Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 17. September 2012 (Da- tum Poststempel; act. 1) an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Auf- sichtsbehörde über Betreibungsämter. Er erhob rechtzeitig Beschwerde gegen den ihm am 5. September 2012 zugestellten Zahlungsbefehl vom 3. September 2012 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____. Der Beschwerde- führer beantragte im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass der vom Betrei- bungsamt D._____ ausgestellte Zahlungsbefehl vom 7. September 1994 und der Verlustschein vom 20. Februar 1996 (VS Nr. …) in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes D._____ bzw. das vom Betreibungsamt D._____ angefertigte Duplikat des Verlustscheins vom 27. Juli 2012 nichtig seien. Dementsprechend sei der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes C._____ vom 3. September 2012 in der Betreibung Nr. … vollumfänglich aufzuheben (vgl. act. 1 S. 1 ff. und act. 3/2).
E. 1.2 Mit Beschluss vom 25. September 2012 (act. 6 = act. 9 = act. 11) wies das Bezirksgericht Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 (Datum Poststempel; act. 10) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kanto- nale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (vgl. act. 7/1). Die vor- instanzlichen Akten (act. 1-7) wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort wurde verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. §§ 83 f. GOG).
E. 2 Prozessuales Mit seiner Beschwerdeschrift ersucht der Beschwerdeführer um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung seiner Beschwerde (vgl. act. 10 S. 2 und S. 3 f.). Das Ver- fahren ist spruchreif und es ist heute ein Endentscheid zu fällen (vgl. Ziffer 3 hier- nach). Demnach wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ge- genstandslos.
- 3 -
E. 3 Zur Beschwerde
E. 3.1 Im angefochtenen Entscheid zog die Vorinstanz in Betracht, es mangle an ihrer örtlichen Zuständigkeit, soweit sich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Zahlungsbefehl vom 7. September 1994 in der Betreibung Nr. …, den Verlustschein (Nr. …) vom 20. Februar 1996 und das Duplikat des Verlustscheins vom 27. Juli 2012 des Betreibungsamtes D._____ richte. Das Bezirksgericht Zü- rich sei nur für die Beaufsichtigung der in seinem Amtskreis liegenden Betrei- bungsämter zuständig (act. 6 S. 3 f. mit Hinweis auf §§ 17 f. EG SchKG i.V.m. §§ 81 ff. GOG).
E. 3.2 Diese zutreffenden Ausführungen hat der Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet (vgl. act. 10 S. 11 f.). Er macht jedoch (sinngemäss) geltend, er ver- füge über einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der erwähnten betrei- bungsrechtlichen Verfügungen durch die Vorinstanz (vgl. act. 10 S. 12). Gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG sind Verfügungen nichtig, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Unabhängig davon, ob Be- schwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG). Es stellt sich die Fra- ge, was unter dem Begriff "die Aufsichtsbehörden" zu verstehen ist. Bei deren Beantwortung ist zu beachten, dass das Betreibungswesen von Gesetzes wegen territorial organisiert ist. So bildet das Gebiet jedes Kantons für die Durchführung der Schuldbetreibungen einen oder mehrere Kreise (vgl. Art. 1 Abs. 1 SchKG). Zur Überwachung der (d.h. seiner) Betreibungsämter hat jeder Kanton eine Auf- sichtsbehörde zu bezeichnen (vgl. Art. 13 Abs. 1 SchKG). Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen (vgl. Art. 13 Abs. 2 SchKG). Aufgrund des zu beachtenden Territorialitätsprinzips steht der Aufsichtsbehörde bzw. den (oberen und unteren) Aufsichtsbehörden eines Kantons somit lediglich die Aufsicht über ihre eigenen Betreibungsämter zu. Bei der Wahrnehmung dieser Aufsichtspflichten kann bzw. muss unter anderem auch die Nichtigkeit von Verfügungen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG festgestellt werden (vgl. BSK SchKG I-Emmel, Art. 13 N 6 und N 9 ff.). Aus dem Gesagten
- 4 - folgt, dass die vom Beschwerdeführer angerufenen Aufsichtsbehörden des Kan- tons Zürich, d.h. die Vorinstanz und die mit dem Fall betraute Rechtsmittelinstanz, mangels Zuständigkeit keine eigenständigen Feststellungen bezüglich der (allfäl- ligen) Nichtigkeit von Verfügungen der Betreibungsämter des Kantons D._____ treffen dürfen.
E. 3.3 Demgegenüber ist die Nichtigkeit einer Verfügung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG – soweit relevant und im Sinne einer Vorfrage – stets von allen Be- treibungsorganen, Aufsichtsbehörden und Gerichten etc. zu beachten (vgl. BSK SchKG I-Cometta/Möckli, Art. 22 N 16; vgl. auch act. 10 S. 12).
E. 3.4 Entgegen der vom Beschwerdeführer (allein; vgl. act. 12/4) vertretenen An- sicht (vgl. act. 10 S. 12 ff.), würde die Nichtigkeit der fraglichen Verfügungen aus dem Kanton D._____ jedoch keineswegs die Nichtigkeit des von ihm angefochte- nen Zahlungsbefehls vom 3. September 2012 in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes C._____ nach sich ziehen. Dieser würde sich bloss dann als nichtig erweisen, wenn er gegen eine Vorschrift verstossen würde, die im öffentlichen In- teresse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden ist (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG). Weder hat der Beschwerdeführer eine ent- sprechende Vorschrift genannt noch ist ein Verstoss gegen eine solche aus den Akten ersichtlich. Vor diesem Hintergrund beanstandet der Beschwerdeführer auch zu Unrecht, dass die Vorinstanz die (allfällige) Nichtigkeit des Zahlungsbe- fehls vom 7. September 1994 in der Betreibung Nr. …, den Verlustschein (Nr. …) vom 20. Februar 1996 und das Duplikat des Verlustscheins vom 27. Juli 2012 des Betreibungsamtes D._____ nicht vorfrageweise überprüft hat (vgl. act. 10 S. 12 f.).
E. 3.5 Mit Bezug auf die Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl vom 3. September 2012 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ hat die Vorinstanz sodann richtig erkannt, dass es weder Sache des Betreibungsamtes noch der Auf- sichtsbehörde ist, die von der Gläubigerin angegebene Forderungssumme (vgl. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) und die genannten Forderungsurkunden (vgl. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) auf ihren Bestand zu überprüfen (vgl. act. 6 S. 4 und BSK SchKG I- Kofmel Ehrenzeller, Art. 67 N 45, sowie BSK SchKG I-Wüthrich/Schock, Art. 69 N 12). Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Betreibung durch
- 5 - die Beschwerdegegnerin offensichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt sein könnte (vgl. act. 6 S. 4 mit Hinweis auf BGE 102 III 1, 5). Ergänzend bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer zu Recht nicht vorgebracht hat, das Betreibungsamt C._____ sei zum Erlass des angefochtenen Zahlungsbefehls vom 3. September 2012 in der Betreibung Nr. … örtlich unzuständig gewesen. Dieser enthält überdies sämtliche der in Art. 69 Abs. 2 SchKG statuierten Angaben (vgl. act. 3/2). Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Betreibungsamt C._____ habe gegen Art. 67 und Art. 69 SchKG verstossen (vgl. act. 10 S. 16), ist somit ebenfalls unzutreffend.
E. 3.6 Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen.
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Der Beschwer- degegnerin sind keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte; es dürfte ihr ohnehin keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an die 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere Auf- sichtsbehörde über Betreibungsämter sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 6 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS120184-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 15. Oktober 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____) Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. September 2012 (CB120122)
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1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 17. September 2012 (Da- tum Poststempel; act. 1) an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Auf- sichtsbehörde über Betreibungsämter. Er erhob rechtzeitig Beschwerde gegen den ihm am 5. September 2012 zugestellten Zahlungsbefehl vom 3. September 2012 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____. Der Beschwerde- führer beantragte im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass der vom Betrei- bungsamt D._____ ausgestellte Zahlungsbefehl vom 7. September 1994 und der Verlustschein vom 20. Februar 1996 (VS Nr. …) in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes D._____ bzw. das vom Betreibungsamt D._____ angefertigte Duplikat des Verlustscheins vom 27. Juli 2012 nichtig seien. Dementsprechend sei der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes C._____ vom 3. September 2012 in der Betreibung Nr. … vollumfänglich aufzuheben (vgl. act. 1 S. 1 ff. und act. 3/2). 1.2. Mit Beschluss vom 25. September 2012 (act. 6 = act. 9 = act. 11) wies das Bezirksgericht Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 (Datum Poststempel; act. 10) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kanto- nale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (vgl. act. 7/1). Die vor- instanzlichen Akten (act. 1-7) wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort wurde verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. §§ 83 f. GOG).
2. Prozessuales Mit seiner Beschwerdeschrift ersucht der Beschwerdeführer um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung seiner Beschwerde (vgl. act. 10 S. 2 und S. 3 f.). Das Ver- fahren ist spruchreif und es ist heute ein Endentscheid zu fällen (vgl. Ziffer 3 hier- nach). Demnach wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ge- genstandslos.
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3. Zur Beschwerde 3.1. Im angefochtenen Entscheid zog die Vorinstanz in Betracht, es mangle an ihrer örtlichen Zuständigkeit, soweit sich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Zahlungsbefehl vom 7. September 1994 in der Betreibung Nr. …, den Verlustschein (Nr. …) vom 20. Februar 1996 und das Duplikat des Verlustscheins vom 27. Juli 2012 des Betreibungsamtes D._____ richte. Das Bezirksgericht Zü- rich sei nur für die Beaufsichtigung der in seinem Amtskreis liegenden Betrei- bungsämter zuständig (act. 6 S. 3 f. mit Hinweis auf §§ 17 f. EG SchKG i.V.m. §§ 81 ff. GOG). 3.2. Diese zutreffenden Ausführungen hat der Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet (vgl. act. 10 S. 11 f.). Er macht jedoch (sinngemäss) geltend, er ver- füge über einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der erwähnten betrei- bungsrechtlichen Verfügungen durch die Vorinstanz (vgl. act. 10 S. 12). Gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG sind Verfügungen nichtig, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Unabhängig davon, ob Be- schwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG). Es stellt sich die Fra- ge, was unter dem Begriff "die Aufsichtsbehörden" zu verstehen ist. Bei deren Beantwortung ist zu beachten, dass das Betreibungswesen von Gesetzes wegen territorial organisiert ist. So bildet das Gebiet jedes Kantons für die Durchführung der Schuldbetreibungen einen oder mehrere Kreise (vgl. Art. 1 Abs. 1 SchKG). Zur Überwachung der (d.h. seiner) Betreibungsämter hat jeder Kanton eine Auf- sichtsbehörde zu bezeichnen (vgl. Art. 13 Abs. 1 SchKG). Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen (vgl. Art. 13 Abs. 2 SchKG). Aufgrund des zu beachtenden Territorialitätsprinzips steht der Aufsichtsbehörde bzw. den (oberen und unteren) Aufsichtsbehörden eines Kantons somit lediglich die Aufsicht über ihre eigenen Betreibungsämter zu. Bei der Wahrnehmung dieser Aufsichtspflichten kann bzw. muss unter anderem auch die Nichtigkeit von Verfügungen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG festgestellt werden (vgl. BSK SchKG I-Emmel, Art. 13 N 6 und N 9 ff.). Aus dem Gesagten
- 4 - folgt, dass die vom Beschwerdeführer angerufenen Aufsichtsbehörden des Kan- tons Zürich, d.h. die Vorinstanz und die mit dem Fall betraute Rechtsmittelinstanz, mangels Zuständigkeit keine eigenständigen Feststellungen bezüglich der (allfäl- ligen) Nichtigkeit von Verfügungen der Betreibungsämter des Kantons D._____ treffen dürfen. 3.3. Demgegenüber ist die Nichtigkeit einer Verfügung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG – soweit relevant und im Sinne einer Vorfrage – stets von allen Be- treibungsorganen, Aufsichtsbehörden und Gerichten etc. zu beachten (vgl. BSK SchKG I-Cometta/Möckli, Art. 22 N 16; vgl. auch act. 10 S. 12). 3.4. Entgegen der vom Beschwerdeführer (allein; vgl. act. 12/4) vertretenen An- sicht (vgl. act. 10 S. 12 ff.), würde die Nichtigkeit der fraglichen Verfügungen aus dem Kanton D._____ jedoch keineswegs die Nichtigkeit des von ihm angefochte- nen Zahlungsbefehls vom 3. September 2012 in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes C._____ nach sich ziehen. Dieser würde sich bloss dann als nichtig erweisen, wenn er gegen eine Vorschrift verstossen würde, die im öffentlichen In- teresse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden ist (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG). Weder hat der Beschwerdeführer eine ent- sprechende Vorschrift genannt noch ist ein Verstoss gegen eine solche aus den Akten ersichtlich. Vor diesem Hintergrund beanstandet der Beschwerdeführer auch zu Unrecht, dass die Vorinstanz die (allfällige) Nichtigkeit des Zahlungsbe- fehls vom 7. September 1994 in der Betreibung Nr. …, den Verlustschein (Nr. …) vom 20. Februar 1996 und das Duplikat des Verlustscheins vom 27. Juli 2012 des Betreibungsamtes D._____ nicht vorfrageweise überprüft hat (vgl. act. 10 S. 12 f.). 3.5. Mit Bezug auf die Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl vom 3. September 2012 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ hat die Vorinstanz sodann richtig erkannt, dass es weder Sache des Betreibungsamtes noch der Auf- sichtsbehörde ist, die von der Gläubigerin angegebene Forderungssumme (vgl. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) und die genannten Forderungsurkunden (vgl. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) auf ihren Bestand zu überprüfen (vgl. act. 6 S. 4 und BSK SchKG I- Kofmel Ehrenzeller, Art. 67 N 45, sowie BSK SchKG I-Wüthrich/Schock, Art. 69 N 12). Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Betreibung durch
- 5 - die Beschwerdegegnerin offensichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt sein könnte (vgl. act. 6 S. 4 mit Hinweis auf BGE 102 III 1, 5). Ergänzend bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer zu Recht nicht vorgebracht hat, das Betreibungsamt C._____ sei zum Erlass des angefochtenen Zahlungsbefehls vom 3. September 2012 in der Betreibung Nr. … örtlich unzuständig gewesen. Dieser enthält überdies sämtliche der in Art. 69 Abs. 2 SchKG statuierten Angaben (vgl. act. 3/2). Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Betreibungsamt C._____ habe gegen Art. 67 und Art. 69 SchKG verstossen (vgl. act. 10 S. 16), ist somit ebenfalls unzutreffend. 3.6. Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Der Beschwer- degegnerin sind keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte; es dürfte ihr ohnehin keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an die 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere Auf- sichtsbehörde über Betreibungsämter sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 6 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am: