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PS130022

Lageort von Bucheffekten, Spezifikation

Zürich OG · 2013-03-14 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 272 Abs. 1 SchKG, Art. 275 SchKG, Lageort von Bucheffekten. Die das Depotführende Bank ist die Verwahrungsstelle im Sinne von Art,. 14 BEG. Art. 272 Abs. 1 Ziff.3 SchKG, Art. 275 SchKG, Spezifikation. Bei einem Bankdepot ist jedenfalls das Aufzählen der einzelnen Titel nicht erforder- lich. (Der Gläubiger wurde mit dem Arrestbegehren abgewiesen, unter anderem weil er die Berechtigung des Schuldners an den zu verarrestierenden Werten nicht glaubhaft gemacht hatte. Das konnte er in der Beschwerde wegen Art. 326 ZPO nicht nachbringen. Im Hinblick auf ein neu- es Gesuch erwog das Obergericht was folgt:)

3. Die Gläubigerin hat um Verarrestierung eines mit einer Nummer bezeichneten De- pots ersucht. Die Vorinstanz geht davon aus, dass sich in einem Depot verschiedenartige Konti, Wertpapiere und anderes mehr befinden können und dass das Depot als solches für die Spezifi- zierung der Arrestgegenstände daher nicht genügt. Das ist sehr streng, lässt doch die Praxis eine weit gehende Angabe der Gattung nach genügen (vgl. BGE 100 III 25 und BSK SchKG II-Reiser, 2. Aufl., Art. 275 N. 45). Man kann mit Fug bezweifeln, dass eine Spezifikation etwa des Inhaltes "alle unter der Depotnummer xy von der Bank gehaltenen und / oder geführten Konti, Bucheffek- ten und Wertpapiere" wirklich präziser wäre. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, braucht das heute nicht abschliessend erörtert zu werden. Die Beschwerdeführerin reicht nun- mehr im Beschwerdeverfahren das Depotverzeichnis Nr. 1-……, lautend auf ……, per 31. Dezem- ber 2012, ein und weist in ihrer Beschwerde darauf hin, dass sich im Depot ausschliesslich Aktien befinden. (…) Das würde jedenfalls genügen, und eine Aufzählung der deponierten Aktien wäre nicht erforderlich. (…)

4. (…) Fest steht, dass nach Art. 272 Abs. 1 SchKG der Arrest am Betreibungsort (hier: dem Wohnsitz des Arrestschuldners, vgl. Art. 46 Abs. 1 SchKG) und alternativ am Ort, wo Vermö- gensgegenstände des Arrestschuldners liegen, verlangt und bewilligt werden kann. Das angeru- fene Arrestgericht hat die Befugnis, einen schweizweiten Arrest anzuordnen, d.h. er kann auch für Vermögenswerte ausserhalb seines Sprengels angeordnet werden; die Zuständigkeit am Be- treibungsort hängt auch nicht davon ab, ob sich dort zu verarrestierende Vermögenswerte befin- den (Hans Reiser, Schweizweiter Arrest, neuer Arrestgrund – praktische Handhandhabung, ZZZ 2011/2012, S. 45 ff. S. 46).

Was die alternative Zuständigkeit des Arrestgerichtes am Lageort der Vermögensgegen- stände anbelangt, so hängt diese von der Art der zu verarrestierenden Vermögenswerte ab. Kör- perliche Gegenstände, wie z.B. Gold oder Wertpapiere im herkömmlichen Sinn haben einen klar definierten Lageort (vgl. BSK SchKG II-Stoffel, N. 46 zu Art. 272), nämlich dort, wo sich die Titel physisch befinden (BSK SchKG II-Stoffel, N. 47 zu Art. 272). Aktien – und darum handelt es sich hier – können allenfalls auch sog. Bucheffekten sein, denen in der Regel die funktionellen Eigen- schaften von Wertpapieren zukommen, obwohl sie keine Sachen im Sinne der schweizerischen Privatrechtsordnung sind, weil ihnen das physische Element fehlt (BSK ZPO-Kunz, N. 4 zu Art. 3 BEG). Ob es sich um herkömmliche Wertpapiere oder um Bucheffekten handelt, ist aus dem De- potverzeichnis als solchem nicht ersichtlich; bei Namenaktien sind Bucheffekten eher zu vermu- ten. Damit stellt sich die Frage, an welchem Ort allfällige Bucheffekten gelegen sind, damit das Gericht bestimmt werden kann, das für deren Verarrestierung zuständig ist. Die Vorinstanz hat sich in allgemeiner Weise zur Frage des Lageortes von Forderungen geäussert, allerdings ohne Kenntnis vom Depotinhalt. Bucheffekten gelten weder als Sachen noch als Forderungen, sondern haben Hybridcharakter und sind daher Vermögensobjekte sui generis (BSK Wertpapierrecht- Kunz, N. 5 f. zu Art. 3 BEG). In BGE 138 III 137 E. 5.2.1 wird dazu was folgt ausgeführt: "Bucheffek- ten sind vertretbare Forderungs- oder Mitgliedschaftsrechte gegenüber dem Emittenten, die einem Effektenkonto gutgeschrieben sind und über welche der Kontoinhaber nach den Vorschrif- ten des BEG verfügen kann (Art. 3 Abs. 1 BEG). Sie sind Vermögensobjekte sui generis (Botschaft vom 15. November 2006 zum Bucheffektengesetz sowie zum Haager Wertpapierübereinkommen [im Folgenden: Botschaft BEG], BBl 2006 9339 Ziff. 2.1.1.1 …). Das an ihnen bestehende Eigentum ist nicht im engen sachenrechtlichen Sinn zu verstehen (Botschaft BEG, a.a.O., 9342 Ziff. 2.1.2 Art. 1 Abs. 2 .... Die sachenrechtliche Beziehung des Hinterlegers zu den Urkunden wird indessen nicht aufgehoben, sondern lediglich sistiert (…). Sie lebt wieder auf, wenn die Wertpapiere von der Verwahrungsstelle herausgegeben werden (vgl. Art. 8 BEG). Diesen Grundsätzen entspre- chend ist eine Vindikation von Bucheffekten und die Restituierung nach den Regeln des Besitzes- schutzes ausgeschlossen (Botschaft BEG, a.a.O., 9378 Ziff. 2.1.6.3 Art. 29 Abs. 2 …). Eine Rückab- wicklung hat vielmehr nach schuldrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen, wobei sich ein entspre- chender Anspruch etwa auch aus einem Vertragsverhältnis ergeben kann (Botschaft BEG, a.a.O., 9378 Ziff. 2.1.6.3 Art. 29 Abs. 2 ...)".

Art. 14 Abs. 1 BEG befasst sich unter anderem mit dem Arrest. Er sieht Folgendes vor: "Wird gegen … einen Kontoinhaber … ein Arrest … verfügt, die Bucheffekten zum Gegenstand hat, so ist diese Massnahme ausschliesslich bei der Verwahrungsstelle zu vollziehen, die das Ef- fektenkonto … des Kontoinhabers führt, dem die Bucheffekten gutgeschrieben sind". Er wird als verfahrensrechtliche Norm über die örtliche Zuständigkeit verstanden, die sich lediglich mit dem Vollzug von Massnahmen, die Bucheffekten betreffen (BSK Pulver/Meyer Bahar, N. 34 zu Art. 14 BEG), befasst. Was für den Kontoinhaber gilt, der sich zur Ausübung seiner Rechte an Bucheffek- ten ausschliesslich an seine unmittelbare Verwahrungsstelle, die das Effektenkonto führt, halten muss (Art. 13 Abs. 2 BEG; BSK Wertpapierrecht-Pulver/Meyer Bahar, N. 18 zu Art. 13 BEG), muss auch für seine Gläubiger gelten (vgl. BSK Wertpapierrecht-Pulver/Meyer Bahar, N. 2 zu Art. 14 BEG). Auch wenn betont wird, dass Art. 14 Abs. 1 BEG nur den Vollzug von zwangsvollstreckungs- rechtlichen Massnahmen betrifft und dass damit nicht die Zuständigkeit zur Anordnung eines Arrestes gemeint sei (BSK Wertpapierrecht-Pulver/Meyer Bahar, N. 16 zu Art. 14 BEG), ist davon auszugehen, dass der Lageort von Bucheffekten auch als Voraussetzung für die Arrestlegung ana- log zu Art. 14 Abs. 1 BEG bestimmt werden muss (gl. A. BSK Wertpapierrecht-Pulver/Meyer Ba- har, N. 42 zu Art. 14 BEG). Soweit deshalb im Zusammenhang mit der gerichtlichen Anordnung von Arresten der Lageort eine Rolle spielt, ist dieser bei der Verwahrungsstelle, die das Effekten- konto führt. Das ist in der Regel ein Bankdepot, welches auch Depotwerte enthalten kann, die nicht Bucheffekten darstellen (vgl. BSK Wertpapierrecht-Bärtschi, N. 70 zu Art. 6 BEG). Im vorlie- genden Fall spricht – soweit ohne nähere Angaben ersichtlich – einiges für den Lageort am Hauptsitz der Bank, der mit der Adresse zu bezeichnen ist (vgl. BSK Wertpapierrecht- Pulver/Meyer Bahar, N. 28 zu Art. 14 BEG; für Fälle mit überwiegendem Zusammenhang mit ei- ner Zweigniederlassung vgl. BSK Wertpapierrecht -Pulver/Meyer Bahar [a.a.O.] N. 29 f.). Eine Arrestlegung am Betreibungsort (Wohnsitz des Schuldners) führt dazu, dass der den Arrest an- ordnende Richter das Betreibungsamt am Ort der Verwahrung mit dem Vollzug beauftragt (vgl. BSK Wertpapierrecht-Pulver/Meyer Bahar, N. 41 zu Art. 14 BEG). Dass der Arrest alternativ auch am Lageort verlangt werden kann, ist bereits erwähnt worden. Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 14. März 2013 Geschäfts-Nr.: PS130022-O/U