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Art. 138 ZPO, Art. 10 lit. a HZÜ65, Zustellung ins Ausland. Nach Schweden ist
die Zustellung durch die Post zulässig.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
7. Zur Zustellung nach Schweden
7.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Zustellung des vorinstanzlichen
Entscheids erfülle die Vorschriften der Abkommen von Den Haag nicht. Die Be-
schwerdeführer hätten den Entscheid mit einem gewöhnlichen eingeschriebenen
Brief bei der Poststelle der Schwedischen Post im lokalen Supermarkt erhalten.
7.2. Art. 10 Bst. a des (Haager) Übereinkommens über die Zustellung gerichtli-
cher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssa-
chen (SR 0.274.131) schliesst, sofern der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch
erklärt, nicht aus, dass gerichtliche Schriftstücke im Ausland befindlichen Perso-
nen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen.
7.3. Die Schweiz hat sich immer gegen den Übermittlungsweg von Artikel 10
Bst. a des genannten Zustellungsübereinkommens zur Wehr gesetzt. Gestützt auf
den Grundsatz der Gegenseitigkeit, der in Artikel 21 des Wiener Übereinkom-
mens über das Recht der Verträge (SR 0.111) statuiert ist, müssen die schweize-
rischen Behörden entsprechend ebenfalls davon absehen, Übermittlungswege zu
benutzen, die in der Schweiz unzulässig sind. Der Empfangsstaat kann aber da-
rauf verzichten, sich auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit zu berufen. So hat
zum Beispiel Schweden erklärt, dass es gegenüber den Staaten, die Vorbehalte
zu den Artikeln 8 und 10 angebracht haben, kein Gegenrecht fordern würde (vgl.
Punkt 79 der "Conclusions et Recommandations" von 2003
http://www.hcch.net/upload/wop/lse_concl_f.pdf).
7.4. Wenn Schweden den Übermittlungsweg per Post zulässt, spielt es keine
Rolle, ob sich die Poststelle der Schwedischen Post im lokalen Supermarkt befin-
det oder nicht. Aus der dortigen Zustellung können die Beschwerdeführer nichts
zu ihren Gunsten ableiten.
Obergericht, II. Zivilkammer
Beschluss und Urteil vom 28. September 2012
Geschäfts-Nr.: PS120167-O/U
vgl. auch den dazu ergangenen BGer 5A_734/2012 vom 31. Mai 2013