Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 den angefochtenen Entscheid aufzuheben,
E. 2 das Bezirksgericht zu rügen für das Zustellen eines Entscheids am Sams- tag, 22. Dezember, vor den Feiertagen,
E. 3 die Verfahren am Bezirksgericht Winterthur CB120037 und CB120028 sowie das Verfahren am Obergericht PS120200 in ein Verfahren zusam- menzuführen,
E. 4 sämtliche Akten dieser Verfahren beizuziehen,
E. 5 einen modus operandi zu definieren, wie die Betreibungsämter im Kanton Zürich der Weisung über den Erlass und die Abschreibung von Steuern zum Durchbruch verhelfen müssten bzw. welche Kontrollpflichten sie vor Ausstel- lung eines Zahlungsbefehls hätten,
E. 6 festzustellen und zu rügen, dass das Betreibungsamt unter Verletzung der Sorgfaltspflicht unzulässige Wucherzinsen vorangetrieben habe und die Be- treibung nichtig und unzulässig sei,
- 3 -
E. 7 die Betreibung als rechtsmissbräuchlich, bedrängend und nichtig zu erklä- ren, die Betreibung kostenfrei zu löschen,
E. 8 ihm ein kostenfreies Verfahren zu gewähren,
E. 9 unter Entschädigungs- und Kostenfolgen zulasten der Staatskasse,
E. 10 ihm angemessene Partei-, Umtriebs- und Aufwandentschädigung zuzu- sprechen,
E. 11 ihm einen kostenfreien, schriftlich begründeten Entscheid zuzustellen. Die Akten wurden beigezogen. Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Der Beschwerdeführer machte vorinstanzlich geltend, die Betreibung sei rechtsmissbräuchlich, weil zu hohe bzw. Wucherzinsen auf der Steuerforderung berechnet würden und weil er seit Jahren mit Betreibungen und Verlustscheinen um ca. Fr. 300'000.-- überschuldet bzw. mittellos sei und ihm gemäss der Wei- sung (der Finanzdirektion) über Abschreibung und Erlass von Steuern die Steuern erlassen werden müssten. Das Steueramt dürfe ihn nicht betreiben wegen der zwingenden Vorschrift in Ziff. 46 der Weisung (act. 1 S. 5). Das Betreibungsamt hätte den Zahlungsbefehl nicht ausstellen dürfen. Das Steueramt der Stadt Zürich schikaniere ihn, beschmutze sein - infolge Umzugs von C._____ nach D._____ - sauberes Betreibungsregister, was ihn bei der Jobsuche behindere und schädige.
b) Die Vorinstanz erwog, das Betreibungsamt habe die in Betreibung gesetzte Forderung nicht auf ihre materielle Berechtigung zu überprüfen gehabt. Der Be- schwerdeführer habe nicht darzutun vermocht und es sei nicht ersichtlich, dass das Betreibungsamt Vorschriften des SchKG missachtet oder unangemessen an- gewandt hätte. Der Beschwerdeführer bringe einzig zum Ausdruck, er sei mit der in Betreibung gesetzten Forderung nicht einverstanden und ihm müsse diese Schuld erlassen werden. Dies sei weder vom Betreibungsamt noch im Aufsichts- beschwerdeverfahren zu prüfen (act. 17 S. 4).
c) Zweitinstanzlich führt der Beschwerdeführer an, der Zahlungsbefehl beruhe auf einem rechtsmissbräuchlichen Betreibungsbegehren und sei nichtig. Es gehe den Betreibenden offensichtlich um Ziele, die nicht mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten, sondern darum, ihn zu bedrängen (act. 18 S. 5). Infolge des ihm aufgrund der Weisung (der Finanzdirektion) zustehenden Steuererlasses bestehe keine
- 4 - gültige Betreibungsgrundlage und es sei rechtsmissbräuchlich, dass sich Steuer- amt und Betreibungsamt darüber hinwegsetzten. Er habe ein Erlassgesuch ge- stellt und dürfe während des laufenden Verfahrens nicht betrieben werden, da ja nicht definitiv sicher sei, welchen Umfang seine Schuld letztlich habe, je nach Er- lass bzw. Abschreibung (act. 18 S. 7, 10). Das Betreibungsamt habe vor Eröff- nung eines Betreibungsverfahrens vom Steueramt eine Erklärung zu verlangen, wonach vorgängig die Solvenz des Schuldners geprüft worden sei und daher kei- ne Umgehung des Betreibungsverbotes vorliege (act. 18 S. 7), denn Ziff. 46 der Weisung (der Finanzdirektion) habe eine "Muss-Formulierung" und verbiete eine Betreibung, wenn sie ergebnislos verlaufen würde (act. 18 S. 8, 9). Das Steuer- amt habe für eine Forderung aus dem Jahre 2010 von Fr. 1168 Zinsen von Fr. 255 berechnet, was offenbarer Wucher sei (act. 18 S. 10 f).
3. a) Zunächst ist auf den ersten Antrag des Beschwerdeführers einzugehen. Die betreibungsrechtliche Aufsichtsbeschwerde dient der einheitlichen und richti- gen Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Überprü- fung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit. Mit der Beschwerde können daher grundsätzlich nur for- melle Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden, aber nicht der Bestand und Umfang der in Betreibung gesetzten Forderung. Von vornherein unbehelflich und irrelevant ist es, wenn der Beschwerdeführer auf dem Weg der Aufsichtsbe- schwerde gemäss Art. 17 SchKG Bestand und Umfang der in Betreibung gesetz- ten Forderungen bestreitet. Es geht im vorliegenden Aufsichtsbeschwerdeverfah- ren einzig darum, ob er eine Verletzung der Normen des Betreibungsrechts durch die Ausstellung des Zahlungsbefehls darzutun vermag. Wie die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Recht auseinandersetzte, hat das Betreibungsamt einzig hinsichtlich der Verfahrensvoraussetzungen der Betrei- bung eine Prüfungsbefugnis, aber nicht in materiellrechtlicher Hinsicht (BSK - SchKG - Wüthrich/Schoch, Art. 69 N 12). Der Gläubiger hat bei der Einleitung der Betreibung den Bestand der Forderung nicht nachzuweisen; der Entscheid dar- über, ob die Forderung (in vollem Umfang) besteht, ist im Bestreitungsfall dem Gericht vorbehalten (BSK SchKG - Wüthrich/Schoch, Art. 69 N 12; BSK SchKG -
- 5 - Kofmel Ehrenzeller, Art. 67 N 42). Einzige Voraussetzung für die Ausstellung ei- nes Zahlungsbefehls ist die Stellung eines gültigen Betreibungsbegehrens durch den Gläubiger (BSK SchKG - Wüthrich/Schoch, Art. 69 N 12). Das Betreibungs- amt hat keine Befugnis, über die materielle Existenz der vom Gläubiger geltend gemachten Forderungen und deren Zulassung zur Vollstreckung zu entscheiden (BSK SchKG - Wüthrich/Schoch, Art. 69 N 12; BSK SchKG - Kofmel Ehrenzeller, Art. 67 N 45). Ebenso wenig hat es die Frage der Fälligkeit der Betreibungsforde- rung zu prüfen. Es ist auch nicht befugt, einen für wucherisch gehaltenen Zins herabzusetzen (BSK SchKG - Wüthrich/Schoch, Art. 69 N 12). Wie die Vorinstanz mit Recht festhielt, befolgte das Betreibungsamt diese betrei- bungsrechtlichen Vorschriften. Es ist weder eine Gesetzesverletzung noch eine Unangemessenheit dargetan oder ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermochte in der Beschwerdeschrift nichts vorzubringen, was gegen diese Beurteilung durch die Vorinstanz sprechen würde. Das Betreibungsamt hatte keine Befugnis, die Zinsen zu überprüfen; entsprechend hilft es dem Beschwerdeführer nichts, wenn er beteuert, das Betreibungsamt hätte dies tun müssen. Ebenso hatte das Betrei- bungsamt keine Befugnis, den Bestand und die Fälligkeit sowie Vollstreckbarkeit der Forderung zu prüfen, weshalb dem Beschwerdeführer seine Ausführungen, wonach das Steueramt ihn nicht hätte betreiben und das Betreibungsamt keinen Zahlungsbefehl hätte ausstellen dürfen, von vornherein nicht zu helfen vermögen. Da sie irrelevant sind, ist hier nicht darauf einzugehen.
b) Der Beschwerdeführer macht Nichtigkeit der Betreibung wegen Rechtsmiss- brauchs geltend. Eine Betreibung ist nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmiss- brauchs nichtig. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt dann vor, wenn der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, welche nicht das ge- ringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben (Bundesgerichtsentscheid 7B.182/2005 vom 1. Dez. 2005, E. 2.3, BGE 113 III E. 2b). Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass er die Steuerforderung schulde, aber er erachtete es als miss- bräuchlich, dass trotz seines Erlassgesuches bzw. seiner Überschuldung eine Be- treibung gegen ihn eingeleitet worden sei. Damit vermochte er jedoch einen Rechtsmissbrauch der Gläubiger von vornherein nicht darzutun, da diese mit der
- 6 - Zwangsvollstreckung eine existierende Forderung eintreiben wollten und zu die- sem Zweck den dafür vorgesehenen Rechtsbehelf der Betreibung benützten, was einem korrekten Gebrauch, und somit nicht einem Missbrauch des Rechts ent- spricht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es dem Steueramt verboten sei, gegen zahlungsunfähige Steuerpflichtige eine Betreibung anzuhe- ben, entbehren jeglicher rechtlichen Grundlage.
c) Der Antrag 1 des Beschwerdeführers, den angefochtenen Entscheid aufzuhe- ben, ist daher abzuweisen. Die übrigen Anträge des Beschwerdeführers sind abzuweisen, so weit darauf ein- zutreten ist. Sie widersprechen entweder den gesetzlichen Vorschriften (so die Anträge 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10) oder das Beantragte erfolgt ohnehin bereits von Am- tes wegen (Anträge 4, 8, 11) bzw. es fehlt ein Rechtsschutzinteresse des Be- schwerdeführers. Dazu im einzelnen: Antrag 2: Die kantonale Aufsichtsbehörde hat keine entsprechende Befugnis. Es ist nicht darauf einzutreten. Im übrigen wäre das Begehren abzuweisen, da die Zustellung gesetzeskonform ist. Antrag 3: Die drei Verfahren sind abgeschlossen und deshalb der Verfahrenslei- tung entzogen. Die Verfahren verschiedener Instanzen können ohnehin nicht ver- einigt werden. Es ist nicht darauf einzutreten. Antrag 4: Die Akten werden von Amtes wegen beigezogen. Der Antrag ist von vornherein gegenstandslos und es ist nicht darauf einzutreten. Antrag 5: Die Aufsichtsbehörde ist dazu von vornherein nicht befugt und es ist nicht darauf einzutreten. Wie zuvor dargelegt, umschreibt das SchKG die Aufga- ben und Befugnisse des Betreibungsamtes umfassend. Antrag 6: Auf das Rügebegehren und das Feststellungsbegehren - die Vollstre- ckung von verlangten Verzugs- oder Vertragszinsen von 4,5% stellt keine gravie- rende Pflichtverletzung dar, die aufsichtsrechtliches Einschreiten von Amtes we- gen nötig macht - ist nicht einzutreten. Es ist zudem keine Pflichtverletzung dar- getan oder ersichtlich. Antrag 7: Das Begehren ist abzuweisen, entsprechend den vorstehenden Erwä- gungen.
- 7 - Antrag 8: Das Verfahren ist von Gesetzes wegen grundsätzlich kostenlos, ausge- nommen bei mutwilliger Beschwerdeführung. Der Antrag ist gegenstandslos und es ist nicht darauf einzutreten. Anträge 9, 10: Es darf keine Entschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es ist nicht darauf einzutreten. Antrag 11: Dies erfolgt von Amtes wegen. Der Antrag ist gegenstandslos.
4. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsinstanzen über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG, vgl. act. 18 Antrag 9, 10). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Winterthur als untere kanto- nale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sowie an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Maurer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS130001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. R. Maurer. Urteil vom 28. Januar 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, betreffend Zahlungsbefehl (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 10. Dezember 2012 (CB120037)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Nachdem das Steueramt der Stadt Zürich für ausstehende Staats- und Ge- meindesteuern des Jahres 2009 nebst Zinsen und Zahlungsbefehlskosten ein Be- treibungsbegehren gestellt hatte, stellte das Betreibungsamt B._____ am 27. Au- gust 2012 dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. … den Zahlungsbefehl zu (act. 8/2, 8/1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Aufsichtsbeschwerde an das Bezirksgericht Winterthur und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Be- treibung, da sie illegal und missbräuchlich eingeleitet worden sei.
b) Das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 5. Oktober 2012 ab. Auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin hob das Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde diesen Entscheid am
20. November 2012 auf und wies das Bezirksgericht Winterthur an, dem Be- schwerdeführer vor erneuter Entscheidfällung die Stellungnahme des Betrei- bungsamtes B._____ vom 2. Oktober 2012 zur Kenntnis zu bringen (act. 11). Der Beschwerdeführer nahm die ihm von der Vorinstanz zugestellte Stellungnahme am 1. Dezember 2012 in Empfang (act. 12, 13).
c) Mit Beschluss vom 10. Dezember 2012 wies die Vorinstanz die Beschwerde erneut ab (act. 17). Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde mit den (sinngemässen) Anträgen (act. 18 S. 11 f):
1. den angefochtenen Entscheid aufzuheben,
2. das Bezirksgericht zu rügen für das Zustellen eines Entscheids am Sams- tag, 22. Dezember, vor den Feiertagen,
3. die Verfahren am Bezirksgericht Winterthur CB120037 und CB120028 sowie das Verfahren am Obergericht PS120200 in ein Verfahren zusam- menzuführen,
4. sämtliche Akten dieser Verfahren beizuziehen,
5. einen modus operandi zu definieren, wie die Betreibungsämter im Kanton Zürich der Weisung über den Erlass und die Abschreibung von Steuern zum Durchbruch verhelfen müssten bzw. welche Kontrollpflichten sie vor Ausstel- lung eines Zahlungsbefehls hätten,
6. festzustellen und zu rügen, dass das Betreibungsamt unter Verletzung der Sorgfaltspflicht unzulässige Wucherzinsen vorangetrieben habe und die Be- treibung nichtig und unzulässig sei,
- 3 -
7. die Betreibung als rechtsmissbräuchlich, bedrängend und nichtig zu erklä- ren, die Betreibung kostenfrei zu löschen,
8. ihm ein kostenfreies Verfahren zu gewähren,
9. unter Entschädigungs- und Kostenfolgen zulasten der Staatskasse,
10. ihm angemessene Partei-, Umtriebs- und Aufwandentschädigung zuzu- sprechen,
11. ihm einen kostenfreien, schriftlich begründeten Entscheid zuzustellen. Die Akten wurden beigezogen. Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Der Beschwerdeführer machte vorinstanzlich geltend, die Betreibung sei rechtsmissbräuchlich, weil zu hohe bzw. Wucherzinsen auf der Steuerforderung berechnet würden und weil er seit Jahren mit Betreibungen und Verlustscheinen um ca. Fr. 300'000.-- überschuldet bzw. mittellos sei und ihm gemäss der Wei- sung (der Finanzdirektion) über Abschreibung und Erlass von Steuern die Steuern erlassen werden müssten. Das Steueramt dürfe ihn nicht betreiben wegen der zwingenden Vorschrift in Ziff. 46 der Weisung (act. 1 S. 5). Das Betreibungsamt hätte den Zahlungsbefehl nicht ausstellen dürfen. Das Steueramt der Stadt Zürich schikaniere ihn, beschmutze sein - infolge Umzugs von C._____ nach D._____ - sauberes Betreibungsregister, was ihn bei der Jobsuche behindere und schädige.
b) Die Vorinstanz erwog, das Betreibungsamt habe die in Betreibung gesetzte Forderung nicht auf ihre materielle Berechtigung zu überprüfen gehabt. Der Be- schwerdeführer habe nicht darzutun vermocht und es sei nicht ersichtlich, dass das Betreibungsamt Vorschriften des SchKG missachtet oder unangemessen an- gewandt hätte. Der Beschwerdeführer bringe einzig zum Ausdruck, er sei mit der in Betreibung gesetzten Forderung nicht einverstanden und ihm müsse diese Schuld erlassen werden. Dies sei weder vom Betreibungsamt noch im Aufsichts- beschwerdeverfahren zu prüfen (act. 17 S. 4).
c) Zweitinstanzlich führt der Beschwerdeführer an, der Zahlungsbefehl beruhe auf einem rechtsmissbräuchlichen Betreibungsbegehren und sei nichtig. Es gehe den Betreibenden offensichtlich um Ziele, die nicht mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten, sondern darum, ihn zu bedrängen (act. 18 S. 5). Infolge des ihm aufgrund der Weisung (der Finanzdirektion) zustehenden Steuererlasses bestehe keine
- 4 - gültige Betreibungsgrundlage und es sei rechtsmissbräuchlich, dass sich Steuer- amt und Betreibungsamt darüber hinwegsetzten. Er habe ein Erlassgesuch ge- stellt und dürfe während des laufenden Verfahrens nicht betrieben werden, da ja nicht definitiv sicher sei, welchen Umfang seine Schuld letztlich habe, je nach Er- lass bzw. Abschreibung (act. 18 S. 7, 10). Das Betreibungsamt habe vor Eröff- nung eines Betreibungsverfahrens vom Steueramt eine Erklärung zu verlangen, wonach vorgängig die Solvenz des Schuldners geprüft worden sei und daher kei- ne Umgehung des Betreibungsverbotes vorliege (act. 18 S. 7), denn Ziff. 46 der Weisung (der Finanzdirektion) habe eine "Muss-Formulierung" und verbiete eine Betreibung, wenn sie ergebnislos verlaufen würde (act. 18 S. 8, 9). Das Steuer- amt habe für eine Forderung aus dem Jahre 2010 von Fr. 1168 Zinsen von Fr. 255 berechnet, was offenbarer Wucher sei (act. 18 S. 10 f).
3. a) Zunächst ist auf den ersten Antrag des Beschwerdeführers einzugehen. Die betreibungsrechtliche Aufsichtsbeschwerde dient der einheitlichen und richti- gen Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Überprü- fung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit. Mit der Beschwerde können daher grundsätzlich nur for- melle Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden, aber nicht der Bestand und Umfang der in Betreibung gesetzten Forderung. Von vornherein unbehelflich und irrelevant ist es, wenn der Beschwerdeführer auf dem Weg der Aufsichtsbe- schwerde gemäss Art. 17 SchKG Bestand und Umfang der in Betreibung gesetz- ten Forderungen bestreitet. Es geht im vorliegenden Aufsichtsbeschwerdeverfah- ren einzig darum, ob er eine Verletzung der Normen des Betreibungsrechts durch die Ausstellung des Zahlungsbefehls darzutun vermag. Wie die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Recht auseinandersetzte, hat das Betreibungsamt einzig hinsichtlich der Verfahrensvoraussetzungen der Betrei- bung eine Prüfungsbefugnis, aber nicht in materiellrechtlicher Hinsicht (BSK - SchKG - Wüthrich/Schoch, Art. 69 N 12). Der Gläubiger hat bei der Einleitung der Betreibung den Bestand der Forderung nicht nachzuweisen; der Entscheid dar- über, ob die Forderung (in vollem Umfang) besteht, ist im Bestreitungsfall dem Gericht vorbehalten (BSK SchKG - Wüthrich/Schoch, Art. 69 N 12; BSK SchKG -
- 5 - Kofmel Ehrenzeller, Art. 67 N 42). Einzige Voraussetzung für die Ausstellung ei- nes Zahlungsbefehls ist die Stellung eines gültigen Betreibungsbegehrens durch den Gläubiger (BSK SchKG - Wüthrich/Schoch, Art. 69 N 12). Das Betreibungs- amt hat keine Befugnis, über die materielle Existenz der vom Gläubiger geltend gemachten Forderungen und deren Zulassung zur Vollstreckung zu entscheiden (BSK SchKG - Wüthrich/Schoch, Art. 69 N 12; BSK SchKG - Kofmel Ehrenzeller, Art. 67 N 45). Ebenso wenig hat es die Frage der Fälligkeit der Betreibungsforde- rung zu prüfen. Es ist auch nicht befugt, einen für wucherisch gehaltenen Zins herabzusetzen (BSK SchKG - Wüthrich/Schoch, Art. 69 N 12). Wie die Vorinstanz mit Recht festhielt, befolgte das Betreibungsamt diese betrei- bungsrechtlichen Vorschriften. Es ist weder eine Gesetzesverletzung noch eine Unangemessenheit dargetan oder ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermochte in der Beschwerdeschrift nichts vorzubringen, was gegen diese Beurteilung durch die Vorinstanz sprechen würde. Das Betreibungsamt hatte keine Befugnis, die Zinsen zu überprüfen; entsprechend hilft es dem Beschwerdeführer nichts, wenn er beteuert, das Betreibungsamt hätte dies tun müssen. Ebenso hatte das Betrei- bungsamt keine Befugnis, den Bestand und die Fälligkeit sowie Vollstreckbarkeit der Forderung zu prüfen, weshalb dem Beschwerdeführer seine Ausführungen, wonach das Steueramt ihn nicht hätte betreiben und das Betreibungsamt keinen Zahlungsbefehl hätte ausstellen dürfen, von vornherein nicht zu helfen vermögen. Da sie irrelevant sind, ist hier nicht darauf einzugehen.
b) Der Beschwerdeführer macht Nichtigkeit der Betreibung wegen Rechtsmiss- brauchs geltend. Eine Betreibung ist nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmiss- brauchs nichtig. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt dann vor, wenn der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, welche nicht das ge- ringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben (Bundesgerichtsentscheid 7B.182/2005 vom 1. Dez. 2005, E. 2.3, BGE 113 III E. 2b). Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass er die Steuerforderung schulde, aber er erachtete es als miss- bräuchlich, dass trotz seines Erlassgesuches bzw. seiner Überschuldung eine Be- treibung gegen ihn eingeleitet worden sei. Damit vermochte er jedoch einen Rechtsmissbrauch der Gläubiger von vornherein nicht darzutun, da diese mit der
- 6 - Zwangsvollstreckung eine existierende Forderung eintreiben wollten und zu die- sem Zweck den dafür vorgesehenen Rechtsbehelf der Betreibung benützten, was einem korrekten Gebrauch, und somit nicht einem Missbrauch des Rechts ent- spricht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es dem Steueramt verboten sei, gegen zahlungsunfähige Steuerpflichtige eine Betreibung anzuhe- ben, entbehren jeglicher rechtlichen Grundlage.
c) Der Antrag 1 des Beschwerdeführers, den angefochtenen Entscheid aufzuhe- ben, ist daher abzuweisen. Die übrigen Anträge des Beschwerdeführers sind abzuweisen, so weit darauf ein- zutreten ist. Sie widersprechen entweder den gesetzlichen Vorschriften (so die Anträge 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10) oder das Beantragte erfolgt ohnehin bereits von Am- tes wegen (Anträge 4, 8, 11) bzw. es fehlt ein Rechtsschutzinteresse des Be- schwerdeführers. Dazu im einzelnen: Antrag 2: Die kantonale Aufsichtsbehörde hat keine entsprechende Befugnis. Es ist nicht darauf einzutreten. Im übrigen wäre das Begehren abzuweisen, da die Zustellung gesetzeskonform ist. Antrag 3: Die drei Verfahren sind abgeschlossen und deshalb der Verfahrenslei- tung entzogen. Die Verfahren verschiedener Instanzen können ohnehin nicht ver- einigt werden. Es ist nicht darauf einzutreten. Antrag 4: Die Akten werden von Amtes wegen beigezogen. Der Antrag ist von vornherein gegenstandslos und es ist nicht darauf einzutreten. Antrag 5: Die Aufsichtsbehörde ist dazu von vornherein nicht befugt und es ist nicht darauf einzutreten. Wie zuvor dargelegt, umschreibt das SchKG die Aufga- ben und Befugnisse des Betreibungsamtes umfassend. Antrag 6: Auf das Rügebegehren und das Feststellungsbegehren - die Vollstre- ckung von verlangten Verzugs- oder Vertragszinsen von 4,5% stellt keine gravie- rende Pflichtverletzung dar, die aufsichtsrechtliches Einschreiten von Amtes we- gen nötig macht - ist nicht einzutreten. Es ist zudem keine Pflichtverletzung dar- getan oder ersichtlich. Antrag 7: Das Begehren ist abzuweisen, entsprechend den vorstehenden Erwä- gungen.
- 7 - Antrag 8: Das Verfahren ist von Gesetzes wegen grundsätzlich kostenlos, ausge- nommen bei mutwilliger Beschwerdeführung. Der Antrag ist gegenstandslos und es ist nicht darauf einzutreten. Anträge 9, 10: Es darf keine Entschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es ist nicht darauf einzutreten. Antrag 11: Dies erfolgt von Amtes wegen. Der Antrag ist gegenstandslos.
4. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsinstanzen über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG, vgl. act. 18 Antrag 9, 10). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Winterthur als untere kanto- nale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sowie an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Maurer versandt am: