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Art. 138 ZPO, Art. 10 lit. a HZÜ65, Zustellung ins Ausland. Nach Schweden ist die Zustellung durch die Post zulässig. (aus den Erwägungen des Obergerichts:)
7. Zur Zustellung nach Schweden 7.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids erfülle die Vorschriften der Abkommen von Den Haag nicht. Die Be- schwerdeführer hätten den Entscheid mit einem gewöhnlichen eingeschriebenen Brief bei der Poststelle der Schwedischen Post im lokalen Supermarkt erhalten. 7.2. Art. 10 Bst. a des (Haager) Übereinkommens über die Zustellung gerichtli- cher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssa- chen (SR 0.274.131) schliesst, sofern der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt, nicht aus, dass gerichtliche Schriftstücke im Ausland befindlichen Perso- nen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen. 7.3. Die Schweiz hat sich immer gegen den Übermittlungsweg von Artikel 10 Bst. a des genannten Zustellungsübereinkommens zur Wehr gesetzt. Gestützt auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit, der in Artikel 21 des Wiener Übereinkom- mens über das Recht der Verträge (SR 0.111) statuiert ist, müssen die schweize- rischen Behörden entsprechend ebenfalls davon absehen, Übermittlungswege zu benutzen, die in der Schweiz unzulässig sind. Der Empfangsstaat kann aber da- rauf verzichten, sich auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit zu berufen. So hat zum Beispiel Schweden erklärt, dass es gegenüber den Staaten, die Vorbehalte zu den Artikeln 8 und 10 angebracht haben, kein Gegenrecht fordern würde (vgl. Punkt 79 der "Conclusions et Recommandations" von 2003 http://www.hcch.net/upload/wop/lse_concl_f.pdf). 7.4. Wenn Schweden den Übermittlungsweg per Post zulässt, spielt es keine Rolle, ob sich die Poststelle der Schwedischen Post im lokalen Supermarkt befin- det oder nicht. Aus der dortigen Zustellung können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss und Urteil vom 28. September 2012 Geschäfts-Nr.: PS120167-O/U vgl. auch den dazu ergangenen BGer 5A_734/2012 vom 31. Mai 2013