Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde des Klägers wird die Verfügung des Einzel- gerichts für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich vom 26. September 2011 (Geschäfts-Nr. FV110130) aufgehoben. - 3 -
- Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um für die erstinstanzlichen Gerichtskosten einen Vor- schuss in der Höhe von Fr. 1'900.00 zu leisten. Die spätere Erhöhung des Vorschusses bleibt vorbehalten. Der Vorschuss ist bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu leisten. Für die Bestimmung der Rechtzeitigkeit gilt das in Dispositivziffer 1 der Ver- fügung vom 26. September 2011 Ausgeführte.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Kläger den geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 3'000.00 für das Beschwerdeverfahren PS110182 zu- rückzuerstatten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangs- schein, sowie an die Obergerichtskasse und an die Kasse des Bezirksge- richts Zürich.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.00 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS120185-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler. Urteil vom 1. November 2012 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____ Limited, Beklagte und Beschwerdegegnerin , vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, betreffend Kollokation (ungesicherte Forderung im Konkurs der C._____ AG in Liquidation) / Rückweisung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirkes Zürich vom 26. September 2011 (FV110130) Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2011 (PS110182)
- 2 - Rückweisungsentscheid des Schweiz. Bundesgerichtes vom 19. September 2012 (5A_84/2012) Nach Einsichtnahme in das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom
19. September 2012, mit welchem die Beschwerde gegen das Urteil der Kammer vom 7. Dezember 2011 betreffend Kostenvorschuss gutgeheissen und das Ver- fahren an die Kammer zurückgewiesen wurde (act. 2), in der Erwägung, dass ein Kostenvorschuss für das erstinstanzliche Verfahren der negativen Kollokationsklage des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin festzu- setzen ist, dass dabei nach der verbindlichen Feststellung des Bundesgerichts von ei- nem mittelbaren, "mehr nur symbolischen, jedenfalls ausserhalb des unmittelba- ren Prozesserfolgs liegenden Streitinteresse" auszugehen ist, welches für die (in diesem Rahmen im Ermessen der Kammer liegende) Bemessung des Streitwerts massgeblich ist (act. 2 S. 8), dass der vom Beschwerdeführer beantragte Vorschuss von Fr. 1'900.00 (abgerundet, vgl. act. 3/2 S. 2) vor dem Hintergrund der Erwägungen des Bun- desgerichts im Rahmen des Angemessenen liegt, weshalb offen bleiben kann, wie das Streitinteresse betragsmässig im Einzelnen festzusetzen ist (jedenfalls drängt sich die Annahme eines zu einem höheren Vorschussbetrag führenden Streitwerts nicht auf), in Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO, wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde des Klägers wird die Verfügung des Einzel- gerichts für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich vom 26. September 2011 (Geschäfts-Nr. FV110130) aufgehoben.
- 3 -
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um für die erstinstanzlichen Gerichtskosten einen Vor- schuss in der Höhe von Fr. 1'900.00 zu leisten. Die spätere Erhöhung des Vorschusses bleibt vorbehalten. Der Vorschuss ist bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu leisten. Für die Bestimmung der Rechtzeitigkeit gilt das in Dispositivziffer 1 der Ver- fügung vom 26. September 2011 Ausgeführte.
3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Kläger den geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 3'000.00 für das Beschwerdeverfahren PS110182 zu- rückzuerstatten.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangs- schein, sowie an die Obergerichtskasse und an die Kasse des Bezirksge- richts Zürich.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.00 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am: