Erwägungen (13 Absätze)
E. 2 Eventualiter sei die Auskunftserteilung gemäss Ziffer 1 nichtig zu erklären." Mit Zirkulationsbeschluss vom 28. Juni 2012 wies die Vorinstanz die Be- schwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 9). Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 12. Juli 2012, womit die Beschwerdeführerin die Auf- hebung des angefochtenen Beschlusses und die Gutheissung des obgenannten Rechtsbegehrens verlangt; in prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 10). 1.5 Am 20. Juli 2012 wurde der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und den Beschwerdegegnern 1 und 2 Frist zur Beschwer- deantwort angesetzt (act. 12). Mit Eingabe vom 31. Juli 2012 beantragte die Be- schwerdeführerin die Sistierung des Verfahrens (act. 15), die Beschwerdegegne- rin stimmte einer Sistierung im Umfang von zwei Monaten mit Schreiben vom gleichen Tag (act. 14) zu. Am 6. August 2012 wurde der Antrag auf Sistierung ab- gewiesen (act. 17). Die Beschwerdegegnerin 1 trägt mit Beschwerdeantwort vom
- 4 -
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorweg in verschiedener Hinsicht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. So habe die Vorinstanz auf einen Zirkulati- onsbeschluss vom 27. Januar 2009 verwiesen, womit die von der Beschwerde- führerin in einem anderen Verfahren erhobene Beschwerde gegen den Arrestvoll- zug mit Bezug auf Vermögenswerte bei ihrer Zweigniederlassung in I._____ ab- gewiesen worden sei (Geschäfts-Nr. CB080133). Dieser Beschluss habe aber nicht den gleichen Fall bzw. Sachverhalt betroffen, es habe sich um ein anderes Arrestverfahren gegen einen anderen Schuldner gehandelt. Inhaltlich habe sich die Vorinstanz trotz der Hinweise der Beschwerdeführerin nicht mit dem Ent- scheid des Obergerichts vom 17. Dezember 2004 (Geschäfts-Nr. NR040060) auseinandergesetzt, obwohl sie mit dem angefochtenen Beschluss von der ober- gerichtlichen Rechtsprechung abweiche. Ebenso wenig sei die Vorinstanz auf die Argumente der Beschwerdeführerin dafür eingegangen, dass BGE 128 III 473 im vorliegenden Fall nicht relevant und überdies überholt sei sowie, dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit im Pfändungsverfahren neu geprüft werden müsse (act. 10 N 8 ff., 11 ff., 38 f., 43 f.)
E. 2.2 Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als der Verweis der Vorinstanz auf den Zirkulationsbeschluss vom 27. Januar 2009 irreführend ist, da sie nicht erwähnt, dass es sich dabei um einen anderen Arrest gehandelt hat. Ge- nerell spricht freilich nichts dagegen, frühere Gerichtsentscheide, die auf einem analogen Sachverhalt basieren, als Präjudizien in Betracht zu ziehen. Präjudizien entfalten keine unmittelbare Bindungswirkung und lassen daher eine abweichen- de Entscheidung zu. Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid nicht (nur) unter Verweis auf den früheren Beschluss, sondern selbständig und ausführlich begründet. Auf ihre Erwägungen ist sogleich zurückzukommen. An dieser Stelle genügt der Hinweis, dass eine andere Auffassung über die Relevanz von be-
- 5 - stimmten Behauptungen und Argumenten keine Gehörsverletzung darstellt. Der aus dem Gehörsanspruch fliessende Anspruch auf Begründung verpflichtet die Entscheidinstanz nicht, sich mit allen Standpunkten einlässlich auseinanderzuset- zen. Die Begründung kann auf die wesentlichen Punkte, die zum Entscheid ge- führt haben, beschränkt werden (ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, Art. 53 N 14; vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1, S. 88). Wie die Vorbringen in der Beschwerde zeigen, war sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des angefochtenen Be- schlusses im Klaren und ohne weiteres im Stande, diesen sachgerecht anzufech- ten. Ohnehin ist eine Heilung möglich, wenn die Verletzung der Parteirechte nicht als gravierend erscheint (BGer 4D_111/2010 vom 19. Januar 2011, E. 3.1; ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, Art. 53 N 26 f.). Die Beschwerdeführerin verlangt übrigens gar keine Rückweisung. Bei Annahme der Heilung einer allfälligen Ge- hörsverweigerung im zweitinstanzlichen Verfahren erwächst ihr kein Nachteil.
E. 3 August 2012 (mit Nachtrag vom 6. August 2012) fristgerecht auf Abweisung der Beschwerde an (act. 16 und act. 19). Der Beschwerdegegner 2 liess sich nicht vernehmen. Je eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 2 am 7. August 2012 zugestellt (act. 18/1 und 18/3). Der Prozess ist spruchreif.
E. 3.1 Die Vorinstanz weist die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintritt. Nach ihrer Auffassung ist es aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt in der dem Arrest folgenden Prosekutionspfändung von der Be- schwerdeführerin als Drittschuldnerin Auskunft über die Vermögenswerte des Be- schwerdegegners 2 bei ihrer Zweigniederlassung in I._____ verlangt habe. Das wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Pfändungsnotifikation weder das Territorialitätsprinzip noch ausländisches Recht verletze, da sie sich an den schweizerischen Hauptsitz der Beschwerdeführerin richte und die damit verbun- denen Pflichten der Beschwerdeführerin ausschliesslich Ansprüche betreffe, die dort geltend zu machen seien. Das Betreibungsamt sei für die entsprechende Pfändung örtlich zuständig, denn eine Forderung aus dem Geschäftsverkehr mit einer ausländischen Zweigniederlassung der in der Schweiz domizilierten Dritt- schuldnerin gelte nach ständiger und im vorliegenden Fall anwendbarer, bundes- gerichtlicher Rechtsprechung – die Vorinstanz verweist hier auf BGE 128 III 473 – an deren Domizil in der Schweiz belegen. Da zudem vor Auskunftserteilung der Beschwerdeführerin ungewiss sei, ob die Pfändung gegriffen und der Beschwer- degegner 2 überhaupt Forderungen gegenüber der Zweigniederlassung in I._____ habe, sei die örtliche Zuständigkeit vom Erfüllungsort abhängig. Es hand- le sich insoweit um eine doppelrelevante Tatsache, weshalb die örtliche Zustän-
- 6 - digkeit zu bejahen sei. Von vornherein keine Rolle spiele schliesslich die Behaup- tung der Beschwerdeführerin, sie könne mangels technischen Zugriffs auf die be- treffenden Informationen gar keine entsprechende Auskunft erteilen, da dies – soweit es um in der Schweiz pfändbare Vermögenswerte gehe – höchstens ein unbeachtlicher Organisationsmangel sei (act. 11 S. 5 ff.).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vorinstanz sei zu Recht auf die Beschwerde eingetreten; die Beschwerdevoraussetzungen seien gege- ben, und sie hält daran fest, dass die vor Vorinstanz angefochtene Verfügung des Betreibungsamts nichtig sei. In der Sache argumentiert sie, beim Pfändungsver- fahren handle es sich um ein vom Arrestverfahren separates Verfahren, weshalb das Betreibungsamt seine Zuständigkeit im Rahmen der Pfändung erneut zu prü- fen und sich für unzuständig zu erklären habe, wenn die Vermögenswerte nicht tatsächlich in der Schweiz vorhanden, respektive verwertbar seien, ansonsten das Territorialitätsprinzip verletzt werde. Auf rechtliche Fiktionen bzw. den Belegen- heitsort von Forderungen könne es bei der Pfändung nicht mehr ankommen, vielmehr sei einzig die tatsächliche Verfügbarkeit der Vermögensgegenstände in der Schweiz, d.h. die faktische Verfügungsmöglichkeit massgebend. Da allfällige Kontobeziehungen in I._____ geführt würden, sei der Vermögenswert im Ausland belegen. Des Weiteren sei es der Beschwerdeführerin faktisch nicht möglich, Auskunft über Vermögenswerte zu erteilen, welche Konto-/Depotbeziehungen zwischen der Filiale I._____ und deren Kunden beträfen, da keine organisatori- sche Einheit mit ihren Filialen im Ausland bestehe. Darüber hinaus würde auslän- disches öffentliches Recht bzw. das Bankengesetz (Art. 47) von I._____ verletzt, wenn ihre Filiale in I._____ irgendwelche Kundeninformationen offen zu legen hätte. Schliesslich stellt sie sich auf den Standpunkt, dass allfällige Guthaben bei ihrer Zweigniederlassung selbst nach BGE 128 III 473 in I._____ zu lokalisieren seien, da die in der Pfändungsnotifikation erwähnten Personen nicht als Inhaber einer aktiven Konto-/Depotbeziehung bei ihrem Hauptsitz in H._____ erfasst sei- en, vielmehr ein überwiegender Anknüpfungspunkt mit der Zweigniederlassung in I._____ bestehe. Damit lägen keine exekutionsrechtlich verwertbaren Aktiven des Beschwerdegegners 2 in der Schweiz bzw. sei eine Verwertbarkeit allfälliger Vermögenswerte ihrer ausländischen Zweigniederlassung in der Schweiz ausge-
- 7 - schlossen, was die Nichtigkeit der entsprechenden Aufforderung zur Auskunftser- teilung zu Folge habe (act. 10 N 23 ff.).
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin 1 wendet ein, dass gemäss einem allgemei- nen Prinzip obligatorische Ansprüche bzw. Forderungen dort belegen seien, wo der Schuldner seinen Sitz habe. Weil die Zweigniederlassung I._____ der Be- schwerdeführerin keine eigene Rechtspersönlichkeit besitze und deshalb zum vornherein nicht Vertragspartei oder auch nur Schuldnerin von Forderungen sein könne, sei die Schuldnerin der verarrestierten Forderung nicht die Zweignieder- lassung I._____, sondern die Beschwerdeführerin. Diese habe ihren Sitz in der Schweiz. Folglich seien diese Forderungen auch am Hauptsitz der Beschwerde- führerin in der Schweiz geltend zu machen, zu verarrestieren und zu vollstrecken. Mit dem Begehren um Auskunftserteilung werde nicht gegen das Territorialitäts- prinzip verstossen. Die interne Organisation der Beschwerdeführerin und etwaige faktische Hindernisse könnten nicht zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 1 ge- reichen. Schliesslich sei die Frage, ob auch die sich bei der Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin in I._____ liegenden Forderungen verarrestiert werden könnten, mit der Abweisung der Arresteinsprache rechtskräftig entschieden wor- den und könne nicht noch einmal überprüft werden (act. 16 N 12 ff.).
E. 3.4 Die materiell-rechtliche Streitfrage der Lokalisierung von Forderungen des Arrestschuldners gegenüber ausländischen Zweigniederlassungen schweize- rischer Bankunternehmen hat vorliegend offen zu bleiben. Wie nachfolgend zu zeigen ist, fehlt es an den Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde nach Art. 17 SchKG.
E. 3.4.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtli- chen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamts bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Verfü- gungen, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, sind nichtig (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Ob ein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt, ist von Amtes wegen und unabhängig von allenfalls gestellten Anträgen zu prüfen (ZR 107 Nr. 18). In diesem Zusammenhang ist zu untersuchen, ob ein Betrei-
- 8 - bungsorgan kraft seiner Amtsgewalt eine Anordnung im Einzelfall getroffen hat, die nach aussen in Erscheinung tritt und das Vollstreckungsverfahren weiterführt oder dieses (zumindest vorläufig) stoppt (BGE 116 III 93 mit weiteren Hinweisen; Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Artikeln 13-30 SchKG, Basel/Genf/München 2000, N 46 ff. zu Art. 17). Mangels Wirkung auf das Betreibungsverfahren sind deshalb zum Beispiel blosse Mittei- lungen, Meinungsäusserungen oder Bestätigungen bereits getroffener Entschei- dungen keine Verfügungen (BGE 113 III 29, BGE 96 III 44, ZR 107 Nr. 18; Lo- randi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel/Genf/München 2000, Art. 17 N 49 ff.). Zur Beschwerde aktiv legitimiert ist nur, wer durch die an- gefochtene Verfügung beschwert, d.h. in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt ist (vgl. BGE 79 III 3 E. 2, S. 5; Lorandi, op. cit., Art. 17 N 168 ff.). Dritte Gewahrsamsinhaber, insbesondere Banken, sind ab unbenütztem Ablauf der Ein- sprachefrist gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG bzw. mit Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheids im Arrestverfahren auskunftspflichtig (Art. 275 i.V.m. Art. 91 Abs. 4 SchKG); sie dürfen aber nicht durch Androhung von Strafsanktio- nen nach Art. 292 StGB zur Auskunft oder zu sonstiger Mitwirkung gezwungen werden, es sei denn die Arrestforderung beruhe auf einem vollstreckbaren Titel (BGE 125 III 391 E. 2 und 3, S. 392 ff.). Solange keine Strafandrohung nach Art. 292 StGB ergangen ist, kann sich der Drittschuldner ohne die Gefahr strafrechtli- cher Sanktionen über die Auskunftspflicht hinwegsetzen.
E. 3.4.2 Mit dem vor Vorinstanz angefochtenen Schreiben des Betreibungs- amts vom 6. Juni 2012 (act. 3/2) hat das Betreibungsamt seine Meinung mitge- teilt, (auch) für die Pfändung allfällig bestehender Vermögenswerte bei der aus- ländischen Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin zuständig zu sein, und es hat die Beschwerdeführerin – wie schon in der Pfändungsnotifikation vom
18. August 2011 (act. 3/3) – aufgefordert, Auskunft über die von der Pfändung er- fassten Vermögenswerte zu erteilen. Das ist eine Feststellung und die Wiederho- lung einer Anfrage. Entgegen der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung han- delt es sich nicht um eine anfechtbare Verfügung gemäss Art. 17 SchKG. Die an die Beschwerdeführerin gerichteten Aufforderungen des Betreibungsamts zur Auskunftserteilung – in der Pfändungsnotifikation und im Schreiben vom 6. Juni
- 9 - 2012 – sind mit keinerlei Sanktionen im Falle der Nichtbefolgung verbunden (act. 3/3 und 3/5). Der Beschwerdeführerin können daher durch die Verweigerung der Auskunft keinerlei Nachteile erwachsen. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die blosse Aufforderung zur Auskunftserteilung das Vollstreckungsverfahren vorange- trieben oder die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin in einer bestimmten, kon- kreten Weise beeinträchtigt worden wäre. Fehlt es bereits am Verfügungscharak- ter, ist das Auskunftsgesuch des Betreibungsamts weder anfechtbar noch nichtig im Sinne von Art. 22 SchKG (vgl. BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. A. 2010, Art. 22 N 6).
E. 3.4.3 Mangels eines gültigen Anfechtungsobjektes (und mangels Beschwer- delegitimation) war daher auf die Beschwerde gegen das Schreiben des Betrei- bungsamts nicht einzutreten. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses ist entsprechend zu ändern.
E. 3.5 Wäre auf die Beschwerde einzutreten gewesen, stellte sich allerdings nicht allein die Frage nach der Belegenheit von Vermögenswerten bei der auslän- dischen Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin. Zu Recht wirft die Be- schwerdegegnerin 1 (vgl. act. 16 N 13) die Frage auf, ob die Belegenheit von Vermögenswerten am Arrestort nach der Rechtskraft des Arrestbefehls noch ein- mal überprüft werden kann. Dagegen spricht, dass für den Arrest- und den Pfän- dungsvollzug die gleichen Regeln gelten. Dafür spricht – ähnlich wie die Be- schwerdeführerin argumentiert (vgl. act. 10 N 20) –, dass der Arrest mit der Pfän- dung in der Prosequierungsbetreibung dahinfällt und durch den Pfändungsbe- schlag ersetzt wird und dass die Pfändung anders als der Arrest keine vorsorgli- che Massnahme, sondern eine Vollstreckungsmassnahme darstellt, mit der eine (neue) Beschlagnahme erfolgt (vgl. BGE 130 III 664 E. 1.3). Ein weiterer Punkt ist die Frage nach dem Betreibungsstand: Solange nicht feststeht, ob der Arrest ge- gen einen im Ausland wohnenden Schuldner gegriffen hat, mithin Vermögenswer- te am Arrestort vorhanden sind, ist offen, ob ein Betreibungsstand für die Arrest- prosekutionsbetreibung besteht oder nicht. Das Bundesgericht hat für den analo- gen Fall des Arrestgerichtsstandes erwogen, es gelte zu vermeiden, dass Pro- zesse in der Schweiz am Spezialgerichtsstand des Arrestortes eingeleitet würden,
- 10 - obschon mangels Vorhandenseins von Vermögenswerten dieses Forum gar nicht gegeben sei. Deshalb habe das Betreibungsamt die Drittschuldner aufzufordern, über die bei ihnen zu verarrestierenden Gegenstände Auskunft zu erteilen, und in der Arresturkunde sei anzugeben, ob (bzw. welche) Vermögenswerte vom Arrest- beschlag erfasst seien, und ob der Arrest entsprechend gegriffen habe oder nicht (BGE 100 III 25 E. 2, S. 29; vgl. auch BSK SchKG II-Reiser, 2. A. 2010, Art. 275 N 46). Auf die Frage nach dem Betreibungsstand der Arrestprosekutionsbetreibung übertragen bedeutet das, die Auskunft über die vom Arrest erfassten Vermö- genswerte ist Voraussetzung dafür, dass eine Betreibung eingeleitet werden kann. Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin nicht bei Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheids im Arrestverfahren, sondern erst im Rahmen der anschliessenden Pfändung aufgefordert, über die vom Arrest erfassten Vermögenswerte Auskunft zu geben (act. 3/5). Das Bestehen eines Be- treibungsstandes am Arrestort ist nach wie vor ungewiss (vgl. auch act. 3/11). Die Frage stellte sich, ob dennoch von einer gültigen Einleitung der Arrestprosekuti- onsbetreibung ausgegangen werden könnte. Zu prüfen wären schliesslich die Folgen für die Auskunftspflicht der Beschwerdeführerin über die von der Pfändung erfassten Vermögenswerte. Heute sind diese Fragen nicht zu beantworten.
E. 4 In kantonalen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich keine Kosten erhoben; eine Parteientschädigung darf nicht zuge- sprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Dispositivziffer 1 des Zirkulationsbeschlusses der 7. Abteilung des Bezirks- gerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter vom 28. Juni 2012 wird aufgehoben und durch folgende Fas- sung ersetzt: "1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. - 11 -
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Betreibungsamt D._____ so- wie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. V. Seiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS120131-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. V. Seiler. Urteil vom 16. August 2012 in Sachen A._____ AG, Drittschuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. W._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen
1. B._____ S.p.A., Arrestgläubigerin und Beschwerdegegnerin Nr. 1,
2. C._____, Arrestschuldner und Beschwerdegegner Nr. 2, Nr. 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, Nr. 2 vertreten durch Avvocato Z._____, betreffend Pfändungsvollzug / Aufforderung zur Auskunftserteilung vom 6. Juni 2012 Arrest Nr. 1 / Betreibung Nr. 2 / Pfändung Nr. 3 (Beschwerde über das Betreibungsamt D._____)
- 2 - Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Juni 2012 (CB120084) Erwägungen: 1.1 Die A._____ AG (Beschwerdeführerin) ist Drittschuldnerin im von der B._____ S.p.A. (Beschwerdegegnerin 1) als Gläubigerin eingeleiteten Arrest- und Pfändungsverfahren gegen den Schuldner C._____ (Beschwerdegegner 2). 1.2 Der betreffende Arrestbefehl Nr. 1 (gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) datiert vom 18. Februar 2008. Es wurden Vermögenswerte verarrestiert, die auf C._____ persönlich sowie auf die … [aus Land E._____] Gesellschaften F._____ SA und G._____ SA lauten, nämlich Guthaben etc. bei der Beschwerde- führerin am Hauptsitz in H._____ [Ortschaft in der Schweiz] und/oder bei ihrer Zweigniederlassung in I._____ [Ortschaft im Ausland]. Das Betreibungsamt D._____ (Betreibungsamt) vollzog den Arrestbefehl am 22. Februar 2008 durch entsprechende Anzeige an die Beschwerdeführerin; diese verweigerte in diesem Verfahrensstadium jegliche Auskunft über die verarrestierten Vermögenswerte und traf lediglich sicherheitshalber allfällige Sperrmassnahmen (act. 3/5). Gegen den Arrestbefehl wurde keine Beschwerde erhoben. Eine seitens der F._____ SA erhobene Arresteinsprache wies die zuständige Einzelrichterin des Bezirkgerichts Zürich am 30. März 2009 ab. Dies wurde mit Beschluss der Kammer vom 30. Juli 2009 bestätigt (Geschäfts-Nr. NN090051). 1.3 In der darauf folgenden Arrestprosekutionsbetreibung Nr. 2 zeigte das Betreibungsamt am 18. August 2011 unter anderem der Beschwerdeführerin die Pfändung Nr. 3 an (Pfändungsnotifikation) und bat sie um schriftliche Bestätigung der vom Arrest bzw. der Pfändung erfassten Vermögenswerte – am Hauptsitz und/oder bei ihrer Zweigniederlassung in I._____ – per 18. August 2011 (act. 3/3). Nach mehreren aufgrund von Vergleichsgesprächen zwischen den Parteien und mit dem Einverständnis der Beschwerdegegnerin 1 gewährten Fristerstreckungen (act. 3/6-10) teilte die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt am 5. Juni 2012 mit, dass die in der Pfändungsnotifikation erwähnten Personen/Gesellschaften bei ihr nicht als Inhaber einer aktiven Konto-/Depotbeziehung erfasst seien und dem-
- 3 - entsprechend keine Pfändung einer Forderung vollzogen werden könne. Diese Auskunft beziehe sich auf den Hauptsitz in H._____ sowie die Niederlassungen der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Im Übrigen wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie aufgrund des Territorialitätsprinzips wie auch mangels techni- schen Zugriffs keine Auskunft hinsichtlich allfälliger, bei einer ausländischen Nie- derlassung geführter Konto-/Depotbeziehungen erteilen könne. Sie erachtete die entsprechende Aufforderung des Betreibungsamts für nichtig (act. 2/11). Darauf- hin forderte das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Juni 2012 erneut auf, über entsprechende Vermögenswerte bei ihrer Zweignieder- lassung in I._____ Auskunft zu geben (act. 3/2). 1.4 Dagegen erhob die Drittschuldnerin und heutige Beschwerdeführerin am 18. Juni 2012 Beschwerde wie folgt (act. 1 S. 2): "1. Es sei im Arrest Nr. 1, Pfändung Nr. 3, Betreibung Nr. 2 die mit Schreiben vom 18. August 2011 mitgeteilte und mit Verfügung des Betreibungsamtes D._____ vom 6. Juni 2012 angeordnete Auskunftserteilung über Vermögenswerte bei der Zweigniederlas- sung I._____ der Beschwerdeführerin, … [Adresse], … I._____, aufzuheben;
2. Eventualiter sei die Auskunftserteilung gemäss Ziffer 1 nichtig zu erklären." Mit Zirkulationsbeschluss vom 28. Juni 2012 wies die Vorinstanz die Be- schwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 9). Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 12. Juli 2012, womit die Beschwerdeführerin die Auf- hebung des angefochtenen Beschlusses und die Gutheissung des obgenannten Rechtsbegehrens verlangt; in prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 10). 1.5 Am 20. Juli 2012 wurde der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und den Beschwerdegegnern 1 und 2 Frist zur Beschwer- deantwort angesetzt (act. 12). Mit Eingabe vom 31. Juli 2012 beantragte die Be- schwerdeführerin die Sistierung des Verfahrens (act. 15), die Beschwerdegegne- rin stimmte einer Sistierung im Umfang von zwei Monaten mit Schreiben vom gleichen Tag (act. 14) zu. Am 6. August 2012 wurde der Antrag auf Sistierung ab- gewiesen (act. 17). Die Beschwerdegegnerin 1 trägt mit Beschwerdeantwort vom
- 4 -
3. August 2012 (mit Nachtrag vom 6. August 2012) fristgerecht auf Abweisung der Beschwerde an (act. 16 und act. 19). Der Beschwerdegegner 2 liess sich nicht vernehmen. Je eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 2 am 7. August 2012 zugestellt (act. 18/1 und 18/3). Der Prozess ist spruchreif. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorweg in verschiedener Hinsicht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. So habe die Vorinstanz auf einen Zirkulati- onsbeschluss vom 27. Januar 2009 verwiesen, womit die von der Beschwerde- führerin in einem anderen Verfahren erhobene Beschwerde gegen den Arrestvoll- zug mit Bezug auf Vermögenswerte bei ihrer Zweigniederlassung in I._____ ab- gewiesen worden sei (Geschäfts-Nr. CB080133). Dieser Beschluss habe aber nicht den gleichen Fall bzw. Sachverhalt betroffen, es habe sich um ein anderes Arrestverfahren gegen einen anderen Schuldner gehandelt. Inhaltlich habe sich die Vorinstanz trotz der Hinweise der Beschwerdeführerin nicht mit dem Ent- scheid des Obergerichts vom 17. Dezember 2004 (Geschäfts-Nr. NR040060) auseinandergesetzt, obwohl sie mit dem angefochtenen Beschluss von der ober- gerichtlichen Rechtsprechung abweiche. Ebenso wenig sei die Vorinstanz auf die Argumente der Beschwerdeführerin dafür eingegangen, dass BGE 128 III 473 im vorliegenden Fall nicht relevant und überdies überholt sei sowie, dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit im Pfändungsverfahren neu geprüft werden müsse (act. 10 N 8 ff., 11 ff., 38 f., 43 f.) 2.2 Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als der Verweis der Vorinstanz auf den Zirkulationsbeschluss vom 27. Januar 2009 irreführend ist, da sie nicht erwähnt, dass es sich dabei um einen anderen Arrest gehandelt hat. Ge- nerell spricht freilich nichts dagegen, frühere Gerichtsentscheide, die auf einem analogen Sachverhalt basieren, als Präjudizien in Betracht zu ziehen. Präjudizien entfalten keine unmittelbare Bindungswirkung und lassen daher eine abweichen- de Entscheidung zu. Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid nicht (nur) unter Verweis auf den früheren Beschluss, sondern selbständig und ausführlich begründet. Auf ihre Erwägungen ist sogleich zurückzukommen. An dieser Stelle genügt der Hinweis, dass eine andere Auffassung über die Relevanz von be-
- 5 - stimmten Behauptungen und Argumenten keine Gehörsverletzung darstellt. Der aus dem Gehörsanspruch fliessende Anspruch auf Begründung verpflichtet die Entscheidinstanz nicht, sich mit allen Standpunkten einlässlich auseinanderzuset- zen. Die Begründung kann auf die wesentlichen Punkte, die zum Entscheid ge- führt haben, beschränkt werden (ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, Art. 53 N 14; vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1, S. 88). Wie die Vorbringen in der Beschwerde zeigen, war sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des angefochtenen Be- schlusses im Klaren und ohne weiteres im Stande, diesen sachgerecht anzufech- ten. Ohnehin ist eine Heilung möglich, wenn die Verletzung der Parteirechte nicht als gravierend erscheint (BGer 4D_111/2010 vom 19. Januar 2011, E. 3.1; ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, Art. 53 N 26 f.). Die Beschwerdeführerin verlangt übrigens gar keine Rückweisung. Bei Annahme der Heilung einer allfälligen Ge- hörsverweigerung im zweitinstanzlichen Verfahren erwächst ihr kein Nachteil. 3.1 Die Vorinstanz weist die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintritt. Nach ihrer Auffassung ist es aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt in der dem Arrest folgenden Prosekutionspfändung von der Be- schwerdeführerin als Drittschuldnerin Auskunft über die Vermögenswerte des Be- schwerdegegners 2 bei ihrer Zweigniederlassung in I._____ verlangt habe. Das wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Pfändungsnotifikation weder das Territorialitätsprinzip noch ausländisches Recht verletze, da sie sich an den schweizerischen Hauptsitz der Beschwerdeführerin richte und die damit verbun- denen Pflichten der Beschwerdeführerin ausschliesslich Ansprüche betreffe, die dort geltend zu machen seien. Das Betreibungsamt sei für die entsprechende Pfändung örtlich zuständig, denn eine Forderung aus dem Geschäftsverkehr mit einer ausländischen Zweigniederlassung der in der Schweiz domizilierten Dritt- schuldnerin gelte nach ständiger und im vorliegenden Fall anwendbarer, bundes- gerichtlicher Rechtsprechung – die Vorinstanz verweist hier auf BGE 128 III 473 – an deren Domizil in der Schweiz belegen. Da zudem vor Auskunftserteilung der Beschwerdeführerin ungewiss sei, ob die Pfändung gegriffen und der Beschwer- degegner 2 überhaupt Forderungen gegenüber der Zweigniederlassung in I._____ habe, sei die örtliche Zuständigkeit vom Erfüllungsort abhängig. Es hand- le sich insoweit um eine doppelrelevante Tatsache, weshalb die örtliche Zustän-
- 6 - digkeit zu bejahen sei. Von vornherein keine Rolle spiele schliesslich die Behaup- tung der Beschwerdeführerin, sie könne mangels technischen Zugriffs auf die be- treffenden Informationen gar keine entsprechende Auskunft erteilen, da dies – soweit es um in der Schweiz pfändbare Vermögenswerte gehe – höchstens ein unbeachtlicher Organisationsmangel sei (act. 11 S. 5 ff.). 3.2 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vorinstanz sei zu Recht auf die Beschwerde eingetreten; die Beschwerdevoraussetzungen seien gege- ben, und sie hält daran fest, dass die vor Vorinstanz angefochtene Verfügung des Betreibungsamts nichtig sei. In der Sache argumentiert sie, beim Pfändungsver- fahren handle es sich um ein vom Arrestverfahren separates Verfahren, weshalb das Betreibungsamt seine Zuständigkeit im Rahmen der Pfändung erneut zu prü- fen und sich für unzuständig zu erklären habe, wenn die Vermögenswerte nicht tatsächlich in der Schweiz vorhanden, respektive verwertbar seien, ansonsten das Territorialitätsprinzip verletzt werde. Auf rechtliche Fiktionen bzw. den Belegen- heitsort von Forderungen könne es bei der Pfändung nicht mehr ankommen, vielmehr sei einzig die tatsächliche Verfügbarkeit der Vermögensgegenstände in der Schweiz, d.h. die faktische Verfügungsmöglichkeit massgebend. Da allfällige Kontobeziehungen in I._____ geführt würden, sei der Vermögenswert im Ausland belegen. Des Weiteren sei es der Beschwerdeführerin faktisch nicht möglich, Auskunft über Vermögenswerte zu erteilen, welche Konto-/Depotbeziehungen zwischen der Filiale I._____ und deren Kunden beträfen, da keine organisatori- sche Einheit mit ihren Filialen im Ausland bestehe. Darüber hinaus würde auslän- disches öffentliches Recht bzw. das Bankengesetz (Art. 47) von I._____ verletzt, wenn ihre Filiale in I._____ irgendwelche Kundeninformationen offen zu legen hätte. Schliesslich stellt sie sich auf den Standpunkt, dass allfällige Guthaben bei ihrer Zweigniederlassung selbst nach BGE 128 III 473 in I._____ zu lokalisieren seien, da die in der Pfändungsnotifikation erwähnten Personen nicht als Inhaber einer aktiven Konto-/Depotbeziehung bei ihrem Hauptsitz in H._____ erfasst sei- en, vielmehr ein überwiegender Anknüpfungspunkt mit der Zweigniederlassung in I._____ bestehe. Damit lägen keine exekutionsrechtlich verwertbaren Aktiven des Beschwerdegegners 2 in der Schweiz bzw. sei eine Verwertbarkeit allfälliger Vermögenswerte ihrer ausländischen Zweigniederlassung in der Schweiz ausge-
- 7 - schlossen, was die Nichtigkeit der entsprechenden Aufforderung zur Auskunftser- teilung zu Folge habe (act. 10 N 23 ff.). 3.3 Die Beschwerdegegnerin 1 wendet ein, dass gemäss einem allgemei- nen Prinzip obligatorische Ansprüche bzw. Forderungen dort belegen seien, wo der Schuldner seinen Sitz habe. Weil die Zweigniederlassung I._____ der Be- schwerdeführerin keine eigene Rechtspersönlichkeit besitze und deshalb zum vornherein nicht Vertragspartei oder auch nur Schuldnerin von Forderungen sein könne, sei die Schuldnerin der verarrestierten Forderung nicht die Zweignieder- lassung I._____, sondern die Beschwerdeführerin. Diese habe ihren Sitz in der Schweiz. Folglich seien diese Forderungen auch am Hauptsitz der Beschwerde- führerin in der Schweiz geltend zu machen, zu verarrestieren und zu vollstrecken. Mit dem Begehren um Auskunftserteilung werde nicht gegen das Territorialitäts- prinzip verstossen. Die interne Organisation der Beschwerdeführerin und etwaige faktische Hindernisse könnten nicht zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 1 ge- reichen. Schliesslich sei die Frage, ob auch die sich bei der Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin in I._____ liegenden Forderungen verarrestiert werden könnten, mit der Abweisung der Arresteinsprache rechtskräftig entschieden wor- den und könne nicht noch einmal überprüft werden (act. 16 N 12 ff.). 3.4 Die materiell-rechtliche Streitfrage der Lokalisierung von Forderungen des Arrestschuldners gegenüber ausländischen Zweigniederlassungen schweize- rischer Bankunternehmen hat vorliegend offen zu bleiben. Wie nachfolgend zu zeigen ist, fehlt es an den Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde nach Art. 17 SchKG. 3.4.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtli- chen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamts bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Verfü- gungen, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, sind nichtig (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Ob ein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt, ist von Amtes wegen und unabhängig von allenfalls gestellten Anträgen zu prüfen (ZR 107 Nr. 18). In diesem Zusammenhang ist zu untersuchen, ob ein Betrei-
- 8 - bungsorgan kraft seiner Amtsgewalt eine Anordnung im Einzelfall getroffen hat, die nach aussen in Erscheinung tritt und das Vollstreckungsverfahren weiterführt oder dieses (zumindest vorläufig) stoppt (BGE 116 III 93 mit weiteren Hinweisen; Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Artikeln 13-30 SchKG, Basel/Genf/München 2000, N 46 ff. zu Art. 17). Mangels Wirkung auf das Betreibungsverfahren sind deshalb zum Beispiel blosse Mittei- lungen, Meinungsäusserungen oder Bestätigungen bereits getroffener Entschei- dungen keine Verfügungen (BGE 113 III 29, BGE 96 III 44, ZR 107 Nr. 18; Lo- randi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel/Genf/München 2000, Art. 17 N 49 ff.). Zur Beschwerde aktiv legitimiert ist nur, wer durch die an- gefochtene Verfügung beschwert, d.h. in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt ist (vgl. BGE 79 III 3 E. 2, S. 5; Lorandi, op. cit., Art. 17 N 168 ff.). Dritte Gewahrsamsinhaber, insbesondere Banken, sind ab unbenütztem Ablauf der Ein- sprachefrist gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG bzw. mit Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheids im Arrestverfahren auskunftspflichtig (Art. 275 i.V.m. Art. 91 Abs. 4 SchKG); sie dürfen aber nicht durch Androhung von Strafsanktio- nen nach Art. 292 StGB zur Auskunft oder zu sonstiger Mitwirkung gezwungen werden, es sei denn die Arrestforderung beruhe auf einem vollstreckbaren Titel (BGE 125 III 391 E. 2 und 3, S. 392 ff.). Solange keine Strafandrohung nach Art. 292 StGB ergangen ist, kann sich der Drittschuldner ohne die Gefahr strafrechtli- cher Sanktionen über die Auskunftspflicht hinwegsetzen. 3.4.2 Mit dem vor Vorinstanz angefochtenen Schreiben des Betreibungs- amts vom 6. Juni 2012 (act. 3/2) hat das Betreibungsamt seine Meinung mitge- teilt, (auch) für die Pfändung allfällig bestehender Vermögenswerte bei der aus- ländischen Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin zuständig zu sein, und es hat die Beschwerdeführerin – wie schon in der Pfändungsnotifikation vom
18. August 2011 (act. 3/3) – aufgefordert, Auskunft über die von der Pfändung er- fassten Vermögenswerte zu erteilen. Das ist eine Feststellung und die Wiederho- lung einer Anfrage. Entgegen der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung han- delt es sich nicht um eine anfechtbare Verfügung gemäss Art. 17 SchKG. Die an die Beschwerdeführerin gerichteten Aufforderungen des Betreibungsamts zur Auskunftserteilung – in der Pfändungsnotifikation und im Schreiben vom 6. Juni
- 9 - 2012 – sind mit keinerlei Sanktionen im Falle der Nichtbefolgung verbunden (act. 3/3 und 3/5). Der Beschwerdeführerin können daher durch die Verweigerung der Auskunft keinerlei Nachteile erwachsen. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die blosse Aufforderung zur Auskunftserteilung das Vollstreckungsverfahren vorange- trieben oder die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin in einer bestimmten, kon- kreten Weise beeinträchtigt worden wäre. Fehlt es bereits am Verfügungscharak- ter, ist das Auskunftsgesuch des Betreibungsamts weder anfechtbar noch nichtig im Sinne von Art. 22 SchKG (vgl. BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. A. 2010, Art. 22 N 6). 3.4.3 Mangels eines gültigen Anfechtungsobjektes (und mangels Beschwer- delegitimation) war daher auf die Beschwerde gegen das Schreiben des Betrei- bungsamts nicht einzutreten. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses ist entsprechend zu ändern. 3.5 Wäre auf die Beschwerde einzutreten gewesen, stellte sich allerdings nicht allein die Frage nach der Belegenheit von Vermögenswerten bei der auslän- dischen Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin. Zu Recht wirft die Be- schwerdegegnerin 1 (vgl. act. 16 N 13) die Frage auf, ob die Belegenheit von Vermögenswerten am Arrestort nach der Rechtskraft des Arrestbefehls noch ein- mal überprüft werden kann. Dagegen spricht, dass für den Arrest- und den Pfän- dungsvollzug die gleichen Regeln gelten. Dafür spricht – ähnlich wie die Be- schwerdeführerin argumentiert (vgl. act. 10 N 20) –, dass der Arrest mit der Pfän- dung in der Prosequierungsbetreibung dahinfällt und durch den Pfändungsbe- schlag ersetzt wird und dass die Pfändung anders als der Arrest keine vorsorgli- che Massnahme, sondern eine Vollstreckungsmassnahme darstellt, mit der eine (neue) Beschlagnahme erfolgt (vgl. BGE 130 III 664 E. 1.3). Ein weiterer Punkt ist die Frage nach dem Betreibungsstand: Solange nicht feststeht, ob der Arrest ge- gen einen im Ausland wohnenden Schuldner gegriffen hat, mithin Vermögenswer- te am Arrestort vorhanden sind, ist offen, ob ein Betreibungsstand für die Arrest- prosekutionsbetreibung besteht oder nicht. Das Bundesgericht hat für den analo- gen Fall des Arrestgerichtsstandes erwogen, es gelte zu vermeiden, dass Pro- zesse in der Schweiz am Spezialgerichtsstand des Arrestortes eingeleitet würden,
- 10 - obschon mangels Vorhandenseins von Vermögenswerten dieses Forum gar nicht gegeben sei. Deshalb habe das Betreibungsamt die Drittschuldner aufzufordern, über die bei ihnen zu verarrestierenden Gegenstände Auskunft zu erteilen, und in der Arresturkunde sei anzugeben, ob (bzw. welche) Vermögenswerte vom Arrest- beschlag erfasst seien, und ob der Arrest entsprechend gegriffen habe oder nicht (BGE 100 III 25 E. 2, S. 29; vgl. auch BSK SchKG II-Reiser, 2. A. 2010, Art. 275 N 46). Auf die Frage nach dem Betreibungsstand der Arrestprosekutionsbetreibung übertragen bedeutet das, die Auskunft über die vom Arrest erfassten Vermö- genswerte ist Voraussetzung dafür, dass eine Betreibung eingeleitet werden kann. Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin nicht bei Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheids im Arrestverfahren, sondern erst im Rahmen der anschliessenden Pfändung aufgefordert, über die vom Arrest erfassten Vermögenswerte Auskunft zu geben (act. 3/5). Das Bestehen eines Be- treibungsstandes am Arrestort ist nach wie vor ungewiss (vgl. auch act. 3/11). Die Frage stellte sich, ob dennoch von einer gültigen Einleitung der Arrestprosekuti- onsbetreibung ausgegangen werden könnte. Zu prüfen wären schliesslich die Folgen für die Auskunftspflicht der Beschwerdeführerin über die von der Pfändung erfassten Vermögenswerte. Heute sind diese Fragen nicht zu beantworten.
4. In kantonalen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich keine Kosten erhoben; eine Parteientschädigung darf nicht zuge- sprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Dispositivziffer 1 des Zirkulationsbeschlusses der 7. Abteilung des Bezirks- gerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter vom 28. Juni 2012 wird aufgehoben und durch folgende Fas- sung ersetzt: "1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Betreibungsamt D._____ so- wie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. V. Seiler versandt am: