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PS120155

Pfändungsurkunde

Zürich OG · 2012-09-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Das Bezirksgericht Dietikon als untere Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter trat mit Beschluss vom 23. August 2012 auf eine betreibungsrechtli- che Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein (act. 3 = act. 6). Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 25. August 2012 zugestellt (act. 4/1). Mit Ein- gabe vom 29. August 2012 reichte der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Be- schwerde ein (act. 7). Die Beschwerde erfolgte in englischer Sprache.

E. 1.2 Die Regelung des Beschwerdeverfahrens vor den kantonalen Aufsichtsbe- hörden obliegt den Kantonen, unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvor- schriften von Art. 20a Abs. 2 SchKG und der verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Kantone sind frei, in welcher Form sie das Verfahren regeln (BSK SchKG I- Cometta/Möckli, Art. 20a N 38). Soweit Art. 20a SchKG keine Bestimmungen ent- hält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Der Kanton Zü- rich bestimmt im EG SchKG die zuständigen Behörden und bezeichnet das an- wendbare Verfahren (§ 17 Abs. 1 und 2 EG SchKG). Die Bezirksgerichte und das Obergericht üben ihre Aufsicht nach Massgabe des SchKG und der §§ 80 f. GOG aus (§ 18 EG SchKG). In § 83 Abs. 3 GOG wird für das Verfahren vor der Auf- sichtsbehörde allgemein statuiert, dass die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar sind. Was die Beschwerde an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde anbelangt, gelten insbesondere die Art. 319 ff. ZPO (Beschwerde) sinngemäss, was beispielsweise hinsichtlich der Novenbeschränkung von Bedeu- tung ist (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 auf www.gerichte-zh.ch).

E. 1.3 Gemäss Art. 129 ZPO wird das Verfahren in der Amtssprache des zuständi- gen Kantons geführt, welche im Kanton Zürich Deutsch ist (vgl. Art. 48 der Ver- fassung des Kantons Zürich). Betreibungsrechtliche Beschwerden (sowohl an die untere als auch an die obere Aufsichtsbehörde) sind somit in deutscher Sprache einzureichen.

- 3 -

E. 1.4 Nicht in einer Amtssprache abgefasste Anträge sind gemäss Art. 132 ZPO innert einer vom Gericht festzusetzenden Nachfrist zu übersetzen. Erfolgt die Übersetzung nicht, gilt der Antrag als nicht erhoben. Es erübrigt sich allerdings aus folgenden Gründen, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist für die Überset- zung anzusetzen: Das Gericht ist der englischen Sprache – zumindest im Umfang des verwendeten Wortschatzes in der Beschwerde – ausreichend mächtig. Die Übersetzung in die deutsche Sprache müsste inhaltlich der Beschwerde in engli- scher Sprache entsprechen. Die Beschwerde erweist sich aber bereits in der eng- lischen Sprache als unbegründet.

E. 1.5 Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann demzufolge verzichtet wer- den (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2.1 Am 3. Juli 2012 wurde vom Betreibungsamt B._____ in der Betreibung Nr. … der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer an der …strasse … in … B._____ der Personenwagen "Nissan …", hellgrau-met., Fg.Nr. … für einen Schätzungswert von Fr. 3'000.– gepfändet (act. 9/2). Gegen diese Pfändung rich- tet sich die betreibungsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde an die II. Zivilkammer sinngemäss den Antrag, der Beschluss der Vorinstanz vom 23. August 2012 sei aufzuheben. Er begründet dies damit, dass er auf das Fahrzeug angewiesen sei und das Fahrzeug deshalb nicht habe gepfändet werden dürfen bzw. dass eine Eigentumsansprache von Herrn C._____ bestehe. Der Beschwerdeführer stellt ausserdem sinngemäss den Antrag, er sowie der Drittansprecher C._____ seien vom Gericht anzuhören (act. 7).

E. 2.3 In der Beschwerde an die Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer bereits vor, das Auto gehöre nicht ihm, sondern Herrn C._____ (act. 9/1). Eine Drittan- sprache machte der Beschwerdeführer auch anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 3. Juli 2012 geltend. Die Drittansprache wurde dementsprechend vom Be- treibungsamt B._____ in der Pfändungsurkunde vermerkt, und es wurde eine

- 4 - zehntägige Frist zur Bestreitung nach Art. 107 SchKG angesetzt (act. 9/2). Es ist damit nicht ersichtlich, inwiefern die Pfändung vom 3. Juli 2012 hinsichtlich der Drittansprache vorschriftswidrig bzw. inwiefern Art. 106 Abs. 1 SchKG oder Art. 107 Abs. 2 SchKG verletzt worden sein sollen. Das Widerspruchsverfahren wurde vom Betreibungsamt B._____ korrekt eingeleitet.

E. 2.4 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde an die Vorinstanz auch bereits vor, er brauche das Fahrzeug wegen der Arbeit. Er habe bereits zweimal die Arbeit verloren als LKW Chauffeur (act. 9/1). Auf dieses Vorbringen ging die Vorinstanz nicht ein (act. 6). Es ergibt sich aus der Pfändungsurkunde sowie aus der Beschwerde des Be- schwerdeführers selbst, dass er derzeit gar keine Arbeit hat ("Aus folgendem Grund kann keine Lohnpfändung verfügt werden: Der Schuldner wird vollständig durch die Sozialbehörde der Stadt B._____ unterstützt, diese Leistungen sind gem. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG nicht pfändbar", vgl. act. 9/2 letzte Seite; "All looks ridiculous in the areas whereby for the past Four years I haven't work to live a normal Life. But with the help of Social I am able to manage circumstance around me", vgl. act. 7). Dass Berufswerkzeuge im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG unpfändbar sind, trifft zu. Voraussetzung dafür, dass es sich bei einer Sache um ein Berufs- werkzeug handelt, ist jedoch, dass diese Sache für den Beruf notwendig ist. Wie bereits dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer derzeit über keine Arbeitsstelle (weder als Angestellter noch als Selbständigerwerbender). Sollte der Beschwerdeführer mit der Umschreibung "in regard for a Job purpose" eine allfällige Stellensuche gemeint haben, trifft die von ihm offenbar angespro- chene Rechtsprechung (vgl. BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 92 N. 23) wegen der langanhaltenden Arbeitslosigkeit und mangels konkreter Aussicht auf eine neue Arbeitsstelle nicht zu. Somit stellt das Fahrzeug kein Berufswerkzeug im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG dar. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

- 5 -

E. 2.5 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Der prozessuale Antrag, vor Gericht erscheinen zu dürfen, ist eben- falls abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist schriftlich (vgl. Art. 321 ZPO).

E. 2.6 Es besteht schliesslich aufgrund der vorliegenden Akten kein Anlass, von Amtes wegen in das Verfahren einzugreifen (Art. 22 SchKG).

E. 3 Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Partei- entschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage von act. 7, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dietikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Be- treibungsämter sowie an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangs- schein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS120155-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Urteil vom 11. September 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Steueramt der Stadt B._____, betreffend Pfändungsurkunde (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 23. Au- gust 2012 (CB120010)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Das Bezirksgericht Dietikon als untere Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter trat mit Beschluss vom 23. August 2012 auf eine betreibungsrechtli- che Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein (act. 3 = act. 6). Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 25. August 2012 zugestellt (act. 4/1). Mit Ein- gabe vom 29. August 2012 reichte der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Be- schwerde ein (act. 7). Die Beschwerde erfolgte in englischer Sprache. 1.2. Die Regelung des Beschwerdeverfahrens vor den kantonalen Aufsichtsbe- hörden obliegt den Kantonen, unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvor- schriften von Art. 20a Abs. 2 SchKG und der verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Kantone sind frei, in welcher Form sie das Verfahren regeln (BSK SchKG I- Cometta/Möckli, Art. 20a N 38). Soweit Art. 20a SchKG keine Bestimmungen ent- hält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Der Kanton Zü- rich bestimmt im EG SchKG die zuständigen Behörden und bezeichnet das an- wendbare Verfahren (§ 17 Abs. 1 und 2 EG SchKG). Die Bezirksgerichte und das Obergericht üben ihre Aufsicht nach Massgabe des SchKG und der §§ 80 f. GOG aus (§ 18 EG SchKG). In § 83 Abs. 3 GOG wird für das Verfahren vor der Auf- sichtsbehörde allgemein statuiert, dass die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar sind. Was die Beschwerde an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde anbelangt, gelten insbesondere die Art. 319 ff. ZPO (Beschwerde) sinngemäss, was beispielsweise hinsichtlich der Novenbeschränkung von Bedeu- tung ist (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 auf www.gerichte-zh.ch). 1.3. Gemäss Art. 129 ZPO wird das Verfahren in der Amtssprache des zuständi- gen Kantons geführt, welche im Kanton Zürich Deutsch ist (vgl. Art. 48 der Ver- fassung des Kantons Zürich). Betreibungsrechtliche Beschwerden (sowohl an die untere als auch an die obere Aufsichtsbehörde) sind somit in deutscher Sprache einzureichen.

- 3 - 1.4. Nicht in einer Amtssprache abgefasste Anträge sind gemäss Art. 132 ZPO innert einer vom Gericht festzusetzenden Nachfrist zu übersetzen. Erfolgt die Übersetzung nicht, gilt der Antrag als nicht erhoben. Es erübrigt sich allerdings aus folgenden Gründen, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist für die Überset- zung anzusetzen: Das Gericht ist der englischen Sprache – zumindest im Umfang des verwendeten Wortschatzes in der Beschwerde – ausreichend mächtig. Die Übersetzung in die deutsche Sprache müsste inhaltlich der Beschwerde in engli- scher Sprache entsprechen. Die Beschwerde erweist sich aber bereits in der eng- lischen Sprache als unbegründet. 1.5. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann demzufolge verzichtet wer- den (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Am 3. Juli 2012 wurde vom Betreibungsamt B._____ in der Betreibung Nr. … der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer an der …strasse … in … B._____ der Personenwagen "Nissan …", hellgrau-met., Fg.Nr. … für einen Schätzungswert von Fr. 3'000.– gepfändet (act. 9/2). Gegen diese Pfändung rich- tet sich die betreibungsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers. 2.2. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde an die II. Zivilkammer sinngemäss den Antrag, der Beschluss der Vorinstanz vom 23. August 2012 sei aufzuheben. Er begründet dies damit, dass er auf das Fahrzeug angewiesen sei und das Fahrzeug deshalb nicht habe gepfändet werden dürfen bzw. dass eine Eigentumsansprache von Herrn C._____ bestehe. Der Beschwerdeführer stellt ausserdem sinngemäss den Antrag, er sowie der Drittansprecher C._____ seien vom Gericht anzuhören (act. 7). 2.3. In der Beschwerde an die Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer bereits vor, das Auto gehöre nicht ihm, sondern Herrn C._____ (act. 9/1). Eine Drittan- sprache machte der Beschwerdeführer auch anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 3. Juli 2012 geltend. Die Drittansprache wurde dementsprechend vom Be- treibungsamt B._____ in der Pfändungsurkunde vermerkt, und es wurde eine

- 4 - zehntägige Frist zur Bestreitung nach Art. 107 SchKG angesetzt (act. 9/2). Es ist damit nicht ersichtlich, inwiefern die Pfändung vom 3. Juli 2012 hinsichtlich der Drittansprache vorschriftswidrig bzw. inwiefern Art. 106 Abs. 1 SchKG oder Art. 107 Abs. 2 SchKG verletzt worden sein sollen. Das Widerspruchsverfahren wurde vom Betreibungsamt B._____ korrekt eingeleitet. 2.4. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde an die Vorinstanz auch bereits vor, er brauche das Fahrzeug wegen der Arbeit. Er habe bereits zweimal die Arbeit verloren als LKW Chauffeur (act. 9/1). Auf dieses Vorbringen ging die Vorinstanz nicht ein (act. 6). Es ergibt sich aus der Pfändungsurkunde sowie aus der Beschwerde des Be- schwerdeführers selbst, dass er derzeit gar keine Arbeit hat ("Aus folgendem Grund kann keine Lohnpfändung verfügt werden: Der Schuldner wird vollständig durch die Sozialbehörde der Stadt B._____ unterstützt, diese Leistungen sind gem. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG nicht pfändbar", vgl. act. 9/2 letzte Seite; "All looks ridiculous in the areas whereby for the past Four years I haven't work to live a normal Life. But with the help of Social I am able to manage circumstance around me", vgl. act. 7). Dass Berufswerkzeuge im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG unpfändbar sind, trifft zu. Voraussetzung dafür, dass es sich bei einer Sache um ein Berufs- werkzeug handelt, ist jedoch, dass diese Sache für den Beruf notwendig ist. Wie bereits dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer derzeit über keine Arbeitsstelle (weder als Angestellter noch als Selbständigerwerbender). Sollte der Beschwerdeführer mit der Umschreibung "in regard for a Job purpose" eine allfällige Stellensuche gemeint haben, trifft die von ihm offenbar angespro- chene Rechtsprechung (vgl. BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 92 N. 23) wegen der langanhaltenden Arbeitslosigkeit und mangels konkreter Aussicht auf eine neue Arbeitsstelle nicht zu. Somit stellt das Fahrzeug kein Berufswerkzeug im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG dar. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

- 5 - 2.5. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Der prozessuale Antrag, vor Gericht erscheinen zu dürfen, ist eben- falls abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist schriftlich (vgl. Art. 321 ZPO). 2.6. Es besteht schliesslich aufgrund der vorliegenden Akten kein Anlass, von Amtes wegen in das Verfahren einzugreifen (Art. 22 SchKG).

3. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Partei- entschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage von act. 7, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dietikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Be- treibungsämter sowie an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangs- schein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am: