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PS120139

Pfändung

Zürich OG · 2012-09-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 a) Im Zeitraum 30. Juni 2011 bis 30. Juni 2012 wurden die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von A._____ im das Existenzminimum von Fr. 1'750.00 übersteigenden Betrag in der Pfändung Nr. … gepfändet (act. 3 S. 4). Das Betreibungsamt D._____ setzte mit Verfügung vom 27. Juni 2012, ausgehend von Bruttoeinnahmen von Fr. 8'667.00, die pfändbare Quote für den Monat Mai 2012 auf Fr. 3'979.00 fest (act. 2/1). Dagegen wehrte sich A._____ mit Beschwerde beim Bezirksgericht Uster als untere Aufsichtsbe- hörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Er rügte die Nichtberück- sichtigung zweier Aufwandsposten bei der Berechnung des Nettoeinkom- mens, nämlich eine Teilrückzahlung von Fr. 1'700.00 vom 22. Mai 2012 zu- gunsten von E._____ und einen Debitorenausstand von Fr. 700.00. Mit Be- schluss vom 13. Juli 2012 wies das Bezirksgericht Uster die Beschwerde ab (act. 7). Diesen Beschluss focht A._____ (Beschwerdeführer) beim Oberge- richt an (act. 8).

b) In der Folge wurde den Beschwerdegegnerinnen Gelegenheit zur Einrei- chung einer Beschwerdeantwort gegeben. Die Beschwerdegegnerin 1 ver- langte Abweisung der Beschwerde (act. 13) und die Beschwerdegegnerin 2 liess sich innert Frist (act. 12/2 i.V.m. act. 11) nicht vernehmen.

E. 2 a) Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG jedoch keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet es sich gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren.

b) Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde innert der Frist be- gründet einzureichen ist. Der Wortlaut dieser Bestimmung deckt sich voll- ständig mit demjenigen für das Berufungsverfahren (Art. 311 ZPO). Dass die Beschwerdeschrift Rechtsmittelanträge enthalten muss, geht aus dem Wort-

- 3 - laut von Art. 321 ZPO nicht ausdrücklich hervor. Es ergibt sich aber aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde, denn diese setzt entsprechende (zu begründende) Anträge voraus (vgl. ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34 betreffend das Rechtsmittel der Berufung). Es entspricht der Praxis der Kammer, dass ein Berufungskläger bzw. Beschwerdeführer auch in Verfah- ren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungsmaxime), sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist. Wird diesen Anfor- derungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung ohne Weiteres, d.h. ohne eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, nicht eingetreten (OGer ZH, NQ110031 vom

9. August 2011 E. 2 m.w.H.; OGer ZH, PS110216 vom 2. Dezember 2011). Allerdings wird bei Laien zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine For- mulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Oberge- richt entscheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll.

c) Vorliegend lässt sich der Antrag der Begründung entnehmen. Der Be- schwerdeführer verlangt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, soweit die Zahlung von Fr. 1'700.00 an Professor E._____ bei der Festsetzung des Nettoverdienstes nicht berücksichtigt worden sei (act. 8 S. 1-2).

E. 3 Beschränkt pfändbar ist jedes Einkommen, das im wesentlichen das Entgelt für persönliche Arbeit des Schuldners darstellt, gleichgültig, ob es sich dabei um selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit handelt. Wird der Verdienst eines Selbständigerwerbenden gepfändet, so gilt es zu berück- sichtigen, dass mit den Einnahmen, die dem Schuldner zufliessen, auch die zur Erzielung des Erwerbseinkommens notwendigen Auslagen, d.h. die Ge- stehungskosten, gedeckt werden. Durch Abzug der Gestehungskosten vom

- 4 - Bruttoeinkommen lässt sich das Nettoeinkommen ermitteln; und die Diffe- renz zwischen diesem Nettoeinkommen und dem Notbedarf des Schuldners ergibt den Betrag, der gepfändet werden kann (vgl. BGE 112 III 19 Erw. 2b). Das Bundesgericht lässt zwei Vollzugsarten der Verdienstpfändung zu. Ent- weder wird aufgrund des durchschnittlichen Ertrages und Aufwandes das zu erwartende durchschnittliche Reineinkommen festgestellt und unter Abzug des Existenzminimus ein fester Betrag bestimmt, den der Schuldner monat- lich abzuliefern hat oder es wird bei stark schwankenden Einkünften der konkrete monatliche Überschuss über das Existenzminimum gepfändet (vgl. BSK SchKG I-Vonder Mühll, 2. Auflage 2010, Art. 93 N 52; BGer 5A_16/2011 vom 2. Mai 2011, Erw. 2.2). Im vorliegenden Fall hatte der Schuldner (Beschwerdeführer) monatlich über sein Einkommen abzurech- nen. Bei beiden Vollzugsarten steht dem Schuldner gemäss Praxis des Bundesgerichtes ein Ausgleichsanspruch zu, d.h. ein zeitweiliger Minderer- werb kann mit dem an sich pfändbaren Mehrerlös der folgenden Zeit ausge- glichen werden (BGE 69 III 54, BGer 5A_16/2011 vom 2. Mai 2011, Erw. 2.2; 112 III 21). Im Gegensatz zur Lohnpfändung hat das Betreibungsamt bei der Verdienstpfändung das Monatsbetreffnis, das anfällt, entgegenzu- nehmen und der Depositenanstalt zur Verwahrung zu übergeben (Art. 9 SchKG). Die Verteilung an die Gläubiger soll nicht vor Ablauf des Jahres, während welchem gepfändet wird, erfolgen, damit am Ende die effektiv das Existenzminimum übersteigenden Beträge festgestellt und allenfalls jene Monate kompensiert werden können, in welchen der Schuldner weniger als den Notbedarf verdient hat (vgl. BGE 112 III 21).

E. 4 a) Die Vorinstanz liess mit zwei unterschiedlichen Begründungen die Rück- zahlung von Fr. 1'700.- an E._____ als zu berücksichtigende Gestehungs- kosten nicht zu. Zum einen führte das Gericht aus, bei der vom Beschwerde- führer geltend gemachten und ausgewiesenen Teilrückzahlung von Fr. 1'700.- an E._____ handle es sich nicht um für die Erzielung von Erwerbs- einkommen unerlässliche Kosten. Deshalb könne die Teilrückzahlung nicht von den Bruttoeinnahmen abgezogen werden (act. 7 S. 5). Zum anderen qualifizierte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer in der Märzabrech-

- 5 - nung zu Handen des Betreibungsamtes als "Verdienst" deklarierte Einnah- me von Professor E._____ als Darlehen im Sinne von Art. 312 OR (act. 7 S. 5-6). Das bedeute - so das Bezirksgericht - dass es dem Beschwerdeführer zwar als Einkommen anzurechnen sei, hingegen könnten die Rückzahlun- gen nicht als von den Bruttoeinnahmen abzugsfähige Kosten berücksichtigt werden. Es handle sich nämlich um eine vom Beschwerdeführer während laufender Lohnpfändung eingegangene Verpflichtung. Würden Verpflichtun- gen, die der Schuldner während laufender Lohnpfändung eingehe, als ab- zugsfähige Kosten behandelt, würde das zu einer stossenden Begünstigung von nicht betreibenden Gläubigern führen. Anders würde es sich verhalten, wenn es sich bei der Tilgung des Darlehens um für die Erzielung von Er- werbseinkommen unerlässliche Kosten handeln würde (act. 7 S. 6). Ob die Vorinstanz aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer, anstatt sofort nach Erhalt des Honorars von der Finanzdirektion, erst im Mai eine Teilrückzahlung von Fr. 1'700.- geleistet hat, auf ein Darlehen schliesst, lässt sich der Begründung nicht eindeutig entnehmen (vgl. act. 7 S. 5).

b) Der Beschwerdeführer machte geltend, es handle sich nicht um ein Dar- lehen von E._____. Vielmehr habe ihm dieser im Sinne einer Vorauszahlung des Schulungshonorars, welches ihm die F._____ bzw. die Finanzdirektion geschuldet habe, Fr. 3'204.00 überwiesen. Professor E._____ sei Schulleiter dieser …schule. Wenn er, der Beschwerdeführer, das vorgeleistete Honorar nicht zurückzahle, erhalte er keine Aufträge (Einstellung für weitere work- shops) mehr von ihm. Die Kursleitungen seien für ihn von finanzieller und existenzieller Bedeutung. Ferner sei zu beachten, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Uster zur Folge hätte, dass er sein Schulungshonorar zwei- mal verdient hätte, was offensichtlich nicht richtig sei (act. 8 sinngemäss).

E. 5 a) In der Märzabrechnung zu Handen des Betreibungsamtes hat der Be- schwerdeführer den Betrag von Fr. 3204.00 zweimal als Einnahmen dekla- riert, einmal unter dem Datum 26.03.2012 als "Workshop Vorauszahlung" und einmal unter dem Datum 29.03.2012 "Kanton Zürich" (act. 2/5 Seite 4). Das Betreibungsamt hat, wovon die Vorinstanz auch ausgeht (act. 6 S. 6),

- 6 - beide Zahlungseingänge als Verdienst berücksichtigt (act. 14, vom Oberge- richt beigezogene Abrechnung des Betreibungsamtes für den Monat März 2012). Aus den vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten Un- terlagen zum Mailverkehr zwischen ihm und Professor E._____ (act. 2/5 Sei- te 3) ergibt sich, dass die beiden im Betrag identischen Zahlungen, welche einerseits von der Finanzdirektion und andererseits von Professor E._____ geleistet worden waren, die Honorarvergütung für den gleichen Workshop beinhalteten. Demzufolge erfolgten die Zahlungen aus dem gleichen auf- tragsrechtlichen Verhältnis und sind Entschädigungen für geleistete Arbeit. Bei der "workshop Vorauszahlung" handelt es sich folglich um eine einkom- mensrelevante Vorauszahlung. Diese ist im Rahmen der Verdienstpfändung zu berücksichtigen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Vorschuss zurückbezahlt wird. Würde der Vorschuss als "Darlehen" qualifiziert, müsste er übrigens separat gepfändet werden.

b) Liegt eine einkommensrelevante Vorauszahlung vor, muss auch die (Teil-)Rückzahlung des von Professor E._____ vorgeleisteten Schulungsho- norars unter dem Titel "Gewinnungskosten" abzugsfähig sein. Vorausgesetzt wird allerdings, dass der Beschwerdeführer die Zahlung von Fr. 1'700.00 nachweisen kann. Dies hat er mit Einreichung des Bankkontoauszuges für den Monat Mai getan (act. 2/6). Demzufolge reduziert sich die pfändbare Quote für den Monat Mai 2012 um Fr. 1'700.00 auf Fr. 2'279.00.

E. 6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der vorinstanzliche Be- schluss bezüglich Dispositiv Ziffer 1 neu zu fassen. Dabei ist zu berücksich- tigen, dass der Beschwerdeführer vor Obergericht die Nichtberücksichtigung des Debitorenausstandes von Fr. 700.00 nicht mehr angefochten hat, und es diesbezüglich bei der vorinstanzlichen Abweisung der Beschwerde bleibt.

E. 7 In SchK-Beschwerdeverfahren erster und zweiter Instanz werden keine Kos- ten erhoben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 7 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 13. Juli 2012 bezüglich Dispositiv Ziffer 1 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "a) In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Be- treibungsamtes D._____ vom 27. Juni 2012 aufgehoben und die pfändbare Quote für den Monat Mai 2012 auf Fr. 2'279.00 festgesetzt. b) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen".
  2. Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv Ziffer 2-3) wird bestätigt.
  3. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Kosten erhoben.
  4. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Uster sowie an das Betreibungsamt D._____, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic.iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS120139-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 20. September 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen

1. Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____,

2. C._____ AG, Beschwerdegegnerinnen, Nr. 1 vertreten durch Steueramt B._____, betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt D._____) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 13. Juli 2012 (CB120012)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Im Zeitraum 30. Juni 2011 bis 30. Juni 2012 wurden die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von A._____ im das Existenzminimum von Fr. 1'750.00 übersteigenden Betrag in der Pfändung Nr. … gepfändet (act. 3 S. 4). Das Betreibungsamt D._____ setzte mit Verfügung vom 27. Juni 2012, ausgehend von Bruttoeinnahmen von Fr. 8'667.00, die pfändbare Quote für den Monat Mai 2012 auf Fr. 3'979.00 fest (act. 2/1). Dagegen wehrte sich A._____ mit Beschwerde beim Bezirksgericht Uster als untere Aufsichtsbe- hörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Er rügte die Nichtberück- sichtigung zweier Aufwandsposten bei der Berechnung des Nettoeinkom- mens, nämlich eine Teilrückzahlung von Fr. 1'700.00 vom 22. Mai 2012 zu- gunsten von E._____ und einen Debitorenausstand von Fr. 700.00. Mit Be- schluss vom 13. Juli 2012 wies das Bezirksgericht Uster die Beschwerde ab (act. 7). Diesen Beschluss focht A._____ (Beschwerdeführer) beim Oberge- richt an (act. 8).

b) In der Folge wurde den Beschwerdegegnerinnen Gelegenheit zur Einrei- chung einer Beschwerdeantwort gegeben. Die Beschwerdegegnerin 1 ver- langte Abweisung der Beschwerde (act. 13) und die Beschwerdegegnerin 2 liess sich innert Frist (act. 12/2 i.V.m. act. 11) nicht vernehmen.

2. a) Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG jedoch keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet es sich gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren.

b) Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde innert der Frist be- gründet einzureichen ist. Der Wortlaut dieser Bestimmung deckt sich voll- ständig mit demjenigen für das Berufungsverfahren (Art. 311 ZPO). Dass die Beschwerdeschrift Rechtsmittelanträge enthalten muss, geht aus dem Wort-

- 3 - laut von Art. 321 ZPO nicht ausdrücklich hervor. Es ergibt sich aber aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde, denn diese setzt entsprechende (zu begründende) Anträge voraus (vgl. ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34 betreffend das Rechtsmittel der Berufung). Es entspricht der Praxis der Kammer, dass ein Berufungskläger bzw. Beschwerdeführer auch in Verfah- ren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungsmaxime), sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist. Wird diesen Anfor- derungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung ohne Weiteres, d.h. ohne eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, nicht eingetreten (OGer ZH, NQ110031 vom

9. August 2011 E. 2 m.w.H.; OGer ZH, PS110216 vom 2. Dezember 2011). Allerdings wird bei Laien zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine For- mulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Oberge- richt entscheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll.

c) Vorliegend lässt sich der Antrag der Begründung entnehmen. Der Be- schwerdeführer verlangt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, soweit die Zahlung von Fr. 1'700.00 an Professor E._____ bei der Festsetzung des Nettoverdienstes nicht berücksichtigt worden sei (act. 8 S. 1-2).

3. Beschränkt pfändbar ist jedes Einkommen, das im wesentlichen das Entgelt für persönliche Arbeit des Schuldners darstellt, gleichgültig, ob es sich dabei um selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit handelt. Wird der Verdienst eines Selbständigerwerbenden gepfändet, so gilt es zu berück- sichtigen, dass mit den Einnahmen, die dem Schuldner zufliessen, auch die zur Erzielung des Erwerbseinkommens notwendigen Auslagen, d.h. die Ge- stehungskosten, gedeckt werden. Durch Abzug der Gestehungskosten vom

- 4 - Bruttoeinkommen lässt sich das Nettoeinkommen ermitteln; und die Diffe- renz zwischen diesem Nettoeinkommen und dem Notbedarf des Schuldners ergibt den Betrag, der gepfändet werden kann (vgl. BGE 112 III 19 Erw. 2b). Das Bundesgericht lässt zwei Vollzugsarten der Verdienstpfändung zu. Ent- weder wird aufgrund des durchschnittlichen Ertrages und Aufwandes das zu erwartende durchschnittliche Reineinkommen festgestellt und unter Abzug des Existenzminimus ein fester Betrag bestimmt, den der Schuldner monat- lich abzuliefern hat oder es wird bei stark schwankenden Einkünften der konkrete monatliche Überschuss über das Existenzminimum gepfändet (vgl. BSK SchKG I-Vonder Mühll, 2. Auflage 2010, Art. 93 N 52; BGer 5A_16/2011 vom 2. Mai 2011, Erw. 2.2). Im vorliegenden Fall hatte der Schuldner (Beschwerdeführer) monatlich über sein Einkommen abzurech- nen. Bei beiden Vollzugsarten steht dem Schuldner gemäss Praxis des Bundesgerichtes ein Ausgleichsanspruch zu, d.h. ein zeitweiliger Minderer- werb kann mit dem an sich pfändbaren Mehrerlös der folgenden Zeit ausge- glichen werden (BGE 69 III 54, BGer 5A_16/2011 vom 2. Mai 2011, Erw. 2.2; 112 III 21). Im Gegensatz zur Lohnpfändung hat das Betreibungsamt bei der Verdienstpfändung das Monatsbetreffnis, das anfällt, entgegenzu- nehmen und der Depositenanstalt zur Verwahrung zu übergeben (Art. 9 SchKG). Die Verteilung an die Gläubiger soll nicht vor Ablauf des Jahres, während welchem gepfändet wird, erfolgen, damit am Ende die effektiv das Existenzminimum übersteigenden Beträge festgestellt und allenfalls jene Monate kompensiert werden können, in welchen der Schuldner weniger als den Notbedarf verdient hat (vgl. BGE 112 III 21).

4. a) Die Vorinstanz liess mit zwei unterschiedlichen Begründungen die Rück- zahlung von Fr. 1'700.- an E._____ als zu berücksichtigende Gestehungs- kosten nicht zu. Zum einen führte das Gericht aus, bei der vom Beschwerde- führer geltend gemachten und ausgewiesenen Teilrückzahlung von Fr. 1'700.- an E._____ handle es sich nicht um für die Erzielung von Erwerbs- einkommen unerlässliche Kosten. Deshalb könne die Teilrückzahlung nicht von den Bruttoeinnahmen abgezogen werden (act. 7 S. 5). Zum anderen qualifizierte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer in der Märzabrech-

- 5 - nung zu Handen des Betreibungsamtes als "Verdienst" deklarierte Einnah- me von Professor E._____ als Darlehen im Sinne von Art. 312 OR (act. 7 S. 5-6). Das bedeute - so das Bezirksgericht - dass es dem Beschwerdeführer zwar als Einkommen anzurechnen sei, hingegen könnten die Rückzahlun- gen nicht als von den Bruttoeinnahmen abzugsfähige Kosten berücksichtigt werden. Es handle sich nämlich um eine vom Beschwerdeführer während laufender Lohnpfändung eingegangene Verpflichtung. Würden Verpflichtun- gen, die der Schuldner während laufender Lohnpfändung eingehe, als ab- zugsfähige Kosten behandelt, würde das zu einer stossenden Begünstigung von nicht betreibenden Gläubigern führen. Anders würde es sich verhalten, wenn es sich bei der Tilgung des Darlehens um für die Erzielung von Er- werbseinkommen unerlässliche Kosten handeln würde (act. 7 S. 6). Ob die Vorinstanz aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer, anstatt sofort nach Erhalt des Honorars von der Finanzdirektion, erst im Mai eine Teilrückzahlung von Fr. 1'700.- geleistet hat, auf ein Darlehen schliesst, lässt sich der Begründung nicht eindeutig entnehmen (vgl. act. 7 S. 5).

b) Der Beschwerdeführer machte geltend, es handle sich nicht um ein Dar- lehen von E._____. Vielmehr habe ihm dieser im Sinne einer Vorauszahlung des Schulungshonorars, welches ihm die F._____ bzw. die Finanzdirektion geschuldet habe, Fr. 3'204.00 überwiesen. Professor E._____ sei Schulleiter dieser …schule. Wenn er, der Beschwerdeführer, das vorgeleistete Honorar nicht zurückzahle, erhalte er keine Aufträge (Einstellung für weitere work- shops) mehr von ihm. Die Kursleitungen seien für ihn von finanzieller und existenzieller Bedeutung. Ferner sei zu beachten, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Uster zur Folge hätte, dass er sein Schulungshonorar zwei- mal verdient hätte, was offensichtlich nicht richtig sei (act. 8 sinngemäss).

5. a) In der Märzabrechnung zu Handen des Betreibungsamtes hat der Be- schwerdeführer den Betrag von Fr. 3204.00 zweimal als Einnahmen dekla- riert, einmal unter dem Datum 26.03.2012 als "Workshop Vorauszahlung" und einmal unter dem Datum 29.03.2012 "Kanton Zürich" (act. 2/5 Seite 4). Das Betreibungsamt hat, wovon die Vorinstanz auch ausgeht (act. 6 S. 6),

- 6 - beide Zahlungseingänge als Verdienst berücksichtigt (act. 14, vom Oberge- richt beigezogene Abrechnung des Betreibungsamtes für den Monat März 2012). Aus den vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten Un- terlagen zum Mailverkehr zwischen ihm und Professor E._____ (act. 2/5 Sei- te 3) ergibt sich, dass die beiden im Betrag identischen Zahlungen, welche einerseits von der Finanzdirektion und andererseits von Professor E._____ geleistet worden waren, die Honorarvergütung für den gleichen Workshop beinhalteten. Demzufolge erfolgten die Zahlungen aus dem gleichen auf- tragsrechtlichen Verhältnis und sind Entschädigungen für geleistete Arbeit. Bei der "workshop Vorauszahlung" handelt es sich folglich um eine einkom- mensrelevante Vorauszahlung. Diese ist im Rahmen der Verdienstpfändung zu berücksichtigen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Vorschuss zurückbezahlt wird. Würde der Vorschuss als "Darlehen" qualifiziert, müsste er übrigens separat gepfändet werden.

b) Liegt eine einkommensrelevante Vorauszahlung vor, muss auch die (Teil-)Rückzahlung des von Professor E._____ vorgeleisteten Schulungsho- norars unter dem Titel "Gewinnungskosten" abzugsfähig sein. Vorausgesetzt wird allerdings, dass der Beschwerdeführer die Zahlung von Fr. 1'700.00 nachweisen kann. Dies hat er mit Einreichung des Bankkontoauszuges für den Monat Mai getan (act. 2/6). Demzufolge reduziert sich die pfändbare Quote für den Monat Mai 2012 um Fr. 1'700.00 auf Fr. 2'279.00.

6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der vorinstanzliche Be- schluss bezüglich Dispositiv Ziffer 1 neu zu fassen. Dabei ist zu berücksich- tigen, dass der Beschwerdeführer vor Obergericht die Nichtberücksichtigung des Debitorenausstandes von Fr. 700.00 nicht mehr angefochten hat, und es diesbezüglich bei der vorinstanzlichen Abweisung der Beschwerde bleibt.

7. In SchK-Beschwerdeverfahren erster und zweiter Instanz werden keine Kos- ten erhoben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 7 - Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 13. Juli 2012 bezüglich Dispositiv Ziffer 1 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "a) In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Be- treibungsamtes D._____ vom 27. Juni 2012 aufgehoben und die pfändbare Quote für den Monat Mai 2012 auf Fr. 2'279.00 festgesetzt.

b) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen".

2. Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv Ziffer 2-3) wird bestätigt.

3. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Uster sowie an das Betreibungsamt D._____, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic.iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: