Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 14. September 2012 betref- fend die Einsprache gegen die Arrestbefehle vom 2., 6. und
8. September 2010 (Verfahren Nr. EQ100004, EQ100005, EQ100006, Arrest Nr. … in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes D._____) sei vollumfänglich aufzuheben.
- 4 -
E. 1.1 A._____ (nachstehend Beschwerdeführer genannt) und B._____ (nachste- hend Beschwerdegegner genannt), stehen seit längerem im Streit bezüglich einer namhaften Forderung. Diese basiert auf der Mitwirkung des Beschwerdegegners am Vertrieb von Aktien zweier … …-Unternehmen [aus Staat C._____] (vgl. dazu den Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2007, Geschäfts-Nr. NL070110). Mit zweitinstanzlichem Urteil vom 13. September 2007 verpflichtete das Ober- landgericht Düsseldorf den Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner umge- rechnet rund Fr. 740'000.– zu bezahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.
E. 1.2 Da sich der Beschwerdeführer offenbar nicht veranlasst sah, den genann- ten Betrag zu begleichen, versuchte der Beschwerdeführer auf dem Vollstre- ckungsweg nach Art. 39 aLugÜ zu seinem Recht zu gelangen. Auf Anweisung der Einzelrichterin bzw. des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen führte das Betreibungsamt D._____ am damaligen Wohnort des Be- schwerdeführers in D1._____ im Jahr 2007 eine erste (am 31. Juli 2007) und so- dann eine zweite (am 28. Dezember 2007) provisorische Pfändung durch, welche allerdings beide aus formalen Gründen wieder aufgehoben wurden. Die erste pro- visorische Pfändung basierte auf einem erstinstanzlichen deutschen Urteil, die zweite provisorische Pfändung auf dem genannten zweitinstanzlichen Urteil vom
13. September 2007. Während der Beschwerdeführer mittlerweile von D1._____ [Stadt in der Schweiz] nach E._____ bzw. F._____ [beides Staaten in Europa] weggezogen ist, lebt seine Ehefrau weiterhin in D1._____. Die Ehefrau des Be- schwerdeführers und dessen Schwägerin führten vor Kurzem gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetrei- bung und Konkurs erfolglos vor der Kammer Beschwerde nach Art. 18 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. SchKG. Dabei ging es um von ihnen zum Teil rechtsmissbräuch- lich erhobene Eigentumsansprachen sowie um eine falsche Parteirollenverteilung
- 3 - im Widerspruchsverfahren nach Art. 107 f. SchKG (vgl. dazu das Urteil vom
15. November 2012, Geschäfts-Nr. PS120104).
E. 1.3 Auf Antrag des Beschwerdegegners beauftragte das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen das Betreibungsamt D._____ mit Ar- restbefehl vom 2., 6. und 8. September 2010 (Arrest Nr. … in der Betreibung Nr. …) mit dem Vollzug des Arrests derselben Gegenstände, welche bereits ein- mal bzw. zweimal provisorisch gepfändet worden waren. Der Beschwerdeführer war am Arrestvollzug abwesend und konnte am 6. September 2010 lediglich tele- fonisch darüber informiert werden. Der Arrestvollzug wurde am 11. November 2011 im Amtsblatt publiziert, da die rechtshilfeweise, schriftliche Zustellung der Abschrift der Arresturkunde an den Beschwerdeführer gescheitert war. Offenbar wohnte er nicht an den angegebenen Adressen.
E. 1.4 Mit Eingabe vom 21. November 2011 beantragte der Beschwerdeführer rechtzeitig beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen (nachstehend Vorinstanz genannt) die Aufhebung des Arrestbefehls und die An- weisung an das Betreibungsamt, den Arrest über die verarrestierten Gegenstände aufzuheben. Nach der Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdegegners wies die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die genannten Arrestbefehle mit Urteil vom 14. September 2012 (act. 29 = act. 34 = act. 36) ab (Dispositivziffer 1), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– fest und auferlegte diese dem Beschwerdeführer (Dispositivziffern 3-4). Überdies wurde der Be- schwerdeführer verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen (Dispositivziffer 4).
E. 1.5 Gegen diesen ihm am 20. September 2012 zugegangenen Entscheid (act. 30/2) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2012 rechtzeitig bei der Kammer Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO und stellte folgende Anträge (act. 35 S. 2):
E. 1.6 Den mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2012 (gestützt auf Art. 98 ZPO) einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 6'700.– leistete der Beschwerdeführer fristgerecht (act. 37-40). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Rechtliches
E. 2 Die Arrestbefehle vom 2., 6. und 8. September 2010 (Verfahren Nr. EQ100004, EQ100005, EQ100006, Arrest Nr. … in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes D._____) seien entsprechend aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, den Arrest über die verarrestier- ten Gegenstände umgehend aufzuheben.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer machte erstinstanzlich geltend, zum einen sei der Arrestbefehl rechtsmissbräuchlich erwirkt (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und zum anderen seien die Eigentumsverhältnisse an den Gegenständen nicht glaubhaft gemacht worden (Art. 271 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 SchKG): Der Beschwerdegegner habe durch einen nichtigen Zahlungsbefehl und die un- rechtmässige provisorische Pfändung vom 28. Dezember 2007 erreicht, dass die fraglichen Vermögenswerte über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren unzulässig blockiert gewesen seien. So habe nämlich das Bezirksgericht Meilen mit Beschluss vom 24. August 2010 den zur Prosequierung der provisorischen Pfändung verlangten Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2009 mangels Betreibungsort des Beschwerdeführers aufgehoben und die gepfändeten Vermögenswerte frei- gegeben. Wären die Gegenstände nicht mit einem Pfändungsbeschlag belegt gewesen, hätte er sie an seinen neuen Wohnort in F._____ mitnehmen können, womit in der Schweiz gar keine verarrestierbaren Vermögenswerte vorhanden gewesen wären und der Arrest entsprechend nicht hätte durchgeführt werden können. Zudem habe das Obergericht des Kantons Zürich in seinen beiden – die- selbe Angelegenheit betreffenden – Entscheiden vom 19. Dezember 2007 (Ge- schäfts-Nr. NL070110) und vom 23. März 2010 (Geschäfts-Nr. NR100005) fest- gehalten, dass Art. 39 aLugÜ bei Geldforderungen praxisgemäss durch Arrest und nicht durch Pfändung umzusetzen sei. Das unrechtmässige Vorgehen des
- 5 - Beschwerdegegners verdiene somit auch aus diesem Grund keinen Schutz (act. 1 S. 3 ff. und act. 26 S. 6 ff.). Weiter, so der Beschwerdeführer, stünden die verarrestierten Gegenstände Nrn. 6-15 im Eigentum seiner Ehefrau und die Gegenstände Nrn. 2-3 im Eigentum seiner Schwägerin. Letzteres ergebe sich aus den Eintragungen in den Fahr- zeugausweisen des "…" und des "…" [Fahrzeugmarken]. Seine Ehefrau habe be- reits bei der Pfändung im Jahr 2007 ihr Eigentum an den Gegenständen Nrn. 6-15 angemeldet. Da sich die Gegenstände überdies in deren Wohnung befunden hät- ten, sei keineswegs offensichtlich, dass der Beschwerdeführer Eigentümer dieser Gegenstände sei. Damit habe der Beschwerdegegner die relevanten Eigentums- verhältnisse nicht glaubhaft gemacht (act. 1 S. 5 f. und act. 26 S. 8).
E. 2.2 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der Arrestbefehl entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht rechtsmiss- bräuchlich erwirkt worden sei. So habe das Obergericht lediglich festgehalten, dass Art. 39 aLugÜ gemäss seiner Praxis bei Geldforderungen durch Arrest um- zusetzen wäre, nicht jedoch, dass die provisorische Pfändung als Sicherungs- massnahme schlechthin unzulässig sei. Zudem sei den kantonalen Behörden in BGE 126 III 438 ausdrücklich die Befugnis zuerkannt worden, zwischen den bei- den Sicherungsmassnahmen zu wählen. Entsprechend könne dem Beschwerde- gegner nicht zum Nachteil gereichen, dass er zuerst die provisorische Pfändung und nicht die Arrestlegung beantragt habe. Im Übrigen wäre dem Beschwerdefüh- rer die Verfügungsbefugnis über die genannten Gegenstände gestützt auf Art. 275 i.V.m. Art. 96 SchKG auch entzogen gewesen, wenn der Beschwerde- gegner eine Arrestlegung verlangt hätte. Sodann sei zu beachten, dass eine Ar- restlegung für den Beschwerdegegner sogar vorteilhafter gewesen wäre, denn damit hätte er gleichzeitig einen Betreibungsort für die Arrestprosequierung ge- schaffen, nachdem der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt habe. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdegegners, seine durch Urteil zugesprochene Forderung zu sichern, sei somit nach wie vor zu bejahen (act. 34 S. 9 ff.).
- 6 - Weiter habe der Beschwerdegegner das Eigentum des Beschwerdeführers an den mit Arrest belegten Gegenständen gemäss Art. 271 Abs. 1 SchKG glaubhaft gemacht, indem er die Pfändungsurkunde vom 28. Dezember 2007 (act. 17/2 S. 6) vorgelegt habe. Hierin werde festgehalten, dass die Pfändungsobjekte Nrn. 1-16 gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers in dessen unbelastetem Eigentum stünden und seine Ehefrau eine Eigentumsansprache an den Gegen- ständen Nrn. 17-20 angemeldet habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, nach der zweiten provisorischen Pfändung vom 28. De- zember 2007 habe eine Eigentumsübertragung an den Gegenständen stattgefun- den. Was das behauptete Eigentum der Schwägerin des Beschwerdeführers an den Arrestgegenständen Nrn. 2-3 (ein … und ein … [Fahrzeugmarken]) betreffe, so sei auch hier auf die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der zweiten provisorischen Pfändung zu verweisen (act. 17/21, act. 34 S. 12 ff.).
E. 2.3 In seiner Beschwerde an die Kammer beschränkt sich der Beschwerdefüh- rer ausdrücklich auf die aus seiner Sicht unrichtige vorinstanzliche Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB bezüglich der Ar- restlegung. Damit anerkennt er die Begründung der Vorinstanz, wonach das Ei- gentum des Beschwerdeführers an den Arrestgegenständen gemäss Art. 271 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 SchKG glaubhaft gemacht sei (act. 35 S. 3 ff.). Auf diesen Punkt ist somit nicht mehr einzugehen (Art. 320 i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und 2 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Bezüglich Art. 2 Abs. 2 ZGB wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz erhobenen Argumente, weshalb der Beschwerde- gegner den Arrestbeschlag rechtsmissbräuchlich erwirkt haben soll (vgl. dazu vorstehend Ziff. 2.1) und beanstandet am angefochtenen Urteil sodann, dass die Vorinstanz die beiden Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom
19. Dezember 2007 (Geschäfts-Nr. NL070110) und vom 23. März 2010 (Ge- schäfts-Nr. NR100005) als nicht verbindlich betrachte. Danach bzw. nach Praxis der zuständigen Kammer des Obergerichts sei Art. 39 aLugÜ bei Geldforderun- gen durch Arrest und nicht durch provisorische Pfändung umzusetzen. Dies habe das Obergericht in seinem Entscheid vom 23. März 2010 explizit betont, indem es
- 7 - ausgeführt habe, dass sich der Beschwerdegegner trotz Hinweis auf die anders- lautende Praxis im Kanton Zürich zur Beibehaltung des Antrags auf provisorische Pfändung entschlossen habe (vgl. dazu act. 17/3 S. 8 und act. 27/4 S. 10). Im Kanton Zürich werde also nur der Arrest zugelassen, selbst wenn den kantonalen Behörden gemäss dem von der Vorinstanz zitierten BGE 126 III 438 ausdrücklich die Befugnis zuerkannt werde, zwischen der provisorischen Pfändung und dem Arrestbefehl dasjenige Institut zu wählen, das sie am angemessensten betrachte- ten. Da der Beschwerdegegner aber nicht erst seit dem Entscheid vom 23. März 2010 sondern bereits seit dem Entscheid vom 19. Dezember 2007 Kenntnis über die Unrechtmässigkeit seiner Vorgehensweise gehabt habe bzw. trotzdem von der Praxis im Kanton Zürich abgewichen sei, habe er rechtsmissbräuchlich ge- handelt. Gemäss BGE 105 III 18 dürfe ein rechtsmissbräuchlicher Arrest nicht vollzogen werden, und gemäss BGE 108 III 101 verstosse ein zweiter Arrest des- selben Gläubigers mit Beschlagnahme der geleisteten Sicherheiten, die hätten zurückerstattet werden sollen und sich ohne rechtliche Grundlage noch in den Händen des Betreibungsamts befänden, ebenfalls gegen Treu und Glauben. Be- sonders stossend sei jedoch, dass der Beschwerdegegner noch vor Rechtskraft des die unzulässige Vorgehensweise definitiv feststellenden Gerichtsentscheids (Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 24. August 2010, act. 17/4) den zu- lässigen Arrest beantragte, um der Sicherung nicht verlustig zu gehen. Dies ver- diene keinen Schutz (act. 35 S. 5 ff.).
E. 2.4 Die Kritik des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Entscheid schlägt fehl: Gemäss Abs. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Hiervon kann beim Beschwerdegegner nicht die Rede sein. Zwar wurde als Sicherungsmassnahme zunächst die provisorischen Pfändung und nicht der Arrest durchgeführt, doch kann ihm dies nicht zum Vorwurf gereichen. Dies gilt selbst dann, wenn Art. 39 aLugÜ bei Geldforderungen nach der Praxis der Kammer durch Arrest und nicht durch provisorische Pfändung umgesetzt wurde (seit das revidierte Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 für die Schweiz am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist und gleichzeitig das Bundesge-
- 8 - setz über Schuldbetreibung und Konkurs angepasst wurde, steht als Sicherungs- massnahme nur noch der Arrest im Sinne von Art. 271 Ziff. 6 SchKG zur Verfü- gung). Einerseits hatte es das Bundesgericht in BGE 131 III 660 (= Pra 95 [2006] Nr. 120) und BGE 126 III 438 – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – den kantonalen Behörden überlassen, das ihnen zur Sicherung einer ausländischen Forderung angemessene Rechtsinstitut zu wählen, und zum anderen ist nicht er- sichtlich, inwiefern sich der Beschwerdegegner durch den Pfändungsbeschlag gegenüber dem Arrestbeschlag einen unrechtmässigen Vorteil verschafft haben soll, wären die Gegenstände doch auch dann der Verfügungsbefugnis des Be- schwerdeführers entzogen gewesen, wenn statt einer provisorischen Pfändung ein Arrest gelegt worden wäre. Der Beschwerdeführer hätte die Gegenstände also so oder anders nicht mit nach E._____ bzw. F._____ nehmen dürfen. Überdies wäre der Arrest gegenüber der provisorischen Pfändung mit Blick auf die erforder- liche Prosequierung seiner Sicherungsmassnahme für den Beschwerdegegner insofern von Vorteil gewesen, als ihm hierfür – wie die Vorinstanz ebenfalls zutref- fend feststellte – grundsätzlich der Betreibungsort des Arrests bzw. der Arrestge- genstände nach Art. 52 SchKG zur Verfügung gestanden hätte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner als … [Staatsangehöriger des Staates E._____] und nicht anwaltlich vertretene Partei mit der zürcherischen Gerichtspraxis bezüglich der Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile nicht vertraut gewesen sein dürf- te. Insofern wäre es viel mehr Sache der damals zuständigen Einzelrichterin bzw. des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen gewesen, den Antrag des Beschwerdegegners auf Sicherung seiner ausländischen Forderung als Antrag auf Erteilung eines Arrestbefehls statt als Antrag auf Durchführung ei- ner provisorischen Pfändung entgegenzunehmen (vgl. dazu auch Art. 36 aLugÜ). Beachtet man überdies die zeitlichen Verhältnisse, so hat der Beschwerdegegner im Sommer 2007 eine erste provisorische Pfändung und sodann Ende Dezember 2007 eine zweite provisorische Pfändung erwirkt, beides zu einem Zeitpunkt, in dem er noch nicht auf die Praxis des Zürcher Obergerichts hingewiesen worden war. Im Entscheid der Kammer vom 19. Dezember 2007 wurde nämlich lediglich im Sinne einer Anmerkung festgehalten, dass Art. 39 LugÜ praxisgemäss bei Geldforderungen durch Arrest umzusetzen wäre und nicht, dass das gewählte
- 9 - Vorgehen des Beschwerdegegners unzulässig sei (act. 27/4 S. 10). Dass der Be- schwerdegegner letztlich im September 2010 einen Arrestantrag stellte, nachdem er den Beschluss vom 24. August 2010 erhalten hatte, in welchem der Zahlungs- befehl vom 1. Juli 2009 aufgehoben und festgestellt worden war, dass die provi- sorische Pfändung vom 28. Dezember 2007 nicht innert Frist prosequiert worden sei (act. 17/4), ist ebenfalls nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Die Wahl des Zeitpunkts für das Stellen eines Arrestantrags stand ihm in den Schran- ken des Gesetzes frei und hiergegen hat er nicht verstossen. Sodann ist der vom Beschwerdeführer zitierte BGE 108 III 101 unbehelflich, denn dort ging es um die Verarrestierung von Sicherheitsleistungen des Schuldners im Sinne von Art. 277 SchKG, welche hätten zurückerstattet werden sollen. Dies hat mir der vorliegen- den Konstellation nichts gemein. Damit bleibt festzuhalten, dass der Arrestbefehl vom 2., 6. und 8. September 2010 (Arrest Nr. … in der Betreibung Nr. …) nicht rechtsmissbräuchlich erwirkt wurde. Die Vorgehensweise des Beschwerdegegners entsprach zwar nicht der Praxis der Kammer, war aber nicht unzulässig im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer ein rechtlicher Vorteil zuge- kommen wäre, wenn der Beschwerdegegner von Anfang an einen Arrestbefehl erwirkt hätte. Seine Gegenstände wären, wie erwähnt, auch dann seiner Verfü- gungsbefugnis entzogen gewesen (Art. 275 i.V.m. Art. 96 SchKG). Seine entspre- chende Argumentation in der Beschwerdeschrift vom 28. September 2012 ist nicht nachvollziehbar (act. 35 S. 7). Dass die Gegenstände während des Rechts- mittelverfahrens über eineinhalb Jahren blockiert blieben, ist nicht dem Be- schwerdegegner zuzuschreiben. Im Übrigen stellt sich die Frage, ob der Vorwurf des Rechtmissbrauchs in Anbetracht der zahlreichen Verfahren, welche zur Ver- hinderung der Vollstreckung der rechtskräftigen Forderung des Beschwerdegeg- ners geführt werden, nicht eher auf Seiten des Beschwerdeführers zu prüfen wäre. Die Beschwerde ist abzuweisen.
- 10 -
E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 3.1 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, hat er die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Be- rechnungsgrundlage hierfür bildet der Streitwert. Dieser beträgt rund Fr. 821'800.– (act. 3/1). Ausgehend davon, ergibt sich gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 GebV OG eine ordentliche Gerichts- gebühr von Fr. 27'150.–. Diese ist in Anwendung von § 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 GebV OG (summarisches Verfahren) auf rund einen Viertel bzw. auf Fr. 6'700.– zu kürzen und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss (act. 40) zu verrechnen.
E. 3.2 Der Beschwerdegegner war im Beschwerdeverfahren nicht anzuhören, weshalb ihm keine relevanten Aufwendungen entstanden sind, welches es zu entschädigen gilt (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'700.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und mit seinem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen bezahlt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 35), sowie an das Einzelge- richt des Bezirks Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 11 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 740'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Fuchs Räber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS120177-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Ge- richtsschreiberin Dr. M. Fuchs Räber. Urteil vom 3. Dezember 2012 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner, betreffend Einsprache gegen Arrestbefehl Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen vom 14. September 2012 (EQ110015)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. A._____ (nachstehend Beschwerdeführer genannt) und B._____ (nachste- hend Beschwerdegegner genannt), stehen seit längerem im Streit bezüglich einer namhaften Forderung. Diese basiert auf der Mitwirkung des Beschwerdegegners am Vertrieb von Aktien zweier … …-Unternehmen [aus Staat C._____] (vgl. dazu den Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2007, Geschäfts-Nr. NL070110). Mit zweitinstanzlichem Urteil vom 13. September 2007 verpflichtete das Ober- landgericht Düsseldorf den Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner umge- rechnet rund Fr. 740'000.– zu bezahlen. Das Urteil ist rechtskräftig. 1.2. Da sich der Beschwerdeführer offenbar nicht veranlasst sah, den genann- ten Betrag zu begleichen, versuchte der Beschwerdeführer auf dem Vollstre- ckungsweg nach Art. 39 aLugÜ zu seinem Recht zu gelangen. Auf Anweisung der Einzelrichterin bzw. des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen führte das Betreibungsamt D._____ am damaligen Wohnort des Be- schwerdeführers in D1._____ im Jahr 2007 eine erste (am 31. Juli 2007) und so- dann eine zweite (am 28. Dezember 2007) provisorische Pfändung durch, welche allerdings beide aus formalen Gründen wieder aufgehoben wurden. Die erste pro- visorische Pfändung basierte auf einem erstinstanzlichen deutschen Urteil, die zweite provisorische Pfändung auf dem genannten zweitinstanzlichen Urteil vom
13. September 2007. Während der Beschwerdeführer mittlerweile von D1._____ [Stadt in der Schweiz] nach E._____ bzw. F._____ [beides Staaten in Europa] weggezogen ist, lebt seine Ehefrau weiterhin in D1._____. Die Ehefrau des Be- schwerdeführers und dessen Schwägerin führten vor Kurzem gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetrei- bung und Konkurs erfolglos vor der Kammer Beschwerde nach Art. 18 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. SchKG. Dabei ging es um von ihnen zum Teil rechtsmissbräuch- lich erhobene Eigentumsansprachen sowie um eine falsche Parteirollenverteilung
- 3 - im Widerspruchsverfahren nach Art. 107 f. SchKG (vgl. dazu das Urteil vom
15. November 2012, Geschäfts-Nr. PS120104). 1.3. Auf Antrag des Beschwerdegegners beauftragte das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen das Betreibungsamt D._____ mit Ar- restbefehl vom 2., 6. und 8. September 2010 (Arrest Nr. … in der Betreibung Nr. …) mit dem Vollzug des Arrests derselben Gegenstände, welche bereits ein- mal bzw. zweimal provisorisch gepfändet worden waren. Der Beschwerdeführer war am Arrestvollzug abwesend und konnte am 6. September 2010 lediglich tele- fonisch darüber informiert werden. Der Arrestvollzug wurde am 11. November 2011 im Amtsblatt publiziert, da die rechtshilfeweise, schriftliche Zustellung der Abschrift der Arresturkunde an den Beschwerdeführer gescheitert war. Offenbar wohnte er nicht an den angegebenen Adressen. 1.4. Mit Eingabe vom 21. November 2011 beantragte der Beschwerdeführer rechtzeitig beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen (nachstehend Vorinstanz genannt) die Aufhebung des Arrestbefehls und die An- weisung an das Betreibungsamt, den Arrest über die verarrestierten Gegenstände aufzuheben. Nach der Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdegegners wies die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die genannten Arrestbefehle mit Urteil vom 14. September 2012 (act. 29 = act. 34 = act. 36) ab (Dispositivziffer 1), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– fest und auferlegte diese dem Beschwerdeführer (Dispositivziffern 3-4). Überdies wurde der Be- schwerdeführer verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen (Dispositivziffer 4). 1.5. Gegen diesen ihm am 20. September 2012 zugegangenen Entscheid (act. 30/2) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2012 rechtzeitig bei der Kammer Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO und stellte folgende Anträge (act. 35 S. 2):
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 14. September 2012 betref- fend die Einsprache gegen die Arrestbefehle vom 2., 6. und
8. September 2010 (Verfahren Nr. EQ100004, EQ100005, EQ100006, Arrest Nr. … in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes D._____) sei vollumfänglich aufzuheben.
- 4 -
2. Die Arrestbefehle vom 2., 6. und 8. September 2010 (Verfahren Nr. EQ100004, EQ100005, EQ100006, Arrest Nr. … in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes D._____) seien entsprechend aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, den Arrest über die verarrestier- ten Gegenstände umgehend aufzuheben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerde- gegners. 1.6. Den mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2012 (gestützt auf Art. 98 ZPO) einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 6'700.– leistete der Beschwerdeführer fristgerecht (act. 37-40). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Rechtliches 2.1. Der Beschwerdeführer machte erstinstanzlich geltend, zum einen sei der Arrestbefehl rechtsmissbräuchlich erwirkt (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und zum anderen seien die Eigentumsverhältnisse an den Gegenständen nicht glaubhaft gemacht worden (Art. 271 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 SchKG): Der Beschwerdegegner habe durch einen nichtigen Zahlungsbefehl und die un- rechtmässige provisorische Pfändung vom 28. Dezember 2007 erreicht, dass die fraglichen Vermögenswerte über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren unzulässig blockiert gewesen seien. So habe nämlich das Bezirksgericht Meilen mit Beschluss vom 24. August 2010 den zur Prosequierung der provisorischen Pfändung verlangten Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2009 mangels Betreibungsort des Beschwerdeführers aufgehoben und die gepfändeten Vermögenswerte frei- gegeben. Wären die Gegenstände nicht mit einem Pfändungsbeschlag belegt gewesen, hätte er sie an seinen neuen Wohnort in F._____ mitnehmen können, womit in der Schweiz gar keine verarrestierbaren Vermögenswerte vorhanden gewesen wären und der Arrest entsprechend nicht hätte durchgeführt werden können. Zudem habe das Obergericht des Kantons Zürich in seinen beiden – die- selbe Angelegenheit betreffenden – Entscheiden vom 19. Dezember 2007 (Ge- schäfts-Nr. NL070110) und vom 23. März 2010 (Geschäfts-Nr. NR100005) fest- gehalten, dass Art. 39 aLugÜ bei Geldforderungen praxisgemäss durch Arrest und nicht durch Pfändung umzusetzen sei. Das unrechtmässige Vorgehen des
- 5 - Beschwerdegegners verdiene somit auch aus diesem Grund keinen Schutz (act. 1 S. 3 ff. und act. 26 S. 6 ff.). Weiter, so der Beschwerdeführer, stünden die verarrestierten Gegenstände Nrn. 6-15 im Eigentum seiner Ehefrau und die Gegenstände Nrn. 2-3 im Eigentum seiner Schwägerin. Letzteres ergebe sich aus den Eintragungen in den Fahr- zeugausweisen des "…" und des "…" [Fahrzeugmarken]. Seine Ehefrau habe be- reits bei der Pfändung im Jahr 2007 ihr Eigentum an den Gegenständen Nrn. 6-15 angemeldet. Da sich die Gegenstände überdies in deren Wohnung befunden hät- ten, sei keineswegs offensichtlich, dass der Beschwerdeführer Eigentümer dieser Gegenstände sei. Damit habe der Beschwerdegegner die relevanten Eigentums- verhältnisse nicht glaubhaft gemacht (act. 1 S. 5 f. und act. 26 S. 8). 2.2. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der Arrestbefehl entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht rechtsmiss- bräuchlich erwirkt worden sei. So habe das Obergericht lediglich festgehalten, dass Art. 39 aLugÜ gemäss seiner Praxis bei Geldforderungen durch Arrest um- zusetzen wäre, nicht jedoch, dass die provisorische Pfändung als Sicherungs- massnahme schlechthin unzulässig sei. Zudem sei den kantonalen Behörden in BGE 126 III 438 ausdrücklich die Befugnis zuerkannt worden, zwischen den bei- den Sicherungsmassnahmen zu wählen. Entsprechend könne dem Beschwerde- gegner nicht zum Nachteil gereichen, dass er zuerst die provisorische Pfändung und nicht die Arrestlegung beantragt habe. Im Übrigen wäre dem Beschwerdefüh- rer die Verfügungsbefugnis über die genannten Gegenstände gestützt auf Art. 275 i.V.m. Art. 96 SchKG auch entzogen gewesen, wenn der Beschwerde- gegner eine Arrestlegung verlangt hätte. Sodann sei zu beachten, dass eine Ar- restlegung für den Beschwerdegegner sogar vorteilhafter gewesen wäre, denn damit hätte er gleichzeitig einen Betreibungsort für die Arrestprosequierung ge- schaffen, nachdem der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt habe. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdegegners, seine durch Urteil zugesprochene Forderung zu sichern, sei somit nach wie vor zu bejahen (act. 34 S. 9 ff.).
- 6 - Weiter habe der Beschwerdegegner das Eigentum des Beschwerdeführers an den mit Arrest belegten Gegenständen gemäss Art. 271 Abs. 1 SchKG glaubhaft gemacht, indem er die Pfändungsurkunde vom 28. Dezember 2007 (act. 17/2 S. 6) vorgelegt habe. Hierin werde festgehalten, dass die Pfändungsobjekte Nrn. 1-16 gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers in dessen unbelastetem Eigentum stünden und seine Ehefrau eine Eigentumsansprache an den Gegen- ständen Nrn. 17-20 angemeldet habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, nach der zweiten provisorischen Pfändung vom 28. De- zember 2007 habe eine Eigentumsübertragung an den Gegenständen stattgefun- den. Was das behauptete Eigentum der Schwägerin des Beschwerdeführers an den Arrestgegenständen Nrn. 2-3 (ein … und ein … [Fahrzeugmarken]) betreffe, so sei auch hier auf die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der zweiten provisorischen Pfändung zu verweisen (act. 17/21, act. 34 S. 12 ff.). 2.3. In seiner Beschwerde an die Kammer beschränkt sich der Beschwerdefüh- rer ausdrücklich auf die aus seiner Sicht unrichtige vorinstanzliche Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB bezüglich der Ar- restlegung. Damit anerkennt er die Begründung der Vorinstanz, wonach das Ei- gentum des Beschwerdeführers an den Arrestgegenständen gemäss Art. 271 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 SchKG glaubhaft gemacht sei (act. 35 S. 3 ff.). Auf diesen Punkt ist somit nicht mehr einzugehen (Art. 320 i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und 2 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Bezüglich Art. 2 Abs. 2 ZGB wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz erhobenen Argumente, weshalb der Beschwerde- gegner den Arrestbeschlag rechtsmissbräuchlich erwirkt haben soll (vgl. dazu vorstehend Ziff. 2.1) und beanstandet am angefochtenen Urteil sodann, dass die Vorinstanz die beiden Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom
19. Dezember 2007 (Geschäfts-Nr. NL070110) und vom 23. März 2010 (Ge- schäfts-Nr. NR100005) als nicht verbindlich betrachte. Danach bzw. nach Praxis der zuständigen Kammer des Obergerichts sei Art. 39 aLugÜ bei Geldforderun- gen durch Arrest und nicht durch provisorische Pfändung umzusetzen. Dies habe das Obergericht in seinem Entscheid vom 23. März 2010 explizit betont, indem es
- 7 - ausgeführt habe, dass sich der Beschwerdegegner trotz Hinweis auf die anders- lautende Praxis im Kanton Zürich zur Beibehaltung des Antrags auf provisorische Pfändung entschlossen habe (vgl. dazu act. 17/3 S. 8 und act. 27/4 S. 10). Im Kanton Zürich werde also nur der Arrest zugelassen, selbst wenn den kantonalen Behörden gemäss dem von der Vorinstanz zitierten BGE 126 III 438 ausdrücklich die Befugnis zuerkannt werde, zwischen der provisorischen Pfändung und dem Arrestbefehl dasjenige Institut zu wählen, das sie am angemessensten betrachte- ten. Da der Beschwerdegegner aber nicht erst seit dem Entscheid vom 23. März 2010 sondern bereits seit dem Entscheid vom 19. Dezember 2007 Kenntnis über die Unrechtmässigkeit seiner Vorgehensweise gehabt habe bzw. trotzdem von der Praxis im Kanton Zürich abgewichen sei, habe er rechtsmissbräuchlich ge- handelt. Gemäss BGE 105 III 18 dürfe ein rechtsmissbräuchlicher Arrest nicht vollzogen werden, und gemäss BGE 108 III 101 verstosse ein zweiter Arrest des- selben Gläubigers mit Beschlagnahme der geleisteten Sicherheiten, die hätten zurückerstattet werden sollen und sich ohne rechtliche Grundlage noch in den Händen des Betreibungsamts befänden, ebenfalls gegen Treu und Glauben. Be- sonders stossend sei jedoch, dass der Beschwerdegegner noch vor Rechtskraft des die unzulässige Vorgehensweise definitiv feststellenden Gerichtsentscheids (Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 24. August 2010, act. 17/4) den zu- lässigen Arrest beantragte, um der Sicherung nicht verlustig zu gehen. Dies ver- diene keinen Schutz (act. 35 S. 5 ff.). 2.4. Die Kritik des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Entscheid schlägt fehl: Gemäss Abs. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Hiervon kann beim Beschwerdegegner nicht die Rede sein. Zwar wurde als Sicherungsmassnahme zunächst die provisorischen Pfändung und nicht der Arrest durchgeführt, doch kann ihm dies nicht zum Vorwurf gereichen. Dies gilt selbst dann, wenn Art. 39 aLugÜ bei Geldforderungen nach der Praxis der Kammer durch Arrest und nicht durch provisorische Pfändung umgesetzt wurde (seit das revidierte Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 für die Schweiz am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist und gleichzeitig das Bundesge-
- 8 - setz über Schuldbetreibung und Konkurs angepasst wurde, steht als Sicherungs- massnahme nur noch der Arrest im Sinne von Art. 271 Ziff. 6 SchKG zur Verfü- gung). Einerseits hatte es das Bundesgericht in BGE 131 III 660 (= Pra 95 [2006] Nr. 120) und BGE 126 III 438 – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – den kantonalen Behörden überlassen, das ihnen zur Sicherung einer ausländischen Forderung angemessene Rechtsinstitut zu wählen, und zum anderen ist nicht er- sichtlich, inwiefern sich der Beschwerdegegner durch den Pfändungsbeschlag gegenüber dem Arrestbeschlag einen unrechtmässigen Vorteil verschafft haben soll, wären die Gegenstände doch auch dann der Verfügungsbefugnis des Be- schwerdeführers entzogen gewesen, wenn statt einer provisorischen Pfändung ein Arrest gelegt worden wäre. Der Beschwerdeführer hätte die Gegenstände also so oder anders nicht mit nach E._____ bzw. F._____ nehmen dürfen. Überdies wäre der Arrest gegenüber der provisorischen Pfändung mit Blick auf die erforder- liche Prosequierung seiner Sicherungsmassnahme für den Beschwerdegegner insofern von Vorteil gewesen, als ihm hierfür – wie die Vorinstanz ebenfalls zutref- fend feststellte – grundsätzlich der Betreibungsort des Arrests bzw. der Arrestge- genstände nach Art. 52 SchKG zur Verfügung gestanden hätte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner als … [Staatsangehöriger des Staates E._____] und nicht anwaltlich vertretene Partei mit der zürcherischen Gerichtspraxis bezüglich der Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile nicht vertraut gewesen sein dürf- te. Insofern wäre es viel mehr Sache der damals zuständigen Einzelrichterin bzw. des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen gewesen, den Antrag des Beschwerdegegners auf Sicherung seiner ausländischen Forderung als Antrag auf Erteilung eines Arrestbefehls statt als Antrag auf Durchführung ei- ner provisorischen Pfändung entgegenzunehmen (vgl. dazu auch Art. 36 aLugÜ). Beachtet man überdies die zeitlichen Verhältnisse, so hat der Beschwerdegegner im Sommer 2007 eine erste provisorische Pfändung und sodann Ende Dezember 2007 eine zweite provisorische Pfändung erwirkt, beides zu einem Zeitpunkt, in dem er noch nicht auf die Praxis des Zürcher Obergerichts hingewiesen worden war. Im Entscheid der Kammer vom 19. Dezember 2007 wurde nämlich lediglich im Sinne einer Anmerkung festgehalten, dass Art. 39 LugÜ praxisgemäss bei Geldforderungen durch Arrest umzusetzen wäre und nicht, dass das gewählte
- 9 - Vorgehen des Beschwerdegegners unzulässig sei (act. 27/4 S. 10). Dass der Be- schwerdegegner letztlich im September 2010 einen Arrestantrag stellte, nachdem er den Beschluss vom 24. August 2010 erhalten hatte, in welchem der Zahlungs- befehl vom 1. Juli 2009 aufgehoben und festgestellt worden war, dass die provi- sorische Pfändung vom 28. Dezember 2007 nicht innert Frist prosequiert worden sei (act. 17/4), ist ebenfalls nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Die Wahl des Zeitpunkts für das Stellen eines Arrestantrags stand ihm in den Schran- ken des Gesetzes frei und hiergegen hat er nicht verstossen. Sodann ist der vom Beschwerdeführer zitierte BGE 108 III 101 unbehelflich, denn dort ging es um die Verarrestierung von Sicherheitsleistungen des Schuldners im Sinne von Art. 277 SchKG, welche hätten zurückerstattet werden sollen. Dies hat mir der vorliegen- den Konstellation nichts gemein. Damit bleibt festzuhalten, dass der Arrestbefehl vom 2., 6. und 8. September 2010 (Arrest Nr. … in der Betreibung Nr. …) nicht rechtsmissbräuchlich erwirkt wurde. Die Vorgehensweise des Beschwerdegegners entsprach zwar nicht der Praxis der Kammer, war aber nicht unzulässig im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer ein rechtlicher Vorteil zuge- kommen wäre, wenn der Beschwerdegegner von Anfang an einen Arrestbefehl erwirkt hätte. Seine Gegenstände wären, wie erwähnt, auch dann seiner Verfü- gungsbefugnis entzogen gewesen (Art. 275 i.V.m. Art. 96 SchKG). Seine entspre- chende Argumentation in der Beschwerdeschrift vom 28. September 2012 ist nicht nachvollziehbar (act. 35 S. 7). Dass die Gegenstände während des Rechts- mittelverfahrens über eineinhalb Jahren blockiert blieben, ist nicht dem Be- schwerdegegner zuzuschreiben. Im Übrigen stellt sich die Frage, ob der Vorwurf des Rechtmissbrauchs in Anbetracht der zahlreichen Verfahren, welche zur Ver- hinderung der Vollstreckung der rechtskräftigen Forderung des Beschwerdegeg- ners geführt werden, nicht eher auf Seiten des Beschwerdeführers zu prüfen wäre. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, hat er die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Be- rechnungsgrundlage hierfür bildet der Streitwert. Dieser beträgt rund Fr. 821'800.– (act. 3/1). Ausgehend davon, ergibt sich gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 GebV OG eine ordentliche Gerichts- gebühr von Fr. 27'150.–. Diese ist in Anwendung von § 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 GebV OG (summarisches Verfahren) auf rund einen Viertel bzw. auf Fr. 6'700.– zu kürzen und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss (act. 40) zu verrechnen. 3.2. Der Beschwerdegegner war im Beschwerdeverfahren nicht anzuhören, weshalb ihm keine relevanten Aufwendungen entstanden sind, welches es zu entschädigen gilt (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'700.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und mit seinem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen bezahlt.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 35), sowie an das Einzelge- richt des Bezirks Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 740'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Fuchs Räber versandt am: