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PS120167

Zustellung ins Ausland

Zürich OG · 2012-09-28 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 138 ZPO, Art. 10 lit. a HZÜ65, Zustellung ins Ausland. Nach Schweden ist

die Zustellung durch die Post zulässig.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

7. Zur Zustellung nach Schweden

7.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Zustellung des vorinstanzlichen

Entscheids erfülle die Vorschriften der Abkommen von Den Haag nicht. Die Be-

schwerdeführer hätten den Entscheid mit einem gewöhnlichen eingeschriebenen

Brief bei der Poststelle der Schwedischen Post im lokalen Supermarkt erhalten.

7.2. Art. 10 Bst. a des (Haager) Übereinkommens über die Zustellung gerichtli-

cher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssa-

chen (SR 0.274.131) schliesst, sofern der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch

erklärt, nicht aus, dass gerichtliche Schriftstücke im Ausland befindlichen Perso-

nen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen.

7.3. Die Schweiz hat sich immer gegen den Übermittlungsweg von Artikel 10

Bst. a des genannten Zustellungsübereinkommens zur Wehr gesetzt. Gestützt auf

den Grundsatz der Gegenseitigkeit, der in Artikel 21 des Wiener Übereinkom-

mens über das Recht der Verträge (SR 0.111) statuiert ist, müssen die schweize-

rischen Behörden entsprechend ebenfalls davon absehen, Übermittlungswege zu

benutzen, die in der Schweiz unzulässig sind. Der Empfangsstaat kann aber da-

rauf verzichten, sich auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit zu berufen. So hat

zum Beispiel Schweden erklärt, dass es gegenüber den Staaten, die Vorbehalte

zu den Artikeln 8 und 10 angebracht haben, kein Gegenrecht fordern würde (vgl.

Punkt 79 der "Conclusions et Recommandations" von 2003

http://www.hcch.net/upload/wop/lse_concl_f.pdf).

7.4. Wenn Schweden den Übermittlungsweg per Post zulässt, spielt es keine

Rolle, ob sich die Poststelle der Schwedischen Post im lokalen Supermarkt befin-

det oder nicht. Aus der dortigen Zustellung können die Beschwerdeführer nichts

zu ihren Gunsten ableiten.

Obergericht, II. Zivilkammer

Beschluss und Urteil vom 28. September 2012

Geschäfts-Nr.: PS120167-O/U

vgl. auch den dazu ergangenen BGer 5A_734/2012 vom 31. Mai 2013