Erwägungen (1 Absätze)
E. 18 Dezember 2012 Bezug nimmt und gestützt darauf seinen Antrag in der Sache bekräftigt (act. 22). Im Beschwerdeverfahren wurden keine Stellungnahmen ein- geholt. Die Sache ist spruchreif. 2.1 Das Verfahren der Beschwerde im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO (Be- schwerde) verwiesen. 2.2 Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zur Begründung ihrer Anträge hat sich die beschwerdeführende Partei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und insbesondere anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Rügeprinzip). Be- schwerden, die sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen und rein appellatorische Kritik, wonach der angefochtene Entscheid "falsch" oder "rechts- widrig" sei, genügen als Begründung nicht. Die obere Aufsichtsbehörde ist nicht gehalten, von sich aus nach nicht gerügten Verfahrens- oder Ermessensfehlern der unteren Aufsichtsbehörde zu forschen. Ferner genügt es nicht, in der Be- schwerdeschrift die vor der Vorinstanz gestellten Anträge zu wiederholen bzw. da- rauf zu verweisen, ohne sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14 f.; Hun- gerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 28; ZR 111/2012 Nr. 26, E. 2.4). Werden
- 4 - keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel der Beschwerde dar (vgl. Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO e contrario). 2.3 Vom Rügeprinzip ausgenommen sind Nichtigkeitsgründe nach Art. 22 SchKG, da die Feststellung solcher Gründe nicht Teil der Rechtsmittelfunktion ist, sondern Teil der (ebenfalls von der oberen Aufsichtsbehörde wahrgenommenen) Aufsichtsfunktion (vgl. Lorandi, AJP 2007, S. 436 mit Hinweisen). So können die Aufsichtsbehörden auch bei nicht gerügten Verfahrensfehlern eingreifen, wenn sie auf eine nichtige Verfügung aufmerksam werden (vgl. BGer 7B.160/2002 vom 4. Oktober 2002, E. 3; BGE 94 III 71 E. 2, S. 68 ff.). Nichtigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn eine Verfügung gegen Vorschriften verstösst, die im öffentlichen Inte- resse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 22 N 4, 8 ff.). Insoweit steht der Rechtsmittelinstanz bei gravierenden Pflichtverletzungen ein aufsichtsrechtliches Einschreiten von Amtes wegen zu. Für eine solche gravierende Pflichtverletzung seitens des Konkursamts bzw. einen Verstoss gegen öffentliche Interessen oder am Verfahren nicht beteiligter Personen bestehen vorliegend indessen keine Anhaltspunkte. Vielmehr steht im Wesentlichen der Vorwurf des Beschwerdeführers im Raum, das Konkursamt ha- be das Konkursverfahren über Gebühr verzögert ("verschleppt") und während 22 Monaten nicht über die Geschäftsakten der Konkursitin verfügt bzw. könne dar- über bis dato keine genügende Auskunft geben. Wiewohl die Verärgerung des Beschwerdeführers über die Verzögerung – das Konkursamt selber bemerkt dies (act. 11 S. 2) – verständlich erscheint, sind die Voraussetzungen für ein aufsichts- rechtliches Einschreiten von Amtes wegen nicht gegeben (vgl. act. 19 S. 2). Das Konkursamt ist zur ordnungsgemässen Führung (auch) des (vorliegenden) Kon- kurses durchaus in der Lage. 2.5 Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO gilt im Beschwerdeverfahren ein absolutes Novenverbot: Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismit- tel sind ausgeschlossen (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011; vgl. fer- ner BGer 4A_228/2012 vom 28. August 2012, E. 2). Ausnahmen davon rechtfer-
- 5 - tigt einzig eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Beschwer- deführer rügt keine solche Verletzung. 2.5.1 Obschon der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift (act. 19) bzw. deren Ergänzung (act. 22) nirgends darlegt, er bringe Sachverhalte vor, die er dem Bezirksgericht noch nicht vorgetragen hätte, beruft er sich neu darauf, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe anlässlich einer Einsicht in die Kon- kursakten am 6. Dezember 2012 feststellen können, dass entgegen der Behaup- tung des Konkursamts keine 30 bis 40 Bundesordner vorlägen. In elektronischer Form bestünden zudem nur Debitorenlisten, wobei sich das Konkursamt frage, ob alle drei Listen die Debitoren der Konkursitin beträfen oder zwei Listen davon von Herrn Dr. D._____ stammten. Da das Konkursamt mit den Organen der Konkur- sitin Kontakt gehabt habe, hätte es diese Fragen längst klären müssen. Den auf- liegenden Akten hätten im Weiteren keine Jahresrechnungen der Jahre 2008- 2010 beigelegen. Ebenso wenig seien Berichte der Revisionsstelle vorhanden. Die Kontoauszüge der Banken seien überdies nicht vollständig. So habe z.B. die Höhe der Miete der Geschäftsräume nicht ausfindig gemacht werden können. Die aufgelegten Akten der Konkursitin gäben daher keine umfassenden Auskünfte über den Geschäftsbetrieb der Konkursitin. (Insbesondere) der Umstand, dass sich den Akten des Konkursamts nicht entnehmen lasse, wohin die vom Be- schwerdeführer eingezahlte Darlehenssumme im Betrag von Fr. 100'000.-- ge- flossen sei, sei ein Zeichen, dass das Konkursamt die Geschäftstätigkeit der Kon- kursitin in keiner Weise nachvollziehen könne. Damit habe das Konkursamt die ihm in Art. 221 SchKG (Inventaraufnahme) und Art. 223 SchKG (Sicherungs- massnahmen) auferlegten Pflichten verletzt (act. 19 S. 6 ff.). 2.5.2 Die Beschwerdeergänzung vom 3. Januar 2012 bezieht sich sodann auf ein nach Einreichung der Beschwerde ergangenes Schreiben des Kon- kursamts an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2012, womit diesem eine Kopie des Kontoauszuges der E._____ AG zugestellt wurde (act. 23/11-12). Das Schreiben des Konkursamts zeige laut dem Be- schwerdeführer, dass der Konkursbeamte keine Kenntnis der diesbezüglichen Korrespondenz habe; die zugestellten Unterlagen stimmten mit dem Mietvertrag
- 6 - nicht überein (act. 22 S. 2). Der Beschwerdeführer erwähnt schliesslich erstmals in der Beschwerdeergänzung, dass die Strafanzeige vom 24. Oktober 2012 ge- gen die Organe der Konkursitin von der Staatsanwaltschaft Zürich nicht anhand genommen worden sei, was ihm erst nach Eintritt der Rechtskraft der Einstel- lungsverfügung mitgeteilt worden sei (act. 22 S. 2 unten; act. 23/14-15). 2.5.3 Sowohl mit der Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 2012 als auch mit der Beschwerdeergänzung vom 3. Januar 2012 trägt der Beschwerdeführer insoweit neue Tatsachenbehauptungen vor, und er reicht überdies neue Beilagen ein (vgl. 21/2-3 und act. 23/11-16). Die neuen Vorbringen und Beweismittel fallen unter das Novenverbot von Art. 326 Abs. 1 ZPO, weshalb darauf nicht weiter ein- zugehen ist. Im Folgenden ist auf die Tatsachenbehauptungen abzustellen, die der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht vorgetragen hat und die er in der Be- schwerde sinngemäss wiederholt. 3.1 Das Bezirksgericht hiess die Rechtsverzögerungsbeschwerde im We- sentlichen gut. Es erwog, in Anbetracht dessen, dass das Konkursverfahren am
31. März 2012 bereits seit rund 16 Monaten eröffnet gewesen sei, hätte das Kon- kursamt genügend Zeit gehabt, um alle notwendigen Abklärungen zur Erstellung des Kollokationsplans vornehmen zu können. Ein im summarischen Verfahren ge- führter Konkurs, wie er hier vorliege, müsse möglichst zügig durchgeführt werden. Die dem Konkursamt bis 31. März 2012 erstreckte Frist zur Auflage des Kollokati- onsplans sei zum heutigen Zeitpunkt bereits um mehr als sieben Monate über- schritten. Somit sei das Vorliegen einer Rechtsverzögerung eindeutig zu bejahen. Soweit das Konkursamt eine Überbelastung und somit einen Personalmangel gel- tend mache (act. 4-7), müsse die Aufsichtsbehörde grundsätzlich entsprechende Massnahmen – wie die Beiziehung von Angestellten oder die Zuweisung einzel- ner Geschäfte an Konkursbeamte anderer Bezirke – anordnen. Das Konkursamt habe jedoch in seiner Vernehmlassung glaubhaft geltend gemacht, dass man versuchen werde, den Kollokationsplan bis Ende November 2012 aufzulegen. Auch seien aus den Akten keine Gründe ersichtlich, weshalb es der Konkursver- waltung nicht möglich sein sollte, den Kollokationsplan bis 30. November 2012 fertigstellen zu können. Falls eine neue Stelle als Konkursverwalterin eingesetzt
- 7 - würde, würde dies zu einer erneuten und unnötigen Verzögerung des Konkursver- fahrens führen, da sich die neue Stelle in das Verfahren einarbeiten müsse. In diesem Fall wäre es nahezu unmöglich, dass der Kollokationsplan Ende Novem- ber 2012 aufgelegt werden könnte. Da es sich vorliegend, wie bereits ausgeführt, um einen Konkurs im summarischen Verfahren handle, würde eine erneute Ver- zögerung dem Wesen des Summarkonkurses widersprechen. Es sei somit keine neue Konkursverwaltung zu benennen. Um das zügige Voranschreiten im vorlie- genden Konkursverfahren zu gewährleisten, sei dem Konkursamt stattdessen ei- ne Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses anzusetzen, um den Kollokationsplan zu erstellen und aufzulegen (act. 18 S. 8 f.). 3.2 Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren weist der Beschwerdeführer vor Obergericht darauf hin, dass er das Konkursamt zunächst mit Schreiben vom
31. Januar 2011 gebeten habe, ihm möglichst schnell Einblick in die Geschäfts- bücher der Konkursitin zu gewähren. Es habe indessen diverser Nachfragen be- durft, bis die Anfrage des Beschwerdeführers beantwortet worden sei. Das Kon- kursamt habe ihn erst nach Einreichung der Beschwerde am 9. Oktober 2012 te- lefonisch darüber informiert, dass man im Besitz der Geschäftsakten sei und die Akten elektronisch vorlägen, wobei es Schwierigkeiten mit der Entzifferung gebe. Mit Schreiben vom 8. November 2012 sei weiter mitgeteilt worden, dass selbst das Organ der Konkursitin die Akten nicht habe sichtbar machen können. Auf- grund der nicht glaubwürdigen Ausführungen des Konkursamts habe der Be- schwerdeführer die Vorinstanz mit Eingabe vom 10. November 2012 darum er- sucht, dem Konkursamt das Konkursverfahren umgehend zu entziehen und eine neutrale Stelle mit dessen Durchführung zu beauftragen. Auf diese Rechtsschrift gehe der angefochtene Beschluss hingegen nicht ein. Insofern habe das Bezirks- gericht den Sachverhalt nicht im vollen Umfang berücksichtigt. Es sei absolut un- glaubwürdig, wenn das Konkursamt ausführe, dass nicht einmal die Organe der Konkursitin die Geschäftsbücher sichtbar machen könnten. Die Organe seien von Gesetzes wegen verpflichtet, einsehbare Geschäftsbücher zu führen. Nicht erklär- lich seien auch die Ausführungen des Konkursamts im Schreiben vom 8. Juli 2011, wonach 30 bis 40 Bundesordner an Geschäftsbüchern bestünden, der Verwaltungsrat der Konkursitin, Dr. F._____, sich aber trotz mehrmaliger Anfra-
- 8 - gen weigere, diese Bücher auszuliefern. Das Bezirksgericht habe dem Kon- kursamt die Frist für die Aufstellung des Kollokationsplans insgesamt viermal er- streckt. Als Begründung für die Erstreckung der Frist sei vom Konkursamt geltend gemacht worden, dass es sich um ein komplexes Verfahren handle und der zu- ständige Sachbearbeiter in den Ferien weile. Angesichts der verstrichenen Zeit von zwei Jahren müssten jedoch noch mehr glaubhafte Gründe geltend gemacht werden. Das Konkursamt habe sich nach den Erwägungen im angefochtenen Be- schluss selbst das Ziel gesetzt, den Kollokationsplan bis Ende November 2012 zu erstellen. Am 6. Dezember 2012 sei der Kollokationsplan jedoch noch nicht er- stellt gewesen. Einmal mehr träfen die Ausführungen des Konkursamts nicht zu. Somit seien auch die Ausführungen des Bezirksgerichts nicht nachvollziehbar, dass wenn man dem Konkursamt das Konkursverfahren entziehen würde, es na- hezu unmöglich wäre, dass der Kollokationsplan bis Ende November 2012 aufge- legt werde. Diese Frist sei auch mit der beim Konkursamt belassenen Zuständig- keit nicht erfüllt. Die Argumentation des Bezirksgerichts nehme das Thema der unzulässigen Verschleppung des Konkursverfahrens durch das Konkursamt zu wenig ernst. Obwohl das Bezirksgericht ausführe, dass das Konkursamt die Frist für die Auflegung des Kollokationsplans bis 31. März 2012 erstreckt habe und mit dem Beschluss des Bezirksgerichts das Ende des Konkursverfahrens per Ende 2012 angesetzt worden sei, habe das Konkursamt bei Einreichung der Beschwer- de am 10. Dezember 2012 weder den Kollokationsplan aufgesetzt gehabt noch sei es ihm möglich, das Konkursverfahren per Ende 2012 zu beenden. Vielmehr erhalte das Konkursamt durch den angefochtenen Beschluss noch eine weitere Frist von 20 Tagen zur Erstellung des Kollokationsplans, obwohl das Konkursamt sich selbst das Ziel gesetzt habe, den Kollokationsplan bis Ende November 2012 aufzulegen. Das Bezirksgericht fördere somit noch die Verzögerung des Ablaufs des Konkursverfahrens. Da das Konkursamt ausser dem Schuldenruf noch keine nachweisbaren Aufgaben erledigt habe, habe das Entziehen dieses Konkursver- fahrens keine weitere Verschleppung zur Folge. Vielmehr solle die neue Stelle das Konkursverfahren endlich vorantreiben (act. 19 S. 3 ff.). 3.3 Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer darin, dass die Konkursitin als im Handelsregister eingetragene Gesellschaft von Gesetzes wegen verpflich-
- 9 - tet war, einsehbare Geschäftsbücher zu führen (vgl. Art. 957 OR). Allfällige Pflichtverletzungen der Organe der Konkursitin in dieser Hinsicht können freilich nicht dem Konkursamt angelastet werden. Das Konkursamt hielt in seiner Ver- nehmlassung vom 26. Oktober 2012 (act. 11) fest, dass die Debitorenzahlungen noch nicht genau hätten eruiert werden können, weil die diesbezüglichen Daten nur elektronisch verfügbar gewesen seien, nicht aber das entsprechende EDV- Programm zur Lesung der Daten. Auch die Organe der Konkursitin seien nicht in der Lage gewesen, die Einzelheiten zu liefern. Zwischenzeitlich sei das entspre- chende EDV-Programm beschafft worden, und am 5. November 2012 werde zu- sammen mit einem Organ der Konkursitin eine Einsichtnahme stattfinden. Mit Schreiben vom 8. November 2012 an den Beschwerdeführer ergänzte das Kon- kursamt hierzu, dass es den am 5. November 2012 Anwesenden nicht möglich gewesen sei, das Programm mit den Geschäftsdaten zu bedienen, weshalb man auswärtigen Support habe einholen müssen. Das Konkursamt ging dabei davon aus, dass mit dem Beizug der Angestellten der Herstellerfirma des Programms die vollständige Einsicht in die elektronischen Daten möglich sei (act. 14). Entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers sind diese Ausführungen des Kon- kursamts, insbesondere, dass es nur unter Beizug von Personal der Herstellerfir- ma möglich sei, das spezielle Programm mit den Geschäftsdaten zu bedienen bzw. die Daten lesbar zu machen, durchaus glaubhaft. 3.5 Was die Verzögerung bei der Erstellung und Auflage des Kollokations- planes angeht, trifft zu, dass das Konkursamt vor Bezirksgericht erklärt hat, es werde dafür sorgen, dass der Kollokationsplan bis Ende November 2012 aufge- legt werden könne (act. 11 S. 2). Die dem Konkursamt mit dem angefochtenen, dem Konkursamt am 30. November zugestellten (vgl. act. 16/2) Beschluss ge- setzte Frist von 20 Tagen – welche bei Beschwerdeeinreichung vom 10. Dezem- ber 2012 noch nicht abgelaufen war – geht somit über die eigene Zielsetzung des Konkursamts hinaus. Angesichts der damit verbundenen Feststellung der Rechts- verzögerung durch das Konkursamt sowie der Androhung von disziplinarischen Massnahmen bei erneuter Fristversäumnis (act. 18 Dispositiv-Ziffer 1) kann hin- gegen nicht gesagt werden, die – zumal (endgültig) letztmalige Fristverlänge- rung – leiste der weiteren Verzögerung des Konkursverfahrens Vorschub. Im Ge-
- 10 - genteil: Richtig bleibt die Erwägung des Bezirksgerichts, dass die Einsetzung ei- ner neuen Stelle als Konkursverwalterin zu einer erneuten und unnötigen Verzö- gerung des Konkursverfahrens führen würde, da sich die neue Stelle in das Ver- fahren erst einarbeiten müsste. Um das Voranschreiten des Konkursverfahrens zu gewährleisten, war es deshalb angezeigt, dem Konkursamt eine letzte Frist anzusetzen, um den Kollokationsplan zu erstellen und aufzulegen, unter Andro- hung von disziplinarischen Massnahmen bei erneuter Fristversäumnis. Es drängte sich weder auf, noch wäre es überhaupt sinnvoll und zielführend gewesen, eine andere Stelle mit der Fortführung des Konkurses zu betrauen. Und das Letztere erweist sich ebenso heute noch als gültig. 3.6 Mit Bezug auf die vom Konkursamt für die Verzögerung vorgebrachten Gründe – wie das komplexe Konkursverfahren mit rund 50 Forderungseingaben, Verzögerung der Gläubiger mit der Beibringung von Beweismitteln, Personaleng- pässe infolge Ferienabwesenheiten und eine übermässige Arbeitsbelastung im Grundbuchbereich (vgl. act. 4/1, 5/1, 6/1 und 7/1; vgl. act. 18 E. 2.2.7. S. 7) – hat das Bezirksgericht sodann korrekt darauf hingewiesen, dass bei Geschäftsrück- ständen aufgrund Personalmangels des Konkursamts die Aufsichtsbehörde grundsätzlich entsprechende Massnahmen – wie die Beiziehung von Angestellten oder die Zuweisung einzelner Geschäfte an Konkursbeamte anderer Bezirke – prüfen müsse (BGE 107 III 3 E. 3, S. 6; BGE 119 III 1 E. 2, S. 3; BSK SchKG I- Cometta/Möckli, 4. A. Zürich 2010, Art. 17 N 33). Hingegen ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass es dem Konkursamt nicht möglich gewesen sein sollte, den Kollokationsplan innert der vom Bezirksgericht gewährten, bis 20. Dezember 2012 laufenden Frist (vgl. act. 16/2), fertig zu stellen. Der Entzug bzw. die Übertragung des Konkursverfahrens wäre damit auch unverhältnismässig. 3.7 Bleibt anzumerken, dass die Einsetzung einer ausserordentlichen Kon- kursverwaltung im summarischen Konkursverfahren selbst bei einer Arbeitsüber- lastung des Konkursamts nicht zulässig ist (vgl. BSK SchKG II-Lustenberger, Art. 231 N 41 f.; BGE 121 III 142 E. 1, S. 143 f.), so dass ohnehin nur die Über- tragung des Konkursverfahrens auf ein anderes Konkursamt in Frage käme. Dass
- 11 - ein anderer Konkursbeamter das zusätzliche Verfahren ohne Verzug an die Hand nehmen könnte, muss bezweifelt werden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sie ist abzuweisen.
4. In kantonalen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich keine Kosten erhoben; eine Parteientschädigung darf nicht zuge- sprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Zürich sowie unter Beilage der Doppel von act. 19 und 22 an das Konkursamt B._____, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. V. Seiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS120236-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. V. Seiler. Urteil vom 23. Januar 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Konkursamt B._____, als amtliche Konkursverwaltung im Konkurs über die C._____ AG in Liquidation, Beschwerdegegner, betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerde Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. November 2012 (CB120131)
- 2 - Erwägungen: 1.1 A._____ (Beschwerdeführer) ist Gläubiger im Konkurs der C._____ AG in Liquidation. Das am 1. Dezember 2010 eröffnete Konkursverfahren wird vom Konkursamt B._____ (Beschwerdegegner; nachfolgend Konkursamt) geführt (act. 3/3). Im SHAB vom 14. Januar 2011 (act. 3/3) gab das Konkursamt bekannt, dass der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt werde. Die Eingabefrist für Forderungen gegen die Konkursitin im Sinne von Art. 232 Abs. 2 Ziffer 2 SchKG lief bis 14. Februar 2011. Auf entsprechende Gesuche des Konkursamtes verlän- gerte das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend nur Bezirksgericht) die 60-tägige Frist zur Erstellung und Auflage des Kollokationsplans gemäss Art. 247 Abs. 1 SchKG insgesamt viermal (act. 4-7), mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 er- streckte es die Frist bis zum 31. März 2012 (act. 7/2). 1.2 Mit Eingabe vom 9. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bezirksgericht. Nebst der Information, bis wann die Aufsichtsbehörde dem Konkursamt die Frist zur Erstellung des Kolloka- tionsplanes erstreckt habe, beantragte er, es sei festzustellen, dass das Kon- kursamt das Konkursverfahren über Gebühr verzögert habe. Überdies verlangte er, dass die Durchführung des Konkurses dem Konkursamt entzogen und eine neutrale Stelle als Konkursverwaltung berufen werde (act. 1). Das Bezirksgericht zog die Akten der vorerwähnten Fristerstreckungen bei (act. 4-7) und holte eine Stellungnahme des Konkursamts ein (act. 11). Mit Beschluss vom 26. November 2012 hiess es die Beschwerde teilweise gut und setzte dem Konkursamt eine letzte Frist von 20 Tagen, um den Kollokationsplan zu erstellen und aufzulegen, unter Androhung von disziplinarischen Massnahmen bei erneuter Fristversäumnis (act. 18 Dispositiv-Ziffer 1). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (act. 18 Dis- positiv-Ziffer 2). 1.3 Gegen Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 10. Dezember 2012. Der Beschwerdeführer hält da-
- 3 - mit an seinem Antrag auf Absetzung des Konkursamts als Konkursverwaltung und Einsetzung einer neutralen Stelle für die Fortführung des Konkursverfahrens fest und wiederholt im Übrigen die im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Auf- sichtsanzeige, wonach die Aufsichtsbehörden den Verlauf des Konkursverfahrens zu kontrollieren und zu prüfen hätten, ob die Vorschriften des SchKG und der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) eingehalten würden (act. 19). Am 3. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Ergän- zung zu seiner Beschwerde ein, worin er auf ein Schreiben des Konkursamts vom
18. Dezember 2012 Bezug nimmt und gestützt darauf seinen Antrag in der Sache bekräftigt (act. 22). Im Beschwerdeverfahren wurden keine Stellungnahmen ein- geholt. Die Sache ist spruchreif. 2.1 Das Verfahren der Beschwerde im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO (Be- schwerde) verwiesen. 2.2 Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zur Begründung ihrer Anträge hat sich die beschwerdeführende Partei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und insbesondere anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Rügeprinzip). Be- schwerden, die sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen und rein appellatorische Kritik, wonach der angefochtene Entscheid "falsch" oder "rechts- widrig" sei, genügen als Begründung nicht. Die obere Aufsichtsbehörde ist nicht gehalten, von sich aus nach nicht gerügten Verfahrens- oder Ermessensfehlern der unteren Aufsichtsbehörde zu forschen. Ferner genügt es nicht, in der Be- schwerdeschrift die vor der Vorinstanz gestellten Anträge zu wiederholen bzw. da- rauf zu verweisen, ohne sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14 f.; Hun- gerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 28; ZR 111/2012 Nr. 26, E. 2.4). Werden
- 4 - keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel der Beschwerde dar (vgl. Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO e contrario). 2.3 Vom Rügeprinzip ausgenommen sind Nichtigkeitsgründe nach Art. 22 SchKG, da die Feststellung solcher Gründe nicht Teil der Rechtsmittelfunktion ist, sondern Teil der (ebenfalls von der oberen Aufsichtsbehörde wahrgenommenen) Aufsichtsfunktion (vgl. Lorandi, AJP 2007, S. 436 mit Hinweisen). So können die Aufsichtsbehörden auch bei nicht gerügten Verfahrensfehlern eingreifen, wenn sie auf eine nichtige Verfügung aufmerksam werden (vgl. BGer 7B.160/2002 vom 4. Oktober 2002, E. 3; BGE 94 III 71 E. 2, S. 68 ff.). Nichtigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn eine Verfügung gegen Vorschriften verstösst, die im öffentlichen Inte- resse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 22 N 4, 8 ff.). Insoweit steht der Rechtsmittelinstanz bei gravierenden Pflichtverletzungen ein aufsichtsrechtliches Einschreiten von Amtes wegen zu. Für eine solche gravierende Pflichtverletzung seitens des Konkursamts bzw. einen Verstoss gegen öffentliche Interessen oder am Verfahren nicht beteiligter Personen bestehen vorliegend indessen keine Anhaltspunkte. Vielmehr steht im Wesentlichen der Vorwurf des Beschwerdeführers im Raum, das Konkursamt ha- be das Konkursverfahren über Gebühr verzögert ("verschleppt") und während 22 Monaten nicht über die Geschäftsakten der Konkursitin verfügt bzw. könne dar- über bis dato keine genügende Auskunft geben. Wiewohl die Verärgerung des Beschwerdeführers über die Verzögerung – das Konkursamt selber bemerkt dies (act. 11 S. 2) – verständlich erscheint, sind die Voraussetzungen für ein aufsichts- rechtliches Einschreiten von Amtes wegen nicht gegeben (vgl. act. 19 S. 2). Das Konkursamt ist zur ordnungsgemässen Führung (auch) des (vorliegenden) Kon- kurses durchaus in der Lage. 2.5 Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO gilt im Beschwerdeverfahren ein absolutes Novenverbot: Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismit- tel sind ausgeschlossen (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011; vgl. fer- ner BGer 4A_228/2012 vom 28. August 2012, E. 2). Ausnahmen davon rechtfer-
- 5 - tigt einzig eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Beschwer- deführer rügt keine solche Verletzung. 2.5.1 Obschon der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift (act. 19) bzw. deren Ergänzung (act. 22) nirgends darlegt, er bringe Sachverhalte vor, die er dem Bezirksgericht noch nicht vorgetragen hätte, beruft er sich neu darauf, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe anlässlich einer Einsicht in die Kon- kursakten am 6. Dezember 2012 feststellen können, dass entgegen der Behaup- tung des Konkursamts keine 30 bis 40 Bundesordner vorlägen. In elektronischer Form bestünden zudem nur Debitorenlisten, wobei sich das Konkursamt frage, ob alle drei Listen die Debitoren der Konkursitin beträfen oder zwei Listen davon von Herrn Dr. D._____ stammten. Da das Konkursamt mit den Organen der Konkur- sitin Kontakt gehabt habe, hätte es diese Fragen längst klären müssen. Den auf- liegenden Akten hätten im Weiteren keine Jahresrechnungen der Jahre 2008- 2010 beigelegen. Ebenso wenig seien Berichte der Revisionsstelle vorhanden. Die Kontoauszüge der Banken seien überdies nicht vollständig. So habe z.B. die Höhe der Miete der Geschäftsräume nicht ausfindig gemacht werden können. Die aufgelegten Akten der Konkursitin gäben daher keine umfassenden Auskünfte über den Geschäftsbetrieb der Konkursitin. (Insbesondere) der Umstand, dass sich den Akten des Konkursamts nicht entnehmen lasse, wohin die vom Be- schwerdeführer eingezahlte Darlehenssumme im Betrag von Fr. 100'000.-- ge- flossen sei, sei ein Zeichen, dass das Konkursamt die Geschäftstätigkeit der Kon- kursitin in keiner Weise nachvollziehen könne. Damit habe das Konkursamt die ihm in Art. 221 SchKG (Inventaraufnahme) und Art. 223 SchKG (Sicherungs- massnahmen) auferlegten Pflichten verletzt (act. 19 S. 6 ff.). 2.5.2 Die Beschwerdeergänzung vom 3. Januar 2012 bezieht sich sodann auf ein nach Einreichung der Beschwerde ergangenes Schreiben des Kon- kursamts an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2012, womit diesem eine Kopie des Kontoauszuges der E._____ AG zugestellt wurde (act. 23/11-12). Das Schreiben des Konkursamts zeige laut dem Be- schwerdeführer, dass der Konkursbeamte keine Kenntnis der diesbezüglichen Korrespondenz habe; die zugestellten Unterlagen stimmten mit dem Mietvertrag
- 6 - nicht überein (act. 22 S. 2). Der Beschwerdeführer erwähnt schliesslich erstmals in der Beschwerdeergänzung, dass die Strafanzeige vom 24. Oktober 2012 ge- gen die Organe der Konkursitin von der Staatsanwaltschaft Zürich nicht anhand genommen worden sei, was ihm erst nach Eintritt der Rechtskraft der Einstel- lungsverfügung mitgeteilt worden sei (act. 22 S. 2 unten; act. 23/14-15). 2.5.3 Sowohl mit der Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 2012 als auch mit der Beschwerdeergänzung vom 3. Januar 2012 trägt der Beschwerdeführer insoweit neue Tatsachenbehauptungen vor, und er reicht überdies neue Beilagen ein (vgl. 21/2-3 und act. 23/11-16). Die neuen Vorbringen und Beweismittel fallen unter das Novenverbot von Art. 326 Abs. 1 ZPO, weshalb darauf nicht weiter ein- zugehen ist. Im Folgenden ist auf die Tatsachenbehauptungen abzustellen, die der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht vorgetragen hat und die er in der Be- schwerde sinngemäss wiederholt. 3.1 Das Bezirksgericht hiess die Rechtsverzögerungsbeschwerde im We- sentlichen gut. Es erwog, in Anbetracht dessen, dass das Konkursverfahren am
31. März 2012 bereits seit rund 16 Monaten eröffnet gewesen sei, hätte das Kon- kursamt genügend Zeit gehabt, um alle notwendigen Abklärungen zur Erstellung des Kollokationsplans vornehmen zu können. Ein im summarischen Verfahren ge- führter Konkurs, wie er hier vorliege, müsse möglichst zügig durchgeführt werden. Die dem Konkursamt bis 31. März 2012 erstreckte Frist zur Auflage des Kollokati- onsplans sei zum heutigen Zeitpunkt bereits um mehr als sieben Monate über- schritten. Somit sei das Vorliegen einer Rechtsverzögerung eindeutig zu bejahen. Soweit das Konkursamt eine Überbelastung und somit einen Personalmangel gel- tend mache (act. 4-7), müsse die Aufsichtsbehörde grundsätzlich entsprechende Massnahmen – wie die Beiziehung von Angestellten oder die Zuweisung einzel- ner Geschäfte an Konkursbeamte anderer Bezirke – anordnen. Das Konkursamt habe jedoch in seiner Vernehmlassung glaubhaft geltend gemacht, dass man versuchen werde, den Kollokationsplan bis Ende November 2012 aufzulegen. Auch seien aus den Akten keine Gründe ersichtlich, weshalb es der Konkursver- waltung nicht möglich sein sollte, den Kollokationsplan bis 30. November 2012 fertigstellen zu können. Falls eine neue Stelle als Konkursverwalterin eingesetzt
- 7 - würde, würde dies zu einer erneuten und unnötigen Verzögerung des Konkursver- fahrens führen, da sich die neue Stelle in das Verfahren einarbeiten müsse. In diesem Fall wäre es nahezu unmöglich, dass der Kollokationsplan Ende Novem- ber 2012 aufgelegt werden könnte. Da es sich vorliegend, wie bereits ausgeführt, um einen Konkurs im summarischen Verfahren handle, würde eine erneute Ver- zögerung dem Wesen des Summarkonkurses widersprechen. Es sei somit keine neue Konkursverwaltung zu benennen. Um das zügige Voranschreiten im vorlie- genden Konkursverfahren zu gewährleisten, sei dem Konkursamt stattdessen ei- ne Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses anzusetzen, um den Kollokationsplan zu erstellen und aufzulegen (act. 18 S. 8 f.). 3.2 Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren weist der Beschwerdeführer vor Obergericht darauf hin, dass er das Konkursamt zunächst mit Schreiben vom
31. Januar 2011 gebeten habe, ihm möglichst schnell Einblick in die Geschäfts- bücher der Konkursitin zu gewähren. Es habe indessen diverser Nachfragen be- durft, bis die Anfrage des Beschwerdeführers beantwortet worden sei. Das Kon- kursamt habe ihn erst nach Einreichung der Beschwerde am 9. Oktober 2012 te- lefonisch darüber informiert, dass man im Besitz der Geschäftsakten sei und die Akten elektronisch vorlägen, wobei es Schwierigkeiten mit der Entzifferung gebe. Mit Schreiben vom 8. November 2012 sei weiter mitgeteilt worden, dass selbst das Organ der Konkursitin die Akten nicht habe sichtbar machen können. Auf- grund der nicht glaubwürdigen Ausführungen des Konkursamts habe der Be- schwerdeführer die Vorinstanz mit Eingabe vom 10. November 2012 darum er- sucht, dem Konkursamt das Konkursverfahren umgehend zu entziehen und eine neutrale Stelle mit dessen Durchführung zu beauftragen. Auf diese Rechtsschrift gehe der angefochtene Beschluss hingegen nicht ein. Insofern habe das Bezirks- gericht den Sachverhalt nicht im vollen Umfang berücksichtigt. Es sei absolut un- glaubwürdig, wenn das Konkursamt ausführe, dass nicht einmal die Organe der Konkursitin die Geschäftsbücher sichtbar machen könnten. Die Organe seien von Gesetzes wegen verpflichtet, einsehbare Geschäftsbücher zu führen. Nicht erklär- lich seien auch die Ausführungen des Konkursamts im Schreiben vom 8. Juli 2011, wonach 30 bis 40 Bundesordner an Geschäftsbüchern bestünden, der Verwaltungsrat der Konkursitin, Dr. F._____, sich aber trotz mehrmaliger Anfra-
- 8 - gen weigere, diese Bücher auszuliefern. Das Bezirksgericht habe dem Kon- kursamt die Frist für die Aufstellung des Kollokationsplans insgesamt viermal er- streckt. Als Begründung für die Erstreckung der Frist sei vom Konkursamt geltend gemacht worden, dass es sich um ein komplexes Verfahren handle und der zu- ständige Sachbearbeiter in den Ferien weile. Angesichts der verstrichenen Zeit von zwei Jahren müssten jedoch noch mehr glaubhafte Gründe geltend gemacht werden. Das Konkursamt habe sich nach den Erwägungen im angefochtenen Be- schluss selbst das Ziel gesetzt, den Kollokationsplan bis Ende November 2012 zu erstellen. Am 6. Dezember 2012 sei der Kollokationsplan jedoch noch nicht er- stellt gewesen. Einmal mehr träfen die Ausführungen des Konkursamts nicht zu. Somit seien auch die Ausführungen des Bezirksgerichts nicht nachvollziehbar, dass wenn man dem Konkursamt das Konkursverfahren entziehen würde, es na- hezu unmöglich wäre, dass der Kollokationsplan bis Ende November 2012 aufge- legt werde. Diese Frist sei auch mit der beim Konkursamt belassenen Zuständig- keit nicht erfüllt. Die Argumentation des Bezirksgerichts nehme das Thema der unzulässigen Verschleppung des Konkursverfahrens durch das Konkursamt zu wenig ernst. Obwohl das Bezirksgericht ausführe, dass das Konkursamt die Frist für die Auflegung des Kollokationsplans bis 31. März 2012 erstreckt habe und mit dem Beschluss des Bezirksgerichts das Ende des Konkursverfahrens per Ende 2012 angesetzt worden sei, habe das Konkursamt bei Einreichung der Beschwer- de am 10. Dezember 2012 weder den Kollokationsplan aufgesetzt gehabt noch sei es ihm möglich, das Konkursverfahren per Ende 2012 zu beenden. Vielmehr erhalte das Konkursamt durch den angefochtenen Beschluss noch eine weitere Frist von 20 Tagen zur Erstellung des Kollokationsplans, obwohl das Konkursamt sich selbst das Ziel gesetzt habe, den Kollokationsplan bis Ende November 2012 aufzulegen. Das Bezirksgericht fördere somit noch die Verzögerung des Ablaufs des Konkursverfahrens. Da das Konkursamt ausser dem Schuldenruf noch keine nachweisbaren Aufgaben erledigt habe, habe das Entziehen dieses Konkursver- fahrens keine weitere Verschleppung zur Folge. Vielmehr solle die neue Stelle das Konkursverfahren endlich vorantreiben (act. 19 S. 3 ff.). 3.3 Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer darin, dass die Konkursitin als im Handelsregister eingetragene Gesellschaft von Gesetzes wegen verpflich-
- 9 - tet war, einsehbare Geschäftsbücher zu führen (vgl. Art. 957 OR). Allfällige Pflichtverletzungen der Organe der Konkursitin in dieser Hinsicht können freilich nicht dem Konkursamt angelastet werden. Das Konkursamt hielt in seiner Ver- nehmlassung vom 26. Oktober 2012 (act. 11) fest, dass die Debitorenzahlungen noch nicht genau hätten eruiert werden können, weil die diesbezüglichen Daten nur elektronisch verfügbar gewesen seien, nicht aber das entsprechende EDV- Programm zur Lesung der Daten. Auch die Organe der Konkursitin seien nicht in der Lage gewesen, die Einzelheiten zu liefern. Zwischenzeitlich sei das entspre- chende EDV-Programm beschafft worden, und am 5. November 2012 werde zu- sammen mit einem Organ der Konkursitin eine Einsichtnahme stattfinden. Mit Schreiben vom 8. November 2012 an den Beschwerdeführer ergänzte das Kon- kursamt hierzu, dass es den am 5. November 2012 Anwesenden nicht möglich gewesen sei, das Programm mit den Geschäftsdaten zu bedienen, weshalb man auswärtigen Support habe einholen müssen. Das Konkursamt ging dabei davon aus, dass mit dem Beizug der Angestellten der Herstellerfirma des Programms die vollständige Einsicht in die elektronischen Daten möglich sei (act. 14). Entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers sind diese Ausführungen des Kon- kursamts, insbesondere, dass es nur unter Beizug von Personal der Herstellerfir- ma möglich sei, das spezielle Programm mit den Geschäftsdaten zu bedienen bzw. die Daten lesbar zu machen, durchaus glaubhaft. 3.5 Was die Verzögerung bei der Erstellung und Auflage des Kollokations- planes angeht, trifft zu, dass das Konkursamt vor Bezirksgericht erklärt hat, es werde dafür sorgen, dass der Kollokationsplan bis Ende November 2012 aufge- legt werden könne (act. 11 S. 2). Die dem Konkursamt mit dem angefochtenen, dem Konkursamt am 30. November zugestellten (vgl. act. 16/2) Beschluss ge- setzte Frist von 20 Tagen – welche bei Beschwerdeeinreichung vom 10. Dezem- ber 2012 noch nicht abgelaufen war – geht somit über die eigene Zielsetzung des Konkursamts hinaus. Angesichts der damit verbundenen Feststellung der Rechts- verzögerung durch das Konkursamt sowie der Androhung von disziplinarischen Massnahmen bei erneuter Fristversäumnis (act. 18 Dispositiv-Ziffer 1) kann hin- gegen nicht gesagt werden, die – zumal (endgültig) letztmalige Fristverlänge- rung – leiste der weiteren Verzögerung des Konkursverfahrens Vorschub. Im Ge-
- 10 - genteil: Richtig bleibt die Erwägung des Bezirksgerichts, dass die Einsetzung ei- ner neuen Stelle als Konkursverwalterin zu einer erneuten und unnötigen Verzö- gerung des Konkursverfahrens führen würde, da sich die neue Stelle in das Ver- fahren erst einarbeiten müsste. Um das Voranschreiten des Konkursverfahrens zu gewährleisten, war es deshalb angezeigt, dem Konkursamt eine letzte Frist anzusetzen, um den Kollokationsplan zu erstellen und aufzulegen, unter Andro- hung von disziplinarischen Massnahmen bei erneuter Fristversäumnis. Es drängte sich weder auf, noch wäre es überhaupt sinnvoll und zielführend gewesen, eine andere Stelle mit der Fortführung des Konkurses zu betrauen. Und das Letztere erweist sich ebenso heute noch als gültig. 3.6 Mit Bezug auf die vom Konkursamt für die Verzögerung vorgebrachten Gründe – wie das komplexe Konkursverfahren mit rund 50 Forderungseingaben, Verzögerung der Gläubiger mit der Beibringung von Beweismitteln, Personaleng- pässe infolge Ferienabwesenheiten und eine übermässige Arbeitsbelastung im Grundbuchbereich (vgl. act. 4/1, 5/1, 6/1 und 7/1; vgl. act. 18 E. 2.2.7. S. 7) – hat das Bezirksgericht sodann korrekt darauf hingewiesen, dass bei Geschäftsrück- ständen aufgrund Personalmangels des Konkursamts die Aufsichtsbehörde grundsätzlich entsprechende Massnahmen – wie die Beiziehung von Angestellten oder die Zuweisung einzelner Geschäfte an Konkursbeamte anderer Bezirke – prüfen müsse (BGE 107 III 3 E. 3, S. 6; BGE 119 III 1 E. 2, S. 3; BSK SchKG I- Cometta/Möckli, 4. A. Zürich 2010, Art. 17 N 33). Hingegen ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass es dem Konkursamt nicht möglich gewesen sein sollte, den Kollokationsplan innert der vom Bezirksgericht gewährten, bis 20. Dezember 2012 laufenden Frist (vgl. act. 16/2), fertig zu stellen. Der Entzug bzw. die Übertragung des Konkursverfahrens wäre damit auch unverhältnismässig. 3.7 Bleibt anzumerken, dass die Einsetzung einer ausserordentlichen Kon- kursverwaltung im summarischen Konkursverfahren selbst bei einer Arbeitsüber- lastung des Konkursamts nicht zulässig ist (vgl. BSK SchKG II-Lustenberger, Art. 231 N 41 f.; BGE 121 III 142 E. 1, S. 143 f.), so dass ohnehin nur die Über- tragung des Konkursverfahrens auf ein anderes Konkursamt in Frage käme. Dass
- 11 - ein anderer Konkursbeamter das zusätzliche Verfahren ohne Verzug an die Hand nehmen könnte, muss bezweifelt werden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sie ist abzuweisen.
4. In kantonalen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich keine Kosten erhoben; eine Parteientschädigung darf nicht zuge- sprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Zürich sowie unter Beilage der Doppel von act. 19 und 22 an das Konkursamt B._____, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. V. Seiler versandt am: