner 1 jedenfalls noch, die betreibungsrechtliche Beschwerde der Beschwerdeführerin sei abzuweisen. Über allfällige Vergleichsgespräche ist dieser Eingabe nichts zu entnehmen (act. 6). Da sich die Beschwerdeführerin auf eine getroffene Vereinbarung mit dem Beschwerdegegner 1 berief, wäre es ihr ein Leichtes gewesen, diese einzureichen. Im Weiteren bleibt auch hier unklar, ob die Beschwerdegegnerin 2 in die Vergleichsgespräche miteinbezogen worden ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz begründeten keine die Sis- tierung rechtfertigende Zweckmässigkeit. Das Interesse an der Beschleunigung des vorinstanzlichen Verfahrens überwog deutlich und eine Einstellung hätte nur zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens geführt. Das vorinstanzliche Ver-
- 7 - fahren wurde demnach zu Recht nicht sistiert bzw. wäre das Gesuch der Be- schwerdeführerin aus vorstehenden Gründen abzuweisen gewesen.
E. 4 Ausstandsbegehren
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin äusserte in ihrer Beschwerde an die Kammer ihre Besorgnis, das Bezirksgericht Dielsdorf könnte befangen sein. Sie sei von der Gegenseite im Sommer 2012 darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Vorinstanz wegen den häufigen Einsprachen nicht gut auf sie und ihren Ehemann zu sprechen sei. Es widerspreche der Unabhängigkeit eines Gerichtes, wenn die- ses gegenüber einer Partei negativ eingestellt sei, nur weil diese die ihr zur Ver- fügung stehenden Rechtsbehelfe ausschöpfe. Es sei überdies ein weiterer Hin- weis auf die einseitige Parteinahme, dass ihren Sistierungsgesuchen nicht ent- sprochen worden sei (act. 13).
E. 4.2 Der Eingabe der Beschwerdeführerin lässt sich nicht klar entnehmen, ob sie der Meinung ist, ein Ausstandsgrund liege vor, und sie deswegen ein Ausstands- begehren stellt oder ob sie einzig ihre allgemeine Unzufriedenheit gegenüber der Vorinstanz zum Ausdruck bringen will. Dies ist allerdings nicht weiter von Belang, da ein allfälliges Ausstandsbegehren – wie sich nachfolgend zeigt – ohnehin ab- zuweisen wäre.
E. 4.3 Die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 47 ff. ZPO) über den Ausstand konkre- tisieren den personenbezogenen Kerngehalt des Anspruchs auf ein unabhängi- ges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem un- befangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Das soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begrün-
- 8 - den vermögen (BGE 134 I 238 Erw. 2.1). Eine Partei, die eine Gerichtsperson ab- lehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begrün- denden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die Ableh- nung hat sich auf ein bestimmtes Gerichtsmitglied oder mehrere einzeln genannte Gerichtspersonen zu beziehen. Ein Ausstandsgesuch gegen ein ganzes Gericht, ohne Spezifikation der Ausstandsgründe bezüglich aller abgelehnten Gerichtsper- sonen, ist unzulässig (ZK ZPO-WULLSCHLEGER, Art. 49 N 2; BGE 105 1b 301 Erw.1a). Das Ausstandsbegehren hat unverzüglich nach Erhalt hinreichend kon- kreter Kenntnis der Befangenheit begründenden Umstände zu erfolgen (ZK ZPO- WULLSCHLEGER, Art. 49 N 6).
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin führt sinngemäss aus, im Sommer 2012 in einem Telefongespräch mit dem Gegenanwalt auf die Befangenheit des Bezirksgerichts Dielsdorf hingewiesen worden zu sein. Wie vorstehend ausgeführt, hat ein Aus- standsbegehren unverzüglich zu erfolgen. Der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des allfälligen Ausstandgrundes ist über ein halbes Jahr her. Damit ist der Ableh- nungsanspruch verwirkt. Im Weiteren wäre das Ausstandsbegehren gegen ein- zelne Gerichtsmitglieder zu richten gewesen. Ein Ausstandsgesuch gegen ein ganzes Gericht ist unzulässig bzw. wären die Ausstandsgründe bezüglich jeder abgelehnten Person im Einzelnen zu konkretisieren gewesen. Eine solche Kon- kretisierung liegt hier nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich auch aus dem Umstand, dass eine beantragte Sistierung nicht gewährt worden ist, keine Befangenheit ableiten. Vielmehr hätte eine Partei, deren Begeh- ren vom Gericht nicht stattgegeben worden ist, dies im Rahmen des Rechtsmittel- verfahrens zu rügen.
E. 5 Materielles
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Betreibungs- amt sei anzuweisen, ihr die Entschädigung als Gemeinderätin von Dezember 2011 bis Juni 2012 von Fr. 6'579.05 zurückzuzahlen (act. 13 S. 2). Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass die Pfändung Nr. … vom 22. Juni 2011 bis zum 22. Juni 2012 gelaufen sei und die zurückverlangten Vermögenswerte in diesem Zeitraum
- 9 - angefallen seien. Frühere Einkünfte seien in vorangehenden Pfändungen einbe- halten worden. Dem sei entgegen zu halten, dass demnach in den einzelnen Pfändungen jeweils pro rata Abrechnungen der Gemeinderatsentschädigungen hätten gemacht werden müssen. Dies sei nicht gemacht worden (act. 13 S. 1). Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf ihre Eingabe vor Vorinstanz und hält da- ran fest, dass ihr die am 26. August 2012 – somit nach Ablauf des Pfändungsjah- res – ausbezahlte Gemeinderatsentschädigung zurückzuerstatten sei (act. 1).
E. 5.2 Die Einkommenspfändung Nr. … dauerte vom 22. Juni 2011 bis zum
22. Juni 2012 (vgl. act. 4/2), was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Die untere kantonale Aufsichtsbehörde führte aus, die von der Beschwerdeführe- rin zurückverlangten Vermögenswerte seien als Entgelt für ihre persönliche Arbeit in diesem Zeitraum angefallen und seien damit zu Recht gepfändet worden. Was ihren Hinweis auf frühere Einkünfte angehe, seien diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Diese seien vielmehr Gegenstand der vorangehenden Einkommenspfändung Nr. … (23. März 2011 bis 23. März 2012) gewesen (act. 12 S. 3).
E. 5.3 Beschränkt pfändbar ist jedes Einkommen, das im wesentlichen das Entgelt für persönliche Arbeit des Schuldners darstellt, gleichgültig, ob es sich dabei um selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit handelt, um periodischen Ar- beitslohn oder Lohn für eine einzelne Leistung, um laufende oder erst in Zukunft fällig werdende Verdienstansprüche (BSK SchKG-GEORGES VONDER MÜHLL, Art. 93 N 3). Nicht periodische Leistungen dürfen nicht pro rata dem monatlichen Einkommen zugezählt werden, sondern sind als zukünftige Lohnansprüche zu pfänden. Die Pfändung wirkt sich damit erst im Zeitpunkt der Auszahlung aus (BGE 71 III 61). Die im Interesse von Schuldner und Gläubiger liegende zeitliche Grenze der Einkommenspfändung wurde auf ein Jahr festgelegt und als "absolu- te", um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellte Regel bezeichnet (BGE 116 III 15 Erw. 1). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, handelt es sich bei der von der Be- schwerdeführerin zurückverlangten Entschädigung als Gemeinderätin für den Zeitraum von Dezember 2011 bis Juni 2012 um Entgelt für die persönliche Arbeit
- 10 - der Beschwerdeführerin aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (act. 12 S. 3). Da- bei kann es keine Rolle spielen, ob die Entschädigung monatlich oder halbjährlich abgerechnet bzw. ausbezahlt wird. Hingegen ist der Beschwerdeführerin zuzu- stimmen, dass die Lohnpfändung nur bis am 22. Juni 2012 dauerte, weshalb ihre Gemeinderatsentschädigung vom 23. bis 30. Juni 2012 nicht mehr in die Ein- kommenspfändung Nr. … fällt. Die Einkommenspfändung wird in der Regel erst nach Ablauf des Pfändungsjahres abgerechnet (BSK SchKG-GEORGES VONDER MÜHLL, Art. 93 N 64). Das Betreibungsamt wird demnach bei der Abrechnung der Einkommenspfändung Nr. … die in den Zeitraum vom 23. bis 30. Juni 2012 fal- lende Entschädigung anteilsmässig zurückzuerstatten haben, sofern keine weite- re Einkommenspfändung ansteht. Dass vom Betreibungsamt die gesamte Ge- meinderatsentschädigung von Dezember 2011 bis Juni 2012 im Umfang von Fr. 6'579.05 einstweilen gepfändet worden ist, entspricht der Praxis und ist nicht zu beanstanden.
E. 5.4 Aus den dargelegten Umständen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 11 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 13) und – unter Beilage der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Bezirksgericht Dielsdorf sowie an das Betreibungsamt D._____, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Graf versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS130034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf. Urteil vom 30. April 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen
1. B._____,
2. C._____ AG, Beschwerdegegner, Nr. 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt D._____) Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom
26. Februar 2013 (CB120028)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 erhob die Beschwerdeführerin Beschwer- de beim Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen. Sie beanstandete die Einkommenspfändung Nr. … und verlangte die Rückerstattung gewisser Vermögenswerte (act. 1). 1.2 Mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 wurde dem Betreibungsamt D._____ Frist zur obligatorischen Vernehmlassung und den Beschwerdegegnern Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 2). Das Betreibungsamt D._____ beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. Oktober 2012, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 3). Auch der Beschwerdegegner 1 verlangte in seiner Stellungnahme vom
2. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Mit Eingabe vom
17. Januar 2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Einstellung dreier am Be- zirksgericht Dielsdorf hängiger Verfahren (act. 8). 1.3. Mit Urteil vom 26. Februar 2013 wies das Bezirksgericht Dielsdorf die Be- schwerde ab (act. 9 = act. 12). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen mit Eingabe vom 11. März 2013 (bei der Kam- mer eingegangen am 15. März 2013) innert Frist Beschwerde und beantragte, es sei das Betreibungsamt anzuweisen, ihr die Entschädigung als Gemeinderätin von Fr. 6'579.05 zurückzuzahlen. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 13). Mit Verfügung vom 15. März 2013 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung in dem Sin- ne erteilt, dass in der Pfändung Nr. … gegen die Beschwerdeführerin des Betrei- bungsamtes D._____ keine Verteilung erfolgen dürfe (act. 16). Mit Schreiben vom
9. April 2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie mit dem Beschwerde- gegner 1 in Verhandlungen bezüglich der Zahlungsmodalitäten stehe und ein Vergleich geschlossen werde. Darum sei das Verfahren vorläufig einzustellen, bis
- 3 - der Vergleich vollständig erfüllt worden sei und das Verfahren abgeschrieben werden könne (act. 18). 1.4 Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (§§ 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif.
2. Sistierungsantrag 2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Sistierung des Verfahrens. Sie und ihr Ehemann seien zur Zeit in abschliessenden Verhandlungen über die Zahlungs- modalitäten im Vergleich, den sie mit dem Beschwerdegegner 1 ausgehandelt hätten. Damit der Betrag von Fr. 21'000.– aus der Pfändung Nr. … schnellstmög- lich an den Beschwerdegegner 1 ausbezahlt werden könne, bitte sie um die vor- läufige Einstellung des Verfahrens (act. 18). 2.2 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Am- tes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten ins- besondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Die Sis- tierung bedeutet den Stillstand des Verfahrens. Sie erfordert in der Regel eine In- teressensabwägung, indem das Gericht das Interesse an der Einstellung des Ver- fahrens dem gegenteiligen Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens ge- genüberstellt. Die Sistierung sollte jedenfalls die Ausnahme bilden; in Zweifels-
- 4 - fällen sollte das Beschleunigungsgebot vorgehen (ZK ZPO-STAEHELIN, Art. 126 N 3 f.; BGE 130 V 90). 2.3 Die Begründung zum Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar. Sie macht geltend, das Verfahren sei einzustellen, damit dem Beschwerdegegner 1 schnellstmöglich ein Betrag von Fr. 21'000.– aus der Pfän- dung Nr. … ausbezahlt werden könne. Eine Auszahlung der Pfändung Nr. … ist jedoch nur möglich, wenn das vorliegende Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist; erst dann kann das Betreibungsamt abrechnen. Die Beschwerdeführerin hat selber die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt und damit verlangt, dass in der Pfändung Nr. … (noch) keine Verteilung erfolgen dürfe. Diesem An- trag wurde mit Verfügung vom 15. März 2013 entsprochen (act. 16). Das Vorge- hen der Beschwerdeführerin ist widersprüchlich. Im Weiteren macht die Be- schwerdeführerin nur geltend, mit dem Beschwerdegegner 1 Vergleichsgesprä- che zu führen; ob die Beschwerdegegnerin 2 in die Vergleichs-gespräche mitein- bezogen wurde, bleibt offen. Eine die Sistierung rechtfertigende Zweckmässigkeit ist nicht ersichtlich. Der Antrag auf Sistierung ist daher abzuweisen.
3. Verletzung des rechtlichen Gehörs 3.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe bereits vor Vorinstanz um die Einstellung dreier am Bezirksgericht Dielsdorf hängiger Verfahren ersucht, näm- lich in den Verfahren CB120012 und CB120019 sowie im vorliegenden Verfahren CB120028 (act. 8). Die anderen zwei Prozesse sind nicht Gegenstand dieses Be- schwerdeverfahrens; die diesbezüglichen vorinstanzlichen Akten liegen ebenfalls nicht vor, weshalb zu diesen Sistierungsanträgen nicht Stellung genommen wer- den kann. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht überdies hervor, dass in beiden Verfahren der Endentscheid bereits gefällt worden ist, bevor sie um die Einstellung der Verfahren ersuchte (act. 13 S. 2). Anders verhält es sich beim hier zu beurteilenden vorinstanzlichen Sistierungsgesuch, das rund einen Monat vor dem Endentscheid gestellt worden ist. Die Vorinstanz hat diese Einga- be der Beschwerdeführerin nicht weiter berücksichtigt und die Beschwerde in der Folge abgewiesen (act. 12). Indem die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz
- 5 - hätte ihr Gesuch um Einstellung des Verfahrens behandeln müssen, macht sie sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 3.2 Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO statuieren den An- spruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Dazu zählen das Recht auf Anhörung vor dem Entscheid, das Recht auf Äusserung zu den Vorbringen des Gegners und dem Beweisergebnis, der Anspruch auf Begründung des Urteils, das Recht auf Zulassung erheblicher Beweise, das Recht auf Vertretung sowie das Recht auf Akteneinsicht (BGE 96 I 322 Erw. 2c, BGE 124 I 49 Erw. 3a). Die Parteien haben einen Anspruch darauf, dass das Gericht einen von ihnen gestellten Antrag behandelt und es den Entscheid darüber begründet. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 Erw. 4.1; BGE 133 III 439 Erw. 3.3, je mit Hinwei- sen). Vorliegend hat sich die Vorinstanz mit keinem Wort zum Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin geäussert. Vielmehr hat sie (die Vorinstanz) das Gesuch implizit verweigert, indem sie das Verfahren weiterführte und die Beschwerde in der Folge abwies. Der angefochtene Entscheid leidet somit an einem gravierenden Mangel. Auf Grund der formellen Natur des Gehörsanspruches kann seine Verletzung im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht geheilt werden. Er führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig davon, ob der Entscheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre (ZK ZPO-SUTTER-SOMM/CHEVALIER, Art. 53 N 26, und TARKAN GÖSKU, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 40, beide mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ebenfalls nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann allerdings auch ein solcher (schwerer) Mangel ausnahms- weise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
- 6 - einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die dieselbe Kognition hat, und wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beför- derlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (anstatt vieler: BGE 137 I 195 Erw. 2.3.2). Mit der Beschwerde kann (a) die unrichtige Rechtsanwen- dung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gerügt werden (Art. 320 ZPO). Auf Grund des im Beschwerdeverfah- ren vor den Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gelten- den Untersuchungsgrundsatzes (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, § 83 Abs. 3 GOG) verfügt die Kammer als zweite Aufsichtsbehörde aber (nicht nur in Rechtsfragen sondern) auch in Tatfragen über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz, wes- halb die Heilung des genannten Mangels durch die Kammer möglich und ange- zeigt ist. Ausführungen der Beschwerdeführerin zur fehlenden Begründung des Sistierungsantrages sind daher trotz der im Beschwerdeverfahren sonst gelten- den Novenbeschränkung (Art. 326 Abs. 1 ZPO; zum Novenrecht der zweiten Auf- sichtsinstanz: OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011) zu beachten. 3.3 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Sistierungsgesuch vom 17. Januar 2013 damit, dass sie mit dem Beschwerdegegner 1 nach langen Verhandlungen einen Vergleich erzielt habe (act. 8 = act. 15). Sie unterliess es allerdings, der Vorinstanz den mit dem Beschwerdegegner 1 (angeblich) geschlossenen Ver- gleich einzureichen. In seiner Stellungnahme vom 2. November 2012 beantragte der Beschwerdegegner 1 jedenfalls noch, die betreibungsrechtliche Beschwerde der Beschwerdeführerin sei abzuweisen. Über allfällige Vergleichsgespräche ist dieser Eingabe nichts zu entnehmen (act. 6). Da sich die Beschwerdeführerin auf eine getroffene Vereinbarung mit dem Beschwerdegegner 1 berief, wäre es ihr ein Leichtes gewesen, diese einzureichen. Im Weiteren bleibt auch hier unklar, ob die Beschwerdegegnerin 2 in die Vergleichsgespräche miteinbezogen worden ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz begründeten keine die Sis- tierung rechtfertigende Zweckmässigkeit. Das Interesse an der Beschleunigung des vorinstanzlichen Verfahrens überwog deutlich und eine Einstellung hätte nur zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens geführt. Das vorinstanzliche Ver-
- 7 - fahren wurde demnach zu Recht nicht sistiert bzw. wäre das Gesuch der Be- schwerdeführerin aus vorstehenden Gründen abzuweisen gewesen.
4. Ausstandsbegehren 4.1 Die Beschwerdeführerin äusserte in ihrer Beschwerde an die Kammer ihre Besorgnis, das Bezirksgericht Dielsdorf könnte befangen sein. Sie sei von der Gegenseite im Sommer 2012 darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Vorinstanz wegen den häufigen Einsprachen nicht gut auf sie und ihren Ehemann zu sprechen sei. Es widerspreche der Unabhängigkeit eines Gerichtes, wenn die- ses gegenüber einer Partei negativ eingestellt sei, nur weil diese die ihr zur Ver- fügung stehenden Rechtsbehelfe ausschöpfe. Es sei überdies ein weiterer Hin- weis auf die einseitige Parteinahme, dass ihren Sistierungsgesuchen nicht ent- sprochen worden sei (act. 13). 4.2 Der Eingabe der Beschwerdeführerin lässt sich nicht klar entnehmen, ob sie der Meinung ist, ein Ausstandsgrund liege vor, und sie deswegen ein Ausstands- begehren stellt oder ob sie einzig ihre allgemeine Unzufriedenheit gegenüber der Vorinstanz zum Ausdruck bringen will. Dies ist allerdings nicht weiter von Belang, da ein allfälliges Ausstandsbegehren – wie sich nachfolgend zeigt – ohnehin ab- zuweisen wäre. 4.3 Die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 47 ff. ZPO) über den Ausstand konkre- tisieren den personenbezogenen Kerngehalt des Anspruchs auf ein unabhängi- ges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem un- befangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Das soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begrün-
- 8 - den vermögen (BGE 134 I 238 Erw. 2.1). Eine Partei, die eine Gerichtsperson ab- lehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begrün- denden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die Ableh- nung hat sich auf ein bestimmtes Gerichtsmitglied oder mehrere einzeln genannte Gerichtspersonen zu beziehen. Ein Ausstandsgesuch gegen ein ganzes Gericht, ohne Spezifikation der Ausstandsgründe bezüglich aller abgelehnten Gerichtsper- sonen, ist unzulässig (ZK ZPO-WULLSCHLEGER, Art. 49 N 2; BGE 105 1b 301 Erw.1a). Das Ausstandsbegehren hat unverzüglich nach Erhalt hinreichend kon- kreter Kenntnis der Befangenheit begründenden Umstände zu erfolgen (ZK ZPO- WULLSCHLEGER, Art. 49 N 6). 4.4 Die Beschwerdeführerin führt sinngemäss aus, im Sommer 2012 in einem Telefongespräch mit dem Gegenanwalt auf die Befangenheit des Bezirksgerichts Dielsdorf hingewiesen worden zu sein. Wie vorstehend ausgeführt, hat ein Aus- standsbegehren unverzüglich zu erfolgen. Der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des allfälligen Ausstandgrundes ist über ein halbes Jahr her. Damit ist der Ableh- nungsanspruch verwirkt. Im Weiteren wäre das Ausstandsbegehren gegen ein- zelne Gerichtsmitglieder zu richten gewesen. Ein Ausstandsgesuch gegen ein ganzes Gericht ist unzulässig bzw. wären die Ausstandsgründe bezüglich jeder abgelehnten Person im Einzelnen zu konkretisieren gewesen. Eine solche Kon- kretisierung liegt hier nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich auch aus dem Umstand, dass eine beantragte Sistierung nicht gewährt worden ist, keine Befangenheit ableiten. Vielmehr hätte eine Partei, deren Begeh- ren vom Gericht nicht stattgegeben worden ist, dies im Rahmen des Rechtsmittel- verfahrens zu rügen.
5. Materielles 5.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Betreibungs- amt sei anzuweisen, ihr die Entschädigung als Gemeinderätin von Dezember 2011 bis Juni 2012 von Fr. 6'579.05 zurückzuzahlen (act. 13 S. 2). Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass die Pfändung Nr. … vom 22. Juni 2011 bis zum 22. Juni 2012 gelaufen sei und die zurückverlangten Vermögenswerte in diesem Zeitraum
- 9 - angefallen seien. Frühere Einkünfte seien in vorangehenden Pfändungen einbe- halten worden. Dem sei entgegen zu halten, dass demnach in den einzelnen Pfändungen jeweils pro rata Abrechnungen der Gemeinderatsentschädigungen hätten gemacht werden müssen. Dies sei nicht gemacht worden (act. 13 S. 1). Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf ihre Eingabe vor Vorinstanz und hält da- ran fest, dass ihr die am 26. August 2012 – somit nach Ablauf des Pfändungsjah- res – ausbezahlte Gemeinderatsentschädigung zurückzuerstatten sei (act. 1). 5.2 Die Einkommenspfändung Nr. … dauerte vom 22. Juni 2011 bis zum
22. Juni 2012 (vgl. act. 4/2), was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Die untere kantonale Aufsichtsbehörde führte aus, die von der Beschwerdeführe- rin zurückverlangten Vermögenswerte seien als Entgelt für ihre persönliche Arbeit in diesem Zeitraum angefallen und seien damit zu Recht gepfändet worden. Was ihren Hinweis auf frühere Einkünfte angehe, seien diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Diese seien vielmehr Gegenstand der vorangehenden Einkommenspfändung Nr. … (23. März 2011 bis 23. März 2012) gewesen (act. 12 S. 3). 5.3 Beschränkt pfändbar ist jedes Einkommen, das im wesentlichen das Entgelt für persönliche Arbeit des Schuldners darstellt, gleichgültig, ob es sich dabei um selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit handelt, um periodischen Ar- beitslohn oder Lohn für eine einzelne Leistung, um laufende oder erst in Zukunft fällig werdende Verdienstansprüche (BSK SchKG-GEORGES VONDER MÜHLL, Art. 93 N 3). Nicht periodische Leistungen dürfen nicht pro rata dem monatlichen Einkommen zugezählt werden, sondern sind als zukünftige Lohnansprüche zu pfänden. Die Pfändung wirkt sich damit erst im Zeitpunkt der Auszahlung aus (BGE 71 III 61). Die im Interesse von Schuldner und Gläubiger liegende zeitliche Grenze der Einkommenspfändung wurde auf ein Jahr festgelegt und als "absolu- te", um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellte Regel bezeichnet (BGE 116 III 15 Erw. 1). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, handelt es sich bei der von der Be- schwerdeführerin zurückverlangten Entschädigung als Gemeinderätin für den Zeitraum von Dezember 2011 bis Juni 2012 um Entgelt für die persönliche Arbeit
- 10 - der Beschwerdeführerin aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (act. 12 S. 3). Da- bei kann es keine Rolle spielen, ob die Entschädigung monatlich oder halbjährlich abgerechnet bzw. ausbezahlt wird. Hingegen ist der Beschwerdeführerin zuzu- stimmen, dass die Lohnpfändung nur bis am 22. Juni 2012 dauerte, weshalb ihre Gemeinderatsentschädigung vom 23. bis 30. Juni 2012 nicht mehr in die Ein- kommenspfändung Nr. … fällt. Die Einkommenspfändung wird in der Regel erst nach Ablauf des Pfändungsjahres abgerechnet (BSK SchKG-GEORGES VONDER MÜHLL, Art. 93 N 64). Das Betreibungsamt wird demnach bei der Abrechnung der Einkommenspfändung Nr. … die in den Zeitraum vom 23. bis 30. Juni 2012 fal- lende Entschädigung anteilsmässig zurückzuerstatten haben, sofern keine weite- re Einkommenspfändung ansteht. Dass vom Betreibungsamt die gesamte Ge- meinderatsentschädigung von Dezember 2011 bis Juni 2012 im Umfang von Fr. 6'579.05 einstweilen gepfändet worden ist, entspricht der Praxis und ist nicht zu beanstanden. 5.4 Aus den dargelegten Umständen ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 11 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 13) und – unter Beilage der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Bezirksgericht Dielsdorf sowie an das Betreibungsamt D._____, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Graf versandt am: