Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO (Be- schwerde) verwiesen. Die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind, und dass in der Begründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. An die Begründung des Rechtsmittels werden bei Laien nur minimale Anforderungen gestellt. Beschwerden, die sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen oder nur auf die Akten der Vorinstanz verwei- sen, und rein appellatorische Kritik, wonach der angefochtene Entscheid "falsch" oder "rechtswidrig" sei, genügen dem Erfordernis der Begründung indessen nicht. Es muss wenigstens rudimentär zum Ausdruck kommen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sei und deshalb abgeändert werden müsse (vgl. ZK ZPO Frei- burghaus/Afheldt, Art. 321 N 15; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 21). Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf
- 4 - das Rechtsmittel nicht ein (vgl. OGerZH PF110034 vom 22. August 2011; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011). Nach Art. 326 ZPO sind im zweit- instanzlichen SchK-Beschwerdeverfahren Noven nicht zu hören (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4). Nichtigkeitsgründe nach Art. 22 SchKG sind von Amtes wegen festzustellen. Da- her kann die obere Aufsichtsbehörde auch bei nicht gerügten Verfahrensfehlern eingreifen, wenn sie – ohne dass die Akten zu durchforschen wären – auf eine nichtige Verfügung tatsächlich aufmerksam wird (vgl. BGer, Urteil 7B.160/2002 vom 4. Oktober 2002, dort E. 3, BGE 94 III 71).
E. 3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinander. Was konkret das Begehren und die Rügen des Be- schwerdeführers sind, ist aus seiner Beschwerde nicht ersichtlich, da er weder Anträge stellt noch aufzeigt, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid falsch sein soll. Der Tatsache der Beschwerdeanhebung und die Behauptung des Beschwer- deführers das angefochtene Urteil und alle damit im Zusammenhang stehenden Verfahren seien "irrelevant, unbeachtlich und nichtig mit Wirkung ex tunc", lässt immerhin darauf schliessen, dass er mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht einver- standen ist. Konkrete Gründe dafür nennt der Beschwerdeführer hingegen nicht und solche gehen – insbesondere bezüglich der propagierten Nichtigkeit – auch aus den Akten nicht hervor. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern "die Beschul- digten" – soweit damit auch die Vorinstanz gemeint sein soll – "die Parteirechte des Beschwerdeführers nachweislich schwer verletzten und durch Gerichts- und Behördenignoranz sowie Amtsanmassung weiter verletzen". Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Anzumerken ist, dass sich die Eintretensfrage vor Vorinstanz schon aus Gründen der bereits mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 anhängig gemachten Beschwerde (Proz.Nr. CB120065) bezüglich des gleichen Zuschlages in der Versteigerung vom 4. Oktober 2012 gestellt hätte.
- 5 - III.
1. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Pro- zessführung können einer Partei allerdings Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG).
2. Bereits die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren trotz Kenntnis der Sach- und Rechtslage ohne schützenswertes Interesse eingeleitet habe (act. 6 = act. 8, je S. 4). Dagegen vermag der Beschwerdeführer im zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren nichts vorzubringen. Er legt auch nicht dar und es ist ebenso wenig aus den Akten ersichtlich, inwiefern es sich diesbezüglich im vorliegenden Verfahren anders verhalten soll. Die Beschwerde des Be- schwerdeführers hatte – wie vorstehend dargelegt – keinerlei Erfolgsaussich- ten. Aufgrund dieser Sachlage lässt sich auch für das zweitinstanzliche Be- schwerdeverfahren kein schützenswertes Interesse erkennen, zumal die Be- schwerdeführung lediglich die Verzögerung des Verfahrens zu beabsichtigen scheint. Folglich ist die Beschwerdeführung vor Obergericht ebenfalls als mut- bzw. böswillig zu qualifizieren, weshalb die für das zweitinstanzliche Verfahren auf Fr. 500.– festzusetzenden Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen sind. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. November 2012 (CB120067-G) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. - 6 -
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Bezirksgericht Mei- len als untere Aufsichtsbehörde sowie an das Konkursamt C._____, je ge- gen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS120234-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 10. Januar 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, betreffend konkursamtliche Grundstücksteigerung der Liegenschaft …-Str. .. in B._____ (Beschwerde über das Konkursamt C._____) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. November 2012 (CB120067)
- 2 - Erwägungen: I. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 19. Oktober 2012 bei der Vorinstanz Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 1): " 1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Oktober 2012 (Geschäfts-Nr.: CB120062-G/U/Me-Ee) aufzuheben und es sei die kon- kursamtliche Grundstücksteigerung der Liegenschaft "…-Strasse ..", in B._____, durch das Konkursamt C._____ vom 4. Oktober 2012, mithin der Zuschlag für nichtig zu erklären, mit Wirkung ex tunc.
2. Alles unter Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (inkl. 8% MWST), zuzüglich alle weiteren anfallenden Kosten zulasten der Be- schwerdegegner bzw. der Staatskasse." Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. November 2012 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer und seinem damaligen Rechtsvertreter die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– unter solidarischer Haftung (act. 6 = act. 8), wo- rauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 rechtzeitig Be- schwerde beim Obergericht erhob (act. 7). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Für die weitere Vorgeschichte kann auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 6 = act. 8, je Erw. 1 ff.). II.
1. Die Rechtsmittelschrift des Beschwerdeführers, welche mit derjenigen im parallelen Beschwerdeverfahren PS120233-O identisch ist, enthält weder Anträge noch eine eigentliche Begründung, sondern nur nachstehenden Inhalt (act. 7): "[...] wird hiermit Bezug genommen auf die Urteile des Bezirksgerichts Meilen vom 20. November 2012 (Geschäfts-Nr.: CB120065, CB120067) und allen damit im Zusammen- hang stehenden Verfahren.
- 3 - Diese erweisen sich als irrelevant, unbeachtlich, nichtig mit Wirkung ex tunc und sind deshalb nicht zu hören. Kommt hinzu, dass alle verantwortlichen, rechtsanwendenden Beamten, Richter und Be- hördenmitlieder sowie Politiker(innen) wegen Verletzung von "Contempt of Court" (wegen begangener Offizialstraftatbestände) gegenüber dem EGMR nach Art. 85 VStrR an den Staatsanwalt zur Strafuntersuchung verzeigt werden (gemäss Offizialmaxime). Um nichts zu verpassen, wird darauf hingewiesen, dass die Richter Recht und Gesetz und die Praxis dazu kennen und sich diese Kenntnisse anrechnen lassen müssen. Dar- aus ergibt sich der volle Tatbeweis der erfolgten und begangenen Offizialstraftaten im Amt und die Verletzung von Bundesverfassungsgesetz gemäss Art. 5 Ziff. 4 BV (Bund und Kanton beachten das Völkerrecht). Nichts anderes bestätigt der Bundesgesetzesartikel 122 BGG, dass sich der EMRK-Staat Schweiz dem Europäischen Gerichtshof unterworfen hat und die Beschuldigten die Par- teirechte des Beschwerdeführers nachweislich schwer verletzten und durch Gerichts- und Behördenignoranz sowie Amtsanmassung weiter verletzen und deshalb die Staatsan- waltschaft bemüht werden muss."
2. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO (Be- schwerde) verwiesen. Die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind, und dass in der Begründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. An die Begründung des Rechtsmittels werden bei Laien nur minimale Anforderungen gestellt. Beschwerden, die sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen oder nur auf die Akten der Vorinstanz verwei- sen, und rein appellatorische Kritik, wonach der angefochtene Entscheid "falsch" oder "rechtswidrig" sei, genügen dem Erfordernis der Begründung indessen nicht. Es muss wenigstens rudimentär zum Ausdruck kommen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sei und deshalb abgeändert werden müsse (vgl. ZK ZPO Frei- burghaus/Afheldt, Art. 321 N 15; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 21). Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf
- 4 - das Rechtsmittel nicht ein (vgl. OGerZH PF110034 vom 22. August 2011; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011). Nach Art. 326 ZPO sind im zweit- instanzlichen SchK-Beschwerdeverfahren Noven nicht zu hören (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4). Nichtigkeitsgründe nach Art. 22 SchKG sind von Amtes wegen festzustellen. Da- her kann die obere Aufsichtsbehörde auch bei nicht gerügten Verfahrensfehlern eingreifen, wenn sie – ohne dass die Akten zu durchforschen wären – auf eine nichtige Verfügung tatsächlich aufmerksam wird (vgl. BGer, Urteil 7B.160/2002 vom 4. Oktober 2002, dort E. 3, BGE 94 III 71).
3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinander. Was konkret das Begehren und die Rügen des Be- schwerdeführers sind, ist aus seiner Beschwerde nicht ersichtlich, da er weder Anträge stellt noch aufzeigt, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid falsch sein soll. Der Tatsache der Beschwerdeanhebung und die Behauptung des Beschwer- deführers das angefochtene Urteil und alle damit im Zusammenhang stehenden Verfahren seien "irrelevant, unbeachtlich und nichtig mit Wirkung ex tunc", lässt immerhin darauf schliessen, dass er mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht einver- standen ist. Konkrete Gründe dafür nennt der Beschwerdeführer hingegen nicht und solche gehen – insbesondere bezüglich der propagierten Nichtigkeit – auch aus den Akten nicht hervor. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern "die Beschul- digten" – soweit damit auch die Vorinstanz gemeint sein soll – "die Parteirechte des Beschwerdeführers nachweislich schwer verletzten und durch Gerichts- und Behördenignoranz sowie Amtsanmassung weiter verletzen". Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Anzumerken ist, dass sich die Eintretensfrage vor Vorinstanz schon aus Gründen der bereits mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 anhängig gemachten Beschwerde (Proz.Nr. CB120065) bezüglich des gleichen Zuschlages in der Versteigerung vom 4. Oktober 2012 gestellt hätte.
- 5 - III.
1. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Pro- zessführung können einer Partei allerdings Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG).
2. Bereits die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren trotz Kenntnis der Sach- und Rechtslage ohne schützenswertes Interesse eingeleitet habe (act. 6 = act. 8, je S. 4). Dagegen vermag der Beschwerdeführer im zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren nichts vorzubringen. Er legt auch nicht dar und es ist ebenso wenig aus den Akten ersichtlich, inwiefern es sich diesbezüglich im vorliegenden Verfahren anders verhalten soll. Die Beschwerde des Be- schwerdeführers hatte – wie vorstehend dargelegt – keinerlei Erfolgsaussich- ten. Aufgrund dieser Sachlage lässt sich auch für das zweitinstanzliche Be- schwerdeverfahren kein schützenswertes Interesse erkennen, zumal die Be- schwerdeführung lediglich die Verzögerung des Verfahrens zu beabsichtigen scheint. Folglich ist die Beschwerdeführung vor Obergericht ebenfalls als mut- bzw. böswillig zu qualifizieren, weshalb die für das zweitinstanzliche Verfahren auf Fr. 500.– festzusetzenden Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen sind. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. November 2012 (CB120067-G) wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- 6 -
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Bezirksgericht Mei- len als untere Aufsichtsbehörde sowie an das Konkursamt C._____, je ge- gen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am: